- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- Nicht angegeben
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Landkreis Leer
- Erfüllungsregion
- Niedersachsen, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 23.09.2026
- Originalbekanntmachung
- ted.europa.eu ↗
- Bekanntmachungsnummer
- 653964-2026
- Verfahrensnummer
- febbe544-dd93-4a2d-81c8-8d34fd2fc5d5
- CPV-Codes
- Öffentlicher Verkehr (Straße) (60112000); Bedarfspersonenbeförderung (60140000)
Kurzbeschreibung
Der Landkreis Leer vergibt im Wege einer Inhouse-Vergabe einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsgebiet. Der Auftrag betrifft den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Landkreis Leer und hat eine Laufzeit von 2.760 Tagen, also rund 7,5 Jahren. Die Vergabe erfolgt nach den einschlägigen Regelungen der Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Inhouse-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste des Landkreises Leer
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Amt für Schule und Bildung, Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste des Landkreises Leer
Der Landkreis Leer ist in seinem Zuständigkeitsgebiet zuständiger Aufgabenträger und zuständige örtliche Behörde für den ÖPNV und für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung der Bevölkerung auf seinem Gebiet zuständig, gemäß § 8 Abs. 3 PBefG, Art. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (im Folgenden: VO 1370/2007), § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 NNVG. Als zuständige Behörde ist der Landkreis insbesondere berechtigt ausschließliche Rechte und Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 ("öDA") zu vergeben. Als Gebietskörperschaft ist der Landkreis öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 1 GWB. Ferner ist der Landkreis als Aufgabenträger in der Verkehrsregion Ems?Jade organisiert sowie Gesellschafter der Gesellschaft Verkehrsregion Ems-Jade mbH. Der Landkreis Leer ist alleiniger Gesellschafter der Verkehrsbetriebe des Landkreises Leer GmbH (VLL). Der Landkreis beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA an die VLL. Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhouse-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 - XIII ZB 120/19). Der öDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.v. § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr i.S.v. 44 PBefG). Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdiensten sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem "Ergänzenden Dokument" zu entnehmen. Dieses "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.landkreis-leer.de/Aktuelles/Ausschreibungen/ öffentlich zugänglich und abrufbar. Darüber hinaus wird auf den aktuellen Nahverkehrsplan des Landkreises verwiesen. Der Nahverkehrsplan ist unter https://www.landkreis-leer.de/Leben-Lernen/Nahverkehr/Nahverkehrsplan) abrufbar. Der Betreiber hat den VEJ-Tarif anzuwenden: https://www.vej-bus.de/tarife . Der geplante Beginn der Betriebsaufnahme ist der 01.11.2027 und endet planmäßig am 30.06.2035. Der öDA kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 NNVG) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange der Umwelt und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben des Landkreises. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen wie z.B. Batterie- und Brennstoffzellbusse), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Eine Vergabe an Unterauftragnehmer ist unter Beachtung des Gebots der Selbsterbringung in bedeutendem Umfang gemäß Art. 4 Abs. 7 S. 1 und S. 2 VO 1370/2007 zulässig. Der Eigenanteil der VLL wird mindestens durchgängig 20 bis 30 % der vergebenen Verkehrsleistung betragen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 Verg 26/7 und VIIVerg 2/19). Bei der Vergabe an Unterauftragnehmer beachtet die VLL das für sie geltende Vergaberecht. Der Landkreis kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
Vergabeunterlagen
Die Bekanntmachung nennt keinen Link zu den Vergabeunterlagen.
Zum UrsprungsportalÄnderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.