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Objektplanung Neubau Kindertagesstätte Ebertsheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 14:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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ARCHITEKTENVERTRAG FÜR GEBÄUDE ______

§ 1 Gegenstand des Vertrages und Leistungen des Architekten 2

§ 2 Aufgaben des Bauherrn 7

§ 3 Grundlagen des Honorars des Architekten 8

§ 4 Schutz des Architektenwerkes und des Verfassers 13

§ 5 Verlängerung der Durchführung und Unterbrechung des Vertrages 13

§ 6 Abnahme und Verjährung 14

§ 7 Mängelansprüche und Haftung 14

§ 8 Haftpflichtversicherung 15

§ 9 Vorzeitige Auflösung des Vertrages 15

§ 10 Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten 16

§ 11 Höhere Gewalt 16

§ 12 Schlussbestimmungen 16

§ 13 Zusätzliche Vereinbarungen 16

Zwischen

Namen und Anschrift Bauherrn

vertreten durch

wie vor

– nachfolgend Bauherr genannt –

und dem Architekten

Namen und Anschrift Architekt

– nachfolgend Architekt genannt –

wird folgender Architektenvertrag geschlossen:

Gegenstand des Vertrages und Leistungen des Architekten

Vertragsgegenstand / Planungs- und/oder Überwachungsziele

Gegenstand des Vertrages sind die in § 1 Abs. 2 bis 4 genannten Architektenleistungen zur Erreichung folgender Planungs- und/oder Überwachungsziele für das Bauvorhaben:

Art des Objektes (z. B. Einfamilienhaus, Bürogebäude, Hotel) und der Maßnahme (z. B. Neubau, Umbau, Modernisierung, Instandsetzung)

Objektbeschreibung

Ort (Adresse, Flurstück)

Adresse

Angaben zum Umfang (z. B. Raum- und Flächenbedarf, Gebäudeteile)

Angaben zur Qualität (z. B. Qualitätsstandards, Materialien, Ausstattung)

Angaben zur Gestaltung (z. B. Bauweise, Dachform, Fassade)

Angaben zur Funktionalität (z. B. Flexibilität der Nutzung, Barrierefreiheit, Anschlussnutzung, Erweiterungsmöglichkeiten)

Angaben zur Technik und zur technischen Ausstattung (z. B. Konstruktionsart (Massivbau, Holzbau u.Ä.), Akustik, Schallschutz)

energetische Vorgaben (z. B. Passivhaus, KfW-Standard, Einsatz regenerativer Energien)

vorläufiger wirtschaftlicher Rahmen der Gesamtmaßnahme ohne Kosten des Grundstückserwerbs

Sonstige Angaben

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass hiermit alle wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele abschließend vereinbart sind. Soweit die Vertragsparteien zu einzelnen Ziffern keine Angaben getätigt haben, stellen sie klar, dass insoweit keine Planungs- und/oder Überwachungsziele vereinbart werden sollen.

Architektenleistungen

Der Architekt wird beauftragt, folgende Leistungen zur Erreichung der vereinbarten Planungs- und/oder Überwachungsziele für die unter § 1 Abs. 1 genannte Baumaßnahme zu erbringen:

[ ] Leistung 1: Erarbeitung eines mit dem Bauherrn abgestimmten Planungskonzeptes

Für diese Leistung sind folgende Arbeitsschritte erforderlich:

a. Grundlagenermittlung:

Ermitteln und Zusammenstellen der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung

............................................................................................................................................................................................................................................................................

b. Vorplanung:

Erarbeiten und Zusammenstellen der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe

  • Klärung von bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen
  • Aufstellen eines Planungskonzeptes mit skizzenhafter Darstellung
  • Kostenschätzung nach DIN 276 (in der jeweils aktuellen Fassung) und Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
  • Vorverhandlungen mit Behörden

............................................................................................................................................................................................................................................................................

[ ] Leistung 2: Ausarbeitung eines genehmigungsfähigen Entwurfes

Für diese Leistung sind folgende Arbeitsschritte erforderlich:

a. Entwurfsplanung:

Erarbeiten und Zusammenstellen der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe

......................................................................................................................................

b. Genehmigungsplanung / Erarbeiten der Bauvorlagen:

Erarbeiten und Zusammenstellen der Bauvorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchzuführenden Verfahren

......................................................................................................................................

[ ] Leistung 3: Erarbeiten einer ausführungsreifen Lösung der Planungsaufgabe

Für diese Leistung ist folgender Arbeitsschritt erforderlich:

  • Ausführungsplanung:

Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung

………………………………………………………………………………………………….………………………………………………………………………………………………….

[ ] Leistung 4: Erarbeitung der zuschlagsreifen Lösung

Für diese Leistung sind folgende Arbeitsschritte erforderlich:

a. Vorbereitung der Vergabe:

Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen

............................................................................................................................................................................................................................................................................

b. Mitwirkung bei der Vergabe:

Kostenverfolgung und Unterstützung bei der Auftragsvergabe

............................................................................................................................................................................................................................................................................

[ ] Leistung 5: Sicherstellung der Umsetzung der Planung in ein mangelfreies Gebäude

Für diese Leistung ist folgender Arbeitsschritt erforderlich:

  • Objektüberwachung (Bauüberwachung):

Überwachung der Ausführung des Objektes

............................................................................................................................................................................................................................................................................

Soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart wird, ist der Architekt nur zur Erbringung berufsspezifischer Architektenleistungen (Objektplanung für Gebäude) verpflichtet. Hierzu gehören insbesondere keine Rechtsdienstleistungen (z. B. Ausarbeiten von Bauverträgen, Durchsetzung von Mängelansprüchen, vergaberechtliche Beratung – vor allem bei Verträgen mit der öffentlichen Hand oder im Zusammenhang mit der Gewährung von Fördermitteln).

Zusätzlich wird beauftragt:

[ ] Bestandsaufnahme

........................................................................................................................................

[ ] Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung (baukünstlerische Oberleitung)

........................................................................................................................................

[ ] Wärmeschutz und Energiebilanzierung

........................................................................................................................................

[ ] Erstellen eines Entwässerungsgesuchs

........................................................................................................................................

[ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach der Baustellenverordnung

........................................................................................................................................

[ ] Erstellen eines Brandschutznachweises / Brandschutzkonzeptes

........................................................................................................................................

[ ] ........................................................................................................................................

Zusätzlich werden folgende Leistungen gesondert beauftragt:

[ ] Objektbetreuung

Fachliche Bewertung der festgestellten Mängel, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche auftreten, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen; Objektbegehung zur Mangelfeststellung.

....................................................................................................................................

[ ] Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfristen

Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation

....................................................................................................................................

§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

Kosten und wirtschaftlicher Rahmen

Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der Architekt gegenüber dem Bauherrn eine umfassende Unterrichtungspflicht. Die vom Architekten ermittelten Baukosten, insbesondere Kostenschätzung und Kostenberechnung, stellen Prognosen auf Grundlage des jeweiligen Planungsstands dar. Eine Garantie für die Einhaltung eines bestimmten Kostenrahmens wird nicht übernommen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Wenn erkennbar ist, dass die ermittelten Baukosten oder der vom Bauherrn benannte wirtschaftliche Rahmen überschritten werden, ist der Architekt verpflichtet, den Bauherrn unverzüglich zu informieren und geeignete Maßnahmen zur Kostenreduzierung vorzuschlagen. Der Architekt ist berechtigt, dem Bauherrn eine angemessene Frist zur Erklärung zu setzen, ob die neu ermittelten Kosten Grundlage der weiteren Leistungen sein sollen. Die Erklärung bedarf mindestens der Textform.

Stimmt der Bauherr nicht zu oder erklärt er sich nicht und ist der wirtschaftliche Rahmen, ohne ein Vertretenmüssen des Architekten, nicht einzuhalten, ist der Bauherr – sofern er an dem Vertrag festhält – verpflichtet, an einer Anpassung der Planung oder des Kostenrahmens mitzuwirken. Hierdurch erforderliche Änderungen der Planung sowie entstehende Mehrleistungen des Architekten sind gesondert zu vergüten. Kostenabweichungen aufgrund von Marktveränderungen, Preisentwicklungen, geänderten Anforderungen des Bauherrn oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Architekten begründen keine Haftung des Architekten.

Wahrnehmung der Bauherrninteressen und Weisungsbefugnis

Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Architekt berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu wahren. Insbesondere hat er den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn darf der Architekt nur eingehen, wenn Gefahr in Verzug ist und das Einverständnis des Bauherrn nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

Bedenken gegen Anordnungen des Bauherrn

Hat der Architekt Bedenken gegen Weisungen des Bauherrn, so hat er diese unverzüglich anzumelden.

Hinweispflicht zu Sonderfachleuten und Sachverständigen

Der Architekt hat den Bauherrn über die Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten, Nachweisberechtigten und Sachverständigen nach der einschlägigen Landesbauordnung und eines Koordinators nach der Baustellenverordnung zu beraten.

Umfang und Begrenzung der Hinweis-, Prüfungs- und Beratungspflichten

Die Hinweis-, Prüfungs- und Beratungspflichten des Architekten sind durch die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele nach § 1 Abs. 1 und die Leistungen nach § 1 Abs. 2 bis 4 begründet und begrenzt.

Aufgaben des Bauherrn

Kooperationspflichten

Der Bauherr fördert im Rahmen der Kooperationspflichten die Planung und Durchführung der Bauaufgabe. Er hat alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Architekten unverzüglich zu entscheiden, insbesondere im Fall einer Aufforderung nach § 1 Abs. 5 (Baukostenänderungen).

Mitwirkungspflichten

Der Bauherr ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Planungs- und Bauaufgabe erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere:

  • Bereitstellung vollständiger und zutreffender Unterlagen
  • Rechtzeitige Entscheidungen zu Planungsfragen
  • Erteilung von Freigaben gemäß vertraglicher Regelung

Verzögerungen aufgrund unterlassener oder verspäteter Mitwirkung des Bauherrn gehen nicht zu Lasten des Architekten und führen zu einer angemessenen Anpassung der Termine. Entsteht hierdurch ein Mehraufwand, ist dieser vom Bauherrn gesondert zu vergüten.

Freigabe von Planungsleistungen

Der Bauherr ist verpflichtet, die ihm vom Architekten vorgelegten Planungsleistungen, insbesondere die Ergebnisse der jeweiligen Leistungsphasen, nach Vorlage durch den Architekten innerhalb einer vom Architekten gesetzten angemessenen Frist zu prüfen und freizugeben. Die Freigabe soll mindestens in Textform erfolgen (Freigabeerklärung). Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung oder werden keine substantiierten Einwendungen erhoben, gelten die vorgelegten Planungsleistungen als vertragsgerecht freigegeben, sofern nicht der entgegenstehende Wille des Bauherrn eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde. Die freigegebenen Leistungen bilden die verbindliche Grundlage für die weiteren Planungs- und Ausführungsleistungen. Änderungen nach erfolgter Freigabe stellen zusätzliche Leistungen dar und sind gesondert zu vergüten.

Beauftragung und Mitwirkung von Sonderfachleuten

Die notwendigen Sonderfachleute werden nach Beratung durch den Architekten vom Bauherrn beauftragt. Er beauftragt zunächst folgende Sonderfachleute für (falls der Architekt nicht mit diesen Leistungen nach § 1 Abs. 3 beauftragt ist):

[ ] Bodengutachten (Gründungsberatung)

[ ] Tragwerksplanung (Statik)

[ ] Vermessungstechnische Leistungen

[ ] Bau- und vergaberechtliche Beratung insbesondere bei komplexen Bauvorhaben

[ ] Technische Ausrüstung ohne / mit Entwässerungsgesuch

[ ] Wärmeschutz und Energiebilanzierung

[ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach der BaustellenVO

[ ] ............................................................................................................................................

Der Bauherr hat dem Architekten die Arbeitsergebnisse der Sonderfachleute – auch soweit sie später beauftragt werden – unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Abnahme der Leistungen der Unternehmer

Der Bauherr nimmt die Leistungen der Unternehmer rechtsgeschäftlich ab.

Weisungen des Bauherrn gegenüber am Bau Beteiligten

Im Interesse eines reibungslosen Bauablaufs soll der Bauherr Weisungen an die am Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem Architekten erteilen.

Grundlagen des Honorars des Architekten

Die Parteien vereinbaren die Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung (HOAI 2021) als Grundlage der Honorarermittlung.

Honorarzone und Honorarsatz

Die Honorarzone, der das Objekt angehört, bestimmt sich nach §§ 5, 35 HOAI und Anlage 10.2 zu § 35 Abs. 7 HOAI. Derzeit gehen die Parteien davon aus, dass das Objekt in die Honorarzone

Honorarzone III (drei)

einzuordnen ist.

Honorarsatz (§ 7 Abs. 1 HOAI) Mittelsatz

Bewertung der Grundleistungen

Soweit zum Erreichen der Leistungserfolge nach § 1 Abs. 2 des Vertrages Grundleistungen gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 HOAI zu erbringen sind, werden sie gem. § 34 Abs. 3 HOAI wie folgt bewertet:

vom Honorar nach § 35 Abs. 1 HOAI

Grundlagenermittlung 2 %

Vorplanung 7 %

Entwurfsplanung 15 %

Genehmigungsplanung / Erarbeiten der Bauvorlagen 3 %

Ausführungsplanung 25 %

Vorbereitung der Vergabe 10 %

Mitwirkung bei der Vergabe 4 %

Objektüberwachung 32 %

Die Vergütung umfasst keine besonderen oder sonstigen Leistungen. Diese werden nach § 3 Abs. 8 honoriert.

Bewertung der Objektbetreuung

Soweit zum Erreichen der Leistungserfolge nach § 1 Abs. 4 a) Grundleistungen gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 HOAI zu erbringen sind, werden sie gem. § 34 Abs. 3 HOAI wie folgt bewertet:

vom Honorar nach § 35 Abs. 1 HOAI

Objektbetreuung 2 %

Die Vergütung umfasst keine besonderen oder sonstigen Leistungen (insb. § 1 Abs. 4 b). Diese werden nach § 3 Abs. 8 honoriert.

Zuschläge

[ ] Zuschlag für Umbau und Modernisierung (§§ 6 Abs. 2

und 36 Abs. 1 HOAI) ............................. %

[ ] Zuschlag für Objektüberwachung bei Instandhaltungen und Instandsetzungen (§ 12 Abs. 2 HOAI) ............................. %

[ ] Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung abweichend von Ziff. 3.2 als Einzelleistung (§ 9 HOAI) ............................. %

[ ] Überwachen der Herstellung des Objekts gem. § 1 Abs. 3 b) des Vertrages hinsichtlich

der Einzelheiten der Gestaltung (baukünstlerische Oberleitung)

vom Honorar (netto) ............................. %

oder

pauschal ......................... EUR

[ ] Zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand gemäß § 8 Abs. 3 HOAI,

vom Honorar (netto) ............................. %

oder

pauschal ......................... EUR

Anrechenbare Kosten

Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kostenberechnung (§ 2 Abs. 11 HOAI), die nach der DIN 276 in jeweils aktueller Fassung aufzustellen ist. Endet das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostenberechnung aus Gründen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, so gilt als Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kostenschätzung, die nach der DIN 276 in der jeweils aktuellen Fassung aufzustellen ist.

Bausubstanz

Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (§ 2 Abs. 7 HOAI) ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Die Parteien sind gemäß § 4 Abs. 3 HOAI verpflichtet, zum Zeitpunkt der Kostenberechnung diesen Umfang entsprechend Anlage 1 schriftlich zu vereinbaren.

Mehrfachleistungen und zusätzlicher Aufwand

Hat der Architekt in Erfüllung seines Vertrages

  • vor Freigabe der Vorplanung durch den Bauherrn nach § 2 Abs. 3 mehr als 3 Vorplanungsvarianten nach gleichen Anforderungen oder

  • mehr als 3Überarbeitungen der Entwurfsplanung oder

  • Leistungen aufgrund des notwendigen Wechsels eines beauftragten Unternehmens (z. B. durch Insolvenz, Kündigung, Ersatzvornahme) nach § 1 Abs. 2 erneut oder

  • mehr als 2 Termine je Gewerk zur Überwachung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

zu erbringen, werden diese nach nachgewiesenem Stundenaufwand honoriert. Es gelten die Stundensätze nach § 3 Abs. 8.

Besondere und zusätzliche Leistungen

Leistungen nach § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 4 b) sowie besondere und zusätzliche Leistungen, die über die durch § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 4 a) vereinbarten Leistungen hinaus zur Erreichung der vereinbarten Planungs- und/oder Überwachungsziele erforderlich oder nach Vertragsschluss vereinbart werden, sind wie folgt zu honorieren:

Nach nachgewiesenem Stundenaufwand. Folgende Stundensätze werden vereinbart:

a) für den Architekten 000*,00 EUR*

b) für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen 000*,00 EUR*

b) für Bauzeichner 000,00 EUR

Nachstehend aufgeführte Leistungen werden nicht aufgrund des nachgewiesenen Stundenaufwands, sondern als Pauschalhonorar wie folgt vergütet:

................................................................................ ..................... EUR

................................................................................ ..................... EUR ................................................................................ ..................... EUR

Die Honorierung für die Erstellung des Entwässerungsgesuchs (§ 1 Abs. 3 d) richtet sich nach §§ 53 ff. HOAI. Es wird folgender Honorarsatz vereinbart: ........................................

Zusätzliche Leistungen

Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder durch nachträgliche Anforderungen, Änderungen oder Entscheidungen des Bauherrn erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten.

Dies gilt insbesondere für:

  • Änderungen der Planung nach erfolgter Freigabe
  • Variantenuntersuchungen
  • Mehrfachüberarbeitungen
  • Abstimmungen mit Behörden oder Dritten
  • Wiederholung von Leistungen aufgrund geänderter Anforderungen

Die Vergütung erfolgt nach den vereinbarten Stundensätzen, sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

Änderungen Leistungsumfang

Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang nachträglich mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, gilt die vom Architekten zu erstellende angepasste Kostenberechnung als Grundlage des Honorars für die danach zu erbringenden Leistungen (vgl. § 10 Abs. 1 HOAI). Führt die vom Bauherrn einseitig veranlasste Leistungsänderung zu einer Leistungsminderung des Auftragnehmers, gilt § 9 des Vertrages.

Einigen sich die Parteien über die Wiederholung von Grundleistungen, sind diese Leistungen gesondert auf Basis der HOAI zu vergüten, ggf. auf Basis einer geänderten Kostenberechnung (siehe Satz 1). Der Architekt ist berechtigt, alternativ nach Aufwand abzurechnen. In diesem Fall gilt § 3 Abs. 8 des Vertrages.

Nebenkosten

Die Nebenkosten (§ 14 HOAI) werden berechnet:

[ ] insgesamt mit einer Pauschale von 5,00 % des Nettohonorars, mit Ausnahme

[ ] der Kosten für die Vervielfältigungen; diese werden auf Nachweis erstattet;

[ ] der Fahrtkosten mit folgender Maßgabe:

  • Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkw: ..................... EUR/km;

  • sonst die nachgewiesenen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel

[ ] ……………………………………………………………………………………………………..

[ ] Versand- und Datenübertragungskosten (inkl. Telekommunikation) pauschal mit ..................... EUR oder ..................... % des Nettohonorars und die übrigen Nebenkosten auf Nachweis;

[ ] insgesamt auf Nachweis mit folgender Maßgabe:

[ ] Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkw ................ EUR/km

sonst die nachgewiesenen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel

[ ] eine Tagegeldpauschale von ..................... EUR

[ ] Übernachtungskosten ..................... EUR

[ ] .......................................................................................................................................

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe wird zu allen Honoraren und Nebenkosten (exklusive Vorsteuern) zusätzlich in Rechnung gestellt.

Fälligkeit

Das Honorar für die Leistungen nach § 1 Abs. 2 des Vertrages, die zusätzlichen Leistungen und die besonderen Leistungen wird fällig, wenn der Architekt die Leistungen abnahmereif erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung für diese Leistungen überreicht hat.

Werden Leistungen nach § 1 Abs. 4 in Auftrag gegeben, so wird das Honorar hierfür fällig, wenn auch diese Leistung abnahmereif erbracht und hierüber eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

Zahlungsverzug

Gerät der Bauherr mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Architekt berechtigt, seine Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Architekten. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.

Abschlagszahlungen

[ ] Der Bauherr ist verpflichtet, auf Anforderung des Architekten in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils nachgewiesenen Stand der vertraglich vereinbarten Leistungen zu leisten.

oder

[ ] Die Parteien vereinbaren einen gesonderten Zahlungsplan. Der Zahlungsplan ist von den Vertragsparteien eigenhändig zu unterzeichnen. Er ist dem Vertrag als Anlage beizufügen.

Rechnungsstellung

Der Bauherr ist damit einverstanden, dass der Architekt Rechnungen auch auf elektronischem Weg übermitteln kann.

Schutz des Architektenwerkes und des Verfassers

Nutzungsrechte für das Bauvorhaben

Der Bauherr ist berechtigt, die Leistungen und Arbeitsergebnisse des Architekten für das in

§ 1 Abs. 1 beschriebene Bauvorhaben zu verwenden, sofern mindestens die Leistungen 1 und 2 nach § 1 Abs. 2 beauftragt und erbracht wurden. Andernfalls werden Nutzungsrechte nicht übertragen, es sei denn, das Einverständnis des Architekten liegt mindestens in Textform vor.

Anspruch auf Weiterbeauftragung

Wird der Architekt nur mit Leistung 1 nach § 1 Abs. 2 beauftragt und soll das Bauvorhaben mit Vorplanungsleistungen des Architekten fortgeführt werden, hat dieser einen Anspruch darauf, dass die weiteren Leistungen bis einschließlich zur Ausführungsplanung ihm und nicht einem Dritten übertragen werden, sofern der Weiterbeauftragung kein wichtiger Grund entgegensteht.

Veröffentlichungsrechte und Urhebernennung

Der Architekt ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrages – das Bauwerk oder das Grundstück in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Ebenso ist er berechtigt, diese Aufnahmen auch zur öffentlichen Darstellung seiner Leistung - z. B. auf seiner Internetseite - zu nutzen. Diese Rechte gelten nur, sofern nicht berechtigte Belange des Bauherrn entgegenstehen.

Dem Architekten steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk und an baulichen Anlagen namentlich genannt zu werden. Der Bauherr ist zur Veröffentlichung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen des vom Architekten geplanten Bauwerks einschließlich der Pläne nur unter Namensangabe des Architekten berechtigt.

Urheberrechtsschutz

Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.

Nutzungsrechte unter Zahlungsvorbehalt

Die Übertragung der Nutzungsrechte an den vom Architekten erbrachten Planungsleistungen steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages ist der Bauherr zur Nutzung der bis dahin erbrachten Planungsleistungen nur berechtigt, wenn die hierfür geschuldete Vergütung vollständig ausgeglichen ist. Ohne vollständige Zahlung ist eine Nutzung, Weitergabe oder Verwertung der Planungsleistungen unzulässig.

Verlängerung der Durchführung und Unterbrechung des Vertrages

Verlängerung der Ausführungszeit und Vergütungsanpassung

Dauert die Durchführung der Leistungen nach § 1 Abs. 2 länger als ............... Monate und wird diese Zeit aus Gründen, die vom Architekten nicht zu vertreten sind, überschritten, erhält der Architekt für jede Verlängerungswoche ................................. EUR.

Sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, ist der Architekt berechtigt, eine angemessene Vergütung des nachgewiesenen Mehraufwands zu verlangen, es sei denn, er hat die Verlängerung zu vertreten.

Unterbrechung der Leistungserbringung

Wird die Durchführung des Vertrages wegen fehlender Mitwirkungshandlungen des Bauherrn unterbrochen und hat der Architekt den Bauherrn fruchtlos zur Mitwirkung aufgefordert, ist der Architekt berechtigt, für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Vergütung des hierdurch entstandenen Mehraufwands zu verlangen.

Abnahme und Verjährung

Abnahme und Beginn der Verjährung

Der Bauherr ist nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen entsprechend § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Mit der Abnahme beginnt die Verjährung. Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung. § 640 sowie § 650s BGB bleiben unberührt.

Abnahmefiktion

Der Architekt ist berechtigt, dem Bauherrn nach Fertigstellung der Leistungen eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme unter Angabe wesentlicher Mängel, gelten die Leistungen als abgenommen.

Verjährung von Ansprüchen

Vertragliche Ansprüche des Bauherrn verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, sofern gesetzlich keine anderen Verjährungsfristen vorgesehen sind oder die Parteien keine abweichende Vertragsabrede ausgehandelt haben.

Mängelansprüche und Haftung

Gesetzliche Mängelansprüche

Mängelansprüche des Bauherrn richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Haftungsbegrenzung und Haftungsausschlüsse

Eine Haftung des Architekten für die Einhaltung von Kosten- oder Terminvorgaben besteht nur, soweit diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Für Schäden, die auf Umständen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs des Architekten liegen, insbesondere auf Leistungen Dritter, Ausführungsfehlern der bauausführenden Unternehmen oder Marktveränderungen, haftet der Architekt nicht.

Soweit der Architekt nicht mit der Objektüberwachung beauftragt ist oder Leistungen nicht Gegenstand der Überwachung sind, haftet er nicht für die ordnungsgemäße Ausführung.

Haftung bei Fahrlässigkeit

Die Haftung kann für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht beschränkt werden.

Soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden, beschränkt sich in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Architekten für Schäden, die keine Personenschäden sind, auf die Höhe der Deckungssumme für sonstige Schäden nach § 8 des Vertrages.

Schadensbeseitigung und Haftung bei Überwachungsfehlern

Will der Bauherr einen vom Architekten mitverursachten Schaden am Bauwerk beseitigen, soll er dem Architekten, sofern dieser dazu bereit ist, die Beseitigung des Schadens übertragen, wenn dem Bauherrn dies zumutbar ist. Nimmt der Bauherr den Architekten wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk geführt hat, kann der Architekt die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Bauherr diesem Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Haftpflichtversicherung

Der Architekt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen:

für Personenschäden 0.000.000,00 EUR

für sonstige Schäden 0.000.000,00 EUR

Vorzeitige Auflösung des Vertrages

Der Vertrag ist für den Bauherrn jederzeit, für den Architekten nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle der Kündigung gilt § 6 des Vertrages entsprechend.

Kündigen Architekt oder Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund, hat dies unter Beachtung von § 314 Abs. 2 und 3 BGB zu erfolgen. Der Architekt hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

Kündigt der Bauherr ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, so ist der Architekt berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Die Parteien sind sich einig, dass abweichend von § 648 Satz 3 BGB vermutet wird, dass dem Architekten 60 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Den Parteien bleibt der Nachweis höherer oder niedrigerer ersparter Aufwendungen oder anderweitigen Erwerbs vorbehalten.

Im Falle der Kündigung ist der Architekt berechtigt, seine Leistungen unverzüglich einzustellen. Bereits erbrachte Leistungen sind unabhängig von der Kündigung zu vergüten.

Der Architekt ist zur Herausgabe von Unterlagen und Arbeitsergebnissen nur verpflichtet, soweit die hierfür geschuldete Vergütung vollständig ausgeglichen ist.

Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten

Der Bauherr kann verlangen, dass ihm die Bauvorlagen, Kopien und Pausen der Originalzeichnungen und der sonstigen vom Architekten zur Erfüllung seiner Leistungspflichten gefertigten und für das Bauvorhaben verwendeten Bauunterlagen ausgehändigt werden, sofern sie nicht schon vorher übergeben worden sind. Dies umfasst jedoch keinen Anspruch auf Übergabe der Originale. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Architekt auf Verlangen des Bauherrn Planungsleistungen, soweit sie in digitaler Form erstellt wurden, lediglich in einem Dateiformat, das eine Veränderung der Inhalte nicht zulässt (z.B. PDF-Format) herauszugeben. Der Architekt ist nicht verpflichtet, die Bauunterlagen länger als 10 Jahre nach Abnahme der letzten von ihm erbrachten Leistung aufzubewahren. Er ist verpflichtet, die Bauunterlagen, auf die der Bauherr noch einen Herausgabeanspruch hat, vor deren Vernichtung diesem anzubieten.

Höhere Gewalt

Falls eine Partei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags ausschließlich durch ein Ereignis höherer Gewalt gehindert oder behindert wird, gerät sie dadurch nicht in Verzug. Die betroffene Partei hat die andere unverzüglich über das Eintreten eines solchen Ereignisses zu unterrichten.

Als „Höhere Gewalt“ gelten Ereignisse, welche mindestens eine der Parteien bzw. mindestens einen Erfüllungsgehilfen einer Partei betreffen und die von keiner der Parteien zu vertreten sind und die auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt seitens der betroffenen Partei unvermeidlich sind; darunter fallen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Akte, Naturkatastrophen, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Arbeitskampf und öffentlich-rechtliche Maßnahmen, etwa zum Infektionsschutz, auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Die höhere Gewalt meldende Partei ist von der Erfüllung oder pünktlichen Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags so lange befreit, wie das maßgebliche Ereignis höherer Gewalt andauert und insoweit die Vertragserfüllung dadurch gehindert oder behindert wird. Sobald eine Partei nicht mehr durch das Ereignis in der Erbringung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert oder behindert ist, hat diese ihre Leistungen unverzüglich wieder aufzunehmen. Eventuell vereinbarte Termine oder Zeitpläne sind angemessen anzupassen.

Schlussbestimmungen

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform.

Zusätzliche Vereinbarungen

Keine

Unterschriften:

....................................................................... ...................................................................

(Ort, Datum) (Ort, Datum)

....................................................................... ...................................................................

Unterschrift Architekt Unterschrift Bauherr

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