vi-10_zvb_datenverarbeitungung_0220a_bear.pdf

Objektplanung Gebäude und Innenräume für Schulneubau und Sanierung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 21:56 (Europe/Berlin)

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VI.10

Vergabenummer: (ZVB - Datenverarbeitung)

Zusätzliche Vertragsbestimmungen zur Datenverarbeitung, zum Erstellen von Unterlagen und zum Datenaustausch

Inhalt:

A Erstellen von Planungs-, Bau- und Bestandsunterlagen und Datenaustausch

B Erstellen von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML

C Arbeiten auf der Vergabeplattform (www.vergabe.bayern.de)

D Erstellen von sonstigen Unterlagen

E Einsatz einer Austauschplattform

Als Ergänzung zu den Regelungen im Vertrag sind folgende Vorgaben zur Datenverarbeitung zu beachten:

A Erstellen von Planungs-, Bau- und Bestandsunterlagen und Datenaustausch

  1. Richtlinie für die digitale Planerstellung Grundlage für die Erzeugung und Bearbeitung der graphischen und alphanumerischen Daten ist die Anlage VI.4 (ZVB Pflichtenheft) mit seinen Anhängen für Datenaustausch, Layerstruktur und Ob- jektkatalog. Abweichungen hiervon und/oder notwendige Ergänzungen bzw. Anpassungen dieser Vor- gaben müssen nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ausführung schriftlich vereinbart werden.

  2. Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit dem im Anhang VI.4.1 des Pflichtenhefts (Datenaustauschbo- gen) festgelegtem CAD-System zu erstellen.

  3. Alphanumerische Daten (Digitales Raumbuch) Hat der Auftragnehmer für seine Leistungen ein Raumbuch mit einem digitalen System zu erstellen, erhält er hierfür ein Erfassungswerkzeug. Der Aufbau der Datenbankstruktur wird vom Auftraggeber vorgegeben. Der Umfang der vom Auftragnehmer einzugebenden Daten ist in Anlage VI.4 (ZVB Pflich- tenheft) geregelt.

  4. Grundlage für den Datenaustausch Grundlage für den Datenaustausch ist Anhang VI.4.1 des Pflichtenhefts (Datenaustauschbogen) mit den aufeinander abgestimmten Eintragungen von Auftragnehmer und Auftraggeber und den Ergeb- nissen des durchgeführten Testlaufes zum Datenaustausch. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass dem Auftraggeber die Daten nach Übermittlung voll- ständig und nach vorgegebener Struktur vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Hierdurch ent- stehende Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Voll- ständigkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer.

Zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit setzt der Auftraggeber seine Prüfsoftware ein. Eine endgültige Übernahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden.

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VI.10

Vergabenummer: (ZVB - Datenverarbeitung)

B Erstellen von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML Der Auftragnehmer hat die vertraglich vereinbarten Leistungen für die Ausschreibungsunterlagen auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem nach der Richtlinie 250 VHB Bayern sowie den nachfolgenden Vorgaben zu erstellen.

  1. Vertragliche Regelungen, Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Soweit einem Leistungsverzeichnis im Einzelfall Texte für Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) vorangestellt werden müssen, sind diese gemäß den entsprechenden Richtlinien des VHB Bayern einzufügen. Die daraus benötigten Texte sind allgemein dem ersten LV-Abschnitt (i. d. R. 01) im Sinne der Datenaustauschregeln des GAEB als vertragliche Regelungen (zusätzlicher Text) zuzu- ordnen. Die in den Richtlinien zu 214.H enthaltenen Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen stehen im Beuth-Format (Ascii-Format, Satzlänge = 105) zum Download zur Verfügung unter: http://www.bauen.bayern.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/bauauftraege/index.php

  2. Anwendung von STLB-Bau Für die Beschreibung der Leistungen ist das STLB-Bau in der jeweils aktuellen Fassung zu verwen- den. Die Aktualisierung des STLB-Bau erfolgt alle 6 Monate durch Beuth/GAEB (in digitaler Ausgabe).

  3. Leistungsverzeichnisübergabe mittels GAEB-Datenaustausch Der Datenaustausch wird nur auf der Grundlage der "Regelungen für den Datenaustausch Leistungs- verzeichnis" des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) in der Version XML 3.1 ff. durchgeführt.

Die zulässigen Medien für die Datenübergabe sind, sofern nicht im Vertrag bzw. Anhang VI.4.1 des Pflichtenhefts (Datenaustauschbogen) angegeben:

Der Auftraggeber ist jederzeit befugt, für bestimmte Daten bestimmte Medien vorzuschreiben.

Mit Übergabe der endgültigen Fassung des Leistungsverzeichnisses hat der Auftragnehmer dem Auf- traggeber das Leistungsverzeichnis in der vereinbarten Datenaustauschphase – (bepreistes Leis- tungsverzeichnis als X81 bzw. X82, Leistungsverzeichnis für die Vergabeplattform als X83) - zu über- geben.

Hinweise auf den freiberuflich Tätigen (FBT) sind im LV und in den Anlagen nicht gestattet.

  1. Ergänzende Anmerkung Zur Vermeidung von unnötiger Mehrarbeit beim Datenaustausch ist rechtzeitig ein Testlauf beim Auf- traggeber durchzuführen, um evtl. Schwachstellen frühzeitig aufdecken und beheben zu können.

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VI.10

Vergabenummer: (ZVB - Datenverarbeitung)

C Arbeiten auf der Vergabeplattform „www.vergabe.bayern.de“ Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Zugangsdaten (Benutzername und Startpasswort) ein- malig zur Verfügung (keine Mehrfachzugangsdaten für mehrere Mitarbeiter). Das Startpasswort ist vom Auftragnehmer aus sicherheitstechnischen Gründen nach der ersten Anmeldung zu ändern. Es ist Sache des Auftragnehmers, sich in die Funktionsweise der Vergabeplattform einzuarbeiten. Siehe Hilfen unter: http://download.arriba-net.de/fileadmin/downloaddaten/my.vergabe.bay- ern.de/hilfe/index.html?neues_in_dieser_version.htm

Unterlagen für die Vergabeplattform Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Vergabeplatt- form (www.vergabe.bayern.de) erfüllt werden. Die Leistungsbeschreibung muss der GAEB-Schnittstelle DA 83 entsprechen. Der Auftragnehmer hat mittels eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten, im Internet verfügbaren GAEB-Prüfpro- gramms zu prüfen, ob die Daten fehlerfrei sind; eventuelle Fehler hat er zu beseitigen. Hierzu ist das im Internet verfügbare GAEB-Prüfprogramm zu verwenden, die Internetadresse und das Passwort sind beim Auftraggeber zu erfragen.

Die geprüften Dateien hat der Auftragnehmer wie in Anhang VI.4.1 des Pflichtenhefts (Datenaus- tauschbogen) festgelegt, zu übergeben

Der Auftraggeber ist jederzeit befugt, für bestimmte Daten bestimmte Medien vorzuschreiben.

CAD-Zeichnungen sowie Skizzen und Scans sind in ein pdf-Format umzuwandeln und je nach Ver- langen des Auftraggebers auf die Vergabeplattform „www.vergabe.bayern.de“ hochzuladen oder elektronisch zu übermitteln.

D Erstellen von sonstigen Unterlagen und Datenaustausch Der Auftragnehmer hat seine Terminpläne mit einem System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das Terminplanungssystem des Auftraggebers über geeignete Schnittstel- len ermöglicht.

Der Auftragnehmer hat alle über die im Vertrag, in Anlage VI.4 oder in dieser Anlage einzeln benann- ten Unterlagen hinausgehenden sonstigen Unterlagen im Microsoft Word- bzw. Excel-Format zu er- stellen und dem Auftraggeber gemäß den Regelungen des Vertrages zu übergeben. Dies können z. B. Erläuterungsbericht, Kostenberechnung, Kostenanschlag, Unterlagen der Kosten- kontrolle, Flächen-, Kubatur- und sonstige Berechnungen sein.

E Einsatz einer Austauschplattform Sofern der Auftraggeber als Plattform für Kommunikation und Datenaustausch der Projektbeteiligten für die Dauer der Projektabwicklung eine Austauschplattform zur Verfügung stellt, sind zusätzlich zu diesen Vorgaben die Regelungen der Anlage VI.5 (Zusätzliche Vertragsbestimmungen zum Einsatz einer Austauschplattform) zu beachten.

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