vi-4-h_zvb-pflichtenheft_0726_bearb.pdf

Objektplanung Gebäude und Innenräume für Schulneubau und Sanierung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 21:56 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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VI.4.H

Vergabenummer: (Zusätzliche Vertragsbestimmungen – Pflichtenheft)

Zusätzliche Vertragsbestimmungen

CAD Pflichtenheft für die Erstellung von 2D Planunterlagen bei Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes

Anhänge bei Maßnahmen des Landes

VI.4.1.H Datenaustauschbogen

VI.4.2.H Layerstruktur

VI.4.3.1.H Objektkatalog - Objektplanung

VI.4.3.2.H Objektkatalog - Technische Ausrüstung

Anhänge bei Maßnahmen des Bundes

VI.4.1.H Datenaustauschbogen

VI.4.2.H Layerstruktur

VI.4.3.H Objektkatalog

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VI.4.H

Vergabenummer: (Zusätzliche Vertragsbestimmungen – Pflichtenheft)

1 Grundsätze

Dieses Dokument regelt die digitalen Standards des Auftraggebers (AG) für die Erstellung von 2D-Planunterlagen für die Übergabe und Dokumentation von Hochbaumaßnahmen. Alle weiteren Vorgaben zur Übergabe und Dokumentation in Rahmen von Baumaßnahmen sind in der RLBau bzw. RBBau verankert und daraus zu entnehmen.

Für Bundesmaßnahmen sind zusätzlich die Vorgaben der Baufachlichen Richtlinie Gebäudebestandsdokumentation (BFR GBestand) zu beachten.

2 Datenübergaben

2.1 Allgemeines Die 2D Plandaten sind entsprechend der Informationstiefe der Leistungsphase zu erstellen und an den Auftraggeber (AG) zu definierten Zeitpunkten zu übergeben.

Form, Aufbau und Inhalt müssen, den unter Punkt 3 definierten CAD-Standard des AG entsprechen.

2.2 Dateiformate und Datenübergabe Für Dateiformate und die Art der Dateiübergabe gelten die Vorgaben des Datenaustauschbogen (Anhang VI.4.1.H).

2.3 Namenskonvention (Dateinamen) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Systematik zur einheitlichen Benennung von 2D Plandaten anzuwenden.

Diese Vorgaben sind zentral im Handbuch Projektmanagement, Menüpunkt Projektstrukturvorgaben, hinterlegt.

Bei Bundesmaßnahmen sind die Vorgaben der BFR GBestand zu beachten.

3 Grafische Dokumentation (CAD-Standard)

3.1 Darstellung der Konstruktion Alle Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Details sind gemäß den im Datenaustauschbogen VI.4.1.H festgelegten Versionen zu erstellen.

Für die Gebäudebestandsdokumentation (BFR GBestand) sind ausschließlich 2D-Pläne zulässig.

Hinweis: In Projekten mit BIM-Anwendungen sind die 2D-Pläne in der Regel bis zum Maßstab 1:50 aus den BIM-Modellen abzuleiten. Detaildarstellungen sowie weitere erforderliche Plandokumente mit einem höheren Detaillierungsgrad werden ebenfalls aus den Modellen erzeugt und anschließend um die hierfür notwendigen zusätzlichen Informationen ergänzt, aufbereitet und gemäß den Vorgaben im Datenaustauschbogen VI.4.1.H zu übergeben.

3.1.1 Maßstab und Zeichnungseinheiten Planungen bzw. Konstruktionen im Zeichnungs- / Modelle sind stets im Maßstab 1:1 zu erstellen.

Für die Übergabeformate gilt: 1 Zeichnungseinheit (ZE) im CAD-System = 1 Meter (physikalisch)

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3.1.2 Koordinaten und Projektbasispunkt Zu Beginn der Planung sind ein Projektnullpunkt und ein Koordinatensystem festzulegen. Die Planung erfolgt in einem kartesischen, lokalen Koordinatensystem. Dieses System ist für alle Planungsbeteiligten verbindlich.

Der Bezugspunkt des Projektes hat die Koordinate (X, Y, Z) = (0, 0, 0). Für die Georeferenzierung sind Transformationsparameter festzulegen, die sich auf diese Koordinate beziehen.

Der Projektnullpunkt muss einen relativen Bezug zu einer realen Geoposition in einem globalen Koordinatensystem haben. Es wird empfohlen, Basis- bzw. Bezugspunkte mit (Nord- /Ostwerten) in Textform oder als Attribute zu kennzeichnen.

3.1.3 Layerstrukturen Für eine einheitliche CAD-Datenübergabe stellt der AG standardisierte Layerstrukturen bereit. Projektspezifische Anpassung von Layerstrukturen sind vor Projektbeginn mit dem AG abzustimmen und zu dokumentieren.

Die anzuwendenden Layerstandards sind im Anhang Layerstruktur VI.4.2.H beschrieben. Die Regelungen zur Anwendung der Layerstrukturen sind im Datenaustauschbogen VI.4.1.H geregelt.

Bei Bundesmaßnahmen sind zusätzlich die Vorgaben der BFR GBestand zu beachten. Die Bayerische Bauverwaltung hat für die Gebäudebestandsdokumentation das Gewerk “Y_GEBÄUDEBESTANDSDOKUMENTATION“ definiert. Die darin enthaltenen Y-Layer sind bei Grundrissplänen verpflichtend zu verwenden.

3.1.4 Layer: Farben, Strichstärken und Linientypen Die gültigen Vorgaben zu Farben, Strichstärken und Linientypen sind im Anhang Layerstruktur VI.4.2.H festgelegt.

3.1.5 Schriftart (Fonts) und Texte Es ist ausschließlich der deutsche Schriftsatz zu verwenden. Alle Zeichnungen eines Bauvorhabens sind mit Legenden zu versehen, soweit der AG keine Vorgaben hierzu macht, sind diese vorab mit dem AG abzustimmen.

3.1.6 Schraffuren Schraffuren sind – sofern technisch möglich – assoziativ als grafische Gruppe zusammenzufassen. Hinweis: Schraffuren dürfen nicht als aufgelöste Liniengrafiken dargestellt werden.

3.1.7 Bemaßung Eine assoziative Bemaßung ist anzustreben. Mindestens sind Bemaßungen mit klaren Referenzpunkten zu übergeben.

3.1.8 Nordpfeil In Lageplänen und Grundrissen ist die Nordrichtung durch einen Nordpfeil eindeutig darzustellen.

3.1.9 Raumdefinitionen Räume sind auf dem dafür vorgesehenen Layer darzustellen und –sofern nicht anders vereinbart – als geschlossene Polygonzüge zu modellieren. Die Darstellung hat den Vorgaben der DIN 277 zu entsprechen.

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Der Raumstempel ist vor Projektbeginn mit dem AG abzustimmen. Er wird in der Regel innerhalb des Raumes platziert. Ist dies aus Übersichtlichkeitsgründen nicht möglich, kann er außerhalb mit eindeutigem Bezug eingefügt werden. Ein Beispiel für einen Raumstempel bei Landesmaßnahmen ist im Anhang Layerstruktur VI.4.2.H enthalten.

Bei Bundesmaßnahmen sind zusätzlich die Vorgaben der BFR GBestand zu beachten.

3.1.10 Planlayout (Pläne) Alle Pläne sind mit einheitlichem Layout und Plankopf gemäß Vorgaben des AG zu erstellen. Die Formatvorgaben sind im Datenaustauschbogen VI.4.1.H geregelt.

Bei Bundesmaßnahmen sind zusätzlich die Vorgaben der BFR GBestand zu beachten.

3.1.11 Vorlagedateien Zur Sicherstellung einheitlicher Standards, können Vorlagedateien zu dem im Datenaustauschbogen gelisteten CAD-System auf Anfrage vom AG bereitgestellt werden.

Hinweis: Einige Softwarehersteller bieten auf ihren Internetseiten Vorlagen gemäß den Standards des AG an.

3.2 Technische Ausrüstung (TA)

3.2.1 Anlagenkennzeichnung Anlagen und Systeme der TA sowie wichtige Einzelkomponenten sind entsprechend der Kennzeichnungssystematik (KZS) in 3.2.2 in folgenden Dokumenten wie folgt zu kennzeichnen:

-in Anlagenschemata können Gewerk und Anlagenkennzeichnung (einschließlich der Hauptanlage mit Hauptanlagennummer) im Schriftfeld platziert werden.

-in Grundrissplänen sind die zeichnerisch dargestellten Anlagen und Komponenten zu kennzeichnen.

-in beschreibenden Texten (z.B. Erläuterungsberichten) sind jeweils die Anlagenkennzeichnungen der beschriebenen Anlage anzugeben, und zwar einschließlich der Hauptanlage mit Hauptanlagenummer.

-in der Datenbank sowie an allen Stellen, an denen eine Kennzeichnung eindeutig verlangt ist

Übersicht der Klassifizierungskategorie von TA-Elementen und ihrer Darstellung in Plänen und Schemata:

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Kate- goriein Grundrissenin Schemata
DarstellungKZSDarstellungKZS
1mit wahrem Platzbedarf Normengerechte SymbolejaNormengerechte Symboleja
2mit örtlicher Anordnung Normengerechte SymbolejaNormengerechte Symboleja
3Normengerechte SymboleneinNormengerechte Symboleja
4mit örtlicher Anordnung Normengerechte SymboleneinNormengerechte Symbolenein
5neinneinneinnein
6mit wahrem Platzbedarf Normengerechte Symboleneinkomplett, Symbole Normengerechtnein

6 Normengerechte Symbole nein Normengerecht nein

Erläuterung zur Tabelle:
Anwendung des Kennzeichnungssystems (KZS) erforderlich
Kategorie 1:Zentrale betriebstechnische Anlagen (BAT) sowie baugebundene Großgeräte
Kategorie 2:Dezentrale Anlagen und wichtige Einzelaggregate, die z.B. besonderen Wartungs-, Inspektions- oder Prüfaufwand erfordern
Kategorie 3:Kleine Einzelaggregate, Armaturen und Geräte
Kategorie 4:Technische Anlagenteile und große Massenartikel, die in großen Stückzahlen im Gebäude vorkommen
Kategorie 5:Zubehör, Betriebsmittel und kleine Massenartikel
Kategorie 6:Leitungen, Kabel, Rohre, Kanäle und Trassen

K ategorie 6: L eitungen, Kabel, Rohre, Kanäle und Trassen

3.2.2 Kennzeichnungssystem (KZS) der Technischen Ausrüstung Sofern vom Nutzer/Betreiber des Planungs- /Auftragsgegenstandes keine eigene Kenn- zeichnungssystematik vorgegeben wird, ist das KZS für die Technische Ausrüstung (Systeme – Anlagen – Komponenten) zu verwenden. Es setzt sich, wie nachfolgend dargestellt, aus den Bausteinen der Orts-, Anlagen- und GA- Kennung zusammen. Gehen die Ortsangaben aus dem Plankopf hervor, kann auf die Ortskennung verzichtet werden. Die GA-Kennung ist nur in Dokumente aufzunehmen, die für die Gebäudeautomation relevant sind.

Ortskennung Anlagenkennung GA-Kennung

000 AAA 00 A000 000 AAA 00 00 AA 00 AA 00 AA 00

Objekt Gewerk nach Gebäude / DIN 276 Bauteil Anlage und Datenpunktart Geschoß Anlagennr. und Nummer Raum Zonen- nummer

Anlagenteil und Anlagen- teilnummer Einzelgerät und Einzel- gerätnummer

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3.2.2.1 Kennzeichnung des Ortes (Ortskennung) Bei der Konzeption der Ortskennung muss eine einheitliche Kennzeichnung aller Objekte gewährleistet sein. Für sämtliche Erweiterungen oder Raumänderungen muss eine Anpassung möglich sein. Gebäude- und Raumkennzeichnung sind mit der Gebäudeplanung vorgegeben.

3.2.2.2 Kennzeichnung der Anlage (Anlagenkennung) Die Kennzeichnung aller Anlagen und Komponenten der Gewerke der Technischen Ausrüstung erfolgt einheitlich und gliedert sich entsprechend obigem Schema. Die zu verwendenden Kennbuchstaben für Gewerke, Anlagen, Anlagenteile und Einzelgeräte sind in Anhang VI 4.3.2 erfasst. Falls kein Anlagenteil oder Einzelgerät zugeordnet werden kann, sind diejenigen Stellen mit einem Bindestrich auszufüllen.

3.2.2.3 Gebäudeautomations-Kennung (GA-Kennung) Die GA-Kennung besteht aus der Datenpunktart (dynamische Betriebsinformation) und einer fortlaufenden Nummer. Die genaue Spezifikation der Kennzeichnung wird projektspezifisch durch den MSR-Planer festgelegt.

4 Alphanumerische Dokumentation (Raum- und Gebäudebuch)

4.1 Gliederung der Liegenschafts- und Gebäudestruktur Der Gliederung der Liegenschafts- und Gebäudestruktur ist eine mehrstufige hierarchische Ordnung von der Liegenschaft bis zum Raum zu Grunde gelegt. Die alphanumerische Dokumentation der Daten im Raum- und Gebäudebuch muss ausschließlich nach den vorgegebenen Strukturen des Auftraggebers erfolgen. Diese Strukturen (Gebäude und Technische Ausrüstung) sind nach Maßgabe des Anhang VI.4.3 in Artikel, Merkmale und Kataloge zu gliedern

4.2 Artikel Artikel sind in Menge und Typ bestimmbare Ausbau-, Einrichtungs- bzw. Ausstattungsgegenstände (z.B. Fenster, Türen, Ventilatoren, Heizkessel, Transformatoren, Telekommunikationsanlagen, Automationsstationen), die mit weiteren Merkmalen nach Maßgabe des Anhang VI.4.3 beschrieben werden können. Durch die Zuordnung von Artikeln zu „Räumlichen Einheiten“ (z.B. Gebäudeabschnitt, Geschoss, Raum) entstehen sog. Ausstattungen. Durch die Zuordnung von Objekten der TA zu „Systemgliederungen“ (z.B. Gewerk, Anlage, Anlagezone) entstehen sog. TA- Ausstattungen. Zur einheitlichen Beschreibung von Gebäuden bzw. TA-Objekten sind die entsprechenden angehängten Kataloge zu verwenden.

4.3 Merkmale Merkmale dienen zur genauen Beschreibung von Bearbeitungsobjekten: z.B. Raum, Ausstattungen oder Strukturebenen, Gebäudestruktur, Organisationsstruktur, TA-Struktur. Zusammen mit zugeordneten Maßeinheiten und Werten werden sie diesen zugeordnet. Ein Fenster oder eine Tür können zum Beispiel durch verschiedene Merkmale näher beschrieben werden (z.B. Hersteller, Farbe, Fensterart, Türart etc.)

4.4 Kataloge Zur einheitlichen Gebäudebeschreibung bzw. TA-Dokumentation sind entsprechende Kataloge hinterlegt, in denen Artikel und Merkmale mit einheitlichen Begriffen beschrieben und in definierten Kataloggliederungen abgelegt sind.

4.5 Datenumfang Der zu erfassende Datenumfang der alphanumerischen Dokumentation des Raum- und Gebäudebuches ist in Anhang VI.4.3 bestimmt.

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