260909_Coesfeld_LS_OPL_Vertrag.pdf

Objektplanung für Umbau und Erweiterung der Laurentiusschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 10:06 (Europe/Berlin)

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Stadt Coesfeld Ausschreibung der Objektplanungsleistungen für den Umbau und die Erweiterung der Laurentiusschule

INHALTSVERZEICHNIS Seite

Architekten-Vertrag

  1. Gegenstand des Vertrages .................................................................................................. 3
  2. Vertragsgrundlage ............................................................................................................... 3
  3. Leistungen und Personal des Auftragnehmers .................................................................... 5
  4. Honorar ............................................................................................................................... 8
  5. Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ....................................................................... 8

Allgemeine Vertragsbedingungen AVB-Ing.

  1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ......................................................................... 10
  2. Zusammenarbeit im Projekt ............................................................................................... 13
  3. Keine Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ......................................... 14
  4. Leistungsänderungen ........................................................................................................ 14
  5. Auskunftspflicht des Auftragnehmers ................................................................................ 16
  6. Herausgabeanspruch des Auftraggebers .......................................................................... 16
  7. Rechnungen ...................................................................................................................... 16
  8. Kündigung ......................................................................................................................... 17
  9. Abnahme ........................................................................................................................... 18
  10. Urheberrecht ..................................................................................................................... 19
  11. Mängelrechte ..................................................................................................................... 20
  12. Haftpflichtversicherung ...................................................................................................... 21
  13. Erfüllungsort, Geschäftssitz, Gerichtsstand ....................................................................... 21
  14. Arbeitsgemeinschaft .......................................................................................................... 22
  15. Schlussbestimmungen ...................................................................................................... 22

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Zwischen

Stadt Coesfeld, die Bürgermeisterin, Markt 8, 48653 Coesfeld

  • im Folgenden nur „Auftraggeber“ oder „AG“ -

und

[Auftragnehmer]

  • im Folgenden nur „Auftragnehmer“ oder „AN“ -

  • gemeinsam im Folgenden nur „die Parteien“ oder „Parteien“ -

wird folgender

A r c h i t e k t e n - V e r t r a g

geschlossen.

Präambel

Die Stadt Coesfeld möchte das Thema „Pädagogische Architektur“ in der Laurentiusschule in Coesfeld in den Fokus nehmen.

Als Grundlage hierfür dient die Machbarkeitsstudie „COS Schulanalyse Laurentiusschule in Coesfeld“ vom 24. Oktober 2025 einschließlich Kostenprognose. Diese empfiehlt die Zusammenführung der Schul- und OGS-Flächen zu ganztägig genutzten Lernclustern mit jeweils zwei Lerngruppen und direktem Zugang ins Freie. Darüber hinaus wird die Schaffung eines zentralen Willkommensbereichs mit Küche, Restaurant- und Veranstaltungsbereich sowie Teambereich, die Einrichtung einer Bibliothek und eines Makerspaces im ehemaligen Verwaltungsbereich sowie die Verkleinerung und Verlegung der Verwaltung an den östlichen Schuleingang empfohlen. Die zusätzlich erforderlichen pädagogischen Flächen sollen durch eine Umgestaltung der Flure, den Ausbau des Dachgeschosses und eine moderate Erweiterung des Mitteltrakts geschaffen werden. Die im Rahmen der Machbarkeitsstudie für die Laurentiusschule untersuchten Maßnahmen sollen nun konkret umgesetzt werden (nachfolgend „Projekt“).

Der Auftragnehmer hat sich im Rahmen eines Vergabeverfahrens als wirtschaftlichster Bieter durchgesetzt und erbringt für das vorbeschriebene Projekt die Objektplanungsleistungen nach §

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34 in Verbindung mit Anlage 10 HOAI in den Leistungsphasen 1 bis 8, wie aus der Leistungsbeschreibung ersichtlich. Daneben sind besondere und zusätzliche Leistungen zu erbringen, zu denen sich der Auftragnehmer ebenfalls verpflichtet hat. Dem Auftragnehmer ist die Zielsetzung des Auftraggebers bekannt und bewusst, die Objektplanung zügig und zugleich fehlerfrei erbringen zu lassen. Dem Auftraggeber geht es um die besondere Berücksichtigung aktueller Pädagogischen Architektur. Der Auftragnehmer wird diese bei der Erbringung seiner Leistungen unter Wahrung der zeitlichen Vorgaben und des Budgets umsetzen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:

  1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist, wie aus der Leistungsbeschreibung ersichtlich, die Erbringung des Leistungsbilds Gebäude und Innenräume nach § 34 in Verbindung mit Anlage 10 HOAI in den Leistungsphasen 1 bis 8 nebst Besonderer und Zusätzlicher Leistungen, im Rahmen der Umbaumaßnahmen im Bestand sowie einer baulichen Erweiterung der Laurentiusschule in Coesfeld (nachfolgend nur „Projekt“).

  1. Vertragsgrundlage

2.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass nachfolgende Regelungen und Unterlagen in der aufgeführten Reihenfolge, die auch die Rangstufe der Regelungen und Unterlagen festlegt, Vertragsgrundlage sind:

2.1.1 dieser Vertrag,

2.1.2 die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) (Anlage 1),

2.1.3 die Vergabeunterlage und ihre Anlagen aus dem Vergabeverfahren (Anlage 2),

2.1.4 die Angebotskalkulation des Auftragnehmers aus dem Vergabeverfahren (Anlage 3);

2.1.5 die vom Bieter im Rahmen seines bezuschlagten Angebots vorgelegten Zusagen und Konzepte aus dem diesem Vertrag zugrundeliegenden Vergabeverfahren (Anlage 4),

2.1.6 die Besonderen Vertragsbedingungen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW);

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2.1.7 die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, die VOB/C sowie alle technischen Vorschriften und Normen, wie z. B. DIN- Norm, EN-Norm, ISO-Normen und VDI/VDE-Richtlinien einschließlich veröffentlichter Entwürfe – in der zum Zeitpunkt der Abnahme jeweils aktuellen Fassung; sofern und soweit die Mindest-Normen und andere der vorgenannten Vorschriften / Normen nicht den anerkannten Regeln der Technik, der Baukunst und des Handwerks entsprechen, gilt nicht die DIN-Norm oder die entsprechende Vorschrift / Norm; die Leistungen sind in diesem Fall vielmehr entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, der Baukunst und des Handwerks zu erbringen.

2.2 Bei Widersprüchen innerhalb derselben Rangstufe gilt im Zweifel diejenige Vorgabe, die aktuelleren Datums ist. Kein Widerspruch liegt vor, wenn Leistungen, die in einzelnen Vertragsgrundlagen enthalten sind, in anderen nicht erwähnt werden. Der Auftragnehmer schuldet alle Leistungen, gleich aus welcher Vertragsgrundlage sie sich ergeben.

2.3 Darüberhinausgehende mündliche Absprachen und Nebenabreden wurden zwischen den Parteien nicht getroffen.

2.4 Soweit in diesem Vertrag oder seinen Anlagen die Schriftform für Erklärungen gefordert wird, die nach dem Gesetz formlos erklärt werden können, ist die Textform ausreichend.

2.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftraggeber ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht oder die Leistungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt. Selbst wenn der Auftraggeber auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch bei Nachtragsangeboten.

2.6 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die ihm übergebenen Unterlagen oder die gemäß dieser Ziffer 2 einzuhaltenden Vorgaben oder stellt er Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten bei der Erbringung seiner Vertragsleistungen fest, hat er den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und darzulegen, wie diesen Bedenken Rechnung getragen werden kann oder wie diese Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten geschlossen, verhindert oder beseitigt werden können. Aus verbliebenen Lücken,

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Widersprüchen, Unstimmigkeiten und Unklarheiten kann der Auftragnehmer keine Rechte ableiten.

  1. Leistungen und Personal des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat sämtliche erforderlichen Leistungen für die vollständige und umfassende Projektzielerreichung nach den verbindlichen Vorgaben der Vergabeunterlagen (Anlage 2) zu erbringen. Er hat hierbei das im Vergabeverfahren benannte Personal einzusetzen. Sollte es zu einem Wechsel des Personals kommen müssen, wird der Auftragnehmer neues Personal mit mindestens identischen Qualifikationen einsetzen. Der Wechsel bedarf der Einwilligung des Auftraggebers.

Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass die Erläuterungen der Grundleistungen in der HOAI allein den Mindeststandard beschreiben. Sie sind sich auch darüber einig, dass der Auftragnehmer alle über den Mindeststandard hinausgehende Leistungen zu erbringen hat, die zur vollständigen und mangelfreien Durchführung des Bauvorhabens erforderlich sind. Auch alle diese Leistungen sind Leistungsgegenstand und damit vom Auftragnehmer geschuldete Vertragsleistungen. Dies gilt auch für etwaige erforderliche Besondere Leistungen und Zusätzliche Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung.

3.1 Stufenweise Beauftragung

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Abschluss dieses Vertrages für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume gemäß § 34 i. V. m. Anlage 10 HOAI zunächst mit den Grundleistungen der

Leistungsphasen 1 bis 3 (Stufe 1).

Darüber hinaus besteht für den Auftraggeber jederzeit die Option, hinsichtlich des vorstehend aufgeführten Leistungsbildes auch die Grundleistungen der

Leistungsphasen 4 bis 8

in Textform zu beauftragen. Ausgenommen hiervon sind die folgend beschriebenen Leistungen der Leistungsphase 7.

Die Stadt Coesfeld übernimmt in der Leistungsphase 7 im Rahmen der Vergabeverfahren die Funktion der Vergabestelle und insoweit die Zusammenstellung der Vergabeunterlagen inkl. Vertragsentwurf, Eignungs- und Zuschlagskriterien, die Submission und sämtliche

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Bieterkommunikation. Darüber hinaus übernimmt sie die formale Prüfung der Angebote (nicht auch die technische und rechnerische Prüfung) sowie die Vergabedokumentation. Bei der Auftragserteilung wirkt sie mit.

Die Ausübung der Option zur Weiterbeauftragung nach der Stufe 1 bestimmt sich nach eigenem Ermessen des AG an die zufriedenstellende Ausführung der Stufe 1, die Verfüg- barkeit von weiteren finanziellen Mittel, verwaltungsinterne Entscheidungen und die Zustimmung der zuständigen politischen Gremien des AG. Dabei ist der AG berechtigt, einzelne Leistungsphasen (z.B. nur Leistungsphase 6) oder auch nur einzelne Leistungen aus Leistungsphasen (z.B. nur einzelne Grund- oder Besondere Leistungen einer Leistungsphase) gesondert zu beauftragen. Der AG ist in seiner Entscheidung über eine entsprechende Folgebeauftragung des AN frei. Der AN hat keinen Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen.

Die Beauftragung der Besonderen und Zusätzlichen Leistungen erfolgt entsprechend der genannten Stufenlogik und nur insoweit, als die Leistungen im Rahmen der jeweiligen Stufe relevant sind.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich zu informieren, wenn mit Blick auf den erreichten Leistungsstand und mit Blick auf den Projektterminplan und insbesondere den zu wahrenden Gesamtfertigstellungstermin die Beauftragung einer weiteren Stufe erforderlich wird, um eine unterbrechungsfreie Leistung des AN zur Herbeiführung des geschuldeten Gesamtwerkerfolges sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat in diesem Zusammenhang die Pflicht, alle Potentiale, seine Leistungen möglichst zeiteffektiv zu gestalten, selbständig festzustellen und den Auftraggeber entsprechend schriftlich zu unterrichten.

Der AN verpflichtet sich, weitere Objektplanungsleistungen nach Stufe 1 nach entsprechender Beauftragung durch den AG zu erbringen, sofern sie ihm spätestens 6 Monate nach vollständiger Erbringung der mit diesem Vertrag zunächst übertragenen Leistungen beauftragt werden („Wartefrist“). Die Frist von 6 Monaten beginnt nicht vor dem Eingang der schriftlichen Mitteilung des AN entsprechend dem vorstehenden Absatz. Sollte der AG nach Erbringung Stufe 1 nicht die Leistungsphase 4 – 8 im Paket als zweiten Stufe, sondern nur einzelne Leistungsphasen (z.B. nur Leistungsphase 4) oder auch nur einzelne Leistungen aus Leistungsphasen beauftragen, verkürzt sich diese Wartefrist zur Erbringung weiterer Leistungsphasen oder Leistungen auf jeweils 3 Monate.

Aus der stufenweisen Beauftragung und einer damit zusammenhängenden Unterbrechung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars verlangen oder sonstige Ansprüche, insbesondere keine Entschädigung nach § 642 BGB, geltend machen.

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3.2 Termine und Fristen

Der Auftragnehmer hat die zwischen den Parteien noch vereinbarten verbindlichen Termine (Vertragsfristen) einzuhalten.

Abschluss der LPH 3 inkl. Zwischenfazit zur Nutzung von Förderprogrammen: [Wird auf Basis des Angebots der Zuschlagsempfängers eingetragen.]

3.3 Im Übrigen hat der Auftragnehmer seine Leistungen so zu erbringen, dass die in der Vergabeunterlage (Anlage 2) genannten Termine eingehalten werden.

3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, weitere Termine nach billigem Ermessen zu bestimmen, deren Ablauf die Fälligkeit der jeweils terminierten Leistung herbeiführt.

3.5 Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer sich auf Behinderungsumstände nur dann berufen, wenn diese aus dem Risikobereich des Auftraggeber stammen oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht waren.

3.6 Eingehende Rechnungen der bauausführenden Unternehmen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und - wenn prüffähig - fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Die Vorlage der Rechnungen

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beim Auftraggeber hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die vertraglichen Fälligkeitsfristen eingehalten werden können.

  1. Honorar

4.1 Für die Leistungen in diesem Vertrag und in seinen Anlagen beschriebenen Leistungen und Nebenkosten erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Angebotskalkulation (Anlage 3).

4.2 Es liegt ein Objekt i.S.v. § 11 HOAI vor.

4.3 Die Leistungen der Stufe 1 (Leistungsphasen 1 bis 3) werden zu einem Pauschalfestpreis erbracht. Der Pauschalfestpreis beträgt: […] (netto).

4.4 Ab der LPH 4 wird auf Basis der Kostenabrechnung gem. HOAI vergütet. Es erfolgt keine Rückvergütung für die LPH 1 bis 3, sollte die Kostenberechnung in LPH 3 höherer anrechenbare Kosten ergeben.

4.5 Die Nebenkosten umfassen insbesondere auch den Aufwand für die im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten und übermittelten Unterlagen, die Kosten für Paus- und Plotarbeiten für die Vervielfältigung für den Auftraggeber und die bauausführenden Unternehmen, sowie den Mehraufwand beim Einsatz eines Projektkommunikationssystems und die Fahrtkosten.

  1. Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten in ausreichender Deckungssumme abzuschließen und über die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit zu unterhalten. Folgende Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens gewährleistet sein:

für Personenschäden, EUR 2.000.000,- für Sachschäden EUR 500.000,- für Vermögensschäden EUR 500.000,-

5.2 Im Übrigen gelten die Regelungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

.......................................................... .............................................…

(Ort - Datum) (Ort - Datum)

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......................................................... .................................................

(Unterschrift) (Unterschrift)

Auftraggeber Auftragnehmer

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Anlage 1

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN – AVB-Ing.

INHALTSVERZEICHNIS Seite

  1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ......................................................................... 10

  2. Zusammenarbeit im Projekt ............................................................................................... 13

  3. Keine Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ......................................... 14

  4. Leistungsänderungen ........................................................................................................ 14

  5. Auskunftspflicht des Auftragnehmers ................................................................................ 16

  6. Herausgabeanspruch des Auftraggebers .......................................................................... 16

  7. Rechnungen ...................................................................................................................... 16

  8. Kündigung ......................................................................................................................... 17

  9. Abnahme ........................................................................................................................... 18

  10. Urheberrecht ..................................................................................................................... 19

  11. Mängelrechte ..................................................................................................................... 20

  12. Haftpflichtversicherung ...................................................................................................... 21

  13. Erfüllungsort, Geschäftssitz, Gerichtsstand ....................................................................... 21

  14. Arbeitsgemeinschaft .......................................................................................................... 22

  15. Schlussbestimmungen ...................................................................................................... 22

  16. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen müssen den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, auch im Hinblick auf die Höhe der Folgekosten, sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Fachkunde des Auftraggebers nicht verringert.

1.2 Der Auftragnehmer hat Vorgaben des Auftraggebers unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie die vertraglich vereinbarten Kosten-, Quantitäts-, Qualitäts-, Termin- oder sonstigen Vorgaben gefährden. Hat der Auftragnehmer insoweit Bedenken, ist er verpflichtet, diese unverzüglich schriftlich an den Auftraggeber zu richten, zu begründen und

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Lösungsvorschläge zu machen; er hat die vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen.

1.3 Sind dem Auftragnehmer Leistungsphasen entsprechend der HOAI übertragen, schuldet er die dort beschriebenen Grundleistungen als selbstständige Teilerfolge und innerhalb der Leistungsphasen, denen sie jeweils zugeordnet sind, soweit nicht mindestens in Textform etwas abweichendes vereinbart ist. Gleiches gilt, soweit dem Auftragnehmer einzeln beschriebene Teilleistungen unabhängig von der HOAI übertragen sind. Das Ergebnis jeder Leistungsphase oder jeder einzeln beschriebenen Teilleistung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorzustellen und mit dem Auftraggeber, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung und Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele oder Leistungsziele, zu erörtern. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Prüfung, Freigabe, Billigung oder Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber nicht eingeschränkt.

1.4 Gibt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe, Leistungsphase oder Teilleistung für die weitere Bearbeitung frei, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf die darin enthaltenen gestalterischen, qualitativen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Freigabe von Planungsergebnissen stellt keine Teilabnahme dar. Die Freigabe von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer insbesondere nicht von seiner Verantwortung für die Vertragsgemäßheit seiner Leistungen. Bei der Bearbeitung der Leistung ist der Auftragnehmer an die nach den vertraglichen Vorgaben erstellten und vom Auftraggeber freigegebenen Unterlagen gebunden.

1.5 Die abgestimmten Ergebnisse der einzelnen Leistungsphasen oder einzeln beschriebenen Teilleistungen sind dem Auftraggeber für die Leistungsphasen einfach auf Papier und auf Datenträger zu übergeben, soweit im Vertrag oder der Leistungsbeschreibung nichts abweichendes vereinbart ist. Die digitalisierten Zeichnungen sind in für den Auftraggeber bearbeitungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen. Daneben sind den anderen Projektbeteiligten und den ausführenden Unternehmen die von diesen benötigten Unterlagen in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

1.6 Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich- rechtliche Hindernisse entgegenstehen oder Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit bestehen. Der Auftragnehmer hat auch zu prüfen, ob Rechte Dritter,

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insbesondere Urheberrechte früherer Planer oder Nachbarrechte, seiner Planung entgegenstehen und den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinzuweisen.

1.7 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die Notwendigkeit der Einschaltung von Sonderfachleuten und Behörden so rechtzeitig zu beraten, dass diese ohne Verzögerung des Projekts beauftragt werden können.

1.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen am vertragsgegenständlichen Projekt fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

1.9 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Unklarheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen am vertragsgegenständlichen Projekt fachlich Beteiligten auf, hat der Auftragnehmer in Textform eine Entscheidung durch den Auftraggeber herbeizuführen.

1.10 Der Auftragnehmer darf Verhandlungen mit Unternehmern und Dritten, die nicht die mit dem Vorhaben befasste oder noch zu befassende Behörden sind, für den Auftraggeber nur nach dessen ausdrücklicher Zustimmung führen. Er hat den Schriftwechsel und die Gespräche zu dokumentieren und dem Auftraggeber von allen Schreiben und sonstiger Korrespondenz unverzüglich Kopien zuzuleiten.

1.11 Durch den Auftraggeber, Projektsteuerer oder die Objektplanung werden regelmäßige, mit dem Auftragnehmer abzustimmende Termine (jour fixe), Projektbesprechungen durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Besprechungen mindestens durch seinen Projektleiter oder stellvertretenden Projektleiter teilzunehmen. Der Auftraggeber bzw. dessen Projektsteuerer oder auf dessen Verlangen der Auftragnehmer wird über jede Besprechung ein Protokoll anfertigen, in das zumindest alle Erklärungen der Vertragspartner aufzunehmen sind. Der Projektsteuerer überlässt dem Auftragnehmer eine Kopie des Protokolls. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, Abstimmungen mit anderen an der Planung Beteiligten oder mit Dritten (insbesondere Behörden, Baufirmen, Lieferanten) zu protokollieren und das Protokoll dem Auftraggeber und dem Projektsteuerer spätestens 5 Arbeitstage nach der Besprechung zur Kenntnis zu übermitteln.

1.12 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen persönlich zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine weitere Übertragung auf einen Subplaner zulässig.

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  1. Zusammenarbeit im Projekt

2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer arbeiten vertrauensvoll zusammen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens über die beabsichtigte Veröffentlichung projektbezogener Informationen an die Medien rechtzeitig unterrichten und sich mit ihm über Form, Zeit und Inhalt abstimmen. Hinweise oder Bedenken des Auftraggebers wird der Auftragnehmer bei seinen Informationen im Rahmen seiner Urheberrechte berücksichtigen.

Dem Auftragnehmer gegenüber sind nur die gesetzlich vertretungsberechtigten oder ausdrücklich bevollmächtigten Personen des Auftraggebers weisungsbefugt.

2.2 Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber im Rahmen seiner Beauftragung über das gesamte Vorhaben hinweg durch begründete Entscheidungs- und Änderungsvorlagen in die Lage versetzen, rechtzeitig die zur Planung und Projektrealisierung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Er ist verpflichtet, an den regelmäßigen Bauherren-, Planungs- und Baustellen-Jour fixes und auf Einladung des Auftraggebers an weiteren projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Für die Besprechungen sind zweckdienliche Unterlagen aus dem eigenen Leistungsumfang vom Auftragnehmer rechtzeitig im Voraus dem Auftraggeber oder einem von diesem benannten sonstigen Beteiligten zur Verfügung zu stellen.

2.3 Alle Pläne, Kostenschätzungen und -berechnungen, sowie weitere Berechnungen und sonstige Unterlagen (im Ganzen nur „Unterlagen“) sind als Vorabzüge rechtzeitig (mindestens zwei (2) Wochen) vor Weiterleitung oder Ausführung dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. Der Auftragnehmer hat den Zeitraum nach vorstehendem Satz 1 im Rahmen seiner Leistungserbringung einzukalkulieren. Ziffer 1.4 dieser AVB bleibt unberührt. Berechnungen oder Beschreibungen sind digital als .doc, .xls, .pdf, und GAEB zu übermitteln.

2.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß und nach dem aktuellen Terminplan erbringen können. Bestehende Fristen oder Termine bleiben unberührt.

2.5 Im Falle des Einsatzes eines Projektkommunikationssystems oder einer gemeinsamen Datenumgebung hat der Auftragnehmer diese entsprechend der Vorgabe des Auftraggebers zu verwenden.

2.6 Pläne und zeichnerische Darstellungen sind gemäß der vertraglichen Vorgaben und den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen. Dabei sind etwaige Vorgaben des

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Auftraggebers einzuhalten. Soweit vertraglich nichts abweichendes geregelt ist, erfolgt die Übergabe in den Dateiformaten .dxf, .dwg und .pdf. Daneben sind den anderen Projektbeteiligten und den ausführenden Unternehmen die von diesen benötigten Unterlagen in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

2.7 Die Dokumentation ist mindestens zwei (2) Wochen vor Abnahme zweifach in Papierform / auf Datenträger zu übergeben.

  1. Keine Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen verpflichtet. Er ist nicht befugt, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Auftraggebers abzugeben. Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. Der Auftragnehmer darf auch keine Änderungen anordnen, die zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung führen.

3.2 Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Entscheidung über die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

3.3 Der Auftragnehmer darf nicht am Projekt beteiligten Dritten, sofern es sich nicht um Mitarbeiter der mit dem Vorhaben befassten oder zu befassenden Behörden handelt, ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte erteilen, die sich auf das Vorhaben beziehen. Ziffer 2.4 bleibt unberührt.

  1. Leistungsänderungen

4.1 Bei Leistungsänderungen gelten die Regelungen der §§ 650p, 650q BGB in Verbindung mit den §§ 650b und 650c BGB. Begehrt der Auftraggeber eine Änderung nach § 650b Abs. 1 BGB, streben die Vertragsparteien eine Einigung über die Änderung und ihre Honorarfolgen an. Zu diesem Zwecke ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn das Begehren eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs betrifft, und dem Auftragnehmer diese Änderung unzumutbar ist.

4.2 Der Auftraggeber kann die nach Ziffer 4.1 begehrte Änderung anordnen, wenn die Parteien nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer eine Einigung erzielen (im Folgenden nur „Einigungsfrist“). Der

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Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsanordnungen nach dieser Ziffer 4.2 auszuführen. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn die Anordnung die Änderung des vereinbarten Werkerfolgs betrifft, und dem Auftragnehmer diese Änderung unzumutbar ist.

4.3 Der Auftraggeber kann die begehrte Änderung auch vor Ablauf der in Ziffer 4.2 genannten Einigungsfrist anordnen, wenn

4.3.1 der Auftragnehmer die Unterbreitung eines Nachtragsangebots oder die Ausführung der Änderung ernsthaft und endgültig verweigert oder

4.3.2 der Auftragnehmer das Nachtragsangebot entgegen Ziffer 4.1 nicht unverzüglich und damit nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

4.3.3 aus einem wichtigen Grund ein weiteres Zuwarten für den Auftraggeber unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zwingende terminliche oder wirtschaftliche Gründe die sofortige Anordnung gebieten.

Das Recht des Auftragnehmers, die Ausführung wegen Unzumutbarkeit zu verweigern, bleibt unberührt.

4.4 Die Änderungsanordnung nach Ziffer 4.2 oder Ziffer 4.3 bedarf der Textform.

4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Planung innerhalb des von dem Auftraggeber vorgegebenen Leistungs- und Kostenrahmens zu erbringen. Erkennt der Auftragnehmer, dass der Leistungs- und Kostenrahmen bei sachgerechter, regelkonformer und wirtschaftlicher Planung voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform zu informieren und ihm Vorschläge zur Einhaltung oder zur Anpassung von Qualitäten, Mengen oder Projektumfang zu unterbreiten.

Eine Überschreitung des Leistungs- und Kostenrahmens bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Vom Auftraggeber nicht vorab freigegebene

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Leistungen des Auftragnehmers begründen keinen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber.

  1. Auskunftspflicht des Auftragnehmers

5.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen und den Leistungsstand unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.

5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle das Projekt betreffenden Unterlagen bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung seiner Tätigkeit aus dem Vertrag aufzubewahren.

  1. Herausgabeanspruch des Auftraggebers

6.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen, PIäne oder Zeichnungen – auch als Transparentpausen – sind binnen zwei (2) Wochen nach Beendigung der Arbeiten an den Auftraggeber herauszugeben. Gleiches gilt für Datenträger, auf denen die Unterlagen/Pläne oder Zeichnungen gespeichert sind/werden. Die Herausgabe der Datenträger ist mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.

6.2 Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag von Dritten überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben.

6.3 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten bezüglich der in dieser Ziffer genannten Unterlagen ist ausgeschlossen. Wird der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch Kündigung beendet, sind die Unterlagen bis spätestens vier Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung herauszugeben.

  1. Rechnungen

7.1 Rechnungen und Rechnungsbelege des Auftragnehmers sind auf den Auftraggeber auszustellen und – soweit einschlägig – in elektronischer Form nach der E-Rechnungs-VO vom 13.10.2017, sowie postalisch einzureichen. Die Erstellung der Schlussrechnung ist zu beschleunigen. Sie ist innerhalb von drei (3) Monaten nach Abnahme oder nach abnahmereifer Fertigstellung der zuletzt erbrachten vertraglich geschuldeten Leistung beim

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Auftraggeber einzureichen. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungseingang.

7.2 Für Leistungen, für die die Parteien eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart haben, hat der Auftragnehmer wöchentlich Abschlagsrechnungen zu stellen. Rechnungen über Zeitaufwände sind nur prüfbar, wenn sie Art und Inhalt der Leistungen sowie die Anzahl der angefallenen Stunden, aufgeschlüsselt nach den jeweils geltenden differenzierenden Sätzen dokumentieren.

7.3 In den Rechnungen sind die ausgeführten Teilleistungen anhand der vertraglich festgelegten Vergütungs- und Teilleistungssätze darzulegen.

7.4 Der Auftragnehmer hat nach § 16 HOAI Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Umsatzsteuer, die auf die vertraglich geschuldeten Honorare und die Nebenkosten entfällt. Sie ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

7.5 Für den Fall einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers wirtschaftlich abgrenzbare Teile der von ihm geschuldeten Leistungen gesondert abzurechnen und hierfür Rechnungen mit dementsprechenden unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zu erstellen.

  1. Kündigung

8.1 Für die freie Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, § 648 BGB.

8.2 § 648a BGB findet Anwendung. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn

8.2.1 der Auftragnehmer oder einer seiner Subplaner gegen Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Artikel 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 in der jeweils aktuellen Fassung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, („EU-Sanktions-VO“) verstößt;

8.2.2 wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Auftragnehmer, zulässigerweise der Auftraggeber oder ein Dritter den Insolvenzantrag stellt.

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8.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

8.4 Wurde das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet, so sind nur die bis zum Kündigungszeitpunkt vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten.

8.5 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Parteien aus den Ziffern 5 - 6 unberührt.

8.6 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt, sofern der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist in diesem Fall insbesondere berechtigt, die infolge der Kündigung entstehenden Mehrkosten, etwa aus der Beauftragung eines Dritten oder solche, die infolge eines Leistungsverzugs des Auftragnehmers entstehen oder entstanden sind, vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen.

8.7 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer seine Arbeiten und die Leistungsergebnisse so zusammenzustellen und zu dokumentieren, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und eine Weiterführung der Leistungen und des Bauvorhabens durch einen etwaigen Dritten möglich ist und der Leistungsstand festgestellt werden kann.

8.8 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den vollständigen Leistungsstand innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Planungsunterlagen und Berechnungen) beim Auftraggeber nachzuweisen. Die vollständige Dokumentation und alle dazugehörigen Unterlagen sind binnen 14 Tagen nach Kündigung dem Auftraggeber in den hier vereinbarten Formaten zur Verfügung zu stellen Im Übrigen haben beide Parteien die Abwicklung des Vertrages nach Möglichkeit zu fördern, insbesondere ist dem Interesse einer Partei an einer etwaigen erforderlichen Beweissicherung Rechnung zu tragen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

  1. Abnahme

9.1 Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Maßgabe des § 640 BGB abgenommen. Für die Abnahme wird der Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll erstellen. In das Abnahmeprotokoll sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel aufzunehmen. Der Auftragnehmer erhält eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls.

9.2 Ist vertraglich ein stufenweiser Abruf von Leistungen vorgesehen, erfolgt die Abnahme nach Maßgabe dieser Ziffer 9.2. Sofern der Auftraggeber über die erste abgerufene Leistungsstufe hinaus keine weiteren Leistungen abruft, erfolgt die Abnahme nach der ersten

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Leistungsstufe. Sofern der Auftraggeber über die erste abgerufene Leistungsstufe hinaus weitere Leistungen abruft, erfolgt die Abnahme nach Erbringung der zuletzt abgerufenen Leistungsstufe, sofern der Auftragnehmer nicht bereits mit weiteren Leistungsstufen beauftragt wurde. Das Recht des Auftragnehmers, die Abnahme nach § 650s BGB zu verlangen, bleibt unberührt. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer keine Teilabnahmen verlangen.

  1. Urheberrecht

10.1 Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 10 finden Anwendung auf urheberrechtlich geschützte Leistungen und Leistungsteile des Auftragnehmers. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt von den Regelungen unberührt.

10.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, seine Pläne und sonstige Unterlagen aus den vertragsgegenständlichen Leistungen und Leistungsteilen (im Folgenden nur „Planunterlagen“) zum Zwecke der Realisierung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens zu nutzen. Der Auftraggeber ist auch berechtigt das fertiggestellte Bauwerk im Sinne des vorgesehenen Gebäudezwecks oder eines gleichartigen Nutzungszwecks zu nutzen.

10.3 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein Änderungsrecht an den Planunterlagen in folgenden Fällen ein:

10.3.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Planunterlagen zum Zwecke der Realisierung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens zu verändern. Dieses Recht steht ihm auch nach Abschluss des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens zu, sofern dies für die Unterhaltung und die sinnvolle Nutzung des Gebäudes im Rahmen des Gebäudezweckes oder eines gleichartigen Nutzungszwecks erforderlich ist.

10.3.2 Der Auftraggeber ist befugt Änderungen am Bauwerk vorzunehmen, sofern dies zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes im Rahmen des Gebäudezweckes oder eines gleichartigen Nutzungszwecks erforderlich ist.

10.3.3 Änderungen im Sinne dieser Ziffer 10.3 meinen insbesondere Sanierungen, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Nutzungsänderungen. Änderungen, die über das vorstehend beschriebene hinausgehen, sind mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Abstimmung im Sinne dieses Vertrages bedeutet, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer zu einer geplanten Vorgehensweise rechtzeitig vorher anhören muss und dessen Vorschläge umsetzen wird, sofern die Umsetzung dem Auftraggeber nicht unzumutbar ist.

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10.4 Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrages erstellten Planunterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

10.5 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass durch seine Planungen oder die Umsetzung seiner Planungen etwaige urheberrechtliche Ansprüche von Dritten nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer prüft seine Planung auf mögliche Konflikte mit bestehenden Urheberrechten und weist den Auftraggeber auf etwaig bestehende Konflikte hin. Für mögliche Verletzungen haftet er dem Auftraggeber im Innenverhältnis und stellt diesen von den Ansprüchen Dritter frei, sofern der Auftraggeber die entsprechende Ausführung nicht trotz vorherigem Hinweis des Auftragnehmers nach dieser Ziffer 10.6 angeordnet hat. Die Regelungen dieser Ziffer 10.6 gelten auch im Verhältnis zu etwaigen Nachunternehmern des Auftragnehmers.

10.6 Die übertragenen Rechte nach dieser Ziffer 10 werden pauschal durch den im Vertrag (vereinbarten Zu- oder Abschlag abgegolten.

10.7 Der Bauherr kann seine in dieser Ziffer 10 geregelten Befugnisse auf seine Rechtsnachfolger oder auf Erwerber des Grundstücks, auf dem das urheberrechtlich geschützte Bauwerk steht oder stehen wird übertragen.

  1. Mängelrechte

11.1 Die Mängelrechte des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.

11.2 Der Auftraggeber kann bereits vor Abnahme gegenüber dem Auftragnehmer und unabhängig von den bestehenden Erfüllungsansprüchen bereits Mängelrechte gemäß den §§ 634 ff. BGB geltend machen: Voraussetzungen sind hierfür kumulativ:

11.2.1 Der Teil der Leistung, aus dem der Mangel stammt, muss nach dem Terminplan oder den Umständen bereits fällig sein;

11.2.2 der Bauherr muss ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme haben. Dies liegt insbesondere vor, wenn der mangelhafte Teil der Leistung Grundlage für die weitere Leistungserbringung des Auftragnehmers oder die Leistungserbringung von Dritten ist;

11.2.3 der Mangel ist wesentlich und erheblich.

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  1. Haftpflichtversicherung

12.1 Die vertraglich vereinbarten Versicherungen haben eine Nachhaftung von mindestens 10 Jahren zu beinhalten. Die Ersatzleistung des Versicherers muss mindestens das Zweifache der Deckungssummen pro Jahr betragen.

12.2 Zum Nachweis des Versicherungsschutzes ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor Unterzeichnung des Vertrages eine entsprechende aktuelle Bestätigung seines Haftpflichtversicherers mit der Versicherungsnummer und den mit dem Auftraggeber vereinbarten Deckungssummen zu überreichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit Nachweis über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu verlangen.

12.3 Bei Arbeitsgemeinschaften als Auftragnehmer muss der Versicherungsschutz auch für alle Mitglieder bestehen.

12.4 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Versicherungsschutz in der abgeschlossenen bzw. vereinbarten Höhe nicht mehr besteht oder in Frage gestellt ist.

12.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich unverzüglich mögliche Mängel in seiner Leistung bei seinem Haftpflichtversicherer anzumelden.

12.6 Sofern der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den vereinbarten Versicherungsschutz oder dessen Aufrechterhaltung trotz Nachfristsetzung nicht nachweist, ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Unabhängig davon werden ohne Nachweis des mit dem Auftraggeber vereinbarten oder aufrechterhaltenen Versicherungsschutzes weitere Honoraransprüche des Auftragnehmers nicht fällig.

  1. Erfüllungsort, Geschäftssitz, Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers.

13.2 Soweit die Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers.

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  1. Arbeitsgemeinschaft

14.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, ist das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied, der alleinige Ansprechpartner des Auftraggebers.

14.2 Der Vertreter der Arbeitsgemeinschaft vertritt alle Mitglieder dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam, sofern diesem die Beschränkung nicht bekannt ist

14.3 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

14.4 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an das im Vertrag genannte Mitglied der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

  1. Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Coesfeld.

15.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

15.3 Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AVB unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser AVB im Übrigen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine solche Bestimmung als vereinbart, die im wirtschaftlichen Ergebnis in rechtlich wirksamer Form der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Dies gilt auch im Fall von Vertragslücken.

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