Objektplanung für Gebäude und Innenräume
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 18.03.2026, 23:59 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 10.500.000 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Gemeinde Sasbach
- Erfüllungsregion
- Baden-Württemberg, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 17.02.2026
- CPV-Codes
- Dienstleistungen von Architekturbüros (71200000)
- Bekanntmachung
- dtvp.de
- Bekanntmachungsnummer
- 112617-2026
- Verfahrensnummer
- 5e66460f-4526-4a69-b48e-a41635cb9647
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Gemeinde Sasbach vergibt Planungsleistungen für Gebäude und Innenräume. Der Auftrag umfasst die Leistungsphasen 3 bis 9 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie Lösungsvorschläge im Vergabeverfahren; der geschätzte Auftragswert beträgt 10,5 Millionen Euro. Der Auftrag betrifft Sasbach in Deutschland.
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Leistungsbeschreibung
Vergabe von Objektplanungsleistungen für Gebäude und Innenräume gemäß §§ 33 ff HOAI
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · VgV_SvHS Sasbach_Objektplanung Gebäude
Vergabe von Objektplanungsleistungen für Gebäude und Innenräume gemäß §§ 33 ff HOAI, Leistungsphase 3 - 9 gemäß § 34 HOAI (volles Leistungsbild); Erstellung von Lösungsvorschlägen nach § 76 Abs. 2 VgV in der Vergabephase
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 48 VgV und § 123 Abs. 1 GWB, § 48 VgV und § 123 Abs. 4 GWB sowie § 48 VgV und § 124 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, - dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, - dass es die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und - dass es konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. § 123 Absatz 4 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Eine Nachforderung steht grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · VgV_SvHS Sasbach_Objektplanung Gebäude
- 1.1. Projektteam - Erfahrung / Persönlichkeit / Gesamteindruck des Projektteams anhand der Vorstellung des Lösungsvorschlags (15%) 1.2. Projektleitung - Erfahrung / Persönlichkeit / Gesamteindruck des Projektleiters anhand der Vorstellung des Lösungsvorschlags (10%) 1.3. Darstellung der Kostenermittlung, -kontrolle und des Qualitäts-, und Nachtragsmanagements (5%) 1.4. Darstellung und Plausibilität des Grobterminplan vom vorgesehen Planungsbeginn bis zur Fertigstellung und Übergabe an den Nutzer inkl. Angaben zur Personalverfügbarkeit (5%) Ausführungen unter Bezug zum vorgegebenen Rahmenterminplans 1.5. Aussagen zur Sicherstellung der örtlichen Präsenz in der Planung und in der Bauleitung (5%)
- 40 %
- 2.1. Gesamthonorarangebot gemäß Formblatt
- 10 %
- 3.1. Herangehens- und Arbeitsweise (20%) 3.2. Qualität und Umfang der vorgelegten Projektskizze, Bezug zur gestellten Aufgabe, Angemessenheit, Qualität und Plausibilität des Konzeptes; auch hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit (30%)
- 50 %
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
§ 48 VgV und § 123 Abs. 1 GWB, § 48 VgV und § 123 Abs. 4 GWB sowie § 48 VgV und § 124 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, - dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, - dass es die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und - dass es konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. § 123 Absatz 4 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Eine Nachforderung steht grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 30.10.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 756024-2026
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