Objektplanung für Gebäude und Innenräume

Status
Vergeben
Angebotsfrist
18.03.2026, 23:59 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
10.500.000 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Gemeinde Sasbach
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
17.02.2026
CPV-Codes
Dienstleistungen von Architekturbüros (71200000)
Bekanntmachung
dtvp.de
Bekanntmachungsnummer
112617-2026
Verfahrensnummer
5e66460f-4526-4a69-b48e-a41635cb9647

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Die Gemeinde Sasbach vergibt Planungsleistungen für Gebäude und Innenräume. Der Auftrag umfasst die Leistungsphasen 3 bis 9 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie Lösungsvorschläge im Vergabeverfahren; der geschätzte Auftragswert beträgt 10,5 Millionen Euro. Der Auftrag betrifft Sasbach in Deutschland.

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Leistungsbeschreibung

Vergabe von Objektplanungsleistungen für Gebäude und Innenräume gemäß §§ 33 ff HOAI

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · VgV_SvHS Sasbach_Objektplanung Gebäude

    Vergabe von Objektplanungsleistungen für Gebäude und Innenräume gemäß §§ 33 ff HOAI, Leistungsphase 3 - 9 gemäß § 34 HOAI (volles Leistungsbild); Erstellung von Lösungsvorschlägen nach § 76 Abs. 2 VgV in der Vergabephase

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 48 VgV und § 123 Abs. 1 GWB, § 48 VgV und § 123 Abs. 4 GWB sowie § 48 VgV und § 124 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, - dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, - dass es die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und - dass es konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. § 123 Absatz 4 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Eine Nachforderung steht grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · VgV_SvHS Sasbach_Objektplanung Gebäude

1.1. Projektteam - Erfahrung / Persönlichkeit / Gesamteindruck des Projektteams anhand der Vorstellung des Lösungsvorschlags (15%) 1.2. Projektleitung - Erfahrung / Persönlichkeit / Gesamteindruck des Projektleiters anhand der Vorstellung des Lösungsvorschlags (10%) 1.3. Darstellung der Kostenermittlung, -kontrolle und des Qualitäts-, und Nachtragsmanagements (5%) 1.4. Darstellung und Plausibilität des Grobterminplan vom vorgesehen Planungsbeginn bis zur Fertigstellung und Übergabe an den Nutzer inkl. Angaben zur Personalverfügbarkeit (5%) Ausführungen unter Bezug zum vorgegebenen Rahmenterminplans 1.5. Aussagen zur Sicherstellung der örtlichen Präsenz in der Planung und in der Bauleitung (5%)
40 %
2.1. Gesamthonorarangebot gemäß Formblatt
10 %
3.1. Herangehens- und Arbeitsweise (20%) 3.2. Qualität und Umfang der vorgelegten Projektskizze, Bezug zur gestellten Aufgabe, Angemessenheit, Qualität und Plausibilität des Konzeptes; auch hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit (30%)
50 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

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Anforderungen

§ 48 VgV und § 123 Abs. 1 GWB, § 48 VgV und § 123 Abs. 4 GWB sowie § 48 VgV und § 124 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, - dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, - dass es die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und - dass es konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. § 123 Absatz 4 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Eine Nachforderung steht grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 30.10.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 756024-2026

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