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HVA F-StB AVB F-StB 2022
Allgemeine Vertragsbedingungen für
freiberufliche Leistungen
im Straßen- und Brückenbau
AVB F-StB
Ausgabe 2022
Bundesministerium für
Digitales und Verkehr
Stand:03-22 50010 Seite1
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Inhaltsverzeichnis
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§ 1 Leistungsumfang .................................................................................................................. 3
§ 2 Geltungsreihenfolge ............................................................................................................. 3
§ 3 Unterlagen ............................................................................................................................. 3
§ 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers ................................................................................ 4
§ 5 Nachunternehmer /Unterauftragnehmer ............................................................................. 4
§ 6 Verpflichtung nach Verpflichtungsgesetz ........................................................................... 5
§ 7 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten................................................................................................. 5
§ 8 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer .................................................. 5
§ 9 Vergütung.............................................................................................................................. 6
§ 10 Zahlungen ............................................................................................................................. 6
§ 11 Urheberrecht ......................................................................................................................... 6
§ 12 Kündigung, Schadensersatz ................................................................................................ 7
§ 13 Abnahme ............................................................................................................................... 8
§ 14 Mängelansprüche und deren Verjährung ............................................................................ 8
§ 15 Haftung .................................................................................................................................. 8
§ 16 Haftpflichtversicherung ........................................................................................................ 9
§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache ........................................................ 9
§ 18 Arbeitsgemeinschaft............................................................................................................. 9
§ 19 Formerfordernis .................................................................................................................... 9
§ 20 Umsatzsteuer ........................................................................................................................ 10
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§ 1Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das Vorhaben sämtliche erforderlichen und zweckmäßigen Aufgaben zur Herbeiführung des geschuldeten Werkerfolgs auszuführen. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglichin Textform anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
(2) DerAuftraggeber kann nach § 650q i. V. m. § 650b BGB weitere Leistungen oder eine Änderung der Leistung anordnen, wenn die Parteien binnen 14 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung darüber erzielen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Übertragung von weiteren Leistungen besteht aber nicht. Soweit an den Auftragnehmer weitere Leistungen nach dieser Vorschrift beauftragt werden sollen, bedarf es einer Zusatzvereinbarung in Textform.
(3) Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen die in Textform ergangenen Anordnungen des Auftraggebers zu Grunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Mitteilungsobliegenheit, wird durch die Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber die Leistung nicht als vertragsgemäß anerkannt; der Auftragnehmer schuldet ein bestimmungsgemäß brauchbares Werk.
§ 2 Geltungsreihenfolge
Bei Widersprüchen im Vertrag geltenin nachstehender Reihenfolge
1.Die Leistungsbeschreibung
2.DieHVA F-StB Vertragsbedingungen
3.Die Technischen Vertragsbedingungen (TVB)
4.Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB F-StB)
§ 3 Unterlagen
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Unterlagen zur Verfügung. Darüberhinausgehende Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer – ggf. mit Unterstützung des Auftraggebers–zu beschaffen und/oder Informationen über bestehende und geplante Anlagen einzuholen. Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. – in Abstimmung mit dem Auftraggeber–im erforderlichen Umfang aktualisieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber zu überlassen.
(2) Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben; Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
(3) Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen, wie z. B. Pläne oder Zeichnungen oder digitale Daten oder Datenträger, sind an den Auftraggeber auf dessen Anfordern, spätestens nach Fertigstellung der Leistung herauszugeben und gehen bereits im Zeitpunkt deren Erstellung in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Überlassung der vorbenannten Unterlagen sowie deren Aufbewahrung zwischen Erstellung und Herausgabe an den Auftraggeber sind mit dem vertraglich geschuldeten Honorar abgegolten; ein zusätzliches Honorar wird nicht gezahlt. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur auf unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen.
§ 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit gemäß den anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat, gewissenhaft auszuüben. Soweit einschlägig, hat der Auftragnehmer die
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Vorgaben des Vergaberechts zu beachten. Bei Leistungen der Prüfingenieure sind zusätzlich die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch vor Beginn der Leistungserbringung den Namen, die Funktion und die Kontaktdaten eines Ansprechpartners mitzuteilen, der für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung die Verantwortung trägt.
(3) Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer-oder Lieferanteninteressen vertreten. Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen,es sei denn, der Auftraggeber stimmt ausdrücklich in Textform zu. Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen.
(4) Wird erkennbar, dass ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich in Textform zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiterszu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten.
(6) Bei Prüfingenieurleistungen darf sich der Auftragnehmer der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, wie er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Der Prüfingenieur kann sich nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen. Sind zur ordnungsgemäßen Prüfung der eingereichten Unterlagen Spezialkenntnisse erforderlich, die der Prüfingenieur nicht besitzt bzw. die nicht zu seiner Fachrichtung gehören, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber hierauf in Textform hinzuweisen und die Hinzuziehung eines Prüfingenieurs mit speziellen Kenntnissen bzw. der entsprechenden Fachrichtung zubeantragen.
(7) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch nach Abnahme der Leistung, unabhängig von einer etwaigen Kündigung des Vertrages oder etwaig bereits eingetretener Verjährung von Mängel- oder Zahlungsansprüchen.
§ 5 Nachunternehmer/Unterauftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform ist eine Beauftragung von Nachunternehmern/Unterauftragnehmernzulässig.
(2) Die für die Erbringung der Leistungen benannten Nachunternehmern/Unterauftragnehmer müssen die erforderliche Eignung und berufliche Qualifikation nachweisen. Für die Nachunternehmer/Unterauftragnehmer gelten - bezogen auf das jeweilige Fachgebiet - die in den Vergabeunterlagen formulierten Anforderungen an die zu erfüllenden Eignungskriterien gleichermaßen wie für den Auftragnehmer. Die erforderliche berufliche Qualifikation ist in der Regel eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH/FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder eine vergleichbare Berufserfahrung auf dem Fachgebiet der zu erbringenden Teilleistungen.
(3) Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers/Unterauftragnehmers trotz Aufforderung zur Nachbesserung unter Fristsetzung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers/Unterauftragnehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderenNachunternehmer/Unterauftragnehmermit der Leistung beauftragen muss.
§ 6 Verpflichtung nach Verpflichtungsgesetz
DerAuftragnehmer, seine mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen befassten Mitarbeiter sowie etwaige Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und/oder deren Mitarbeiter müssen sich hinsichtlich der Ihnen
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übertragenen Leistungen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder Zugang zu verwaltungsinternen Vorgängen erlangen. Wenn ein mit der Ausführung der vertraglichen Leistung befasster Mitarbeiter innerhalb der letzten drei Jahre bereits durch eine Dienststelle der gleichen Behörde verpflichtet wurde, ist der Nachweis der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz dem Auftraggeber vorzulegen. Sollten Mitarbeiter zum Einsatz kommen, die bislang noch nicht im Sinne des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet wurden, sind diese unverzüglich nach Zuschlagserteilung namentlich zu benennen, um die notwendigen Verpflichtungen vor Leistungsbeginn noch durch den Auftraggeber vornehmen zu können. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als der besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.
§ 7 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seineLeistungserbringungmit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligtenin fachlicher, terminlicher und finanzieller Hinsicht abzustimmen, so dass die vertraglichen Vorgaben eingehalten werden; dies gilt insbesonderevorder endgültigen Ausarbeitung.Die einzelnen Arbeitsschrittesind mit dem Auftraggeber vor Beginn der jeweiligen Arbeiten abzustimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen,welche Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt. Hinsichtlich derAnforderungen an die zu übergebenden Daten und Dokumente, insbesondere die Formate wirdaufdieLeistungsbeschreibung verwiesen.
(2) Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
(3) Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die vertragsschließende Stelle weisungsbefugt, sofern im Einzelfall nichtsanderes vereinbart ist.
(4) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen rechtzeitiginnerhalb derin den Vertragsbedingungenvereinbarten Terminezu liefern,sodass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
(6) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte bzw. gegen ihn selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch den Auftraggeber.
§ 8 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet.
(2) Den Auftraggeber bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der Auftragnehmer nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
(3) Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Unterlagen aushändigen und keine Auskunft geben, die sich auf seine Leistungen oder auf die Maßnahme insgesamt beziehen.
§ 9 Vergütung
(1) Im Falle von Anordnungen nach § 650q Abs. 1 i. V. m. § 650b Abs. 2 BGB hat der Auftragnehmer die Vergütung hierfür vor Leistungsbeginn mit dem Auftraggeberin Textformzu vereinbaren.
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(2) Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, werden nicht zusätzlich vergütet. Gleiches gilt für eine bloße Fortschreibung der Ausgangsplanung.
§ 10 Zahlungen
(1) Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der vereinbarten Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich des nachgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages gewährt. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang einer prüfbaren Aufstellung dieser Leistungen fällig.
(2) Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn diesvertraglichvereinbart istoder eine Teilabnahme nachAbnahmeder letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer (§650s BGB) erfolgte, die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen und der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.
(3) Der Anspruch auf die Teilschlusszahlung bzw. die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten prüfbaren Teilschlussrechnung bzw. der Honorarschlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang dieser Rechnung. Die Prüffrist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn dies aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist und dies von den Parteien für den konkreten Einzelfall gesondert vereinbart wurde. Die Regelung des § 641 BGB bleibt unberührt.
(4) Die Rechnung muss übersichtlich aufgestellt werden. Dabei ist die Reihenfolge der Gliederungsstruktur der Leistungsbeschreibung einzuhalten. Eine prüffähige Rechnung muss diejenigen Angaben und Unterlagen enthalten, diezum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichnsind, um die sachliche und rechnerischeÜberprüfung des Honorars zu ermöglichen.
(5) In dem Fall, dass die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Auftragnehmer die Zahlung eines unbestrittenen Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus-und Abschlagszahlungen bereits feststeht. Alle Rechnungen (einschließlich Nachweise für Nebenkosten) sind im Original mit einer Durchschrift einzureichen.
(6) Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Abrechnung bzw. die Grundlage der Abrechnung (z. B. Aufmaß, Rechen- oder Übertragungsfehler) fehlerhaft war, so ist sie zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Leistet der Auftragnehmer bei Überzahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von9Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
(7) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist nach Abs. 3 abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierteEinwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat. Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlussrechnung grundsätzlich erst mit Überreichen einer insgesamt prüffähigen Schlussrechnung.
§ 11 Urheberrecht
(1) DerAuftraggeber darf die Unterlagen für dasin der Leistungsbeschreibunggenannte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. An den vom Auftragnehmer erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen überträgt der Auftragnehmer hiermit auf den Auftraggeber das ausschließlicheNutzungsrecht.
(2) Der Auftraggeber hat zudem das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit damit keine Entstellung des Werkes verbunden ist und dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist.
(3) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören. Genießendie Leistungen des AN keinen urheberrechtlichen Schutz, so kann der Auftraggeber die Planung des Auftragnehmers für das
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vertraglich vereinbarteWerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Rechtenach Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.
(5) Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit den nach diesem Paragraphen eingeräumten Rechten abgegolten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit den nach diesem Paragraphen übertragenen Rechten bzw. der Ausübung derselben gegen ihn geltend gemacht werden.
(6) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen Zustimmung des Auftraggebersin Textform.
(7) Die Rechteund Pflichtennach diesem Paragraphen bleiben von einer Kündigung des Vertrages unberührt.
§ 12 Kündigung, Schadensersatz
(1) Ein wichtiger Grund zur Kündigung i. S. d. § 648a Abs. 1 S. 2 BGB liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein wichtiger Grund liegt ebenso vor, wenn der Auftragnehmer die Haftpflichtversicherung nach §15 nicht auf Aufforderung des Auftraggebers nachweist. Darüber hinaus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
(2)Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Absatz 1 a) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Absatz 1 b) und c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 % der Abrechnungssumme verpflichtet.
(3) Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigenNebenkosten zu erstatten. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen; in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Mehrkosten, die durch und in Zusammenhang mit der Beauftragung des Dritten entstehen. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bleiben bestehen.
(4) Der Auftraggeber kann den Vertrag gemäß §648 BGB mit den dort geregelten Vergütungsfolgen kündigen; diese Kündigung bedarf der Schriftform. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
(5) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
§ 13 Abnahme
(1) Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der beauftragten Leistung ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Abgesehen vom gesetzlich geregelten Fall in § 650s BGB (Teilabnahme nach Abnahme der
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letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer) hat der Auftragnehmerauf Teilabnahmenkeinen Anspruch.
(2) Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist nach gemeinsamer Verhandlung in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Protokolls.
(3)Die Abnahmewirkungen treten auch ein, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmerin Textformerklärt, dass er die Leistungen des Auftragnehmers als vertragsgemäß anerkennt.
§ 14 Mängelansprüche und deren Verjährung
(1) Die Mängelansprüche des Auftraggeberssind die gesetzlichen Ansprüche des Werkvertragsrechts (§§633ff. BGB) mit der Modifikation, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; stattdessen gelten die Kündigungsregelungen nach§ 648a BGB i. V. m.§12 AVB F-StB.
(2) Die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertragsverhältnis verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme nach §13 AVB F-StB. Wurde eine Teilabnahme durchgeführt, beginnt die Verjährung in Bezug auf die davon erfassten Leistungen mit der Teilabnahme.
(3) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe; der Auftraggeber kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen (Entziehung des Auftrags). Auch für diese Mängel beginnt die Verjährungsfrist entsprechend Abs. 2 mit der Abnahme nach § 13 AVB F-StB.
§ 15 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Er hat insbesondere auch den Schaden an der baulichen Anlage wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik zu ersetzen.
(2) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
(3) Soweit eine Vertragspartei voneinem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
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§ 16 Haftpflichtversicherung
(1) Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens, der aus der Erbringung der vertraglichen Leistungen rührt Versicherungsschutz in Höhe derin den VertragsbedingungengenanntenDeckungssummen besteht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für das Zusammenfallen mehrerer Schadensfälle gewährleistet ist, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für jedes Mitglied bestehen.
(2) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
(3) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeigein Textformverpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache
(1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz der vertragschließenden Stelle des Auftraggebers.
(2) Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Behörde anrufen, die der vertragsschließenden Stelle unmittelbar vorgesetzt ist.
(3) Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
(4) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
(5) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Wortlaut der Vertragsunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Erklärungen und Verhandlungen sowie die Darstellung der Ergebnisse der Leistungserbringung einschließlich aller Zwischenschritte erfolgen in deutscher Sprache.
§ 18 Arbeitsgemeinschaft
(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, in der entsprechenden Erklärung genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
(2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
(3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den in der entsprechenden Erklärunggenannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessenin Textform erfolgter Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 19 Formerfordernis
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Selbiges gilt für die Änderungen und Ergänzungen diesesFormerfordernisses.
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§ 20 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, in Teilschluss- und Schlussrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
Stand:03-22 50010 Seite10
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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019
Technische Vertragsbedingungen
Objektplanung Ingenieurbauwerke
TVB-Ingenieurbauwerke
Ausgabe 2019
Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur
Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke
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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019
INHALT
Seite
A - Allgemeines ............................................................................................................ 3
1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 3 2 Allgemeine Qualitätsansprüche .......................................................................................... 3 3 Kostenermittlung ................................................................................................................. 3
B - Bedingungen zu den Leistungen ...................................................................................... 4
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung ................................................................................................ 4 Leistungsphase 2: Vorplanung ................................................................................................................ 4 Leistungsphase 3: Entwurfsplanung ........................................................................................................ 4 Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung ............................................................................................. 5 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung ................................................................................................. 5 Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe ......................................................................................... 5 Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe ....................................................................................... 6 Leistungsphase 8: Bauoberleitung (gilt auch für Bauüberwachung) ....................................................... 6 Leistungsphase 9: Objektbetreuung ........................................................................................................ 7
C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ........................................... 8
D - Verzeichnis der Bezugsquellen ........................................................................................ 9
Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 2
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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019
A - Allgemeines
1 Geltungsbereich
Die „Technischen Vertragsbedingungen Ingenieurbauwerke (TVB-Ingenieurbauwerke)” gelten für Objekt- planungen (Grundleistungen und Besondere Leistungen) von Ingenieurbauwerken gemäß § 41 Nr. 2, 3, 6 und 7 HOAI und für Rückbauplanungen von Ingenieurbauwerken.
2 Allgemeine Qualitätsansprüche
Die Objektplanung für Ingenieurbauwerke ist gemäß den einschlägigen vom Bundesministerium für Ver- kehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Regelungen (Allgemeinen Rundschreiben u.a.)**) zu bearbeiten. Dazu gehören insbesondere RE*), RE-ING*), RAB-ING*), RiZ-ING*) sowie ZTV-ING*). Für jeden Zweck ist regelmäßig die Beurteilung der Unterlagen hinsichtlich der Kriterien Standsicherheit, Verkehrs- und Betriebssicherheit, Robustheit, Dauerhaftigkeit, Einfache Ausführ- und Rückbaubarkeit, Funktionstüchtigkeit, Leichte Prüfbarkeit nach DIN 1076 Wirtschaftlichkeit, Minimierte Bauzeit, Optimierung von Verkehrsabläufen, Nachhaltigkeit, Gestaltung (u.a. Behutsamkeit bei der Wahl von Formen und Materialien), Erhaltungsfreundlichkeit der Konstruktion, Genehmigungsfähigkeit, erforderlich.
3 Kostenermittlung
Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfortschreibung) erfolgen nach der „An- weisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS*))“.
*) Siehe Anhang **) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Allgemeinen Rundschreiben der Abteilung Bundesfernstraßen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf der Website des BMVI unter www.BMVI.de, Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabehandbücher
Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 3
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TVB-Ingenieurbauwerke 2019 HVA F-StB
B - Bedingungen zu den Leistungen
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung / Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu überge- ben.
Leistungsphase 2: Vorplanung
Die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sind in einer Tabelle analog der Gliederung gemäß Planfest- stellungsrichtlinie darzustellen.
Im Rahmen der Variantenuntersuchungen sind technische, natur- und umweltschutzfachliche, wirtschaftli- che und gestalterische Gesichtspunkte zu beachten. Die Abstimmung mit den übrigen an der Planung Be- teiligten ist frühzeitig vorzunehmen.
Für jede Variante ist das Planungskonzept in die Teile Beschreibung und Bauwerksskizze zu gliedern. Die Beschreibung der einzelnen Varianten erfolgt gem. RE*). Die Bauwerksskizze ist auf einem gesonderten Plan in geeignetem Maßstab entsprechend dem Muster Nr. 15 der RE*) darzustellen. Es sind darin die Planungsparameter und die Bauwerkskenndaten (z.B. Quer- schnittshöhe, Stützweite, lichte Höhe im kritischen Punkt, Breite zwischen den Geländern, Belastungsklas- se, Kreuzungswinkel) anzugeben.
Für jede Variante ist eine Kostenschätzung aufgrund von Erfahrungswerten durchzuführen.
Am Ende der Leistungsphase 2 müssen die Unterlagen eine solche Qualität aufweisen, dass auf ihrer Basis die bevorzugte Variante für das Ingenieurbauwerk festgelegt und Verbindlichkeit für die prinzipielle techni- sche Ausführung erreicht werden kann.
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung Der Bauwerksentwurf ist gemäß der „Richtlinie für die Aufstellung von Bauwerksentwürfen“ (RAB-ING*)) zu erstellen. Als Grundlage dienen die Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING*)). Die Richtzeichnungen gemäß „Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ- ING*))“ sind zu berücksichtigen und in die Entwurfspläne einzuarbeiten. Die Berechnungsergebnisse und die Bemessungen sind mit dem Rechenweg, den Eingangsparametern und Zwischenergebnissen etc. in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben. In technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind insbesondere die Berücksichtigung der Belange der Ob- jektplanung Verkehrsanlage, die Wechselbeziehungen zwischen Baugrund und Tragkonstruktion, die Dau- erhaftigkeit der Konstruktion, die leichte Wartungsmöglichkeit und Zugänglichkeit und die Anforderungen bei der Herstellung des Bauwerkes zu beachten. Dies gilt sinngemäß auch für die Wechselbeziehung zwischen Bauwerk und natur- und umweltschutzfachlichen Anforderungen. In gestalterischer Hinsicht sind die Ein- passung des Bauwerkes in die Landschaft bzw. die Umgebung, ausgewogene Proportionen und anspre- chende Detailausbildungen besonders zu berücksichtigen. Der Bauwerksplan ist so auszuarbeiten, dass er auch als Ausschreibungsunterlage verwendet werden kann.
Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist mit den Berechnungsgrundla- gen dem Auftraggeber zu übergeben. Bei der Mengenermittlung ist die Aufgliederung in Hauptgruppen gemäß AKVS*) durchzuführen. Bei einer Mengenermittlung nach Hauptpositionen sind die wesentlichen Mengen zu erfassen. Bei einer Mengenermittlung nach Einzelpositionen ist eine detaillierte Mengenermittlung nach Leistungsphase 6 in Form eines Leistungsverzeichnisses unter Berücksichtigung der Standardleistungskataloge aufzustellen.
*) Siehe Anhang
TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 4 50021 Stand: 04-19
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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019
Die Kostenberechnung ist analog der Kostenberechnung für Verkehrsanlagen nach der AKVS*) zu erstellen. Die Zuordnung der Kosten nach Kostengruppen ist frühzeitig mit dem Objektplaner Verkehrsanlage abzu- stimmen.
Die Kostenberechnung ist mit aktuellen ortsüblichen Marktpreisen durchzuführen.
Bei der Zusammenstellung der Kostenberechnung ist die Aufteilung der Kostenanteile auf die beteiligten Kostenträger zu beachten.
Der Bauablauf ist auch unter Berücksichtigung natur- und umweltschutzfachlicher Erfordernisse festzule- gen. Die sich aus dem Bauablauf ergebenden Folgerungen sind in die übrigen Entwurfsunterlagen einzuar- beiten.
Es ist ein Bauzeitenplan in Form eines Balkendiagramms für die gesamte Bauzeit für alle wesentlichen und zeitbestimmenden Arbeitsschritte und Gewerke darzustellen.
Es ist ein Finanzierungsplan für das Ingenieurbauwerk für die gesamte Bauzeit mit dem dazugehörigen jährlichen Mittelbedarf zu erstellen.
Am Ende der Leistungsphase 3 „Entwurfsplanung“ hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Entwurfs- unterlagen in der Qualität vorzulegen, so dass der Auftraggeber die technische Machbarkeit und rechtliche Durchführung beurteilen sowie sein grundsätzliches Einverständnis zur Finanzierung des Ingenieurbau- werks geben kann.
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Am Ende der Genehmigungsplanung muss die Planfeststellungsbehörde einen Beschluss zur Erteilung des Baurechtes auf Basis der vorgelegten Entwurfsunterlagen erlassen können.
Die Planfeststellungsunterlagen sind nach den Planfeststellungsrichtlinien*) und in enger Abstimmung mit dem AG aufzustellen. Bei der Aufstellung der Planunterlagen muss vor allem auf eine allgemeinverständli- che Darstellung des Vorhabens geachtet werden
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Die Unterlagen aus den vorangegangenen Leistungsphasen sind so zu überarbeiten, dass alle Festlegun- gen aus der Baurechtserlangung und der Entwurfsgenehmigung berücksichtigt werden und eine einwand- freie Baudurchführung möglich ist. Art und Umfang der Ausführungsunterlagen sowie die Festlegung von ergänzenden Fachleistungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Die Erstellung der Ausführungsunterlagen erfolgt gemäß der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Ingenieurbauwerke“ (ZTV-ING) *).
Es hat eine frühzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderen an der Planung Beteiligten (z. B. Tragwerksplaner, Fachplanern der Technischen Ausrüstung, Ver- und Entsorgungsunternehmen) zu erfol- gen.
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK*) bzw. RLK-Land*) ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) *) zu erfolgen.
Die Leistungsbeschreibung mit Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ist nach dem HVA B-StB*) auf- zustellen. Das Leistungsverzeichnis ist mit einem AVA-Programm zu erstellen und im Datenaustauschfor- mat (DA) 81 nach „Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB)“ zu übergeben.
*) Siehe Anhang
Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 5
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TVB-Ingenieurbauwerke 2019 HVA F-StB
In die Vergabeunterlagen sind die Vorgaben aus der Baurechtserlangung inklusive aller fachspezifischen Anforderungen einzuarbeiten.
Das vom Auftragnehmer zu bepreisende Leistungsverzeichnis ist als Datenaustauschphase (DA) 82 nach „Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB)“ zu erstellen und zu übergeben.
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
Bei den in dieser Leistungsphase beschriebenen Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich aus- schließlich um „mitwirkende“ Leistungen und nicht um eigenständige Leistungen.
Hierbei ist das HVA B-StB*), Teil 2 „Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren“ zu beachten.
Leistungsphase 8: Bauoberleitung
Allgemeines Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des HVA B-StB*), sowie den einschlägigen vom Bun- desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschreiben u. Ä. durchzuführen. In dem Wortlaut des HVA B-StB entsprechen
- „Bauüberwachung” dem „Auftragnehmer im Sinne des HVA F-StB” sofern nicht die Baudienststelle selbst die Leistung ausführt,
- „Baudienststelle” oder „Bauamt” dem „Auftraggeber” und
- „Auftragnehmer” dem „Bauunternehmer bzw. Bau-Auftragnehmer”.
Personal des Auftragnehmers Der gegenüber dem Auftraggeber Verantwortliche (Bauoberleiter) und sein Vertreter müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung an einer TU oder FH und eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel 3 Jahre – verfügen. Diese benötigen
- praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination,
- bautechnisches Wissen
- bauvertragliches Wissen,
- Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes,
- Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick.
Abstimmung mit dem Auftraggeber Die Abstimmung mit dem Auftraggeber hat insbesondere über den Schriftverkehr mit den Bauunternehmen, den Rechnungslauf, den Planlauf, die Nachtragsbearbeitung, den Abruf von Güteüberwachungen und Kon- trollprüfungen zu erfolgen.
Grundlagen der Leistung Der Auftragnehmer nimmt mit den im Vertrag beschriebenen Leistungen Aufgaben des Bauherrn bei der privatrechtlichen Abwicklung von Bauverträgen wahr. Ihm obliegt die Durchsetzung der bauvertraglich ver- einbarten Leistung. Die Entscheidung über Ergänzungen und Änderungen der Bauverträge bleibt Aufgabe des Auftraggebers, sie sind durch den AN vorzubereiten, herbeizuführen und zu dokumentieren.
Leistungen des Auftraggebers
- Beschaffen der Rechtstitel für die zur Bauausführung benötigten Flächen.
- Bereitstellen eines Baustellenbüros einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung, Heizung und Un- terhaltung.
- Baufreigabe der Ausführungsunterlagen.
- Kontrollprüfungen durch die Baustoffprüfstelle des Auftraggebers gemäß Vereinbarung.
- Abschließende Verhandlungen mit dem Bauunternehmer und Genehmigung des vom Auftragneh- mer vorbereiteten Entwurfs bei Nachtragsverträgen.
- Zahlungsanordnungen, Zahlungen, Einzugsermächtigungen.
*) Siehe Anhang
TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 6 50021 Stand: 04-19
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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019
Baustellenbüro Der Auftraggeber haftet ausschließlich für Schäden an dem bereitgestellten Baustellenbüro einschließlich der zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände. Er haftet nicht für Geschäftsunterlagen und Geräte des Auftragnehmers. Es ist Sache des Auftragnehmers, die Geschäftsunterlagen und Geräte vor Unter- gang, Diebstahl und Schädigung zu schützen.
Leistungsphase 9: Objektbetreuung Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des HVA B-StB*), sowie den einschlägigen vom Bun- desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschreiben u. Ä. durchzuführen.
*) Siehe Anhang
Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 7
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TVB-Ingenieurbauwerke 2019 HVA F-StB
C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke
Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegen- stand des Vertrages.
AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen Bezugsquelle: Website des BMVI
BEM-ING Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Website des BMVI
PlafeR 07 Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz Bezugsquelle: FGSV-Verlag
RAB-ING Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von ,Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Bezugsquelle: FGSV-Verlag
RE-ING Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
REB Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
RLK Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder
STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag
ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 8 50021 Stand: 04-19
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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019
D - Verzeichnis der Bezugsquellen
Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon: +49 (0)30 2601 - 0, Telefax: +49(0)30 2601 1260 E- Mail: info@beuth.de Internet: www.beuth.de
BMVI: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30 18 300 1942 E- Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.de
FGSV Verlag: FGSV Verlag Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 36 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 48 63 82 70, Telefax: +49 (0)30 48 63 82 71 E- Mail: info@fgsv-verlag.de Internet: www.fgsv-verlag.de
VkBl- Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Schleefstraße 14, 44287 Dortmund Telefon: +49 (0)180 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 53 40 120 E- Mail: info@verkehrsblatt.de Internet: www.verkehrsblatt.de
Website des BMVI: www.bmvi.de Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabe von Bauleistunge
Website der BASt: www.bast.de Rubrik: Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieur- bau
Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 9
[Seite 20]
HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
Technische Vertragsbedingungen
Objektplanung Verkehrsanlagen
TVB-Verkehrsanlagen
Ausgabe 2021
Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur
Stand: 01-21 50022 Seite 3
[Seite 21]
HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines ......................................................................................................................................... 6
- Geltungsbereich .............................................................................................................................. 6
- Allgemeine Qualitätsansprüche ...................................................................................................... 6
- Kostenermittlung ............................................................................................................................. 6 B. Bedingungen zu den Leistungen .................................................................................................... 7 Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung ........................................................................................... 7 Leistungsphase 2: Vorplanung ............................................................................................................ 7 Ermittlung der Schallimmissionen ................................................................................................... 7 Leistungsphase 3: Entwurfsplanung ................................................................................................... 7 Allgemeines .................................................................................................................................... 7 Anforderungen an Querprofile ........................................................................................................ 7 Straßenentwässerung ..................................................................................................................... 8 Ver- und Entsorgungsleitungen ...................................................................................................... 8 Ermittlung der Schallimmissionen ................................................................................................... 8 Ingenieurbauwerke ......................................................................................................................... 8 Mengenermittlung ........................................................................................................................... 8 Achshauptpunkte ............................................................................................................................ 9 Kleinpunkte ..................................................................................................................................... 9 Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung ......................................................................................... 9 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung ............................................................................................. 9 Allgemeines .................................................................................................................................... 9 Deckenbuch .................................................................................................................................... 9 Planumsbuch ................................................................................................................................ 10 Querprofile .................................................................................................................................... 10 Unterlagen für die Absteckung ..................................................................................................... 10 Markierungs- und Beschilderungspläne ....................................................................................... 10 Pläne für Schutz- und Leiteinrichtungen ....................................................................................... 10 Sonstige Pläne .............................................................................................................................. 11 Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe .................................................................................. 11 Aufstellung der Vergabeunterlagen .............................................................................................. 11 Mengenermittlung mit Leistungsverzeichnis ................................................................................. 11 Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe ................................................................................ 11 Leistungsphase 8: Bauoberleitung .................................................................................................... 11 Allgemeines .................................................................................................................................. 11 Personal des Auftragnehmers ...................................................................................................... 11 Abstimmung mit dem Auftraggeber .............................................................................................. 12 Grundlagen der Leistung .............................................................................................................. 12 Leistungen des Auftraggebers ...................................................................................................... 12 Personaleinsatz ............................................................................................................................ 12
Stand: 01-21 50022 Seite 4
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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
Baustellenbüro .............................................................................................................................. 12 Leistungsphase 9: Objektbetreuung ................................................................................................. 12 C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ......................................................... 13 D. Verzeichnis der Bezugsquellen .................................................................................................... 15
Stand: 01-21 50022 Seite 5
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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
A. Allgemeines
- Geltungsbereich
Die „Technischen Vertragsbedingungen Objektplanung Verkehrsanlagen“ (TVB-Verkehrsanlagen) umfassen Verkehrsanlagen gemäß § 45 Nr.1 HOAI sowie darüber hinaus die in § 45 Nr. 1 ausge- nommenen selbständigen Rad-, Geh- und Wirtschaftswege.
- Allgemeine Qualitätsansprüche
Die Objektplanungen für Straßenverkehrsanlagen sind nach den RE*) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) herausgegebenen Regelungen (All- gemeine Rundschreiben u. a.)**), insbesondere den „Hinweise(n) zu § 16 FStrG“) und den („Planfest- stellungsricht-linien”)), zu bearbeiten. Abweichungen bedürfen der vorherigen Anordnung oder Zu- stimmung des Auftraggebers.
Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu gewährleisten bzw. zu beurteilen:
Planrechtfertigung,
Verkehrsqualität,
Verkehrssicherheit,
Umweltverträglichkeit,
Wirtschaftlichkeit und die Kosten.
- Kostenermittlung
Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung) erfolgen nach der „Anweisung zur Kos- tenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS)”.
*) Siehe Anhang **) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Allgemeinen Rundschreiben der Abteilung Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf der Homepage des BMVI www.bmvi.de, Rubrik: Verkehr und Mobilität/VerkehrsträgerStraße/Vergabehandbücher
Stand: 01-21 50022 Seite 6
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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
B. Bedingungen zu den Leistungen
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung/Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben.
Leistungsphase 2: Vorplanung
Am Ende der Leistungsphase 2 müssen die Unterlagen eine solche Qualität (vgl. Abs. A 2) aufweisen, dass auf ihrer Basis die bevorzugte Linie für den Neubau bzw. die bevorzugte Variante für den Aus- bau festgelegt und Verbindlichkeit für die prinzipielle technische Gestaltung erreicht werden kann.
Ermittlung der Schallimmissionen
Die überschlägige Ermittlung der Schallimmissionen, das Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen und das Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ist mit Hilfe der Nomogramme und Tabel- len der „Verkehrslärmschutzverordnung”) in ihren Anlagen und- zur Berücksichtigung der Abschir- mung - der entsprechenden Diagramme im Anhang der RLS) durchzuführen.
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung
Allgemeines
Am Ende der Planungsstufe Entwurfsplanung hat der AN dem AG Entwurfsunterlagen (Vorentwurf) in einer solchen Qualität (vgl. Abs. A 2) vorzulegen, dass der AG die grundsätzliche technische Mach- barkeit und rechtliche Durchführbarkeit beurteilen sowie sein grundsätzliches Einverständnis zur Fi- nanzierung des Bauvorhabens auf der Grundlage der vorgelegten Entwurfsunterlagen geben kann.
Anforderungen an Querprofile
Im Einzelnen sind darzustellen
die Abmessungen und Neigungen des geplanten Straßenkörpers bis zur neuen Eigentumsgrenze bzw., soweit erforderlich, einschließlich parallel verlaufender anderer Verkehrswege oder Wasser- läufe,
Ober- und Unterkante der Befestigung der Fahr-, Mehrzweck- und Standstreifen,
Planum, Seitenstreifen, Seitenwege,
Böschungen und Entwässerungsanlagen,
Oberbodenabtragsgrenze und Oberbodenabtragsdicke,
alle Gegebenheiten außerhalb des Straßenkörpers, die für die Planung und Ausführung von Be- deutung sind (wie z. B. Radwege, Feldwege, Vorfluter, Längs- und Querleitungen, schützenswerte Bereiche usw.).
Überschneidungen und Lücken bei der Aufstellung der Querprofile sind zu vermeiden. Die Planung ist grundsätzlich unter Verwendung korrespondierender Querprofile zu erstellen.
*) Siehe Anhang
Stand: 01-21 50022 Seite 7
[Seite 25]
HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
Straßenentwässerung
Die Straßenentwässerung (z. B. Straßenabläufe und zugehörige Anschlussleitungen Mulden, Durch- lässe, Längsleitungen, Versickerungsanlagen) ist nach RAS-Ew*) zu planen und zeichnerisch darzu- stellen.
Ver- und Entsorgungsleitungen
Vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen sind in den Planungsprozess einzubeziehen und die er- forderlichen Sicherungs- bzw. Umlegungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit in Abstimmung mit dem Auftraggeber und den Leitungsträgern festzulegen.
Ermittlung der Schallimmissionen
Die Ermittlung der Schallimmissionen, das Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen und das Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ist mit Hilfe der Diagramme und Tabellen der „Verkehrs- lärmschutzverordnung”) in ihren Anlagen und - zur Berücksichtigung der Abschirmung - der entspre- chenden Diagramme im Anhang der RLS) durchzuführen.
Ingenieurbauwerke
Bei der überschlägigen Ermittlung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Lichtraumprofile bei Brücken über Verkehrswegen,
wasserwirtschaftliche Forderungen bei Brücken über Wasserläufen,
betriebliche Forderungen der späteren Unterhaltungspflichtigen,
ökologische Erfordernisse,
städtebauliche bzw. landschaftsgestalterische Forderungen usw.,
sonstige wesentliche Dimensionierungsparameter, z. B. bei Lärmschutzwänden und Regenrückhaltebecken usw.
Die Festlegung der Haupt- und der konstruktiven Abmessungen der Ingenieurbauwerke (z. B. Bauhö- he) und gegebenenfalls Systeme geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Mengenermittlung
Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist daher entsprechend den Vorgaben der AKVS*) zu gliedern.
Bei der Mengenermittlung anhand von Querprofilen ist mindestens anzugeben:
Bodenabtrag (ggf. unterteilt nach Bodenklassen),
Bodenauftrag,
Oberbodenabtrag,
Oberbodenauftrag,
Frostschutzmaterial,
Füllmaterial.
Eine andere Art der Mengenermittlung (z. B. nach DGM) sowie die Form der Ermittlung der übrigen Mengen (z. B. Fahrbahn- und Böschungsflächen, Leitungslängen, Stückzahlen, Gewichte) sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
*) Siehe Anhang
Stand: 01-21 50022 Seite 8
[Seite 26]
HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
Achshauptpunkte
Das Berechnungsprotokoll muss mindestens enthalten für den Achshauptpunkt
Station,
Lagekoordinaten im Landessystem,
für das in Stationierungsrichtung folgende Element
Art, Vorzeichen und Größe,
Tangentenrichtung und Drehwinkel des Elementes,
Koordinaten des Tangentenschnittpunktes,
die Mittelpunktskoordinaten der Kreise.
Kleinpunkte
Das Berechnungsprotokoll muss für den Kleinpunkt mindestens enthalten
Station,
Lagekoordinaten im Landessystem.
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Am Ende der Planungsstufe Genehmigungsplanung muss die Planfeststellungsbehörde einen Be- schluss zur Erteilung des Baurechtes auf Basis der vorgelegten Entwurfsunterlagen erlassen können. Die Planfeststellungsunterlagen sind nach den Planfeststellungsrichtlinien*) und in enger Abstimmung mit dem AG aufzustellen. Bei der Aufstellung der Planunterlagen muss vor allem auf eine allgemein- verständliche Darstellung des Vorhabens geachtet werden
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Allgemeines
Die Unterlagen aus den vorangegangenen Leistungsphasen sind so zu überarbeiten, dass alle Fest- legungen aus der Baurechtserlangung und der Entwurfsgenehmigung berücksichtigt werden und eine einwandfreie Baudurchführung möglich ist. Art und Umfang der Ausführungsunterlagen sowie die Festlegung von ergänzenden Fachleistungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Deckenbuch
Das Deckenbuch muss mindestens Angaben enthalten über die Höhen
der Fahrbahnmitte (Gradiente),
der Außenränder der äußeren Fahrstreifen oder der Randstreifen,
des Außenrandes der Seiten- oder Mehrzweckstreifen,
und, soweit vorhanden,
der Oberkante Hochbord(e),
der Ränder der Rad- und/oder Gehwege.
Gegebenenfalls getroffene Annahmen sind zu erläutern.
*) Siehe Anhang
Stand: 01-21 50022 Seite 9
[Seite 27]
HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
Planumsbuch
Das Planumsbuch muss mindestens die Profilkoordinaten enthalten
des Umrisses des Erdkörpers (ohne Geländelinie),
des Umrisses der Frostschutzschicht,
der Fahrbahndecke an den Rändern und an Stellen mit Dicken- und/oder Querneigungswechseln.
Querprofile
Alle Querprofile müssen den unter „Leistungsphase 3, Anforderungen an Querprofile“ gestellten An- forderungen entsprechen.
Unterlagen für die Absteckung
Die Unterlagen für die vermessungstechnische Berechnung der Absteckung bestehen mindestens aus
dem Berechnungsprotokoll der Haupt- und Kleinpunkte,
einem geometrischen Detailplan für die Knotenpunkte.
Der geometrische Detailplan muss mindestens enthalten
Bezeichnung der Achsen,
Achshauptpunkte mit Station,
Elemente,
für die untergeordnete Achse Station und Abstand zur übergeordneten Achse.
Markierungs- und Beschilderungspläne
Markierungs- und Beschilderungspläne sind gemäß RMS*) bzw. RWBA*) aufzustellen. Soweit Markie- rungs- und Beschilderungspläne für die Bauzeit benötigt werden, sind die Regelungen zur Sicherung von Arbeitsstellen an Autobahnen bzw. an Bundes- und Landesstraßen gemäß RSA*) zu beachten.
Pläne für Schutz- und Leiteinrichtungen
Die Planung der Schutzeinrichtungen ist gemäß RPS und den Einsatzempfehlungen für Fahrzeug- Rückhaltesysteme aufzustellen. Die Planung für Schutzeinrichtungen besteht mindestens aus Lage- plänen, Detailquerschnitten an speziellen Einbausituationen (wie z. B. in Dammlagen bei schmalem Bankett, vor Lärmschutzwänden, Verkehrszeichenbrücken, Tunnelportalen) und einer tabellarischen Erläuterung für die Auswahl der erforderlichen Schutzeinrichtungen.
Die Lagepläne müssen mindestens enthalten
Angaben zur Aufhaltestufe,
zum Wirkungsbereich,
zur Anprallheftigkeitsstufe,
zur erforderlichen Einbaulänge,
zur Einbausituation (z. B. Bauwerk) und
ggf. zum Material (Stahl/Beton),
der Schutzeinrichtungen.
*) Siehe Anhang
Stand: 01-21 50022 Seite 10
[Seite 28]
HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
Die Angaben sind richtungsgetrennt für die Fahrbahnränder und - soweit vorhanden - für Seitentrenn- und Mittelstreifen zu machen.
Sonstige Pläne
Sonstige Pläne sind Detailpläne z. B. für Entwässerung, Knotendetailpläne, und Pläne zur Verlegung von Leitungen.
Diese Pläne müssen mindestens Angaben enthalten über
den Bestand, der nach Durchführung der Baumaßnahme verbleibt,
das Projekt mit allen zur Beurteilung und Baudurchführung notwendigen Lageangaben, wie z. B. Trassierungselemente, Breiten, Längen usw.,
alle zur Beurteilung und Baudurchführung notwendigen Höhenangaben.
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Aufstellung der Vergabeunterlagen
In die Vergabeunterlagen sind die Vorgaben aus der Baurechtserlangung inklusive aller fachspezifi- scher Anforderungen einzuarbeiten. Die Vergabeunterlagen sind nach dem HVA B-StB*) aufzustellen.
Mengenermittlung mit Leistungsverzeichnis
Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK*) bzw. RLK-Land*) ist so detailliert aufzu- gliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB*)) zu erfolgen.
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
Das Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten erfolgt unter Mitwirkung des Auftragnehmers nach HVA B-StB*). Die Angebotseröffnung wird vom Auftraggeber durchgeführt.
Leistungsphase 8: Bauoberleitung
Allgemeines Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des HVA B-StB*) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschrei- ben u. Ä. durchzuführen.
In dem Wortlaut des HVA B-StB entsprechen
– „Bauüberwachung” dem „Auftragnehmer”,
– „Baudienststelle” oder „Bauamt” dem „Auftraggeber” und
– „Auftragnehmer” dem „Bauunternehmer”.
Personal des Auftragnehmers
Der gegenüber dem Auftraggeber Verantwortliche und sein Vertreter müssen über eine abgeschlos- sene Fachausbildung an einer TU oder FH und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel 3 Jahre - verfügen.
*) Siehe Anhang
Stand: 01-21 50022 Seite 11
[Seite 29]
HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
Diese benötigen
– praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination,
– bautechnisches Wissen
– bauvertragliches Wissen,
– Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes,
– Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick.
Abstimmung mit dem Auftraggeber
Die Abstimmung mit dem Auftraggeber hat insbesondere über den Schriftverkehr mit den Bauunter- nehmen, dem Rechnungslauf, dem Planlauf, der Nachtragsbearbeitung, dem Abruf von Güteüberwa- chungen und Kontrollprüfungen zu erfolgen.
Grundlagen der Leistung
Der Auftragnehmer nimmt mit den im Vertrag beschriebenen Leistungen Aufgaben des Bauherrn bei der privatrechtlichen Abwicklung von Bauverträgen wahr. Ihm obliegt die Durchsetzung der bauver- traglich vereinbarten Leistungen. Die Entscheidung über Ergänzungen und Änderungen der Bauver- träge bleibt Aufgabe des Auftraggebers.
Leistungen des Auftraggebers
Beschaffen der Rechtstitel für die zur Bauausführung benötigten Flächen.
Bereitstellen eines Baustellenbüros einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung, Heizung und Un- terhaltung.
Baufreigabe der Ausführungsunterlagen.
Kontrollprüfungen durch die Baustoffprüfstelle des Auftraggebers gemäß Vereinbarung.
Abschließende Verhandlungen mit dem Bauunternehmer und Genehmigung des vom Auftragneh- mer vorbereiteten Entwurfs bei Nachtragsverträgen.
Zahlungsanordnungen, Zahlungen, Einzugsermächtigungen.
Personaleinsatz
In einem Personaleinsatzplan enthaltene Angaben zur Abwicklung der Bauüberwachung gelten nur dann als verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Baustellenbüro
Der Auftraggeber haftet ausschließlich für Schäden an dem bereitgestellten Baustellenbüro ein- schließlich der zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände. Er haftet nicht für Geschäftsunter- lagen und Geräte des Auftragnehmers. Es ist Sache des Auftragnehmers, die Geschäftsunterlagen und Geräte vor Untergang, Diebstahl und Schädigung zu schützen.
Leistungsphase 9: Objektbetreuung
Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des HVA B-StB*) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschrei- ben u. Ä. durchzuführen.
*) Siehe Anhang
Stand: 01-21 50022 Seite 12
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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke
Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Ge- genstand des Vertrages.
AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 981
Hinweise zu § 16 FStrG BMV ARS 17/2013 vom 2. April 2013 Bezugsquelle: VkBI-Verlag und Homepage des BMVI
HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Homepage des BMVI
PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien) Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 982 (FGSV Reader Premium)
RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS), Teil: Entwässerung Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 598
RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßen- bau Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 2070
RLK-Land Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder
RLS Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 334
RMS Richtlinien für die Markierung von Straßen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 330
RPS Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 343
RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Bezugsquelle: VkBl-Verlag und FGSV Verlag, FGSV 370
RWBA Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 329/2
Sammlung REB Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung Bezugsquelle: Homepage der BASt
Stand: 01-21 50022 Seite 13
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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK-Buchausgabe und STLK-Datenträger) Bezugsquelle: FGSV Verlag
STLK/AVA-Richtlinien Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag, STLK 180
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Bezugsquelle: Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)
Stand: 01-21 50022 Seite 14
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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021
D. Verzeichnis der Bezugsquellen
Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 2601-0, Telefax: +49 (0)30 / 2601 1260 E-Mail: info@beuth.de Internet: www.beuth.de
BMVI: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 18 300-0, Telefax: +49 (0)30 / 18 300 1942 E-Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.de
FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 36 / 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 / 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 48 63 82 70, Telefax: +49 (0)30 / 48 63 82 71 E-Mail: info@fgsv-verlag.de Internet: www.fgsv-verlag.de
VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Schleefstraße 14, 44287 Dortmund Telefon: +49 (0)180 / 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 / 53 40 120 E-Mail: info@verkehrsblatt.de Internet: www.verkehrsblatt.de
Homepage des BMVI: www.bmvi.de Rubrik: Verkehr und Mobilität/Verkehrsträger Straße/Vergabehandbücher
Homepage der BASt: www.bast.de Rubrik: Verkehrstechnik/Publikationen/Regelwerke zum Download/REB- Verfahrensbeschreibungen
Stand: 01-21 50022 Seite 15
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HVA F-StB TVB-Tragwerksplanung 2019
Technische Vertragsbedingungen
Fachplanung Tragwerksplanung
TVB-Tragwerksplanung
Ausgabe 2019
Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur
Stand: 04-19 50023 TVB-Tragwerksplanung
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HVA F-StB TVB-Tragwerksplanung
INHALT
Seite
A - Allgemeines ............................................................................................................ 3
1 Geltungsbereich .................................................................................................................................... 3 2 Allgemeine Qualitätsansprüche ............................................................................................................ 3 3 Kostenermittlung ................................................................................................................................... 3
B - Bedingungen zu den Leistungen .......................................................................... 5
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung ................................................................................................ 5 Leistungsphase 2: Vorplanung ................................................................................................................ 5 Leistungsphase 3: Entwurfsplanung ........................................................................................................ 5 Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung ............................................................................................. 5 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung ................................................................................................. 5 Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe ......................................................................................... 5
C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ............................... 7
D - Verzeichnis der Bezugsquellen ............................................................................. 8
Stand: 04-19 50023 TVB-Tragwerksplanung – Seite 2
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HVA F-StB TVB-Tragwerksplanung
A - Allgemeines
1 Geltungsbereich
Die „Technischen Vertragsbedingungen Fachplanung Tragwerksplanung (TVB-Tragwerksplanung)” gelten für statische Fachplanungen (Grundleistungen und Besondere Leistungen) für die Objektplanungen von Ingenieurbauwerken gemäß § 49 (1) HOAI. Die TVB Tragwerksplanung gilt auch für die Planungsleistung eines Rückbaus von Ingenieurbauwerken. Bei der Planungsleistung für den Rückbau handelt es sich in der Fachplanung Tragwerksplanung um eine Besondere Leistung im Sinne der HOAI.
2 Allgemeine Qualitätsansprüche
Die Objekt- und Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke ist gemäß den einschlägigen vom Bundesminis- terium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen (Allgemeinen Rundschreiben u. a.)**) zu bearbeiten. Dazu gehören insbesondere BEM-ING*), RE*), RE-ING*), RAB-ING*), RiZ –ING*), ZTV- ING*) sowie die Nachrechnungsrichtlinie. Für jeden Zweck ist regelmäßig die Beurteilung der Unterlagen hinsichtlich der Kriterien Standsicherheit, Verkehrs- und Betriebssicherheit, Robustheit Dauerhaftigkeit, Einfache Ausführ- und Rückbaubarkeit, Funktionstüchtigkeit, Leichte Prüfbarkeit nach DIN 1076 Wirtschaftlichkeit, Minimierte Bauzeit, Optimierung von Verkehrsabläufen, Nachhaltigkeit, Gestaltung (u.a. Behutsamkeit bei der Wahl von Formen und Materialien), Erhaltungsfreundlichkeit der Konstruktion, Genehmigungsfähigkeit, erforderlich.
3 Kostenermittlung
Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfortschreibung) erfolgen nach der „An- weisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS*))“.
*) Siehe Anhang
Stand: 04-19 50023 TVB-Tragwerksplanung – Seite 3
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TVB-Tragwerksplanung HVA F-StB
**) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Allgemeinen Rundschreiben der Abteilung Bundesfernstraßen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf der Website des BMVI unter www.BMVI.de, Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabehandbücher
TVB-Tragwerksplanung – Seite 4 50023 Stand: 04-19
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HVA F-StB TVB-Tragwerksplanung
B - Bedingungen zu den Leistungen
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung/Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu überge- ben.
Leistungsphase 2: Vorplanung
Der Auftragnehmer legt auf Grund von Näherungsberechnungen oder Erfahrungswerten für die verschiede- nen Lösungsvarianten die wesentlichen Abmessungen des Bauwerkes fest (Querschnitte, Stützweiten usw.).
Der Tragwerksplaner hat seine Leistungen mit dem Objektplaner und den anderen an der Planung fachlich Beteiligten (z. B. Geologen und weitere Fachplaner) abzustimmen.
Die Festlegung der Vorzugsvariante erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung
Der AN klärt bzw. stimmt mit dem AG erforderlichenfalls normative Last- bzw. Bemessungsansätze ab. Grundsätzlich gilt das ARS Nr. 22/2012 bzw. die Nachrechnungsrichtlinie.
Die Entwurfsstatik ist nach den Vorgaben des ARS 22/1972 (Verzeichnis der zur Entwurfsstatik gehörenden Leistungen), unter Berücksichtigung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) *)“ zu erstellen und dem Auftraggeber in nachvollziehbarer Form zu überge- ben.
In technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind insbesondere die Wechselbeziehungen zwischen Baugrund und Tragkonstruktion, die Dauerhaftigkeit der Konstruktion, die leichte Wartungsmöglichkeit und Zugäng- lichkeit und die Anforderungen bei der Herstellung des Bauwerkes zu beachten. Dies gilt sinngemäß auch für die Wechselbeziehung zwischen Bauwerk und natur- und umweltschutzfachlichen Anforderungen. In gestalterischer Hinsicht sind die Einpassung des Bauwerkes in die Landschaft bzw. die Umgebung, ausge- wogene Proportionen und ansprechende Detailausbildungen besonders zu berücksichtigen.
Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist daher entsprechend den Vor- gaben der „Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS) *)“ zu gliedern. Die erforderlichen Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Holzbau sind getrennt nach Bauteilen und Materialgüten überschlägig zu ermitteln.
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Die statische Berechnung ist in prüffähiger Form unter Berücksichtigung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) *)“ aufzustellen. Die Festlegung des Lastmodells erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Die Ausführungsunterlagen sind gemäß der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) *)“ aufzustellen.
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK*) bzw. RLK-Land*) ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) *) zu erfolgen.
Stand: 04-19 50023 TVB-Tragwerksplanung – Seite 5
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TVB-Tragwerksplanung HVA F-StB
Die Leistungsbeschreibung ist nach dem HVA B-StB*) aufzustellen. Das Leistungsverzeichnis ist unter Anwendung der STLK*) bzw. RLK-Land*) aufzustellen. Es ist eine Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich.
*) Siehe Anhang
TVB-Tragwerksplanung – Seite 6 50023 Stand: 04-19
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HVA F-StB TVB-Tragwerksplanung
C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke
Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegen- stand des Vertrages.
AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen Bezugsquelle: Website des BMVI
BEM-ING Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Website des BMVI
RAB-ING Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von ,Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Bezugsquelle: FGSV-Verlag
RE-ING Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
REB Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
RLK Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder
STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag
ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
Stand: 04-19 50023 TVB-Tragwerksplanung – Seite 7
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TVB-Tragwerksplanung HVA F-StB
D - Verzeichnis der Bezugsquellen
Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon: +49 (0)30 2601 - 0, Telefax: +49(0)30 2601 1260 E- Mail: info@beuth.de Internet: www.beuth.de
BMVI: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30 18 300 1942 E- Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.de
FGSV Verlag: FGSV Verlag Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 36 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 48 63 82 70, Telefax: +49 (0)30 48 63 82 71 E- Mail: info@fgsv-verlag.de Internet: www.fgsv-verlag.de
VkBl- Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Schleefstraße 14, 44287 Dortmund Telefon: +49 (0)180 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 53 40 120 E- Mail: info@verkehrsblatt.de Internet: www.verkehrsblatt.de
Website des BMVI: www.bmvi.de Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabe von Bauleistunge
Website der BASt: www.bast.de Rubrik: Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieur- bau
TVB-Tragwerksplanung – Seite 8 50023 Stand: 04-19
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HVA F-StB TVB-SiGeKo
Technische Vertragsbedingungen
für Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordination
gem. Baustellenverordnung
TVB- SiGeKo
Ausgabe 2021
Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur
Stand: 01-21 50045 Seite 1
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HVA F-StB TVB-SiGeKo
Inhaltsverzeichnis Seite
A. Allgemeines ........................................................................................................................................ 3
- Geltungsbereich .............................................................................................................................. 3
- Allgemeine Qualitätsansprüche ....................................................................................................... 3 2.1 Grundlagen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination ............................................... 3 2.2 Grundlagen der Leistung ............................................................................................................... 3 2.3 Anforderungen an den SiGeKo-Vertrag ........................................................................................ 3 B. Bedingungen zu den Leistungen ........................................................................................................ 4
- Planung der Ausführung - Planungsphase...................................................................................... 4 1.1 Analysieren der Planung ............................................................................................................... 4 1.2 Koordinieren und Beraten hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes ..................... 4 1.3 Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) .......................................... 4 1.4 Erstellen der Baustellenordnung ................................................................................................... 4 1.5 Erstellen der Unterlage für spätere Arbeiten (Baumerkmalsakte) ................................................ 4 1.6 Teilnahme an Planungsbesprechungen ........................................................................................ 5 1.7 Sicherheitsbesprechungen ............................................................................................................ 5 1.8 Ortsbesichtigung ............................................................................................................................ 5 1.9 Mitwirken beim Fluchtwege- und Rettungswegekonzept .............................................................. 5
- Koordinierung während der Ausführung - Ausführungsphase ........................................................ 5 2.1 Erstellen der Vorankündigung ....................................................................................................... 5 2.2 Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) .................................. 5 2.3 Fortschreiben der Baustellenordnung ........................................................................................... 5 2.4 Fortschreiben der Unterlage für spätere Arbeiten (Baumerkmalsakte) ........................................ 5 2.5/2.6 Koordinieren und Beraten hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes ............... 5 2.7 Teilnahme an Baubesprechungen ................................................................................................ 6 C. Anhang: Zusammenführung der aufgeführten Regelwerke ............................................................... 7 D. Verzeichnis der Bezugsquellen .......................................................................................................... 8
Stand: 01-21 50045 Seite 1
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HVA F-StB TVB-SiGeKo
A. Allgemeines
- Geltungsbereich
(1) Die „Technischen Vertragsbedingungen für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gem. Baustellenverordnung (TVB-SiGeKo)” gelten für jede beauftragte Leistung der Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzkoordination gem. Baustellenverordnung für Planungs-, Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen im Straßen- und Brückenbau.
- Allgemeine Qualitätsansprüche
2.1 Grundlagen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (1) Die Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind gemäß der vom Bun- desministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Verordnung über Sicherheit und Gesund- heitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) und den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) zu erbringen.
2.2 Grundlagen der Leistung (1) Der Auftragnehmer nimmt mit den im Vertrag beschriebenen Leistungen Aufgaben des Bauherrn bei der privatrechtlichen Abwicklung von Bauverträgen wahr. Ihm obliegt die Durchsetzung der si- cherheits- und gesundheitsschutzrechtlich vereinbarten Leistung. Die Entscheidung über Ergänzun- gen und Änderungen der Bauverträge bleibt Aufgabe des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer hat die im Rahmen seines Auftrags zu erarbeitenden Unterlagen wie z. B. Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie die Unterlage für spätere Arbeiten gemäß den RAB zu erstellen. Sie sind aufeinander abzustimmen und müssen sachlich in sich schlüs- sig sein. Für jeden Zweck ist regelmäßig die Beurteilung der Unterlagen bzw. der Baustelle hinsichtlich der Kriterien Sicherheit (Verkehrs- und Betriebssicherheit), Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, erforderlich.
(3) Alle Unterlagen, Protokolle sowie Schriftverkehr mit allen am Projekt beteiligten sind mit dem Auf- traggeber abzustimmen.
(4) Der Auftragnehmer hat die Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.
2.3 Anforderungen an den SiGeKo-Vertrag (1) Die für die Erbringung der Leistungen benannten Personen müssen über die erforderliche Eig- nung und berufliche Qualifikation gemäß RAB 30 verfügen. Die erforderliche berufliche Qualifikation ist in der Regel eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH/FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Hochschulen.
(2) Der Koordinator hat seine Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik, auszuüben, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat.
(3) Der Koordinator darf sich nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber durch einen anderen Koor- dinator vertreten lassen.
(4) Sind zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung Spezialkenntnisse erforderlich, die der Koordina- tor nicht besitzt bzw. die nicht zu seiner Fachrichtung gehören, so hat der Koordinator den Auftragge- ber hierauf hinzuweisen und die Hinzuziehung eines Koordinators mit speziellen Kenntnissen bzw. der entsprechenden Fachrichtung zu beantragen.
(5) Der für das Bauvorhaben nach RAB 30 zuständige und ggf. entsprechend projektspezifischer Erfordernisse zusätzlich qualifizierte Koordinator ist schriftlich zu benennen. Bestellen und Wechsel des eingesetzten Koordinators bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner.
Stand: 01-21 50045 Seite 1
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HVA F-StB TVB-SiGeKo
B. Bedingungen zu den Leistungen
Die zu erbringende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination hat auch die Belange Dritter mit einzubeziehen (z. B. Ver- und Entsorgungsunternehmen, Prüfinstitute, evtl. betroffene Städte und Gemeinden, etc.). Dazu gehören auch angrenzende Baustellen ggf. auch von Dritten.
- Planung der Ausführung - Planungsphase
1.1 Analysieren der Planung Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung/Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistung 1.1 „Analysieren der Planung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben.
1.2 Koordinieren und Beraten hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes Die Abstimmung mit den übrigen an der Planung Beteiligten ist frühzeitig und ggf. auf besondere An- ordnung des AG´s vorzunehmen. Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung/Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistung 1.2 unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben. Die Koordination der Maßnahme erfolgt gemäß § 4 des Arbeitsschutzgesetztes, konkretisiert in RAB 30. Die RAB 30 ist anzuwenden.
1.3 Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) Der SiGe-Plan ist nach RAB 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“) zu erstellen. Er muss die für die betreffende Baumaßnahme anzuwendenden Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen, räumlichen und zeitlichen Arbeitsabläufe und gewerkbezogenen Gefährdungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten (nach Anhang II der BaustellV) enthalten.
1.4 Erstellen der Baustellenordnung Die Baustellenordnung ist wie folgt zu gliedern:
A - Allgemeines (z. B. Projektbeteiligte, Aufenthalt auf der Baustelle, Bahnbetrieb im Baustellenbereich, usw.) B - Arbeitsstätten (z. B. Baustelleneinrichtung und Verkehr, Unterkünfte, Baustromversorgung, Ordnung) C - Arbeitssicherheit (z. B. Unterweisung, Arbeitsmedizinische Vorsorge, persönliche Schutzausrüstung, usw.) D - Brand- und Explosionsschutz (z. B. Brandschutz, Notfallmeldung, Alarmplan, usw.) E - Sicherung der Baustelle (z. B. Betretungserlaubnis, Fotografieren, Besucher, Anwohnerschutz) F - Umweltschutz (z. B. Abfall, Lärm, Gewässer, Luft, Vegetation, usw.).
1.5 Erstellen der Unterlage für spätere Arbeiten (Baumerkmalsakte) Die Unterlage ist nach RAB 32 zu erstellen. Die Unterlage enthält Aussagen für ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten an baulichen Anlagen im Hinblick auf z. B. Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten. Dazu sind folgende Angaben erforderlich Teil der baulichen Anlage, Art der Arbeit, Gefahren, Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die Unterlage kann zusätzlich weitere Angaben enthalten, um z. B. eine erhöhte Planungssicherheit zu erreichen, dem Bauherrn weitere Hinweise zu den späteren Arbeiten zu geben und den Unter-
Stand: 01-21 50045 Seite 1
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HVA F-StB TVB-SiGeKo
nehmern, die mit den späteren Arbeiten beauftragt werden, die Durchführung dieser Arbeiten zu er- leichtern. Weitere Angaben können zum Beispiel sein: Häufigkeit der wiederkehrenden Arbeiten, Aufbewahrungsort von sicherheitstechnischen Einrichtungen, Anschlagpunkte für das Einhängen des Sicherheitsgeschirrs.
1.6 Teilnahme an Planungsbesprechungen Über die jeweils durchgeführte Besprechung ist ein Protokoll zu erstellen und dem Auftraggeber un- mittelbar zu übergeben. Das Protokoll muss mindestens Folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Besprechung, Teilnehmer, Ort/e der Bespre- chung, durchgeführte Maßnahmen wie z. B. Feststellungen, Koordinationsleistungen, notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des Auftraggebers. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des Koordinators versehen sein.
1.7 Sicherheitsbesprechungen Über die jeweils durchgeführte Besprechung ist ein Protokoll zu erstellen und dem Auftraggeber un- mittelbar zu übergeben. Das Protokoll muss mindestens Folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Besprechung, Teilnehmer, Ort/e der Bespre- chung, durchgeführte Maßnahmen wie z. B. Feststellungen, Koordinationsleistungen, notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des Auftraggebers. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des Koordinators versehen sein.
1.8 Ortsbesichtigung Ortsbesichtigungen sind gem. RAB 30 durchzuführen.
Über die jeweils durchgeführte Besprechung ist ein Protokoll zu erstellen und dem Auftraggeber un- mittelbar zu übergeben. Das Protokoll muss mindestens Folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Besprechung, Teilnehmer, Ort/e der Bespre- chung, durchgeführte Maßnahmen wie z. B. Feststellungen, Koordinationsleistungen, notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des Auftraggebers. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des Koordinators versehen sein.
1.9 Mitwirken beim Fluchtwege- und Rettungswegekonzept
- Koordinierung während der Ausführung - Ausführungsphase Der Auftragnehmer ist in der Regel nicht weisungsbefugt, hat jedoch im Falle von Gefahr im Verzug auch ohne Befugnis unverzüglich zu handeln. Hierüber besteht umgehende Informationspflicht ge- genüber dem Auftraggeber und der Bauüberwachung. Der Bauunternehmer ist nach § 5 BaustellV verpflichtet, die Hinweise des Koordinators zu berücksichtigen.
2.1 Erstellen der Vorankündigung Die Vorankündigung ist Bauherrenpflicht und wird vom Auftraggeber durch Unterschrift freigegeben.
2.2 Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) Zum Erstellen bzw. Fortschreiben des SiGe-Plans ist die RAB 31 zu berücksichtigen.
2.3 Fortschreiben der Baustellenordnung
2.4 Fortschreiben der Unterlage für spätere Arbeiten (Baumerkmalsakte) Zum Fortschreiben der Unterlage ist die RAB 32 zu berücksichtigen.
2.5/2.6 Koordinieren und Beraten hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes Zum Koordinieren und Beraten ist die RAB 30 zu berücksichtigen.
Sicherheitsbesprechungen
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HVA F-StB TVB-SiGeKo
Über die jeweils durchgeführte Besprechung ist ein Protokoll zu erstellen und der örtlichen Bauüber- wachung sowie dem Auftraggeber (Zweitexemplar) unmittelbar zu übergeben. Das Protokoll muss mindestens Folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Besprechung, Teilnehmer, Ort/e der Bespre- chung, durchgeführte Maßnahmen wie z. B. Feststellungen, Koordinationsleistungen, notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des Auftraggebers. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des Koordinators versehen sein.
Die veranschlagten Besprechungsintervalle sind durch den AN fortlaufend zu überprüfen, bei einem Veränderungsbedarf ist dieser dem AG mitzuteilen und mit dem AG abzustimmen.
Sicherheitsbegehungen
Über die jeweils durchgeführte Begehung ist ein Protokoll zu erstellen und der örtlichen Bauüberwa- chung sowie dem Auftraggeber (Zweitexemplar) unmittelbar zu übergeben. Das Protokoll muss min- destens Folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Begehung, Teilnehmer, Ort/e der Begehung, durchgeführte Maßnahmen wie z. B. Feststellungen, Koordinationsleistungen, notwendiger Hand- lungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des Auftraggebers. Das Protokoll muss mit der Unter- schrift des Koordinators versehen sein.
Die veranschlagten Baustellenbegehungsintervalle sind durch den AN fortlaufend zu überprüfen, bei einem Veränderungsbedarf ist dieser dem AG mitzuteilen und mit dem AG abzustimmen.
2.7 Teilnahme an Baubesprechungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Bespre- chungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind recht- zeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Das Protokoll muss mindestens Folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Besprechung, Teilnehmer, Ort/e der Bespre- chung, durchgeführte Maßnahmen wie z. B. Feststellungen, Koordinationsleistungen, notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des Auftraggebers. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des Koordinators versehen sein.
Stand: 01-21 50045 Seite 1
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HVA F-StB TVB-SiGeKo
C. Anhang: Zusammenführung der aufgeführten Regelwerke
Arbeitsschutzgesetz
Baustellenverordnung (BaustellV)
Bezugsquelle: www.juris.de
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
- RAB 01 Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwer- den der RAB (BArbBl. 1/2001, S 77 ff.)
- RAB 10 Begriffsbestimmungen (BArbBl. 3/2004, S 42 ff.)
- RAB 25 Arbeiten in Druckluft (BArbBl. 3/2004, S 48 ff.)
- RAB 30 Geeigneter Koordinator (BArbBl. 6/2003, S 64 ff.)
- RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) (BArbBl. 3/2004, S 59 ff.)
- RAB 32 Unterlage für spätere Arbeiten (BArbBl. 6/2003, S 73 ff.)
- RAB 33 Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der Anwendung der Baustellenverordnung (BArbBl. 3/2004, S 65 ff.)
Bezugsquelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAUA – www.baua.de
Stand: 01-21 50045 Seite 1
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HVA F-StB TVB-SiGeKo
D. Verzeichnis der Bezugsquellen
BAUA: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Friedrich-Henkel-Weg 1 - 25 44149 Dortmund www.baua.de
RAB 01 - (BArbBl. 1/2001, S 77 ff.)
RAB 10 - (BArbBl. 3/2004, S 42 ff.)
RAB 25 - (BArbBl. 3/2004, S 48 ff.)
RAB 30 - (BArbBl. 6/2003, S 64 ff.)
RAB 31 - (BArbBl. 3/2004, S 59 ff.)
RAB 32 - (BArbBl. 6/2003, S 73 ff.)
RAB 33 - (BArbBl. 3/2004, S 65 ff.)
Stand: 01-21 50045 Seite 1