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Ingenieurgesellschaft S tü rzl mbH
Dipl.- Ing. Daniel Stürzl von der Architektenkammer Niedersachsen Architekt öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet Vorbeugender Brandschutz
Dipl.- Ing. Gert Alberts von der Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe- Weser- Statik und Energieberatung Raum öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet Vorbeugender Brandschutz Auf dem Brink 4 • 21739 Dollern • Tel (04 163) 80908-0 • Fax (04163) 80908-20 • info@stuerzl.info
Brandschutzkonzept
Begutachtung der Baumaßnahme bezüglich der wesentlichen Belange des baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes
Projektnummer: B-17-126
Datum: 14.02.2020
Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Daniel Stürzl M.Sc. Dirk Buck Anna Terne B. Eng. (Ingenieurin)
Bauvorhaben: Sanierung des Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege
Bauort: Scharnhorststraße 1 30175 Hannover
Bauherr: Staatliches Baumanagement Hannover Celler Straße 7 30161 Hannover
Planung: Staatliches Baumanagement Hannover Celler Straße 7 30161 Hannover
Auftraggeber: Staatliches Baumanagement Hannover Celler Straße 7 30161 Hannover
Dieses Konzept besteht aus einem Deckblatt und 48 Seiten sowie 7 Anlagen.
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Vorbemerkung
Das Brandschutzkonzept darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine auszugsweise
oder vollständige Veröffentlichung bedarf der schriftlichen Genehmigung des unter-
zeichnenden Verfassers.
Da es sich um eine objektbezogene brandschutztechnische Beurteilung der Bau-
maßnahme handelt, wird darauf hingewiesen, dass die beschriebenen Maßnahmen
sowie Abweichungen und damit verbundene Kompensationen ausschließlich Gültig-
keit für dieses Bauvorhaben besitzen. Eine Anwendung der Beurteilung auf andere
Bauvorhaben ist unzulässig.
Die beschriebenen Maßnahmen sowie Abweichungen und damit verbundene Kom-
pensationen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes basieren auf der zum Zeit-
punkt der Erstellung zugrunde liegenden Nutzung des Bauvorhabens. Kommt es im
Folgenden zu einer Nutzungsänderung, so können Aussagen des Brandschutzkon-
zeptes teilweise oder insgesamt unwirksam werden. Eine Abstimmung mit dem Ver-
fasser wird in diesen Fällen als erforderlich betrachtet.
Über die Zulassung von Abweichungen und Erleichterungen kann das Staatliche
Baumanagement Niedersachsen in eigener Verantwortung entscheiden; mit Aus-
nahme des Denkmalschutzes, des städtebaulichen Einvernehmens und §17 Bun-
desnaturschutzgesetz – oder wenn nachbarrechtliche Interessen nicht ausgeräumt
werden können.
Das vorliegende Brandschutzkonzept berücksichtigt die öffentlich-rechtlichen Belan-
ge, die die Mindestanforderungen an den Personenschutz definieren; Forderungen
an den Sachschutz, die von den Sachversicherern gestellt werden können, sind bei
der Beurteilung nicht berücksichtigt worden.
Es wird jedoch empfohlen, den Sachversicherer im Zuge der Planung mit einzube-
ziehen und weitere Anforderungen, die sich aus dem Sachschutz ergeben können,
abzustimmen.
Beurteilungen zum Explosionsschutz und Arbeitsschutz werden in diesem Brand-
schutzkonzept nicht vorgenommen.
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Inhaltsverzeichnis
1 Anlass ............................................................................................................. 6
2 Zugrunde liegende Unterlagen ..................................................................... 6
3 Gegenstand des Brandschutzkonzepts ....................................................... 7
4 Liegenschaftsanalyse .................................................................................... 7
4.1 Plangrundstück .............................................................................................. 7
4.2 Gebäudeabmessung und –konstruktion ..................................................... 7
4.3 Nutzung der Gebäude .................................................................................... 8
4.4 Abstände zu Nachbargebäuden ................................................................... 8
5 Grundzüge der Beurteilung ........................................................................ 11
5.1 Begriff des Bestandsschutzes .................................................................... 11
5.2 Voraussetzungen für den Bestandsschutz ............................................... 12
5.3 Formelle und materielle Legalität ............................................................... 12
5.4 Keine Änderung der Nutzung ..................................................................... 13
5.5 Entfall des Bestandsschutzes .................................................................... 13 5.5.1 Beseitigung der baulichen Anlage .............................................................. 13 5.5.2 Bauliche Änderungen ................................................................................. 13 5.5.3 Nutzungsaufgabe, Nutzungsunterbrechung und Nutzungsänderung ......... 13
5.6 Folgen des Bestandsschutzes ................................................................... 14
5.7 Bewertung des Bestandsschutzes ............................................................. 14
6 Baurechtliche Einordnung .......................................................................... 16
6.1 Zum Bauzeitpunkt geltende Rechtsvorschriften....................................... 16
6.2 Derzeit geltende Rechtsvorschriften .......................................................... 16
7 Schutzziele ................................................................................................... 18
7.1 Zum Bauzeitpunkt geltende Schutzziele .................................................... 18
7.2 Derzeit geltende Schutzziele ....................................................................... 18
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8 Brandschutzmaßnahmen ............................................................................ 19
8.1 Baulicher Brandschutz ................................................................................ 19 8.1.1 Brandabschnitte ......................................................................................... 19 8.1.1.1 Ausbildung der Brandwände ...................................................................... 20 8.1.2 Abschottungen im Gebäude ....................................................................... 21 8.1.2.1 Abschottungen von Räumen mit erhöhten Brandlasten ............................. 21 8.1.2.2 Abschottungen von Technikräumen ........................................................... 22 8.1.3 Anforderungen an Bauteile und Baustoffe .................................................. 23 8.1.3.1 Tragende und aussteifende Konstruktion ................................................... 26 8.1.3.2 Umfassungswände (Außenwände) ............................................................ 26 8.1.3.3 Geschossdecken ........................................................................................ 27 8.1.3.4 Aufzugsanlage ........................................................................................... 27 8.1.4 Türen in klassifizierten Bauteilen ................................................................ 28 8.1.4.1 Selbstschließende Türen ............................................................................ 29 8.1.5 Flucht- und Rettungswege ......................................................................... 29 8.1.5.1 Rettungswege aus den Aufenthaltsräumen ................................................ 29 8.1.5.2 Notwendige Treppen und Treppenräume ................................................... 31 8.1.5.3 Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure ................................................ 33
8.2 Anlagentechnischer Brandschutz .............................................................. 36 8.2.1 Brandmeldeanlage und Alarmierungseinrichtungen ................................... 36 8.2.1.1 Sicherungsbereich und Überwachungsumfang .......................................... 36 8.2.1.2 Meldebereiche ............................................................................................ 37 8.2.1.3 Art und Anordnung der Brandmelder .......................................................... 37 8.2.1.4 Alarmierungsbereiche und Alarmierungseinrichtungen .............................. 37 8.2.1.5 Alarmierung der Feuerwehr ........................................................................ 37 8.2.2 Sicherheitsbeleuchtung .............................................................................. 37 8.2.3 Sicherheitsstromversorgung ....................................................................... 38 8.2.4 Feuerlöscheinrichtungen ............................................................................ 38 8.2.4.1 Tragbare Feuerlöscher ............................................................................... 38 8.2.5 Anforderungen an Lüftungsanlagen ........................................................... 39 8.2.6 Anforderungen an Leitungsanlagen ........................................................... 40 8.2.7 Blitzschutzanlage ....................................................................................... 40
8.3 Abwehrender Brandschutz ......................................................................... 40 8.3.1 Löschwasserversorgung ............................................................................ 40 8.3.2 Zugänglichkeit für die Feuerwehr ............................................................... 41 8.3.2.1 Zufahrt zum Gebäude ................................................................................ 41 8.3.2.2 Aufstell- und Bewegungsflächen ................................................................ 42
8.4 Organisatorischer Brandschutz ................................................................. 42 8.4.1 Flucht- und Rettungspläne ......................................................................... 42 8.4.2 Feuerwehrpläne ......................................................................................... 42 8.4.3 Brandschutzordnung .................................................................................. 43 8.4.4 Empfehlungen auf Grundlage der aktuellen Bauordnung ........................... 44
9 Zusammenfassung ...................................................................................... 45
Datum: 14.02.2020 Seite 4/48
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10 Erleichterungen im Sinne von NBauO § 51 ............................................... 46
11 Literatur und Grundlagen ............................................................................ 48
Anlagen:
- Lageplan M 1:500
- Sockelgeschoss* M 1:200
- Erdgeschoss und Zwischengeschoss* M 1:200
-
- Obergeschoss* M 1:200
-
- Obergeschoss* M 1:200
- Dachgeschoss, Dachboden, Schnitt A-A* M 1:200
- Nebengebäude* M 1:200
- mit Darstellung der Baustoff- und Feuerwiderstandsklassen sowie der Rettungswege
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1 Anlass
Die Ingenieurgesellschaft Stürzl mbH wurde durch das Staatliche Baumanagement
Hannover, Celler Straße 7 in 30161 Hannover beauftragt, ein Brandschutzkonzept
und ein Mängelkataster für das bestehende Gebäude des Niedersächsischen Lan-
desamt für Denkmalpflege (Hauptgebäude und Nebengebäude), Scharnhorststraße
1 in 30175 Hannover, bezüglich der wesentlichen Belange des baulichen, anlagen-
technischen und organisatorischen Brandschutzes zu erstellen.
2 Zugrunde liegende Unterlagen
Für die Erstellung des Brandschutzkonzeptes standen folgende Unterlagen zur
Verfügung:
Planzeichnungen, zur Verfügung gestellt durch das Staatliche Baumanagement
Hannover, Celler Straße 7 in 30161 Hannover:
| Nr. | Inhalt | Plan-Nr. | Index | Maßstab | Stand | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Lageplan | -- | -- | 1 : 500 | 15.09.88 | ||||||||||||
| 2 | Grundriss Sockelge- schoss | SG_9A-G-- | 00 | 1 : 100 | 12.01.2011 | ||||||||||||
| 3 | Grundriss Erdgeschoss | EG_9A-G-- | 00 | 1 : 100 | 12.01.2011 | ||||||||||||
| 4 | Grundriss Zwischenge- schoss | Z1_9A-G-- | 00 | 1 : 100 | 12.01.2011 | ||||||||||||
| 5 | Grundriss 1. Oberge- schoss | O1_9A-G-- | -- | 1 : 100 | 12.01.2011 | ||||||||||||
| 7 | Grundriss 2. Oberge- schoss | O2_9A-G-- | 00 | 1 : 100 | 12.01.2011 | ||||||||||||
| 8 | Grundriss Dachge- schoss | DG_9A-G-- | 00 | 1 : 100 | 12.01.2011 | ||||||||||||
| 9 | Schnitte Hauptgebäude | -- | -- | 1 : 100 | 19.09.1988 | ||||||||||||
| 10 | Grundrisse, Ansichten Schnitt Nebengebäude | -- | -- | 1 : 100 | 28.09.9188 |
Tab. 1 Zugrunde liegende Planzeichnungen
Im Vorfeld der Konzepterstellung fand am 05.07.2017 eine Begehung der zu bewer-
tenden Gebäude durch Herrn Buck und Frau Terne von der Ingenieurgesellschaft
Stürzl mbH statt.
Zur Mängelaufnahme fand am 12.12.2017 eine Begehung der zu bewertenden Ge-
bäude durch Frau Terne und Herrn Benz von der Ingenieurgesellschaft Stürzl mbH
statt.
Datum: 14.02.2020 Seite 6/48
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3 Gegenstand des Brandschutzkonzepts
Gegenstand des Brandschutzkonzeptes ist das bestehende und denkmalgeschützte
Gebäude des Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (inkl. Nebengebäu-
de), Scharnhorststraße 1 in 30175 Hannover.
4 Liegenschaftsanalyse
4.1 Plangrundstück
Auf dem Grundstück
| • Scharnhorststraße 1 in 30175 Hannover | |
|---|---|
| befindet sich das bestehende und denkmalgeschützte Hauptgebäude des | |
| Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege inklusive Nebengebäude. | |
| Die Topographie des Geländes weist kein nennenswertes Gefälle auf. |
4.2 Gebäudeabmessung und –konstruktion
Hauptgebäude Gebäudeabmessungen
Geschosse: Sockelgeschoss bis Dachgeschoss (5 Vollgeschos-
se)
max. Länge: ca. 83,77 m
max. Breite: ca. 51,80 m
max. Höhe: ca. 22,00 m
max. Höhe OKFF: ca. 14,05 m
überbaute Grundfläche: ca. 1.757 m2
Gebäudekonstruktion
Außenwände: Mauerwerk
Innenwände Mauerwerk und Trockenbau
Geschossdecken: Holzbalkendecken
Dach: Pfettendach mit Pfanneneindeckung
Datum: 14.02.2020 Seite 7/48
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Nebengebäude Gebäudeabmessungen
Geschosse: Sockelgeschoss bis Dachgeschoss (4 Vollgeschos-
se)
max. Länge: ca. 18,83 m
max. Breite: ca. 14,37 m
max. Höhe: ca. 18,25 m
max. Höhe OKFF: ca. 10,00 m
überbaute Grundfläche: ca. 200 m2
Gebäudekonstruktion Außenwände: Mauerwerk
Innenwände Mauerwerk und Trockenbau
Geschossdecken: Holzbalkendecken
Dach: Pfettendach mit Pfanneneindeckung
4.3 Nutzung der Gebäude
Im Hauptgebäude (ehemalige Rümpler-Villa) befindet sich das Niedersächsische
Landesamt für Denkmalpflege. Das Gebäude wird hauptsächlich zu Verwaltungs-
zwecken genutzt. Des Weiteren sind Werkstätten und Labore vorhanden, sowie La-
ger und Sammlungsräume. Das Hauptgebäude besitzt 5 Vollgeschosse.
Das Nebengebäude auf demselben Grundstück wird ebenfalls als Verwaltungsge-
bäude genutzt. Des Weiteren befindet sich im Sockelgeschoss eine Sammlung von
archäologischen Ausgrabungen/Funden. Das Nebengebäude besitzt 4 Vollgeschos-
se.
4.4 Abstände zu Nachbargebäuden
Dass zu beurteilende Hauptgebäude und das Nebengebäude sind im Bestand
vorhanden und werden im Zuge von brandschutztechnischen
Sanierungsmaßnahmen nicht erweitert. Die bestehenden Abstandsflächen werden
daher nicht verändert.
Datum: 14.02.2020 Seite 8/48
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Im direkten Umfeld des zu betrachtenden Hauptgebäudes befinden sich folgende
Gebäude und Anlagen:
• nach Nordwesten: Grenzbebauung. Direkt anschließende öffentliche Ver-
kehrsfläche „Kirchwender Straße“
• nach Nordosten: Grenzbebauung. Direkt anschließende öffentliche Ver-
kehrsfläche „Scharnhorststraße“
• nach Südosten: Verkehrsflächen auf dem eigenen Grundstück, dahinter,
dahinter Nebengebäude in ca. 56 m Entfernung.
• nach Südwesten: direkt angrenzendes Nachbargebäude (Wohnbebauung).
Brandwand im Bestand vorhanden.
Die Lage des Hauptgebäudes ist in der folgenden Abbildung dargestellt:
Bild 1 Lage des zu bewertenden Hauptgebäudes des Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpfle-
ge, Quelle: www.google.de/maps
Datum: 14.02.2020 Seite 9/48
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Im direkten Umfeld des zu betrachtenden Nebengebäudes befinden sich folgende
Gebäude und Anlagen:
• nach Nordwesten: Verkehrsflächen auf dem eigenen Grundstück, dahinter,
dahinter Nebengebäude in ca. 56 m Entfernung.
• nach Nordosten: Grenzbebauung. Direkt anschließende öffentliche Ver-
kehrsfläche „Scharnhorststraße“
• nach Südosten: Grenzbebauung. Direkt anschließende öffentliche Ver-
kehrsfläche „Gellertstraße“
• nach Südwesten: Verkehrsflächen auf dem eigenen Grundstück, dahinter,
dahinter Grundstücksgrenze in ca. 26 m Entfernung.
Die Lage des Nebengebäudes ist in der folgenden Abbildung dargestellt:
Bild 2 Lage des zu bewertenden Nebengebäudes des Niedersächsischen Landesamt für Denkmal-
pflege, Quelle: www.google.de/maps
Datum: 14.02.2020 Seite 10/48
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5 Grundzüge der Beurteilung
Die Aufgabenstellung zur Beurteilung beinhaltet zwei Fragestellungen:
- Erfüllt die Baulichkeit auf dem Grundstück die Anforderungen an das materiel-
le Baurecht?
- Genießen Teile der Baulichkeit Bestandsschutz?
Im Folgenden sollen die beiden Fragestellungen präzisiert und erläutert werden, um
die Vorgehensweise der Beurteilung nachvollziehbar darzulegen.
Aus Gründen der Kausalität werden zunächst der Begriff, die Grundlagen und die Ar-
ten des Bestandsschutzes behandelt.
5.1 Begriff des Bestandsschutzes
Unter Bestandschutz versteht man die Sicherung rechtmäßig bestehender Gebäude
und einer rechtmäßig ausgeübten Nutzung vor behördlichen Eingriffen. Der Be-
standsschutz verhindert, dass eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage rechtswid-
rig wird, auch wenn sich die rechtlichen Anforderungen später ändern und sich dar-
aus ein Widerspruch des bestehenden Gebäudes in seiner konkreten Gestalt zu gel- tendem Recht ergibt. 1
Es wird unterschieden zwischen aktivem und passivem Bestandsschutz. Der aktive
Bestandsschutz befugt den Bauherren, ein rechtmäßig bestehendes Gebäude in be-
grenztem Umfang zu verändern bzw. zu erweitern. Veränderungen betreffen z. B. die
Modernisierung und Erweiterung von Leitungsanlagen oder Lüftungsleitungen als un-
tergeordnete Bauteile. Der Umbau darf jedoch zu keiner wesentlichen Änderung des
in Bestand vorhandenen Gebäudes führen. Der passive Bestandsschutz gestattet die
Weiternutzung des rechtmäßig bestehenden Gebäudes bei Änderung der materiellen
Anforderungen des Bauordnungsrechtes.
Der hier interessierende passive Bestandsschutz schützt nicht vor jedweden behörd-
lichen Eingriffen, sondern er kann Durchbrechungen erfahren.
1 Vgl. MAYR/BATTRAN, Brandschutzatlas, Kapitel 13.1, Autor Koch, Stefan: Brandschutz im Bestand,
S.1
Datum: 14.02.2020 Seite 11/48
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Dies ergibt sich bereits aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach Inhalt
und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden. Festzuhalten ist
damit, dass aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen behördliche Eingriffe in be- standsgeschützte Gebäude zulässig sind. 2
5.2 Voraussetzungen für den Bestandsschutz
Bestandsschutz für ein Gebäude setzt voraus, dass das Gebäude aufgrund von for-
meller oder materieller Legalität errichtet wurde und der Bestandsschutz durch Ver-
änderungen nicht nachträglich entfallen ist.
5.3 Formelle und materielle Legalität
Die Entstehung des Bestandsschutzes ist nach der Rechtsprechung für folgende Fäl-
le anerkannt:
• die bauliche Anlage ist formell und materiell legal oder
• die bauliche Anlage ist formell legal und materiell illegal oder
• die bauliche Anlage ist formell illegal und materiell legal.
Dabei bedeutet formelle Legalität, dass das Gebäude aufgrund und in Übereinstim-
mung mit einer hierfür erteilten Baugenehmigung errichtet worden ist und genutzt
wird, d.h. dass eine bauliche Anlage, die aufgrund und entsprechend einer hierfür er-
teilten Baugenehmigung errichtet wurde, die im Widerspruch zu den materiellen An-
forderungen der Bauordnung erteilt wurde (rechtswidrige Baugenehmigung) formelle
Legalität genießt.
Materielle Legalität liegt dann vor, wenn nachvollziehbar ist, dass das im Bestand
vorhandene Gebäude den Anforderungen des Bauordnungsrechtes zum Zeitpunkt
der Errichtung genügt hat bzw. nicht davon abweicht. D.h. dass auch ohne Vorliegen
einer Baugenehmigung ein Gebäude Bestandsschutz genießt, wenn die den Anfor-
derungen des Bauordnungsrechtes zum damaligen Zeitpunkt eingehalten wurden.
2 Vgl. MAYR/BATTRAN, Brandschutzatlas, Kapitel 13.1, Autor Koch, Stefan: Brandschutz im Bestand,
S.2
Datum: 14.02.2020 Seite 12/48
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5.4 Keine Änderung der Nutzung
Ist ein Gebäude formell und/oder materiell legal, muss es noch entsprechend seiner
Bestimmung genutzt werden, um Bestandsschutz zu genießen.
5.5 Entfall des Bestandsschutzes
5.5.1 Beseitigung der baulichen Anlage
Wird eine bauliche Anlage vollständig beseitig, so entfällt der Bestandsschutz. Die
Wiedererrichtung eines baugleichen oder vergleichbaren Gebäudes ist ohne neue
Baugenehmigung unzulässig.
5.5.2 Bauliche Änderungen
Ein Erlöschen des Bestandsschutzes ist dann gegeben, wenn bauliche Änderungen
an einem bestehenden Gebäude dazu führen, dass die Genehmigungsfrage für das
gesamte Gebäude neu gestellt wird.
An der Identität fehlt es ebenfalls, wenn die für den Umbau erforderlichen Arbeiten
den Aufwand für einen Neubau erreichen oder sogar übersteigen, die Brandschutz-
substanz im Wesentlichen ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert
wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil von 17. Januar 1986, BRS 64 Nr. 148).
Daneben ist unstrittig, dass für die baulichen Änderungen selbst – unabhängig von
ihrer Baugenehmigungsplicht – die aktuellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden müssen. 3
5.5.3 Nutzungsaufgabe, Nutzungsunterbrechung und Nutzungsänderung
(1) Nutzungsaufgabe
Die endgültige Aufgabe der bestehenden Nutzung hat den Entfall des Bestands-
schutzes zur Folge. Eine Nutzungsänderung bedarf der Genehmigung durch die
Bauaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um eine genehmigungsfreie oder geneh-
migungsfrei gestellte Baumaßnahme handelt.
3 Vgl. MAYR/BATTRAN, Brandschutzatlas, Kapitel 13.1, Autor Koch, Stefan: Brandschutz im Bestand,
S.7
Datum: 14.02.2020 Seite 13/48
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(2) Nutzungsunterbrechung
Auch mehrjährige Nutzungsunterbrechungen, die rechtlich der endgültigen Aufgabe
der Nutzung entsprechen, können den Bestandsschutz entfallen lassen.
(3) Nutzungsänderung
Die Nutzungsänderung, also die Aufgabe der genehmigten bzw. bestandgeschützten
Nutzung zugunsten der Aufnahme einer andersartigen Nutzung, führt ebenfalls zum
Erlöschen des Bestandsschutzes.
5.6 Folgen des Bestandsschutzes
Sollte die Beurteilung des Gebäudes ergeben, dass es Bestandsschutz besitzt, kann
die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nachträglich keine anderen Anforderungen an
das Gebäude stellen, die Nutzung untersagen oder die Beseitigung anordnen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat dann nur über ein Anpassungsverlangen nach § 85 der
aktuell gültigen NBauO die Möglichkeit, nachträgliche Forderungen zu stellen. Dazu
ist es erforderlich, dass vom legalen bestandsgeschützten Gebäude eine konkrete
Gefahr ausgeht.
Diese liegt vor, wenn in absehbarer Zukunft im konkreten Einzelfall und mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit ein Schaden zu erwarten ist.
5.7 Bewertung des Bestandsschutzes
Daten des Hauptgebäudes
Bauzeitpunkt: ca. 1865 (ehemalige Rümpler-Villa)
- Umnutzung: ca. 1883 (zum Krankenhaus)
Leerstand: ca. 1972 bis 1979
- Umnutzung: ca. 1979 bis 1984 (zum Verwaltungsgebäude für das
Institut für Denkmalpflege)
Daten des Nebengebäudes
Bauzeitpunkt: ca. 1885 bis 1891 (ehemaliges Krankenhaus)
Umnutzung: ca. 1979 bis 1984 (zum Verwaltungsgebäude für das
Institut für Denkmalpflege)
Datum: 14.02.2020 Seite 14/48
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Für die bestehenden Gebäude (Hauptgebäude und Nebengebäude) des Nieder-
sächsischen Landesamt für Denkmalpflege lag zur Erstellung des Brandschutzkon-
zeptes keine Baugenehmigung vor. Demnach kann keine formelle Legalität nachge-
wiesen werden. Das Haupt- und Nebengebäude wurden zwischen 1979 und 1984 zu
Verwaltungszwecken umgenutzt. Seitdem fand keine weitere Umnutzung statt.
Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Umnutzung geltenden Rechtsvor-
schriften wird für die Gebäude in diesem Konzept eine materielle Legalität nachge-
wiesen werden, sodass für die Gebäude grundsätzlich Bestandsschutz besteht. Es
wird gemäß der damals geltenden NBauO von 1973 i.V.m. DVNBauO von 1976 be-
urteilt.
Für jegliche Bauteile, die im Zuge von zukünftigen Sanierungs- und Umbaumaßnah-
men ohne Baugenehmigung neu hergestellt oder geändert werden, besteht jedoch
kein Bestandsschutz (z.B. hinsichtlich Bildung von Nutzungseinheiten). Diese Ände-
rungen werden somit nach aktuellem Baurecht unter Berücksichtigung der Bestands-
situation bewertet.
Alle Anforderungen hinsichtlich neuer Bauteile, die sich auf aktuelle Rechtsvorschrif-
ten beziehen, werden im Folgenden in brauner Schrift dargestellt.
Für Abweichungen hinsichtlich der heute einzuhaltenden Schutzziele werden ggf.
Empfehlungen zur Anpassung gegeben.
Die in diesem Brandschutzkonzept empfohlenen Maßnahmen werden im Folgenden
durch eine kursive Schreibweise und in blauer Schrift hervorgehoben.
Somit wird kenntlich gemacht, welche Anforderungen und Anpassungen nach heute
geltende Rechtsvorschriften verpflichtend sind oder empfohlen werden.
Datum: 14.02.2020 Seite 15/48
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6 Baurechtliche Einordnung
6.1 Zum Bauzeitpunkt geltende Rechtsvorschriften
Zum Umnutzungszeitpunkt des Landesamtes für Denkmalpflege Hannover galten die
im Folgenden benannten Rechtsvorschriften, die auch zur vorliegenden brandschutz-
technischen Beurteilung des Gebäudes herangezogen werden:
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
vom 23. Juli 1973, zusammen mit der dazugehörigen
Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
(DVNBauO)
vom 24. Juni 1976.
Bei dem Hauptgebäude handelt es sich gemäß NBauO § 2 (4) um ein Gebäude mit 5
Vollgeschossen.
Bei dem Nebengebäude handelt es sich um ein Gebäude mit 4 Vollgeschossen.
6.2 Derzeit geltende Rechtsvorschriften
Für jegliche Bauteile, die im Zuge von zukünftigen Sanierungs- und Umbaumaßnah-
men ohne Baugenehmigung neu hergestellt oder geändert werden, gilt das derzeiti-
ge Baurecht.
Des Weiteren werden in diesem Konzept neben den Anforderungen aus der voran
genannten, damals gültigen Bauordnung außerdem sinnvolle, brandschutztechni-
sche Maßnahmen beschrieben, die über die damals geltenden Anforderungen hin-
ausgehen, um die aus den aktuellen Rechtsvorschriften abzuleitenden Schutzziele
zu erfüllen.
Diesbezüglich werden folgende, derzeit gültige Rechtsvorschriften zugrunde gelegt:
Für das Planungsgrundstück gilt die
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
vom 3. April 2012, Änderung vom 20.05.2019, zusammen mit der dazugehörigen
Datum: 14.02.2020 Seite 16/48
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Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
(DVO-NBauO)
vom 26. September 2012, Änderung vom 19.09.2019.
Gemäß NBauO § 2 (3) handelt es sich bei dem Hauptgebäude um ein Gebäude der
Gebäudeklasse 5,
da sich der Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes höher als 13,0 m über der
Geländeoberfläche befindet.
Bei dem Nebengebäude handelt es sich um ein Gebäude der
Gebäudeklasse 4,
da sich der Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes höher als 7,0 m aber nicht
mehr als 13 m über der Geländeoberfläche befindet und da Nutzungseinheiten klei-
ner 400 m² vorhanden sind.
Bei dem Hauptgebäude handelt es sich gemäß NBauO § 2 (5) Nr. 1, 5 und 8 um ei-
nen
Sonderbau,
da es eine Grundfläche von mehr als 1.600 m² besitzt.
Gemäß § 51 NBauO können an Sonderbauten im Einzelfall zur Verwirklichung der
allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt wer-
den. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vor-
schriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume
oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.
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7 Schutzziele
7.1 Zum Bauzeitpunkt geltende Schutzziele
In der damals geltenden Niedersächsischen Bauordnung vom 23.07.1973 § 20 wer-
den die folgenden Schutzziele festgelegt:
(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Nutzung
beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von
Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Men-
schen und Tieren möglich sind. Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung
von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkeh-
rungen zu treffen.
7.2 Derzeit geltende Schutzziele
Die mit diesem Brandschutzkonzept durchgeführte brandschutztechnische Beurtei-
lung nach altem Baurecht auf Grundlage des Bestandsschutzes weicht zum Teil von
den gegenwärtig geforderten Schutzzielen ab. Die Empfehlung von Anpassungen auf
Grundlage der aktuell gültigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen sowie die Be-
urteilung neu herzustellender Bauteile wird unter Berücksichtigung folgender Schutz-
ziele durchgeführt:
Nach § 3 NBauO -Allgemeine Anforderungen-
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, beschaffen und für ihre Benutzung
geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.
Gemäß § 14 NBauO -Brandschutz- ist im Einzelnen konkretisiert:
Bauliche Anlagen müssen so errichtet, geändert und instand gehalten
werden und so angeordnet sein, dass der Entstehung eines Brandes so-
wie der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt
wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie
wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Demgemäß ist der Entstehung von Feuer und Rauch vorzubeugen und die Rettung
der Menschen (und Tieren) sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen.
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8 Brandschutzmaßnahmen
8.1 Baulicher Brandschutz
8.1.1 Brandabschnitte
Entsprechend den Anforderungen der NBauO (1973) § 30 i.V.m. DVNBauO (1973) §
8 (2) müssen in ausgedehnten Gebäuden in Abständen von höchstens 40 m Brand-
wände vorhanden sein.
Im Bestand ist das Hauptgebäude in 2 Brandabschnitte durch innere Brandwände
unterteilt. Des Weiteren ist eine Brandwand zwischen dem Hauptgebäude und dem
nordwestlich anschließenden Nachbargebäude vorhanden.
Das Nebengebäude wurde als ein Brandabschnitt ausgebildet.
Die Längen der Brandabschnitte sind folgender Tabelle zu entnehmen:
| Brandabschnitt | vorhandene Größe | zulässige | Regelbezug | Bemerkung | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Größe | ||||||
| 1 (Hauptgebäude) | Länge = 39,76 m Breite = 18,74 m maximale Fläche = 718 m² | 40 m | NBauO (1973) § 30 i.V.m. DVN- BauO (1973) § 8 (1) | Die zulässige Länge des Brandabschnit- tes wird eingehalten. | ||
| 2 (Hauptgebäude) | Länge = 51,80 m Breite = 48,55 m maximale Fläche = 965 m² | 40 m | NBauO (1973) § 30 i.V.m. DVN- BauO (1973) § 8 (1) | Die zulässige Län- ge des Brandab- schnittes wird überschritten. | ||
| 3 (Nebengebäude) | Länge = 14,62 m Breite = 14,04 m | 40 m | NBauO (1973) § 30 i.V.m. DVN- BauO (1973) § 8 (1) | Die zulässige Länge des Brandabschnit- tes wird eingehalten. |
Tab. 2 Übersicht der Brandabschnitte Die maximal zulässigen Brandabschnittslängen in dem Brandabschnitt 2 wird im Be-
stand um ca. 11,80 m überschritten. Daher wird die Brandabschnittslänge nach dem
derzeit gültigen Baurecht neu bewertet und hinsichtlich der Überschreitung der
Brandabschnittslänge (Abweichung von NBauO (2012) § 39 i.V.m. DVO-NBauO
(2012) § 8 (1)) wird unter Pkt. 10 eine Erleichterung beschrieben.
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Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen gegen die Überschreitungen der
Brandabschnittslänge nicht, da
• es sich um ein bestehendes, denkmalgeschütztes Gebäude handelt
• die maximal zulässige Fläche von 1.600 m² wird in dem Brandabschnitt deut-
lich unterschritten
• das Abschottungsprinzip angewendet wird, d.h. Bereiche mit hohen Brand-
lastdichten oder Brandentstehungsgefahren wie z. B. Archivräume oder
Technikräume werden mit feuerbeständigen Wänden (F90-AB) und
feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen (T30-DS) geschottet.
Dadurch entstehen kleinflächigere und überschaubare Bereiche, die bei einem
Brandereignis wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr ermöglichen.
• in dem Gebäude eine flächendeckende, automatische Brandmeldeanlage als
Hausalarmierung im Dienstgebäude vorhanden ist, durch die die anwesenden
Personen im Brandfall alarmiert werden und das Gebäude frühzeitig verlassen
können.
8.1.1.1 Ausbildung der Brandwände
Die inneren Brandwände zur Unterteilung des Gebäudes in Brandabschnitte wurden
gemäß (NBauO (1973) § 30 i. V. m. DVNBauO (1976) § 8 wie folgt ausgebildet:
• Brandwände sind feuerbeständig und so beschaffen, dass sie bei einem
Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und der Verbreitung von Feuer ent-
gegenwirken (NBauO (1973) § 30 (11)). Brandwände sind feuerbeständig und
aus nichtbrennbaren Baustoffen vorhanden (NBauO (1973) § 30 i.V.m. DVN-
BauO (1976) § 8 (1)).
• Öffnungen in Brandwänden können zugelassen werden, wenn die Benutzung
des Gebäudes dies erfordert und der Brandschutz auf andere Weise gesichert
ist (NBauO (1973) § 30 (11)). Die Öffnungen sind mit feuerbeständigen Ab-
schlüssen zu versehen (NBauO (1973) § 30 (12)). Ggf. sind die vorhandenen
Türen auszutauschen.
• Bei Gebäuden mit harter Bedachung und mehr als drei Vollgeschossen müs-
sen Brandwände nach NBauO (1973) § 30 i. V. m. DVNBauO (1976) § 8 (5)
mindestens 30 cm über die Dachhaut reichen oder in Höhe der Dachhaut mit
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einer beiderseits mindestens 50 cm auskragenden feuerbeständigen Stahlbe-
tonplatte abgeschlossen sein. Darüber dürfen keine brennbaren Teile des Da-
ches geführt werden. Die inneren Brandwände reichen bis unter die Dachhaut
und schließen an die Stahlbetondecke des Flachdaches an. Ob die Brand-
wand diese Anforderungen erfüllt, ist zu prüfen.
• Stahlträger, Stahlstützen, Holzbalken, Schornsteine und lotrechte Leitungs-
schlitze dürfen nur soweit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt
weiterhin feuerbeständig dicht und standsicher bleibt (NBauO (1973) § 30 i. V.
m. DVNBauO (1976) § 8 (7)).
• Rohrleitungen dürfen durch Brandwände geführt werden, wenn die aus nicht-
brennbaren Baustoffen bestehen und Vorkehrungen gegen Brandübertragung
getroffen sind (NBauO (1973) § 30 (13))
• Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen in Brandwänden nicht eingreifen
und nicht überbrücken. (NBauO (1973) § 30 i. V. m. DVNBauO (1976) § 8 (8)).
8.1.2 Abschottungen im Gebäude
Es erfolgt eine Abschottung von Räumen mit erhöhter Brandgefahr bzw. einem er-
höhtem Brandentstehungspotential. Durch die beschriebenen Maßnahmen kann eine
Ausbreitung des Brandereignisses bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte der Feuer-
wehr verzögert bzw. auf kleinzellige Bereiche begrenzt werden.
8.1.2.1 Abschottungen von Räumen mit erhöhten Brandlasten
Aufgrund der erhöhten Brandlasten von großen Abstell- und Lagerräumen müssen
deren Trennwände entsprechend NBauO (1973) § 30 i. V. m. DVNBauO (1976) § 7
(1) mindestens feuerbeständig sein (F90-AB). Die Trennwände müssen bis zur Roh-
decke geführt sein. Bei Decken, die ganz oder teilweise aus brennbaren Baustoffen
bestehen, oder bei Decken mit Unterdecken, ist die Trennwand so auszubilden, dass
eine Brandübertragung innerhalb der Decken nicht möglich ist. Türen in den Trenn-
wänden müssen feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein (T30-DS).
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Folgenden Räume werden brandschutztechnisch abgetrennt:
• Lagerräume in Nutzungseinheit 1 als ein Raum zusammengefasst (im SG des
Hauptgebäudes)
• Lagerräume in Nutzungseinheit 2 als ein Raum zusammengefasst (im SG des
Hauptgebäudes)
• Lagerräume in Nutzungseinheit 5 als ein Raum zusammengefasst (im SG des
Hauptgebäudes)
• Stuhllager (im SG des Hauptgebäudes)
• Schriftarchiv (im EG des Hauptgebäudes)
• Lagerräume in Nutzungseinheit 12 als ein Raum zusammengefasst (im 1.OG
des Hauptgebäudes)
• Bibliotheksraum allgemein (im 1.OG des Hauptgebäudes)
• Fotoarchiv (im 1.OG des Hauptgebäudes)
• Plansammlung (im 2.OG des Hauptgebäudes)
• Sammlung/Kartei, Inventarisation/Kopierer (im 2.OG des Hauptgebäudes
• Sammlung Moorarchäologie (im DG des Hauptgebäudes)
• Kartenlager (im DG des Hauptgebäudes)
• Sammlung Funde (im SG des Nebengebäudes)
Die Geschossdecken im Bereich der Räume mit erhöhter Brandgefahr sind brennbar
und nicht feuerbeständig (Holzbalkendecken) vorhanden. Im Zuge der Generalsanie-
rung werden die Geschossdecken jedoch ertüchtigt (F90-B, bzw. REI 90) (NBauO
(2012) § 31 i.V.m. DVO-NBauO (2012) § 11 (1)). Somit ist ein Brandüberschlag in
angrenzende Räumen nicht zu erwarten.
8.1.2.2 Abschottungen von Technikräumen
Aufgrund des erhöhten Brandentstehungspotentials von Technikräumen müssen de-
ren Trennwände gemäß NBauO (1973) § 30 i. V. m. DVO-NBauO (1973) § 7 (1)
mindestens feuerbeständig sein. Die Trennwände müssen bis zur Rohdecke geführt
sein. Türen in den Trennwänden müssen feuerhemmend, dicht- und selbstschlie-
ßend sein (T30-DS).
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Folgenden Räume werden brandschutztechnisch abgetrennt:
• Lüftungsanlage auf dem Dachboden
Die Geschossdecke im Bereich der Lüftungszentrale ist brennbar und nicht feuerbe-
ständig (Holzbalkendecke) vorhanden. Im Zuge der Generalsanierung werden die
Geschossdecken jedoch ertüchtigt (F90-B, bzw. REI 90) (NBauO (2012) § 31 i.V.m.
DVO-NBauO (2012) § 11 (1)). Somit ist ein Brandüberschlag in angrenzende Räume
nicht zu erwarten.
8.1.3 Anforderungen an Bauteile und Baustoffe
In der nachfolgenden Tabelle werden die Bauteile mit den jeweiligen
Feuerwiderstandsklassen und Baustoffklassen und den Regelbezügen aufgeführt:
| lfd. Nr. | Bauteil / Baustoff | Feuerwider- standsklas se DIN 4102 T2 | Bau- | Bezug/ Regelwerk | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| stoff- | |||||||||
| klasse | |||||||||
| DIN 4102 | |||||||||
| T1 | |||||||||
| HAUPTGEBÄUDE: Anforderungen zum Bauzeitpunkt mit Empfehlungen hinsichtlich des der- | |||||||||
| zeitigen Baurechts | |||||||||
| 1 | Brandwände | F90 | A | NBauO (1973) § 30 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 8 (1) | müssen so beschaf- fen sein, dass sie auch einem Brand ih- re Standsicherheit nicht verlieren | ||||
| 2 | tragende und ausstei- fende Wände, Pfeiler und Stützen | F90 | AB | NBauO (1973) § 30 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 5 (1) | Massivbau | ||||
| 3 | Geschossdecken | F30 | B | NBauO (1973) § 31 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 10 (2) | Gebäude mit 5 Vollgeschossen. Im Zuge der Generalsan- ierung werden die Geschossdecken ggf. auf mindestens F90- B, bzw. REI 90 er- tüchtigt (NBauO (2012) § 31 i.V.m. DVO-NBauO (2012) § 11 (1)). Somit ist ein Brandüberschlag in angrenzende Räumen nicht zu erwarten. S. Pkt. 8.1.2. | ||||
| 4 | (nichttragende) Außen- wände und Brüstungen | F“0“ | A | NBauO (1973) § 33 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 6 (1) | Oder F30. Sind aus nichtbrennbaren Bau- stoffen vorhanden (Mauerwerk). |
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| lfd. Nr. | Bauteil / Baustoff | Feuerwider- standsklas se DIN 4102 T2 | Bau- | Bezug/ Regelwerk | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| stoff- | |||||||||
| klasse | |||||||||
| DIN 4102 | |||||||||
| T1 | |||||||||
| 5 | Außenwandverkleidun- gen | F“0“ | B1 | NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 12 (2) | Es sind keine Verklei- dungen vorhanden. | ||||
| 6 | Trennwände von Räu- men mit erhöhter Brandgefahr | F90 | AB | NBauO (1973) § 30 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 7 (1) | Siehe auch Pkt. 8.1.1.1 | ||||
| 7 | Dach | F30 | B | NBauO (1973) § 32 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 11 (2) | Muss widerstandsfä- hig gegen Flugfeuer und strahlende Wär- me sein (harte Beda- chung). Im Bestand vorhanden (Ziegel- dach). | ||||
| Vertikale Erschließung | |||||||||
| 8 | Wände der notwendi- gen Treppenräume | F90 | AB | NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 17 (2) | Mehr als zwei Vollge- schosse, Wände sind so dick wie Brand- wände auszuführen | ||||
| 9 | Oberer Abschluss not- wendiger Treppenräu- me | F30 | B | NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 17 (4) | -- | ||||
| 10 | Tragende Teile not- wendiger Treppen | F“0“ | A | NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 16 (3) | Gebäude mit 5 Voll- geschossen | ||||
| 11 | Fahrschachtwände | F“0“ | B2 | NBauO (1973) § 36 i. V. m. DVNBauO (1976) § 20 (1) | Gebäude mit 5 Voll- geschossen. Es wird empfohlen, die Anfor- derungen gemäß der- zeitigem Baurecht (NBauO 2012) zu er- füllen. Hiernach Wän- de F90-AB. Siehe Pkt. 8.1.3.4. | ||||
| 12 | Wand- und Deckenverkleidungen in notwendigen Treppenräumen | ohne, F„0“ | A | NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVNBauO (1976) § 12 (1) | -- | ||||
| 13 | Fußboden- und Stufen- beläge in notwendigen Treppenräumen | ohne, F„0“ | B1 | NBauO § 35 i. V. m. DVO-NBauO 15 (5) Nr. 3 | ausgenommen Gleit- schutzprofile | ||||
| Anforderungen nach aktuellem Baurecht für neue Bauteile | |||||||||
| 14 | Trennwände von Nut- zungseinheiten | F90 | AB | NBauO (2012) § 29 i. V. m. DVO- NBauO (2012) § 7 (1) | Sind F90 vorhanden, bzw. werden F90 er- tüchtigt. |
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| lfd. Nr. | Bauteil / Baustoff | Feuerwider- standsklas se DIN 4102 T2 | Bau- | Bezug/ Regelwerk | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| stoff- | |||||||||
| klasse | |||||||||
| DIN 4102 | |||||||||
| T1 | |||||||||
| NEBENGEBÄUDE: Anforderungen zum Bauzeitpunkt mit Empfehlungen hinsichtlich des der- | |||||||||
| zeitigen Baurechts | |||||||||
| 15 | tragende und ausstei- fende Wände, Pfeiler und Stützen | F90 | AB | NBauO (1973) § 30 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 5 (1) | Massivbau | ||||
| 16 | Geschossdecken | F30 | B | NBauO (1973) § 31 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 10 (2) | Gebäude mit 4 Voll- geschossen. Im Zuge der Generalsanierung werden die Ge- schossdecken ggf. auf mindestens F90- B, bzw. REI 90 er- tüchtigt (NBauO (2012) § 31 i.V.m. DVO-NBauO (2012) § 11 (1)). Somit ist ein Brandüberschlag in angrenzende Räumen nicht zu erwarten. S. Pkt. 8.1.2. | ||||
| 17 | (nichttragende) Außen- wände und Brüstungen | F“0“ | A | NBauO (1973) § 33 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 6 (1) | Oder F30. Sind aus nichtbrennbaren Bau- stoffen vorhanden (Mauerwerk). | ||||
| 18 | Außenwandverkleidun- gen | F“0“ | B1 | NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 12 (2) | Es sind keine Verklei- dungen vorhanden. | ||||
| 19 | Trennwände von Räu- men mit erhöhter Brandgefahr | F90 | AB | NBauO (1973) § 30 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 7 (1) | Siehe auch Pkt. 8.1.1.1 | ||||
| 20 | Dach | F30 | B | NBauO (1973) § 32 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 11 (2) | Muss widerstandsfä- hig gegen Flugfeuer und strahlende Wär- me sein (harte Beda- chung). Im Bestand vorhanden (Ziegel- dach). | ||||
| Vertikale Erschließung | |||||||||
| 21 | Wände der notwendi- gen Treppenräume | F90 | AB | NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 17 (2) | Mehr als zwei Vollge- schosse, Wände sind so dick wie Brand- wände auszuführen | ||||
| 22 | Oberer Abschluss not- wendiger Treppenräu- me | F30 | B | NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 17 (4) | -- |
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| lfd. Nr. | Bauteil / Baustoff | Feuerwider- standsklas se DIN 4102 T2 | Bau- | Bezug/ Regelwerk | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| stoff- | |||||||||
| klasse | |||||||||
| DIN 4102 | |||||||||
| T1 | |||||||||
| 23 | Tragende Teile not- wendiger Treppen | F“0“ | A | NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVN- BauO (1976) § 16 (3) | Gebäude mit 5 Voll- geschossen | ||||
| 24 | Wand- und Deckenverkleidungen in notwendigen Treppenräumen | ohne, F„0“ | A | NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVNBauO (1976) § 12 (1) | -- | ||||
| 25 | Fußboden- und Stufen- beläge in notwendigen Treppenräumen | ohne, F„0“ | B1 | NBauO § 35 i. V. m. DVO-NBauO 15 (5) Nr. 3 | ausgenommen Gleit- schutzprofile | ||||
| Anforderungen nach aktuellem Baurecht für neue Bauteile | |||||||||
| 26 | Trennwände von Nut- zungseinheiten | F90 | AB | NBauO (2012) § 29 i. V. m. DVO- NBauO (2012) § 7 (1) | Sind F90 vorhanden, bzw. werden F90 er- tüchtigt. |
Tab. 3 Anforderungen an Bauteile und Baustoffe
8.1.3.1 Tragende und aussteifende Konstruktion
Gemäß NBauO (1973) § 30 i. V. m. DVNBauO (1976) § 5 (1) muss die tragende und
aussteifende Konstruktion des Haupt- und Nebengebäudes jeweils feuerbeständig
(F90-AB) sein. Die Innenwände bestehen aus Mauerwerk mit einer Dicke von min-
destens 11,5 cm.
Zum Zeitpunkt der Umnutzung mussten die Anforderungen der DIN 4102 mit Stand
November 1970 eingehalten werden.
Wände wurden mit mindestens 11,5 cm dicke Steine ohne Hohlräume oder 24 cm
dicke Langlochziegel/Hohlsteine als feuerbeständig klassifiziert.
Dieser Nachweis wird für die bestehende Konstruktion eingehalten.
8.1.3.2 Umfassungswände (Außenwände)
Gemäß NBauO (1973) § 33 i. V. m. DVNBauO (1976) § 6 (1) müssen Außenwände
des Haupt- und Nebengebäudes entweder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
oder feuerhemmend sein (F30-B) sein. Die Außenwände bestehen aus Mauerwerk.
Somit sind die Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen vorhanden, sodass die
Anforderungen erfüllt werden.
Verkleidungen von Außenwänden müssen schwerentflammbar sein. Es sind keine
Verkleidungen vorhanden.
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8.1.3.3 Geschossdecken
Gemäß NBauO (1973) § 31 i. V. m. DVNBauO (1976) § 10 (2) müssen Geschossde-
cken feuerhemmend (F30-B) sein.
Die Decken sind als Holzbalkendecken vorhanden.
Zum Bauzeitpunkt mussten die Anforderungen der DIN 4102 mit Stand November
1970 eingehalten werden. Hiernach sind Holzbalkendecken mit unterem Putz auf
Putzträger nach Abschnitt 4.1.1 der DIN 4102 Teil 4 und mit nichtbrennbarer Auffül-
lung oder mit Lehmschlag als feuerhemmend einzustufen.
Im Zuge der Generalsanierung wird empfohlen die Geschossdecken ggf. auf mindes-
tens F90-B, bzw. REI 90 zu ertüchtigen (NBauO (2012) § 31 i.V.m. DVO-NBauO
(2012) § 11 (1)).
8.1.3.4 Aufzugsanlage
An die Aufzuganlagen wurden gemäß NBauO (1973) § 36 i. V. m. DVNBauO (1976)
§ 20 keine Anforderungen gestellt, da das Hauptgebäude nicht mehr als 5 Vollge-
schosse besitzt. Ausschließlich der Triebwerksraum muss feuerbeständige Trenn-
wände mit feuerhemmenden, dichtschließenden Türen haben (DVNBauO (1976) §
20 (8)).
Hinsichtlich des Brandschutzes wird empfohlen die folgenden Anforderungen gemäß
dem derzeit gültigen Baurecht einzuhalten:
• Die Fahrschachtwände des nördlichen Aufzuges sollten feuerbeständig und aus
nichtbrennbaren Baustoffen sein (NBauO (2012) § 38 i. V. m. DVO-NBauO (2012)
§ 21 (2)), da der Aufzug in allen Geschossen, außer dem Sockelgeschoss, nicht
innerhalb eines Treppenraumes liegt. Diese Anforderungen werden von den Be-
standswänden erfüllt.
Da der Aufzug im Sockelgeschoss im notwendigen Treppenraum liegt, wird emp-
fohlen, in diesem Geschoss vor der Aufzugstür eine zusätzliche feuerhemmende,
rauchdichte und selbstschließende Tür (T30-RS) einzubauen, um einen Rauch-
und Brandübertrag in den Treppenraum zu verhindern.
Der Aufzug im südlichen Gebäudebereich liegt in allen Geschossen innerhalb ei-
nes notwendigen Treppenraumes und benötigt daher keine Schachtwände. Es
sind jedoch Fahrschachtwände vorhanden. Diese bestehen aus nichtbrennbaren
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Baustoffen. Die Anforderungen gemäß NBauO (2012) § 38 i. V. m. DVO-NBauO
(2012) § 21 (2) werden somit erfüllt.
• Die Fahrschächte sollten gemäß gemäß NBauO (2012) § 38 i. V. m. DVO-NBauO
(2012) § 21 (3) gelüftet werden können und an ihrer obersten Stelle eine ins Freie
führende Öffnung zur Rauchableitung haben, deren freier Querschnitt mindestens
2,5 Prozent der Grundfläche des Fahrschachts, mindestens jedoch 0,10 m² betra-
gen muss. Die Öffnung sollte so angeordnet sein, dass der Rauchaustritt durch
Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird; sie darf einen Abschluss haben, wenn die-
ser sich bei Raucheintritt in den Fahrschacht selbsttätig öffnet und von außen von
Hand geöffnet werden kann. Es sollte geprüft werden, ob Öffnungen zur Rauchab-
leitung vorhanden sind. Sollten keine Öffnungen vorhanden sein, wird empfohlen
neue Öffnungen gemäß den oben beschriebenen Anforderungen herzustellen.
• Fahrschachttüren sollten so beschaffen sein, dass eine Brandausbreitung in ande-
re Geschosse ausreichend lang behindert wird (NBauO § 38 i. V. m. DVO-NBauO
§ 21 (2)). Die Fahrschachttüren sollten gemäß DIN 18090, 18091, 18092 oder DIN
18093 hergestellt sein.
8.1.4 Türen in klassifizierten Bauteilen
In der nachfolgenden Tabelle werden die Anforderungen an Türen in klassifizierten
Bauteilen mit der jeweiligen erforderlichen Feuerwiderstandsdauer und den
Regelbezügen aufgeführt:
| Lfd. Nr. | Bauteil | Feuerwider- | Bezug Regelwerk | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| standsdauer | ||||||||
| DIN 4102 T2 | ||||||||
| Anforderungen zum Bauzeitpunkt der Staatsanwaltschaft mit Empfehlungen hinsichtlich des | ||||||||
| derzeitigen Baurechts | ||||||||
| 1 | Türen in Brandwänden | T90 | AB-DVNBauO (1976) zu § 8 i.V.m. § 30 Abs. 11 NBauO Nr. 1 | selbstschließend | ||||
| 2 | Türen in Räumen mit erhöh- ter Brandgefahr/ Technik- räumen | T30 | NBauO (1973) § 30 i. V. m. DVNBauO (1976) § 7 (4) | Selbstschließend. | ||||
| 3 | Tür vor nördlichem Aufzug im Sockelgeschoss | T“0“ | NBauO (1973) § 36 i. V. m. DVNBauO (1976) § 20 | Es wird empfohlen eine T30-RS Tür einzubauen um einen Rauch- und Brandübertrag in den Treppenraum zu verhin- dern. S. Pkt. 8.1.3.4. |
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| Lfd. Nr. | Bauteil | Feuerwider- | Bezug Regelwerk | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| standsdauer | ||||||||
| DIN 4102 T2 | ||||||||
| Anforderungen nach aktuellem Baurecht für neue Bauteile | ||||||||
| 3 | Türen zwischen notwendigen Treppenräumen und Nutzungseinheiten > 200 m² | T30 | NBauO (2012) § 35 i. V. m. DVO- NBauO (2012) § 15 (4) | RS - rauchdicht nach DIN 18095 und selbst- schließend | ||||
| 4 | Türen zwischen notwendigen Treppenräumen und Nutzungseinheiten < 200 m² | T“0“ | NBauO (2012) § 35 i. V. m. DVO- NBauO (2012) § 15 (4) | Dicht- und selbstschlie- ßend |
Tab. 4 Türen in klassifizierten Bauteilen
8.1.4.1 Selbstschließende Türen
Türen, die selbstschließend sind, werden nur offen gehalten, wenn sie Feststellanla-
gen haben. Sie werden z. B. mit Haftmagneten ständig offen gehalten, die über
integrierte Rauchmelder angesteuert werden und im Brandfall ein automatisches
Schließen der Türen gewährleisten. Sie werden auch von Hand zu schließen sein.
Das Verkeilen von selbstschließenden Türen ist unzulässig, da diese Türen im
Brandfall ihre Schutzwirkung verlieren.
8.1.5 Flucht- und Rettungswege
8.1.5.1 Rettungswege aus den Aufenthaltsräumen
Zur Sicherung der Rettungswege werden für die Aufenthaltsräume die Vorschriften
der NBauO (1973) § 20,34 i. V. m. DVNBauO (1976) § 15 eingehalten.
• Für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 7,5 m über
der Geländeoberfläche liegt, aber nicht mehr als 22, genügt eine notwendige
Treppe, wenn der Feuerwehr eine Kraftdrehleiter mit ausreichender Aus-
schublänge oder ein gleichwertiges Gerät zur Rettung von Menschen zur Ver-
fügung steht.
Der erste Rettungsweg aus den Nutzungseinheiten des Hauptgebäudes führt
jeweils über einen notwendigen Treppenraum oder direkt ins Freie. Der zweite
Rettungsweg führt entweder über einen weiteren Treppenraum oder über
Notausstiegsfenster und die Rettungsgeräte der Feuerwehr. Siehe hierzu
auch Pkt. 8.1.5.3.
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Der erste Rettungsweg aus dem Nebengebäude führt ebenfalls über einen
notwendigen Treppenraum. Der zweite Rettungsweg führt über Notausstiegs-
fenster und die Rettungsgeräte der Feuerwehr.
Die Notausgänge aus dem Gebäude führen teilweise in den Innenhof. Von
dort ist die öffentliche Fläche „Scharnhorststraße“ über ein Tor in der östlichen
Grundstücksmauer erreichbar. Das Tor muss im Brandfall ständig öffenbar
sein.
• Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums muss in höchstens 35 m Entfernung
eine notwendige Treppe in demselben Geschoss erreichbar sein (NBauO
(1973) § 20, 34 i. V. m. DVNBauO (1976) § 15 (5)). Die Rettungswegführung
entspricht den zum Bauzeitpunkt gültigen Anforderungen der Bauordnung und
die Rettungsweglänge von 35 m wird für das Haupt- und Nebengebäude im
Bestand eingehalten.
• Ein- und Ausgänge müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. Sie müs-
sen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet, dass sie
für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen
Rettungswege bieten (NBauO (1973) § 35).
• Räume, aus denen die Rettung von Menschen durch die Feuerwehr möglich
sein muss, müssen mindestens ein Drehflügelfenster haben, dessen Öffnung
im Lichten mindestens 90 cm breit und 1,20 m hoch ist und dessen Brüstung
nicht höher als 1,20 m sein darf (NBauO (1973) § 37 i. V. m. DVNBauO (1976)
§ 21 (2)). Die erforderliche Breite der Notausstiegsfenster im Nebengebäude
wird unterschritten (0,86 m breit und 1,40 m hoch). Bedenken diesbezüglich
bestehen aufgrund des Bestandes und aufgrund der geringfügigen Unter-
schreitung (4 cm) nicht.
• Sofern Türen aus betrieblichen Gründen verschließbar sein, sind Notaus-
gangsverschlüsse, Nottaster oder ähnliche Maßnahmen zur Sicherstellung der
Nutzbarkeit der Rettungswege vorzusehen.
Der Nachweis der Einhaltung der Rettungsweglängen des 1. Rettungsweges sind
den Anlagen 2 bis 7 zum Brandschutzkonzept zu entnehmen.
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8.1.5.2 Notwendige Treppen und Treppenräume
Gemäß NBauO (1973) § 20, 23, 34 i. V. m. DVNBauO (1976) § 15, 16, 17 bestehen
hinsichtlich der notwendigen Treppen und Treppenräume folgende Anforderungen:
• Gemäß NBauO (1973) § 34 (2) müssen Räume in Gebäuden, soweit sie nicht zu
ebener Erde liegen über Treppen zugänglich sein. Die Treppe müssen so ausge-
bildet sein, dass sie dem zu erwartenden Verkehr ausreichen und den erforderli-
chen Rettungsweg bieten (notwendige Treppen). Im Hauptgebäude sind vier not-
wendige Treppen in notwendigen Treppenräumen vorhanden. Im Nebengebäude
ist ein notwendiger Treppenraum vorhanden.
• Gemäß NBauO (1973) § 34 (6) muss jede notwendige Treppe in einem eigenen
Treppenraum liegen, der so angeordnet und ausgebildet ist, dass die Treppe ei-
nen geeigneten Rettungsweg bietet. Diese Anforderung wird erfüllt.
• Gemäß NBauO (1973) § 34 (7) müssen Treppenräume zu lüften und zu beleuch-
ten sein, Treppenräume, die an einer Außenwand liegen müssen Fenster haben.
Diese Anforderung wird für alle Treppenräume, welche an einer Außenwand lie-
gen, erfüllt.
Da damals für den innenliegenden, westlichen Treppenraum keine Anforderungen
an eine Rauchableitung gestellt wurden (Gebäude mit nicht mehr als 5 Vollge-
schossen) wird empfohlen die Anforderungen hinsichtlich des derzeit gültigen
Baurechts zu erfüllen. Hiernach muss an oberster Stelle des Treppenraumes eine
Öffnung zur Rauchableitung vorhanden sein. Sie muss einen freien Querschnitt
von insgesamt mindestens 1 m² haben und im Treppenraum vom Erdgeschoss
und vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können. An den Stellen,
von denen aus die Öffnungen zur Rauchableitung bedient werden können, muss
der Hinweis „Rauchabzug“ angebracht und es muss erkennbar sein, ob die Öff-
nung zur Rauchableitung offen oder geschlossen ist (NBauO (2012) § 35 i. V. m.
DVO-NBauO (2012) § 15 (2)).
• Notwendige Treppen sind in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu
führen (NBauO (1973) § 23, 34 i. V. m. DVNBauO (1976) § 16 (1)). Diese Anforde-
rung wird erfüllt.
• Gemäß NBauO (1973) § 23, 34 i. V. m. DVNBauO (1976) § 16 (3) müssen not-
wendige Treppen in Gebäuden mit nicht mehr als fünf Vollgeschossen aus nicht-
Datum: 14.02.2020 Seite 31/48
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brennbaren Baustoffen sein. Die notwendigen Treppen sind in massiv in Stahlbe-
ton ausgeführt. Die Anforderungen werden erfüllt.
• Notwendige Treppenräume sind an Außenwänden anzuordnen oder in einem in-
nenliegenden Treppenraum, der im Brandfall mindestens so sicher ist wie der au-
ßenliegende Treppenraum (NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVNBauO (1973) § 17
(1)). Bis auf den südlichsten Treppenraum liegen alle Treppenräume an Außen-
wänden. Der südlichen Treppenraum wird im Brandfall genauso sicher sein wie
die Treppenräume an der Außenwand, da er die nachfolgend beschriebenen An-
forderungen erfüllen wird.
• Gemäß NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVNBauO (1976) § 17 (2) müssen die Wände
notwendige Treppenräume in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen feuer-
beständig und so dick wie eine Brandwand sein. Der obere Abschluss des not-
wendigen Treppenraums muss feuerhemmend sein. Die Wände der notwendigen
Treppenräume des Haupt- und Nebengebäudes sind massiv in Mauerwerk herge-
stellt und erfüllen die Anforderungen.
• Notwendige Treppenräume müssen unmittelbare Ausgänge ins Freie haben und
mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden sein. (NBauO (1973) § 34 i. V. m.
DVNBauO (1976) § 17 (8)).
Alle Treppenräume, mit Ausnahme des westlichsten Treppenraumes des Haupt-
gebäudes, besitzen einen unmittelbaren Ausgang ins Freie.
Somit muss für den westlichsten Treppenraum des Hauptgebäudes ein direkter
Ausgang ins Freie hergestellt werden.
• Gemäß NBauO (1973) § 34 i. V. m. DVNBauO (1973) § 17 (12) sind in notwendi-
gen Treppenräumen von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen Fußboden-
und Stufenbeläge ausschließlich aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, dies
gilt nicht für Treppenstoßkanten und Gleitschutzprofile.
Verschläge und Einbauten aus brennbaren Baustoffen in Treppenräumen notwen-
diger Treppen unzulässig.
• In den notwendigen Treppenräumen dürfen keine Brandlasten vorhanden sein.
Auf das Verbot der Lagerung / Abstellung von Brandlasten in den Treppenräumen
ist durch Beschilderung und Belehrung der Mitarbeiter hinzuweisen.
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Im Bereiches des mittleren Treppenraumes sind im Sockelgeschoss der Empfang
und die Poststelle im Bereich des Treppenraumes vorhanden. Bedenken diesbe-
züglich bestehen jedoch nicht, da dieser Bereich ständig mit Personal besetzt ist
und da in dem Gebäude eine automatische, flächendeckende Brandmeldeanlage
vorhanden ist, durch die die anwesenden Personen im Brandfall alarmiert werden
und das Gebäude frühzeitig verlassen können. Des Weiteren kann die Feuerwehr
frühzeitig mit dem Löschangriff beginnen.
Ferner stehen für die Nutzungseinheiten, welche hinsichtlich des ersten Ret-
tungsweges auf diesen Treppenraum angewiesen sind, weitere bauliche Ret-
tungswege zur Verfügung.
Die Anordnung der notwendigen Treppen und notwendigen Treppenräume ist den
Anlagen 2 bis 7 zu entnehmen.
8.1.5.3 Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure
Im Hauptgebäude und Nebengebäude werden jeweils keine notwendigen Flure vor-
handen sein. Es werden jeweils Nutzungseinheiten ausgebildet.
In Nutzungseinheiten mit einer Fläche von weniger als 400 m² mit Büro- oder Verwal-
tungsnutzung, sowie in Nutzungseinheiten mit sonstiger Nutzung, die eine Fläche
von weniger als 200 m² haben, müssen keine notwendigen Flure ausgebildet werden
(NBauO § 36 i. V. m. DVO-NBauO § 17 (1)).
Es wird empfohlen, im Hauptgebäude folgende Nutzungseinheiten auszubilden:
| Lfd. Nr. | Geschoss | Nutzfläche | Zulässige | Bemerkungen | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nutzfläche | ||||||||||||||
| Nutzungseinheit 1 | SG | ca. 349 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 2 | SG | ca. 236 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 3 | SG | ca. 245 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 4 | SG | ca. 35 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird eingehalten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 5 | SG | ca. 389 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 6 | EG | ca. 294 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 7 | EG | ca. 266 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 8 | EG | ca. 275 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. |
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| Lfd. Nr. | Geschoss | Nutzfläche | Zulässige | Bemerkungen | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nutzfläche | ||||||||||||||
| Nutzungseinheit 9 | EG | ca. 46 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird eingehalten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 10 | EG | ca. 368 m² | 400 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 11 | 1.OG | ca. 296 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 12 | 1.OG | ca. 230 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 13 | 1.OG | ca. 266 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 14 | 1.OG | ca. 42 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird eingehalten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 15 | 1.OG | ca. 406 m² | 400 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 16 | 1.OG | ca. 214 m² | 400 m² | Die zulässige Nutzfläche wird eingehalten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 17 | 1.OG | ca. 230 m² | 400 m² | Die zulässige Nutzfläche wird eingehalten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 18 | 1.OG | ca. 239 m² | 400 m² | Die zulässige Nutzfläche wird eingehalten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 19 | 1.OG | ca. 42 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird eingehalten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 20 | 1.OG | ca. 411 m² | 400 m² | Die zulässige Nutzfläche wird überschritten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 21 | 1.OG | ca. 45 m² | 400 m² | Die zulässige Nutzfläche wird eingehalten. |
Tab. 5 Nutzfläche der Nutzungseinheiten im Hauptgebäude
Es wird empfohlen, im Nebengebäude folgende Nutzungseinheiten auszubilden:
| Lfd. Nr. | Geschoss | Nutzfläche | Zulässige | Bemerkungen | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nutzfläche | ||||||||||||||
| Nutzungseinheit 22 | SG | ca. 153 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird eingehalten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 23 | EG | ca. 111 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird eingehalten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 24 | 1.OG | ca. 111 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird eingehalten. | ||||||||||
| Nutzungseinheit 25 | 2.OG | ca. 111 m² | 200 m² | Die zulässige Nutzfläche wird eingehalten. |
Tab. 6 Nutzfläche der Nutzungseinheiten im Nebengebäude Die Nutzungseinheiten sind in der Anlage 2-7 zum Brandschutzkonzept mit einer di-
agonal gestreiften Schraffur gekennzeichnet.
Die maximal zulässige Größe der Nutzungseinheiten von 200 m² bzw. 400 m²
wird für die Nutzungseinheiten 1-3, 5-8, 10-13, 15 und 20 überschritten.
Dies stellt eine Abweichung von NBauO § 36 i. V. m. DVO-NBauO § 17 (1) dar, für
die unter Pkt. 10 eine Erleichterung beschrieben wird.
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Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen nicht, da in dem gesamten Gebäude
eine automatische, flächendeckende Brandmeldeanlage vorhanden sein wird, durch
die die anwesenden Personen im Brandfall alarmiert werden und das Gebäude früh-
zeitig verlassen können. Des Weiteren kann die Feuerwehr frühzeitig mit dem
Löschangriff und der Personenrettung beginnen.
Die Anforderungen an die Rettungswege aus den Nutzungseinheiten gemäß dem
damaligen Baurecht sind eingehalten. Siehe hierzu Pkt. 8.1.5.1. Hinsichtlich des der-
zeitigen Baurechts werden folgende Anforderungen gestellt:
• Die Nutzungseinheiten müssen jeweils zwei voneinander unabhängige Rettungs-
wege haben (NBauO § 33 (1)). Der erste Rettungsweg aus den Nutzungseinheiten
führt jeweils über einen notwendigen Treppenraum oder direkt ins Freie. Der zwei-
te Rettungsweg führt entweder direkt in einen anderen Treppenraum oder über ei-
ne angrenzende Nutzungseinheit zu einem weiteren Treppenraum, sowie im süd-
lichen Gebäudebereich über Notausstiegsfenster und die Rettungsgeräte der
Feuerwehr.
Die Tatsache, dass der zweite Rettungsweg teilweise über eine angrenzende Nut-
zungseinheit führt, stellt eine Abweichung von NBauO § 33 (1) dar, für die unter
Pkt. 10 eine Erleichterung beschrieben wird. Bedenken wegen des Brandschutzes
bestehen nicht, da in dem gesamten Gebäude eine automatische, flächendecken-
de Brandmeldeanlage vorhanden sein wird, durch die die anwesenden Personen
im Brandfall alarmiert werden und das Gebäude frühzeitig verlassen können. Des
Weiteren kann die Feuerwehr frühzeitig mit dem Löschangriff und der Personen-
rettung beginnen.
Ferner sind die betreffenden Nutzungseinheiten durch eine Brandwand voneinan-
der abgetrennt, sodass in einen sicheren Bereich geflüchtet werden kann.
• Die Türen innerhalb der Nutzungseinheiten und die Zugangstüren, die sich im Ver-
lauf von Rettungswegen befinden, werden so gestaltet sein, dass sie ständig be-
gehbar und unverschließbar sind.
• Die maximal zulässige Rettungsweglänge von 35 m gemäß NBauO 33 i.V.m.
DVO-NBauO § 13 (2) wird eingehalten.
• Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m
breit und 1,20 m hoch sein. Die Höhe ihrer Brüstungen darf nicht mehr als 1,20 m
betragen. Die Größe der Notausstiegsfenster ist zu prüfen.
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• Hinweisschilder werden nach ASR A1.3 in Verbindung mit DIN 4844 gekenn-
zeichnet, sodass die Ausgänge auch von Besuchern ohne nähere Ortskenntnisse
sicher aufgefunden werden können.
Der Nachweis der Rettungsweglängen ist der Anlage 2 bis 7 zum Brandschutzkon-
zept zu entnehmen.
8.2 Anlagentechnischer Brandschutz
8.2.1 Brandmeldeanlage und Alarmierungseinrichtungen
Gemäß der damals gültigen NBauO von 1973 i.V.m. DVNBauO von 1976 wurden
keine Anforderungen an das Vorhandensein von Brandmelde- und Alarmierungsein-
richtungen gestellt.
Es wird empfohlen, im bestehenden Hauptgebäude und Nebengebäude des Lan-
desamtes für Denkmalpflege jedoch aus folgenden Gründen eine automatische, flä-
chendeckende Brandmeldeanlage zu installieren:
• Die maximal zulässige Brandabschnittslänge wird für Brandabschnitt 2 über-
schritten (s. Pkt. 8.1.1)
• Zulässige Größe der Nutzungseinheiten überschritten (s. Pkt. 8.1.5.3)
• Zweiter Rettungsweg aus den Nutzungseinheiten führt teilweise über angren-
zende Nutzungseinheiten (s. Pkt. 8.1.5.3)
Die Brandmeldeanlage wird entsprechend DIN 14675 und VDE 0833-2 und in der
Betriebsart TM (Brandmeldung mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von
Falschalarmen) ausgeführt und betrieben werden.
Die Brandmeldeanlage wird mit geeigneten, z. B. optischen Rauchmeldern, Hand-
druckknopfmeldern und akustischen Alarmgebern ausgestattet
8.2.1.1 Sicherungsbereich und Überwachungsumfang
Das gesamte Hauptgebäude und das gesamte Nebengebäude werden mit einer au-
tomatischen Brandmeldeanlage überwacht. Der Schutzumfang der automatischen
Brandmeldeanlage entspricht der Kategorie 1 von DIN 14675 (Vollschutz).
Datum: 14.02.2020 Seite 36/48
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8.2.1.2 Meldebereiche
Die Einteilung von Meldergruppen obliegt dem zuständigen Fachplaner für die auto-
matische Brandmeldeanlage des Gebäudes. Die Einteilung von Meldergruppen ist
nicht Gegenstand dieses Brandschutzkonzepts.
8.2.1.3 Art und Anordnung der Brandmelder
Die automatische Brandmeldeanlage wird mit geeigneten, z. B. optischen Rauch-
meldern bzw. Rauchansaugsystem und Handdruckknopfmeldern ausgestattet. Die
Auswahl und Anordnung der Brandmelder obliegt dem Fachplaner der automati-
schen Brandmeldeanlage.
8.2.1.4 Alarmierungsbereiche und Alarmierungseinrichtungen
Zur Alarmierung der anwesenden Personen wird eine akustische Alarmierungsein-
richtung vorhanden sein, über die die anwesenden Personen frühzeitig alarmiert
werden und das Gebäude verlassen können. Das Alarmierungssignal wird sich deut-
lich von anderen Signalen im Gebäude unterscheiden.
8.2.1.5 Alarmierung der Feuerwehr
Die automatische Brandmeldeanlage wird auf die Leitstelle der Feuerwehr aufge-
schaltet.
8.2.2 Sicherheitsbeleuchtung
Da das Gebäude als Arbeitsstätte genutzt wird, ist im Bereich der notwendigen Trep-
penräume und der Flure der Nutzungseinheiten eine Sicherheitsbeleuchtung nach
ASR A3.4/3 zu installieren die für die anwesenden Personen auch bei vollständigem
Versagen der allgemeinen Beleuchtung eine Orientierung zum Verlassen des Ge-
bäudes über die Rettungswege ins Freie ermöglicht.
Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss mindestens 1 Lux betra-
gen. Es müssen zudem beleuchtete Schilder zur Markierung der Notausgänge und
Rettungswege vorhanden sein.
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8.2.3 Sicherheitsstromversorgung
Aufgrund der Brandmeldeanlage und der Sicherheitsbeleuchtung (s. Pkt. 8.2.1 und
8.2.2) muss dementsprechend ebenfalls eine Sicherheitsstromversorgung für diese
Anlagen vorhanden sein.
Die Sicherheitsstromversorgung kann z. B. über Batterien, Akkupufferung oder ein
Notstromaggregat sichergestellt werden.
8.2.4 Feuerlöscheinrichtungen
8.2.4.1 Tragbare Feuerlöscher
Da die Gebäude als Arbeitsstätten genutzt werden, werden das Haupt- und das Ne-
bengebäude gemäß ArbStättV -Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3
Abs. 1- i. V. m. ASR A2-2 das Gebäude zur Bekämpfung von Entstehungsbränden
mit tragbaren Feuerlöschern nach DIN EN 3 in erforderlicher Anzahl und stets ein-
satzbereitem Zustand ausgestattet. Die Anbringungsorte der tragbaren Feuerlöscher
werden gut einsehbar sein und ständig freigehalten gestaltet.
Die Anzahl der Feuerlöscher ergibt sich aus den Löschmitteleinheiten des jeweils
eingesetzten Typs, in der Tabelle wird ein Feuerlöscher mit 9 Löschmitteleinheiten
als Beispiel angesetzt:
| lfd. | Bereich | Grundfläche m² | Erforderliche Löschmittelein- | Anzahl der Feuer- | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| heiten in Abhängigkeit von der | löscher (9 LE) als | ||||||||||
| Nr. | |||||||||||
| Grundfläche | Beispiel | ||||||||||
| Hauptgebäude | |||||||||||
| 1 | SG | 1.680 | 54 | 6 | |||||||
| 2 | EG +ZG | 1.700 | 54 | 6 | |||||||
| 3 | 1.OG | 1.640 | 54 | 6 | |||||||
| 4 | 2.OG | 1.560 | 54 | 6 | |||||||
| 5 | DG | 1.060 | 42 | 5 | |||||||
| Nebengebäude | |||||||||||
| 6 | SG | 144 | 12 | 2 | |||||||
| 7 | EG | 144 | 12 | 2 | |||||||
| 8 | OG | 144 | 12 | 2 | |||||||
| 9 | DG | 144 | 12 | 2 | |||||||
| Summe | 37 |
Tab. 7 Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher in Abhängigkeit von den Löschmitteleinheiten und der Grundfläche Für Technikräume werden CO -Löscher empfohlen. 2
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Der Standort von Feuerlöschern muss durch das Brandschutzzeichen F 001 nach
der ASR A1.3 gekennzeichnet sein, sofern die Feuerlöscher nicht für jedermann
sichtbar angebracht oder aufgestellt sind. Die Entfernung von jeder Stelle zum
nächstgelegenen Feuerlöscher soll möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche
Laufweglänge) betragen.
Hierdurch kann sich die Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher noch erhöhen.
Auf die zweijährige Prüfpflicht von Feuerlöschern durch Sachkundige wird hingewie-
sen.
8.2.5 Anforderungen an Lüftungsanlagen
Die Lüftungsanlage wird im Zuge der Sanierung ertüchtigt, bzw. neu hergestellt.
Folgende Anforderungen gemäß § 39 NBauO i. V. m. § 23 DVO-NBauO werden ein-
gehalten:
• Lüftungsanlagen werden betriebssicher und brandsicher sein und werden den
ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
• Lüftungsanlagen werden, soweit es der Brandschutz erfordert, so angeordnet und
ausgebildet sein, dass Feuer und Rauch ausreichend lang nicht in andere Räume
übertragen werden können.
• Lüftungsanlagen dürfen nicht an Abgasanlagen angeschlossen sein. Lüftungslei-
tungen dürfen sowohl der Lüftung als auch der Ableitung von Abgasen von Feuer-
stätten dienen, wenn wegen der Betriebs- und Brandsicherheit Bedenken nicht
bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen.
• Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmschichten werden aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn
ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht
zu befürchten ist.
• In Lüftungsleitungen dürfen nicht zu Lüftungsanlagen gehörende Einrichtungen
nicht vorhanden sein.
• Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwider-
standsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung
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ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen ge-
troffen sind.
• Die Anforderungen gemäß der aktuellen Lüftungsanlagenrichtlinie sind zu beach-
ten.
8.2.6 Anforderungen an Leitungsanlagen
Leitungsanlagen werden im Zuge der Sanierung neu hergestellt.
Für die Durchführung von Leitungen durch Bauteile mit erforderlicher
Feuerwiderstandsdauer sind die Anforderungen gemäß der Leitungsanlagenrichtlinie
(LAR) einzuhalten. Dies gilt auch für den Funktionserhalt sicherheitstechnischer An-
lagen.
8.2.7 Blitzschutzanlage
Gemäß NBauO (1973) § 20 (3) müssen bauliche Anlagen, bei denen nach Lage,
Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen
kann, dauernd wirksame Blitzschutzanlagen vorhanden sein.
Es ist eine Blitzschutzanlage im Bestand vorhanden.
8.3 Abwehrender Brandschutz
8.3.1 Löschwasserversorgung
Die Gebäude gelten nach DVGW Arbeitsblatt W 405 (Bereitstellung von
Löschwasser durch die öfftl. Trinkwasserversorgung – Ausgabe Februar 2008) als
Gebäude mit mittlerer Brandausbreitungsgefahr und sind aufgrund der Nutzung und
der Lage einem Gebiet mit Widmung für öffentliche Gebäude zuzuordnen (entspricht
Mischgebiet).
Hieraus ergibt sich in beiden Fällen ein erforderlicher Löschwasserbedarf von 96
m³/h (1.600 ltr./min.). Der Bedarf ergibt sich entsprechend nachfolgender Tabelle:
Datum: 14.02.2020 Seite 40/48
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Ingenieurgesellschaft Landesamt für Denkmalpflege Hannover Scharnhorststraße 1, 30161 Hannover St ür zl mbH Projektnummer: B-17-126
| Bauliche Nutzung nach § 17 der Baunutzungs- verordnung | Reine Wohngebiete (WR) Allgem. Wohngebiete (WA) Besondere Wohngebiete (WB) Mischgebiete (MI) Dorfgebiete (MD)a) | Gewerbegebiete (GE) | Industrie- gebiete (GI) | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kerngebiete (MK) | ||||||
| Zahl der Voll- geschosse (N) | N ≤ 3 | N > 3 | N ≤ 3 | N = 1 | N > 1 | -- |
| Geschossflä- chen-zahlb) (GFZ) | 0,3 ≤ GFZ ≤ 0,7 | 0,7 < GFZ ≤ 1,2 | 0,3 ≤ GFZ ≤ 0,7 | 0,7 < GFZ ≤ 1 | 0,7 < GFZ ≤ 2,4 | -- |
| Baumassen- zahlc) (BMZ) | -- | -- | -- | -- | -- | BMZ ≤ 9 |
Löschwasserbedarf
| Bei unterschied- licher Gefahr der Brand- ausbreitunge) | m³/h | m³/h | m³/h | m³/h | m³/h | m³/h | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| klein | 48 | 96 | 48 | 96 | 96 | |||
| mittel | 96 | 96 | 96 | 96 | 192 | |||
| groß | 96 | 192 | 96 | 192 | 192 |
Überwiegende Bauart
| Klein | Feuerbeständige, hochfeuerhemmend oder feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachungen | ||
|---|---|---|---|
| Mittel | Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend, harte Bedachungen | ||
| oder Umfassungen feuerbeständig oder feuerhemmend, weiche Bedachungen | |||
| Groß | Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend; weiche Bedachungen, Umfassungen aus Holzfachwerk (ausgemauert). Stark behinderte Zugänglichkeit, Häufung von Feuerbrücken usw. |
Tab. 8 Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/h) unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung (DVGW Arbeitsblatt W 405)
Die erforderliche Löschwassermenge von 96 m²/h über einen Zeitraum von 2
Stunden ist für das Gebäude sicherzustellen.
Für den Nachweis der Löschwasserversorgung sind kostenpflichtige Mengen-
messungen zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von Hydranten durch die
Stadtwerke Hannover erforderlich.
Es ist zu klären wer diesen Nachweis der Löschwasserversorgung bei den
Stadtwerken anfordert.
8.3.2 Zugänglichkeit für die Feuerwehr
8.3.2.1 Zufahrt zum Gebäude
Die Brandbekämpfung erfolgt durch die öffentliche Feuerwehr.
Datum: 14.02.2020 Seite 41/48
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Ingenieurgesellschaft Landesamt für Denkmalpflege Hannover Scharnhorststraße 1, 30161 Hannover St ür zl mbH Projektnummer: B-17-126
Das Grundstück wird über die öffentliche Straße „Scharnhorststraße“ im Osten, so-
wie über die öffentliche Straße „Kirchwender Straße“ im Westen und die „Gellertstra-
ße“ im Süden angefahren.
8.3.2.2 Aufstell- und Bewegungsflächen
Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte der Feuerwehr nach NBauO § 4 (3) sind bei
dem Objekt erforderlich, da die Brüstungshöhe der Notausstiegsfenster teilweise
mehr als 8 m beträgt.
Als Bewegungsflächen für die Feuerwehr außerhalb des Gebäudes dienen die öf-
fentlichen Straßen „Scharnhorststraße“ und „Kirchwender Straße“.
Die öffentlichen Verkehrsflächen und der Innenhof sind so befestigt, dass sie mit
Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamt-
gewicht bis zu 16 t befahren werden können.
8.4 Organisatorischer Brandschutz
8.4.1 Flucht- und Rettungspläne
Aufgrund der Gebäudegröße und der Art und Nutzung des öffentlichen Gebäudes als
Sonderbau und Arbeitsplatz müssen Flucht- und Rettungspläne gemäß DIN ISO
23601 und dem Merkblatt der Feuerwehr Hannover aufgestellt werden. Die vorhan-
denen und ausgehängten Flucht- und Rettungspläne müssen auf Grundlage dieses
Brandschutzkonzeptes überprüft und ggf. auf einen aktuellen Stand gebracht wer-
den.
8.4.2 Feuerwehrpläne
Aufgrund der Gebäudegröße und der Art und Nutzung des Gebäudes als Sonderbau
werden im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr Feuerwehrpläne angefer-
tigt und ihnen zur Verfügung gestellt.
Die Feuerwehrpläne werden der DIN 14095 und den Merkblättern der Feuerwehr
Hannover entsprechen und werden stets auf aktuellem Stand gehalten.
Im Rahmen der Konzepterstellung lagen keine Feuerwehrpläne für das Gebäude vor.
Auf Grundlage dieses Brandschutzkonzeptes müssen entweder vorhandene Feuer-
Datum: 14.02.2020 Seite 42/48
[Seite 43]
Ingenieurgesellschaft Landesamt für Denkmalpflege Hannover Scharnhorststraße 1, 30161 Hannover St ür zl mbH Projektnummer: B-17-126
wehrpläne überprüft und ggf. auf einen aktuellen Stand gebracht werden oder es
müssen neue Feuerwehrpläne angefertigt werden.
8.4.3 Brandschutzordnung
Die Brandschutzordnung für das öffentliche Gebäude wird auf Grundlage dieses
Brandschutzkonzeptes überarbeitet.
Die Brandschutzordnung wird der DIN 14096 und dem Merkblatt der Feuerwehr
Hannover entsprechen:
• Teil A: Aushang,
• Teil B: für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben,
• Teil C: für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben.
Der Teil A der Brandschutzordnung sollte an geeigneter Stelle wie z. B. in den
Eingangsbereichen des Polizeigebäudes gut sichtbar aufgehängt werden.
Für das öffentliche Gebäude ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ge-
mäß Teil C erforderlich.
Die Teile B und C der Brandschutzordnung sollten jeweils auf dem aktuellen Stand
gehalten werden.
Datum: 14.02.2020 Seite 43/48
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Ingenieurgesellschaft Landesamt für Denkmalpflege Hannover Scharnhorststraße 1, 30161 Hannover St ür zl mbH Projektnummer: B-17-126
8.4.4 Empfehlungen auf Grundlage der aktuellen Bauordnung
In Hinsicht auf die aktuell gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften werden die im
Brandschutzkonzept festgelegten Maßnahmen unter Bezug auf die Abweichungen
nach heutigem Baurecht in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
| Pos. | Empfohlene Maßnahmen zur Anpassung | Abweichung | Regelbezug | Querverweis | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Im Zuge der Generalsanierung werden die Geschossdecken ggf. auf mindestens F90- B, bzw. REI 90 ertüchtigt | Decken voraussicht- lich nur maximal F30 vorhanden. | NBauO (2012) § 31 i.V.m. DVO- NBauO (2012) § 11 (1) | s. Pkt. 8.1.2 | ||||||||||
| 2 | Anforderungen an Aufzugsanlagen gemäß derzeitigem Baurecht | Keine Tür im Sockel- geschoss des Haupt- gebäudes im Bereich des Treppenraumes | NBauO (2012) § 38 i. V. m. DVO-NBauO (2012) § 21 | s. Pkt. 8.1.3.4 | ||||||||||
| 3 | Öffnung zur Rauchableitung für innenlie- genden, südlichen Treppenraum im Haupt- gebäude herstellen | Keine qualifizierte Öffnung zur Rauchab- leitung vorhanden. | NBauO (2012) § 35 i. V. m. DVO-NBauO (2012) § 15 (2) | s. Pkt. 8.1.5.2 | ||||||||||
| 4 | Qualifizierte Sicherheitsbeleuchtung herstel- len | Keine Sicherheitsbe- leuchtung vorhanden | -- | s. Pkt. 8.2.2 | ||||||||||
| 5 | Sicherheitsstromversorgung für BMA und SIBE herstellen | Keine Sicherheits- stromversorgung für BMA und SIBE vor- handen | -- | s. Pkt. 8.2.3 |
Tab. 9 Übersicht der festgestellten Abweichungen zum heutigen Baurecht und den empfohlenen Maßnahmen und Kompensationen
Datum: 14.02.2020 Seite 44/48
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Ingenieurgesellschaft Landesamt für Denkmalpflege Hannover Scharnhorststraße 1, 30161 Hannover St ür zl mbH Projektnummer: B-17-126
9 Zusammenfassung
Das bestehende Hauptgebäude und Nebengebäude des Niedersächsischen Lan-
desamtes für Denkmalpflege, wurden durch die Ingenieurgesellschaft Stürzl mbH in
Hinsicht auf den Bestandsschutz brandschutztechnisch beurteilt. Die Anforderungen
aus den zum Bauzeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften wurden für die Gebäude
dargestellt.
Des Weiteren wurden planerische Maßgaben für den vorbeugenden Brandschutz de-
finiert, welche nach der derzeit gültigen Niedersächsischen Bauordnung in Hinsicht
auf die Erfüllung der in der Landesbauordnung definierten Schutzziele sinnvoll sind.
Werden die im Brandschutzkonzept beschriebenen und festgelegten Maßnahmen
umgesetzt, bestehen aus Sicht des Verfassers hinsichtlich des Brandschutzes keine
Bedenken.
Datum: 14.02.2020 Seite 45/48
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Ingenieurgesellschaft Landesamt für Denkmalpflege Hannover Scharnhorststraße 1, 30161 Hannover St ür zl mbH Projektnummer: B-17-126
10 Erleichterungen im Sinne von NBauO § 51
Es sind folgende Abweichungen von einzelnen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
vorhanden für die nachfolgende Erleichterungen beschrieben werden:
| Pos. | Erleichterung | Regelbezug | Kompensation/ Begründung | Querverweis |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Die maximal zulässige Brandabschnittslänge wird für Brandabschnitt 2 überschritten. | NBauO (2012) § 39 i.V.m. DVO-NBauO (2012) § 8 (1) | - automatische, flächende- ckende Brandmeldeanlage wird installiert - bestehendes, denkmalge- schütztes Gebäude - die maximal zulässige Flä- che von 1.600 m² in dem Brandabschnitt wird deutlich unterschritten - Abschottungsprinzip, d.h. Bereiche mit hohen Brand- lastdichten oder Brandentste- hungsgefahren wie z. B. Ar- chivräume oder Technikräu- me werden mit feuerbestän- digen Wänden (F90-AB) und feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen (T30-DS) geschottet. Dadurch entstehen kleinflächigere und überschaubare Bereiche, die bei einem Brandereignis wirk- same Löscharbeiten durch die Feuerwehr ermöglichen. | s. Pkt. 8.1.1 |
| 2 | Nutzungseinheiten > 200 m² bzw. 400 m² | NBauO § 36 i. V. m. DVO- NBauO § 17 (1) | - automatische, flächende- ckende Brandmeldeanlage wird installiert | s. Pkt. 8.1.5.3 |
| 3 | Der zweite Rettungsweg aus den Nutzungseinhei- ten führt teilweise über eine angrenzende Nut- zungseinheit | NBauO § 33 (1) | - automatische, flächende- ckende Brandmeldeanlage wird installiert | s. Pkt. 8.1.5.3 |
Tab. 10 Übersicht der Abweichungen und Kompensationen
Datum: 14.02.2020 Seite 46/48
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Ingenieurgesellschaft Landesamt für Denkmalpflege Hannover Scharnhorststraße 1, 30161 Hannover St ür zl mbH Projektnummer: B-17-126
aufgestellt
Dollern, 14.02.2020
.................................................
Dipl.-Ing. Daniel Stürzl
zugestimmt
Hannover, ………………..
……………………………………..
Staatliches Baumanagement Hannover Celler Straße 7 30161 Hannover
Datum: 14.02.2020 Seite 47/48
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Ingenieurgesellschaft Landesamt für Denkmalpflege Hannover Scharnhorststraße 1, 30161 Hannover St ür zl mbH Projektnummer: B-17-126
11 Literatur und Grundlagen
Als gesetzliche Grundlagen für die Brandschutzanforderungen sind die im Folgenden
genannten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sowie Normen heranzuziehen:
[1] Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 23. Juli 1973
[2] Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
(DVO-NBauO) in der Fassung vom 24. Juni 1976
[3] Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 3 April 2012, zu-
letzt geändert am 20. Mai 2019
[4] Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
(DVO-NBauO) in der Fassung vom 26. September 2012, zuletzt geändert am
- September 2019
[5] Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
(Leitungsanlagen -Richtlinie LAR) in der Fassung vom Januar 2007
[6] Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen
(Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR) in der Fassung vom November 2006
[7] DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“
[8] DIN 4844 „Sicherheitskennzeichnung“ (06/2012)
[9] DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ (05/2003)
[10] DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ (05/2007)
[11] DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Fluchtwegpläne“ (02/2009)
[12] Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge,
Flucht- und Rettungsplan (09/2007)
[13] Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 7/4 Sicherheitsbeleuchtung (05/2009)
[14] Technische Regeln für Arbeitsstätten, Maßnahmen gegen Brände, ASR A2.2
(11/2012)
[15] DVGW Arbeitsblatt W 405 – Bereitstellung von Löschwasser durch öffentliche
Trinkwasserversorgung (02/2008).
Datum: 14.02.2020 Seite 48/48
[Seite 49]
N
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² 51,80 ≥ 2,00 m ≥ 8,00 m B
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² = B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14.dwg | Lageplan | 01
≥ 8,00 m 4 8 ,8 Schnitt Kurz- Bauaufsichtliche
≥ 8,00 m wehraufstellfläche 5 m
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Flächen für den Lageplan: Bestandteil des Brandschutzkonzeptes
nicht Bestandteil des Brandschutzkonzeptes
befahrbare Fläche für die Feuerwehr
befestigte Flächen
nicht befahrbare Fläche ≥ 2,00 m Feuerwehrzufahrt/ Bewegungsfläche für die Feuerwehr B r a n d a b 3m bis 9 ≥
m 3,50 m
F e u ≥ 8,00 m Wasserfläche
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s Baumanagement Hannover
9 e ,7 6 m Planung: Fachbereich: Hochbau m Brandabsch 7 n 1 i 8 tt m 1 ²
18,74
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2 4 v o
8 9 e
8 9 r v , e Ce r ller Straße 7
eMail: poststelle@sb-han.niedersachsen.de
Brandschutz: Ingenieurgesellschaft Stürzl mbH
Anschrift: 21739 Dollern, Auf dem Brink 4
Tel.: 04163 / 80908-0 Fax: 04163 / 80908-20 eMail: info@stuerzl.info
WBÜ9014
Sanierung des Niedersächsischen
Landesamt für Denkmalpflege
B r a
n d Scharnhorststraße 1
a b s
c h 30175 Hannover
n itt 3
1 B-17-126 Brandschutzkonzept
4 ,6 2
Brandabschni F t
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L
P
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≥ 8,00 m ≥ 8,00 m Datum: 14.02.2020 gez.: Daniel von der Reith 04163 / 809008-19 Plan-Nr.: 01 Maßstab: 1 : 500 gepr.: Dipl.-Ing Daniel Stürzl Plan-Index: 00 Blattgröße: 720 x 380 04163 / 80908-0
Datei-Code: B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14 Layout: LP
[Seite 50]
033 032
034
035
N 031 u tz u n g s e 036 in h e it 5 : 3 8 9 037 m ²
046 045 043 042 Nutzungseinheit 4: 35 m²
Hauptgebäude
Nutzungseinheit 1: 349 m² Nutzungseinheit 2: 236 m² Nutzungseinheit 3: 245 m² 1 2 0°
027
028 028a 019 020
016
010 014 012
013 011
Sockelgeschoss
legülF rednewhcriK 032a A=18,67m² Lager
Lager
A=25,53m² A=9,20m² Lager T039 A=10,29m² A=11,31m² Treppenhaus Lager
A=13,83m² Fundmagazin Fundmagazin
A=96,30m² Lager Z/ Verbrauchsmittel
A=30,46m²
038 A=21,85m² A=6,61m² Heizungsraum Steinsammlung T038 F043 A=8,88m² A=53,78m² Treppenhaus Korridor DS Behinderten WC 039 Materialraum Telefonanlage Werkstatt Hausmeister 0xx A=4,52m² A=2,98m² 040 A=6,20m² A= 0 4,2 4 1m 4 ² A=19,31m² A=16,47m² 041 W A e = r 1 k 4 r ,5 a 2 u m m ² Hausmeister 047 Systemraum A=11,79m² A=18,56m² Korridor A D =1 a 1 m ,52 e m n ² WC Herren WC Werkraum Hausmeister A=2,75m² F042 A=11,67m²
DS 01a A=4,26m² Warteraum Putzmittel F041 A=64,73m² Haupteingang/ Windfang 018 02 A=22,41m² Korridor Na A s = s 4 o 8 r , g 7 a 1 n m ik ² ? A = 0 2 A=4,54m² 017 T A r T e = p 1 0 6 p , 3 3 e 8 n 6 m h ² aus Archäo 0 lo 2 gi 5 sche Objekte 026 Kapelle 029a 3,16m ² 9
Vorraum Kapelle A=10,56m² A=34,36m² A=27,39m² Elt-Betriebsraum A=53,07m² Nassorganik Nassorganik Fundausgangsmagazin Archäologische Objekte 021 A=23,33m² 022 A=12,78m² A=11,18m² A=16,42m² A=13,38m² Materiallager A=18,19m² F038 01 Organik F036 Korridor F037 Korridor Tee 0 k 4 üche A=39,81m² Korridor A=47,63m² A=3,05m² A=15,53m² Empfang/ Vermittlung F035 A=20,99m² 06 Korridor Tischlerei/ A=46,57m² A=26,11m² A=2,99m² 09 07a Holzwerkstatt A=21,08m² 05 Gefriertrocknung A=14,85m² V A o = r 1 r 2 a , u 6 m 1m² 07 Stuhllager P A o = s 1 t 0 s , t 0 e 8 lle m² Grobarbeitsraum Großverpackungslager A=33,20m² A=26,25m² A=20,00m² A=14,18m² Fernheizungsstation 09 08a 07c A=20,89m² A=21,31m² A=57,90m² A=23,49m² 015 Präparation/ Lager A=39,93m² Verpackungslager Fundeingangsmagazin Steinkonservierung A=10,35m² Lüftung/ Filteranlage SR-03T SR-03T SR-03T T 3 0 -R
NAG Wand entfernen S T 3 0 -R S herstellen T 3 0 -R S
T30-RS
Fenster schließen
T 3 0 -R S
DS SD-09T Rettungsweglänge = 24,5 m < 35 m
T30-RS
Rettun 2 g 8 s ,0 w e m g l < ä n 3 g 5 e m = T90-DS T30-DS T 3 0 -D S Rettungsweglänge = 32,5 m < 35 m
Rettungsweglänge = 20,3 < 35 m
Brandabschnitt 1 = 39,76 m m 47,81 = 1 ttinhcsbadnarB
Brandabschnitt 2 = 48,55 m m 08,15 = 2 ttinhcsbadnarB A
- RW
A
718 m²
965 m² ²m 817 ²m 569
Index Bemerkung / Änderung Datum gez.
N Änderungen
B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14.dwg | Sockelgeschoss | 02
Schnitt Kurz- Bauaufsichtliche durch das Bauteil: bezeichnung Benennung BW Brandwand Lager F90-AB feuerbeständig A nicht brennbare Baustoffe T30-RS Flächen für die Grundrisse: notwendige Treppe
Aufzug
Raum mit erhöhter Brandgefahr
Haustechnikraum
Nutzungseinheit
Anforderungen an Öffnungen: T30 = feuerhemmende Tür
T90 = feuerbeständige Tür
D = dichtschließend
S = selbstschließend
R = rauchdicht nach DIN 18095
Alle Fahrschachttüren nach DIN 18090, DIN 18091, DIN 18092, DIN 18093
Flucht- und Rettungswege:
Notausgang
Notausstieg
-
Rettungsweg
-
Rettungsweg
Staatliches Baumanagement Hannover
Cellerstraße 7 30161 Hannover
Planung: Fachbereich: Hochbau Standort SB Hannover Anschrift: 30161 Hannover, Celler Straße 7
Tel.: 0511 / 106 52 88 Fax: 0511 / 106 54 99 eMail: poststelle@sb-han.niedersachsen.de
Brandschutz: Ingenieurgesellschaft Stürzl mbH Anschrift: 21739 Dollern, Auf dem Brink 4 T30-DS T F e a l x .: : 0 0 4 4 1 1 6 6 3 3 / / 8 8 0 0 9 9 0 0 8 8 - - 0 20 eMail: info@stuerzl.info WBÜ9014
Sanierung des Niedersächsischen
Landesamt für Denkmalpflege
Scharnhorststraße 1
30175 Hannover
B-17-126 Brandschutzkonzept
Sockelgeschoss
Phase
Datum: 14.02.2020 gez.: Daniel von der Reith 04163 / 809008-19 Plan-Nr.: 02 Maßstab: 1 : 200 gepr.: Dipl.-Ing Daniel Stürzl Plan-Index: 00 Blattgröße: 680 x 380 04163 / 80908-0
Datei-Code: B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14 Layout: SG
[Seite 51]
42
Rettungs w Z eg 150 43
A=19,09 m² 41
2 Z. R1 W 49 DS DS D S A=19,89 m² ZT148 Z151 A=7,27 m² A=17,74 m² 40 44 D S Treppenhaus
235a 238a A=2,32 m² A=4,74 m²
Zwischengeschoss
48
38 53 52 51 49
50
Hauptgebäude
36
37
30 23 24 25 26 1 2
5 6 11 7
17 15 10 16 14 legülF rednewhcriK A= 18,67m²
A= 9,14m²
A= 26,30m²
A= 11,31m²
A=9,10m² A=11,39m²
A= 27,14m²
A= 102,52m²
A= 7,06m²
A= 9,42m²
A= 41,64m²
A= 6,62m² A= 39,94m² A= 24,10m² A= 16,47m² A= 14,38m²
A=22,45m²
A= 30,48m²
A= 28,42m²
A=32,05m² A= 5,75m² A=14,42m² A= 33,55m² A= 26,95m² A= 12,75m² A= 17,97m² A= 19,06m² A= 19,79m² A= 39,46m² A=39,55m² A= 30,48m² A= 12,40m²
A=32,14m² A= 28,36m² A=14,60m² A= 16,73m² A=16,25m² A= 17,47m² A= 37,49m² A= 15,66m²
A= 20,15m² A= 13,67m² A= 21,67m²
A= 19,03m² A= 20,29m² ²m74,32 =A T19 A=13,00m²
A=1,54m²
F18 39
47
A= 11,93m²
A= 8,34m² a93 Büro, stellv. Abt. Leiter
Büro, IT Mitarbeiterin
Büro, IT Mitarbeiter
Lagerraum allgemein
Treppenhaus Büro, IT Mitarbeiterin
T30-RS
Dam4e5n WC 46 Herren WC
Korridor Teeküche
Konferenzraum mit DV
Lagerraum allgemein T16 F17 A=20,19m² Treppenhaus Korridor
Erste Hilfe Raum Büro, IT Mitarbeiterin Schriftarchiv BesprechungsraBuümro Sekretärin
Büro, Abteilungsleiter F
F15 1b Korridor A=4,04m² T14 Restaurierungs Werkstatt 32a 29 Fotolabor/ Aufnahmestudio A=10,24m² 1a A=18,34m² 32 A=7,13m² 27 A=10,44m² 34 33 A=6,68m² Restaurierungs Werkstatt Restaurierungs Werkstatt Fotolabor/ Aufnahmestudio Büro, R2e2stauratorin Fotolabor/ Aufnahmestudio A=11,89m² 31 35 Büro, Restauratorin Chemisches Labor 28 A=5,43m² A=8,88m² A=10,91m² Fotolabor/ Aufnahmestudio Büro, Restauratorin 21 Büro, Öffentlichkeitsarbeit A=13,94m² Restaurierungs Werkstatt T11 Büro, Innerer Dienst Büro, Restauratorin F13 Korridor Treppenhaus F12 Korridor 3 Bür 2 o 0 F10 Korridor A= 1 4 2,70m² 1a A=6,89m² Büro, Restauration Restaurierungs Werkstatt 9 Büro, Restaurator Büro, Restauration Büro, HAWK 19 12 Büro, Restaurator Restaurierungs Werkstatt A=14,86m² Bibliotheksraum allgemein Herren WC Büro, Restaurator 13 Büro Chemiker 8 18 Damen WC A=12,65m² A=23,96m² Büro, Restaurator Restaurierungs Werkstatt
Erdgeschoss
SR-03T SR-03T SD-03T SR-03T weg Rettungs 2.
DS DS D S
D D S S
N u tz u n g s e in h e it 1 0 : 3 6 8 m ²
DS
Nutzungseinheit 7: 266 m² Nutzungseinheit 8: 275 m² Fotolabor/ Aufnahmestudio A=26,42m² Treppenhaus
Nutzungseinheit 6: 294 m² DS D S
Lagerraum allgemein DS T 3 0 -R S DS
DS DS gewsgnutteR .2 W R 2. W 2. R R W 2.
Rettungsweglänge = 24,7 m < 35 m
2 Rettun 2 g 1 s ,6 w m eg < lä n 3 g 5 e m = . R W Rettungsweglänge = 20,6 m < 35 m
Rettungsweglänge = 24,6 m < 35 m gewsgnutteR .2
Nutzungseinheit 9: 46 m²
A
Fotolabor/ Aufnahmestudio Chemisches Labor 2. Rettungsweg T 2. Rettungsweg 9 0 -D S
Aufenthaltsr. mit Teeküche
Restaurierungs Werkstatt
A Brandabschnitt 1 = 39,76 m m 47,81 = 1 ttinhcsbadnarB
Brandabschnitt 2 = 48,55 m m 08,15
2 ttinhcsbadnarB
718 m²
965 m² ²m 817 ²m 569
Index Bemerkung / Änderung Datum gez.
N
Änderungen
B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14.dwg | Grundrisse | 03
Schnitt Kurz- Bauaufsichtliche durch das Bauteil: bezeichnung Benennung BW Brandwand
F90-AB feuerbeständig
A nicht brennbare Baustoffe
Flächen für die Grundrisse:
notwendige Treppe
Aufzug
Raum mit erhöhter Brandgefahr
Nutzungseinheit
Anforderungen an Öffnungen: T30 = feuerhemmende Tür
T90 = feuerbeständige Tür
D = dichtschließend
S = selbstschließend
R = rauchdicht nach DIN 18095
Alle Fahrschachttüren nach DIN 18090, DIN 18091, DIN 18092, DIN 18093
Flucht- und Rettungswege:
Notausgang
Notausstieg
- Rettungsweg 2. Rettungsweg
Staatliches Baumanagement Hannover
Cellerstraße 7 30161 Hannover
Planung: Fachbereich: Hochbau Standort SB Hannover Anschrift: 30161 Hannover, Celler Straße 7
Tel.: 0511 / 106 52 88 Fax: 0511 / 106 54 99 eMail: poststelle@sb-han.niedersachsen.de
Brandschutz: Ingenieurgesellschaft Stürzl mbH
Anschrift: 21739 Dollern, Auf dem Brink 4 Tel.: 04163 / 80908-0 Fax: 04163 / 80908-20 eMail: info@stuerzl.info
WBÜ9014 Sanierung des Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege
Scharnhorststraße 1
30175 Hannover
B-17-126 Brandschutzkonzept
Erdgeschoss und Zwischengeschoss
Phase
Datum: 14.02.2020 gez.: Daniel von der Reith 04163 / 809008-19 Plan-Nr.: 03 Maßstab: 1 : 200 gepr.: Dipl.-Ing Daniel Stürzl Plan-Index: 00 Blattgröße: 680 x 380 04163 / 80908-0
Datei-Code: B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14 Layout: EG+ZG
[Seite 52]
137
136 138
141
142 143
132 148 147 146 145
144
Hauptgebäude
130 131 129 128 127 119 124 125
121 122 123 101
103 105 118 104 106
117 116 115 114 113 legülF rednewhcriK A=19,15m²
A=25,69m² Büro, Sachbearbeiterin A=16,16m² T151 A=16,38m² A=1,54m² Treppenhaus N u 139 tz u Herren WC n A=8,99m² g Sammlung 140 s e 133 in A=10,35m² h Damen WC e A=97,17m² it 1 5 : 4 0 6 A=21,92m² m ² 143a A=2,99m²
A=11,85m² A=19,60m² Sammlung Büro, Sachbearbeiterin F150 F148 Treppenhaus A=66,31m² A=19,04m² Korridor
Teeküche Büro, Sachbearbeiterin
A=6,62m² A=18,62m² A=17,06m² A=19,44m² A=16,33m² Büro, Präsident Büro Besprechungsraum Büro, Vorzimmer P A=2,44m² A=2,96m² A=34,22m²
F147 Nutzungseinheit 13: 266 m² Treppenhaus K A o = r 3 r 0 id , o 1 r 3m² Nutzungseinheit 12: 230 m² Büro, Abteilungsleiter B
Nutzungseinheit 11: 296 m² A=21,08m² Büro Sachbearbeiterin A=5,92m² T146 Büro, Sachbearbeiter/in 120 Sammlung A 1 rc 2 h 6 iv A=14,68m² A B =1 e 4 s , p 6 r 9 e m ch ² ungsraum A=34,27m² A=8,96m² A=16,67m² A=26,89m² Büro, sellv. Abt. Leiter A=21,32m² A=18,77m² A=24,94m² Büro, Sachbearbeiterin F145 Teeküche A=41,04m² A=18,26m² A=19,46m² A=20,96m² 102 A=27,25m² Büro, Sachbearbeiter Korridor Büro, sellv. Abt. Leiter T143 A=12,87m² A=39,37m² F144 A=31,37m² Treppenhaus Korridor Büro, Sachbearbeiterin F142 A=27,84m² Fotoarchiv A=37,50m² Korridor 107 A=22,80m² A=13,32m² Büro Bibliothekar A=15,02m² A=16,02m² A=17,89m² DS DS 111 Herren WC Büro, Sachbearbeiter Büro, Sachbearbeiterin A=12,68m² Bibliotheksraum allgemein D 1 am 1 e 2 n WC 110 109 108 A=27,76m² A=11,45m² A=19,01m² A=20,15m² A=20,80m² A=8,45m² A=38,03m² A=23,31m² A=41,98m² Büro, Sachbearbeiterin Büro, Abteilungsleiter Z
1. Obergeschoss
SR-03T SR-03T 2. Rettungsweg
gewsgnutteR .2 DS
DS
DS T 3 0 -R S T30-DS T30-DS T30-DS T30-DS T 3 0 -D S SR-03T T30-RS gewsgnutteR .2 weg Rettungs 2.
W DS 2. R R W DS D S 2.
D S
Rettungsweglänge = 26,3 m < 35 m
Nutzungseinheit 14: 42 m²
A
Teeküche
Fotoarchiv Büro, Sachbearbeiterin Rettu 2 n 0 g , s 3 w m eg < lä 3 n 5 g e m = 2. Rettungsweg T 9 0 -D 2. Rettung R sw e e tt g un 2 g 1 s ,8 w m eg < lä n 3 g 5 e m = S Rettungsweglänge = Bibliotheksraum allgemein 21,5 m < 35 m T 9 0 -D Fotoarchiv S
Bibliotheksraum allgemein
Büro, Sachbearbeiterin Bibliotheksraum allgemein Bibliotheksraum allgemein
A Brandabschnitt 1 = 39,76 m m 47,81 = 1 ttinhcsbadnarB
Brandabschnitt 2 = 48,55 m m 08,15
2 ttinhcsbadnarB
718 m²
965 m² ²m 817 ²m 569
Index Bemerkung / Änderung Datum gez.
N
Änderungen
B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14.dwg | 1. Obergeschoss | 04
Schnitt Kurz- Bauaufsichtliche durch das Bauteil: bezeichnung Benennung BW Brandwand
F90-AB feuerbeständig
A nicht brennbare Baustoffe
Flächen für die Grundrisse:
notwendige Treppe
Aufzug
Raum mit erhöhter Brandgefahr
Nutzungseinheit
Anforderungen an Öffnungen: T30 = feuerhemmende Tür
T90 = feuerbeständige Tür
D = dichtschließend
S = selbstschließend
R = rauchdicht nach DIN 18095
Alle Fahrschachttüren nach DIN 18090, DIN 18091, DIN 18092, DIN 18093
Flucht- und Rettungswege:
Notausgang
Notausstieg
-
Rettungsweg
-
Rettungsweg
Staatliches Baumanagement Hannover
Cellerstraße 7 30161 Hannover
Planung: Fachbereich: Hochbau Standort SB Hannover Anschrift: 30161 Hannover, Celler Straße 7
Tel.: 0511 / 106 52 88 Fax: 0511 / 106 54 99 eMail: poststelle@sb-han.niedersachsen.de
Brandschutz: Ingenieurgesellschaft Stürzl mbH
Anschrift: 21739 Dollern, Auf dem Brink 4
Tel.: 04163 / 80908-0 Fax: 04163 / 80908-20 eMail: info@stuerzl.info WBÜ9014
Sanierung des Niedersächsischen
Landesamt für Denkmalpflege
Scharnhorststraße 1
30175 Hannover
B-17-126 Brandschutzkonzept
1. Obergeschoss
Phase
Datum: 14.02.2020 gez.: Daniel von der Reith 04163 / 809008-19 Plan-Nr.: 04 Maßstab: 1 : 200 gepr.: Dipl.-Ing Daniel Stürzl Plan-Index: 00 Blattgröße: 680 x 380 04163 / 80908-0
Datei-Code: B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14 Layout: 1.OG
[Seite 53]
236
235
237
234
240 233
241 242 232
247 231 248 246 245 243
244
Hauptgebäude
229 230 225 228 227 226 222 223 224 201 218 219 220 221 202 203 204 205 206 207 210 209 208 216 215 214 213 legülF rednewhcriK A=19,09m²
A=19,89m² T249 A=22,91m² 235a A=2,32m²
T248 238 A=7,64m² A=7,95m² A=30,37m²
A=24,40m² A=28,42m²
A=11,35m² A=25,71m² A=24,17m²
T246 F247 A=20,97m² A=76,97m²
A=17,13m² A=7,14m² A=21,18m² A=19,03m² A=16,33m² A=14,75m²
A=18,81m²
F245 A=29,09m²
T244 A=21,08m² A=5,92m² A=16,50m² A=28,11m² A=14,69m² A=14,68m² A=16,68m² A=21,32m² A=18,77m² A=11,78m² A=27,25m² A=14,73m² A=18,32m² A=19,33m² A=21,28m² A=12,87m² T241 A=41,53m² F242 F243 A=38,66m² A=31,37m² F240 A=16,24m² A=25,41m² A=16,75m²
A=21,73m² A=16,21m² A=17,87m² 211 A=38,03m² A=23,31m² A=42,09m² A=12,73m² A=15,24m² A=19,77m² A=19,19m² A=22,60m² 212 A=8,45m² 932 ²m21,9=A Büro, Oberkonservator
N u tz Büro Treppenhaus u n g s e in h e Büro, Oberkonservator it 2 0 Büro, Sachbearbeiterin : 4 1 1 m ² luK Technik Büro, Sachbearbeiterin
Büro, wissensch. Mitarbeiterin
Korridor
Büro, Gebietsreferent
Büro Gebietsreferentin
Büro, wissensch. Mitarbeiterin
Korridor Nutzungseinheit 18: 239 m² Nutzungseinheit 17: 230 m²
Nutzungseinheit 16: 214 m² Treppenhaus Büro Inventarisation Büro, Hausmeister Fundbearbeitung Büro EFZ Schöningen Inventarisation Treppenhaus 2. Rettungsweg 2. Rettungsweg Projekt ASHB Korridor Büro Korridor Büro
Korridor Büro Büro Inventarisation/ Kopierer
Büro
Inventarisation Sammlung/ Kartei
Büro, Grabungstechniker
2. Obergeschoss
SR-03T SR-03T T30-RS
T30-DS T30-DS
T30-DS gewsgnutteR .2 weg Rettungs 2.
DS DS DS Treppenhaus D S
T 3 0 -R S SR-03T Treppenhaus
DS
DS
DS
DS
DS DS gewsgnutteR .2 SD-03T SD-03T m² 5 4 1: 2 eit h n ei gs n u utz N
A=19,09m²
Rettungsweglänge = 24,9 m < 35 m
Büro, wissensch. Mitarbeiterin Nutzungseinheit 19: 42 m²
A
Inventarisation Büro T , wissensch. Mitarbeiterin Rettun 2 g 2 s , w 3 e m gl ä < n 3 g 5 e m = 2 . R 2 . R W Rettungsweglänge = 9 W 0 16,5 m < 35 m -D S
Rettungsweglänge = 19,0 m < 35 m
Büro, Sachbearbeiter
T 9 0 -D S Plansammlung
A Brandabschnitt 1 = 39,76 m m 47,81 = 1 ttinhcsbadnarB
Brandabschnitt 2 = 48,55 m m 08,15
2 ttinhcsbadnarB
718 m²
965 m² ²m 817 ²m 569
Index Bemerkung / Änderung Datum gez.
N
Änderungen
B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14.dwg | 2. Obergeschoss | 05
Schnitt Kurz- Bauaufsichtliche durch das Bauteil: bezeichnung Benennung BW Brandwand
F90-AB feuerbeständig
A nicht brennbare Baustoffe
Flächen für die Grundrisse:
notwendige Treppe
Aufzug
Raum mit erhöhter Brandgefahr
Nutzungseinheit
Anforderungen an Öffnungen: T30 = feuerhemmende Tür
T90 = feuerbeständige Tür
D = dichtschließend
S = selbstschließend
R = rauchdicht nach DIN 18095
Alle Fahrschachttüren nach DIN 18090, DIN 18091, DIN 18092, DIN 18093
Flucht- und Rettungswege:
Notausgang
Notausstieg
-
Rettungsweg
-
Rettungsweg
Staatliches Baumanagement Hannover
Cellerstraße 7 30161 Hannover
Planung: Fachbereich: Hochbau Standort SB Hannover Anschrift: 30161 Hannover, Celler Straße 7
Tel.: 0511 / 106 52 88 Fax: 0511 / 106 54 99 eMail: poststelle@sb-han.niedersachsen.de
Brandschutz: Ingenieurgesellschaft Stürzl mbH
Anschrift: 21739 Dollern, Auf dem Brink 4 Tel.: 04163 / 80908-0 Fax: 04163 / 80908-20 eMail: info@stuerzl.info WBÜ9014 Sanierung des Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege
Scharnhorststraße 1
30175 Hannover
B-17-126 Brandschutzkonzept
2. Obergeschoss
Phase
Datum: 14.02.2020 gez.: Daniel von der Reith 04163 / 809008-19 Plan-Nr.: 05 Maßstab: 1 : 200 gepr.: Dipl.-Ing Daniel Stürzl Plan-Index: 00 Blattgröße: 680 x 380 04163 / 80908-0
Datei-Code: B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14 Layout: 2.OG
[Seite 54]
331
332 330 339 333 329
334 338 337 336 327- 328
Hauptgebäude
326 325
324 321 322 323
318 301 316 317 319 320
303 305 304 307 306
315 314 313 310 309 308 legülF rednewhcriK 332 A=4,91m²
T314 Treppenhaus A=12,02m² A=17,62m² F313 Korridor A=28,17m² N u A=14,46m² tz u n A=14,87m² g s e in A=36,08m² h e A=15,98m² it 2 6 A=14,75m² : 3 1 406 8 m T A= re 4, p 3 p 4m e ² nhaus 401 402 T311 F312 ² A=24,09m² A=32,34m² Korridor 404 A=7,14m² A=7,14m² 403 Treppenhaus A=xx,xxm² 405 A D = a x c x h ,x b x o m de ² n Dachboden A=7,47m² 400 A=27,85m² A=108,80m² A=28,85m² A=20,67m² A=14,06m²
A=10,99m² 335 A=10,90m²
Nutzungseinheit 24: 214 m² Nutzungseinheit 23: 188 m² Nutzungseinheit 22: 184 m² Treppenhaus A=13,80m² A=9,79m²
Büro, Grabungstechnikerin F310 Korridor A=16,79m² A=24,62m² A=17,72m² A=17,28m² A=16,21m² Büro, Zeichnerin Büro, Büro Grabungsarbeiter Treppenhaus Kartenlager F308 Korridor T305 A=17,22m² A=32,14m² 302 A=16,01m² Siedl A u = ng 3 s 4 a ,9 rc 8 h m ä ² ologe A=36,68m² A=29,04m² A=23,43m² A=26,21m² T 2. Rettungsweg Büro A=11,10m² 9
F A= 3 2 0 2, 4 52m K ² orridor
T30-D T
S 30-DS 2. Rett K u o n r g r s id w o e r g A= F 3 3 4, 0 13 7 0 -D S m² Sam
A m
=1 lu
7 n
, T g
9 3
8 0 M
m -D o
² S or
S a
a rc
m A h
m ä
= o
l 1 u l T
8 o
n 3
, g
g 3 0 i
6 e -
M D
m S
o ² ora T
rc 30
h A
ä D
=
o S
1
lo 9
g ,0
ie 3m² A=14,05m² Nutzungseinheit 25: 36 m²
312 311 A=9,50m² A=10,41m² A=34,92m² A=24,50m² A=11,30m² Siedlungsarchäologe A=36,15m² A=24,39m² A=9,38m²
Dachgeschoss
SD-03T T30-DS
Büro, wissensch. Mitarbeiterin SR-03T SR-03T T30-RS
T30-RS
T30-DS T30-DS
DS Büro, wissensch. Mitarbeiterin
T 3 0 DS Grabungsausstattung -R S Büro, wissensch. Mitarbeiterin
Fundbearbeitung/ Magazin
Sammlung Moorarchäologie
A=12,08m² Büro, Zeichnerin
Sammlung Moorarchäologie DS
Siedlungsarchäologe Sammlung Moorarchäologie SR-03T T30-DS
T30-RS
DS gewsgnutteR .2
Rettungsweglänge = 24,6 m < 35 m
Rettun 2 g 1 s ,0 w m eg < lä n 3 g 5 e m =
Rettungsweglänge = Rettungsweglänge = 16,2 m < 35 m 19,9 m < 35 m gewsgnutteR .2 A
A
A
A Brandabschnitt 1 = 39,76 m m 47,81 = 1 ttinhcsbadnarB
Brandabschnitt 2 = 48,55 m m 08,15
2 ttinhcsbadnarB
718 m²
965 m² ²m 817 ²m 569 T 9 0 -D S SD SD
SD
SD
SD
Index Bemerkung / Änderung Datum gez.
N
Änderungen
B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14.dwg | Dachgeschoss | 06
Anforderungen an Öffnungen: T30 = feuerhemmende Tür
T90 = feuerbeständige Tür
D = dichtschließend
S = selbstschließend
R = rauchdicht nach DIN 18095 Schnitt A-A Alle Fahrschachttüren nach DIN 18090, DIN 18091, DIN 18092, DIN 18093 Flucht- und Rettungswege:
Notausgang
Notausstieg
Staatliches Baumanagement Hannover
Cellerstraße 7 30161 Hannover
Planung:
Brandschutz: Ingenieurgesellschaft Stürzl mbH
Anschrift: 21739 Dollern, Auf dem Brink 4
Tel.: 04163 / 80908-0 Fax: 04163 / 80908-20 eMail: info@stuerzl.info
WBÜ9014
Sanierung des Niedersächsischen
Landesamt für Denkmalpflege
Scharnhorststraße 1
30175 Hannover
B-17-126 Brandschutzkonzept
Dachgeschoss, Dachboden und Schnitt A-A
Phase
Datum: 14.02.2020 gez.: Daniel von der Reith 04163 / 809008-19 Plan-Nr.: 06 Maßstab: 1 : 200 gepr.: Dipl.-Ing Daniel Stürzl Plan-Index: 00 Blattgröße: 680 x 390 04163 / 80908-0
Datei-Code: B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14 Layout: DG
GUZBAROV
Schnitt Kurz- Bauaufsichtliche durch das Bauteil: bezeichnung Benennung BW Brandwand
F90-AB feuerbeständig
F90-B feuerbeständig und aus brennbaren Baustoffen
A nicht brennbare Baustoffe
Flächen für die Grundrisse: notwendige Treppe
Aufzug
Raum mit erhöhter Brandgefahr
Installationsschacht in Wandebene geschottet
Nutzungseinheit
-
Rettungsweg
-
Rettungsweg
Fachbereich: Hochbau Standort SB Hannover Anschrift: 30161 Hannover, Celler Straße 7
Tel.: 0511 / 106 52 88 Fax: 0511 / 106 54 99 eMail: poststelle@sb-han.niedersachsen.de
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Ansicht von Westen Ansicht von Süden Ansicht von Osten Ansicht von Norden
Obergeschoss Dachgeschoss Spitzboden
Schnitt A - B
Sockelgeschoss Erdgeschoss
²m 111 :92 tiehniesgnuztuN DS
DS
Rettungsweglänge = Rettungsweglänge = 16,6 m < 35 m 14,3 m < 35 m
T30-RS DS
Rettungsweglänge = 14,7 m < 35 m Rettungsweglänge = 13,3 m < 35 m ²m 351 :72 tiehniesgnuztuN ²m 111 :82 tiehniesgnuztuN ²m 111 :03 tiehniesgnuztuN
Brandabschnitt 3 = 14,62 m m 40,41
3 ttinhcsbadnarB Brandabschnitt 3 = 14,62 m m 40,41
3 ttinhcsbadnarB
Brandabschnitt 3 = 14,62 m m 40,41
3 ttinhcsbadnarB
Brandabschnitt 3 = 14,62 m m 40,41
3 ttinhcsbadnarB
N
Index Bemerkung / Änderung Datum gez.
Änderungen
B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14.dwg | Nebengebäude | 07
Schnitt Kurz- Bauaufsichtliche durch das Bauteil: bezeichnung Benennung F90-AB feuerbeständig
F90-B feuerbeständig und aus brennbaren Baustoffen
Flächen für die Grundrisse: notwendige Treppe
Raum mit erhöhter Brandgefahr
Nutzungseinheit
Anforderungen an Öffnungen: D = dichtschließend
S = selbstschließend
Flucht- und Rettungswege:
Notausgang
Notausstieg
-
Rettungsweg
-
Rettungsweg
Staatliches Baumanagement Hannover
Cellerstraße 7 30161 Hannover
- Rettungsweg Planung: Fachbereich: Hochbau Standort SB Hannover Anschrift: 30161 Hannover, Celler Straße 7
- Rettungsweg Tel.: 0511 / 106 52 88 Fax: 0511 / 106 54 99 eMail: poststelle@sb-han.niedersachsen.de
Brandschutz: Ingenieurgesellschaft Stürzl mbH
Anschrift: 21739 Dollern, Auf dem Brink 4
Tel.: 04163 / 80908-0 Fax: 04163 / 80908-20 eMail: info@stuerzl.info
WBÜ9014
Sanierung des Niedersächsischen
Landesamt für Denkmalpflege
2. Rettungsweg Scharnhorststraße 1
30175 Hannover
B-17-126 Brandschutzkonzept
- Rettungsweg Nebengebäude
Phase
Datum: 14.02.2020 gez.: Daniel von der Reith 04163 / 809008-19 Plan-Nr.: 07 Maßstab: 1 : 200 gepr.: Dipl.-Ing Daniel Stürzl Plan-Index: 00 Blattgröße: 720 x 380 04163 / 80908-0
Datei-Code: B-17-126 BSP Nds. Landesamt für Denkmalpflege Hannover- 20-02-14 Layout: NG