2.1 Teilnahmebedingungen und Hinweise.pdf

Objektplanung für die Grundinstandsetzung des Landesamts für Denkmalpflege in Hannover

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:19 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Teilnahmebedingungen und Hinweise für den Bewerber/Bieter

  1. Bearbeitung und Abgabe des Dokumetes „Prüfung der Eignung“

Verfahrenssprache Die Verfahrenssprache ist deutsch. Die Bewerbungs- und Angebotsunterlagen sind in deutscher Sprache zu verfassen. Fremdsprachige Nachweise sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

Kommunikation

Die Kommunikation während des Vergabeverfahrens erfolgt ausschließlich unter Ver- wendung elektronischer Mittel über die Vergabeplattform Niedersachsen. Eine mündli- che bzw. telefonische Kommunikation findet nicht statt, soweit nicht die Vergabestelle ausdrücklich dazu einlädt (z.B. im Verhandlungsverfahren). Änderungen und/oder Be- werber- bzw. Bieterantworten werden über die Vergabeplattform bereitgestellt. Die Be- werber und Bieter sind verpflichtet, sich bis zum Ablauf der jeweiligen Frist auf der Vergabeplattform zu informieren, ob sich Erläuterungen, Konkretisierungen oder Än- derungen in den Vergabeunterlagen ergeben haben.

Fragen und Auskunftsersuchen sowie Anmerkungen zu den Vergabeunterlagen oder zum laufenden Verfahren sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen nachstehender Frist, in Textform ausschließlich über die Vergabeplattform Niedersachsen einzu- reichen:

10 Kalendertage vor dem Tag des Ablaufs der Teilnahme-/Angebotsfrist.

Verbindliche Stellungnahmen werden als Erläuterungen, Konkretisierungen oder Än- derungen zu den Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform bis sechs Kalender- tage vor Ablauf der jeweiligen Frist veröffentlicht. Nach Fristablauf eingegangene Fragen bzw. Anmerkungen werden nur noch beantwortet, wenn sie Defizite oder Un- klarheiten der Vergabeunterlagen aufdecken und insoweit eine sachliche Klarstellung bzw. Korrektur herbeizuführen ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Notwendigkeit ergeben kann, die jeweilige Frist auch noch innerhalb der vorgenannten sechs Kalendertage zu ver- schieben. In einem solchen Fall wird unverzüglich ebenfalls über die Vergabeplattform informiert.

Formale Anforderung an die Abgabe der Teilnahmeanträge /Angebote Der Teilnahmeantrag bzw. das Angebot ist zwingend bis zur angegebenen Frist einzu- reichen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Teilnahmeantrag/Angebot, welches nicht fristgerecht eingegangen ist, ausgeschlossen wird, es sei denn, der Bewerber / Bieter hat dies nicht zu vertreten. Ein unvollständiger/s Teilnahmeantrag / Angebot führt – vorbehaltlich einer Nachforderung – zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht den Formvorschriften (elektronisch bzw. schriftlich) entsprechen werden ausgeschlossen. Änderungen und Erweiterungen in den vorgegebenen Texten sind nicht zulässig und führen zum Ausschluss.

VgV-Verfahren: Die Antragsunterlagen sind zwingend auf elektronischem Weg und fristgerecht über die Vergabeplattform einzureichen. Für die Einreichung ist eine Registrierung als Bewerber / Bieter auf der Vergabeplattform erforderlich. Mit Fristablauf muss die Einstellung des Teilnahmeantrags /Angebotes samt geforderter Nachweise über die Vergabeplattform abgeschlossen sein.

[Seite 2]

Für die Abgabe elektronischer Antragsunterlagen sieht das Vergaberecht über § 53 Abs. 1 VgV grundsätzlich die Textform nach § 126b BGB vor: Antragsunter- lagen in Textform benötigen keine eigenhändige Namensunterschrift mehr und müssen nicht elektronisch signiert werden. Bei elektronischer Übermittlung in Text- form ist lediglich der Bewerber bzw. Bieter und dessen zur Vertretung berechtigte natürliche Person (Vorname und Nachname), bei Handelsgesellschaften der Fir- menname, zu benennen (= Aussteller der Erklärung gemäß § 126b BGB). Bei er- höhten Anforderungen an die Sicherheit kann auch eine Signatur (fortgeschritten / qualifiziert) verlangt werden. Es gelten im Einzelfall die in der Auftragsbekanntma- chung getroffenen Bestimmungen. Ein auf postalischem Wege sowie per E-Mail, per Telefax oder rein über die Kom- munikationsebene der Vergabeplattform übermittelter/s Teilnahmeantrag / Ange- bot ist nicht zugelassen.

VSVgV-Verfahren: Bei VSVgV-Verfahren kann die Einreichung elektronisch mit Signatur (fortgeschrit- ten / qualifiziert) oder schriftlich erfolgen. Es gelten im Einzelfall die in der Auftrags- bekanntmachung getroffenen Bestimmungen. Auf dem Postweg oder direkt über- mittelte (schriftliche) Teilnahmeanträge /Angebote sind im Original zu unterzeich- nen und zusammen mit den Anlagen in einem verschlossenen Umschlag bis zum Ablauf der jeweiligen Frist einzureichen und mit beigefügtem Etikett (Vordruck 1) als solche zu kennzeichnen.

Bearbeitung des Teilnahmeantrags/Prüfung der Eignung Die grauen Textfelder sind durch den Bewerber und die gelb hinterlegten Felder durch das zuständige Amt auszufüllen. Der Auftraggeber stellt die Unterlagen auf der Verga- beplattform in den betreffenden Reiter bei den Vergabeunterlagen zu Verfügung. Die Bewerber können im Bietertool unter dem Reiter „Dokumente zum Teilnahmeantrag“ unter „auszufüllende Dokumente“ den Teilnahmeantrag/Prüfung der Eignung sowie weitere vom Auftraggeber auszufüllende Dokumente direkt in dem Bietertool bearbei- ten und speichern. Beim Speichern hat der Bewerber die originalen Dokumente unter dem gleichen Namen zu speichern, damit wird die Datei automatisch Teil des Teilnah- meantrag. Dadurch entfällt das seperate Downloaden, das externe speichern sowie das anschließende hochladen der Dokumente. Ggf. weitere Dateien sind unter dem Reiter „Eigene Dokumente“ hochzuladen.

Wertung der Teilnahmeanträge/ Prüfung der Eignung Der Auftraggeber wird die eingegangenen Teilnahmeanträge nach der Ablauf der Teil- nahmefrist öffnen, prüfen und werten. Er behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzu- fordern. Die Prüfung, Wertung und ggf. die Begrenzung der Anzahl der Bewerber er- folgt nach Maßgabe der in der Auftragsbekanntmachung und im Kriterienkatalog zum Teilnahmewettbewerb dargestellten Eignungskriterien.

Nachnominierung von Bewerbern Für den Fall, dass ein oder mehrere Bewerber nach der Aufforderung zur Angebotsab- gabe auf ihre weitere Teilnahme am Verfahren verzichten, behält sich der Auftraggeber vor, geeignete, aber punktschwächere Bewerber nachzunominieren. Je nach zeitli- chem Ablauf der Bewerberabsage geht die Nachnominierung mit einer Anpassung der Angebotsfrist einher. In einem solchen Fall werden die zur Angebotsabgabe aufgefor- derten Bewerber unverzüglich über die Vergabeplattform informiert. Ein Rechtsan- spruch auf Nachnominierung besteht nicht.

[Seite 3]

Hinweispflicht bei Unvollständigkeit oder Unklarheiten Der Bewerber bzw. Bieter hat sich von der Vollständigkeit der ihm überlassenen Un- terlagen zu überzeugen. Sollten die Vergabeunterlagen unvollständig sein, Unklarhei- ten oder gar Widersprüche enthalten, hat er den Auftraggeber in Textform unverzüglich darauf aufmerksam zu machen. Gleiches gilt, falls der Bewerber bzw. Bieter der Auffassung ist, dass die Unterlagen gegen geltendes Recht verstoßen. Durch die Abgabe von Teilnahmeanträgen / Angeboten erklärt der Bewerber/Bieter, dass er die Vergabeunterlagen vollständig durchgearbeitet und geprüft hat und aner- kennt.

Geheimhaltung / Zweckbindung der Vergabeunterlagen Der Bewerber bzw. Bieter ist verpflichtet, sämtliche Vergabeunterlagen, die er vom Auftraggeber erhält, vertraulich zu behandeln. Diese Unterlagen dürfen ausschließlich dazu verwendet werden, den Teilnahmeantrag zu erstellen und dem Auftraggeber ein Angebot zu unterbreiten. Die Weitergabe der Vergabeunterlagen an unbeteiligte Dritte oder anderweitige zweck- widrige Verwendung ist verboten. Soweit ein Bewerber keinen Teilnahmeantrag ein- reicht und/oder kein Angebot abgibt, hat er die Unterlagen zu vernichten, unabhängig davon, ob diese in digitaler oder verkörperter Form vorliegen.

Rügepflicht Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergabeverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftrag- geber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Verstöße, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung oder der Vergabeunterlagen er- kennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Teilnahmefrist ge- genüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann ein Nachprü- fungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gestellt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB), wobei für die Fristwahrung der Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer maßgeblich ist.

  1. Inhalt

  2. Vorgaben der Vergabeunterlagen Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss. Das betrifft einerseits formelle Änderungen am vorgegebenen Text bzw. an vorgege- benen graphischen Bestandteilen (Skizzen, Pläne, Tabellen usw.) der Vergabeunter- lagen durch eigenmächtige Streichungen, Änderungen oder Zusätze. Das betrifft an- dererseits auch inhaltliche Änderungen durch Erklärungen, mit denen die verbindlichen Vorgaben und Bedingungen der Vergabeunterlagen nicht eingehalten bzw. mit denen diese inhaltlich abgeändert werden.

  3. Inhalt und Gestaltung des Angebotes Für die Erstellung und Einreichung der Teilnahmeanträge/Angebote sind die bereitge- stellten Formulare / Vordrucke oder vorformulierten Erklärungen (insgesamt „Formu- lare“ genannt) zu verwenden. Soweit ein solches Formular bereitgestellt wurde, ist vom Bieter keine selbstgefertigte Erklärung einzureichen, andernfalls versichert der Bieter mit Abgabe, dass die selbstgefertigte Erklärung dem Formular entspricht.

Anlagen zum Angebot, soweit erforderlich, sind im Angebotsformblatt eindeutig und vollständig zu bezeichnen (aufzulisten).

[Seite 4]

  1. Bewerbergemeinschaften / Eignungsleihe / Unteraufträge

Bewerbergemeinschaften Bewerbergemeinschaften sind zugelassen. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Teil- nahmeantrag von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft auszufüllen. Bei Bewer- bergemeinschaften können die Mitglieder gemeinsam die Mindestanforderungen an den Jahresumsatz / Personaleinsatz technische Fachkräfte und an die geforderten Re- ferenzen erfüllen. Schließen sich mehrere Bewerber zu einer Bewerbergemeinschaft zusammen, so ist zu gewährleisten, dass kein Bewerber Mitglied in mehr als einer Bewerbergemein- schaft ist. Ist ein Bewerber Mitglied in mehreren Bewerbergemeinschaften, so werden diese Bewerbergemeinschaften zwingend vom Teilnahmeverfahren ausgeschlossen.

Die Bewerbergemeinschaft hat mit dem Teilnahmeantrag eine Erklärung aller Mitglie- der in Textform bzw. ggf. schriftlich bei VSVgV-Verfahren abzugeben (Anlage I), • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auf- traggeber rechtsverbindlich vertritt, • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Unteraufträge Beabsichtigt der Bewerber / eine Bewerbergemeinschaft, Teile der Leistung von ande- ren Unternehmen (Unterauftragnehmer) ausführen zu lassen – ohne sich zum Nach- weis der Eignung auf deren wirtschaftliche und finanzielle und/oder technische und be- rufliche Leistungsfähigkeit zu beziehen (Eignungsleihe) -, so muss er / sie Art und Um- fang der durch den Unterauftragsnehmer auszuführenden Leistungen spätestens bei Angebotsabgabe benennen. Der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft hat auf geson- dertes Verlangen der Vergabestelle nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel der vorgesehenen Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (bspw. durch eine Ver- pflichtungserklärung) und prüft vor Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Aus- schluss gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Die Nachweispflicht entfällt, soweit diese bereits im Teilnahmewettbewerb erfüllt wurde (Anlage II).

Eignungsleihe Beabsichtigt der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle und / oder die technische und berufliche Leistungsfähig- keit Kapazitäten anderer Unternehmen (Dritte) in Anspruch zu nehmen (Eignungs- leihe), so muss er die hierfür vorgesehenen Kapazitäten in seinem Teilnahmeantrag benennen und nachweisen, dass ihm die hierfür erforderlichen Kapazitäten der ande- ren Unternehmen zur Verfügung stehen (Anlage III - Verpflichtungserklärung). Die Er- füllung der Eignungskriterien, für deren Erfüllung sich der Bewerber der Kapazitäten des anderen Unternehmens bedient, sowie das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB sind mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen.

Im Zuge der Eignungsprüfung sind Unterauftragnehmer und Bewerber / Bewerberge- meinschaft als Einheit zu betrachten und unterliegen den gleichen Wertungskriterien wie ein einzelner Bewerber, d.h. es kommt hinsichtlich der geforderten Leistungsfähig- keit auf die Gesamtkapazität der Bewerbung an. Aus diesem Grund ist vom „Eignungs- leiher“ der Teilnahmeantrag / Prüfung der Eignung vollständig auszufüllen, bei den Eig- nungskriterien (Punkt 3) nur mit den Angaben, der für die Eignungsleihe vorgesehen ist.

[Seite 5]

  1. Verteidigung und Sicherheit Es ist seitens des Auftraggebers die Anlage beizufügen, die je nach Anwendungsfall zutrifft (entweder / oder). Die Vordrucke sind unterschrieben / in Textform (= Aus- schlusskriterium) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Eine Wertung der dort ent- haltenen Informationen hinsichtlich der Sicherheitsauskunft erfolgt hier nicht (ggf. über Referenzen möglich).
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung