Vertragsentwurf_080-26-00612.pdf

Objektplanung für den Neubau eines Bürogebäudes in der Von-Seydlitz-Kaserne

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 11:00 (Europe/Berlin)

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Projektnummer: 90-32-7436-19-002 Vergabenummer: 080-26-00612 Bestellnummer:

Vertrag Objektplanung - Gebäude und Innenräume

Zwischen Bundesminiterium der Verteidigung (BMVg)

vertreten durch Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Mercedesstraße 12, 40470 Düsseldorf

Hinweis: Projektkommunikation über Postanschrift Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Niederlassung Bundesbau – BMB Duisburg 1 Am Silberpalais 1, 47057 Duisburg

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -

und

vertreten durch

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird für die Bauaufgabe

Neubau Gebäude 42, Von-Seydlitz-Kaserne Kalkar

folgender Vertrag geschlossen:

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 1

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Inhaltsübersicht

§ 1 Gegenstand des Vertrags .................................................................................................................. 5

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrags ...................................................................................... 6

§ 3 Behandlung von Unterlagen .............................................................................................................. 9

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung ................................................ 9

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten ......................................................................................................... 10

§ 6 Spezifische Leistungspflichten ........................................................................................................ 15

§ 7 Fachlich Beteiligte ........................................................................................................................... 16

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers ............................................................................................. 16

§ 9 Baustellenbüro ................................................................................................................................. 16

§ 10 Honorar .......................................................................................................................................... 17

§ 11 Nebenkosten.................................................................................................................................. 20

§ 12 Umsatzsteuer................................................................................................................................. 21

§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ................................................................................ 21

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen......................................................................................................... 21

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 2

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Anlagenverzeichnis

Teil A

  • Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

  • Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag

Planungsumgriff (Bearbeitungsgrenze Planung)1

Rahmenterminplan

Projekthandbuch

Auftraggeber-Informations-Anforderungen für Bauaufgaben des Bundes im BLB NRW, Stand:

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit BIM

Vorgaben und Vereinbarungen zum Projektkommunikationssystem "Cloud for Projects" (C4P)

Merkblatt „Feststellungsbescheinigungen Fachtechnisch richtig“

Merkblatt „Feststellungsbescheinigungen Sachlich richtig“

CAD/CAE-Datenblatt für den elektronischen Datenaustausch

Dokumentation der Abstimmung nach Abschnitt 4.1 BFR GBestand, Stand:

Zielvereinbarungstabelle zur Zertifizierung nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB), Stand:

Zusätzliche Vertragsbedingungen für Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte2

Zugangsbedingungen US-Liegenschaften

Ergänzende Bestimmungen der Verträge mit Freiberuflich Tätigen – Schutzzone

Ergänzende Bestimmungen für Verträge mit Freiberuflich Tätigen – VS/Sperrzone

Anlage Informationssicherheit

  • Formular „Informationssicherheits-Umsetzungsbestätigung in Bauaufgaben“

  • Formular „Meldung Informationssicherheitsvorkommnis / Sicherheitsvorkommnis in Bauaufgaben“

VS-NfD-Merkblatt – Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungs- grades VS-Nur für den Dienstgebrauch (Anlage 4 GHB - Geheimschutzhandbuch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK))

Formblatt Verpflichtungserklärung („Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“)

  • Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den BLB NRW

  • Wichtige Hinweise für Rechnungen

1 Diese Anlage dient der Konkretisierung des Vertragsgegenstands (“Planungsumgriffs“) über eine Auflistung der zu bearbeitenden Objekte, Bauwerke und Anlagen, eine Beschreibung der Bauaufgabe und/oder einen separaten Lageplan mit Darstellung der zu bearbeitenden Objekte, Bauwerke und Anlagen mit Leistungsgrenzen. 2 Betrifft nur Bauangelegenheiten der Gaststreitkräfte nach L4 RBBau 16. Austauschlieferung.

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 3

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VHB-125_Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung Teilnehmer

VHB-247_Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz oder Sabotageschutz

Anlage Staatenliste

Anlage Besucheranmeldung, Anlage Informationssicherheit, Anlage Hinweise zu Interssenkonflikten

Anlage Ergänzende Bestimmungen der Verträge mit Freiberuflich Tätigen Schutzzone

Anlage Ergänzende Bestimmungen der Verträge mit Freiberuflich Tätigen VS- Sperrzone

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 4

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Teil B

  • Vorläufige Honorarermittlung zum Vertrag

  • Liste der fachlich Beteiligten zum Vertrag

EW-Bau mit Stand vom 05.03.2025

ES-Bau Teil I-IV

Dem AN werden die im Anlagenverzeichnis Teil B aufgeführten Unterlagen mit Vertragsschluss in einfacher Ausfertigung übergeben bzw. digital übermittelt.

§ 1 Gegenstand des Vertrags

Gegenstand dieses Vertrags sind Leistungen der Objektplanung gemäß § 34 HOAI, mit denen in der Liegenschaft

Von-Seydlitz-Kaserne, Kalkar

Römerstraße 120-133

47546 Kalkar3

für das BMVG4

Gebäude und/oder Innenräume

Freianlagen

Ingenieurbauwerke

Verkehrsanlagen

neu errichtet, hergestellt, erweitert (Neubauten)

umgebaut, modernisiert, instand gesetzt oder instand gehalten (Bestandsbauten)

werden sollen.

Die Bauaufgabe wird als

Bauprojekt nach Abschnitt E der RBBau

Einfache Baumaßnahme nach Abschnitt D der RBBau

Große Baumaßnahme nach Abschnit E alte RBBau

durchgeführt.

3 Bezeichnung des Orts der Bauaufgabe (Angabe der Liegenschaftsbezeichnung und Liegenschaftsadresse) 4 Bezeichnung Bauherr/Nutzer

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 5

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Die Bauaufgabe ist Teil des Gesamtvorhabens

.

Die Bauaufgabe wird im Auftrag des Bundes für die in Deutschland stationierten Gaststreitkräfte durchgeführt und aus deren Heimatmitteln finanziert.2

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrags

Die Leistungen des AN müssen den geltenden Richtlinien, Leitfäden, Regelwerken und Arbeits- hilfen für Bauaufgaben des Bundes entsprechen.

Die im Anlagenverzeichnis Teil A aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Handlungsanweisungen bzw. Schreiben:

Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), Ausgabe: 10.05.20215

Baufachliche Richtlinien Gebäudebestandsdokumentation (BFR GBestand)

Baufachliche Richtlinien Liegenschaftsbestandsdokumentation (BFR LBestand)

Standard für Erzeugung, Austausch und Archivierung von CAD- und CAE-Daten des BLB NRW6

Standard für Erzeugung, Austausch und Archivierung von AVA-Daten des BLB NRW6

Leitfaden Barrierefreies Bauen

Leitfaden Nachhaltiges Bauen

Brandschutzleitfaden für Gebäude des Bundes

Baufachliche Richtlinien Vermessung (BFR Verm)

Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes (RÜV)

ABG 1975 sowie RiABG2 (Auftragsbautengrundsätze 1975 sowie Richtlinie zur Ausführung des Verwaltungsabkommens)

Richtlinie für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben (RiSBau)

Leitfaden für Energiebedarfsausweise im Nichtwohnungsbau

Baufachliche Richtlinien Wasserversorgung (BFR Wasserversorgung)

Baufachliche Richtlinien Abwasser (BFR Abwasser)

Baufachliche Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz (BFR BoGwS)

Baufachliche Richtlinien Recycling (BFR Recycling)

5 Nicht für Bauaufgaben der Gaststreitkräfte nach Abschnitt L4 RBBau 16. Austauschlieferung. 6 https://www.blb.nrw.de/service/service-fuer-auftragnehmer/standards-erlasse-und-regelungen

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Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR)

Baufachliche Richtlinien Flugbetriebsflächen (BRF FBF)

Baufachliche Richtlinien Befeuerungsanlagen (BFR Befeuerungsanlagen)

AMEV-Empfehlungen

Leitfaden für die Anwendung einheitlicher Vorlagen für Printmedien und Bauschilder bei durch den Bund finanzierten oder geförderten Baumaßnahmen

EEFB − Energieeffizienzfestlegungen Bundesgebäude mit Anlage zu Technischen Mindest- anforderungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes - „Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz"

AVV-Klima – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen

Regelwerke, Produkte und Vorgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Elektronik im Bauwesen (GAEB) für den Datenaustausch von Baudaten sowie Leistungsbeschreibungen (GAEB DA und STLB-Bau/STLB-BauZ)

Geheimschutz in der Wirtschaft (GHB)

Der AN informiert den AG unverzüglich, sofern er nicht über die vorgenannten Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Handlungsanweisungen bzw. Schreiben verfügt. Der AG wird dem AN diese Unterlagen dann in geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Eventuell hierfür anfallende Kosten hat der AN zu tragen.

Soweit der AN im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des AGs erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

Der AN hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen:

die Baubedarfsdokumentation (BBD) gemäß Abschnitt C.2 RBBau vom:

die Bedarfsplanung gemäß Abschnitt C.4 RBBau vom:

die Variantenuntersuchung (VU) gemäß Abschnitt C.5 RBBau vom:

den amtlichen Lageplan vom:

die Bestandsunterlagen der baulichen Anlage(n) vom: 05.03.2025

Raum- und Gebäudebuch vom:

die in den Auftraggeber-Informations-Anforderungen für Bauaufgaben des Bundes im BLB NRW, Anlage 2, genannten Unterlagen

2.3.1 Für das Aufstellen der Kostenvoranmeldung-Bau (KVM-Bau)2 sind ergänzend zu den unter Nummer 2.3 genannten Unterlagen zugrunde zu legen:

das Auftragsdokument (ABG 1975/ABG 3)2 der Gaststreitkräfte vom:

das Ergebnis der Startbesprechung2 vom:

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 7

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2.3.2 Für das Aufstellen der

Finalen Projektunterlage (FPU)

Einfachen Bauunterlage (EBU)

Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau)2

Ausführungsplanung

sind ergänzend zu den unter Nummer 2.3 genannten Unterlagen zu Grunde zu legen:

die vom Bauherrn zur Fortschreibung freigegebene Initiale Projektunterlage (IPU) vom:

die Festlegungen zur Aufstellung der Einfachen Bauunterlage (EBU) vom:

die mit der Zustimmung der Gaststreitkräfte versehene KVM-Bau2 vom:

Teil V der EW-Bau

2.3.3 Für die weitere Bearbeitung (§ 6 Nummer 6.1.37 bis 6.1.6) sind ergänzend zu den unter Nummer 2.3 genannten Unterlagen zugrunde zu legen:

die baufachlich genehmigte und vom Bauherrn bestätigte FPU

die qualitätsgesicherte und vom Bauherrn bestätigte EBU

die gebilligte und mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene HU-Bau2

mit dem Auftragsdokument (ABG 1975)

der Freigabe und den Prüfbemerkungen zur vorläufigen Ausführungsplanung

dem Zustimmungsdokument (ABG 1975/ABG 4) der Streitkräfte zum Vergabe- vorschlag

die vom AG bestätigte Fassung der EW-Bau

Die Planungsleistungen unterliegen

dem Baugenehmigungsverfahren

dem Zustimmungsverfahren

der Kenntnisgabe

nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

7 Angabe in Abhängigkeit von der Leistungstiefe der FPU/EBU/HU-Bau.

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 8

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§ 3 Behandlung von Unterlagen

Der AN hat sämtliche ihm vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Über- wachungszielen nicht vereinbar ist.

Der AN hat im Rahmen der geschuldeten Leistungen die im Geschäftsbereich des AGs vorgegebenen Formulare, Muster und sonstigen Formblätter (u.a. Formblätter und Muster der RBBau, des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes und des Projekthandbuchs) zu verwenden und entsprechend auszufüllen.

Die vom AN vorzulegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sowie die diesbezüglichen Unterlagen von Nachträgen sind dem AG

2-fach in Papier in kopierfähiger Ausführung

1-fach digital auf Datenträger (CD/DVD/Datenstick)

zu übergeben, soweit an anderer Stelle nichts anderes bestimmt ist. Weitere vom AG geforderte Ausfertigungen werden zum Nachweis vergütet.

Für die weiteren Beteiligten (Firmen etc.) sind die Ausführungsunterlagen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen in Papierform sind vom AN im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Vorgaben des AGs zur Erstellung von Zeichnungen (in Papierform und in digitaler Form) sowie zum Datenformat/-austausch sind einzuhalten.

Der AN verpflichtet sich, seine Leistungen unter Verwendung eines Projektkommunikations- systems zu erbringen. Es gelten die Festlegungen in der Anlage „Spezifische Leistungspflichten – Projekt-Rahmenbedingungen“ und der Anlage „Vorgaben und Vereinbarungen zum Projekt- kommunikationssystem .

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des ANs gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:

  • Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen.

  • Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen.

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 9

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Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der AG nicht nach Nummer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der AG sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft.

Der AG behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken.

4.2.1 Der AG beauftragt den AN mit Vertragsschluss

mit der Erbringung der Leistungsstufe/n 2 gemäß § 6 Nummer 6.1.3.

Die Beauftragung ist beschränkt auf .

.

4.2.2 Der AG beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Bauaufgabe weitere Leistungen nach § 6 Nummern 6.1.4 - 6.1.6 abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.

Der AN hat den AG zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen.

4.2.3 Der AG ist berechtigt, entsprechend § 4 Nummer 4.2.2 weitere Leistungsstufen nach § 6 im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des ANs nach § 4 Nummer 4.2.4, § 14 Nummer 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der AG auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Leistungsstufen vermieden werden.

4.2.4 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der AN ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der AG sie ihm überträgt; auf das Kündigungsrecht des ANs nach § 14 Nummer 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

Planungs- und Überwachungsziele

Der AN ist verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die Bauaufgabe gemäß den Vorgaben nach § 5 Nummern 5.2 bis 5.4 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den AG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Absatz 1 BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom AN geschuldeten Werks.

Quantitäten/Qualitäten

Der AN ist verpflichtet, die vom AG in den Vertragsgrundlagen nach § 2 Nummer 2.3 vorgegebenen, auf seinen Planungsbereich bezogenen, Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Diese hat der AN für die Grundflächen und Bauteile nach Kostenkennwerten (Euro/ Bezugseinheiten) zu

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belegen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem AG zu präzisieren.8 Die vom AG vorgegebenen Quantitäten/Zielwerte sind vom AN, soweit möglich, als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen.9

Die Vorgaben dieser genehmigten Unterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des AGs in Textform.

Kosten

5.3.1 Der AN hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass die Kostenvorgabe für die Bauaufgabe von 45.590.232,23 Euro brutto netto nicht überschritten wird.10

Die Kostenvorgabe verteilt sich wie folgt auf die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276 – in der Fassung von Dezember 2018 [DIN 276:2018-12]:

Kostengruppe 200 11.000,00 Euro brutto netto

Kostengruppe 300 27.944.881,00 Euro brutto netto

Kostengruppe 400 15.690.213,73 Euro brutto netto

Kostengruppe 500 1.944.137,50 Euro brutto netto

Kostengruppe 600 0,00 Euro brutto netto

Der AG ist berechtigt, die Kostenvorgabe auf der Grundlage des mit der Finalen Projekt- unterlage/Einfachen Bauunterlage festgelegten Projektkostenziels/des mit der Zustimmung zur Haushaltsunterlage-Bau durch die Gaststreitkräfte2 mitgeteilten Kostenziels anzupassen.

Der AN übernimmt damit keine Kostengarantie.

5.3.2 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der AN bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb der baulichen Anlage zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des AGs sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

5.3.3 Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der AN verpflichtet, für seinen Planungsbereich die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276:2018-12 und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten/ vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE) zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben.

Mit Beginn der Vorbereitung der Vergabe ist die Kostensteuerung und -kontrolle dann ausschließlich nach Vergabeeinheiten/vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE) fortzuführen.

Der AN führt die laufende Kostenkontrolle elektronisch, nach den Vorgaben des AGs zu Inhalt, Form und Austauschformat durch und meldet regelmäßig bzw. auf Verlangen des AGs den

8 Gilt nur bei Beauftragung von Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume. 9 Gilt nicht bei Beauftragung von Leistungen der Tragwerksplanung. 10 Im Geltungsbereich der RBBau i.d.F. vom 01.07.2024 umfasst die Kostenvorgabe die zum Zeitpunkt der Aufstellung der EBU bzw. der IPU / FPU ermittelten Baukosten (KG 200 bis 600) nach Abschnitt C.8.a RBBau. Die weiteren Bestandteile des Projektkostenziels (Abschnitte C.8.b bis C.8.e RBBau) sind nicht Bestandteil der Kostenvorgabe.

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 11

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aktuellen Kosten-, Leistungs- und Zahlungsstand der beauftragten Leistungen sowie die prognostizierte Abrechnungshöhe.9

5.3.4 Der AN hat den AG fortlaufend zu Kostenrisiken zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Kostenrisiken sind in der Kostenermittlung gesondert beziffert auszuweisen und nach den Vorgaben des AGs zu Inhalt, Form und Austauschformat darzustellen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenvorgabe nicht mehr einzuhalten, ist nach § 5 Nummer 5.5 vorzugehen.

Termine

5.4.1 Der AN hat seine Leistungen auf der Grundlage des vom AG vorgegebenen Rahmenterminplanes11 gemäß der Anlage „Rahmenterminplan“ zu erbringen.

Auf dieser Grundlage erarbeitet

der AG oder der von ihm beauftragte Dritte

der AN

in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem AG wird der AN diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

5.4.2 Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:

Baubeginn: 14.07.2028

Fertigstellungstermin:

Beginn der Inbetriebnahmephase:

Übergabetermin nach Abschnitt F1 RBBau: 19.11.2032

Für die Anwendung von § 10 Nummer 10.2 AVB ist als Zeitraum der Objektüberwachung der Zeitraum zwischen Baubeginn und Übergabe maßgeblich.

5.4.3 Für die Leistungen des ANs werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw. -fristen vorgegeben:

Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß der Anlage „Spezifische Leistungs- pflichten zum Vertrag“ gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume:

Datum Leistungszeitraum

Vorlage der Planungsergebnisse der LPH 1 am Wochen, ab

Vorlage der Planungsergebnisse der LPH 2 am Wochen, ab

Vorlage der Kostenvoranmeldung-Bau2 am Wochen, ab

sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1a am Wochen, ab

Vorlage der Planungsergebnisse der LPH 3 am Wochen, ab

11 Im AHO-Heft Nr. 9, Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft – Standards für Leistungen und Vergütung, 5. Auflage März 2020, korrigierter Nachdruck März 2021, wird synonym der Begriff „Terminrahmen“ verwendet

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 12

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Datum Leistungszeitraum

Vorlage der Einfachen Bauunterlage am Wochen, ab

Vorlage der Finalen Projektunterlage am Wochen, ab

Vorlage der Haushaltsunterlage-Bau2 am Wochen, ab

Vorlage der Planungsergebnisse der LPH 4 am Wochen, ab

sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1b am Wochen, ab

sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 2 am Wochen, ab

Vorlage der Ausschreibungsunterlagen am 10.01.28 Wochen, ab

am Wochen, ab

am Wochen, ab

5.4.4 Um eine Terminkontrolle zu ermöglichen, ist der AN verpflichtet, regelmäßig (monatlich jeweils in der ersten Woche des Monats) Terminkontrollberichte im Sinne eines Soll-Ist-Vergleiches der Planungsleistung und der Ausführungsleistung nebst Erläuterungen zu liefern.

Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele

5.5.1 Der AN hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den AG unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenvorgabe darzulegen.

5.5.2 Weist der AN mit dem ihm nach § 5 Nummer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsabschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des AGs, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem AG, die Planungs- und Überwachungsziele nach § 5 Nummer 5.9 anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10 Nummer 10.10. Lässt der AG die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der AN seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der AN insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.

5.5.3 Billigt der AG Planungsergebnisse des ANs im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der AN verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den AG befreit den AN jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenvorgabe, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der zu realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

5.5.4 Die Verantwortung des ANs für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 13

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Besprechungen

5.6.1 Der AN ist verpflichtet, auf Einladung des AGs an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den AN zu unterstützen. Auf Verlangen des AG fertigt der AN über diese Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem AG binnen zwei (3) Werktagen zur Genehmigung vor.

5.6.2 Der AN fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften an. Diese legt er dem AG binnen zwei (3) Werktagen zur Kenntnis vor.9

Abstimmung mit Projektbeteiligten

Der AN hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden.12

Der AN hat sich mit den weiteren fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so abzustimmen und seine Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Integration in die Objektplanung bereitzustellen, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden.13

Prüffristen

5.8.1 Für die Prüfung von Rechnungen der bauausführenden Unternehmen sind nachfolgende Fristen zur Vorlage der geprüften Rechnung beim AG einzuhalten:

  • Abschlagsrechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eingang beim AN.

  • Teil-/Schlussrechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang beim AN bzw. 48 Kalendertagen, wenn ausnahmsweise nach § 16 Abs. 5 Nummer 3 VOB/B die Schlussrechnungsbearbeitungsfrist 60 Kalendertage beträgt.

Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig,

fachtechnisch und rechnerisch

sachlich (schließt die fachtechnische Prüfung mit ein) und rechnerisch14

zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich mit entsprechender Begründung zurück zu geben.

Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind die Regelungen des Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) und die für den Bund geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit dem Merkblatt „Feststellungs- bescheinigungen Fachtechnisch richtig“ und ggf. dem Merkblatt „Feststellungsbescheinigung Sachlich richtig“ zu beachten.

5.8.2 Nachtragsangebote sind - sofern prüfbar - unverzüglich nach Zugang spätestens aber innerhalb von 7 Kalendertagen zu prüfen. Andernfalls ist deren fehlende Prüffähigkeit mit schriftlicher Begründung zu dokumentieren.

12 Gilt nur bei Beauftragung von Leistungen der Objektplanung. 13 Gilt nur bei Beauftragung von Leistungen der Fachplanung. 14 Die sachliche Richtigkeit ist grundsätzlich durch dem Befugten des BLB NRW zu bescheinigen.

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 14

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Im Rahmen der Nachtragsprüfung hat der AN jeweils den Grund der Änderung bzw. der zusätz- lichen Leistungen im detaillierten Prüfvermerk anzugeben.

Leistungsänderungen

5.9.1 Begehrt der AG gegenüber dem AN eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der AN verpflichtet, dem AG unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des ANs müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10 Nummer 10.10, zu ermitteln ist, ergeben.

5.9.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

5.9.3 Erzielen die Parteien binnen einer angemessenen Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim AN keine Einigung nach § 5 Nummer 5.9.2, kann der AG die Änderung in Textform anordnen. Der AN ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

5.9.4 Dem AG steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

a) der AN ein Angebot nach § 5 Nummer 5.9.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 5 Nummer 5.9.3 endgültig gescheitert ist oder

c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem AN zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem AN in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- und Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr in Verzug ist.

5.9.5 Macht der AN betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

§ 6 Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischen Leistungspflichten des ANs umfassen die in der Anlage „Spezifische Leistungs- pflichten zum Vertrag“ enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:

6.1.1 Leistungsstufe 1a – Grundlagenermittlung und Vorplanung

6.1.2 Leistungsstufe 1b – Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung

6.1.3 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung

6.1.4 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

6.1.5 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation

6.1.6 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 15

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§ 7 Fachlich Beteiligte

Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der AG zeitnah dem AN mitteilen.

Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt.

Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des AGs zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele gegenüber dem AN und den Fachplanern wahrzunehmen.

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation):

für die Leistungsstufe 1a:

für die Leistungsstufe 1b:

für die Leistungsstufe 2:

für die Leistungsstufe 3:

für die Leistungsstufe 4:

für die Leistungsstufe 5:

Der/die für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach § 5 Nummer 5.8 und der Anlage „Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag“, Leistungsstufe 4, auszustellenden Bescheinigungen für den AN zu vollziehen.

Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der AN hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

§ 9 Baustellenbüro

Der AN ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet, mindestens aber an Tag/en pro Woche.

Der AN ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Bauaufgabe ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.

Der AN hat durch mindestens 1 fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 16

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Kostentragung

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem AN vom AG – ohne Einrichtung – kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem AN vom AG mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt:

Telefonanschluss

Möblierung

Die Betriebskosten trägt der AN.

Der AN beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf eigene Kosten.

§ 10 Honorar

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI) und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume (§§ 33-37 HOAI) sowie nach dem gegebenenfalls in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Nummer 10.7).

Die Vergütung der Besonderen Leistungen wird gemäß Nummer 10.9 frei vereinbart.

Der AN erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:

Anrechenbare Kosten

10.1.1 Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 33 und ggf. § 37 Absatz 1 HOAI werden für die Leistungen nach § 6 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung gemäß DIN 276 – in der Fassung von Dezember 2008 [DIN 276-1:2008-12] –, ohne Umsatzsteuer, ermittelt.

Solange die Kostenberechnung nicht vorliegt, ist die mangelfreie Kostenschätzung, ohne Umsatz- steuer, zugrunde zu legen.

Solange die Kostenschätzung nicht vorliegt, sind die bei Auftragserteilung geschätzten vorläufigen Kosten zugrunde zu legen.

Eine mangelfreie Kostenermittlung liegt vor, wenn diese von den für die Bauaufgabe zuständigen Genehmigungsstellen des Bundes freigegeben wurde.

10.1.2 Für folgende vergleichbare Gebäude/Ingenieurbauwerke/Verkehrsanlagen/Tragwerke wird das Honorar gemäß § 11 Absatz 2 HOAI nach der Summe der anrechenbaren Kosten berechnet:

Für folgende Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen der Anlagengruppen gemäß § 54 Absatz 2 HOAI zusammengefasst:

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 17

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10.1.3 Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) gemäß § 4 Absatz 3 HOAI beträgt:

Objekt nach § 2 Absatz 1 HOAIWert der mvB
Euro netto
Euro netto

Honorarzonen

Folgende Honorarzonen werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt:

Objekt nach § 2 Absatz 1 HOAIHonorarzone
Neubau Verwaltungsgebäude3

Honorarsatz

Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz

Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz, zuzüglich

  • v.H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für:

  • v.H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für:

Vom-Hundert-Sätze

Die Bewertung der Grundleistungen ergibt sich aus den in der Anlage „Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag“ vereinbarten v.H.-Sätzen.

Honorarzuschläge

Folgende Honorarzuschläge werden vereinbart:

10.5.1 Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen § 36 HOAI wie folgt erhöht:

Objekt nach § 2 Absatz 1 HOAIZuschlag Umbauten und Modernisierungen
v.H.
v.H.

10.5.2 Für Instandhaltungen wird das Honorar für die Leistungsstufe 4 gemäß § 12 HOAI wie folgt erhöht:

Objekt nach § 2 Absatz 1 HOAIZuschlag Instandhaltung
v.H.
v.H.

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 18

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Auftrag für mehrere Objekte gemäß § 11 Absatz 3 und 4 HOAI (Wiederholungsbauten)

Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gemäß Nummern 10.1 bis 10.5 wird ein Zu- oder Abschlag vereinbart15:

Objekt nach § 2 Absatz 1 HOAIkein Zu-/ Abschlagein Zuschlag vonein Abschlag von
/ %/ %
/ %/ %

Unter-/Überschreitung der Tafelwerte der anrechenbaren Kosten

10.8.1 Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten:

Unterschreiten die anrechenbaren Kosten die Eingangstafelwerte der HOAI, werden die Leistungen wie folgt vergütet:

10.8.2 Überschreitung der Tafelwerte der anrechenbaren Kosten:

Überschreiten die anrechenbaren Kosten die Eingangstafelwerte der HOAI, werden die Leistungen wie folgt vergütet:

Die Honorarberechnung erfolgt auf Basis der erweiterten Tabellen der RifT (Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg für die Beteiligung freiberuflich Tätiger) unter Berücksichtigung der unter Nummer 10.7 vereinbarten Zu- oder Abschläge.

Besondere Leistungen

Die in der Anlage „Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag“ gekennzeichneten Besonderen Leistungen werden

pauschal vergütet. Die Pauschalhonorare richten sich nach der Anlage „Vorläufige Honorar- ermittlung“. Die Pauschalhonorare sind unabhängig von den anrechenbaren Kosten. Sie bleiben unverändert.

mit Vom-Hundert-Sätzen bezogen auf das Grundhonorar nach § 10 Nummer 10.3 honoriert. Die Bewertung der Besonderen Leistungen richtet sich nach den Festlegungen in der Anlage „Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag“.

Honorar bei Leistungsänderungen

Begehrt der AG geänderte Leistungen im Sinne von § 5 Nummer 5.9 oder ordnet der AG solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des AN gemäß den folgenden Festlegungen:

15 Die Honorartafeln der HOAI weisen Orientierungswerte aus (§ 2a Absatz 1 HOAI). Es kann auch ein von den Honorartafeln abweichendes, höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden (§ 7 Absatz 2 HOAI).

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 19

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10.10.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß Nummer 10.7 dieses Vertrags ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichti- gen. Im Übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB entsprechend.

10.10.2 Stimmt der AG alternativ in Textform einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der AN ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung folgender Stundensätze in Verbindung mit § 10 Nummer 10.3 AVB:

Für den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin Euro netto / Stunde

Für den Projektleiter/die Projektleiterin Euro netto / Stunde

Für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin Euro netto / Stunde

Für technische Zeichner/Zeichnerinnen und Euro netto / Stunde sonstige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen

Der AN ist verpflichtet, den AG vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des AGs über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der AN dem AG auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

Sonstige/ Weitere Vergütungsvereinbarungen:

§ 11 Nebenkosten

Erstattung von Nebenkosten

Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden:

nicht erstattet.

pauschal mit v. H. vom Nettohonorar erstattet.

auf Einzelnachweis erstattet:

Der vorgenannte Ausgleich beinhaltet neben den in § 14 Abs. 2 HOAI aufgeführten Kosten die Kosten für:

Werden Leistungen nach § 5 Nummer 5.9 beauftragt, gelten die vorgenannten Nebenkosten- regelungen auch für diese Leistungen.

Reisekosten

Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden. Reisen zu Lasten des AGs müssen vorher mit diesem abgestimmt werden.

Der Antrag und die Einreichung der Unterlagen richten sich nach § 3 BRKG.

Reiseunterlagen werden vom AN beschafft.

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 20

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Vorsteuerabzug

Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.

§ 12 Umsatzsteuer

Für das Honorar des ANs gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt:

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.

§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Der AN hat – wahlweise – eine durchlaufende oder eine objektbezogene Berufshaftpflicht- versicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des ANs nach § 16 Nummer 16.1 AVB müssen mindestens betragen:

a) für Personenschäden 3.000.000 €

b) für sonstige Schäden 5.000.000 €

In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung für die Jahresversicherung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme oder bei einer objektbezogenen Versicherung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme für die Dauer des Vertrages beträgt.

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ist für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten und regelmäßig unaufgefordert dem AG nachzuweisen.

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen

Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz

Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AGs rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Anlage „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“) nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten vor der vom AG dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer gegenüber dem AG ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben (siehe auch Anlage „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“).

Betreten und Befahren der Liegenschaften

Beim Betreten und Befahren der die Bauaufgabe betreffenden Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestimmungen des Nutzers einzuhalten. Der AN beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten.

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 21

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Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Zur Ausführung der Leistungen sind die Anforderungen des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) zu erfüllen.

Der AN und seine in den Liegenschaften tätigen Mitarbeiter sowie seine Nachunternehmer sind verpflichtet, für den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen notwendigen Zugang zu Sperr- oder Schutzzonen eine Sicherheitsüberprüfung - Sabotageschutzprüfung Ü2 - nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) durchführen zulassen.

Anlage Informationssicherheit

Die Anlage Informationssicherheit ist Vertragsbestandteil. Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, die Regelungen der Anlage Informationssicherheit zu beachten.

Bei Feststellung eines Informations-Sicherheitsvorkommnisses sind der AN und seine Nachunter- nehmer verpflichtet, dieses unverzüglich (binnen 24 Stunden) unter Verwendung des Formulars „Meldung Informationssicherheitsvorkommnis / Sicherheitsvorkommnis in Bauaufgaben“ an den AG, das zuständige BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement sowie nachrichtlich an die zentrale Meldestelle beim Chief Security Officer Bundeswehr (CSO Bw) und den Chief Information Security Officer Infrastruktur zu melden.

Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, die Umsetzung der IT-Anforderungen gemäß der Anlage Informationssicherheit bei Vertragsschluss und folgend mindestens alle drei Jahre sowie auf Verlangen des AG zu bestätigen (Formular „Informationssicherheits-Umsetzungsbestätigung in Bauaufgaben“).

Urheberrecht

Abweichend zu § 5 AVB treffen die Parteien folgende Vereinbarung zum Urheberrecht:

Um dauerhaft eine nachhaltige und flexible Nutzung des Objekts zu gewährleisten, ist es das Ziel, dass die Leistung des ANs keinen Urheberrechtsschutz genießt.

Der AG hat das auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragbare Recht, die Planung für das vertragsgegenständliche Projekt auf Dauer für alle Zwecke gewerblicher und nichtgewerblicher Art zu nutzen und zu verwerten. Er ist insbesondere auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages oder im Falle der Nichtbeauftragung weiterer Leistungs- stufen berechtigt, die Planung und das Bauwerk ohne Mitwirkung des ANs und ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts auch unter Einschaltung anderer Architekten und/oder Ingenieure zu vollenden oder auch Änderungen hieran vorzunehmen. Im vereinbarten Honorar ist die Übertragung sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse, zeitlich unbefristet und unbeschränkt, enthalten und damit abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn nur die Leistungsstufe 1 beauftragt wird oder der Vertrag vorzeitig endet.

Der AG darf die Unterlagen einschließlich Daten auf Datenträgern für das vertragsgegenständliche Projekt ohne Mitwirkung des ANs nutzen, ändern, entstellen und verwerten. Dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der AG ist außerdem berechtigt, das Projekt nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des ANs ständig zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch wesentliche Änderungen am Bauwerk vorgenommen werden müssen, das Bauwerk oder Teile hiervon wesentlich um- oder neugestaltet, entstellt oder sogar ganz oder teilweise vernichtet werden.

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 22

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Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des ANs. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Mehrkosten und -aufwände, die dem AG im Zusammenhang mit Veröffentlichungen des ANs anfallen, hat der AN zu tragen bzw. dem AG zu ersetzen.

Der AN steht dafür ein, dass seine Planung frei von Urheberrechten Dritter ist und auch auf Dauer hiervon frei bleibt. Soweit Dritte entsprechende Rechte gegen den AG geltend machen, hat der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.

Als Gerichtsstand wird Münster vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.

Wird die Sicherheit gemäß § 12.1 AVB durch Bankbürgschaft geleistet, ist dafür das einschlägige Muster des Auftraggebers zu verwenden, oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Muster des Auftraggebers entsprechen. Das Muster wird dem Auftragnehmer auf Anforderung durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

Dusiburg, den , den

(Ort) (Datum) (Ort) (Datum)

Im Auftrag


BLB NRW16 Auftragnehmer (AN)16

16 Unterschrift/Textform mit Angabe des Namens gemäß § 126b BGB

Vertrag Freiberuflich Tätige RBBau – gesamtheitliche Vergabe – BLB NRW – Bundesbau – Stand 01.07.2026 Seite 23

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