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Anhang 20 / 1
- BMVBW 2009 -
Ergänzende Bestimmungen der Verträge mit Freiberuflich Tätigen
- SCHUTZZONE -
- Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt zur Schutzzone, wenn sie im Besitz eines vom Auftraggeber ausgestellten gültigen Baustellenausweises sind. Der Auftraggeber kann die Ausgabe von Baustellenausweisen von einer entsprechenden Überprüfung der Beschäftigten abhängig machen. Die Ausweise sind beim Auftraggeber rechtzeitig anzufordern. Der Anforderung sind eine Liste mit Zunamen, Vornamen und Geburtstagen sowie je ein Lichtbild der Beschäftigten beizufügen. Die Liste ist durch entsprechende Meldung der Zu- und Abgänge auf dem Laufenden zu halten. Für ausgeschiedene Beschäftigte ist dem Auftraggeber eine Abgangsmeldung zu erstatten. Mit der Abgangsmeldung ist der Baustellenausweis zurückzugeben.
Der Verlust von Baustellenausweisen ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
- Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten ist die Anfertigung von Lichtbildern (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträgern aller Art) der Baumaßnahme und des Baustellenbereichs untersagt.
Bei Zuwiderhandlungen ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schicht- bzw. Informationsträger) ohne Entschädigung zu verlangen.
Der Sicherheitsbevollmächtigte des Auftragnehmers hat die Beschäftigten entsprechend zu belehren.
- Beschäftigte des Auftragnehmers, die in der Schutzzone
- außerhalb des ihnen von den Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich, einschließlich der Zugangswege oder
- außerhalb ihrer Arbeitszeit oder ohne gültigen Baustellennachweis oder
- bei der Anfertigung von Lichtbildern (vgl. 2.)
angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung innerhalb der Schutzzonen auszuschließen.
Der Sicherheitsbevollmächtigte des Auftragnehmers hat die Beschäftigten entsprechend zu belehren.
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Der Auftraggeber kann die Beschäftigung von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines NATO-Staates oder eines Staates aus der Staatenliste des BMI haben, bei der Ausführung ablehnen.
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Der Auftraggeber kann ohne Angabe von Gründen verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte sofort von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt.
Anl4/1 1/1 403 19. Aust.-Lfg. (2009)