[Seite 1]
Besondere Vertragsbedingungen (zu § 16): Anlage 2.1
Vorgang-Nr.: 26FEI87030
Hinweis: Nachfolgend wird für den Auftraggeber die Abkürzung „AG“ und für den Auftragnehmer die Abkürzung „AN“ ver- wendet.
16.1 Allgemeines:
16.1.1 DB 16.1.2 Nebenleistungen
Außer den Nebenleistungen gemäß VOB/C werden mit den Einheitspreisen folgende Leistungen abgegolten: Säubern des Baubereichs, der Baustraßen und der Zufahrtswege Besprühen (Besprengen) der Wege und Flächen im Baustellenbereich mit Wasser zur Verhinderung von Staubentwicklung Schneeräumung und Streuen der nichtöffentlichen Straßen (Verbindungswege) innerhalb der Baustelle sowie der nichtöffentlichen Straßen (Zufahrtswege) ab Abzweig vom öffentlichen Straßennetz bei Erfor- dernis bzw. Anweisung der Bauüberwachung. Das gilt auch bei evtl. Stillstands Zeiten.
16.1.3 Abweichungen vom technischen Regelwerk
Abweichungen vom technischen Regelwerk sind nur nach Erteilung einer UiG (unternehmensinterne Geneh- migung) bzw. ZiE (Zustimmung im Einzelfall) zulässig. Die Antragsunterlagen für die Erlangung der UiG/ZiE sind vom Bieter/AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn in genehmigungsfähiger Form vorzulegen.
16.1.4 Genehmigungen/Behörden
a. Sind im Einzelfall zur Durchführung der Arbeiten über die den Vergabeunterlagen beiliegenden Geneh- migungen hinaus weitere Genehmigungen von Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Verkehrsbehörde usw.) erforderlich, sind diese durch den AN einzuholen. Sollten für bestimmte Genehmigungen Voll- machten des AG erforderlich sein (z. B. wasserrechtliche Erlaubnisse nach § 8 WHG im Zuge der Errich- tung/Änderung/Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen), sind diese vom AN rechtzeitig beim Auf- traggeber abzufordern. Die Kosten sind mit Ausnahme der hierfür anfallenden Gebühren in die Pauschal- position einzurechnen, die für die Abstimmung/Einholung von Genehmigungen im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Die Gebühren sind ohne Zuschläge in ihrer jeweils nachgewiesenen Höhe (z. B. Gebühren- bescheid) gesondert in Rechnung zu stellen.
b. Die Berücksichtigung der Kosten und Gebühren in anderen Positionen (z. B. für Ausführungsunterlagen) ist nicht zulässig.
16.1.5 Beauftragung und Abrechnung von Einzelabrufen/-Maßnahmen und gestaffelten Leistungen
16.1.5.1 Beauftragung von Einzelabrufen/-Maßnahmen
a. Die Arbeiten sind auf Abruf des AG über den gesamten Vertragszeitraum (siehe Rahmenvereinbarung und Vorbemerkungen) verteilt abzuwickeln. Ein Abruf im Sinne dieser Regelung ist, die vom AG schrift- lich erklärte Bestellung einer konkreten Einzelmaßnahme, durch die eine verbindliche Leistungspflicht des Auftragnehmers (AN) begründet wird.
b. Der AG trifft die Auswahl unter mehreren gebundenen Vertragspartnern/Auftragnehmern nach den Re- gelungen der Rahmenvereinbarung unter Berücksichtigung nachfolgenden Verfahrens, der jeweils ver- einbarten Konditionen, einer etwaig erfolgten Preisgleitung und der etwaig vereinbarten Mindestvergü- tung sowie der vereinbarten Bauspitzen der Auftragnehmer.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 1 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 2]
c. Zu Beginn eines Einzelprojekts erhalten ein oder mehrere AN eine Machbarkeitsanfrage des AG über ein RV-Tool des AG. Die Machbarkeitsanfrage enthält alle erforderlichen baustellenspezifischen Angaben, z.B. Vertragstermine, Betriebs- und Sperrpausen, Ansprechpartner, Bauspitzen, Beschreibung der zu beauftragenden Leistungen, ggf. Lage und Beschaffenheit der Baustelle, örtliche Bedingungen (Arbeits- flächen, Anfahrtsmöglichkeiten).
d. Die anschließende Abstimmung der Einzelmaßnahmen erfolgt durch den AG, ggf. unter Mitwirkung des AN und ist schriftlich zu dokumentieren. Vorgabe durch AG mit Mindestinhalt: Ortsbezug der Baustelle, Termine, Ansprechpartner, Leistungsumfang, SharePlan-ID. Die Abstimmung dient ausschließlich der organisatorischen Vorbereitung der Maßnahmen und ist keine Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Bestellung.
e. Eine gesonderte Vergütung für regelmäßige Abstimmungen erfolgt nicht, ebenso wenig wie für Aufwen- dungen von Bauleitern/Polieren u. ä. Personal zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Baumaßnahme. Diese sind als Regiekosten in die Leistungspositionen einzurechnen. Dies gilt ausschließ- lich für den üblichen, vertragsimmanenten Aufwand; außergewöhnliche, vom AG angeordnete Zusatz- aufwände bleiben hiervon unberührt.
f. Der AN ist verpflichtet, auf die Machbarkeitsanfrage des AG innerhalb der in der Anfrage benannten Frist zu antworten. Die Regelrückmeldefrist beträgt 3 Werktage, diese kann im Einzelfall je nach Auf- wand angepasst werden. Eine Zusage des AN auf die Machbarkeitsanfrage ist noch keine verbindliche Beauftragung, die verbindliche Leistungspflicht entsteht erst mit der Bestellung durch den AG (Abruf).
g. Lehnt der AN eine Machbarkeitsanfrage ab, weil die erforderliche gleisgebundene Logistik im konkreten Zeitraum nicht zur Verfügung steht, ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die betreffenden Leis- tungen im Rahmen seiner Kapazitäten beizustellen und den Einzelauftrag gleichwohl verbindlich zu er- teilen (Abruf). Der AN ist dann zur Leistung verpflichtet. Die Kosten der Beistellung sind in den Techni- schen Vorbemerkungen positionsscharf dargestellt und werden Teil der Bestellung. Verursacht die Bei- stellung durch den AG im Ausnahmefall höhere als die mit dem AN vereinbarten Kosten, sind diese hö- heren Kosten nur mit Zustimmung des AN und auf Nachweis durch ihn zu erstatten.
h. Machbarkeitsanfragen sowie Zu- oder Absagen hierauf erfolgen ausschließlich elektronisch über das RV- Tool des AG. Eine verbindliche Bestellung erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Kalendertagen nach Ab- lauf der Rückmeldefrist zur Machbarkeitsanfrage. Der AG weist den Bestellzeitpunkt in der Machbar- keitsanfrage aus. Für Machbarkeitsanfragen ≤ 3 Kalendertage vor Leistungsbeginn besteht keine Leis- tungspflicht.
i. Der Abruf / die Bestellung der Einzelmaßnahmen erfolgt unter Angabe der Positionen des Leistungsver- zeichnisses (positionsscharf) durch den AG für den Bereich der in den netzbezogenen Vorbemerkungen abgebildeten Strecken und bei raumlosübergreifendem Arbeiten der Strecken des direkt angrenzenden Nachbarnetzes. Der Abruf begründet als verbindliche Bestellung die Leistungspflicht des AN im bezeich- neten Umfang.
j. Die Regelvorlaufzeit für einen Abruf durch den AG beträgt 25–45 Kalendertage. In diesem Zeitraum er- folgt die Machbarkeitsanfrage für den späteren Leistungsbeginn. Die Machbarkeitsanfrage beinhaltet auch den Zeitpunkt für die spätestmögliche verbindliche Bestellung/Beauftragung des AN; das sind max. 5 Kalendertage nach Ablauf der Rückmeldefrist zur Machbarkeitsanfrage.
Für das Fachlos 3 strebt der AG eine Regelanfragefrist von mehr als 45 Kalendertagen an, damit die Be- antragung der jeweiligen Straßensperrung und somit die Umsetzung der Maßnahme nicht gefährdet wird.
Die Regelvorlaufzeit hat der Bieter im Zuge der Kalkulation zu berücksichtigen.
k. Für kurzfristig erforderliche Arbeiten erfolgt die Machbarkeitsanfrage durch den AG 4–24 Kalendertage vor Leistungsbeginn. Auch hier beinhaltet die Machbarkeitsanfrage den Zeitpunkt der spätestmöglichen verbindlichen Bestellung/Beauftragung mit max. 5 Kalendertagen nach Ablauf der Rückmeldefrist zur Machbarkeitsanfrage. Kurzfristige Beauftragungen sind die Ausnahme gegenüber der Regelvorlaufzeit.
l. Der AN hat 21 Kalendertage vor dem geplanten Ausführungstermin die Vorlage der 1. Seite Sicherungs- plans zu gewährleisten. Für kurzfristigere Beauftragungen sind die schriftliche Zusage und die Zusen- dung der ersten Seite des Sicherungsplans durch den AN 2 Tage nach Beauftragung sicherzustellen.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 2 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 3]
16.1.5.2 Kaufmännische Abrechnung von Einzelabrufen/-maßnahmen
a. Rechnungen sind innerhalb von 14 Werktagen nach Prüfung und finaler Freigabe der Aufmaße zu legen.
b. Zur kaufmännischen Abrechnung und Dokumentation hat der AN seine Leistungen prüfbar und über- sichtlich nach der Reihenfolge der bestellten Leistungspositionen abzurechnen, siehe VOB/B § 14. Die rechnungsbegründenden örtlichen Aufmaße sind zum Nachweis von Art und Umfang der ausgeführten Leistungen der Rechnung beizulegen. Auf allen Ausfertigungen der Rechnungen sind die jeweilige SAP- Bestell-Nummer und die Vertrags-Nummer aus iTWO des AG anzugeben, sowie auf eine eindeutige Rechnungsadresse unbedingt zu achten. (siehe Anlage 4 der Vorbemerkungen zur Rahmenvereinbarung)
c. Prüfbare örtliche Aufmaße sind mit der maßnahmenbezogenen SharePlan-ID, Bestell- und IH-Auftrags- nummer im Kopf der Rechnung, Vertrags-/Leistungspositionsnummer inkl. Leistungsbeschreibung, Menge, Einheitspreis und Gesamtpreis analog der Bestellung/Beauftragung zu erstellen und innerhalb von 5 Werktagen dem AG zu übergeben. Örtliche Aufmaße sind geometrische, mengenmäßige, stoffliche und örtliche Erfassungen einer Leistung mit Nennung der Vertragsposition.
d. Aufmaß begründende Baustellenunterlagen wie z. B. Prüfberichte, Protokolle, Aufschreibungen, IST- Maße vor Inbetriebnahme, Bautageberichte, Stundenzettel, Bilder etc. sind vom AN tagesaktuell zu er- stellen und bis Schichtende an den zuständigen Bauüberwacher/technisch Berechtigten des AG zu über- geben.
e. Abrechnungsunterlagen gelten im Sinne von VOB/B § 14 (Abschn. 1, 2, 4) als prüfbar, wenn o.g. Bedin- gungen eingehalten sind. Der AG ist berechtigt, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zur Vervoll- ständigung/Nachbesserung unter Angabe der Gründe zurückzugeben. In diesem Fall beginnt die Zah- lungsfrist erst mit Zugang der korrigierten, prüffähigen Unterlagen erneut zu laufen.
16.1.5.3 Gestaffelte Leistungen
a. Die Beauftragung von gestaffelten Leistungen in den jeweiligen Unterlosen erfolgt über die tatsächlichen Staffelpositionen ggf. auch mit der Menge 1.. b. Die konkrete Einordnung in die jeweilige Leistungsstaffel (Schienen- oder Weichengroßteilwechsel) und die Abrechnung erfolgen ausschließlich auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistung je Schicht bzw. der je Schicht tatsächlich erbrachte Anzahl/Stück. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungsein- heiten ausschließlich aus Schienenwechselpositionen, aus Weichengroßteilwechselpositionen oder aus einer Kombination beider Leistungsstaffel stammen. c. Bei der Abrechnung von Leistungen, die nach der Leistungsmenge pro Schicht gestaffelt sind, gilt die beauftragte Menge als Grundlage für die Ermittlung der Einordnung in die entsprechende Staffel. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die erbrachte Leistungsmenge geringer ist als die beauftragte Leis- tungsmenge. d. Die Abrechnung erfolgt schichtbezogen unabhängig von der tatsächlichen Auslastung einzelner Ressour- cen innerhalb der Schicht. Die im LV ausgewiesene Staffel 1 stellt die Untergrenze der Vergütung dar und ist so zu kalkuliert, dass sie die vollständigen Kosten für Personal, Geräte, Logistik und sonstige leis- tungsbezogene Aufwendungen abbildet. Die Leistungen werden in Schichten erbracht auf Basis einer Kalkulation von 8 h Arbeitszeit. Entsprechend dieser Logik muss die Staffelposition 1 Stk. diese Kosten für Personal, Gerät, Logistik, sofern in der Leistungsposition verlangt, vollumfänglich abdecken. Der AG
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 3 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 4]
erwartet eine lineare Reduktion des Preises in den höheren Staffelpositionen bis zur Maximalleistung, die das Personal/Gerät in einer Schicht erreichen kann. e. Es gelten folgende Ausnahmen: Ausnahme 1 zu b): Der Grund für die Erbringung einer geringeren als der beauftragten Leistungsmenge ist nachweislich nicht durch den AN zu verantworten. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung entsprechend der Staffe- lung, die sich auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungsmenge ergibt. Ausnahme 2 zu b): Wird eine größere Menge als die beauftragte Leistungsmenge erbracht, erfolgt die Abrechnung ent- sprechend der Staffelung, die sich auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungsmenge ergibt. Min- destens jedoch wird der Gesamtpreis der beauftragten Staffel vergütet. f. Einheitspreise (Staffelpositionen) gelten für eine Mengeneinheit, z.B. im Los 04.02 Abrechnung pro Stück Schweißung, im Los 04.03 Abrechnung pro Stück ISO-Stoß, im Los 04.07 Abrechnung pro Stück Umsetzung. g. Eine Verrechnung nach DIN 18325 5.4.4 und DIN 18325 5.4.5 findet zur Erleichterung der Abrechnung keine Anwendung.
16.1.5.4 Zulageposition kurzfristige Beauftragung
a. Für kurzfristig erforderliche Arbeiten erfolgt die Machbarkeitsanfrage einschließlich Beauftragung durch den AG 4–24 Kalendertage vor Leistungsbeginn. Soweit im Leistungsverzeichnis hierfür eine Zulage we- gen erhöhten Koordinationsaufwandes vorgesehen ist, gelten dafür folgende Kalkulationsvorgaben: (1) Die Zulage wird je tatsächlich abgerufener Schicht innerhalb eines Einzelabrufs berechnet. (2) Als Schicht gilt eine Arbeitszeit von 8 Stunden gemäß den dem Leistungsverzeichnis zugrunde geleg- ten Annahmen, unabhängig davon, ob es sich um Tages-, Mehr- oder Sonderschichten handelt. (3) Die Zulage wird zusätzlich zu den nach den Staffelpositionen bzw. sonstigen vertraglichen Leistungs- positionen ermittelten Vergütungen gewährt. (4) Mit der Zulage sind sämtliche Mehr-, Neben- und Zusatzaufwendungen des AN abgegolten, die sich aus der verkürzten Vorlaufzeit ergeben. (5) Dies umfasst insbesondere – unabhängig davon, ob die Leistung mit eigenen oder fremden Ressour- cen erbracht wird – Mehraufwendungen im Zusammenhang mit:
• technischer Ausstattung,
• Lohn- und Lohnnebenkosten,
• Mehr-, Sonder- und Zusatzschichten,
• dispositivem Mehraufwand (Disposition, Umplanung, Koordination).
b. Eine gesonderte Vergütung, eine Nachforderung oder eine Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten ist ausgeschlossen.
c. Die Zulage ist preislich begrenzt auf maximal EUR 500,00 je 8-Stunden-Schicht bestehend aus einem Bau- leiter und Personal (1+3 / 1+4).
d. Die Zulage wird innerhalb eines Einzelabrufs nur gewährt auf die Leistungen, die ausgehend vom Bestelldatum zum Leistungserbringungsdatum in das o. g. Zeitfenster hineinfallen. e. Durch die Zulage sind sämtliche Ansprüche des AN wegen der kurzfristigen Beauftragung abschließend geregelt. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Anpassung der Einheitspreise, zusätzliche Zuschläge oder sonstige Mehrver- gütungen, bestehen nicht.
16.1.5.6 Nachlass langfristige Beauftragung Für langfristige Beauftragungen erfolgt die Machbarkeitsan- frage einschließlich Beauftragung mehr als 45 Kalendertage vor Leistungsbeginn. Soweit im Leistungsver- zeichnis hierfür ein Nachlass wegen höherer Planungssicherheit vorgesehen ist, gelten dafür folgende Kalku- lationsvorgaben.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 4 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 5]
a. Maßgeblich ist das Datum des Zugangs der Machbarkeitsanfrage beim AN. Der Nachlass wird je tatsäch- lich abgerufener Schicht berechnet. Als Schicht gilt eine Arbeitszeit von 8 Stunden gemäß den dem Leis- tungsverzeichnis zugrunde gelegten Annahmen. b. Der Auftraggeber (AG) geht davon aus, dass der zeitliche Vorlauf einer Beauftragung regelmäßig preisli- che Auswirkungen hat und kalkulatorische Vorteile für den Bieter bietet. Während kurzfristige Beauftra- gungen beim AN zu nachteiligen preislichen Effekten führen (z. B. durch Umplanung, eingeschränkte Res- sourcenverfügbarkeit oder erhöhten logistischen Aufwand) ermöglichen frühzeitige Beauftragungen dem AN regelmäßig wirtschaftliche Vorteile (z. B. durch bessere Einsatz-- und Kapazitätsplanung, frühzeitige und kostengünstigere Bindung von Nachunternehmern sowie Maschinen-- -und Gerätetechnik). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Systemgerechtigkeit werden diese Effekte symmetrisch berücksich- tigt. Die Rückvergütung je 8---Stunden---Schicht hat einen angemessenen wirtschaftlichen Bezug zu den bei frühzeitiger Beauftragung entstehenden Planungsvorteilen.
16.1.5.7 Regelung und Zahlungsbedingungen zum Ziehen von Skonto
a. Die Regelungen bezüglich Skonto gemäß Ziffer 24.3 der ZVB-DB finden mit folgenden Maßgaben Anwen- dung. b. Von jeder einzelnen Zahlung (Schlusszahlung) wird von der jeweiligen Netto-Rechnungssumme 3 % Skonto abgezogen, wenn folgende Zahlungsfristen eingehalten werden: Zahlung binnen 24 Tagen: 3 % Skonto Zahlung binnen 30 Tagen: Zahlung ohne Abzug
c. Ein Skontoabzug ist nur bei fristgerechter Zahlung zulässig. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der maß- geblichen Zahlungsfrist, entfällt das Recht zum Skontoabzug vollständig. Die jeweilige Zahlungsfrist be- ginnt ab Zugang der entsprechenden prüffähigen Schlussrechnung. d. Wird eine Rechnung aufgrund fehlender Prüffähigkeit, Unvollständigkeit oder formeller Mängel berech- tigt zurückgewiesen, beginnt die Zahlungsfrist mit Zugang der korrigierten, prüffähigen Rechnung erneut zu laufen; das Skontorecht bleibt bei anschließender fristgerechter Zahlung unberührt.
16.1.6 Ergänzende Festlegungen zu den Fachlosen 1, 3 und 4
Die nachfolgenden Regelungen konkretisieren die Abrechnungssystematik sowie die Leistungsinhalte in den jeweiligen Fachlosen und sind ergänzend zu den Regelungen der Ziffer 16.1.5, insbesondere 16.1.5.3, anzu- wenden. Dabei bleiben die Grundsätze der Mindestvergütung gemäß Staffel 1 nach Ziffer 16.1.5.3 von den nachfolgenden Regelungen unberührt. Soweit nachfolgend eine positionsübergreifende Ermittlung der Leis- tungsmenge vorgesehen ist, erfolgt die Bestimmung der maßgeblichen Leistungsstaffel abweichend von Ziffer 16.1.5.3 auf Grundlage der Gesamtleistung je Schicht über mehrere Leistungspositionen hinweg. In diesen Fällen erfolgt die anschließende Abrechnung positionsbezogen, wobei der aus der Gesamtleistung ermittelte Staffelpreis einheitlich auf die jeweiligen Leistungspositionen entsprechend den tatsächlich erbrachten Teil- mengen anzuwenden ist.
16.1.6.1 Hinweise zur Abrechnung der Positionen Schienenwechsel im Fachlos 1 a. Bei Schienenwechsel größer 60 m müssen die Nachbarschienen mit aufgetrennt werden. Aufwendungen für das Trennen, Schweißen und Neutralisieren der Nachbarschienen sind mit in die Leistungspositionen Schienenwechsel einzurechnen. b. Die Leistung wird nach Mengenstaffeln abgerechnet. Die Mengen aller Positionen sind zusammen je Schicht zu ermitteln, um den maßgebenden Staffelpreis zu bestimmen. c. Abweichend von Ziffer 16.1.5.3 erfolgt die Ermittlung der maßgeblichen Leistungsstaffel positionsüber- greifend, indem die innerhalb einer Schicht erbrachten Leistungen sämtlicher relevanten Schienenwech- selpositionen zur Bestimmung der Gesamtleistung zusammengefasst werden. Der aus der Gesamtleistung ermittelte Staffelpreis ist einheitlich auf die betroffenen Positionen entsprechend der Teilmengen anzu- wenden.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 5 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 6]
Beispiel für das Wechseln von 3 Stück Schienen verschiedener Längen in einer Schicht:
Bestellt/Beauftragt werden jeweils 1 Stück Schiene: Schiene à 10 m 1 Stück Schiene à 25 m 1 Stück Schiene à 60 m 1 Stück Anzahl 3 Stück
Abgerechnet wird die gesamte Anzahl der gewechselten Schienen in der jeweiligen Staffel: 1 x Fahrschiene einbauen bis 15 m, Position 01.11.0030 = 3 Stück/Schicht 1 x Fahrschiene einbauen bis 25 m, Position 01.11.0080 = 3 Stück/Schicht 1 x Fahrschiene einbauen bis 60 m, Position 01.11.0330 = 3 Stück/Schicht
Die Bestellung/Beauftragung und Abrechnung bezieht sich immer auf die gesamte Anzahl der in einer Schicht zu wechselnden Schienen.
Die Bestellung/Beauftragung und Abrechnung kann sich auch auf die gesamte Anzahl der in einer Schicht zu wechselnden Kombination aus Schienen und Weichengroßteilen beziehen.
Beispiel für das Wechseln von 2 Stück Schienen verschiedener Längen und 1 Stück Weichengroßteil in einer Schicht:
Bestellt/Beauftragt werden jeweils 1 Stück Schiene: Schiene à 10 m 1 Stück Schiene à 25 m 1 Stück Herzstück starr 1 Stück Anzahl 3 Stück
Abgerechnet wird die gesamte Anzahl der gewechselten Schienen und Weichengroßteile in der jeweiligen Staffel: 1 x Fahrschiene einbauen bis 15 m, Position 01.11.0030 = 3 Stück/Schicht 1 x Fahrschiene einbauen bis 25 m, Position 01.11.0080 = 3 Stück/Schicht 1 x Herzstück starr, Position 01.19.0090 = 3 Stück/Schicht
Das Längs- und Querverschieben von Schienen und Weichengroßteilen wird nicht gesondert vergütet.
16.1.6.2 Hinweise zur Abrechnung der Positionen Kleineisenbehandlung/Spurberichtigung im Fachlos 1 a. Die Leistungsmengen der Positionen der Kleineisenbehandlung und Spurberichtigung sind zur Ermittlung der Schichtleistung zu addieren. b. Abweichend von Ziffer 16.1.5.4 erfolgt die Bestimmung der maßgeblichen Leistungsstaffel positionsüber- greifend auf Basis der Gesamtleistung je Schicht. Der aus der Gesamtleistung ermittelte Staffelpreis ist einheitlich auf die betroffenen Positionen entsprechend der Teilmengen anzuwenden.
Beispiel:
Beauftragt werden in einer Schicht 150 m Kleineisen behandeln, Schienenkleineisen verspannen, alle Oberbaubefestigungsarten 150 m Kleineisen behandeln, Schwellenkleineisen verspannen, alle Oberbaubefestigungsarten
300 Leistungseinheiten
Abrechnung: 150 m Kleineisen behandeln, Schienenkleineisen verspannen, alle Oberbaubefestigungsarten Position 01.01.0010 Menge: 0,5 150 m Kleineisen behandeln, Schwellenkleineisen verspannen, alle Oberbaubefestigungsarten Position 01.01.0260 Menge: 0,5
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 6 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 7]
16.1.6.4 Hinweise zur Abrechnung der Positionen Weichengroßteilwechsel im Fachlos 1 a. Die Abrechnung der Leistung „Weichengroßteilwechsel“ (Zungenvorrichtung, Herzstück, Zunge, Radlen- ker mit Fahrschiene, Radlenker (ggf. mit Umrüsten), Fahrschiene) erfolgt in der Anzahl entsprechend der in einer Schicht erbrachten Leistung. b. Aufgrund der Arbeitsumfänge wird bei der Ermittlung je Teil je Schicht folgender Faktor angesetzt:
Faktor Weichengroßteil 1,0 Zwischenschiene/Anschlussschienen WA und WE 1,0 Radlenker (mit/ohne Fahrschiene/Umrüsten) 1,0 Fahrschiene (auch Schiene im Gleis) 1,0 Herzstück (starr) 1,0 Zunge 1,0 Zungenvorrichtung 1,0 Herzstück (beweglich)
c. Abweichend von Ziffer 16.1.6.4 erfolgt die Bestimmung der maßgeblichen Leistungsstaffel positionsüber- greifend auf Basis der Faktorensumme je Schicht. Der aus der Gesamtleistung ermittelte Staffelpreis ist einheitlich auf die betroffenen Positionen entsprechend der Teilmengen anzuwenden. Eine separate Staf- felermittlung je Einzelposition findet nicht statt.
Beispiel für das Wechseln von 3 Stück verschiedenen Weichengroßteilen in einer Schicht:
Bestellt/Beauftragt werden jeweils 1 Stück Weichengroßteil: Herzstück starr 1 Stück Zungenvorrichtung 1 Stück Zwischen- und Anschlussschiene 1 Stück Anzahl 3 Stück
Abgerechnet wird die gesamte Anzahl der gewechselten Weichengroßteile in der jeweiligen Staffel: 1 x Herzstück starr wechseln R300, Position 01.19.0090 = 3 Stück/Schicht 1 x Zungenvorrichtung wechseln R300, Position 01.19.0030 = 3 Stück/Schicht 1 x Zwischen- und Anschlussschiene wechseln R300, Position 01.19.0150 = 3 Stück/Schicht
Die Bestellung/Beauftragung und Abrechnung bezieht sich immer auf die gesamte Anzahl der in einer Schicht zu wechselnden Weichengroßteile.
Die Bestellung/Beauftragung und Abrechnung kann sich auch auf die gesamte Anzahl der in einer Schicht zu wechselnden Kombination aus Weichengroßteilen und Schienen beziehen.
Beispiel für das Wechseln von 2 Stück Weichengroßteilen und 1 Stück Schiene in einer Schicht:
Bestellt/Beauftragt werden jeweils 1 Stück Schiene: Herzstück starr 1 Stück Zwischen- und Anschlussschiene 1 Stück Fahrschiene einbauen bis 25 m 1 Stück Anzahl 3 Stück
Abgerechnet wird die gesamte Anzahl der gewechselten Schienen und Weichengroßteile in der jeweiligen Staffel: 1 x Herzstück starr wechseln R300, Position 01.19.0090 = 3 Stück/Schicht 1 x Zwischen- und Anschlussschiene wechseln R300, Position 01.19.0150 = 3 Stück/Schicht 1 x Fahrschiene einbauen bis 25 m, Position 01.11.0080 = 3 Stück/Schicht
Das Längs- und Querverschieben von Schienen und Weichengroßteilen wird nicht gesondert vergütet.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 7 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 8]
16.1.6.5 Hinweise zur Abrechnung von Überführungsfahrten/Trassennutzungsgebühren von Gleis- /Weichenstopfmaschinen, gleisfahrbaren Planiermaschinen und Kränen in Fachlos 1 und 3 a. Überführungsfahrten/Trassennutzungsgebühren sind über die gestaffelten LV-Positionen abzurechnen. Die Vergütung erfolgt entsprechend der nachfolgend dargestellten Preise.
0–100 km: gemäß Position Preis1/km (Fachlos 1, Pos. 01.27.0050; Fachlos 3, Pos. 03.04.0245) über 100–200 km: gemäß Position Preis2/km (Fachlos 1, Pos. 01.27.0060; Fachlos 3, Pos. 03.04.0250)
b. Beispiele Beispiel 1: 162 km Überführungsfahrt
Abrechnung: 100 km à Preis 1 62 km à Preis 2
Beispiel 2: 250 km Überführungsfahrt
Abrechnung: (bis 200 km werden vergütet) 100 km à Preis 1 100 km à Preis 2
c. Überführungsfahrten sind die Fahrten vom vorherigen Einsatzort zum Einsatzort der beauftragten Maß- nahme. Maßgebend ist die Streckenlänge, für die die nachweisliche Trassennutzung berechnet wurde. d. Ausgangspunkt ist der letzte nachweisbare Einsatzort der Maschine vor Beginn des abgerechneten Ein- satzes. e. Überführungsfahrten über 100 km sind dem AG vor Durchführung gesondert anzuzeigen. f. Überführungsfahrten über 200 km werden nur bis 200 km als Überführungsfahrt vergütet.
16.1.6.6 Rückstromführung in Fachlos 1 Die Rückstromführung beim Schienen- und Weichengroßteilewechsel ist als provisorische Lösung zu gewähr- leisten (siehe gesondertes Merkblatt, ggf. beim AG anfordern). Die endgültige Rückstromführung ist durch den AG zu erstellen oder wird gesondert durch Positionen des Unterloses 01.25. beauftragt.
16.1.6.7 Stopfhindernisse in Fachlos 1 und 3 Ergänzend zu den bekannt gegebenen Behandlungen von Stopfhindernissen gemäß Ril 824.3010, Abs. 4 (5) wird auf Folgendes hingewiesen: a. Ggf. Achszähler, Magnetschienenkontakte für loküberwachte BÜ-Anlagen, Schienenstegdämpfer, Balisen, Heißläuferortungsanlagen (HOA) und die Kontakte automatisches Warnsystem werden durch den Auf- traggeber nicht ausgebaut. Diese Stopfhindernisse sind vor Freigabe des Gleises mit Kraftstopfern nach Ril 824.3010 Abs. 5 (7) und 5 (18) zu stopfen und werden nicht gesondert verrechnet (nur bis 120 km/h V zul. in Ausnahmen bis 160 km/h). b. Vor Abkehren von Gleisen und Weichen mit Linienleitern ist durch technische Änderungen an der Ab- kehrbürste des Schotterpfluges zu gewährleisten, dass das Linienleiterkabel nicht beschädigt wird; ggf. muss der Linienleiter in Handarbeit nachplaniert werden, die Leistung wird nicht gesondert vergütet. c. Im Bereich von Erdungsleitungen, Gleisverbindern, Anschlusskabeln und -seilen sowie nicht ausgebauten Kontakten sind die Arbeiten mit dem Schotterpflug (Abkehrbürsten) zu unterbrechen. Beim Richten bzw. Heben der Gleise und Weichen ist auf diese Einrichtungen Rücksicht zu nehmen. Der Bettungsquerschnitt ist manuell herzustellen, die Leistung wird nicht gesondert vergütet.
16.1.6.8 Fachbauleiter Herstellung lückenloses Gleis in Fachlos 1, 3 und 4 a. Den Fachbauleiter für die Herstellung des lückenlosen Gleises nach Richtlinie 824.5010 in den Fachlosen 1+3 stellt der AN, dieser ist in den beiden Fachlosen in die Einheitspreise einzukalkulieren. 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 8 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 9]
b. Der Fachbauleiter für die Herstellung des lückenlosen Gleises nach Richtlinie 824.5010 im Fachlos 4 wird über die entsprechende Stundenlohnposition vergütet oder durch den AG beigestellt, wobei dem Fach- bauleiter eine Mindestvergütung von 6 Stunden zusteht. c. Hinweise: Die Position 01.26.0050 im Fachlos 1 ist für gesonderte Einzelbeauftragungen vorgesehen. Die Position 03.05.0025 im Fachlos 3 ist für gesonderte Einzelbeauftragungen vorgesehen.
16.1.6.9 Erlaubnisschein für brandgefährliche Arbeiten in Fachlos 1, 3 und 4 Die Antragstellung / Zulassung der Schweißung hat über die Schweißfirmen nach Prozess UN01-03-07 An- lage 2 zu erfolgen und ist der Bauüberwachung zu übergeben sowie in der Bauakte zu hinterlegen.
16.1.6.10 Schweißarbeiten an bainitischen Stählen in Fachlos 1, 3 und 4 Mehraufwendungen für das Schweißen von bainitischen Stählen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzurechnen. Soweit nicht in den Leistungspositionen anders be- schrieben, sind die Aufwendungen für das Bearbeiten aller Schienenformen, Schienenmindestzugfestigkeiten und Schienengüten mit den Einheitspreisen der Leistungspositionen abgegolten.
16.1.6.11 Schweißmaterialbeistellung in Fachlos 1, 3 und 4 Alle Schweißstoffe und Isolierstoffe sind durch den AN beizustellen.
16.1.6.12 Sonstige Leistungen in Fachlos 1, 3 und 4 a. Die Baustelleneinrichtung der Schweißtrupps sowie die Anfahrten zur Baustelle sind in die Einheitspreise der Fachlose 1 und 3 einzukalkulieren. b. Die Baustelleneinrichtung der Schweißtrupps sowie die Anfahrten zur Baustelle sind in die Einheitspreise im Fachlos 4 einzukalkulieren. Das Umsetzen der Schweißtrupps wird nach den Positionen im Leistungs- verzeichnis gesondert vergütet. Umsetzen beinhaltet den Geräte-, Maschinen- und Materialtransport ab 1.000 m Radius zum nächsten Einsatzort.
16.1.6.13 Erstellung Schweißprotokoll in Fachlos 1, 3 und 4 Die Schweißungen sind entsprechend der in den Vorbemerkungen enthaltenen Mustern (Anlage 3 zu den technischen Vorbemerkungen) zu protokollieren.
Hinweis für das Nachmessen inkl. Dokumentation nach ASS-Arbeiten in starren Herzstücken: a. Nach schweißtechnischen Arbeiten im Bereich starrer Herzstücke ist dem Bauüberwacher durch ei- nen MA des AN vor Ort in schriftlicher und/oder elektronischer Form ein Nachweis (situationsbezo- gen auf die durchgeführten Arbeiten) für einen ordnungsgemäßen Oberbauzustand zu übergeben. b. Zu dokumentieren sind z.B. die geometrischen Hauptpunkte wie z.B. L und L1, Spurführungsmaße, wie z.B. Spur-, Leit- und Rillenweite, welche Rampe wurde geschliffen.
16.1.6.14 Auflaufkeile in Fachlos 3 a. Die Beistellung der Bahnübergangsbeläge erfolgt über die RV der DB AG. Die Bereitstellung erfolgt an der Übergabestelle. Logistikleistungen und Trassenbenutzung von der Übergabestelle zur Baustelle sowie Rücktransport der ausgebauten Platten zur Übergabestelle für alle vom AG beigestellten Stoffe sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzurechnen. b. Das Ab- und Anbringen erforderlicher Auflaufkeile in den Positionen des Fachloses 3 sowie der Ab- und Anbau von Sika, die Säuberung wiederverwendbarer BÜ-Beläge inkl. Schienenauflager und das Profilie- ren im Bereich des BÜ inkl. im Bereich der Einschaltschleifen nach allen Arbeiten sind Bestandteil der Arbeiten und werden nicht gesondert vergütet.
16.1.7 Abrechnung, Mengenermittlung – entfällt!
- bleibt frei -
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 9 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 10]
16.1.8 Abrechnung, Mengenermittlung nach dem Verfahren „Optimierte Bauabrechnung 2.0“
- bleibt frei -
16.1.9 Arbeitsgemeinschaften
a. Bei Arbeitsgemeinschaften hat das bevollmächtigte Mitglied der Arge (siehe Angebotserklärung, Punkt 3) auch den Koordinator der Maßnahme im Sinne von ZTV-Ing, Nr. 1.2 (9), zu stellen. b. Ergänzend zur ZTV-Ing, Nr. 1.2 (9), obliegt dem Koordinator auch die Überprüfung und Abstimmung der Bautermine mit den im gleichen Baubereich tätigen sonstigen Unternehmen.
16.1.10 Haftung/Hochwasserschäden
a. Die Haftung für Hochwasserschäden, die auf die Durchführung der Baumaßnahme zurückzuführen sind, übernimmt allein der AN. b. Gleiches gilt bei Wasserschäden, die auf Gewässerumleitungen zurückzuführen sind. Vor dem erneuten Baubeginn nach einer Überflutung ist eine Abnahme durch den AG erforderlich.
16.1.11 Bauleitung und Stellvertreter
a. Spätestens nach Zuschlagserteilung hat der Auftragnehmer einen verantwortlichen Bauleiter und seinen Stellvertreter zu benennen. b. Der Bauleiter oder Stellvertreter muss für den AG ständig erreichbar sein. Der Auftraggeber hat das Recht, den Austausch der Bauleitung des AN zu fordern, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Baulei- tung und Auftraggeber zerrüttet ist und eine weitere Zusammenarbeit dem Auftraggeber nicht mehr zu- mutbar ist.
16.1.12 Vertragliches Anordnungsrecht
Der AG ist jederzeit berechtigt, Änderungen der Bauzeit und/oder Verschiebungen von Vertragsterminen als "andere Anordnungen" vorzunehmen. Der AN hat die daraus resultierenden Änderungen/Verschiebungen mittels eines Bauablaufplans darzustellen und die Änderungen/Verschiebungen unverzüglich umzusetzen. Gegebenenfalls hieraus für den AN resultierende Vergütungsansprüche richten sich nach § 2 Abs. 5 VOB/B.
16.1.13 Leistungserbringung durch präqualifizierte Unternehmen
Für die Ausführung der Leistungen in den nachstehenden Kategorien (oder analogen Leistungsbereichen aus vorangegangenen Präqualifikationsverfahren) einschließlich ggf. geforderter Klassifizierung muss das ausfüh- rende Unternehmen in einem Präqualifikationsverfahren bei der Deutschen Bahn AG präqualifiziert sein:
Oberbau konventionell – Schotter: Instandsetzung (IS) Gleise / Weichen
16.1.14 Strukturiertes Verfahren zur Streitbeilegung
Treten während der Ausführung des Vorhabens Meinungsverschiedenheiten auf, kommt das strukturierte Verfahren zur Streitbeilegung gem. Anlage 2.16 zur Anwendung.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 10 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 11]
16.1.15 Nachweis der Nachhaltigkeit
a. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sein Unternehmen bzw. seine Unternehmensgruppe eine gültige Nachhaltigkeitsbewertung eines unabhängigen, fachkundigen Anbieters wie z. B. EcoVadis oder gleich- wertig nachzuweisen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft ist, betrifft diese Pflicht jedes Mitgliedsunternehmen. b. Der Nachweis der Nachhaltigkeitsbewertung muss spätestens nach Zuschlagserteilung vorliegen und ist dem Auftraggeber auf Verlangen während der Vertragslaufzeit jederzeit zur Verfügung zu stellen. Nach- weise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein. Zum Zeitpunkt der Zuschlagsertei- lung beim Auftraggeber vorliegende Bewertungen erfüllen entsprechend ihrer Gültigkeit diese Vertrags- pflicht. Beim Vorliegen mehrerer gültiger Bewertungen gilt grundsätzlich die aktuelle als ausschlagge- bend. c. Gegenstand einer solchen Bewertung müssen mindestens folgende Handlungsfelder in der Wertschöp- fungskette des Auftraggebers sein: Arbeitsbedingungen und Menschenrechte
Nachhaltige Beschaffung/nachhaltiges Lieferkettenmanagement
Umweltmanagement
faire Geschäftspraktiken
d. Die Bewertungskriterien müssen auf der Grundlage internationaler bzw. allgemein gültiger Standards wie der ISO 26000, ILO-Kernarbeitsnormen, Menschenrechte, Global Compact, ISO 14001, EMAS, ISO 45001 unter Berücksichtigung von Testberichten, Zertifizierungen, Gütezeichen oder entsprechender Bescheinigungen unabhängiger Stellen erarbeitet worden sein. Der Auftragnehmer weist dem Auftragge- ber auf Verlangen nach, dass die Bewertung die vorgenannten Kriterien erfüllt. e. Die Nachhaltigkeitsbewertung und die Bewertungskriterien müssen vom Auftraggeber überprüft werden können. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer hierfür die Überlassung von Erklärungen und Unter- lagen des bewertenden Anbieters verlangen. f. Es gelten die von der DB AG veröffentlichten Mindestanforderungen gemäß Stufenplan (https://lieferan- ten.deutschebahn.com/Nachhaltigkeitsbewertung). Sofern der Auftragnehmer die geltenden Mindestan- forderungen noch nicht erfüllt, verpflichtet er sich zu einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess, um diese schnellstmöglich zu erreichen. Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Ände- rungen dieser Vorgaben.
16.2 Planunterlagen:
16.2.1 DB 16.2.2 Technische Spezifikation Interoperabilität D
a. Baumaßnahmen, zu liefernde Komponenten und zu erbringende Planungen, die der EIGV (Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem), bekanntgegeben im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018, Nr. 29 vom 10.08.2018, unterliegen, müssen den dort genannten Technischen Spezifikationen entsprechen. b. Der AN hat gegenüber der vertragsabwickelnden Stelle nachzuweisen, dass alle von ihm geplanten und eingebauten Interoperabilitätskomponenten (IOK) den Technischen Spezifikationen Interoperabilität ge- nügen (Einholung der EG-Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitserklärung der verwendeten IOK bei den Herstellerfirmen). c. Für die Erlangung der Konformitätserklärung für das Teilsystem hat der AN die notwendigen Informatio- nen (s. o.) im Rahmen seines vertraglichen Leistungssolls der vertragsabwickelnden Stelle zur Verfügung zu stellen.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 11 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 12]
16.2.1 DB 16.3 Baustelle:
16.3.1 DB 16.3.2 Stoffbeistellungen durch den AG
Vom AG beigestellte Stoffe und Bauteile hat der AN mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor Beginn der be- troffenen Arbeiten bei der bauüberwachenden Stelle des AG abzufordern.
16.3.3 Immissionsschutz, Umweltschutz
a. Zum Schutz gegen Immissionen (Lärm, Staub usw.) gemäß Lärmschutzvermeidungsgebot (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) hat der AN geeignete Maßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen (Arbeiten in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen vor allem in Wohngebieten) zu treffen/beachten. Die Kosten hierfür sind in die EP einzurechnen. Bei Nichtbeachtung gehen die Folgekosten zu Lasten des AN.
b. Für die Entsorgung sind Genehmigungspflichten nach der 4. BImSchV, die unter 16.4.2 Baustellenversor- gung und -entsorgung mit Oberbaumaterial durch den AG aufgeführt sind, zu beachten.
16.3.4 Beweissicherung
a. Vor Baubeginn ist der Zustand des gesamten Geländes, das im Einflussbereich der Baumaßnahme liegt, vom AN gemeinsam mit dem AG festzustellen und durch Messungen, Fotografieren und Niederschriften, die von allen Betroffenen anerkannt sein müssen, zu dokumentieren. b. Mit der Beweissicherung ist so rechtzeitig zu beginnen, dass sie noch vor Baubeginn abgeschlossen wer- den kann. Die Aufwendungen für die Beweissicherung sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
16.3.5 Vermessung
a. Der AN ist verpflichtet, nur geschultes Personal mit nachweisbarer Erfahrung unter Leitung und Verant- wortung eines Vermessungsingenieurs einzusetzen. Bei Beanstandungen kann der AG die Ablösung ihm ungeeignet erscheinender Vermessungskräfte fordern. b. Vermarkungspunkte an Bauteilen dürfen weder verändert, beschädigt noch überbaut (verdeckt) werden. Falls Vermarkungspunkte im Verlauf der Bauarbeiten entfernt werden müssen, ist hierfür die Zustim- mung der bauüberwachenden Stelle einzuholen.
16.3.6 Schlussvermessung
Für die Bauwerksabnahme ist durch eine unabhängige Vermessung, die an das DB-AG-Festpunktfeld anzu- schließen ist, nachzuweisen, dass das Bauwerk nach Lage und Höhe entsprechend der Einrechnung errichtet wurde. Die Vermessungsergebnisse sind in Listen mit Skizzen unter Angabe von „Ist“ und „Soll“ darzustellen. Abweichungen von den Sollwerten (Lage und Höhe) sind zu begründen.
16.3.7 Kampfmittelfunde
Beim Auffinden von kampfmittelverdächtigen Gegenständen sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen und der AG sowie die zuständigen Behörden zu verständigen. In Abstimmung mit diesen ist der Boden erneut zu untersuchen bzw. sind die entsprechenden Maßnahmen zur Untersuchung (ggf. Dokumentation) und Be- seitigung zu ergreifen.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 12 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 13]
16.3.8 Verantwortlicher Bauleiter des AN im Zusammenhang mit Betra-Arbeiten
a. Der AN hat spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung den für die Betra-Arbeiten Verantwortli- chen und seinen Vertreter zu benennen. b. Die vereinbarten Personen dürfen nur mit Zustimmung des AG ausgewechselt werden und müssen bei der Vorbereitung und Durchführung der Betra-Arbeiten im Rahmen ihrer Leistungen vor Ort anwesend sein. c. Der namentlich Genannte trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der jeweils vereinbarten Arbeitserbringungszeit und steht ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden dafür ein, dass aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, diese Arbeitserbringungszeiten nicht überschritten werden. d. Im Rahmen seiner Tätigkeit sorgt der Verantwortliche für den notwendigen Einsatz des Personals, der Geräte und Maschinen sowie für alle erforderlichen Leistungen, um die Einhaltung der Arbeitserbrin- gungszeit zu gewährleisten. e. Verantwortliche, die diesen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommen oder von vornherein nicht ausreichend qualifiziert sind, die gestellten Anforderungen zu erfüllen, sind auf Verlan- gen des AG unverzüglich auszuwechseln.
16.3.9 Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb
a. Der AG übernimmt die Kosten für die Sicherungsleistungen gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb (Gestellung von Sicherungsposten – Sipo –, Sicherungsanlagen, z.B. automatische Rottenwarnanlagen, Absperrvorrichtungen, Absperrzäune, Abschalungen, Schienenverkehrssicherungszäune usw.). b. Der AG vergibt diese Sicherungsleistungen an Bewachungsunternehmen. c. Damit die Sicherungsleistung rechtzeitig veranlasst werden kann, ist der AN verpflichtet, den Abschnitt 1 des Sicherungsplanes „Angaben des ausführenden Unternehmers zur Arbeitsstelle“ mit dem Merkblatt Sicherungsplan 132.0118V10 (https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/dienstleistende/arbeitsschutz/arbeiten_im_gleisbereich-11161686) zu erstellen und an die im Bauvertrag benannten „für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS)“ zu übergeben. d. Die Angaben sind der im Bauvertrag benannten „für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS)“ mindes- tens 21 Kalendertage vor dem Sicherungsbedarf vorzulegen. AN-verursachte „Sipo-Leistungen, Siche- rungsleistungen“ aufgrund fehlender bzw. fehlerhafter Einsatzkoordination gehen zu Lasten des AN. e. Der Einsatz des Bewachungsunternehmens wird vom AN rechtzeitig vor Arbeitsbeginn im Benehmen mit dem AG und dem Bewachungsunternehmen abgestimmt. f. Änderungen des abgestimmten Einsatzes werden rechtzeitig (mindestens 72 Stunden vor Arbeitsbeginn) vom AN dem AG angezeigt.
16.3.10 Nutzung fremden Geländes
Auf besonderes Verlangen des AG hat der AN spätestens bis zur Abnahme Bescheinigungen der privaten und öffentlichen Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten, deren Flächen und Anlagen während der Bauzeit von ihm benutzt wurden, beizubringen, aus denen hervorgeht, dass der ursprüngliche Zustand wie- derhergestellt wurde und sämtliche Auflagen erfüllt worden sind.
16.3.11 Winterbau-/Sommerbau
Es ist Sache des AN, seinen Arbeitsablauf so einzurichten, dass die vertraglich vereinbarten Termine einge- halten werden. Sollte daher für die Bauarbeiten Winter-/Sommerschutzmaßnahmen erforderlich werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen; eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 13 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 14]
16.3.12 Bauarbeiten und Straßenverkehr
a. Die Zu- und Abfahrten zu den Baustelleneinrichtungen sind mit den zuständigen Behörden und der örtli- chen Bauüberwachung abzustimmen. Die Kosten hierfür sind in die Pauschalposition einzurechnen, die für die Abstimmung bzw. Einholung von Genehmigungen im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Die Be- rücksichtigung in anderen Positionen (z. B. für Ausführungsunterlagen) ist nicht zulässig. b. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs ist sicherzustellen. c. Die Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich und in den unmittelbar angrenzenden Flächen des öffentlichen Verkehrs ist Sache des AN (Anliegerpflicht). Der AN hat den AG von jeglichen hieraus resul- tierenden Schadenersatzansprüchen freizustellen. d. Von den zuständigen Stellen sowie vom AG gestellte Aufgaben zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs sind vom AN unverzüglich durchzuführen. Der AN hat durch entsprechende Vorkehrungen dafür zu sor- gen, dass Verschmutzungen der nichtöffentlichen Straßen vermieden werden, desgleichen Staubentwick- lung durch Baufahrzeuge. e. Trotz aller Vorkehrungen auftretende Verschmutzungen von nichtöffentlichen und öffentlichen Straßen sind umgehend mit geeigneten Maßnahmen zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für die im Straßenbe- reich vorhandenen Entwässerungseinrichtungen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
16.3.13 Arbeitszeiten
a. Vom AN beabsichtigte Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind dem AG rechtzeitig mitzuteilen. Die Kos- ten für Erschwernisse, die sich durch den laufenden Eisenbahnbetrieb ergeben, wie z. B. Arbeiten im Ge- fahrenbereich der Gleise sowie Nacht- bzw. Wochenendarbeit in Sperrpausen werden nicht gesondert vergütet. b. Arbeiten in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen sind gemäß Pkt. 4.1 der Vorbemerkungen fachlosbezo- gen in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzurechnen.
16.3.13.1 Ausführungszeit
a. Die Leistungspositionen, auch die im Schichtpreis mit Mengeneinheit „ZSS“ sind als 8-Stunden-Schicht zu kalkulieren. Eine Verlängerung auf Anordnung des AG und in Abstimmung bis zu 10 Stunden Arbeits- zeit ist möglich.
b. Lenkzeiten: Bei Erreichen und/oder Überschreiten der gesetzlich zulässigen Lenkzeiten des eingesetzten Fahrers ist der AN verpflichtet, vor dem vorzeitigen Ende der Baustellentätigkeiten kostenneutral mit einem weiteren geeigneten Fahrer die Fortführung der Arbeiten sicherzustellen.
c. Die durch den AG angeordnete Verlängerung der Arbeitszeit > 8–10 Stunden wird über die fachlosbezo- genen Stundenlohnpositionen auf Nachweis vergütet.
d. Zuschläge Nacht, Sonn- und Feiertag – Ausführungszeit/Arbeitszeitgesetz Die Zuschläge Nacht, Sonn- und Feiertag für Arbeiten bis 8 Stunden sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen der jeweiligen Raum- und Fachlose zu kalkulieren und werden über diese vergütet. Die in den Vorbemerkungen hinterlegten prozentualen Ansätze je Raum- und Fachlos bilden die Kalkulationsgrundlage und sind zu beachten. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertage für Leistungen > 8 Stunden, durch den AG angeord- net, werden über die entsprechenden Zuschlagspositionen für Stundenlohnarbeiten vergütet.
e. Stundenlohnarbeiten sollen nur im Ausnahmefall und auf Anordnung des AG beauftragt werden und die- nen ausschließlich der Abrechnung von Überstunden > 8 Stunden für Geräte/Personal oder werden im Ausnahmefall vereinzelt zum Ausgleich von vom AG angeordneten Mehrleistungen zu einzelnen Leis- tungspositionen beauftragt.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 14 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 15]
f. Die Arbeitszeit beginnt und endet in der Regel an den in den Vorbemerkungen definierten Übergabe- /Einsatzstellen. Die Zuführung des Personals und der Geräte ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
g. Ausführungszeit – Arbeitszeitgesetz
Für die Zuschläge auf die Einheitspreise der Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten die folgenden Zeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
(1) ArbZG § 2 Abs. 3 Nachtzeit = 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, immer, auch an Sonn- und/oder Feiertagen; (2) ArbZG § 9 Abs. 1 Sonn- und gesetzliche Feiertage = 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr; (3) Laut Arbeitszeitgesetz gelten die Feiertagsregelungen je Einsatzort; (4) Wenn der Sonn- und Feiertag auf den gleichen Tag fallen, wird der höhere EP von beiden gezahlt.
Als zuschlagsfähige Zeit gilt, wenn mehr als die Hälfte der beauftragten Einsatzzeit zeitlich in das zu- schlagsfähige Zeitintervall fällt.
h. Sollte abweichend von der Prämisse, dass eine Schichtauslastung von 8 Stunden angestrebt wird, die Leistung vor Schichtende erbracht sein, sind zusätzliche Arbeiten mit den vor Ort vorhandenen Ressour- cen im Rahmen der Schicht kostenneutral mit zu erbringen.
i. Es können mehrere Schichten innerhalb von 24 Stunden beauftragt werden. Arbeitsleistungen, die in- nerhalb eines Zeitintervalls von 10 Stunden (+ Ruhepause) durch eine Bauspitze erbracht werden, sind als Leistung einer Schicht abzurechnen.
j. In Abstimmung zwischen AG und AN sollen die auszuführenden Arbeiten in einem möglichst räumlich begrenzten Bereich zusammengefasst werden. Im Rahmen der Abstimmung zwischen AG und AN kön- nen Änderungen vorgenommen werden, um eine verbesserte Auslastung des AN zu erreichen.
16.3.13.2 Arbeiten auf besondere Anordnung des AG
a. Arbeiten auf besondere Anordnung des AG außerhalb der rahmenvertraglich gebundenen Leistungen (z.B. Störungen, Havarien oder Gefahr im Verzug) werden nach Aufwand mit Nachweis vergütet. b. Als Stundenlohnsätze der Personale gelten die im jeweiligen Fachlos vereinbarten Preise.
16.3.13.3 Vergütungsregelung bei Schichtausfall und Fristverschiebung – vom AG verschuldet
a. Schichtausfälle, Fristverschiebungen von Abrufen von Seite des AG nach erfolgter schriftlicher Zusage durch den AN werden wie folgt vergütet:
(1) Ausfall/Fristverschiebung > 24 Std. vor Schichtbeginn: keine Vergütung (2) Ausfall/Fristverschiebung ≤ 24 Std. bis > 4 Std. vor Schichtbeginn: 20% des Auftragswertes der- Schichtleistung (3) Ausfall/Fristverschiebung ≤ 4 Std. oder Trupp bereits auf der Baustelle: 70% des Auftragswertes der Schichtleistung
Vergütet werden die tatsächlich ausgefallenen oder verschobenen Schichten auf Nachweis.
b. Abrechnungslogik / Bemessungsgrundlage (Schichtwert): Sollte dem AG bei Bestellabrufen die Anzahl der bestellten Schichten, jedoch nicht der konkrete Leistungsumfang bzw. Abrufwert je einzelner Schicht bekannt ist, erfolgt die Bemessung der Ausfall-/Verschiebungsvergütung schichtbezogen auf Basis eines rechnerischen Schichtwertes. Der Schichtwert ergibt sich aus dem Nettoabrufwert (Netto- bestellwert) des jeweiligen Einzelabrufs, dividiert durch die Anzahl der im Einzelabruf bestellten Schich- ten. Auf dieser Basis werden die o. g. Prozentsätze angewendet; der Nachweis bezieht sich auf die Per- sonal- und anteiligen Gerätekosten der Schichtleistung (siehe Rechenbeispiel Pkt. c). Ist der Leistungs- umfang je Schicht bekannt, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Leistungsumfang je Schicht un- ter Berücksichtigung der o.g. Prozentsätze. c. Rechenbeispiel: Gesamtauftragswert (Nettoabrufwert) = 100.000 EUR Anzahl der bestellten/beauftragten Schichten = 5 Stück 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 15 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 16]
Rechnerischer Schichtwert = 100.000 EUR / 5 = 20.000 EUR je Schicht
Davon die jeweilige prozentuale Vergütung: – bei Ausfall/Fristverschiebung ≤ 24 Std. bis > 4 Std. vor Schichtbeginn: 20 % von 20.000 EUR = 4.000 EUR – bei Ausfall ≤ 4 Std. oder Trupp auf der Baustelle: 70 % von 20.000 EUR = 14.000 EUR
16.3.13.4 Kosten der Beistellung bei Schichtausfall und Fristverschiebung - vom AN zu vertreten
Die bestellten Leistungen müssen jeweils in den in der Bestellung / dem Einzelauftrag bezeichneten Sperr- pausen ausgeführt werden. Kann der AN eine beauftragte Leistung (Schicht) nicht erbringen und hat er dies zu vertreten, ist der AG berechtigt, über eine etwaige im Vertrag vorgesehene Vertragsstrafe hinaus, die in- folge der Absage tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Schadenersatzansprüchen auf Nachweis gegen den AN geltend zu machen.
Zu den Schadenspositionen zählen insb.: Betrakosten; LST-Begleitarbeiten auf Nachweis; Sicherungspersonal auf Nachweis; Bauüberwacher auf Nachweis; Verwaltungspauschale für die Bearbeitung entstandener Kosten; sonstige maßnahmenbezogene und hier nicht aufgeführte Kosten.
Der AN hat aktiv an der Neueinplanung, Organisation und Beschaffung der benötigten Ressourcen mitzuwirken.
16.3.13.5 Vergütungsregelung Schlechtleistung
Bei Schlechtleistung gemäß VOB/B § 13 sind alle dem AG entstehenden Kosten vom AN zu übernehmen (Schadenersatz). Der AN hat aktiv an der Neueinplanung, Organisation und Beschaffung der benötigten Res- sourcen mitzuwirken.
16.3.14 Qualitätssicherung, Ausfallmuster
a. Soweit nach den technischen Vorschriften Materialien und Bauteile einer Qualitätssicherung durch den AG zu unterziehen sind, gelten die dazu entsprechend erlassenen Bestimmungen, einschließlich der er- gänzenden Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihrem verbundenen Unternehmen für die Quali- tätssicherung bei der Beschaffung – EVB Qualitätssicherung Beschaffung – (Vordruck 208.1210A05). b. Der AN zeigt die Bereitstellung der Materialien und Bauteile zur Qualitätssicherung dem AG rechtzeitig an. c. Sind Prüfungen von Materialien und Bauteilen in Prüfstellen des AG oder im Auftrag des AG in anderen Prüfstellen durchzuführen, entnimmt der AN nach Weisung des AG die Proben bzw. stellt diese her und liefert diese ordnungsgemäß verpackt der Prüfstelle ab. d. Soweit nach den technischen Vorschriften keine Qualitätssicherung vorgeschrieben ist, legt der AN auf Verlangen des AG Ausfallmuster zum Qualitätsnachweis vor. e. Die unbeanstandete Qualitätssicherung befreit den AN nicht von seinen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 7 und § 13 VOB/B.
16.3.15 Mindestanforderungen an Fahr- und Bedienpersonal für gleisfahrbare Baumaschinen
Folgende Mindestanforderungen werden an Fahr- und Bedienpersonal (Unternehmerkräfte) für gleisfahrbare Baumaschinen auf dem öffentlichen Schienennetz gestellt:
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 16 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 17]
a. Ausbildung und Prüfung nach Modulreihe 049 bzw. 931 durch anerkannte Bildungsträger bzw. durch vom Infrastrukturbetreiber autorisierte Prüfingenieure. Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Aus- bildung durch eine Prüfungsbescheinigung, welche durch eine vom Eisenbahnbetriebsleiter DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg bestellte Prüfungskommission erstellt wird. b. Die Tauglichkeit nach Ril 107 (Tauglichkeit feststellen) muss vorhanden sein. c. Die erforderliche Strecken- bzw. Ortskenntnis nach KoRil 492 muss bei den eingesetzten Unternehmer- kräften mit Beginn der Arbeiten vorhanden sein oder durch betriebliche Ersatzmaßnahmen sicherge- stellt werden. d. Jede Person, die auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Eisenbahn- fahrzeug führt, muss im Besitz einer Erlaubnis gemäß KoRil 492.0753 (Eisenbahnfahrzeug-Führerschein- Richtlinie) sein.
16.3.15.1 Zusätzliche Anforderungen an das Fahr- und Bedienpersonal gleisgebundener Baumaschinen
Die erforderliche örtliche Einweisung und Streckenkenntnisse nach aktuell gültigem Regelwerk sind Bestand- teil der Logistikleistung und in die Einheitspreise einzurechnen. Die Leistung wird unabhängig vom Zeitpunkt der Einweisung nicht gesondert vergütet.
Die Bedienung der „UT“ mit DB24: Ist auf der Grundlage einer beim AG einzuholenden Einweisung mit Vorlauf zur Baumaßnahme eigenverant- wortlich vom AN zu organisieren, welche beim zuständigen Bezirksleiter Betrieb zu beantragen ist, mit an- schließender quittierter Übergabe des Schlüssels durch den AN im Rahmen seiner Logistikfahrten durchzu- führen.
Der DB24 wird vom zuständigen Bezirksleiter LST quittiert übergeben und nach Fertigstellung der beauftrag- ten Leistung an diesen quittiert zurückgegeben. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
16.3.16 Nebenfahrzeuge/schienengebundene Geräte/Arbeitsmittel auf Nebenfahrzeugen
Nebenfahrzeuge, die auf der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG – Ge- schäftsbereich Fahrweg eingesetzt werden, müssen die Voraussetzungen für den technischen Netzzugang gemäß den SNB bzw. Ril 810 ff erfüllen. Nebenfahrzeuge/schienengebundene Geräte/Arbeitsmittel auf Ne- benfahrzeugen, die zum Arbeitseinsatz gebracht werden, erfüllen die Anforderungen der Ril 931 der DB In- fraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg. Dies ist, ohne dass es einer weiteren Aufforderung durch den AG be- darf, durch die Vorlage der nach den Modulen 931.0001 – 931.0004 notwendigen Genehmigungen, spätes- tens 8 Wochen vor Einsatz auf der Baustelle nachzuweisen. Wenn Nebenfahrzeuge sowie schienengebundene Geräte auch für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (Züge fahren, Rangieren) vorgesehen sind, ist auch die Ziffer der BVB Punkt „Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen“ zu beachten.
16.3.17 Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen
Ist für die Ausführung der Bauleistungen der Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen erforderlich, hat der AN si- cherzustellen, dass er selbst zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) ist bzw. sich für diesen Teil der Bauleistungen eines entsprechend qualifizierten Nachunternehmers bedient. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei Maßnahmen im Bereich der DB AG bei den Zugangsberechtigten, z. B. in Form von zugelasse- nen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) als Auftragnehmer bzw. entsprechend qualifizierte Nachunter- nehmer eingesetzt werden, die über einen für den Zeitraum der Baumaßnahme gültigen Grundsatz-Infra- strukturnutzungsvertrag (G-INV) mit der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg verfügen. Der Auftrag- nehmer muss das oder die verantwortliche(n) EVU und Halter von Eisenbahnfahrzeugen nach § 31 AEG be- nennen, die Fahrzeugbewegungen (Züge fahren und/oder Rangieren) auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg durchführen und hierfür Zug- und Rangierbewegungen gesamtheitlich ver- antworten und somit auch bei Einsatz von Ressourcen und Fahrzeugen anderer Unternehmen die Sicher- heitsverantwortung übernehmen. Diese EVU und Halter von Eisenbahnfahrzeugen nach § 31 AEG sind in An- lage 3.22 zu erfassen und dem AG spätestens 8 Wochen vor Einsatz auf der Baustelle vorzulegen.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 17 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 18]
Die vereinbarten EVU dürfen nur mit Zustimmung des AG ausgewechselt werden (vgl. Rahmenvertrag § 16 in Verbindung mit VOB/B § 4 Abs. 8).
16.3.17.1 Verfügbarkeit von Eisenbahnfahrzeugen der gleisgebundenen Logistik
a. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte bauspitzenbezogene gleisgebundene Logistik über die Vertragslaufzeit vorzuhalten. b. Ist der AN nach Erteilung eines Einzelauftrags wegen Ausfalls der gleisgebundenen Logistik nicht in der Lage, die beauftragten Leistungen wie vereinbart zu erbringen (z. B. wegen Achsbruch o. Ä.), ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die betreffenden Leistungen im Rahmen seiner Kapazitäten beizu- stellen. c. Aufwandserstattung: Die Kosten der Beistellung sind in den Technischen Vorbemerkungen positionsscharf dargestellt. Akzeptiert der AN die Beistellung der gleisgebundenen Logistik durch den AG, hat er die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Verursacht die Beistellung durch den AG im Ausnahmefall höhere als die mit dem AN vereinbarten Kosten, sind diese höheren Kosten nur mit Zustimmung des AN und auf Nachweis durch ihn zu er- statten.
d. Verweigert der AN die Beistellung, obwohl der AG dies dem AN angeboten hat, ist der AG berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Schadenersatzansprüchen auf Nachweis gegen den AN geltend zu machen. Beispiele für entstehende Kosten/Schadenersatzansprüche: Tatsächliche Kosten für die externe Logistik auf Nachweis; Verwaltungspauschale für die uns für die Bearbeitung entstandenen Kosten; Als weitere maßnahmenbezogene und hier nicht aufgeführte Kosten können insb. anfallen: o Betrakosten; o LST-Begleitarbeiten auf Nachweis; o Sicherungspersonal auf Nachweis; o Bauüberwacher auf Nachweis; o Verwaltungspauschale für die Bearbeitung entstandener Kosten; o sonstige maßnahmenbezogene und hier nicht aufgeführte Kosten.
e. Im Übrigen gelten die Regelungen des Rahmenvertrags.
16.3.17.2 Vorkehrungen, die der AN zu treffen hat
a. Der Auftragnehmer hat Vorkehrungen gegen Ölunfälle bei den Gleisbau- und Baumaschinen zu treffen. Behälter zum Auffangen des Öls sowie Bindemittel müssen vorrätig sein. b. Die erforderlichen Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Geräte stellt der AN als Nebenleistung (DIN 18299 4.1.7 und 8), entsprechende Kosten werden nicht gesondert vergütet.
16.3.17.3 Zusätzliche Anforderungen an gleisgebundene Logistikfahrzeuge (SKL, GAF, BAMOWAG)
Für folgende Bereiche werden Gleisarbeitsfahrzeuge mit Sonderausstattung benötigt: Region Nord/Netz Hamburg – Tunnelbereiche Harburg Tunnel, Strecke 1270, km 11,060 – 15,314 City-Tunnel, Strecke 1271, km 0,368 – 6,096 Airport-Tunnel, Strecke 1239, km 11,650 – Prellbock Region Nord/Netz Hamburg – Es sind die Sonderbestimmungen für den Betrieb auf den Gleisen der Hamburger Gleichstrom-S-Bahn zu beachten! Region Nord/Netz Hamburg – Für folgende Strecken ist bei der Logistik ein ETCS fähiges, Drucker- tüchtiges und Strukturfestes Fahrzeug des AN einzusetzen: 1151 Lüneburg – Dannenberg Ost – vsl. Inbetriebnahme 09/28 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 18 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 19]
1720 Lüneburg – Stelle – vsl. Inbetriebnahme 07/29 1220, 1234, 1291, 1280, 1250, 12554, 1720 Flensburg – Maschen ohne Altona und Hbf – vsl. Inbetriebnahme 10/30 Region Ost – Ab 01.01.2021 ist das Befahren der S-Bahnstrecken nur noch mit Fahrzeugen möglich, die mit ZBS ausgerüstet sind. Region Süd/Netz Nürnberg 2 – Für die Strecke 5934, bis Einfahrsignal Nord ist bei der Logistik ein druckertüchtiges und strukturfestes Fahrzeug des AN, das auch die Streckenneigung der Strecke 5934 von xx Promille bewältigen kann, einzusetzen! Region Süd/Netz Nürnberg 2 – Für die Strecke 5919 ist bei der Logistik ein ETCS-fähiges, drucker- tüchtiges und strukturfestes Fahrzeug des AN einzusetzen! Region Süd/Netz Regensburg Nord – Der Transport der Materialien von der Übergabestelle zum Ein- bauort resp. die Logistik von und zur Baustelle wird grundsätzlich durch den AG ausgeführt, die Leis- tung ist nicht in die Einheitspreise einzurechnen. Region Süd/Netz Regensburg Süd – Der Transport der Materialien von der Übergabestelle zum Ein- bauort resp. die Logistik von und zur Baustelle wird grundsätzlich durch den AG ausgeführt, die Leis- tung ist nicht in die Einheitspreise einzurechnen. Region Südost - Auf folgenden Strecken der Netze Erfurt, Leipzig und Halle ist für die Logistik ein ETCS-fähiges, druckertüchtigtes und strukturfestes Fahrzeug des AN einzusetzen! a. Netz Erfurt, Strecke 5919 b. Netz Leipzig, Strecke 5919 c. Netz Halle, Strecke 5919-1/2, km 290,400 – km 226,904 d. Netz Halle, Strecke 6394-1/2, km 0,000 – km 3,100
16.3.17.4 Lohnkosten und Gerätevorhaltung
Lohnkosten sowie Kosten für die Gerätevorhaltung, für Rangierbegleiter, Betriebsstoffe, Baustelleneinrich- tung, Auf- und Abrüsten sowie für die ggf. frachtpflichtige Beförderung der gleisfahrbaren Baumaschinen (z. B. ZWB, SKL, GAF, AZ-Lok, Hebegerät) mit Ausnahme der Gleis- und Weichenstopfmaschinen sowie gleis- fahrbarer Kräne werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen mit einzurechnen. Die Fahrten von der Übergabestelle zur Baustelle, von der Baustelle zur Übergabestelle und innerhalb der Baustelle sind Leistungen, die in die Einheitspreise einzurechnen sind.
16.3.17.5 Hinweise Transport und Logistik in allen Fachlosen
a. Der AG stellt grundsätzlich keine Gleisarbeitsfahrzeuge bei, eine Beistellung ist nicht vorgesehen. Wenn nicht anders in den Losen beschrieben, ist der Aufwand/Fahrten für die Logistikleistung und Trassennutzung (von der Übergabestelle zur Baustelle sowie von der Baustelle zur Übergabestelle und innerhalb der Baustelle) in die Einheitspreise der entsprechenden Leistungspositionen einzu- rechnen. Logistikleistungen beinhalten die Baustelleneinrichtung sowie Transportleistungen von Ma- schineneinsätzen. b. Die im Fachlos 4 in den Einheitspreisen enthaltene straßengebundene Logistik beinhaltet alle Lo- gistikleistungen der Baustelleneinrichtung und Zuführungskosten. In Fällen, in denen eine schienen- gebundene Logistik notwendig ist, wird diese vom AG aus dem Unterlos 04.09 zusätzlich bestellt/be- auftragt.
c. Die Beräumung der Baustelle hat unverzüglich zu erfolgen. Ausgebaute Schienen und Weichengroß- teile sind differenziert zu kennzeichnen und nach Stoffen zur Entsorgung/Wiederverwendung zu sortieren und an den vom AG vorgegebenen Übergabestellen abzuladen. Der AN erstellt ein Über- gabeprotokoll und dokumentiert dies im Bautagebuch/Bautagebericht. Vom AG bereitgestellte Wa- gen (Schotter, Schwellen) sind nach der Entladung sofort frei zu melden. Freimeldung an V.IWW 1,
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 19 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 20]
zuständige EVU und raumloszuständige Fachplanung im jeweiligen Netz (AIM). Die Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. d. Bei kurzfristigem Ausfall der Logistik des AN gelten die Regelungen in Ziffer 16.3.13.4 und 16.3.17.1.
16.3.18 Prüfpflicht der Baufreiheit durch den Auftragnehmer
a. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, fortlaufend seinen örtlichen Arbeitsbereich (Ausführungs-, Einrich- tungs-, Transport- und Lagerflächen) mit einem Vorlauf von mindestens 2 Wochen im Hinblick auf Bauf- reiheit, Befahrbarkeit und Versorgungssicherheit zu prüfen und ggf. rechtzeitig entsprechende Maßnah- men zur Schaffung der erforderlichen Baufreiheit, Befahrbarkeit und Versorgungssicherheit zu ergreifen. b. Außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegende Behinderungstatbestände sind, soweit erkennbar, ebenfalls mindestens 2 Wochen vor beabsichtigter Inanspruchnahme des jeweiligen örtlichen Arbeitsbe- reiches dem Auftraggeber anzuzeigen.
16.3.19 Einsatz von schadstoffarmen Fahrzeugen und Baumaschinen
a. Soweit sich das Bauvorhaben im innerstädtischen Bereich (festgelegt als „01 dicht besiedelt“ nach dem Gemeindeverzeichnis des Statistischen Bundesamts) oder in einer Umweltzone befindet, dürfen ab dem 01.11.2016 in diesem Bereich nur Fahrzeuge und Maschinen eingesetzt werden, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen: (1) Fahrzeuge sind mindestens der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) nach der 35. BImSchV zuge- ordnet, (2) Alle sonstigen Fahrzeuge und Maschinen sind mit einem Partikelminderungssystem (PMS) ausge- stattet.
b. Maschinen im Sinne dieser Regelungen sind Maschinen, die mit mindestens einem Dieselmotor betrie- ben werden. Ist eine Maschine mit mehreren Dieselmotoren ausgestattet, gelten die Regelungen für die Dieselmotoren, die im Baustellenbereich für die Arbeitstätigkeiten benötigt werden. c. PMS im Sinne dieser Regelungen sind Systeme, die dauerhafte Rückhaltegrade von mindestens 90 % ge- währleisten. Der Nachweis über die Einhaltung des Rückhaltegrades erfolgt entsprechend TRGS 554. Auf Verlangen des Auftraggebers/ der Bauüberwachung hat der Auftragnehmer die Nachweise zur Einhal- tung dieser Regelungen unverzüglich vorzulegen. Zum Erbringen der vertraglich vereinbarten Leistung auch im Bereich von Tunneln sind entsprechende akkubetriebene Maschinen/Geräte vorzuhalten, die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. d. Ausnahmen: Diese Regelungen gelten nicht für Dieselmotoren, die in Lokomotiven und Triebwagen eingebaut sind, von gleisgebundenen Baumaschinen mit mindestens einem Dieselmotor mit einer Nutzleistung
560 kW bis auf Weiteres, 1 440 kW – ≤ 560 kW bis zum 31.10.2017, 130 kW – ≤ 440 kW bis zum 31.03.2017, die in Baumaschinen eingebaut sind, für die am deutschen Markt nachweislich kein mit einem PMS ausgerüsteter Maschinentyp zur Erfüllung der ausgeschriebenen Bauleistung verfügbar ist (Nachweis durch o Negativ-Attest von zwei einschlägigen PMS-Lieferanten oder o bei gleisgebundenen Maschinen auch möglich durch Vorlage eines Gutachtens einer Be- nannten Stelle nach RL 2008/57/EG oder zumindest eines Nachweises über eine entspre- chende Beauftragung eines Gutachtens), die eine Nutzleistung von weniger als 19 kW aufweisen,
1 Seitens der Bauverbände wurde ein Fachgutachten der Argomotive GmbH vom 28.09.2016 vorgelegt, dass die im Folgenden vorgenommene differenzierte Behandlung gleisgebundener Baumaschinen innerhalb der DB-Regelung stützt. Bei neuen Erkenntnissen wird DB die Ausnahmeregelung neu bewerten. 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 20 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 21]
die nach RiLi 97/68/EG (NRMM-RL) bzw. nach Verordnung (EU) 2016/1628 als Motoren mindes- tens der Stufe III B in Verkehr gebracht wurden bzw. einen Partikelgrenzwert von 0,025 g/kWh ein- halten oder die nur kurzzeitig, das heißt maximal 5 Minuten pro Stunde betrieben werden. Hinweis: Siehe dazu auch den Leitfaden "Partikelemissionsbegrenzung bei Baufahrzeugen und Bauma- schinen“ vom 10.06.2013, zuletzt geändert am 12.10.2016, abrufbar im Lieferantenportal der DB AG (https://lieferanten.deutschebahn.com/Leitfaden-Partikelemissionsbegrenzung).
16.4 Oberbauarbeiten:
16.4.1 Lieferung von Bau-/Oberbaumaterialien durch den AN
Abweichend von VOB/C DIN 18 325 „Gleisbauarbeiten“ hat der AN die in den fachlosbezogenen Leistungs- positionen geforderten Bau-/Oberbaumaterialien (z. B. Bitumen für Bahnübergangsbefestigungen in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen) zu liefern. Die Lieferung umfasst auch das Abladen und Lagern auf der Baustelle. Die Lieferung ist in die Einheitspreise einzurechnen, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
16.4.2 Baustellenversorgung und -entsorgung mit Oberbaumaterial durch den AG
a. Versorgung mit Oberbaumaterial Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden dem AN die Oberbaumaterialien (Schotter, Schwel- len, Kleineisen, Schienen, Weichen) durch den AG beigestellt. Die Bereitstellung der Oberbaumaterialien erfolgt an den in den Vorbemerkungen Anlage 1 festgelegten Tarifbahnhöfen/Übergabestellen/Sammelstellen. Siehe auch Anlage 2.13
b. Entsorgung von Oberbaumaterial (1) Das auszubauende Oberbaumaterial (z. B. Holzschwellen inkl. Weichenschwellen und Brückenbal- ken, Betonschwellen inkl. Weichenschwellen, Stahlschwellen, Gleisjoche, Altschienen, Kleineisen, Altschotter, BR_Material und Boden) verbleibt, soweit ausnahmsweise nicht ausdrücklich etwas an- deres schriftlich vereinbart ist, im Eigentum des AG und wird durch ihn entsorgt. (2) Der Transport kontaminierter nicht beigestellter Oberbaustoffe (z.B. Holzschwellen), die nicht im Eigentum des AG verbleiben, ist nur im Zusammenhang mit einer Abfallerzeugernummer möglich, die der jeweilige Lieferant für seinen beauftragten Bereich (Netz) eigenständig bei der Behörde be- antragen muss. Diese wird dann personenbezogen für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Hauptver- tragslaufzeit) ausgestellt und ist nicht übertragbar. (3) Die Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien durch den AG oder einen vom ihm beauftrag- ten Dritten erfolgt an den in den Vorbemerkungen Anlage 1 festgelegten Tarifbahnhöfen/ Übergabe- stellen/Sammelstellen. (4) Für die Durchführung der schienengebundenen Transporte von Abfällen außerhalb des definierten Baufeldes ist dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Zertifikates zum Entsorgungsfachbetrieb oder aber der behördlich erteilten Beförderungserlaubnis von den vom BauAN eingesetzten Eisen- bahnverkehrsunternehmen nachzuweisen. (5) Bei der Entsorgung von auf dem Gelände des AG entstehenden Abfällen (z.B. Oberbaumaterial inkl. Bahnübergangsbelägen, etc.) sind die Genehmigungs- und Anzeigepflichten gemäß der 4. BImSchV zu beachten. (6) Welche Anlagen einer besonderen Imissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen – weil sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen – hat der Gesetz- geber konstitutiv und abschließend in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) festgelegt.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 21 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 22]
(7) Für die Genehmigungsfreie Zwischenlagerung/Bereitstellung zur späteren Entsorgung sind fol- gende Bagatellgrenzen aus Punkt 2.1 Anlagen zur Zwischenlagerung/Bereitstellung von Abfäl- len (Nr. 8.12 Anlage 1 der 4. BImSchV bindend: Nr. 8.12.1 gefährliche Abfälle mit einer Gesamtlagerkapazität bis 30 Tonnen - Genehmigungsfrei Nr. 8.12.2 nichtgefährliche Abfälle mit einer Gesamtlagerkapazität bis 100 Tonnen Genehmigungsfrei Nr. 8.12.3 Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks bis 100 Tonnen – Genehmigungsfrei
Für alle über die aufgeführten Bagatellgrenzen hinausgehenden gefährlichen und/oder nichtgefährli- chen Abfälle, Eisen- und Nichteisenschrott, einschließlich Autowracks sind die Genehmigungserfor- dernisse mit und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zwingend einzuhalten.
(8) Aufgrund fehlender rechtlich verbindlicher Zeitvorgaben zur Frage, wie lange Abfälle bis zum Ein- sammeln durch den Beförderer/Entsorger zwischengelagert/bereitgestellt werden dürfen, muss der angemessene Zeitrahmen nach den konkreten Umständen (z.B. Abfallart, Abfallmenge, Bau- bzw. Entsorgungslogistik, Deklarationsbedarf) im Einzelfall bewertet werden. Entscheidend ist, dass legitime und nachvollziehbare Gründe für den Zeitbedarf bis zur Abho- lung durch den Entsorger genannt werden können. Die „10-Tage-Regel“, die das EBA als zeitliche Begrenzung für ein transportbedingtes Ablegen von Schotter auch Ladestellen eingeführt hat, gilt hier nicht.
(9) Auch der vorgeschriebene ausreichend räumliche und betriebliche Zusammenhang zwischen der An- fallstelle und Zwischenlager-/Bereitstellungsfläche des Abfalls lässt sich aufgrund der fehlenden rechtsverbindlichen Definition oder Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung im Einzelfall sehr schwer beurteilen. Das EBA vertritt in einem Schreiben vom 01.06.2020 die Auffassung, dass ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang im Sinne eines Betriebsgeländes nur für Lagerflächen im un- mittelbaren Umfeld (allenfalls mehrere hundert Meter entfernt) zur BETRA-Grenze angenom- men werden kann.
Als Grundlage zur Betrachtung, ob sich eine Zwischenlager-/Bereitstellungsfläche noch „auf dem Ge- lände der Entstehung der Abfälle“ befindet, empfehlen wir die Auslegung der EBA. Sollen im Einzelfall Zwischenlager-/Bereitstellungsflächen mit größerer Distanz zur BETRA- Grenze dem Gelände der Entstehung zugerechnet werden, empfehlen wir die Einbindung der zuständigen Behörden zur Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit.
(10) Mit der geplanten Änderung der 4. BImSchV (voraussichtlich 01.07.2026) sind folgende Er- leichterungen/ Änderungen zu beachten: 12‑Monatsprivileg für nicht gefährlichen Gleisschotter: Zwischenlager für nicht gefährlichen Gleisschotter sind nicht genehmigungsbedürftig, wenn die Lagerung max. 12 Monate am selben Ort erfolgt (§ 1 Abs. 1 4. BImSchV). Lagerort muss nicht identisch mit dem Ort der Abfallentste- hung sein. Privileg gilt nur für Gleisschotter, nicht für andere Abfälle (z. B. Boden, Steine, Bau- schutt). Neue Bagatellregelung (< 500 t): Keine BImSchG‑Genehmigung für Zwischenlager bis < 500 t für nicht gefährliche Böden und Steine, Baggergut, nicht gefährlichen Gleisschotter (4. BImSchV, Anlage 1, Nr. 8.5.2). Gilt ausschließlich für die genannten nicht gefährlichen Abfallarten. Neudefinition „Gelände der Entstehung“: Weiterhin nicht genehmigungspflichtig, wenn die Flä- che auf dem Gelände der Entstehung liegt. Neu: Für Schienenbauwerke umfasst dieses Gelände den gesamten zu sanierenden Streckenabschnitt (auch bis 100 km). Transport des Abfalls inner- halb dieses Abschnitts (Straße/Schiene) ist zulässig, keine BImSchG‑Genehmigung nötig, solange die BE‑Fläche am Streckenabschnitt liegt. Neue Nummerierung der Anlage 1 zur. 4. BImSchV: 8.5 Zwischenlagerung (Statt bisher 8.12)
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 22 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 23]
16.4.3 Maschinelle Stopf- und Richtarbeiten
Zur Ausführung maschineller Stopf- und Richtarbeiten hat der AN ausreichende Messkapazität bereitzustel- len, um zu gewährleisten, dass die pro Umbauschicht vorgesehenen Stopfleistungen in den vorgegebenen Zeiträumen abgewickelt werden können.
16.4.4 Betankung gleisgebundener Großgeräte
a. Der AN hat bei der Betankung seiner gleisgebundenen Maschinen und Großgeräte die Einhaltung der umweltrechtlichen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen sicherzustellen. Diese Verpflichtung trifft den AN auch, wenn er die Betankung durch Dritte vornehmen lässt. Die vom AN eingesetzten Nachun- ternehmer für die Betankung müssen insbesondere die nachfolgenden gesetzlichen Kriterien erfüllen:
- Vbf Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
- TRbF Technische Regelungen über brennbare Flüssigkeiten
- WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) b. Der AG weist darauf hin, dass der AN für diese Leistung auch den DB Tank Service als Nachunternehmer binden kann. Ansprechpartner können bei der vertragsabwickelnden Stelle erfragt werden. c. Unabhängig hiervon stellt der AN den AG von jeder Haftung im Zusammenhang mit der Betankung von gleisgebundenen Maschinen und Großgeräten frei.
16.4.5 Schweißarbeiten am Oberbau
a. AN müssen die Eignungsbescheinigung für Schweißarbeiten am Oberbau des DB-Konzerns besitzen und bei dem DB-Konzern für Oberbauschweißungen zugelassen sein. b. Abweichend von VOB/C DIN 18325 „Gleisbauarbeiten“ Abschnitt 2 hat der AN alle Schweißstoffe für die Auftrags- und Verbindungsschweißungen zu liefern und zur Einbaustelle zu schaffen. Oberbauarbei- ten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Schweißarbeiten notwendig sind, werden, sofern diese arbeiten, nicht in den einzelnen Positionen ausdrücklich als Teil der Leistung beschrieben sind, durch den AN ausgeführt. Dies hat der AN in seine Einheitspreise einzurechnen. c. Für die Isolierstöße stellt der AG die Stoffe. d. Trennschnitte zum Herstellen der Schweißlücken dürfen nur mechanisch durchgeführt werden. Nur bei erforderlich werdenden Entlastungsschnitten sind Brennschnitte erlaubt. e. Alle Schweißrückstände sind auf Kosten des AN zu entsorgen, vgl. Ziff. 16 ZVB. Ein Verbleiben der Rück- stände im Bereich des Geländes des DB-Konzerns ist nicht gestattet. f. Nachunternehmer für Schweißarbeiten sind zu benennen. Die Erklärung über die Befähigung zum Schweißen ist vorzulegen. g. Als Mangel bei Abnahme der Leistungen durch den AG gelten auch alle bei der Ultraschallprüfung festge- stellten Fehler der Fehlergruppe 1 und 2 nach Ril. 820. h. Ohne dazu verpflichtet zu sein, darf der AG in Einzelfällen und im Einvernehmen mit dem AN die Aus- führung von Mängelbeseitigung bei Schweißarbeiten selbst übernehmen. Dem AG im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehender Aufwand wird als Leistung für Dritte nach den dafür geltenden Bestimmungen des DB-Konzerns abgerechnet.
16.4.6 Vermessung Gleise und Weichen
Ausgehend von den durch den AG übergebenen objektbezogenen Lage- und Höhenfestpunkten sowie Haupt- achsen hat der AN alle für die planmäßige Ausführung der Oberbauarbeiten erforderlichen Vermessungsar- beiten (Berechnung und Detailabsteckung zur Bauausführung) und der erforderlichen Anschreibungen in ei- gener Verantwortung nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Teilleistungen einzurechnen.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 23 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026
[Seite 24]
16.4.7 Ladearbeiten
Das Aufhängen der Schienen mit Hebemitteln (Unternehmer-Hebezeug) hat unter Beachtung der Zulässigkeit der Anschlagmittel und Anschlagart so zu erfolgen, dass Verbiegungen an der Schiene ausgeschlossen wer- den. Die Schienen sind bei der Ladearbeit, sowie Montage und Demontage (einschließlich der Transportbewe- gung) mit Ladegeschirr, vorrangig mit der Traverse zu bewegen, soweit die Schienen aufgrund der Traversen- Längen und Traversenanschlagpunkte sicher gehoben, bewegt und abgesenkt werden können.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 24 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026