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Projektbezeichnung: ESTW Flörsheim Vergabevorgangs-Nr.: … Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Inhaltsverzeichnis
0.1 Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 5 0.1.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................... 5 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................................... 6 0.1.3 Vorhandene Anlagen ................................................................................................... 6 0.1.3.1 Bahnkörper .................................................................................................................. 6 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................................... 7 0.1.3.3 Bahnübergänge ........................................................................................................... 7 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ..................................................................................................... 7 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) .................................................................... 7 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................................... 7 0.1.3.7 Hochbauten ................................................................................................................. 8 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ........................................................................................... 8 0.1.3.9 Straßen und Wege ....................................................................................................... 8 0.1.3.10 Tiefbau ......................................................................................................................... 9 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik .................................................................... 9 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation ................................................................................ 9 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom .................................................................. 9 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom .................................................... 9 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen .................................................................................... 9 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter ........................................................................................ 9 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter ......................................... 10 0.1.3.18 Kabeltiefbau .............................................................................................................. 10 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ................................................................................................. 10 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ............................................................................................. 11 0.1.6 Transportwege .......................................................................................................... 11 0.1.7 bleibt frei ................................................................................................................... 11 0.1.8 bleibt frei ................................................................................................................... 11 0.1.9 Baugrund ................................................................................................................... 11 0.1.10 Hydrologie ................................................................................................................. 12 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise ............................................... 12 0.1.11.1 Gewässerschutz ......................................................................................................... 12 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .................................................................. 14 0.1.12.1 Abfall .......................................................................................................................... 14 0.1.12.2 Abwasser ................................................................................................................... 14 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .............................................................................. 14
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0.1.13.1 Wasserschutzgebiete ................................................................................................ 14 0.1.14 Schutzmaßnahmen .................................................................................................... 14 0.1.14.1 Belange des Boden- und Denkmalschutzes ............................................................... 14 0.1.14.2 Schutzmaßnahmen gegen Baulärm ........................................................................... 15 0.1.14.3 Schutzmaßnahmen gegen Lichtimmissionen ............................................................ 16 0.1.14.4 Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen ............................................................. 17 0.1.14.5 Emissionsarme Baumaschinen und Geräte ............................................................... 17 0.1.15 bleibt frei ................................................................................................................... 17 0.1.16 bleibt frei ................................................................................................................... 17 0.1.17 Hindernisse ................................................................................................................ 17 0.1.18 Kampfmittel ............................................................................................................... 18 0.1.19 Baustellenverordnung ............................................................................................... 18 0.1.20 Auflagen Dritter ......................................................................................................... 18 0.1.21 bleibt frei ................................................................................................................... 19 0.1.22 Vorarbeiten des AG ................................................................................................... 19 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ................................................................................ 19 0.1.24 Besondere Auflagen .................................................................................................. 19 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................... 19 0.2.1 Bauablauf ................................................................................................................... 19 0.2.2 Erschwernisse ............................................................................................................ 20 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .................................................................................... 20 0.2.4 bleibt frei ................................................................................................................... 20 0.2.5 Kontaminierte Bereiche............................................................................................. 20 0.2.6 Besondere Einrichtungen .......................................................................................... 21 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ..................................................................... 21 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...................................................................... 21 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ........................................................................ 21 0.2.10 Vorgaben zu Stoffen und Bauteilen .......................................................................... 21 0.2.10.1 Allgemeines ............................................................................................................... 21 0.2.10.2 Führen einer Baustoffliste ......................................................................................... 22 0.2.10.3 Gleisschotter .............................................................................................................. 23 0.2.11 bleibt frei ................................................................................................................... 23 0.2.12 bleibt frei ................................................................................................................... 23 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise .................................................................................. 23 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .................................................................................................... 23 0.2.13.2 bleibt frei ................................................................................................................... 24 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ............................................................................ 24
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0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .................................................. 25 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ...................................... 25 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ............................................................ 26 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ........... 27 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung .......................... 28 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .......................................................................................................... 28 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ............................................................ 29 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ................................................. 30 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ....................................................................... 30 0.2.15.9 Deklarationsanalytik .................................................................................................. 31 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ......................... 32 0.2.15.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren . 33 0.2.15.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ......................................... 33 0.2.15.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ................................ 34 0.2.15.10.4 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ............ 36 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ................................................................... 36 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ................................................. 37 0.2.16 bleibt frei ................................................................................................................... 37 0.2.17 bleibt frei ................................................................................................................... 37 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ........................................................................ 37 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ........................................................ 37 0.2.20 bleibt frei ................................................................................................................... 38 0.2.21 bleibt frei ................................................................................................................... 38 0.2.22 bleibt frei ................................................................................................................... 38 0.2.23 DB-spezifische Angaben ............................................................................................ 38 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .................................................................. 39 0.2.24.1 Vermessungsleistungen............................................................................................. 40 0.2.24.2 Beweissicherung ........................................................................................................ 43 0.2.24.3 Bauleitung.................................................................................................................. 44 0.2.24.4 Erdbau ....................................................................................................................... 44 0.2.24.5 Verkehrssicherungspflicht ......................................................................................... 45 0.2.24.6 Freistellungsbescheinigung ....................................................................................... 45 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................... 45 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ............................ 46 0.4.1 Nebenleistungen ....................................................................................................... 46 0.4.2 Besondere Leistungen ............................................................................................... 46 0.5 Technische Bearbeitung ............................................................................................ 46
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0.5.1 Ausführungsunterlagen ............................................................................................. 46 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation ................................................... 46 0.5.3 Bauwerksdokumentation .......................................................................................... 47 0.5.4 Bauzeitenplan ............................................................................................................ 48 0.6 Baubeschreibung ....................................................................................................... 49
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0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Das Projekt ESTW Flörsheim befindet sich im Ballungsraum der Großstädte Frankfurt am Main und Mainz. Es wird in zwei Netzabschnitte unterteilt.
Abschnitt Netz Frankfurt
Abschnitt Netz Mainz
Abb. 1: ESTW Flörsheim – Lage im Netz
Es sind von der Gesamtmaßnahme folgende Strecken betroffen:
Tab. 1: Bahnstrecken
Für den Bereich Netz Frankfurt mit dem neuen ESTW Flörsheim ist die Strecke 3603 nur bis zum km 24,200 betroffen.
Der Netzbereich Mainz betrifft folgende Bahnstrecken in den Abschnitten:
Strecke 3603 ab km 24,200 bis km 30,283 (6.083 m) Stw. Kostheim
Strecke 3603 ab km 30,283 bis km 36,600 (6.317 m) Stw. Kostheim/Stw. Wiesbaden
Strecke 3525 ab km 2,600 bis km 12,694 (10.094 m) Stw. Mainz-Bischhofsheim
Strecke 3531 ab km 0,004 bis km 1,786 (1.782 m) Stw. Kostheim
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Der Netzbereich Frankfurt mit dem neuen ESTW Flörsheim betrifft:
Strecke 3603 ab km 10,750 bis km 17,468 (6.718 m)
Strecke 3603 ab km 17,468 bis km 24,200 (6.732 m)
Die betroffenen Strecken verbinden die Städte Frankfurt am Main, Mainz und Wiesbaden. Es handelt sich dabei um hochausgelastete Strecken des regionalen und überregionalen Bahnverkehrs mit großer betrieblicher Bedeutung, was die Verfügbarkeit an Sperrpausen stark einschränkt.
Die Strecke 3603 führt ab dem Bahnhof Flörsheim an einem Tanklager mit angeschlossenen Werksgleisen vorbei und nimmt den Verlauf des Main an. Zu Beginn des Loses ist in unmittelbarer Nähe das westliche Wohngebiet der Stadt Flörsheim, welches durch Lärmschutzwände abgegrenzt ist. Der weitere Verlauf folgt dem Mainufer in Richtung Westen im einseitigen Geländeanschnitt und geht auf der bahnlinken Seite in eine Hochlage mit langgestreckter Stützwand mit einer Höhe von 4-5 m über. Bahnrechts wird das Gelände durch Stützwände abgefangen und durch eine Tiefenentwässerung entwässert. Dieser Streckenabschnitt befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet der Mainaue. Erst im Bereich des Haltepunkte Hochheim verläuft die Strecke geländegleich mit dem angeschlossen Wohngebiet. Die angrenzenden Wege dieses Loses sind für einen Baustellenverkehr nicht geeignet. Es bestehen Zufahrtsmöglichkeiten in den Bereichen der Bahnhöfe und Haltepunkte sowie an den Bahnübergängen von öffentlichen Wegen und Straße (vgl. Abs. 1.3.3).
Die durch den AG zur Verfügung gestellte Baustelleneinrichtungsfläche für das benannte Los sind aus Anlage 3.3 (BE-Flächen) ersichtlich.
0.1.2 Besondere Belastungen
Die Baustelle befindet sich in der Windlastzone 1, der Schneelastzone 1 sowie der Erdbebenzone 1.
0.1.3 Vorhandene Anlagen
0.1.3.1 Bahnkörper
In den Streckenabschnitten der Strecke 3525 und 3603 verläuft der zweigleisige Bahnkörper in wechselndem, unterschiedlichem Gelände. Zum überwiegenden Teil verläuft der Bahnkörper in flacherer bis mittlerer Dammlage. Zum Teil auch in einem flachen Einschnitt mit an den Bahnkörper angrenzender Böschungs- und Vegetationskante. Links und rechts der Bahntrasse sind abschnittsweise Entwässerungsanlagen in Form von Gräben, Mulden und Tiefenentwässerung vorhanden. Stützbauwerke sind von der Baumaßnahme nicht betroffen.
Im Streckenabschnitt der Strecke 3603 durch die Ortschaft Eddersheim verläuft der zweigleisige Bahnkörper vorwiegend geradlinig und geländegleich. Die Längsneigung fällt mit 0,1 % sehr gering aus.
Der zweigleisige Streckenabschnitt auf der freien Strecke zwischen km 10,7 und km 24,2 wird infolge der Trassierungselemente und der bestehenden Bahnübergänge mit Vmax = 160 km/h betrieben. Der Gleisabstand variiert zwischen 4,00 – 4,50 m. Der Bahnkörperquerschnitt entspricht im Wesentlichen dem Regelquerschnitt der Ril. 800.0130.
Ab km 30,283 verläuft die Strecke auf einem mehrgleisigen Bahnkörper in Mittellage und in einseitiger Dammlage. Es ist eine sehr geringes Längsneigung zu verzeichnen. Links und rechts der Bahntrasse sind abschnittsweise Entwässerungsanlagen in Form von Gräben und Mulden vorhanden. Die Gräben sind an mehreren Stellen über Durchlässe miteinander verbunden.
Im weiteren Verlauf ab km 30,900 ist der Bahnkörper der Strecke 3603 weitergehend geländegleich und ist durch Lärmschutzwände bzw. durch Stadtstraßen eingegrenzt.
Anlagen einer Tiefentwässerung sind bisher nicht angetroffen worden.
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Durchlässe:
Im Bauabschnitt sind mehrere Durchlässe vorhanden. Die genaue Lage ist den Lageplänen der Entwurfsplanung zu entnehmen. Eine Veränderung ist nicht vorgesehen.
0.1.3.2 Tunnel
Entfällt
0.1.3.3 Bahnübergänge
Bestehende Bahnübergänge:
Po 2 – BÜ km 6,035 (Str. 3525) - „Schmalweg“ Verbindungsweg in Ortsbezirk Mainz-Kastel; der BÜ ist signalisiert, beschrankt und fernüberwacht
Po 3 – BÜ km 6,894 (Str. 3525) - „Steinern Straße“ Verbindungsweg in Ortsbezirk Mainz- Kastel; der BÜ ist signalisiert, beschrankt und fernüberwacht
Po 4 – BÜ km 7,860 (Str. 3525) - „Hochheimer Straße“ Bundesstraße in Ortsbezirk Mainz- Kostheim; der BÜ ist signalisiert, beschrankt und fernüberwacht
Po 4a – BÜ km 8,055 (Str. 3525) - „Gartenweg / Siebenmorgenweg“ Anliegerstraße in Ortsbezirk Mainz-Kostheim; der BÜ ist signalisiert, beschrankt und fernüberwacht
Po 14 – km 12,750 (3603) - Stadtstraße „Straße zur Internationalen Schule“; der BÜ ist signalisiert, beschrankt und fernüberwacht.
Po 15 – km 13,240 (3603) - Feldweg; der BÜ ist beschrankt und fernüberwacht.
Po 19 – km 17,455 (3603) - Kommunaler Weg „Posten 19 Weg“; der BÜ ist signalisiert
Po 20 – km 18,860 (3603) - Landstraße L3366 zwischen Eddersheim und Weilbach; der BÜ ist signalisiert, beschrankt und fernüberwacht
Po 26 – BÜ km 24,908 (Str. 3603) - „Falkenbergstraße/Böttgerstraße“ kommunaler Weg Stadt Flörsheim; der BÜ ist signalisiert, beschrankt und fernüberwacht
BÜ km 33,3 (Str. 3603) - „Rheinufer“ Stadtstraße in Ortsbezirk Mainz-Kastel; ; der BÜ ist signalisiert, beschrankt und fernüberwacht
0.1.3.4 Ingenieurbauwerke
Entfällt
0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)
Im Baufeld befinden sich in mehreren Teilabschnitten Lärmschutzwände im Bestand. Es wird empfohlen, dass der AN sich mit der Örtlichkeit und Zugänglichkeit vor Ort erkundigt sowie im Rahmen der Ausführungsplanung die Bauwerksdaten dieser Wände beim AG abfragt.
0.1.3.6 Oberbau
Der Oberbau besteht aus konventionellem Schotter mit Betonschwellen und entspricht dem Streckenstandard der DB. Es sind keine Oberbau-Sonderbauformen vorhanden.
In km 25,0 (Str. 3603) sind die Ausweichanschlusstelle (Awanst) Taubertsmühle bereits im Zuge der Kabeltiefbaus (Los 1b) zurückgebaut und der Lückenschluss entsprechend realisiert worden.
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0.1.3.7 Hochbauten
Entfällt
0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen
In den Bauabschnitten befinden sich die Personenverkehrsanlagen des Haltepunktes Frankfurt- Sindlingen, des Bahnhofs Hattersheim und des Haltepunktes Eddersheim. Der Haltepunkt F-Sindlingen besitzt zwei versetzte Außenbahnsteige ohne Überdachung, und ist mit einer P+R-Anlage ausgestattet. Der Bahnhof Hattersheim umfasst einen Hausbahnsteig sowie einen Bahnsteig in Mittellage, welche über eine Personenunterführung erreicht werden kann. An der Seite des Hausbahnsteiges befindet sich ebenso eine P+R-Anlage. Der Haltepunkt Eddersheim umfasst zwei Außenbahnsteige ohne Überdachung.
Zu den Personenverkehrsanlagen des Haltepunktes Eddersheim gehören die beiden nicht überdachten Außenbahnsteige in versetzter Lage. Auf den Bahnsteigen sind die technischen Anlagen der Bahnsteigausstattung sowie 2 Wartehäuser untergebracht. Eine Veränderung dieser Anlagen ist nicht vorgesehen. Auf Höhe des Bahnüberganges befindet sich eine Personenunterführung der DB InfraGO AG.
Die Personenverkehrsanlage im Bf. Flörsheim besteht aus dem teilüberdachten Hausbahnsteig mit Empfangsgebäude sowie einem Mittelbahnsteig mit Anbindung einer Personenunterführung, welche bis zur bahnrechten Bahnhofsseite führt. Beidseitig des Bahnhofs befinden sich Stadtstraßen mit Parkplätzen als P+R-Anlage. Eine Veränderung dieser Anlagen ist nicht vorgesehen.
An der Strecke 3603 befinden sich zudem die Personenverkehrsanlagen des Bahnhofs Mainz-Kastel. Die Gleise verlaufen im Bahnhof in einem engen Bogen (r = 330 m) Der Hausbahnsteig mit dem Empfangsgebäude liegt bahnrechts und ist zur Hälfte überdacht. Der Mittelbahnsteig ist über eine Personenunterführung erreichbar und ebenso zur Hälfte überdacht. Auf den Bahnsteigen sind technische Anlagen der Bahnsteigausstattung sowie Wartehäuser untergebracht. Die Eingriffe auf den Bahnsteigen beschränken sich auf die Gründung neuer Signale und Anbindung an die vorhandene Kabeltrasse. In den durchgehenden Hauptgleisen sind jeweils Durchfahrten in Regelfahrtrichtung möglich. In den Gleisen 3 und 4 können Zugfahrten in beiden Richtungen erfolgen. An den Gleisen 1-3 liegen nutzbare Bahnsteigkanten. Alle vorhandenen Bahnhofsgleise 1 bis 4 sind durch Zwischensignale im Halbregelabstand unterteilt. In den durchgehenden Hauptgleisen besteht die Unterteilung nur in Regelfahrtrichtung, in den beiden anderen Hauptgleisen in jede Richtung. An allen Ausfahr- und Zwischensignalen existieren Rangiersignale. Das Rangieren erfolgt frei. Im östlichen Bahnhofskopf existiert ein Anschlussgleis.
Weiterhin befinden sich an der Strecke 3603 die Personenverkehrsanlagen des Haltepunktes Hochheim. Die beiden Streckengleise sind hier um ein Überholungsgleis erweitert. Ein Mittelbahnsteig besteht zwischen den Gleisen 2 und 3. Der Hausbahnsteig befindet bahnrechts. Zu Beginn des Bahnsteigs befindet sich eine Personenunterführung unter dem gesamten Bahnkörper mit Zugang zum Mittelbahnsteig. Die Bahnsteige sind nicht überdacht. Auf den Bahnsteigen sind technischen Anlagen der Bahnsteigausstattung sowie Wartehäuser untergebracht. Die Eingriffe auf den Bahnsteigen beschränken sich auf die Gründung neuer Signale und Anbindung an vorhandene Kabeltrasse.
0.1.3.9 Straßen und Wege
siehe Abschnitt 0.1.3.3 zu Straßen und Wegen an Bahnübergängen
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0.1.3.10 Tiefbau
Die betreffenden Streckenabschnitte werden i.d.R. über Seitengräben und Mulden entwässert. Im Bereich von Bauwerken (z.B. Bahnsteigen) sind teilweise Entwässerungsanlagen vorhanden.
0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Im Baufeld befinden sich umfangreiche Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, welche der AN zu schützen hat. Dazu zählen unterschiedliche Signale, Kabelverteiler, Schalthäuser, Zähleinrichtungen, Schienenkontakte sowie Weichenantriebe, welche allesamt elektrisch am Stellwerk angebunden sind.
Weiterhin befinden sich im Bereich des Haltepunktes Eddersheim noch Formsignale, welche über Seilzüge gesteuert werden. Die Seilzüge verlaufen von km 18,500 bis 18,847 bahnlinks und wechseln hinter dem Bahnübergang auf die bahnrechte Seite. Dort verlaufen die Seilzüge bis zum km 19,200..
0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation
Im Bereich der Bahnsteige befinden sich zahlreiche Anlagen der Telekommunikation, welche der AN zu schützen hat. Dazu zählen Fernmeldeanlagen, Fahrgastinformationsanlagen, Videoanlagen, Zielanzeiger und Beschallungsanlagen, welche allesamt elektrisch am Stellwerk angebunden sind.
Mit dem neuen ESTW-Flörsheim sind auch digitale Informationen an die Anlagen der Telekommunikation benachbarter Stellwerke (Richtung Wiesbaden) weiterzugeben, wodurch die vorhandenen Kabelwege außerhalb der Losgrenzen für die Kabelverlegung genutzt werden sollen.
0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
Alle Strecken im Bereich dieser Vergabeeinheit sind elektrifiziert. Daher befinden sich diverse Oberleitungsmaste und Quertragwerke im Baufeld. Zudem verlaufen oberirdische Speiseleitungen im Baufeld. Die Steuerkabel der Mastschalter sind in den Kabelgefäße mit abgelegt. Entlang der Strecke befinden sich mehrere Außenverteiler mit Masttrafo für die Bahnstromversorgung. Sämtliche Bahnstromanlagen sind vom AN zu schützen.
0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom
Im Bereich der Bahnsteige sowie den Bahnübergängen befinden sich zahlreiche Licht- und Kraftstromanlagen, welche der AN zu schützen hat. Dazu zählen die Beleuchtungsanlagen für Bahnsteige und Bahnübergänge, Kabelverteiler und Schalthäuser.
0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen
Entfällt
0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter
Im Baufeld befinden sich sowohl Leitungen und Kabel der Deutschen Bahn als auch von verschiedenen Netzbetreibern. Im Rahmen der Ausführungsplanung muss der AN eine Leitungsabfrage bei den Netzbetreibern einholen und einen Bestandsleitungstrassenplan erstellen.
Es wird von folgenden Leitungsbetreibern, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, ausgegangen, welche betroffen sein könnten:
Mainova
OpenGrid Europe
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Hessen Wasser GmbH
Netzdienste Rhein-Main (NRM)
Stadtwerke Hattersheim und Flörsheim
Telekom
Stadtwerke Mainz (Mainzer Netze)
Stadt Wiesbaden
Kraftwerke Mainz-Wiesbaden
Pledoc
Da in der Regel aus diesen Bestandsplänen keine genauen Lagen von Leitungen und Kabel entnommen werden können, ist es zwingend erforderlich, dass zusätzliche Erkundungen durch Suchschachtungen vom AN vor Baubeginn ausgeführt werden und die Schachtgenehmigungen vorliegen.
Die Kabelmerkblätter sind zwingend zu beachten.
Es ist das Arbeitsblatt 315 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) "Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsleitungen bei Bauarbeiten" zu beachten.
(Näheres dazu unter Kapitel 0.2.2 und 0.6).
0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter
Entfällt.
0.1.3.18 Kabeltiefbau
Im Baufeld befinden sich neue Kabelkanäle, Kabelschächte, Kabelschutzrohre, Kabelquerungen sowie Muffen- und Mehrlängenbausätze, die im Rahmen einer 1.Baustufe realisiert worden sind. Sämtliche dieser Anlagen sind vom AN bauzeitlich zu schützen.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
Die Baufelder zum Kabeltiefbau sind größtenteils nur mit einer Beeinflussung der angrenzenden Bahnstrecke zu erreichen. Betriebsruhen bestehen für dieser Strecke grundsätzlich nicht. In der Zeit zwischen 0.00 bis 03.00 Uhr ist eine betriebsärmere Zeit zu verzeichnen. Es wird auf die angemeldeten Sperrpausen gemäß Anlage 3.19 verwiesen.
Gleisgebunden:
Die Strecke 3603 ist an das Gleisnetz im Main-Taunus-Kreis gut angebunden. Im naheliegenden Bahnhof Frankfurt Höchst sind Abstellgleise und Umschlagmöglichkeiten vorhanden.
Strecke 3603
Anzahl der Gleise: 2
TSI Streckenkategorie Personenverkehr: Mischverkehr
Nationales Lichtraumprofil: G2 nach §9 EBO
Oberleitung: Strecke elektrifiziert (Re100, Re160 u. Re200)
Höchstgeschwindigkeit: 160 km/h
Streckenklasse D 4
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Stellwerk „Hf“ Frankfurt Höchst
Die beiden Gleise der Strecke 3603 liegen weitestgehend parallel. Der Abstand variiert zwischen 4,00 bis 4,50 m.
Straßengebunden:
Im Baufeld dieses Loses sind sowohl Stadtstraßen, Land- und Bundesstraßen aber auch landwirtschaftliche Wege vorhanden. Für beschränkt befahrbare Straßen und Wege im Baufeld sind im Rahmen der Ausführungsplanung die vorübergehende Mitnutzung noch abzustimmen, sofern es der Bauablauf notwendig macht.
Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Die Zugänge zu den Fahrgastanlagen der Deutschen Bahn sind freizuhalten. Generell dürfen Rettungswege nicht verstellt oder verändert werden. Die notwendigen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden sind zu führen.
0.1.6 Transportwege
Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 bleibt frei
0.1.9 Baugrund
Ein geotechnisches Gutachten der Dr. Spang, der Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, Geologie und Umwelttechnik mbH liegt der Ausschreibung bei.
Durch den seinerzeitigen Bau des bestehenden Bahnkörpers sowie der überwiegenden Lage im innerstädtischen Bereich Bodenumlagerungen stattgefunden haben und daher Auffüllungen im gesamten Planungsabschnitt angetroffen werden können.
Im westlichen Abschnitt Überschwemmungsgebiete der Flüsse und Bäche, Löss und Mainmaterial der Jüngsten Talstufe an. Diese Böden bestehend vorwiegend aus Schlick, Schluff, Lehm und Sanden und Kiesen.
Mittig des Projektgebietes sind ebenfalls Mainmaterial, Überschwemmungsgebiete und Löss, sowie Hochflutlehme und die Terrassen des Mains anzutreffen. Diese treten in Form von Sand, Kies, Lehm, Schluff und Mergel auf. Lokal kann Flugsand und Auenlehm vorkommen. Unterhalb der Terrassen stehen die Schichten des Tertiärs (z.B. Landschneckenkalk, Cerithienschichten, Hydrobienschichten, Cyrenenmergel) an.
Im östlichen Abschnitt liegen vorwiegend 1-3m mächtige Lössschichten oberhalb der t5-Terassen, welche aus Sand und Kies bestehen. Teilweise treten Terrassen der Nebentäler auf, welche zusätzlich Steine und Blöcke, sowie Lehm, aufweisen. Zudem kommen Ablagerung des Mains und Abschwemmmassen in Form von humosen Lehm vor.
Der Untergrund wird entsprechend der DIN 18301 (Ausgabe 2019) in mindestens zwei Homogenbereiche (Lockergestein und Festgestein) eingeordnet. Bedingt dadurch werden ggf.
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angetroffenen Steine und Blöcke als Hindernisse gewertet. Die Hindernisbeseitigung oder die Aufgabe der Kleinrammbohrung und das Neuansetzen werden durch den Gutachter vorgegeben. Bei Antreffen von Bohr- und Sondier Hindernissen ist umgehend der Gutachter zu kontaktieren. Die Vergütung der Hindernisbeseitigung erfolgt auf Nachweis.
Die Ausschreibung geht daher davon aus, dass Baugruben (falls erforderlich) in überwiegend feinkörnigen Böden (Sand- Schluffgemische, verwitterte Mergel = empfindlich bei Wasser und Bewegung) hergestellt werden müssen. Daher ist zu berücksichtigen, dass Niederschlags- und Schichtwasser in den Baugruben nicht oder nur sehr zeitverzögert versickert und daher Maßnahmen zum bauzeitigen Lenzen vorgesehen werden müssen. Die Aufwendungen hierfür sind bei den jeweiligen Erdarbeiten für die Baugruben mit einzurechnen.
0.1.10 Hydrologie
Ein geotechnisches Gutachten der Dr. Spang, der Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, Geologie und Umwelttechnik mbH liegt der Ausschreibung bei. Die dort genannten hydrologischen Verhältnisse und die daraus resultierenden Empfehlungen sind in der AU zu berücksichtigen. In jedem Fall ist ein Zulauf von Niederschlagswasser zu Baugruben (falls erforderlich) unbedingt zu vermeiden.
Da im Rahmen der ausgeschriebenen Maßnahmen keine grundhafte Erneuerung des Bahnkörpers notwendig wird, sind zusätzliche entwässerungstechnische Maßnahmen nicht vorgesehen.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise
0.1.11.1 Gewässerschutz
Das Baufeld befindet sich in Überschwemmungsgebieten des Main und Rhein. Ein Schutzgebiet ist für diese Bereiche nicht gesondert ausgewiesen. Dennoch sind aus Gründen des Gewässerschutzes alle einschlägigen Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Vorgaben des technischen Regelwerkes in der jeweilig gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten.
Generell gelten die „Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben“ (Anlagenverordnung - AwSV) sowie die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten“ (RiStWag). Bei der Ausführung ist durch bauliche und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch die Arbeiten, vor allem durch Geräte- und Maschineneinsatz, keine Verunreinigung des Bodens und damit einhergehend des Grundwassers erfolgt. Es ist zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen, sei es durch direkten Eintrag oder durch Auslaugung. Dementsprechend müssen auch die verwendeten Materialien frei von grundwassergefährdenden auslaugbaren Stoffen sein. Dies ist durch ständige Kontrollen, Nachweise und Beachtung von Verarbeitungsrichtlinien zu gewährleisten. Die nachfolgend aufgeführten Anforderungen und Anweisungen sind entsprechend der Maßnahmen sinngemäß anzuwenden, ersetzen jedoch nicht die erforderlichen Anträge bei der zuständigen Fachbehörde und die damit verbundenen Auflagen. Darüber hinaus können je nach Situation weitere spezielle Schutzmaßnahmen verlangt bzw. Sonderregelungen getroffen werden. Der Ausführungstermin ist rechtzeitig dem Ansprechpartner für Fragen zum Gewässerschutz des AG mitzuteilen.
Bei Realisierung des Vorhabens sind unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen, wie Verordnungen und der Regeln der Technik, nachfolgende Anforderungen und Auflagen zur Vermeidung von Gefahren für das Grundwasser zu erfüllen. Unausweichliche Abweichungen von gestellten Anforderungen und das gegebenenfalls daraus resultierende Ergreifen von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen sind bei Maßnahmen der Hessenwasser mit dem zuständigen Bauherrenvertreter und bei Maßnahmen Dritter mit der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustimmen.
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Grundsätzlich zu beachten ist, dass
Grundwasserschädigende Stoffe und Materialien wie z.B. phenolhaltige Isolieranstriche, auslaugbare Betonzusatzstoffe oder Verfüllmaterialien etc. sowie sich schädlich auswirkende auslaugbare Baustoffe, nicht in den Untergrund gelangen und dementsprechend nicht eingesetzt werden.
Geräte und Maschinen sind vor dem Einsatz auf einen technisch einwandfreien Zustand (z.B. Dichtigkeit von Getriebe, Tank, Leitungen etc.) zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
Geräte und Maschinen sind mit „biologisch schnell abbaubaren“ Hydraulikölen und Schmierstoffen (z.B. auf Polyglykol- oder Esterbasis; Abbau > 80 % in 20 Tagen) auszurüsten. In jedem Fall sind bei längerfristigen Einsätzen von Geräten und Maschinen Hydrauliköle und Schmiermittel zu verwenden, die die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 nicht überschreiten. Der Einsatz von Biodiesel ist zielführend und wird favorisiert.
Ein Einsatz von Hydraulikölen, Schmierstoffen und Kraftstoffen, welche die o. a. Anforderungen nicht erfüllen, ist nur in begründeten Fällen (schriftliche Begründung mit Nachweisen erforderlich!) nach Abstimmung mit dem Bauherrenvertreter bzw. der Genehmigungsbehörde möglich.
Bei Einsätzen (auch kurzfristig) von Geräten und Maschinen, welche die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, sind gesonderte Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen regelmäßige Zustandsüberprüfungen (mindestens jeweils vor einem Arbeitseinsatz) sowie der Einsatz und das Vorhalten von Auffangwannen direkt am Einsatzort. Die Zustandsprüfungen sind zu dokumentieren (Datum und Unterschrift).
In keinem Fall dürfen wassergefährdende Stoffe oder Betriebstankstellen auf unbefestigtem Gelände gelagert bzw. aufgestellt werden. Weiterhin sind hier auf keinen Fall hydraulisch angetriebene Anbauteile von Baumaschinen ohne Schutzvorrichtungen (Folien, Wannen) abzulegen, da es aus den Schläuchen regelmäßig zu Tropfverlusten kommt.
Für einen eventuellen Schadensfall (Bodenverunreinigung) ist notwendiges Material und Gerät zur Schadensminimierung (Bindemittel, Schaufel, Folie etc.) bereit zu halten. Eingetretene Schäden mit grundwasserschädigender Auswirkung sind unverzüglich an die zuständige Behörde sowie der Hessenwasser GmbH & Co. KG zu melden.
Der Eingriff in die belebte Bodenzone ist so gering wie möglich zu halten.
Zur Aufsicht ist der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde Frankfurt (UWBB), der Hessenwasser und den von ihnen Beauftragten jederzeit Zutritt zu den Anlagen und den betroffenen Grundstücken zu gestatten. Sie erhalten Einblick in die Genehmigungsunterlagen und dürfen Untersuchungen an Ort und Stelle inkl. Beprobung von Material und Wasser durchführen, um sich von der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen zu überzeugen. Die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen erfolgen unentgeltlich.
Der UWBB, der Hessenwasser und den von ihnen Beauftragten ist die Möglichkeit der Teilnahme an Baubesprechungen bzgl. der für das Grundwasser und den Grundwasserschutz relevanten Bauwerken und -abschnitten einzuräumen. Wenn vertragsrechtliche Gründe einer Teilnahme der Hessenwasser GmbH & Co. KG an einer Besprechung entgegenstehen, werden die thematisch relevanten Auszüge der Protokolle zur Verfügung gestellt oder die Themen zu Beginn oder Ende des jeweiligen Termins im Beisein der Hessenwasser GmbH &Co. KG behandelt.
Mit den Arbeiten werden nur Unternehmen mit der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit beauftragt. Entsprechende Nachweise zur Qualifikation werden gemäß den
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Anforderungen nach RAL-GZ 961 (Güteschutz Kanalbau) oder Güteschutz Grundstückentwässerung RAL-GZ 968 verlangt. Die Unternehmen sorgen für die ordnungsgemäße Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten und für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei der Ausführung.
Für die baubeteiligten Unternehmen und etwaige Subunternehmen werden durch die beauftragte Bauüberwachung Geländeeinweisungen mit Hinweisen auf den Gewässerschutz und Belehrungen über die jeweils einzuhaltenden Schutzmaßnahmen sowie die bei Unfällen umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt. Die belehrten Unternehmer bzw. Mitarbeiter haben schriftlich zu bestätigen, die Inhalte der Einweisung und Belehrung verstanden zu haben. Der UWBB und der Hessenwasser GmbH & Co. KG wird die Teilnahme an diesen Terminen ermöglicht.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
0.1.12.1 Abfall
Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.
0.1.12.2 Abwasser
Im Baubereich gelten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie auch zu Altlastenflächen, von denen das Grundwasser beeinflusst ist.
Bei Grundwasserentnahmen sind die entsprechenden Antragsunterlagen rechtzeitig, spätestens 12 Wochen vor Baubeginn vom AN, bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen und deren Zustimmung einzuholen. Der AG erhält vor Einreichung eine Ausfertigung der Unterlagen.
Die bei Wasserhaltungen abzupumpenden Wässer müssen u. a. gemäß den Auflagen der zuständigen Behörde, auf ihre Wasserqualität hin untersucht werden. Bei festgestellten Grundwasserverunreinigungen ist mittels entsprechender Anlage auf vorgegebene Grenzwerte zu reinigen. Während des Betriebes der Wasserhaltung ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, wie z. B. die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
0.1.13.1 Wasserschutzgebiete
Der Bauabschnitt liegt außerhalb von festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten. Die genaue Lage kann aus der Fachinformation für Trinkwasser und Heilquellenschutzgebiete des Landes Hessen im Internet eingesehen werden. Die Adresse isthttp://gruschu.hessen.de.
Da ein direkter Bezug zu offenen Gewässern besteht, ist bereits von der Planung bis zur Ausführung der Bautätigkeiten der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sensibel zu behandeln.
0.1.14 Schutzmaßnahmen
0.1.14.1 Belange des Boden- und Denkmalschutzes
Belange des Denkmalschutzes sind von den geplanten Baumaßnahmen
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nicht unmittelbar betroffen
betroffen
Sollten während der Bauarbeiten im restlichen Bereich Funde im Boden angetroffen werden, besteht seitens des AN Meldepflicht bei der Bauüberwachung und dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und es werden archäologische Untersuchungen notwendig.
0.1.14.2 Schutzmaßnahmen gegen Baulärm
Bezüglich der Luftschallimmissionen sind die Vorgaben der 32. BImSchV sowie der AVV-Baulärm ist zu beachten. Auf Nr. 4.1 der AVV-Baulärm wird hingewiesen. Die Überwachung obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Lärmschutzplanung mit Vorgaben zur Einhaltung der zulässigen Luftschallimmissionen ist nicht Leistungsumfang des AN, sondern wird dem AN für seine Ausführungsplanung beigestellt. Der AG fordert vom AN einen Handlungsbevollmächtigen zum Thema Baulärm für die Baustelle zu benennen. Zudem sind Schallmessungen nach Vorgaben der Lärmschutzplanung, jedoch mindestens 3x pro Woche und während lärmintensiven Arbeiten durch den AN durchzuführen und als Beweissicherung ausreichend zu dokumentieren. Hierzu ist ein unabhängiger Sachverständiger für Schallschutz für die Dauer der Bauzeit hinzuzuziehen. Das LV enthält hierfür gesonderte Positionen.
Auf Grundstücken/Flächen der DB Netz AG und anderen konzerninternen Firmen hat nur die Bundespolizei polizeiliche Hoheitsgewalt bzw. das EBA übernimmt die Aufgaben der Überwachungsbehörde. Eine schriftliche Information an die Gewerbeaufsicht und Polizei ist im Vorfeld der Baumaßnahme seitens des AN durchzuführen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren. Die direkt betroffenen Anwohner werden durch den AG über die anstehenden Arbeiten informiert.
Erfahrungen haben gezeigt, dass längerfristige Baumaßnahmen und hier insbesondere die Baustelleneinrichtungs- und Materialübergabestellen als technische Anlagen im Sinne der TA-Lärm gelten und somit, vor allem in der Nacht, erhöhte Grenzwerte einzuhalten sind. Lärmintensive Tätigkeiten auf den betroffenen Flächen sind daher in der Nacht auf ein Minimum zu reduzieren und vorzugsweise tagsüber vorzunehmen. Die im Rahmen der Baumaßnahmen zum Einsatz kommenden lärmrelevanten Anlagen, Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sind unter Beachtung des Standes der Technik zur Lärmminderung und zur Reduzierung von Erschütterungen zu errichten und zu betreiben. Im Hinblick auf den Luftschall sind, soweit die eingesetzten Baumaschinen genannt, die Geräuschemissionsgrenzwerte nach Tab. Art. 12 für die Stufe II der „Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ vom 08.05.2000 durch die zum Einsatz kommenden Geräte einzuhalten. Kompressoren hat der Auftragnehmer grundsätzlich mit Ansaug- und Auspuff- Schalldämpfern zu versehen. Hinsichtlich des Einsatzes von Baugeräten (wie Radlader, Kraftstromerzeuger), welche im Anhang I der o.a. EG-Richtlinie genannt sind, müssen lärmarme Typen mit der Kennzeichnung RAL-ZU 53 („Blauer Engel“) mit der entsprechenden Zertifizierung verwendet werden. Generell sind vom AN Bauverfahren und Baufahrzeuge sowie Baugeräte anzuwenden bzw. einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Schall-, Erschütterungs- und Schadstoffemissionen als Mindestanforderung dem Stand der Technik entsprechen.
Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 8 Wochen vor Ausführung der jeweiligen Bauleistung, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen und die rechtzeitige Erlangung notwendiger Genehmigung zu erwirken.
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0.1.14.3 Schutzmaßnahmen gegen Lichtimmissionen
Bezüglich des Einsatzes einer Baustellenbeleuchtung ist darauf zu achten, dass diese möglichst nur den betroffenen Baubereich ausleuchtet und keine unzumutbare Lichtimmissionen an angrenzende Wohneinheiten erzeugt sowie gefährliche Blendwirkungen bei Verkehrsteilnehmern oder dem Bahnverkehr verursacht. Die Richtwerte für die mittlere Beleuchtungsstärke ist dem Merkblatt „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft in Tabelle 1 zu entnehmen.
Abb. 2: Lichtimmissionsrichtwerte
Das Blendmaß soll die Immissionsrichtwerte für Blendung k gemäß Tabelle 2 nicht überschreiten. Es ist eine insektenfreundliche Beleuchtung zu verwenden (z.B. warm-weißes Licht). Die Ausrichtung der
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Beleuchtungseinrichtungen auf der Baustelle ist so zu wählen, dass angrenzende Waldrandbereiche nicht ausgeleuchtet werden.
Für das Aufstellen, Betreiben und Räumen der Baustellenbeleuchtung enthält die Ausschreibung eine gesonderte Position.
0.1.14.4 Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen
Für den Erschütterungsschutz gelten die aus DIN 4150-2 und 4150-3 abgeleiteten Innenpegel als Beurteilungsmaßstab für den Körperschallpegel. Der AG erstellt derzeit die Lärmplanung sowie ein Erschütterungsgutachten, welches dem AN erst nach Auftragserteilung übergeben werden kann. Um Auswirkungen auf Gebäude zu begrenzen, sollten für das Einbringen von Verbauten oder Tiefgründungen nur hochfrequente Vibratoren mit f ≥ 35 Hz und regelbarer Frequenz eingesetzt werden, um das Minimierungsgebot einzuhalten. Zudem ist die Rammdauer neben schützenswerten Gebäuden zeitlich zu begrenzen. Die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 2 HVwVfG bestimmt sich für die tagsüber durch Baumaßnahmen verursachten Erschütterungseinwirkungen anhand der Anhaltswerte nach Abschnitt 6.5.4.2 der DIN 4150-2.
Die in Kapitel 6.5.4.3 der DIN 4150-2 beschriebenen Maßnahmen zur Minderung erheblicher Belästigungen sind umzusetzen, sofern die zur Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen maßgebliche Stufe I nicht eingehalten werden kann.
Nachts dürfen ausnahmslos keine erschütterungsintensiven Baumaßnahmen durchgeführt werden.
0.1.14.5 Emissionsarme Baumaschinen und Geräte
Alle eingesetzten Baumaschinen haben den Anforderungen der 32. BlmSchV und hinsichtlich der Schallemissionen dem Stand der Technik zu entsprechen.
Hinsichtlich Radlader und Kraftstromerzeugern sind lärmarme Typen mit der Kennzeichnung nach RAL- UZ 53 („Blauer Engel“) oder einer entsprechenden anderen Zertifizierung einzusetzen. Mit Angebotsabgabe ist durch den AN eine Geräteliste der zum Einsatz vorgesehenen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren (auch mobile Kleingeräte) mit den erforderlichen Angaben zu den Abgasstandards dem AG zu übergeben aus der die o.a. Anforderungen konkret ersichtlich sind.
Die Geräteliste wird nach Auftragsvergabe Vertragsbestandteil und ist nach Auftragsvergabe durch den AN bei jeder Änderung fortzuschreiben und der Bauüberwachung zu übergeben. Bei Einsatz von vom Angebot abweichenden Geräten ist zwingend eine Freigabe durch den AG einzuholen und die entsprechenden Nachweise zur Einhaltung der Standards vorzulegen.
Der AG ist während der Bauausführung befugt die Maschinen und die Angaben auf Übereinstimmung der Anforderungen zu kontrollieren. Baugeräte, die den Anforderungen oder den Angaben nicht entsprechen, dürfen nicht betrieben werden und sind unverzüglich durch den AN zu beseitigen und auf eigene Kosten durch Maschinen, die den Anforderungen oder den Angaben entsprechen, zu ersetzen.
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
0.1.17 Hindernisse
Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.
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0.1.18 Kampfmittel
Es wird bestätigt, dass die DB Netz AG als Bauherrin, die im Bundesland Hessen geltenden Anforderungen zur Klärung eines Kampfmittelverdachts durchgeführt hat. Die Bewertung der Luftbilddatenbank hat ergeben, dass ein Kampfmittelverdacht bestand und weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen erforderlich sind (vgl. Unterlage 3.16). Die erforderlichen Maßnahmen sind baubegleitend durch den AN durchzuführen und Bestandteil der Ausschreibung. Ein entsprechender Räumbericht ist durch das beauftragte Sondierunternehmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zu übergeben. Sofern Kampfmittel angetroffen werden, sind durch den AN bzw. dessen Nachunternehmer unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst sowie die Ordnungsbehörde einzuschalten. Sie entscheiden über das weitere Vorgehen, Absperrradien und die Zeitplanung.
0.1.19 Baustellenverordnung
Der AG überträgt seine Pflichten für die Koordinierung der Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zwischen allen bei der technischen und organisatorischen Planung Beteiligten sowie den gleichzeitig auf der Baustelle tätigen Unternehmern entsprechend der“Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10. Juni 1998 einem externen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator).
Der SiGe-Koordinator wird dem AN bei der Startbesprechung bekannt gegeben. Der AN stellt dem SiGe-Koordinator die für die Erstellung des SiGe-Planes und der Baustellenverordnung erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
Die Arbeiten haben unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Regelungen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die Forderung der einschlägigen gesetzlichen Regelwerke zum Arbeitsschutz, Brandschutz und der Unfallverhütung, der Unfallverhütungs- vorschriften der Berufsgenossenschaften, der Baustellenverordnung, VDE-Vorschriften und sonstiger arbeitstechnischer und arbeitsmedizinischer Vorschriften sowie der Vorschriften der DB AG (z.B. Ril u.a.) müssen berücksichtigt werden. Es wird insbesondere auf die Regel BGR 128 hingewiesen.
0.1.20 Auflagen Dritter
Die Baumaßnahme wurde als planrechtsfrei eingestuft und stellt einen 1:1 Ersatz der heutigen Anlagentechnik sowie Infrastruktur am Gleis dar.
Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen an Anlagen Dritter zu vermeiden.
Es wird darauf hingewiesen, dass - soweit Baumaßnahmen zur Einleitung dynamischer Lasten in den Untergrund führen - ausschließlich Bauverfahren zum Einsatz kommen, die als erschütterungsarm nach dem Stand der Technik einzustufen sind.
Der AN hat in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde den Baustellenverkehr in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so zu planen, dass eine möglichst geringe Beeinträchtigung für Dritte gewährleistet ist. Sollten öffentliche Straßen, Wege oder Plätze über den Allgemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen werden, so ist eine Sondernutzungserlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde vorab zu beantragen.
Verschmutzungen von Straßen und Wegen sind zu vermeiden. Entstandene Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die Baustelle führt zum Teil auch durch Wohngebiete und unterliegt daher einer besonderen Aufmerksamkeit und Wahrnehmung in der Öffentlichkeit, wodurch der Grad an Verschmutzungen durch jeden AN möglichst klein gehalten werden muss.
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0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
Der AG beschafft im Vorfeld die vorgesehenen Flächen der Baustelleneinrichtung und klärt die vorübergehende Nutzung mit den jeweiligen Eigentümern. Weitere Vorarbeiten sind nicht notwendig.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig:
AN , OLA
AN , LST
AN , TK
AN , 50 Hz
AN , SICH
AN , SiGeKo
AN , BÜW
AN , Straßenbau
AN , Lärmschutzwände
AN , Station&Service
AN , Deklarationsanalyse
AN Entsorgung AG,
AN - DB Netz AG für Instandhaltungen
0.1.24 Besondere Auflagen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.19 ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet.
Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht.
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Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden.
Für diese Bauarbeiten ist zwingend eine Betriebs- und Bauanweisung (Betra) erforderlich. Der Betra- Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.
0.2.2 Erschwernisse
Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.
Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.20 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind.
Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 0,75 Stunden für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. für das Aus- und Einschalten der Oberleitung und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend.
Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Im Rahmen der Ausführungsplanung und Vorbereitung der Baustelle ist durch den AN eine Zuarbeit zum SiGe-Plan zu erstellen und an den AG zu liefern. Die Leistung ist Bestandteil der Ausschreibung.
0.2.4 bleibt frei
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
Der Der AG hat ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEk) mit Stand vom 15.09.2022 als Feinkonzept für die Strecke 3603 erstellen lassen, welches der Ausschreibung beigelegt wird (vgl. Anlage 3.15). Im Umfeld der geplanten Baumaßnahme befinden sich Altlasten- und Kontaminations- verdachtsflächen. Im Bereich des geplanten Baufeldes wurden im Rahmen der Historischen Erkundung einzelne Altlastenverdachtsflächen, aufgrund einer vermuteten, nutzungsbedingten Belastung dokumentiert. Verdachtsflächen mit einem mittleren bzw. hohen Verdacht auf eine Bodenverunreinigung wurden im Zuge der Orientierenden Untersuchung und Detailuntersuchung technisch erkundet. Die Altlasten- und Kontaminationsverdachtsflächen sind in der Tabelle 3 des Feinkonzeptes aus 2022 zu entnehmen.
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Projektbezeichnung: ESTW Flörsheim Vergabevorgangs-Nr.: … Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Es wird Relevanz an der Strecke 3603 am km 33,4 im Umschlagbereich des ehemaligen Gepäckabfertigungsgebäude bahnrechts festgestellt, da hier höhere KW- und Schwermetallbelastungen vermutet werden. Da die baulichen Eingriffe der gegenständlichen Bautätigkeiten sehr begrenzt sind, fallen keine erheblichen Entsorgungsmengen besonders belasteter Böden an. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind demnach nicht vorzunehmen. Der Ausbau sollte sortenrein und getrennt von anderen Aushubbereichen für die Deklaration gelagert werden.
0.2.6 Besondere Einrichtungen
Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:
Die durch den AG zur Verfügung gestellte Baustelleneinrichtungsfläche für das benannte Los sind aus Anlage 3.3 (BE-Flächen) ersichtlich. (Beistellung AG)
Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren.
Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Mit Oberleitung überspannte Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:
Werden dem AN Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen auf dem Gelände der DB AG zugewiesen, ist es möglich, dass diese mit Oberleitung (z.B. Quertragwerke) überspannt sind.
Der AN hat durch Einweisungsposten sicherzustellen, dass bei An-/Abtransport von Materialien und Ladearbeiten die vorhandene Oberleitungsanlage nicht beschädigt wird.
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
Entfällt
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Entfällt
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
Entfällt
0.2.10 Vorgaben zu Stoffen und Bauteilen
0.2.10.1 Allgemeines
Grundsätzlich liefert der Auftragnehmer alle zur Bauausführung benötigten Stoffe und Bauteile zur Baustelle. Dabei sind sämtliche Transportkosten, Ladearbeiten und Erschwernisse beim Transport zum Einbauort in den ausgeschriebenen Leistungen mit zu berücksichtigen. Ausgenommen von dieser Festlegung bleibt die Lieferung der zu verlegenden Bahnkabel, welche der AG beistellt.
Hinsichtlich der Stoffe und Bauteile gelten die gültigen Normen, die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen ZTV, die Technischen Lieferbedingungen TL der Deutschen Bahn, die Technischen Prüfvorschriften (TP) und die Zulassungen.
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Projektbezeichnung: ESTW Flörsheim Vergabevorgangs-Nr.: … Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Die besonderen Anforderungen für den Einbau von Stoffen in Wasserschutzgebieten nach dem Bundesbodenschutzgesetz, der Bundesbodenschutzverordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz sowie der Wasserschutzgebietsverordnung sind durch den AN zu beachten.
Für alle Baustoffe, die mit dem Untergrund in Kontakt kommen oder durchsickert werden, inklusive wiedereinzubauender Materialien, sind grundsätzlich folgende Kriterien anzusetzen:
in WSZ II maximal LAGA-Klassifizierung Z 0,
in WSZ III A maximal LAGA-Klassifizierung Z 1.1
Diese Kriterien sind auch bei der Herstellung von Mischungen oder Verwendung als Zuschlagsstoff einzuhalten. Lediglich in zu begründenden Einzelfällen, wie bspw. bei der geogenen Überschreitung der Werte für Zink, ist mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen, ob der Einbau von Z 1.2- Material auch in Zone III A zulässig ist. Für den Wiedereinbau vorgesehene Materialien sind baubegleitend zu beproben und alle nicht wieder einbaufähigen Materialien ordnungsgemäß zu entsorgen. In den Untergrund eingebrachte Materialien dürfen keine signifikanten, länger anhaltenden Veränderungen des pH-Wertes und keine sonstigen schädlichen Grundwasserbeeinflussungen zur Folge haben. Die Unbedenklichkeit ist der Unteren Wasserbehörde nachzuweisen.
Es ist chromat- und vanadiumarmer Beton einzusetzen. Soweit möglich, sind bei allen Arbeitsschritten Dichtungsmaterialien, Betonsuspensionen und Verfüllbaustoffe mit Freigabe für den Einsatz beim Bau von Trinkwasserbrunnen zu verwenden. Ausnahmen sind nur vorzusehen, wenn es belegbar keine Alternativen gibt.
Bei der Ausführung der Maßnahmen ist durch die Bauleitung zu überwachen, dass nur solche Baustoffe, Materialien und Anstriche verwendet werden, die sich beim Bau und Betrieb der Anlage z. B. durch Auslaugung bedenklicher Inhaltsstoffe nicht nachteilig auf das Grundwasser auswirken können, z. B. nicht auslaugbare Anstriche, nur unbelastetes Verfüllmaterial u. ä.
Die Unbedenklichkeitserklärungen zu den verwendeten Stoffen und Bauteilen ist den zuständigen Behörden Wasserbehörden und der Hessenwasser spätestens 8 Wochen vor dem Einbau vorzulegen. Falls der AN den Einsatz abweichender Produkte vorsieht, ist die Untere Wasserbehörde zuvor mit einzubeziehen und eine Zustimmung zu erwirken.
Bei Lieferung durch den AN sind sämtliche angelieferten und einzubauenden Materialien durch lesbare Wiegescheine, Frachtbriefe (Originale), Lieferscheine usw. laufend nachzuweisen. Alle gelieferten Stoffe müssen der Güteüberwachung des Auftragnehmers unterliegen.
Werden vom Auftragnehmer von den zuvor genannten Vorgaben abweichende Produkte verbaut, kann der AG den Austausch der Produkte mit abweichenden Eigenschaften verlangen. Jegliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des AN.
Die Entladung und der Einbau hat nur mit zugelassenen Anschlagmitteln an den dafür vorgesehenen Anschlagpunkten zu erfolgen.
0.2.10.2 Führen einer Baustoffliste
Durch den Auftragnehmer ist eine Baustoffliste zu führen, kontinuierlich fortzuschreiben und monatlich der örtlichen Bauüberwachung des AG zu übergeben. Die Verwendung ist durch den AN verpflichtend zu führen.
In der Baustoffliste sind in nachvollziehbarer Form sämtliche einzubauende Materialien mit Angabe des Herstellers, der LV-Pos., den dazugehörigen Unterlagen wie Eignungsprüfungen, Prüfzeugnisse, Zulassungen, Datenblätter, Konformitätserklärungen, CE-Kennzeichnung, deren Gültigkeit etc., sowie
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Projektbezeichnung: ESTW Flörsheim Vergabevorgangs-Nr.: … Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
dem Einbauort aufzuführen. Die entsprechenden Prüfzeugnisse, Zulassungen, Datenblätter, Konformitätserklärungen etc. der einzubauenden Materialien sind vor Ausführung der Leistung durch den AN der Bauüberwachung des AG zur Prüfung vorzulegen. Alle Dokumente sind in deutscher Sprache vorzulegen.
Gerät der AN mit der Vorlage der Unterlagen vor Einbau in Verzug, so ist der AG berechtigt die Ausführung der Leistung bis zur Vorlage zu untersagen, ohne dadurch in Annahmeverzug zu geraten. Alle sich hieraus ergebenden Verzögerungen in der Ausführung gehen zu Lasten des AN. Die Aufwendungen sind in den Lieferpositionen mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.10.3 Gleisschotter
Für die Herstellung der Gleislage soll das Schotterprofil der Gleis wiederhergestellt und der fehlende Schotter ergänzt werden. Es ist dabei Bahnschotter vom AN zu liefern, der den Anforderungen der technischen Lieferbedingungen nach DBS 918 061 als Neuschotter erfüllt. Die Lieferung ist in der Einbauposition einzurechnen.
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische
Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Regelung gültig ab 01.08.2023 - Umweltverträglichkeit auf Basis der Klassifizierung nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bzw. BBodSchV
Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:
Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.
Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.
Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.
Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.
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Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.
Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.
Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.
Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.
Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.
Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.
Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
-
Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder
-
Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.
Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.
0.2.13.2 bleibt frei
0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen
Die im Bauvorhaben gewonnenen Stoffe, die für einen Wiedereinbau im gegenständlichen Bauvorhaben vorgesehen sind, unterliegen nicht dem Abfallbegriff und sind nicht nach Abfallrecht zu behandeln.
Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden.
Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.
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Der zum Wiedereinbau am Herkunftsort vorgesehene Bodenaushub bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit keine Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen vorliegen. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen.
Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.
Der AN hat auf der Basis der nachgewiesenen bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung 14 Tage vor dem Wiedereinbau von Boden die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind die o.g. Unterlagen vorzulegen.
Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben.
Alle zum Wiedereinbau vorgesehenen Materialien verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einzubauenden Bodenaushub baufeldextern vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Plant der AN die Verbringung bzw. den Einbau von Bodenaushub oder MEB in technische Bauwerke außerhalb des gegenständlichen Bauvorhabens, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel ist die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei Zustimmung hat der AN dem AG unaufgefordert die erforderlichen Lieferscheine gem. Anlage 7 EBV vorausgefüllt elektronisch bereitzustellen.
Bei anderen für einen Wiedereinbau im Bauvorhaben in Frage kommenden Materialien hat der AN in Abstimmung mit dem AG analog zu verfahren.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden.
Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen.
Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.
Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und
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es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachung zu informieren.
Sach- und Fachkundenachweise
Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen.
Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen.
Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.
Entsorgungskonzept AN
Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.
Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.
Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.
0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
| Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: | DB Netz AG, Regionalbereich Mitte, Projekt ESTW Flörsheim |
|---|---|
| Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: | der Auftragnehmer(AN) |
Tab. 2: Definition Abfallerzeuger/Abfallbesitzer
Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.
Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung.
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Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.
Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG.
Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für
Abfälle
Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher.
Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich
- rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.
Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen.
Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen.
In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA- Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden
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Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.
0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle:
AVV 170101 Beton AVV 170102 Ziegel AVV 170103 Fliesen u. Keramik AVV 170107 gemischter Bauschutt AVV 170202 Glas AVV 170203 Kunststoff AVV 170401 bis 170407 div. Metalle AVV 170411 nicht gefährliche Kabel AVV 170201 Holz AVV 170604 Dämmmaterial AVV 170302 Bitumengemische.
Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.
Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen.
Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.
0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für
mineralische Bau- und Abbruchabfälle
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis aus, das sich an den in Anlage 1 Tab. 1 – 4 und Anlage 4 Tab. 2.2 der der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) definierten Materialklassen bzw. Materialwerten orientiert, aber um zusätzliche Materialwerte erweitert wurde. Diese zusätzlichen Materialwerte sind erforderlich, um alle relevanten Schadstoffe
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zu erfassen und um die mineralischen Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich einstufen und einer AVV- Nr. zuordnen zu können. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten:
| Abfallbezeichnung | Abfallschlüssel AVV | Materialklasse gemäß EBV |
|---|---|---|
| Boden ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile | 17 05 04 | BM-0, BM-0* BG-0, BG-0* |
| Boden > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile | 17 05 04 | BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3 |
| Gleisschotter | 17 05 08 | GS-0, GS-1, GS-2, GS-3 |
| Beton(bruch) | 17 01 01 | RC-1, RC-2, RC-3 |
| Ziegel | 17 01 02 | |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 | |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen | 17 01 07 |
BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit≤ 10% mineralischeFremdbestandteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit> 10% u. ≤ 50%mineralischeFremdbestandteile
Tab. 3: Übersicht Bau- und Abbruchfälle
Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen.
Der AN hat alle mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV untersuchen und einzustufen, um diese den entsprechenden Entsorgungspositionen im LV des Bauvertrages zuordnen zu können.
Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen/Einstufungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach LAGA oder BBodSchV vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung größer jeweils der Materialklasse 3 nach EBV auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I-III aus.
0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.
Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung
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untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.
Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.
0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.
Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.
Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen.
Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.
Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen.
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Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.
Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.
Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
Abb. 3: Systemskizze Haufwerk
Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:
Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), Fotodokumentation, Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.9 Deklarationsanalytik
Alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter sind durch den AN zum Zweck der Deklaration kontinuierlich baubegleitend chemisch zu untersuchen. Dabei sind die aktuellen
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Vorschriften auf Bundesebene sowie des jeweiligen Bundeslandes, die Herkunft des Materials und die Vorgaben des Bauvertrages zu berücksichtigen.
Im Bundesland Hessen sind für die Deklarationsanalytik und Einstufung von Abfällen das Merkballt „Entsorgung von Baufällen“ zu beachten, welche von der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt offiziell bezogen werden kann.
Für Probenahme, Analytik und gutachterlichen Bericht hat der AN ein für diese Tätigkeiten nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditiertes Institut zu binden, dass durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle zertifiziert wurde.
Die Probenahme hat gemeinsam vom AN und der Fachbauüberwachung Abfall zu erfolgen. Der AN gibt die jeweiligen Termine für die Probenahmen mit mind. 5 Arbeitstagen Vorlaufzeit beim AG und der Fachbauüberwachung Abfall bekannt.
Dem AG ist zu jeder Analyse unaufgefordert ein gutachterlicher Untersuchungsbericht mit folgenden Bestandteilen zu übergeben:
abfalltechnische Bewertung und abfallrechtliche Einstufung der Einzelwerte sowie der jeweiligen Gesamtprobe aussagefähiges Probenahmeprotokoll mit Angaben zur Lage, Bezeichnung und geschätzten Menge des jeweils beprobten Haufwerks.
Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung eine Analytik durch ein akkreditiertes Labor abzufordern bzw. parallel ein weiteres Labor mit Kontrollanalysen zu beauftragen.
Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat zuvor ein geeignetes Beprobungskonzept zur Prüfung und Freigabe durch den AG vorzulegen. Darin ist die Notwendigkeit der in situ-Beprobung zu begründen und es sind die virtuellen Haufwerke zu beschreiben (Herkunft, Art und Anzahl der Einzelentnahmen und Mischproben) und in geeigneter Form zu visualisieren. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallbeauftragten des AN zu erfolgen.
Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.
0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (Entsorgungsgenehmigung) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Verbleibsnachweis).
Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten.
Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken.
Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung
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Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.
0.2.15.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-
Nachweis-Verfahren
Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:
Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:
Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.
Die DB Netz AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.
0.2.15.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises.
Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:
Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).
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Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall
Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren.
Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).
Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.
Verbleibskontrolle
Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese.
Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.
Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“.
Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.
0.2.15.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).
Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
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die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform
und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.
Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.
Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT:DBxy, siehe Original-AE im Anhang.
Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).
Verbleibskontrolle
Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG.
Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese.
Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren.
Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen.
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Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.
Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.
0.2.15.10.4 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß
Ersatzbaustoffverordnung
Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen.
Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert.
Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.
0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:
Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):
- Volumenermittlung von Haufwerken,
- Volumenermittlung Baugrube,
- Nettoverwiegung auf der Baustelle,
- Zählprotokoll.
Die prüfbare Abrechnung der Leistung setz voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.
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0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.
Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeigegemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.
Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:
Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),
bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.16 bleibt frei
0.2.17 bleibt frei
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Für das Gesamtprojekt ist der Einbau weiterer technischer Anlagen und weiterer Bahnkabel in den vorhandenen und neu errichteten Kabeltrassen erforderlich. Des Weiteren stellen die Signalgründungen die Grundlage der technischen LST-Außenanlage dar. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die mitwirkenden Gewerke zu berücksichtigen, um den Projekterfolg der Inbetriebnahme des ESTW nicht zu gefährden.
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.
Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen
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gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.
Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.
Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.
Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
0.2.23 DB-spezifische Angaben
Die Vorgaben des Prüfkataloges Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen sind umzusetzen und mit der Anlage 3.7 der Ausschreibung beigelegt.
Besonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs:
Die Sicherungsmaßnahmen nach RIMINI (Feste Absperrung, ATWS, Sakra, SiPo, etc.) werden durch den AG beigestellt.
Ortsbesichtigung
Vor Abgabe seines Angebotes hat sich der Bieter über die Lage der Baustelle, ihrer Geräumigkeit, ihrer Zufahrtsmöglichkeit, ihrem Angebot an Lager – und Arbeitsflächen und den Anschlussmöglichkeiten für Wasser-, Strom- und Gasversorgung zu informieren. Nachforderungen des AN aufgrund unzureichender Ortskenntnisse vor Angebotsabgabe werden nicht anerkannt. Mit Angebotsabgabe bestätigt der AN die durchgeführte Ortsbesichtigung.
Sicherungsleistungen
Für die Baumaßnahme werden Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die von Dritten durchgeführt werden. Die Art und der Umfang der Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs erfolgt nach Festlegung der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS).
Es ist ein Ansprechpartner für Sicherungspläne zu nennen. Es sind Sicherungspläne je Betra 10 Tage vor Inkraftsetzung der Betra ordnungsgemäß vom AN und Subunternehmer der BÜ vorzulegen. Die
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Einsatzplanung ist spätestens jeden Mittwoch der Vorwoche bei der BÜ abzugeben (Disposition Sicherungsleistungen).
Die Sicherungsfirma (im Auftrag des AG) warnt den Baubetrieb vor den Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb. Die DB Netz AG hat einen Sicherungsplan-Workflow zur digitalen Beantragung, Bearbeitung und Verwaltung von Sicherungsplänen eingeführt.
Im Rahmen des sukzessiven bundesweiten Rollouts des SiPla Workflows zur Sicherungsplanung müssen sich Unternehmen und Mitarbeiter für den SiPla Workflow in der betreffenden Region freischalten lassen, hierzu ist rechtzeitig vor Baubeginn das Antragsformular zur Unternehmens-/ und Nutzerregistrierung „SiPla Workflow“ bei der zuständigen Stelle per E-mail unter SiPla.Workflow@deutschebahn.com einzureichen. Die blanko Antragsunterlagen können auf Anfrage des AN durch den AG zur Verfügung gestellt werden.
Der AN hat die 1. Seite Sicherungsplan (nach DB Ril 132.0118) rechtzeitig (mind. 15 KT) vor Arbeitsbeginn im Workflow online zu erstellen / zu beantragen und der jeweiligen BzS digital zu übermitteln. Die Beantragung des Zugangs und Nutzung des Online-Dienstes ist kostenfrei. Eine gesonderte Vergütung für den Aufwand hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Wocheneinsatzpläne
Zur besseren Disponierung des notwendigen Personals im Zuständigkeitsbereich des AG, insbesondere des erforderlichen Sicherungspersonals, hat der AN rechtzeitig (bis Mittwoch 12.00 Uhr der vorangehenden Woche) Wocheneinsatzpläne mit tagegenauer Angabe der vorgesehenen Arbeitszeit und Dauer, Anzahl von Schichten (bei Mehrschichtbetrieb), Art der Arbeiten, Anzahl und Art der Maschinen, Personalstärke einschl. seiner Nachunternehmer und dgl. dem AG bzw. der BÜW vorzulegen.
Koordination / Bauleitung
Dem AN obliegt die Abstimmung seiner Belange mit allen sonstigen beteiligten Auftragnehmern, DB- Fachdienste (DB interne Kabel- und Leitungsträger etc.) und Dritten (Leistungsträgern, Behörden und dgl.) sowie mit allen sonstigen Dienststellen des AG. Der AN ist verpflichtet seine Belange den genannten und Dritten und dahingehend zu koordinieren, dass sein Bauablauf nicht behindert wird.
Bautagesberichte
Es sind Bautagesberichte (Formblätter 809.0301V01/02) mit mind. folgenden Rubriken zu führen:
-
Datum und ggf. Uhrzeit, Temperatur und Wetter
-
Name und Anzahl der eingesetzten Unternehmer
-
Art und Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer
-
Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten
-
Aufstellung eingesetzter Geräte und Maschinen
-
Besondere Vorkommnisse
Die Bautagesberichte sind kontinuierlich zu führen und der Bauüberwachung des AG bzw. AG- Vertreter auf Anforderung, täglich vorzulegen. SUB-Unternehmer des AN sind ebenfalls im Bautagesbericht zu erfassen.
0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
Es gelten grundsätzlich die Vorgaben der ATV DIN 18299 bis ATV DIN 18459.
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0.2.24.1 Vermessungsleistungen
Allgemeines
Alle für die Durchführung, Kontrolle und Dokumentation der vertraglich geschuldeten Bauleistungen erforderlichen Vermessungsleistungen sind durch den AN eigenverantwortlich zu planen und zu erbringen. Hierbei sind die vorhandenen Gleisnetzdaten zu berücksichtigen. In der Unterlage 3.17 ist eine Übersicht der vorhanden Gleisnetzdaten der Ausschreibung beigelegt. Die Absteckung hat so zu erfolgen, dass evtl. Unstimmigkeiten frühzeitig, mindestens eine Woche vorher mit dem AG abgeklärt werden können und nicht zu Bauverzögerungen führen. Auf Verlangen erhält der AG ein Duplikat der Vermessungsunterlagen ohne weitere Verrechnung.
Die Vertragserfüllung durch den AN beinhaltet auch alle Begleitmaßnahmen, wie bspw. das Einholen von Genehmigungen zum Betreten und Befahren fremder Grundstücke oder das Setzen von Vermessungszeichen.
Bei allen vermessungstechnischen Arbeiten sind fachlich qualifizierte Mitarbeiter mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung in vergleichbaren Projekten bzw. Tätigkeiten einzusetzen. Die Qualifikationen der eingesetzten Fachkräfte sind rechtzeitig vor Baubeginn vom AN nachzuweisen.
Vermessungskonzept
Spätestens 4 Wochen vor Baubeginn legt der AN dem AG ein Konzept für die Vermessungsarbeiten zur Prüfung und Genehmigung vor. In der Unterlage werden sämtliche Vermessungsarbeiten, welche zur Erfüllung des beauftragten Planungs-und Bausolls notwendig sind, hinreichend beschrieben. Sollten die Inhalte nicht den Anforderungen entsprechen, so wird der AN das Konzept entsprechend den vertraglich vereinbarten Anforderungen überarbeiten und dem AG erneut zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.
Das vom AG genehmigte Messkonzept ist Voraussetzung für den Beginn jeglicher Arbeiten.
Mindestinhalte in Abhängigkeit der projektspezifischen Belange: Aufgabenbeschreibung
personelle Besetzung und Qualifikationen
Messinstrumentarium, -gerätschaften, -methoden, Auswerteprozedere, Software,
EDV
Genauigkeitsangaben für die einzelnen Arbeiten
einzuhaltende Toleranzen
Punktnummerierung bei den einzelnen Arbeiten
Vorgabe: logisch, eindeutig, fortlaufend, praktikabel
Beschreibung der Abläufe aller vorgesehenen vermessungstechnischen Arbeiten im
Innen und Außendienst
Ergebnisdarstellung
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Projektbezeichnung: ESTW Flörsheim Vergabevorgangs-Nr.: … Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Ausführung der Vermessung
Die Vermessung ist gemäß DB-Ril 883 „Gleis- und Bauvermessung“, DB-Ril 88501 „Vorhaltung technischer und raumbezogener Bestandsdaten“ (jeweils aktuelle Ausgabe) und in Absprache mit dem AG auszuführen. Es ist von mehreren Vermessungseinsätzen anzugehen.
Auf Anforderung sind dem AG kurze Niederschriften über Besprechungen und Zeitpläne bzw. Messprogramme über den geplanten Ablauf der Arbeiten zu übergeben.
Im Gleisbereich müssen bei der DB zugelassene ISO-Bandmaße verwendet werden.
Bei fahrlässiger Entfernung oder Beschädigung von Grenz- und Vermessungspunkten– auch durch Nachunternehmer– trägt der AN die Kosten aller danach anfallenden Vermessungsarbeiten.
Die Festpunkte sind freizuhalten. Gefährdete Festpunkte sind zu sichern und laufend auf ihre unveränderte Lage bzw. Höhe zu überprüfen. Festpunkte dürfen nur mit Zustimmung des AG beseitigt werden.
Der AN stellt vier Wochen vor Baubeginn das Messkonzept für seine Arbeiten auf und übergibt dies dem AG zur Genehmigung. Der verantwortliche Vermessungsingenieur ist schriftlich zu benennen.
Weiterhin beinhaltet Vermessung das lückenlose Aufmaß sämtlicher ober- und unterirdisch errichteter Anlagen und verlegter Medien (z. B. Kabel, Rohre, Entwässerung), dies gilt auch für die Übernahme in die Bestandsdokumentation. Der AN hat für alle Leistungen die vermessungstechnische Bestandsdokumentation zu erstellen und in die ausgeschriebenen Vermessungsleistungen einzurechnen.
Fortführung Bestandsplanwerk in DB GIS
Der Arbeitsauftrag wird vom AG erteilt. Vom aktualisierten Bestandsplan ist ein Prüfplot zu erstellen. Nach Prüfung des AG sind die DB GIS Daten zu überarbeiten.
Abzuliefernde Unterlagen für die Fortführung des Bestandsplanwerks DB GIS:
Erläuterungsbericht
Feldbuch mit Eintrag der Veränderungen
Messdaten der Aufmessung im ASCII-Format
Erfassung und Dokumentation von Lichtraumengstellen
Alle einschränkenden Objekte sind in einen Papierabzug einzutragen. Die Daten sind rechnergestützt mit einer bahnzugelassenen Software auszuwerten. Die erste und zweite Auswertung ist von unabhängigen Bearbeitern durchzuführen.
Abzuliefernde Unterlagen für die Erfassung und Dokumentation von Lichtraumengstellen:
Feldbücher der Erkundung
Aufnahme zur Auswertung der Fotos
Foto-CD mit Aufnahmen der ermittelten Engstellen
LUE-Dateien (erste und zweite Auswertung) gemäß ASCII-Schnittstelle
JPG-Bilddateien auf sicheren Medien (CD-ROM)
Der Aufwand hierfür ist in die im LV vorgesehenen Pauschalen einzukalkulieren.
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Übergabe der Vermessungsdaten an den AG
Die Vermessungsdaten sind vor Abnahme der Bauleistung an den AG zur Prüfung zu übergeben.
Das Leistungsverzeichnis sieht Positionen für die Vermessungsarbeiten vor, in welche sämtlich anfallende Kosten der beschriebenen Vermessungs-, Einrechnungs- und mehrfachen Absteckarbeiten sowie der Abpflockungen, der Sicherungen und der Kontrollmessungen einzurechnen sind. Alle anderen Vermessungsarbeiten des AN, die nicht durch LV-Positionen erfasst sind, sind Nebenleistung des AN.Messprogramm zur Gleisüberwachung
Wenn aufgrund des Baugeschehens Verformungen von Bauwerken (auch Erdbauwerke) und Gleisanlagen nicht ausgeschlossen werden können, ist hierfür ein Messprogramm zur Erfassung möglicher Bewegungen aufzustellen und dem AG und der BÜ zur Prüfung vorzulegen. Die Unterlage kann separat aufgestellt sein oder im Vermessungskonzept integriert werden.
Das vom AG genehmigte Messkonzept ist Voraussetzung für den Beginn jeglicher Vermessungen.
Mindestinhalte in Abhängigkeit der projektspezifischen Belange:
Aufgabenbeschreibung
zu beobachtende Anlagen und Bauteile
Bezugspunkte, Kontrolle auf Unveränderlichkeit
Messinstrumentarium, -einrichtungen, -gerätschaften, -methoden, Auswerteprozedere, Software, EDV
Genauigkeitsangaben für die einzelnen Beobachtungen und Messeinrichtungen
Punktnummerierung bei den einzelnen Arbeiten
Vorgabe: logisch, eindeutig, fortlaufend, praktikabel
Messintervalle und Messdauer
(Zeitpunkt der Nullmessung, Folgemessungen und Schlussmessung in Abhängigkeit festgestellter Verformungen sowie möglichen Einflüssen)
Grenzwerte (Aufmerksamkeitswert, Warnwert, Alarmwert)
Maßnahmenplan bei Überschreitung der einzelnen Grenzwerte
Meldekette (Beteiligte sowie Art und Weise der einzelnen Meldungen bei Überschreitung der einzelnen Grenzwerte)
Ergebnisdarstellung
Alle in Betrieb befindlichen Gleise sind im Baubereich messtechnisch zu überwachen. Hierzu sind entsprechend Messpunkte anzuordnen, die Deformationskontrolle der Gleislage (aller Betriebsgleise) ist durchzuführen, um die exakte Gleislage sicherzustellen. Messpunkte sind an besonders gefährdeten Bereichen zu verdichten. Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass die Messungen in natürlichen Zugpausen zu erfolgen hat. Besondere Sperrpausen zur Aufnahme der Messpunkte können nicht zur Verfügung gestellt werden.
Sind Maßnahmen im Druckbereich der Betriebsgleise vorgesehen, so ist die Gleislage durch tägliche Deformationsmessungen zu überwachen. Bis zwei Wochen nach Erreichen des entsprechenden Endzustands ist eine wöchentliche Deformationskontrolle in Abstimmung mit der Bauüberwachung einzuplanen.
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Projektbezeichnung: ESTW Flörsheim Vergabevorgangs-Nr.: … Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Für das Herstellen von Gleisquerungen in geschlossener Bauweise ist mindestens 4 Wochen vor Ausführung die Ist-Lage der zu querenden Gleise 20 m vor und nach der Querung zu messen und zu dokumentieren. Neben der äußeren Geometrie (Gleisabstand zu Festpunkten) ist vor allem die innere Gleisgeometrie (Überhöhung, horizontale und vertikale Pfeilhöhe, Verwindung und Spurweite) je Gleis zu erfassen. Der AN hat hierfür ein kontinuierlich messenden Kleinmesswagen (z.B. Bauart Krabbe 84.09) sowie dazu zwei geschulte Bediener einzusetzen. Da das Gerät sehr schnell ein- und ausgesetzt werden kann, erfolgt die Aufnahme in Zugpausen. Die Messergebnisse sind in einer Übersichtstabelle aufzubereiten und dem Fachbeauftragten Fahrbahn der DB Netz AG vorzulegen. In Abstimmung mit der DB Netz AG sind die entsprechenden Warn- bzw. Alarmwerte sowie eine entsprechende Alarmierungskette festzulegen. Das Mess- und Überwachungskonzept des AN ist entsprechend fortzuschreiben und vom AG 2 Wochen vor Ausführung bestätigen zu lassen. Die Aufwendungen für das vorgenannte Monitoring sind in die jeweiligen OZ „Messprogramm aufstellen und durchführen“ einzukalkulieren.
0.2.24.2 Beweissicherung
Allgemeines
Bei den zur Andienung der Baustelle zu nutzenden Straßen und Wegen ist vor Baubeginn und nach Abschluss der Bauarbeiten eine Bestandsaufnahme als Grundlage für eine Beweissicherung in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger durchzuführen. Alle in Anspruch genommenen Straßen- und Wegeflächen sind nach Abschluss der Baumaßnahme in ihren ursprünglichen oder einen gleichwertigen Zustand zu versetzen. Schäden, welche auf die Baumaßnahmen des AN zurückzuführen sind, sind unverzüglich zu beseitigen, um die Straßen und Wege wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen, der mindestens dem vor Baubeginn angetroffenen Zustand entspricht.
Darüber hinaus hat der AN für alle übrigen Bereiche und Objekte, die durch das Baugeschehen beeinträchtigt werden können, eine Beweissicherung durchzuführen. Für die Kosten und Gebühren sind entsprechende Pauschalpositionen im LV enthalten.
Im Rahmen dieser Ausschreibung ist die Beweissicherung für:
die Flächen und Aufbauten entlang der geplanten Kabeltrassen,
den Zustand der angrenzenden Bahnsteige im Baufeld,
den Zustand angrenzender oder kreuzender Bauwerke
den Zustand vorhandener Kabeltrassen, Schächte sowie Leitungen in denen Kabel verlegt werden sollen,
den Zustand und die Lage der betroffenen Gleise, an denen Arbeiten stattfinden,
den Zustand aller genutzten öffentlichen und nichtöffentlichen Zuwegungen,
den Zustand bahnfremder Grundstücke, welche bauzeitlich beansprucht werden,
die Messung des Schallpegels für Baulärm bei lärmintensiven Arbeiten,
durchzuführen.
Der AN hat die Beweissicherung im Einvernehmen mit dem AG einzuleiten.
Mit der Beweissicherung ist so spät wie möglich zu beginnen, aber so rechtzeitig, dass diese noch vor Baubeginn abgeschlossen werden kann.
Die Beweissicherung umfasst die Feststellung des baulichen Zustandes der gefährdeten Anlagen. Es sind fotografische Papierbilder anzufertigen. Erkennbare Schäden sind dauerhaft zu markieren.
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Projektbezeichnung: ESTW Flörsheim Vergabevorgangs-Nr.: … Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Der AN hat an den Beweissicherungsterminen zu beteiligen:
den neutralen Bausachverständigen,
bei Bedarf die zuständigen Fachbeauftragten der DB Netz AG,
Vertreter des Auftraggebers,
bei öffentlichen Anlagen die zuständige Behörde (z.B. Straßenbaulastträger).
Der AN hat über jeden Termin eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist von allen am Termin Beteiligten durch Unterschrift anzuerkennen. Die Ergebnisse sind 2-fach in Papier und 2-fach digital zu übergeben. Zum Abschluss der Baumaßnahme sind die Bestätigungen der von der Maßnahme Betroffenen über den ordnungsgemäßen Zustand der im Beweissicherungsverfahren begutachteten Flachen und Anlagen vorzulegen.
Beweissicherung während der Bauausführung
Bei Schadensmeldungen während der Baumaßnahme sind die gemeldeten Schäden durch den AN aufzunehmen. Unter Einbeziehung der Grundlage der Erstbesichtigung ist eine Aussage darüber zu tätigen, inwieweit diese Schäden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Baumaßnahmen stehen. Die Ergebnisse der Schadensbesichtigung sind dem Gutachten der Erstbesichtigung als Anhang beizufügen, und vom Eigentümer mittels Unterschrift zu bestätigen.
Beweissicherung nach der Bauausführung
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist eine weitere Beweissicherung durchzuführen.
Alle Aufwendungen für die Beweissicherung, insbesondere auch diejenigen für die Beauftragung der neutralen Bausachverständigen und allen anderen Fachgutachter sind Sache des AN. Die Aufwendungen sind in die entsprechende LV-Position der Beweissicherung einzurechnen.
0.2.24.3 Bauleitung
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:
Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt.
Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen.
Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
0.2.24.4 Erdbau
Die Dokumentation der Qualitätssicherung ist durch den AN gemäß ZTV E-StB 09 Abschnitt 15 zu erstellen. Die Übergabe der Dokumentation hat in digitaler (pdf) und Papierform in 2-facher Ausfertigung zu erfolgen. Zudem hat der AN dem AG die Möglichkeit einzuräumen, die Gründungs- und Aushubsohlen von einem Sachverständigen für Geotechnik abnehmen und freigeben zu lassen. Es
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ist anzustreben, dass sämtliche temporären Baugrubenverbauten aus dem Untergrund wieder entfernt werden, damit keine dauerhaften Beeinträchtigungen des Grundwasserleiters entstehen.
0.2.24.5 Verkehrssicherungspflicht
In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB:
Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.
0.2.24.6 Freistellungsbescheinigung
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB:
Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.
Notfallplan – Sperrpausen:
Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart:
Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.xx) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen.
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
Sicherung von Grundstücksgrenzen gegenüber Dritten:
In Ergänzung zur ausgeschriebenen Leistungsposition gem. MLV-ALI -Grenzsteine sichern- hat der AN unmittelbar zu Baubeginn auf der Baustelle die Grundstücksgrenzen zu Dritten optisch mit farbigen Holzpflöcken (sichtbare Höhe ca. 0,5 m) in einem Abstand von max. 20 m bzw. an Eckpunkten zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungen sind während der gesamten Bauzeit zu erhalten und ggf. zu erneuern. Im Rahmen der Baustellenräumung sind diese Markierungen wieder zu entfernen.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
Entfällt
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0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen
Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Es gelten die Regelungen für Nebenleistungen der einzelnen ATV für die jeweiligen Arbeiten.
0.4.2 Besondere Leistungen
Erstellen weitere Ausführungsunterlagen
Gemäß DIN 18299 stellen die unter Abschnitt 0.5 genannten Planungsleistungen besondere Leistungen dar. Wie diese Leistungen bei der Preisbildung zu berücksichtigen sind, wird im nachstehenden Abschnitt „technische Bearbeitung“ beschrieben.
Verkehrssicherung
Für das Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs werden in der Ausschreibung Positionen unter dem Untertitel „Verkehrssicherung“ benannt. Zudem ist zu gewährleisten, dass die Anlieger ihre Grundstücke während der Bauzeit erreichen können. Jegliche Veränderungen oder Einschränkungen sind mit den jeweiligen Eigentümern zuvor abzustimmen.
0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren.
Der AN hat mit Übergabe eines jeden Plansatzes der Ausführungsunterlagen ein Leistungsverzeichnis mit den sich auf Basis dieser Planung ergebenden voraussichtlichen Ausführungsmengen (VA-Menge bzw. VAM) der betroffenen Gewerke des Vertragsleistungsverzeichnisses vorzulegen.
0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation
Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn-Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne.
Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen.
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Gleisvermarkung:
Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Festpunktfeld:
Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen.
Soll/Ist-Vergleich:
Es ist ein Soll/Ist-Vergleich der Gleise zu messen und in aussagefähiger Form (Tabelle) darzustellen und zu übergeben.
Trassenplan:
Bei Änderungen an der Gleisgeometrie, Geschwindigkeiten, Gleisvermarkungspunkten oder Bauwerken sind neue Trassenpläne zu erstellen.
Gleisnetzdaten:
Bei Änderungen an der Gleisgeometrie (7-Linien Modell) oder an Gleisvermarkungspunkten sind die Gleisnetzdaten im Format Verm.esn (*.tra, *.gra, .kf) zur gleisgeometrischen Prüfung und im GNDEdit-Format (.mdb-Schnittstelle zu AVANI) zu liefern.
Topografie:
Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden.
Lichtraumdaten:
Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Auswertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Beschreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden:https://ipid.dbnetze.com/start
0.5.3 Bauwerksdokumentation
Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen. Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.
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0.5.4 Bauzeitenplan
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:
Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen.
Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
-
Vorgangsname
-
Vertragsbeginn (Datum)
-
Vertragsende (Datum)
-
Vertragliche Zwischentermine (Datum)
-
Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
-
Dauer der einzelnen Leistungen
-
Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
-
Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer
a. Unternehmer
-
Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)
-
Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
-
Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
-
Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
-
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch
a. nachvollziehbar)
-
Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
-
Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
-
Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
-
Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit
a. ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
- Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll-Ist- Vergleich) und dem AG zu übergeben.
Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind 3-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern.
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0.6 Baubeschreibung
Folgende Maßnahmen sind zu realisieren:
-
Rückbau der ISO-Stöße und Herstellung Lückenschlüsse (FFH)
-
Rückbau der ISO-Stöße und Herstellung Lückenschlüsse (FHAS)
-
Rückbau der ISO-Stöße und Herstellung Lückenschlüsse (FHM)
-
Rückbau der ISO-Stöße und Herstellung Lückenschlüsse (FKOS)
-
Rückbau der ISO-Stöße und Herstellung Lückenschlüsse (FMK)
-
Rückbau der ISO-Stöße und Herstellung Lückenschlüsse Str. 3525 km 2,600 – km 8,050
Im Rahmen der Realisierung des ESTW Flörsheim sind die elektrisch isolierten Sektoren der Gleise in dieser Form nicht mehr erforderlich.
Die ISO-Stöße und deren Rückbau sind in der Anlage 3.03 der Ausschreibungsunterlage sowie tabellarisch in der Anlage zur Baubeschreibung erläutert.
Folgende Arbeiten sind dabei im Wesentlichen auszuführen:
-
Aufmaß der Bestandsgleislage vor Baubeginn
-
Rückbau ISO-Stöße mit Altschiene; Zwischenlagerung auf Lagerplatz des AG; Kabelschächte sind bauzeitlich zu sichern
-
Lieferung und Einbau der 60E2 Schienen als Lückenschluss; nach Lieferung und Einbau der Schienen in Teillängen: Schweißung, Spannungsausgleich
-
Abschließend wird das Gleis auf die zuvor ermittelte Bestandsgleislage eingemessen und die Schienenstöße verschweißt. Als Schienenbefestigung dient Kleineisen der Type W14K inkl. Zwischenlagen (687a). Der vor Ort bereits verwendete Schotter bleibt in Verwendung und wird wieder eingebaut.
Weiterhin:
- Rückbau der Weiche 3 und Lückenschluss (Bahnhof Mainz-Kastel)
Im Rahmen des Rückbaus des Flankenschutzes wird die Weiche im Streckengleis entfernt. In die verbleibende Lücke im Streckengleis soll ein konventioneller Schotteroberbau mit B70 Schwellen und 60E2 Schienen hergestellt werden.
Folgende Arbeiten sind dabei im Wesentlichen auszuführen:
-
Aufmaß der Bestandsgleislage vor Baubeginn
-
Rückbau aller Elemente der Leit- und Sicherungstechnik; Zwischenlagerung auf Lagerplatz des AG; Kabelschächte sind bauzeitlich zu sichern.
-
Trennung der Fahrschienen; danach werden die rückzubauenden Weichen und Gleisroste aus dem bestehenden Schotterbett gehoben, vor Ort demontiert und abtransportiert
-
Zum Einbau des lückenfüllenden Gleisrostes ist der Rückbau des Gleisschotters im Bereich des Streckengleises notwendig.
-
Anschließend wird ein Grundschotter eingebaut, der Gleisrost aus auf dem Grundschotter ausgelegten B70 Schwellen und 60E2 Schienen hergestellt und folgend der Gleisrost mit Schotter
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aufgefüllt; nach Lieferung und Einbau der Schienen in Teillängen: Schweißung, Spannungsaus- gleich
- Abschließend wird das Gleis auf die zuvor ermittelte Bestandsgleislage gestopft und die Schienenstöße verschweißt. Als Schienenbefestigung dient Kleineisen der Type W14K inkl. Zwischenlagen (687a). Der vor Ort bereits verwendete Schotter bleibt in Verwendung und wird wieder eingebaut.
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