2026_SG4406_10_Erklärung Nachunternehmereinsatz_UVgO.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 22:05 (Europe/Berlin)

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Erklärung zum Nachunternehmereinsatz_UVgO

Erklärung zum Nachunternehmereinsatz

(§ 14 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt - TVergG LSA)

Ich verpflichte mich / Wir verpflichten uns nach § 14 TVergG LSA für den Fall des Nachunternehmereinsatzes,

  1. eine Beauftragung von Nachunternehmern oder Verleihern nur vorzunehmen, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, welche ich/wir selbst einzuhalten verspreche(n),

  2. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,

  3. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,

  4. bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen und

  5. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

Ich verpflichte mich / Wir verpflichten uns, dass ich/wir die Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die beteiligten Nachunternehmer und/oder Verleiher sicherstellen und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

Des Weiteren verpflichte(n) ich mich / wir uns, dem öffentlichen Auftraggeber bei Angebotsabgabe den/die Nachunternehmer schriftlich oder elektronisch (in Textform) zu benennen. Dies gilt entsprechend für die nachträgliche Beauftragung oder den Wechsel des Nachunternehmers.

Ort, Datum:

………………………………… ………………………………………………………………….. Stempel / Firma / Anschrift Unterzeichnung in Textform / Vor- und Nachname der erklärenden Person

Bei elektronischer Angebotsabgabe, entfällt das Erfordernis eine Unterschrift / Stempel (Schriftform) abzugeben, die Textform ist ausreichend. Eingescannte Unterschriften - unter Angabe von Vor- und Nachname der erklärenden Person - genügen auch der Textform.

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