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Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen des
Universitätsklinikums Halle (Saale) (AEVB UKH)
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................................2
§ 2 Vertragsbestandteile ......................................................................................................................2
§ 3 Vertragsschluss; Angebot, Bestellung und Auftrag ........................................................................3
§ 4 Auftragsunterlagen, Dokumente und Informationen: Geheimhaltung und Rückgabepflicht ..........4
§ 5 Ausführen der Lieferung / Leistung ................................................................................................4
§ 6 Medizinisch-technische Geräte ......................................................................................................6
§ 7 Lieferzeit; Lieferverzug; Vertragsstrafe; Annahmeverzug ..............................................................7
§ 8 Preise, Lieferung, Verpackung .......................................................................................................7
§ 9 Stundenlohnarbeiten ......................................................................................................................8
§ 10 Abnahme ........................................................................................................................................8
§ 11 Mangelhafte Lieferung; Untersuchung der Lieferung; Rügeobliegenheit; Wegschaffen mangelhafter Sachen .....................................................................................................................9
§ 12 Lieferantenregress ...................................................................................................................... 10
§ 13 Rechnungsstellung; Zahlungsbedingungen ................................................................................ 11
§ 14 Produkthaftung und Freistellung ................................................................................................. 12
§ 15 Versicherungspflicht .................................................................................................................... 13
§ 16 Obhutspflicht und Datenspeicherung .......................................................................................... 13
§ 17 Schutzrechte ............................................................................................................................... 13
§ 18 Abtretungsverbot und Zurückbehaltungsrecht ............................................................................ 13
§ 19 Insolvenz des Auftragnehmers .................................................................................................... 13
§ 20 Verjährung ................................................................................................................................... 14
§ 21 Rechtswahl und Gerichtsstand ................................................................................................... 14
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Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen des UKH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Einkaufs- und Vertragsbedingungen des Universitätsklinikums Halle (Saale) (im Folgenden AEVB UKH genannt) gelten ausschließlich. (2) Die AEVB UKH gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden Auftragnehmer genannt). Die AEVB UKH gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (3) Die AEVB UKH gelten nicht, soweit ihnen zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgehen. (4) Die AEVB UKH gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden Ware genannt), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AEVB UKH gelten für alle - auch zukünftigen - Geschäfte mit dem Auftragnehmer, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEVB UKH in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftragsnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass das Universitätsklinikum Halle (Saale) (im Folgenden Auftraggeber oder UKH genannt) in jedem Einzelfall wieder auf die AEVB UKH hinweisen müsste. (5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das UKH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn das UKH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annimmt oder wenn der Auftragnehmer im Rahmen seiner Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und das UKH dem nicht ausdrücklich widerspricht. (6) Hat das UKH im Einzelfall die Bedingungen des Auftragnehmers akzeptiert, ist es nicht zugleich damit einverstanden, dass seine Bedingungen auch für andere und zukünftige Verträge mit dem Auftragnehmer gelten sollen. (7) Schriftlichkeit im Sinne dieser AEVB UKH schließt grundsätzlich Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein, sofern sich aus einzelnen Regelungen dieser AEVB UKH oder aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht ein strengeres Formerfordernis ergibt. (8) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem UKH und dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich, d. h. gemäß §§ 126, 126a BGB, niederzulegen. Dies gilt nicht nur für den Abschluss des Vertrages und den Vertragsinhalt selbst, sondern und insbesondere auch für Nebenabreden und Nachträge (bspw. Ergänzungen und Änderungen). (9) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. (10) Mündliche Vereinbarungen, die der Auftragnehmer mit dem UKH oder dessen Beschäftigten getroffen hat, werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers UKH verbindlich. (11) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEVB UKH nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsbestandteile
Art, Inhalt und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag inkl. seiner Anlagen bestimmt. Bei Widersprüchen und soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten nacheinander:
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a. individuell vereinbarte Vertragsbedingungen, b. die Leistungsbeschreibung, c. vom UKH verwendete ergänzende oder zusätzliche Vertragsbedingungen, d. die Vergabeunterlagen sowie Ausschreibungsbedingungen, e. die AEVB UKH, f. die Geschäftspartnerbedingungen des UKH, g. allgemeine Technische Vertragsbedingungen, h. die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere einschlägige DIN-Normen
und sonstige Vorschriften.
Die Aufzählung ist abschließend und hierarchisch. Findet sich in einer weiter obenstehenden Regelung eine Bestimmung, so geht diese den in den nachfolgenden Regelungen enthaltenen Bestimmungen vor.
§ 3 Vertragsschluss; Angebot, Bestellung und Auftrag
(1) Verträge mit dem UKH werden schriftlich unter Beachtung der Form nach §§ 126, 126a BGB geschlossen. Davon unberührt bleiben gesetzliche Regelungen, die ein strengeres Formerfordernis zwingend vorschreiben. (2) Die Bestellung des UKH gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. (3) Angebote sind dem UKH schriftlich und kostenlos zu unterbreiten. (4) Erfolgt das Angebot auf Grundlage der Anfrage oder Ausschreibung des UKH, ist der Auftragnehmer gehalten, bei der Erstellung seines Angebots nicht von den Vorgaben des UKH abzuweichen. Tut er dies dennoch, ist er verpflichtet, das UKH auf jede einzelne Abweichung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. (5) Hat der Auftragnehmer das UKH nicht schriftlich darauf hingewiesen, dass er von den Vorgaben des UKH abgewichen ist, und den Auftrag erhalten, so hat das UKH ein Wahlrecht: Es kann die ihm tatsächlich angebotene Leistung oder - nach seiner Wahl und alternativ hierzu - die von ihm angefragte bzw. ausgeschriebene Leistung verlangen. Der Preis für die von ihm gewählte Leistung darf dabei nicht höher sein, als für die ihm angebotene. (6) Der Auftragnehmer ist - sofern er nicht bei Abgabe des Angebots eine andere Bindefrist benannt hat - vier Wochen ab Zugang des Angebots beim UKH an sein Angebot gebunden. (7) Bestellt das UKH auf Grund eines schriftlichen Angebots des Auftragnehmers, so kommt der Vertrag mit dem Zugang der schriftlichen Bestellung des UKH beim Auftragnehmer zustande. Hat der Auftragnehmer dem UKH kein oder kein schriftliches Angebot unterbreitet, so gilt erst die schriftliche Bestellung oder der schriftliche Auftrag des UKH als Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Der Auftragnehmer ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). (8) Erteilt das UKH einen Auftrag, dem kein oder kein schriftliches Angebot zugrunde lag, kann das schriftliche Angebot des UKH nur innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zugang des Angebotes, und ebenfalls nur schriftlich angenommen werden. Das Angebot des UKH gilt dabei als dem Auftragnehmer spätestens nach Ablauf von einer Woche ab Datum des Angebotes zugegangen. (9) Nimmt der Auftragnehmer das Angebot des UKH nicht fristgerecht oder nicht fristgerecht schriftlich an, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn das UKH dem Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt oder die angebotene Leistung vorbehaltlos entgegennimmt.
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§ 4 Auftragsunterlagen, Dokumente und Informationen: Geheimhaltung und
Rückgabepflicht
(1) Das UKH behält sich das Eigentum und die Urheberrechte an den dem Auftragnehmer vom UKH überlassenen Unterlagen, insbesondere an Abbildungen, Berechnungen, Plänen und Planunterlagen, Zeichnungen und Mustern (nachfolgend: Dokumente) vor, gleich, ob diese dem Auftragnehmer schriftlich, elektronisch oder durch die Überlassung von Datenträgern zur Verfügung gestellt wurden. (2) Dem Auftragnehmer vom UKH zugänglich gemachte oder überlassene Unterlagen und Dokumente dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten offenbart oder zur Verfügung gestellt sowie Dritten weder zugänglich gemacht noch ihnen zur Vervielfältigung überlassen werden. (3) Die vom UKH selbst und in Bezug auf den Auftrag gefertigten Aufzeichnungen, Informationen und Daten sind stets so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. (4) Die dem Auftragnehmer vom UKH überlassenen Unterlagen und Dokumente dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden, als dazu, den Vertrag zu erfüllen. Sie sind nach dessen vollständiger Abwicklung unaufgefordert an das UKH herauszugeben. Es ist ausgeschlossen, gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die den mit dem UKH geschlossenen Vertrag betreffenden Informationen (insbesondere geschäftlicher, technischer, rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Art), vertraulich zu behandeln und sie geheim zu halten. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob ein Vertrag zustande kommt, oder nicht, und erstreckt sich auch auf die dem Auftragnehmer in der Angebotsphase bekannt gewordene Informationen. (6) Die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich nicht auf solche Informationen, die bereits allgemein zugänglich, offenkundig oder allgemein bekannt waren und endet, wenn sie ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Auftragnehmer allgemein zugänglich, offenkundig oder allgemein bekannt werden. (7) Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt. (8) Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die das UKH dem Auftragnehmer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Auftragnehmers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. (9) Die Regelungen in diesem § 4 gelten auch nach Beendigung des Vertrages bzw. der Rechtsbeziehung mit dem Auftragnehmer fort.
§ 5 Ausführen der Lieferung / Leistung
(1) Der Auftragnehmer führt seine Lieferung / Leistung nach den vertraglichen Bestimmungen und in eigener Verantwortung aus. Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung des UKH nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmen) erbringen zu lassen. Die Zustimmung ist bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist, nicht erforderlich. (2) Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat). (3) Die Anlieferung hat grundsätzlich bei der Zentralen Warenannahme des UKH:
Universitätsklinikum Halle (Saale) Logistikzentrum Weststraße 44 06126 Halle (Saale)
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zu erfolgen. Direktlieferungen an die Kliniken oder Institute sind nur zulässig und befreien den Auftragnehmer nur dann von seiner Leistungs- und Lieferpflicht, wenn sie gesondert schriftlich vereinbart wurden. (4) Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). (5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf das UKH über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn das UKH sich im Annahmeverzug befindet. (6) Bei Anlieferung in der Zentralen Warenannahme ist der Originallieferschein dort abzugeben. Bei einer Direktlieferung hat der Auftragnehmer den Originallieferschein mit einer Empfangsquittung der annehmenden Stelle unverzüglich in der Zentralen Warenannahme abzugeben. Die Lieferung gilt erst als erbracht, wenn der Originallieferschein bei der Zentralen Warenannahme eingeht. (7) Die Vorlage eines elektronischen Lieferscheins darf nur mit vorheriger Zustimmung des UKH erfolgen und sofern die gesetzlichen Bestimmungen der elektronischen Signatur eingehalten werden. Liegt die Zustimmung des UKH nach dem vorstehenden Satz nicht vor, erfolgt die Vorlage des Lieferscheins in Papierform. Dem UKH dürfen vom Auftragnehmer hierfür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. (8) Bei jeder (auch nur Teil-) Lieferung hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die vom UKH auf seiner Bestellung/seinem Auftrag angegebene Bestell- bzw. Auftragsnummer, das Datum der Bestellung/des Auftrags und das Datum der Lieferung sowie die Menge und die Bezeichnung der Ware auf dem Lieferschein und den Versandpapieren ebenso ausgewiesen werden wie die ihm vom UKH benannte Verwendungsstelle (Kostenstelle, Klinik, o.ä.) und der vom UKH im Auftrag/der Bestellung benannte oder der dem Auftragnehmer vom UKH mitgeteilte Lieferort. Bei Teillieferungen ist darüber hinaus vom Auftragnehmer die laufende Nummer der Teillieferung anzugeben und, ob und wann mit der restlichen Lieferung bzw. mit der weiteren Teillieferung zu rechnen ist. (9) Getrennt vom Lieferschein ist dem UKH eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt gemäß vorstehendem Abs. (8) zuzusenden. (10) Fehlt der Lieferschein oder ist aufgrund fehlender Angaben auf dem Lieferschein und den Versandpapieren nach dem vorstehenden Abs. (8) ein Bezug zur Bestellung nicht möglich, ist das UKH berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern. Daraus resultierende Verzögerungen hat das UKH nicht zu vertreten. Anfallende Mehrkosten trägt der Auftragnehmer. (11) Für Artikel ausländischen Ursprungs trägt der Auftragnehmer alle Kosten sowie die Einfuhr- und Zollgebühren und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt die Lieferklausel DDP (Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt) der Incoterms® der Internationalen Handelskammer (ICC). (12) Der Auftragnehmer allein ist dafür verantwortlich, dass er die ihm obliegenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Pflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern erfüllt. Es ist ausschließlich Aufgabe des Auftragnehmers, alle Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. (13) Mit der Übernahme des Auftrages garantiert der Auftragnehmer, dass er bei dessen Ausführung gesetzliche Bestimmungen und behördliche Anordnungen ebenso beachten wie sich an etwa bestehende Handelsbräuche halten wird. Der Auftrag ist so auszuführen, dass alle anerkannten Regeln der Technik und auch die sicherheitstechnischen sowie arbeitsmedizinischen Bestimmungen beachtet und die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. (14) Das UKH haftet für die Rechtzeitigkeit und die Qualität der von ihm geschuldeten oder erbrachten Zulieferungen sowie für die von ihm beauftragten (Vor-) Leistungen Dritter. Der
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Auftragnehmer hat jedoch die Pflicht, dem UKH die unter Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Fehler seiner Zulieferungen oder der von ihm beauftragten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (15) Die Anzeige des Auftragnehmers hat in jedem Fall zu erfolgen, bevor er die Arbeiten aufnimmt oder fortführt.
§ 6 Medizinisch-technische Geräte
(1) Vom Auftragnehmer gelieferte und verwendete Medizinisch-technische Geräte und Produkte müssen den Bestimmungen des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG) und der europäischen Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR) und der EU-Verordnung für In-vitro-Diagnostika (EU) 2017/746 (In-vitro Diagnostics Regulation, IVDR) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie aller anderen einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), dem Eichgesetz, den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, den Hygienerichtlinien und den allgemein sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Gesetzen und Verordnungen entsprechen. Die nach dem Eichgesetz bzw. der MPBetreibV erforderlichen Prüfungen, Eichungen, Kalibrierungen bzw. messtechnischen Kontrollen sind auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen und spätestens bei der Lieferung nachzuweisen. Bei der Lieferung von unter das Medizinprodukterecht fallenden Geräten und Produkten sind - jeweils in deutscher Sprache - mitzuliefern: a. zwei Exemplare einer vollständigen Bedienungsanleitung, die alle nach dem MPDG und der MDR bzw. IVDR erforderlichen Angaben enthält, wobei mind. 1 Exemplar in deutscher Sprache vorliegen muss. Das 2. Exemplar kann in einer anderen leicht verständlichen Sprache vorgelegt werden. b. der Nachweis eines CE-Zeichen. c. die vollständigen technischen Unterlagen und Spezifikationen des Produkts / Geräts sowie das Servicehandbuch inkl. Schaltplan, Ersatzteil- und Zubehörpreislisten. d. eine Aufstellung über alle für einen ungestörten Betrieb erforderlichen und sinnvollen sicherheitstechnischen Kontrollen (STK- bzw. MTK-Protokolle), Inspektionen und Wartungen unter Angabe der für die einzelnen Maßnahmen zu erwartenden Kosten, der Kontroll- und Wartungsintervalle sowie der anstehenden Kontroll- und Wartungstermine. e. die Erstmessung und Dokumentation der elektrischen Sicherheit nach VDE 0751 Teil 1:2001-10 vor Ort für Medizinprodukte / Systeme bzw. VDE 0702 für alle sonstigen technischen Produkte. f. das ausgefüllte Übergabeformular der Medizintechnik des UKH. (2) Bei Medizinisch-technischen Geräten erfolgt die Aufstellung, die Inbetriebnahme, die Einweisung der zuständigen Personen sowie die technische Einweisung unserer Medizintechniker kostenlos und innerhalb von 1 Monat nach der Lieferung des Geräts. (3) Die notwendigen Einweisungen im Sinne des vorstehenden Abs. 2 gelten als Bestandteil der Lieferung. (4) Wird die gesetzliche Zulassung für ein vom Auftragnehmer geliefertes Gerät oder Produkt gelöscht, widerrufen oder zurückgenommen, oder endet die Zulassung des Produktes / Geräts aus anderen Gründen, so hat der Auftragnehmer das UKH unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Mitteilungspflicht. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass Medizinisch-technische Geräte, die an das Datennetz des Auftraggebers angeschlossen werden, während der Laufzeit des Vertrages bzw. der Laufzeit eines Wartungsvertrages mit Sicherheitsupdates versorgt werden; dies gilt auch für eingesetzte Drittsoftware oder Betriebssysteme.
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(6) Der Anschluss von Geräten an das Datennetz des Auftraggebers darf nur nach Freigabe des Zentralen Dienstes 1 – IuK erfolgen.
§ 7 Lieferzeit; Lieferverzug; Vertragsstrafe; Annahmeverzug
(1) Ist eine Lieferzeit im Vertrag vereinbart oder hat das UKH bei seiner Bestellung / seinem Auftrag eine feste Lieferzeit angegeben und der Auftragnehmer dem Liefertermin weder widersprochen, noch seinen Vorbehalt erklärt, ist der Liefertermin für ihn bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der vom Auftraggeber benannten Empfangsstelle. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das UKH schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten - aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. (2) Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung in einem solchen Fall nicht rechtzeitig oder nicht rechtzeitig vollständig, bestimmen sich die Rechte des UKH – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in nachstehend Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber - neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - berechtigt, vom Auftragnehmer ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettoauftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Es gelten die §§ 339 bis 345 BGB. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt dem UKH vorbehalten. (4) Für den Eintritt des Annahmeverzuges des UKH gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss dem UKH seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens des UKH (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät das UKH in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich das UKH zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
§ 8 Preise, Lieferung, Verpackung
(1) Die im Auftrag / in der Bestellung ausgewiesenen Preise und Verrechnungssätze sind bindend. (2) Soweit die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist, verstehen sich die in Anfragen, Angeboten, Kostenvoranschlägen und Bestellungen genannten Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (3) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. (4) Die Lieferung ist vom Auftragnehmer vor ihrem Versand auf eigene Kosten transportsicher und ordnungsgemäß zu verpacken. Das UKH ist nicht verpflichtet, unverpackte oder nicht ausreichend verpackte oder stark verschmutzte Lieferungen entgegenzunehmen. (5) Will der Auftragnehmer seine Verpackung zurückerhalten, ist dies gesondert zu vereinbaren. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so ist das UKH berechtigt, das Verpackungsmaterial ohne Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung zu entsorgen.
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(6) Vom Auftragnehmer bzw. vom Lieferanten verwendete Europaletten werden zurückgegeben bzw. ausgetauscht. Sollte eine Rückgabe oder ein Austausch zum Zeitpunkt der Lieferung nicht möglich sein, erhält der Lieferant einen sog. Palettenschein. Unter Vorlage dieses Scheins kann er zu einem späteren, zu vereinbarenden Termin die verwendeten Paletten zurückerhalten. (7) Die Zeiten, während derer an dem vom UKH im Auftrag / in der Bestellung benannten Lieferort oder den dem Auftragnehmer vom UKH mitgeteilten Lieferort angeliefert werden kann, sind vor der Anlieferung beim UKH zu erfragen. Erfolgt die Lieferung außerhalb der vom UKH benannten Zeiten, ist das UKH zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Lieferung anzunehmen.
§ 9 Stundenlohnarbeiten
(1) Sind im Vertrag Leistungen (auch Teilleistungen) enthalten, die auf Basis eines Stundenlohnes zu vergüten sind, ist dem UKH die Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig vor ihrem Beginn und deren Ende unverzüglich nach ihrem Abschluss anzuzeigen. Hat die Lieferung ein/e technische/s oder medizintechnische/s Leistung/Produkt zum Gegenstand, hat der Auftragnehmer vor Aufnahme der Arbeiten vom Zentralen Dienst 14 Technik des UKH einen Arbeitserlaubnisnachweis zu beantragen. (2) Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind wöchentliche Listen (Stundenlohnzettel) zu führen. Die Stundenlohnzettel über die in den vergangenen Wochen geleisteten Stundenlohnarbeiten einschließlich des angefallenen Aufwands sind zu Wochenbeginn beim UKH einzureichen. (3) Stundenlohnzettel werden vom UKH nur anerkannt, wenn sie vom UKH gegengezeichnet sind. Wird dem UKH ein Stundenlohnzettel übermittelt und gibt er diesen ungezeichnet zurück, oder erhebt er keine Einwendungen dagegen, kann der Auftragnehmer sich nicht darauf berufen, dass das UKH die Aufstellung anerkannt hat. (4) Stundenlohnarbeiten sind im Abstand von vier Wochen und unabhängig von der sonstigen vertraglichen Leistung abzurechnen.
§ 10 Abnahme
(1) Das UKH ist zu einer Abnahme der Leistung nur verpflichtet, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder vertraglich vereinbart wurde. (2) Der Auftragnehmer kann die Abnahme seiner Leistung nicht vor deren (vollständiger) Fertigstellung und - sofern nichts anderes vereinbart wurde - nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist nach Fertigstellung verlangen. (3) Die Abnahme von Teilleistungen kann nicht verlangt werden. (4) Das UKH kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nur dann nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels zuvor schriftlich anerkannt hat. (5) Jeder der Vertragspartner kann eine förmliche Abnahme verlangen. Die nicht-förmliche (und insbesondere stillschweigende) Abnahme ist in diesem Fall ausgeschlossen. Über die förmliche Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. In dessen Niederschrift sind Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen ebenso aufzunehmen wie Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. (6) Findet eine förmliche Abnahme statt, kann jede der beiden Seiten nach ihrer Wahl und auf eigene Kosten einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuziehen. Wird ein solcher Sachverständiger hinzugezogen, so ist dies der anderen Seite so rechtzeitig vor dem Termin mitzuteilen, dass diese bis zum Termin ebenfalls einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beiziehen kann.
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(7) Wird die förmliche Abnahme verlangt, teilt das UKH dem Auftragnehmer mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einen Termin zu förmlichen Abnahme mit und lädt ihn zu dem Termin ein. Ist der Auftragnehmer verhindert, kann er einmalig verlangen, dass die Abnahme um höchstens zwei Wochen verschoben wird. Den (dann verschobenen) neuen Termin teilt das UKH dem Auftragnehmer ebenfalls schriftlich mit. (8) Wurde der Auftragnehmer ordnungsgemäß zur förmlichen Abnahme eingeladen und erscheint er nicht, kann die Abnahme auch in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden. Das Ergebnis der Abnahme teilt das UKH dem Auftragnehmer unverzüglich mit.
§ 11 Mangelhafte Lieferung; Untersuchung der Lieferung; Rügeobliegenheit; Wegschaffen
mangelhafter Sachen
(1) Für die Rechte des UKH bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften und die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen. (2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf das UKH die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEVB UKH in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom UKH, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. (3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Auftragnehmer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. vorstehend Abs. (2) oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt. (4) Das UKH wird die vom Auftragnehmer gelieferten Waren unverzüglich nach ihrem Eingang untersuchen. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: die Untersuchungspflicht des UKH beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des UKH für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. (5) Stellt sich dabei heraus, dass die gelieferte Ware mit Fehlern behaftet ist, zeigt das UKH dem Auftragnehmer den Fehler unverzüglich an. Die Mängelanzeige des UKH erfolgt auch dann rechtzeitig, wenn es den Fehler innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anlieferung angezeigt hat. Die Frist richtet sich dabei grundsätzlich nach der Art der gelieferten Ware, dem für eine Untersuchung der Lieferung notwendigen Aufwand und den üblichen Geschäftsgang des UKH. (6) Zeigt das UKH den Mangel innerhalb von drei Wochen nach Anlieferung der Ware beim Auftragnehmer an, ist die Anzeige in jedem Fall rechtzeitig erfolgt. (7) Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl gleicher Gegenstände, kann das UKH sich bei seiner Untersuchung auf Stichproben beschränken. Dabei ist es in jedem Fall ausreichend, wenn 15 % der Lieferung untersucht werden. (8) Hat das UKH Stichproben genommen und keinen Fehler festgestellt und zeigt sich später ein Mangel, so gilt der Mangel als bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar.
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(9) In diesem Fall ist die Mängelanzeige des UKH rechtzeitig, wenn es den Auftragnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Entdeckung von dem Mangel in Kenntnis setzt. (10) Das UKH ist nicht verpflichtet, ihm gelieferte Waren dadurch zu untersuchen, dass es sie weiterverarbeitet, weiterverarbeiten lässt oder in Gebrauch nimmt. Fehler, die erst bei der Bearbeitung oder der Ingebrauchnahme offenbar werden, gelten als bei der Untersuchung nicht erkennbar. (11) Werden dem UKH mangelhafte Waren geliefert, kann er vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser die fehlerhaften Gegenstände innerhalb einer angemessenen Frist fortschafft. Tut er dies nicht, ist das UKH nach Ablauf der Frist berechtigt, die fehlerhafte Ware auf Kosten des Auftragnehmers zu veräußern; der Veräußerungserlös ist auf die vom UKH verauslagten Kosten der Verwertung anzurechnen. (12) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte des UKH gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des UKH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom UKH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann das UKH den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für das UKH unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird das UKH den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. (13) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch des UKH auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des UKH bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs-verlangen bleibt unberührt; insoweit haftet das UKH jedoch nur, wenn es erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. (14) Im Übrigen ist das UKH bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat das UKH nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 12 Lieferantenregress
(1) Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche des UKH innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen dem UKH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Das UKH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Auftragnehmer zu verlangen, die es seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht des UKH (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. (2) Bevor das UKH einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird es den Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche
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Lösung herbeigeführt, so gilt der vom UKH tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. (3) Die Ansprüche des UKH aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch das UKH, seinem Abnehmer oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
§ 13 Rechnungsstellung; Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind im Original oder unter Beachtung des nachstehenden Abs. 3 elektronisch (e- Rechnung) an das UKH zu senden. Die Rechnungsanschrift lautet, soweit nichts anderes vereinbart ist:
Universitätsklinikum Halle (Saale) Geschäftsbereich I - Versorgungsmanagement Postfach 20 01 45 06002 Halle (Saale)
E-Mail: invoice@uk-halle.de
(2) Alle eingereichten Rechnungen müssen die vom UKH auf seiner Bestellung / seinem Auftrag ausgewiesene Bestell- bzw. Auftragsnummer ausweisen und sind prüffähig einzureichen; die Lieferantenlieferscheinnummer sowie das Lieferdatum müssen auf der Rechnung eindeutig erkennbar und benannt sein; alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen müssen beigefügt sein. (3) Soweit vom Auftragnehmer eine elektronische Rechnung (e-Rechnung) vorgelegt wird, beachtet der Auftragnehmer dabei die geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Vorgaben des UKH. Elektronische Rechnungen sollen bevorzugt im hybriden Format ZUGFeRD vorgelegt werden. Andere Formate werden vom UKH nur akzeptiert, soweit sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Rechnungen entsprechend des vorstehenden Abs. 1, d. h. Original- Rechnungen oder e-Rechnungen, sind dem UKH grundsätzlich kostenfrei vorzulegen. (4) Die Rechnung ist übersichtlich aufzustellen; dabei sind die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Rechnungsbeträge, die für Änderungen oder Ergänzungen zu bezahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen Rechnungsposten getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden. (5) Die beim UKH eingereichten Rechnungen müssen dem deutschen Umsatzsteuerrecht entsprechen; die auf den Rechnungsendbetrag entfallende Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. (6) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung, nicht jedoch, bevor dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße, den obigen Bestimmungen entsprechende und insbesondere prüfbare Rechnung vorliegt. (7) Ist nichts anderes vereinbart, zahlt das UKH innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüfungsfähigen Rechnung, nicht jedoch, vor der vollständigen Erfüllung der Leistung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung des UKH rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des UKH vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank des UKH eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist das UKH nicht verantwortlich. (8) Leistet das UKH vereinbarte Abschlagszahlungen, gelten sie nicht als Abnahme der damit vergüteten (Teil)-Leistung. (9) Wenn der Auftragnehmer nichts anderes bestimmt, gilt eine beim UKH eingereichte Rechnung als Schlussrechnung.
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(10) Nimmt der Auftragnehmer eine vom UKH als solche gekennzeichnete Schlusszahlung vorbehaltlos entgegen, sind Nachforderungen des Auftragnehmers ausgeschlossen. Ein Vorbehalt des Auftragnehmers gegen die Schlusszahlung des UKH ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Zahlung schriftlich zu erklären; ein verspätet oder nicht schriftlich erklärter Vorbehalt ist unwirksam. (11) Ein form- und fristgerecht erklärter Vorbehalt wird hinfällig, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb eines Monats nach dem Erhalt der Zahlung eine prüfbare Rechnung über die seiner Meinung nach in der Schlusszahlung des UKH nicht enthaltenen und vom UKH gleichwohl zu vergütenden Positionen vorlegt oder - falls dies nicht möglich ist - den Vorbehalt eingehend begründet. (12) Werden nach Annahme der Schlusszahlung in den Abrechnungsunterlagen Fehler (insbesondere Fehler bei der Leistungsermittlung, bei der Anwendung allgemeiner Rechenregeln, Komma-, Übertragungs- und Seitenübertragungsfehler) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Die sich aus der Berichtigung ergebenden Beträge sind der jeweils anderen Seite auf erstes Anfordern zu erstatten. (13) Das UKH schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. (14) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem UKH in gesetzlichem Umfang zu. Das UKH ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen. (15) Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 14 Produkthaftung und Freistellung
(1) Ist der Auftragnehmer zugleich Hersteller im Sinne von § 4 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) oder gilt er danach als Hersteller, ist er verpflichtet, das UKH auf erstes Anfordern von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus einem vom Auftragnehmer gelieferten oder von ihm verwendeten Produkt herrühren. (2) Wird das UKH von Dritten in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer unverzüglich Sicherheit in Höhe des geltend gemachten Anspruchs einschließlich der zu seiner Abwehr erforderlichen Kosten (einschließlich etwa zu erwartender Sachverständigenkosten) zu leisten. (3) Diese Pflichten treffen den Auftragnehmer auch dann, wenn er zwar nicht nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG als Hersteller gilt, er jedoch das fehlerhafte Produkt gleichwohl geliefert oder verwendet hat, es sei denn, er benennt dem UKH innerhalb eines Monats nach dessen Anforderung den Hersteller des Produkts oder den Lieferanten, von dem er es bezogen hat. (4) Ist der Auftragnehmer zugleich Hersteller oder gilt er als Hersteller, gehören zu den von ihm an das UKH zu erstattenden Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB auch die Kosten der Rückrufaktion des UKH die auf Grund des fehlerhaften Produkts notwendig wird. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird das UKH den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Ist ein vom Auftragnehmer geliefertes und vom UKH verwendetes Produkt, dessen Hersteller der Auftragnehmer ist, fehlerhaft, so ist eine Rückrufaktion des UKH notwendig, es sei denn, der Auftragnehmer führt den Nachweis, dass es des Rückrufes nicht bedurft hätte.
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§ 15 Versicherungspflicht
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Dauer der Geschäftsverbindung mit dem UKH eine Produkthaftpflichtversicherung bzw. Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer angemessenen Deckungssumme je Schadenfall zu unterhalten und diese jedenfalls während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. (2) Die Deckungssumme ist nur angemessen, wenn sie wenigstens 3.000.000,00 € pro Schadensfall beträgt. (3) Auf Verlangen hat der Auftragnehmer das Bestehen der Versicherung nachzuweisen. Tut er dies nicht innerhalb einer vom UKH gesetzten angemessenen Frist, ist das UKH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 16 Obhutspflicht und Datenspeicherung
(1) Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für und bei der Ausführung übergebenen und überlassenen Gegenstände vor Beschädigung oder Verlust zu schützen. (2) Jeder der beiden Vertragspartner ist berechtigt, die Daten des jeweils anderen sowie die der einzelnen Vertragsverhältnisse zu erfassen und zu speichern. Dabei müssen die jeweils gültigen Vorschriften und Richtlinien des Datenschutzes im Geschäftsverkehr beachtet werden.
§ 17 Schutzrechte
(1) Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Leistung frei von Rechten Dritter ist und insbesondere keine Schutzrechte Anderer verletzt. (2) Nimmt das UKH ein Dritter im Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch, stellt der Auftragnehmer das UKH von diesen Ansprüchen einschließlich der zu ihrer Abwehr erforderlichen Kosten, insbesondere Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung, einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten, und den mit den Ansprüchen verbundenen Nebenforderungen frei. (3) Das UKH ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, mit dem Dritten eine Vereinbarung über die Ansprüche zu treffen und insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
§ 18 Abtretungsverbot und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ist das UKH Schuldner einer Forderung (gleich welchen Inhalts), so bedarf die Abtretung dieser Forderung an einen Dritten der vorherigen schriftlichen Zustimmung (Einwilligung) des UKH. (2) Eine ohne die Einwilligung des UKH erfolgte Abtretung ist unwirksam. (3) Wurde eine Geldforderung ohne die Einwilligung des UKH abgetreten und ist diese Abtretung nach § 354a HGB gleichwohl wirksam, so hat der Zedent dem UKH auf Nachweis alle ihm im Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. (4) Die Beschränkung der Rechte des UKH gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, ist unwirksam.
§ 19 Insolvenz des Auftragnehmers
Das UKH kann vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurücktreten oder den gesamten Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen, wenn
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a. der Auftragnehmer über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat; b. über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gerichtliches Verfahren eröffnet oder c. die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 20 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen das UKH geltend machen kann. (3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem UKH wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195 , 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 21 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEVB UKH und die Vertragsbeziehung zwischen UKH und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. (2) Ist der Auftragnehmer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des UKH in Halle (Saale). Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Das UKH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEVB UKH bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
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