26FEI88376_2.01_BVB.pdf

Neubau von Zaunanlagen an der S-Bahn-Station Hamburg Elbbrücken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 15:00 (Europe/Berlin)

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Besondere Vertragsbedingungen (zu § 16): Anlage 2.1

Vorgang-Nr.: 26FEI88376 Hinweis: Nachfolgend wird für Auftraggeber die Abkürzung „AG“ und für Auftragnehmer die Abkürzung „AN“ verwendet.

16.1 Allgemeines:

16.1.1 DB 16.1.2 Nebenleistungen

Außer den Nebenleistungen gemäß VOB/C werden mit den Einheitspreisen folgende Leistungen abgegolten:  Säubern des Baubereichs, der Baustraßen und der Zufahrtswege  Besprühen (Besprengen) der Wege und Flächen im Baustellenbereich mit Wasser zur Verhinderung von Staubentwicklung  Schneeräumung und Streuen der nichtöffentlichen Straßen (Verbindungswege) innerhalb der Baustelle sowie der nichtöffentlichen Straßen (Zufahrtswege) ab Abzweig vom öffentlichen Straßennetz bei Erfor- dernis bzw. Anweisung der Bauüberwachung. Das gilt auch bei evtl. Stillstandszeiten.

16.1.3 Genehmigungen/Behörden

Sind im Einzelfall zur Durchführung der Arbeiten über die den Vergabeunterlagen beiliegenden Genehmigun- gen weitere Genehmigungen von Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Verkehrsbehörde, usw.) erforderlich, sind diese durch den AN einzuholen. Sollten für bestimmte Genehmigungen Vollmachten des AG erforderlich sein (z. B. Wasserrechtliche Erlaubnisse nach § 8 WHG im Zuge der Errichtung/Änderung/Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen), sind diese vom AN rechtzeitig beim Auftraggeber abzufordern. Die Kosten sind mit Ausnahme der hierfür anfallenden Gebühren in die Pauschalposition einzurechnen, die für die Abstim- mung/Einholung von Genehmigungen im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Die Gebühren sind ohne Zu- schläge in ihrer jeweils nachgewiesenen Höhe (z. B. Gebührenbescheid) gesondert in Rechnung zu stellen. Die Berücksichtigung der Kosten und Gebühren in anderen Positionen (z. B. für Ausführungsunterlagen) ist nicht zulässig.

16.1.4 Abrechnung, Mengenermittlung

Die Mengenermittlung erfolgt auf der Grundlage von Abrechnungszeichnungen, sofern in der Leistungsbe- schreibung nicht ausdrücklich andere Belege für die Mengenermittlung einzelner Positionen vereinbart sind. Eine besondere Vergütung für die vom AN zu liefernden Abrechnungszeichnungen erfolgt nicht. Aus den Abrechnungszeichnungen müssen alle Maße, die in die Mengenberechnung übernommen werden, unmittelbar zu entnehmen sein. Werden hierfür Ausführungszeichnungen herangezogen, sind diese durch zusätzliche Schnitte, Details und Maßketten zu ergänzen. Die Mengenermittlungen erfolgen gemäß den Rege- lungen für die elektronische Bauabrechnung (REB). Für die Mengenberechnung sind die Formeln und Figuren nach REB zu verwenden. Die Verwendung der Formel 91 (beliebige Formel) ist auf Ausnahmefälle zu be- schränken. Die Mengenberechnungen sind anhand der beigefügten Abrechnungszeichnungen eindeutig nach- vollziehbar darzustellen, ohne dass hierfür gesonderte Ermittlungen oder Berechnungen erforderlich sind. Abrechnungszeichnungen sind zeichnerische Darstellungen der abzurechnenden Leistung, die in ihrer Detail- lierung der Darstellung der geschuldeten Leistung nicht nachstehen dürfen, einen eindeutigen und erschöp- fenden Bezug dazu herstellen sowie vollständig vermaßt sind. Die Mengenermittlung wird durch die Bauüberwachung bestätigt. Feststellungen auf der Baustelle – örtliches Aufmaß – sind die Ausnahme und auf die Fälle zu beschränken, für die eine Mengenermittlung nach Abrechnungszeichnungen jeweils nicht möglich oder sinnvoll ist, unge- achtet der Klärung der Rechtsgrundlage. Aufmaße sind geometrische, mengenmäßige, stoffliche und örtliche Erfassungen einer Leistung, die nicht durch einen Ausführungsplan/-zeichnung abgedeckt sind. Aufmaßblätter für örtliche Aufmaße sind innerhalb eines Vertrages fortlaufend zu nummerieren.

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Die örtlichen Aufmaße sind mit der Bauüberwachung gemeinsam aufzunehmen und werden durch diese be- stätigt. Die Ergebnisse aus besonders vereinbarten und dokumentierten Erdmassenberechnungsverfahren (z. B. digi- tales Geländemodell) werden in die Mengenermittlung übernommen Abrechnungsunterlagen gelten im Sinne von VOB/B § 14 als prüfbar, wenn o.g. Bedingungen eingehalten sind. Für Hauptvertrags- und Nachtragsleistungen sind jeweils getrennte Abschlagsrechnungen zu stellen. Der AN übergibt im Rahmen der Rechnungserstellung dem AG die Datei nach REB

Verfahren: Der Datenaustausch erfolgt gemäß den „Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB)". Zu Beginn der Bauarbeiten vereinbaren AN und AG, welche Verfahrensbeschreibungen zum Einsatz kommen. Hierbei werden auch folgende Details zum Datenaustausch festgelegt:  eindeutige Benennung der Austauschdatei; der Name muss die Nummer der Abschlagsrechnung beinhal- ten,  Inhalt der Datensatzart „00“ (Bezeichnung der Baumaßnahme, Nummer der angewendeten REB – Ver- fahrensbeschreibung, Nummer der Abschlagsrechnung, die sich auf diese Mengenermittlung bezieht). Es werden jeweils nur die Zuwachsmengen übergeben. Die Dateien müssen im ANSI - Format abgelegt sein. In der DA11-Datei ist durch Verwendung von Freitexten für jeden Rechenansatz das betroffene Bauteil und die dazugehörigen Dokumente (Abrechnungszeichnungen, örtliches Aufmaß, etc.) mit eindeutiger Bezeich- nung anzugeben.

16.1.5 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Die Frist für die Schlusszahlung wird gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B verlängert auf 60 Tage.

16.1.6 Arbeitsgemeinschaften

Bei Arbeitsgemeinschaften hat das bevollmächtigte Mitglied der Arge (siehe Angebotserklärung, Punkt 3) auch den Koordinator der Maßnahme im Sinne von ZTV-Ing, Nr. 1.2 (9) zu stellen. Ergänzend zur ZTV-Ing, Nr. 1.2 (9) obliegt dem Koordinator auch die Überprüfung und Abstimmung der Bau- termine mit den im gleichen Baubereich tätigen sonstigen Unternehmen.

16.1.7 Haftung/Hochwasserschäden

Die Haftung für Hochwasserschäden, die auf die Durchführung der Baumaßnahme zurückzuführen sind, übernimmt allein der AN. Gleiches gilt bei Wasserschäden, die auf Gewässerumleitungen zurückzuführen sind. Vor dem erneuten Bau- beginn nach einer Überflutung ist eine Abnahme durch den AG erforderlich.

16.1.8 Bauleitung und Stellvertreter

Spätestens nach Zuschlagserteilung hat der Auftragnehmer einen verantwortlichen Bauleiter und seinen Stellvertreter zu benennen. Der Bauleiter oder Stellvertreter müssen für den AG ständig erreichbar sein. Der Auftraggeber hat das Recht, den Austausch der Bauleitung des AN zu fordern, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Bauleitung und Auftraggeber zerrüttet und eine weitere Zusammenarbeit dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist. 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 2 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 26FEI88376

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16.1.9 Vertragliches Anordnungsrecht

Der AG ist jederzeit berechtigt, Änderungen der Bauzeit und / oder Verschiebungen von Vertragsterminen als "andere Anordnungen" vorzunehmen. Der AN hat die daraus resultierenden Änderungen / Verschiebun- gen mittels eines Bauablaufplans darzustellen und die Änderungen / Verschiebungen unverzüglich umzuset- zen. Gegebenenfalls hieraus für den AN resultierende Vergütungsansprüche richten sich nach § 2 Abs. 5 VOB/B.

16.1.10 Preisermittlung, Kalkulation von Nachträgen (§ 2)

In Abweichung von Ziff. 4 der ZVB-DB gilt Folgendes:

  1. Die Ermittlung von Nachtragsforderungen erfolgt nach den Grundlagen der Preisermittlung für die ver- tragliche Leistung und den baubetrieblichen Grundsätzen der Fortschreibung von Kosteneigenschaften der Angebots- bzw. Auftragskalkulation des AN (insbesondere einmalige, mengenabhängige, zeitabhän- gige und umsatzbezogene Kosten). In Nachtragsangeboten sind die Mehr- und Minderkosten nach Maßgabe dieser Grundsätze sowie ent- sprechend den als Anlage zu den Vergabeunterlagen beigefügten Berechnungsbeispielen zu kalkulieren und nachzuweisen. Dies gilt entsprechend für die Ermittlung des Entschädigungsanspruches aus § 642 BGB, soweit diese Vorschrift Ansprüche gewährt.
  2. Der AG ist berechtigt, die Kalkulation einzusehen. Fehlen für die Nachtragsprüfung Angaben des AN in oder zu der Kalkulation, sind solche Angaben unvollständig oder offensichtlich falsch, kann der AG eine Ergänzung oder Berichtigung verlangen. Der AG kann die Zahlung der Nachtragsforderung verweigern, bis die Ergänzung oder Berichtigung erfolgt ist. Nach angemessener Frist hat der AG das Recht, die feh- lenden oder falschen Angaben gemäß § 315 BGB zu ersetzen.
  3. Die Fortschreibung der Einzelkosten der Teilleistungen (EKdT) bei geänderten und zusätzlichen Leistun- gen gem. § 2 VOB/B erfolgt unter Anwendung des Vertragsniveaufaktors (VNF). Der Algorithmus der Preisbildung unter Berücksichtigung der Fortschreibung der Kalkulationsansätze für EKdT wird durch die Anlage 5.0 vertraglich vereinbart.
  4. Die Regelungen der Ziffern 1 bis 3 gelten auch für Nachunternehmerleistungen. Soweit die Nachunter- nehmerkalkulationen vor Zuschlagserteilung nicht abgegeben wurden, sind diese auf Anforderung des AG unverzüglich dem AG zu übergeben. Bei einem Nachunternehmerwechsel, dem der AG die Zustim- mung erteilt hat, gilt die zuvor genannte Verpflichtung entsprechend.
  5. Mit der Schlussrechnung muss der Vordruck „Gemeinkostendeckung“ übergeben werden. Soweit sich daraus ergibt, dass Kosten in Nachtrags-, Abschlags und/oder Schlussrechnung insgesamt mehr als ein- mal abgerechnet werden, ist der AG berechtigt, die Schlussrechnung, um diese mehrfach abgerechneten Kosten zu kürzen bzw. Überzahlungen zurückzufordern. Für die Ermittlung fehlender Angaben gilt Ziff. 2.

16.1.11 Anzeigen einer Vertragsabweichung

Sofern der AN erkannt hat, dass eine mögliche Vertragsabweichung vorliegt, hat er unverzüglich der ver- tragsabwickelnden Stelle die Geltendmachung von Nachträgen anzukündigen. Diese „Anzeige einer Vertrags- abweichung“ ist regelmäßig inhaltlich wie folgt einzureichen, wobei das Erfordernis des Umfangs der einzel- nen Nachweise sich an der jeweiligen Anzeige orientiert:  bei Anordnungen genaue Darstellung der Anordnung (wer, wann, wen, wie angewiesen hat)  Benennung der Anspruchsgrundlage nach dem Überwiegendprinzip  Eindeutige vertragliche Zuordnung der ursprünglich geschuldeten Leistung.

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 Beschreibung der Abweichung zur ursprünglich geschuldeten Leistung.  Zeitliche Zuordnung der vertragsabweichenden Leistungen.  Darstellung der Auswirkungen und Folgemaßnahmen  Darstellung der Kostenveränderung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten

16.1.12 Anforderungen an die Aufstellung und Einreichung von Nachtragsforderungen

Nachträge sind regelmäßig spätestens 4 Wochen nach der Leistungserbringung inhaltlich wie folgt einzu- reichen, wobei das Erfordernis des Umfangs der einzelnen Nachweise sich an der jeweiligen Nachtragsforde- rung orientiert:  Nachtragsangebot mit ausführlicher Nachtragsbeschreibung unter räumlicher und zeitlicher Zuord- nung der Leistungen. Nachtragsbeschreibungen sind grundsätzlich für in sich geschlossene Themen- bereiche zu erstellen  Darstellung des Anspruchsgrundes. Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen mit nachvollziehba- ren Verweisen auf vorhandenen Schriftverkehr und Protokolle, eindeutige vertragliche Zuordnung, Zitate aus dem Vertrag oder aus Vorschriften, ggf. zusätzlich die Anordnung der Leistung.  bei Anordnungen genaue Darstellung der Anordnung (wer, wann, wen, wie angewiesen hat)  Auswirkung der Nachtragsleistungen auf die vereinbarten Vertragsfristen  Kalkulationsgrundlage mit Ausschnitten aus der Auftragskalkulation oder eindeutigen Verweisen so- wie Kalkulation des Nachtragsangebotes  sonstige Nachweise, zum Beispiel für das Vorliegen von Mehrkosten  Bezugnahme auf die Anzeige (gemäß Ziffer 6 Anlage 2.2 Bauvertrag / gemäß VOB/B)  Nachtrags-LV im GAEB-Format Kennung 86 Für Nachtragsangebote wird der Datenaustausch nach GAEB vereinbart. Zu Beginn der Baumaßnahme wird die Systematik der Ordnungszahlvergabe für Nachträge verein- bart. Für vom AG aufgestellte Nachträge erhält der AN eine Austauschdatei der Kennung 83 und übergibt sein Angebot ebenfalls mit einer Austauschdatei der Kennung 86. Für vom AN aufgestellte Nachträge übergibt der AN eine Austauschdatei der Kennung 86. Nach erfolgter Auftragsvergabe er- hält der AN eine Datei der Kennung 86 zurück. Zulässig ist das Austauschformat GAEB XML 3.3. Entspricht die Nachtragsforderung nicht den genannten Anforderungen, kann der AG die Forderung als „nicht prüffähig“ zurückweisen.

16.1.13 Entfall Anwendung Nachtragsplattform

Die Nr. 34.5 ZVB findet keine Anwendung. Es gelten die vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Kommuni- kationsformen.

16.2 Planunterlagen:

16.2.1 Baustelleneinrichtungsplan

Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN ein Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen und mit dem AG abzu- stimmen. Die Prüfung des AG bezieht sich dabei lediglich auf seine eigenen Belange. Die Verantwortung für die Richtigkeit und die Durchführbarkeit der Baustelleneinrichtung verbleibt uneingeschränkt beim AN. Nach Fertigstellung der Leistungen hat der AN die Baustelle innerhalb von 8 Arbeitstagen zu räumen.

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16.2.2 Bauzeitenplan

Der AN hat einen detaillierten Bauzeitenplan für sein geschuldetes Werk vorzulegen. Aus diesem Bauzeiten- plan müssen der Zeitbedarf für die technische Bearbeitung, die Reihenfolge der Bauarbeiten und der Zeitbe- darf für das Einrichten und Räumen der Baustelle ersichtlich sein. Dieser Bauzeitenplan ist mit dem AG im Detail abzustimmen und wird erst nach der schriftlichen Genehmigung durch den AG Vertragsbestandteil.

16.2.3 Bestandspläne

Die Bestandspläne sind baubegleitend zu erstellen und gemäß Vorgabe des AG vom AN vorzulegen.

16.2.4 Datenaustausch, Vermessung und Planung

Der AN erhält vom AG folgende Unterlagen in digitaler Form:  Planunterlagen

  • Pläne (z. B. DWG, DXF, PDF): in DWG und PDF. . .
  • Profile (z. B. DA66): . . .
  • Unterlagen (z. B. DA040, 021): . . .  Verzeichnisse (z. B. DA001, DA0045): . .  Geländeaufnahmen (z. B. DA001, 45, 58, 54, 66): . . .  Sonstiges: . . Mit Übergabe der Bestandspläne übergibt der AN dem AG folgende Unterlagen in digitaler Form:  Planunterlagen
  • Pläne (z. B. DWG, DXF, PDF): in DWG und PDF. . .
  • Profile (z. B. DA66): . . .
  • Unterlagen (z. B. DA040, 021): . 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 5 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 26FEI88376

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. .  Verzeichnisse (z. B. DA001, DA0045): . .  Geländeaufnahmen (z. B. DA001, 45, 58, 54, 66): . . .  Sonstiges: . .

16.3 Baustelle:

16.3.1 Immissionsschutz, Umweltschutz

Zum Schutz gegen Immissionen (Lärm, Staub usw.) hat der AN geeignete Maßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu treffen. Die Kosten hierfür sind in die EP einzurechnen. Bei Nichtbeachtung gehen die Fol- gekosten zu Lasten des AN.

16.3.2 Beweissicherung

Vor Baubeginn ist der Zustand des gesamten Geländes, dass im Einflussbereich der Baumaßnahme liegt, vom AN, gemeinsam mit dem AG, festzustellen und durch Messungen, Fotografieren und Niederschriften, die von allen Betroffenen anerkannt sein müssen, zu dokumentieren. Mit der Beweissicherung ist so rechtzeitig zu beginnen, dass sie noch vor Baubeginn abgeschlossen werden kann. Die Aufwendungen für die Beweissicherung sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

16.3.3 Firmenschild

Das Aufstellen von Firmenschildern muss vorher mit der bauüberwachenden Stelle der DB AG abgesprochen werden und ist im Benehmen mit dem AG zu gestalten.

16.3.4 Vermessung

Der AN ist verpflichtet, nur geschultes Personal mit nachweisbarer Erfahrung unter Leitung und Verantwor- tung eines Vermessungsingenieurs einzusetzen. Bei Beanstandungen kann der AG die Ablösung ihm ungeeig- net erscheinender Vermessungskräfte fordern. Vermarkungspunkte an Bauteilen dürfen weder verändert, beschädigt noch überbaut (verdeckt) werden. Falls Vermarkungspunkte im Verlauf der Bauarbeiten entfernt werden müssen, ist hierfür die Zustimmung der bauüberwachenden Stelle einzuholen.

16.3.5 Kampfmittelfunde

Beim Auffinden von kampfmittelverdächtigen Gegenständen sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen und den AG und die zuständigen Behörden zu verständigen sowie in Abstimmung mit diesen den Boden er- neut zu untersuchen bzw. die entsprechenden Maßnahmen zur Untersuchung (ggfls Dokumentation) und Be- seitigung zu ergreifen.

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16.3.6 Verantwortlicher Bauleiter des AN im Zusammenhang mit Betra-Arbeiten

Der AN hat spätestens 2 Wochen nach Zuschlagserteilung den für die Betra-Arbeiten Verantwortlichen und seinen Vertreter zu benennen. Die vereinbarten Personen dürfen nur mit Zustimmung des AG ausgewechselt werden und müssen bei der Vorbereitung und Durchführung der Betra-Arbeiten im Rahmen ihrer Leistungen vor Ort anwesend sein. Der namentlich genannte trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der jeweils vereinbarten Ar- beitserbringungszeit und steht ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden dafür ein, dass aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, diese Arbeitserbringungszeiten nicht überschritten werden. Im Rahmen seiner Tätigkeit sorgt der Verantwortliche für den notwendigen Einsatz des Personals, der Geräte und Maschinen sowie für alle erforderlichen Leistungen, um die Einhaltung der Arbeitserbringungszeit zu ge- währleisten. Verantwortliche, die diese Verpflichtungen nicht, oder nicht im vollen Umfang nachkommen oder von vorn- herein nicht ausreichend qualifiziert sind, die gestellten Anforderungen zu erfüllen, sind auf Verlangen des AG unverzüglich auszuwechseln.

16.3.7 Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb

Der AG übernimmt die Kosten für die Sicherungsleistungen gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb (Ge- stellung von Sicherungsposten – Sipo -, Sicherungsanlagen, z.B. automatische Rottenwarnanlagen, Absperr- vorrichtungen, Absperrzäune, Abschalungen, Schienenverkehrssicherungszäune usw.). Der AG vergibt diese Sicherungsleistungen an Bewachungsunternehmen. Damit die Sicherungsleistung rechtzeitig veranlasst werden kann, ist der AN verpflichtet, den Abschnitt 1 des Sicherungsplanes „Angaben des ausführenden Unternehmers zur Arbeitsstelle“ mit dem Merkblatt Siche- rungsplan 132.0118V10 (https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/dienstleistende/arbeitsschutz/arbeiten_im_gleisbereich-11161686) zu erstellen und an die im Bauvertrag benannten „für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS)“ zu übergeben. Die Angaben sind der im Bauvertrag benannten „für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS)“ mindestens 20 Arbeitstage vor dem Sicherungsbedarf vorzulegen. AN-verursachte „Sipo-Leistungen, Sicherungsleistun- gen“ aufgrund fehlender bzw. fehlerhafter Einsatzkoordination gehen zu Lasten des AN. Der Einsatz des Bewachungsunternehmens wird vom AN rechtzeitig vor Arbeitsbeginn im Benehmen mit dem AG und dem Bewachungsunternehmen abgestimmt. Änderungen des abgestimmten Einsatzes werden rechtzeitig (mindestens 72 Stunden vor Arbeitsbeginn) vom AN dem AG angezeigt

16.3.8 Nutzung fremden Geländes

Auf besonderes Verlangen des AG hat der AN spätestens bis zur Abnahme Bescheinigungen der privaten und öffentlichen Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten, deren Flächen und Anlagen während der Bauzeit von ihm benutzt wurden, beizubringen, aus denen hervorgeht, dass der ursprüngliche Zustand wie- derhergestellt wurde und sämtliche Auflagen erfüllt worden sind.

16.3.9 Winterbau-/Sommerbau

Es ist Sache des AN, seinen Arbeitsablauf so einzurichten, dass die vertraglich vereinbarten Termine einge- halten werden. Sollte daher für die Bauarbeiten Winter-/Sommerschutzmaßnahmen erforderlich werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen; eine besondere Vergütung erfolgt nicht.

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16.3.10 Bauarbeiten und Straßenverkehr

Die Zu- und Abfahrten zu den Baustelleneinrichtungen sind mit den zuständigen Behörden und der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. Die Kosten hierfür sind in die Pauschalposition einzurechnen, die für die Ab- stimmung/Einholung von Genehmigungen im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Die Berücksichtigung in an- deren Positionen (z.B. für Ausführungsunterlagen) ist nicht zulässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs ist sicherzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich und in den unmittelbar angrenzenden Flächen des öf- fentlichen Verkehrs ist Sache des AN (Anliegerpflicht). Der AN hat den AG von jeglichen hieraus resultieren- den Schadenersatzansprüchen freizustellen. Von den zuständigen Stellen sowie vom AG gestellte Aufgaben zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs sind vom AN unverzüglich durchzuführen. Der AN hat durch entsprechende Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Verschmutzungen der nichtöffentlichen Straßen vermieden werden, desgleichen Staubentwicklung durch Baufahrzeuge. Trotz aller Vorkehrungen auftretende Verschmutzungen von nichtöffentlichen und öffentlichen Straßen sind umgehend mit geeigneten Maßnahmen zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für die im Straßenbereich vor- handenen Entwässerungseinrichtungen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.

16.3.11 Arbeitszeiten

Vom AN beabsichtigte Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind dem AG rechtzeitig mitzuteilen und bedür- fen in jedem Fall der besonderen Genehmigung der Bauüberwachung. Die Kosten für Erschwernisse, die sich durch den laufenden Eisenbahnbetrieb ergeben, wie z. B. Arbeiten im Gefahrenbereich der Gleise sowie Nacht- bzw. Wochenendarbeit in Sperrpausen werden nicht gesondert vergütet. Überstunden, Arbeiten in der Nacht, an Sonn- u. Feiertagen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Soweit es zur Abwicklung der Arbeiten und der vorgesehenen Bauabläufe sowie zur Einhaltung von Zwi- schen- und Endterminen erforderlich ist, hat der AN die Arbeiten im Mehrschichtbetrieb innerhalb der hier- für vorgesehenen Sperrzeiten durchzuführen. Die Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Einheits- preise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

16.3.12 Abdichtung von Bauwerken

Die Abdichtung ist so auszuführen, dass das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in das Bauwerk voll- ständig vermieden wird. Dem AG ist je eine Ausfertigung der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers der Abdichtungsstoffe mindes- tens 4 Wochen vor erstmaliger Anwendung kostenlos zu überlassen.

16.3.13 Prüfpflicht der Baufreiheit durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer hat die Pflicht, fortlaufend seinen örtlichen Arbeitsbereich (Ausführungs-, Einrichtungs-, Transport- und Lagerflächen) mit einem Vorlauf von mindestens 2 Wochen im Hinblick auf Baufreiheit, Be- fahrbarkeit und Versorgungssicherheit zu prüfen und ggf. rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zur Schaf- fung der erforderlichen Baufreiheit, Befahrbarkeit und Versorgungssicherheit zu ergreifen. Außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegende Behinderungstatbestände sind, soweit erkennbar, eben- falls mindestens 2Wochen vor beabsichtigter Inanspruchnahme des jeweiligen örtlichen Arbeitsbereiches dem Auftraggeber anzuzeigen.

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16.3.14 Fremdüberwachung für Beton

Die Fremdüberwachung für Beton der Überwachungsklassen 2 und 3 nach DIN 1045-3 ist Leistung des Auf- tragnehmers. Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen dafür vorgesehen sind, sind die Kosten der Fremdüberwachung in die Preise der entsprechenden Betonpositionen einzurechnen.

16.3.15 Einsatz von schadstoffarmen Fahrzeugen und Baumaschinen

Soweit sich das Bauvorhaben im innerstädtischen Bereich (festgelegt als „01 dicht besiedelt“ nach dem Ge- meindeverzeichnis des Statistischen Bundesamts) oder in einer Umweltzone befindet, dürfen ab dem 01.11.2016 in diesem Bereich nur Fahrzeuge und Maschinen eingesetzt werden, die die nachfolgenden Krite- rien erfüllen:

  1. Fahrzeuge sind mindestens der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) nach der 35.BImSchV zugeordnet,
  2. alle sonstigen Fahrzeuge und Maschinen sind mit einem Partikelminderungssystem (PMS) ausgestattet

Maschinen im Sinne dieser Reglungen sind Maschinen, die mit mindestens einem Dieselmotor betrieben wer- den. Ist eine Maschine mit mehreren Dieselmotoren ausgestattet, gelten die Regelungen für die Dieselmoto- ren, die im Baustellenbereich für die Arbeitstätigkeiten benötigt werden. PMS im Sinne dieser Reglung sind Systeme, die dauerhafte Rückhaltegrade von mindestens 90 % gewährleis- ten. Der Nachweis über die Einhaltung des Rückhaltegrades erfolgt entsprechend TRGS 554. Auf Verlangen des Auftraggebers/ der Bauüberwachung hat der Auftragnehmer die Nachweise zur Einhaltung dieser Rege- lungen unverzüglich vorzulegen. Ausnahmen: Diese Regelungen gelten nicht für Dieselmotoren,  die in Lokomotiven und Triebwagen eingebaut sind,  von gleisgebundenen Baumaschinenmit mindestens einem Dieselmotor mit einer Nutzleistung

560 kW bis auf weiteres, 1 440 kW - ≤ 560 KW bis zum 31.10.2017, 130 kW - ≤ 440 KW bis zum 31.03.2017,  die in Baumaschinen eingebaut sind, für die am deutschen Markt nachweislich kein mit einem PMS aus- gerüsteter Maschinentyp zur Erfüllung der ausgeschriebenen Bauleistung verfügbar ist (Nachweis durch o Negativ-Attest von zwei einschlägigen PMS-Lieferanten oder o bei gleisgebundenen Maschinen auch möglich durch Vorlage eines Gutachtens einer Benannten Stelle nach RL 2008/57/EG oder zumindest eines Nachweises über eine entsprechende Beauf- tragung eines Gutachtens),  die eine Nutzleistung von weniger als 19 kW aufweisen,  die nach RiLi 97/68/EG (NRMM-RL) bzw. nach Verordnung (EU) 2016/1628 als Motoren mindestens der Stufe III B in Verkehr gebracht wurden bzw. einen Partikelgrenzwert von 0,025 g/kWh einhalten oder  die nur kurzzeitig, das heißt maximal 5 Minuten pro Stunde betrieben werden. Hinweis: Siehe dazu auch den Leitfaden "Partikelemissionsbegrenzung bei Baufahrzeugen und Baumaschi- nen“ vom 10.06.2013, zuletzt geändert am 12.10.2016, abrufbar im Lieferantenportal der DB AG (https://lieferanten.deutschebahn.com/Leitfaden-Partikelemissionsbegrenzung).

1 Seitens der Bauverbände wurde ein Fachgutachten der Argomotive GmbH vom 28.09.2016 vorgelegt, dass die im Folgenden vorgenommene differenzierte Behandlung gleisgebundener Baumaschinen innerhalb der DB-Regelung stützt. Bei neuen Erkenntnissen wird DB die Ausnahmeregelung neu bewerten. 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 9 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 26FEI88376

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