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Neubau von 90 Wohnungen im Gewerbepark Kaserne Traunstein (2. Bauabschnitt)

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Beratende Ingenieure

Immissionsschutz - Bauphysik - Akustik

IMMISSIONSSCHUTZTECHNISCHES GUTACHTEN

Schallimmissionsschutz

Errichtung eines Personalwohnheims auf dem Grundstück

Fl.Nr. 888/52(T) im Gewerbepark "Kaserne" in 83278 Traunstein

Prognose und Beurteilung von Geräuscheinwirkungen durch

Schienenverkehr und durch gewerbliche Nutzungen

Lage: Stadt Traunstein Landkreis Traunstein Regierungsbezirk Oberbayern

Auftraggeber: Zweckverband Heimat Chiemgau Papst-Benedikt-XVI.-Platz 83278 Traunstein

Projekt Nr.: TS-5193-01 / 5193-01_E02 Umfang: 31 Seiten Datum: 19.03.2021

Projektbearbeitung: M. Eng. Lukas Schweimer

Projektleitung: Dipl.-Ing. Univ. Heinz Hoock

Urheberrecht: Jede Art der Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung – auch auszugsweise – ist nur mit Zustimmung der Verfasser gestattet. Dieses Dokument wurde ausschließlich für den beschriebenen Zweck, das genannte Objekt und den Auftraggeber erstellt. Eine weitergehende Verwendung, oder Übertragung auf andere Objekte ist ausgeschlossen. Alle Urhe- berrechte bleiben vorbehalten.

Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB Dipl.-Ing. Univ. Heinz Hoock Fon: 0871 / 96 56 37 30 Beratende Ingenieure B. Eng. Elisabeth Märkl Web: www.hoock-partner.de A m Alten Viehmarkt 5, 84028 Landshut Dipl.-Phys. Dr. Benny Antz Mail: info@hoock-partner.de Register Nr. PR 106, Amtsgericht Landshut

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Inhalt

1 Ausgangssituation ............................................................................... 3 1.1 Vorhaben, Ortslage und Nachbarschaft ................................................................... 3 1.2 Bauplanungsrechtliche Situation. ................................................................................ 5

2 Aufgabenstellung ................................................................................ 6

3 Anforderungen an den Schallschutz ................................................. 7 3.1 Allgemeine Grundlagen für die Beurteilung von Verkehrslärm .............................. 7 3.2 Allgemeine Grundlagen für die Beurteilung von Gewerbelärm ............................ 9 3.3 Maßgebliche Immissionsorte und deren Schutzbedürftigkeit ............................... 10

4 Öffentlicher Schienenverkehrslärm ................................................. 11 4.1 Emissionsprognose ....................................................................................................... 11 4.2 Immissionsprognose ..................................................................................................... 12 4.2.1 Vorgehensweise ........................................................................................................... 12 4.2.2 Abschirmung und Reflexion ....................................................................................... 12 4.2.3 Berechnungsergebnisse .............................................................................................. 12 4.3 Schalltechnische Beurteilung ..................................................................................... 13

5 Gewerbelärm ..................................................................................... 14 5.1 Lärmeinwirkungen bei Ausschöpfung der zulässigen Geräuschkontingente .... 14 5.2 Schalltechnische Beurteilung ..................................................................................... 16

6 Zitierte Unterlagen ............................................................................. 17 6.1 Literatur zum Lärmimmissionsschutz .......................................................................... 17 6.2 Projektspezifische Unterlagen .................................................................................... 17

7 Lärmbelastungskarten ...................................................................... 18 7.1 Öffentlicher Schienenverkehrslärm ........................................................................... 18 7.2 Gewerbelärm ............................................................................................................... 29

Projekt: TS-5193-01 / 5193-01_E02 vom 19.03.2021 Seite 2 von 31

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1 Ausgangssituation

1.1 Vorhaben, Ortslage und Nachbarschaft

Der Zweckverband Heimat Chiemgau beabsichtigt gemäß /10/ die Errichtung eines vier- bis fünfgeschossigen Personalwohnheims in zwei Bauabschnitten auf dem Grundstück Fl.Nr. 888/52(T), Gemarkung Traunstein, im Gewerbepark "Kaserne" in Traunstein.

Abbildung 1: Lageplan mit Eintragung des Vorhabens /10/

Projekt: TS-5193-01 / 5193-01_E02 vom 19.03.2021 Seite 3 von 31

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Auf dem Planungsgrundstück befinden sich bereits ein Wohnheim sowie zugehörige Stellplätze. In der nördlichen und östlichen Nachbarschaft haben sich zahlreiche gewerbliche Nutzungen im Gewerbepark "Kaserne" angesiedelt. Auf dem östlichen Nachbargrundstück befindet sich das "Gesundheitszentrum Chiemgau".

Im Westen des Standorts der Planung verläuft in Nord-Süd-Richtung die eingleisige, nicht elektrifizierte Bahnstrecke 5730 Traunstein – Garching (vgl. Abbildung 2).

Abbildung 2: Luftbild des Untersuchungsbereichs mit Kennzeichnung des Planungsstandorts

Projekt: TS-5193-01 / 5193-01_E02 vom 19.03.2021 Seite 4 von 31

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1.2 Bauplanungsrechtliche Situation

Das Vorhaben liegt Bereich der Parzelle SO 3 des rechtskräftigen Bebauungsplans "Gewerbepark die Kaserne" der Stadt Traunstein /7/ (vgl. Abbildung 3). Der Bebauungsplan weist hier ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweck- bestimmung "krankenhausspezifische Einrichtungen" aus.

Auf den Sondergebiets- und Gewerbeparzellen werden im Bebauungsplan zulässige Geräuschkontingente in Form von immissionswirksamen flächenbezogenen Schalllei- stungspegeln (IFSP) festgesetzt.

Abbildung 3: Bebauungsplan "Gewerbepark die Kaserne" der Stadt Traunstein /7/

Projekt: TS-5193-01 / 5193-01_E02 vom 19.03.2021 Seite 5 von 31

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2 Aufgabenstellung

(cid:120) Verkehrslärm:

Erstes Ziel der schalltechnischen Begutachtung ist es, die durch den Schienenverkehr auf der Bahnstrecke 5730 Traunstein – Garching am geplanten Wohnheim hervorgerufenen Beurteilungspegel zu prognostizieren und hinsichtlich der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse lärmimmissionsschutzfachlich zu beurteilen.

Die für die Einhaltung der beschriebenen Schallschutzziele notwendigen technischen, baulichen und/oder planerischen Maßnahmen werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber entwickelt und zur Aufnahme in die Baugenehmigung vorgeschlagen.

(cid:120) Gewerbelärm:

Ziel der Untersuchung hinsichtlich Gewerbelärm ist es, die bei einer Ausschöpfung der auf den Sonder- und Gewerbegebietsflächen des rechtskräftigen Bebauungsplans "Gewerbepark die Kaserne" der Stadt Traunstein als zulässig festgesetzten immissionswirk- samen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) möglichen anlagenbedingten Immissionspegel vor den Fassaden des geplanten Wohnbaukörpers zu prognostizieren.

Über einen Vergleich mit den geltenden Immissionsrichtwerten der TA Lärm soll der Nachweis erbracht werden, dass der Anspruch der geplanten Nutzungen auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ohne eine Gefahr betrieblicher Einschränkungen für die umliegenden Gewerbenutzungen erfüllt werden kann. Eventuell notwendige technische, bauliche und/oder planerische Schallschutzmaßnahmen werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber entwickelt und zur Aufnahme in die Baugenehmigung vorgeschlagen.

Projekt: TS-5193-01 / 5193-01_E02 vom 19.03.2021 Seite 6 von 31

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3 Anforderungen an den Schallschutz

3.1 Allgemeine Grundlagen für die Beurteilung von Verkehrslärm

Verbindliche Grenzwerte für Verkehrslärmimmissionen existieren lediglich für den Neubau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Verkehrswegen. Diese sind in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV /3/) festgeschrieben. Für städtebauliche Planungen empfiehlt das Beiblatt 1 zu Teil 1 der DIN 18005 /1/ schalltechnische Orientie- rungswerte, deren Einhaltung im Bereich schutzwürdiger Nutzungen als "sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau" aufzufassen sind. Diese Orientierungswerte sollen nach geltendem und praktiziertem Bauplanungsrecht an den maßgeblichen Immissionsorten im Freien eingehalten oder besser unterschritten werden, um schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm vorzubeugen und die mit der Eigenart des Baugebiets verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärm- belästigungen zu erfüllen.

Im Einwirkungsbereich bestehender öffentlicher Verkehrswege neu geplante schutzbe- dürftige Einzelbauvorhaben wie das zu begutachtende Wohnheim können lediglich in Anlehnung an die soeben genannten Regelwerke sowie über die Beantwortung der Frage nach der Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse lärmimmissionsschutzfachlich beurteilt werden. Diesbezüglich exakt definierte Werte sind nicht festgelegt, d.h. es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche die Umstände und Randbedingungen des jeweiligen Bauvorhabens würdigt. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber beim Neubau von öffentlichen Straßen- oder Schienenverkehrswegen Geräuschsituationen als zumutbar einstuft, in denen Beurteilungspegel bis hin zu den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV auftreten, kann jedenfalls der indirekte Rückschluss gezogen werden, dass bei einer Einhaltung dieser Immissionsgrenzwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eines schutzbedürftigen Einzelbauvorhabens gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind.

In Planungssituationen nicht zu vertreten sind üblicherweise Konstellationen, bei denen schutzbedürftige Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen) oder maßgebliche Immis- sionsorte an Gebäudefassaden (zur Belüftung von Aufenthaltsräumen notwendige Fenster bzw. Türen) von Überschreitungen der Grenzwerte für die Auslösung einer Lärmsa- nierung betroffen sind. Diese Auslösewerte gelten "als eine Art allgemeiner Standard zur Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze", d.h. oberhalb dieser Grenze ist das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, bzw. das Recht auf Nutzung von Eigentum darf nur gegen Entschädigung eingeschränkt werden.

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Für Sondergebiete (SO) werden in den genannten Regelwerken generell keine dezidierten Grenzwerte aufgeführt. Die Einstufung der Schutzbedürftigkeit erfolgt im Einzelfall in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzungsart.

Grenz- und Orientierungswerte zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen im Freien
SituationBauleitplanungNeubau von öffent-Lärmsanierung an
lichen Verkehrswegenöffentl. Verkehrswegen
RegelwerkOrientierungswerteGrenzwerteAuslösewerte
DIN 1800516. BImSchVVLärmSchR 971
GebietsartTag / Nacht
allgemeines Wohn- gebiet (WA)55 / 45 dB(A)59 / 49 dB(A)64 / 54 dB(A)
Mischgebiet (MI)60 / 50 dB(A)64 / 54 dB(A)66 / 56 dB(A)
Gewerbegebiet (GE)65 / 55 dB(A)69 / 59 dB(A)72 / 62 dB(A)

1 Für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete wurden die Grenzwerte zur Auslösung einer Lärmsanierung mit dem 01. August 2020 um 3 dB(A) auf die aufgeführten Werte abgesenkt.

Projekt: TS-5193-01 / 5193-01_E02 vom 19.03.2021 Seite 8 von 31

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3.2 Allgemeine Grundlagen für die Beurteilung von Gewerbelärm

Für die schalltechnische Beurteilung der durch anlagenbedingte Geräuschentwick- lungen hervorgerufenen Immissionen wird als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 /5/ heran- gezogen.

Nach den Regelungen der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dann sichergestellt, wenn alle Anlagen, die in den Anwendungs- bereich der TA Lärm fallen, im Einwirkungsbereich schutzbedürftiger Nutzungen in der Summenwirkung Beurteilungspegel bewirken, die an den maßgeblichen Immissionsorten im Freien die in Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte einhalten oder unter- schreiten.

Die Immissionsrichtwerte gelten auch dann als verletzt, wenn einzelne kurzzeitige Pegelmaxima die nicht reduzierten Immissionsrichtwerte tagsüber um mehr als 30 dB(A) oder nachts um mehr als 20 dB(A) übertreffen (Spitzenpegelkriterium).

Für Sondergebiete (SO) werden in der TA Lärm keine dezidierten Immissionsrichtwerte aufgeführt. Die Einstufung der Schutzbedürftigkeit erfolgt im Einzelfall in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzungsart.

Schallschutzanforderungen nach TA Lärm
Immissionsrichtwerte IRW [dB(A)]WAMIGE
Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr)556065
Ungünstigste volle Nachtstunde zwischen 22:00 und 6:00 Uhr404550
Zulässige Spitzenpegel [dB(A)]WAMIGE
Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr)859095
Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr)606570

WA: ................... allgemeines Wohngebiet MI: ..................... Mischgebiet GE: .................... Gewerbegebiet

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3.3 Maßgebliche Immissionsorte und deren Schutzbedürftigkeit

Die Lage der maßgeblichen Immissionsorte ist in den genannten Regelwerken zwar nicht exakt gleichlautend definiert, inhaltlich sind diese Definitionen jedoch nahezu deckungsgleich. Stellvertretend wird hier die Beschreibung aus Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV /3/ zitiert. Demnach liegen maßgebliche Immissionsorte im Freien entweder

o "vor Gebäuden in Höhe der Geschossdecke (0,2 m über der Fensteroberkante) des zu schüt- zenden Raumes"

oder

o "bei Außenwohnbereichen in 2 m über der Mitte der als Außenwohnbereich genutzten Flä- che."

Als schutzbedürftig benennt die DIN 4109/2/ insbesondere Aufenthaltsräume wie Wohn- räume einschließlich Wohndielen, Schlafräume, Unterrichtsräume und Büroräume. Als nicht schutzbedürftig werden üblicherweise Küchen, Bäder, Abstellräume und Trep- penhäuser angesehen, weil diese Räume nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Men- schen vorgesehen sind.

Maßgebliche Immissionsorte stellen im vorliegenden Fall sämtliche Fenster und Balkon/Terrassentüren zu schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen dar, welche gemäß den vorliegenden Planunterlagen /10/ in der Ost- und Westfassade der geplanten Baukörper zu liegen kommen.

Die Schutzbedürftigkeit von Sondergebieten (SO) ist, wie in Kapitel 3.1 erwähnt, in den einschlägigen Regelwerken nicht dezidiert festgelegt. Vielmehr hat die Einstufung der Schutzbedürftigkeit in Abhängigkeit von der Nutzungsart zu erfolgen. Im vorliegenden Fall wäre aufgrund der Nutzungsstruktur mit zahlreichen Gewerbenutzungen im unmittelbaren Umfeld eine Einstufung gemäß einem Gewerbegebiet (GE) oder gemäß einem Mischgebiet (MI) denkbar. In der vorliegenden Begutachtung erfolgt die Einstufung gemäße einem Mischgebiet (MI), um dem Vorhaben vorsorglich eine höherwertigere Schutzbedürftigkeit vor unzulässigen Lärmimmissionen zuzugestehen.

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4 Öffentlicher Schienenverkehrslärm

4.1 Emissionsprognose

(cid:120) Berechnungsregelwerk

Zur Emissionsberechnung wird die "Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03)" /6/ herangezogen.

(cid:120) Relevante Schallquellen

Das Vorhaben liegt im Geräuscheinwirkbereich der Bahnstrecke 5730 Traunstein – Gar- ching der Deutschen Bahn.

(cid:120) Verkehrsbelastung

Auf dem betreffenden Streckenabschnitt ist gemäß den vorliegenden Angaben /8/ im Prognosejahr 2030 mit den folgenden Frequentierungen zu rechnen:

Zugzahlen nach "Schall 03" gemäß den Angaben der Deutschen Bahn AG
Strecke 5730, km 0 bis 2,6, Prognose 2030ni,Tagni,NachtvFz.K.n
1. Regionalzug (RB-VT)32670
Dieseltriebzug6-A81
Gesamt326

ni,Tag: ................. Mittlere Anzahl der Züge einer Zugklasse i am Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) ni,Nacht: .............. Mittlere Anzahl der Züge einer Zugklasse i in der Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) v: ....................... Höchstgeschwindigkeit [km/h] Fz.K.: ................. Fahrzeugkategorie n: ....................... Anzahl der Fahrzeugeinheiten je Zug

(cid:120) Emissionsdaten

Basierend auf den angegebenen Zugzahlen errechnen sich entsprechend der "Schall 03" /6/ die folgenden Emissionsdaten:

Längenbezogener Schallleistungspegel LW'A nach "Schall 03" [dB(A) je m]
Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr)Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr)
Streckennummer
Strecke 573072,167,9

Projekt: TS-5193-01 / 5193-01_E02 vom 19.03.2021 Seite 11 von 31

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4.2 Immissionsprognose

4.2.1 Vorgehensweise

Die Schallausbreitungsberechnungen wurden mit dem Programm "IMMI" der Firma "Wölfel Engineering GmbH & Co. KG" (Version 2020 [482] vom 20.10.2020) nach den Berechnungsvorschriften der "Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen –Schall 03" /6/ durchgeführt.

Der Geländeverlauf im Untersuchungsbereich wird mit Hilfe des vorliegenden Ge- ländemodells /9/ vollständig digital nachgebildet und dient der richtlinienkonformen Berechnung der auf den Schallausbreitungswegen auftretenden Pegelminderungs- effekte.

4.2.2 Abschirmung und Reflexion

Als pegelmindernde Einzelschallschirme fungieren – soweit berechnungsrelevant – alle bestehenden Gebäude im Untersuchungsbereich sowie die gemäß /10/ geplanten Baukörper.

Ortslage und Höhenentwicklung der Bestandsgebäude stammen aus einem digitalen Gebäudemodell des Bayerischen Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung /9/.

Die an Baukörpern auftretenden Immissionspegelerhöhungen durch Reflexionen werden über eine vorsichtige Schätzung der Absorptionsverluste von 1 dB(A) berücksichtigt, wie sie an glatten, unstrukturierten Flächen zu erwarten sind.

4.2.3 Berechnungsergebnisse

Unter den geschilderten Voraussetzungen lassen sich vor den Fassaden der geplanten Baukörper Schienenverkehrslärmbeurteilungspegel L prognostizieren, wie sie auf Plan 1 r bis Plan 10 in Kapitel 7.1 getrennt nach der Tag- und Nachtzeit und den planungsrelevanten Geschossebenen dargestellt sind.

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4.3 Schalltechnische Beurteilung

Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, welche an dem geplanten Wohnheim auf dem Grundstück Fl.Nr. 888/52(T), Gemarkung Traunstein, im Gewerbepark "Kaserne" in Traunstein durch den Schienenverkehr auf der Bahnstrecke 5730 Traunstein – Garching verursacht werden, wurden auf Grundlage der zukünftig zu erwartenden Verkehrs- mengen Lärmprognoseberechnungen nach den Vorgaben der "Schall 03" durchgeführt (vgl. Kapitel 4). Die Einstufung der Schutzbedürftigkeit vor schädlichen Umwelt- einwirkungen durch Geräusche erfolgt gemäß einem Mischgebiet (vgl. Kapitel 3.3).

Unter Verweis auf die in Kapitel 3 vorgestellten Erläuterungen zu den Anforderungen an den Schallschutz für Einzelbauvorhaben an bestehenden öffentlichen Verkehrswegen wird die immissionsschutzfachliche Beurteilung des geplanten Wohnheims primär anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV vorgenommen, weil bei deren Ein- haltung davon ausgegangen werden kann, dass gesunde Wohnverhältnisse gewähr- leistet sind. Andernfalls sind generell geeignete aktive oder passive Schallschutz- maßnahmen zu ergreifen, um dieser Zielsetzung gerecht zu werden und den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche abzusichern.

Maßgebliche Immissionsorte stellen alle Fenster und Terrassen/Balkontüren zu schutz- bedürftigen Aufenthaltsräumen dar, wobei im vorliegenden Fall in erster Linie die zur Bahnlinie zugewandte Westfassade des Bauabschnitts 1 zu betrachten ist.

Die Lärmbelastungskarten in Kapitel 7.1 zeigen, dass die zur Tagzeit vor den Fassaden des geplanten Wohnheims in Abhängigkeit der Geschosshöhe prognostizierten Verkehrs- lärmbeurteilungspegel einen Wert von 56 dB(A) nicht überschreiten. Der tags geltende Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV IGW = 64 dB(A) wird somit deutlich unter- MI,Tag schritten.

Weiterhin wird aus Plan 6 bis Plan 10 ersichtlich, dass zur Nachtzeit vor der am stärksten belasteten Westfassade des Bauabschnitts I Beurteilungspegel in Höhe von bis zu 52 dB(A) zu erwarten sind. Somit wird der nachts geltende Immissionsgrenzwert IGW = 54 dB(A) ebenfalls eingehalten. MI,Nacht

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorhaben keinen unzumutbaren bzw. unzulässigen Geräuscheinwirkungen durch Schienenverkehr ausgesetzt ist und gesunde Wohnverhältnisse nicht beeinträchtigt werden.

Die Formulierung von Auflagen zum Schutz vor Lärmimmissionen durch Schienenverkehr ist nicht erforderlich.

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5 Gewerbelärm

5.1 Lärmeinwirkungen bei Ausschöpfung der zulässigen Geräuschkontingente

Die geplanten schutzbedürftigen Nutzungen erfahren durch die auf den nördlich und östlich gelegenen Sonder- und Gewerbegebietsflächen tatsächlich entstehenden oder die aufgrund der ausgewiesenen Nutzungsarten theoretisch möglichen Geräusch- entwicklungen eine anlagenbezogene Lärmbelastung.

Die dadurch an den maßgeblichen Immissionsorten des Vorhabens (vgl. Kapitel 3.3) möglichen anlagenbezogenen Lärmimmissionen werden in der vorliegenden Unter- suchung über einen flächenhaften Emissionsansatz ermittelt, in dem die im Bebauungs- plan "Gewerbepark die Kaserne" der Stadt Traunstein /7/ für die Abstrahlrichtung "Süd" festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) auf den jeweiligen Sondergebiets- und Gewerbegebietsparzellen angesetzt werden (vgl. Abbildung 4 und Abbildung 5):

Abbildung 4: Auszug aus den Festsetzungen des Bebauungsplans "Gewerbepark die Kaserne" /7/

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Abbildung 5: Lageplan mit Darstellung der berücksichtigten Emissionsbezugsflächen

Unter Anwendung der in /7/ festgesetzten Berechnungsvorschriften der DIN ISO 9613-2 /4/ unter alleiniger Berücksichtigung des Abstandsmaßes lassen sich vor den Fassaden der beiden Bauabschnitte des geplanten Wohnheims für die Tag- und Nachtzeit Immissionspegel prognostizieren, wie sie auf den Lärmbelastungskarten in Kapitel 7.2 getrennt nach der Tag- und Nachtzeit exemplarisch auf Höhe des Erdgeschosses dargestellt sind.

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5.2 Schalltechnische Beurteilung

Wie den Lärmbelastungskarten in Kapitel 7.2 zu entnehmen ist, werden vor den Fassaden des geplanten Wohnheims Immissionspegel in Höhe von bis zu L = 58 dB(A) bzw. I,Tag L = 43 dB(A) verursacht, welche die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für I,Nacht Immissionsorte mit der Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets IRW = 60 dB(A) bzw. MI,Tag IRW = 45 dB(A) sowohl tagsüber als auch nachts um mindestens 2 dB (A) unter- MI,Nacht schreiten.

Somit ist festzustellen, dass der durch die Planung entstehende Schutzanspruch vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogene Geräusche keinen Konflikt mit den auf den umliegenden Gewerbe- und Sondergebietsparzellen als maximal zulässig festgesetzten Lärmemissionskontingenten verursacht.

Die Formulierung von Auflagen zum Schutz vor anlagenbezogenen Lärmimmissionen ist nicht erforderlich.

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6 Zitierte Unterlagen

6.1 Literatur zum Lärmimmissionsschutz

  1. Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1, Schallschutz im Städtebau – Berechnungsverfahren – Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987

  2. DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise, November 1989

  3. Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12.06.1990

  4. DIN ISO 9613-2 Entwurf, Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, September 1997

  5. Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, TA Lärm) vom 26.08.1998

  6. Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03), Anlage 2 zu § 4 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV), 01.01.2015

6.2 Projektspezifische Unterlagen

  1. Bebauungsplan "Gewerbepark die Kaserne", Stadt Traunstein, 01.07.2006

  2. Verkehrsdaten Prognose 2030 gemäß "Schall 03" für die Strecke 5730, Abschnitt Bad Empfing-Traunstein, erhalten per E-Mail am 22.08.2018 von der Deutschen Bahn AG (Fr. Ebel)

  3. Digitales Gelände- und Gebäudemodell für den Untersuchungsbereich, Stand: 23.10.2019, Bayerisches Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, 80538 München

  4. "Neubau Personalwohnen", Vorentwurf (Grundrisse, Schnitte, Lageplan) vom 18.02.2021, plg Planungsgruppe Strasser, 83278 Traunstein

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7 Lärmbelastungskarten

7.1 Öffentlicher Schienenverkehrslärm

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Plan 1 Prognostizierte Beurteilungspegel während der Tagzeit in 2,0 m Höhe über GOK (Außenwohnbereiche des Erdgeschosses)

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Plan 2 Prognostizierte Beurteilungspegel während der Tagzeit in 5,7 m Höhe über GOK (~ 1. Obergeschoss)

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Plan 3 Prognostizierte Beurteilungspegel während der Tagzeit in 8,7 m Höhe über GOK (~ 2. Obergeschoss)

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Plan 4 Prognostizierte Beurteilungspegel während der Tagzeit in 11,7 m Höhe über GOK (~ 3. Obergeschoss)

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Plan 5 Prognostizierte Beurteilungspegel während der Tagzeit in 14,7 m Höhe über GOK (~ 4. Obergeschoss)

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Plan 6 Prognostizierte Beurteilungspegel während der Nachtzeit in 2,7 m Höhe über GOK (~ Erdgeschoss)

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Plan 7 Prognostizierte Beurteilungspegel während der Nachtzeit in 5,7 m Höhe über GOK (~ 1. Obergeschoss)

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Plan 8 Prognostizierte Beurteilungspegel während der Nachtzeit in 8,7 m Höhe über GOK (~ 2. Obergeschoss)

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Plan 9 Prognostizierte Beurteilungspegel während der Nachtzeit in 11,7 m Höhe über GOK (~ 3. Obergeschoss)

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Plan 10 Prognostizierte Beurteilungspegel während der Nachtzeit in 14,7 m Höhe über GOK (~ 4. Obergeschoss)

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7.2 Gewerbelärm

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Plan 11 Mögliche Immissionspegel bei einer Ausschöpfung der zulässigen Emissionen auf umliegenden Sonder- und Gewerbegebietsflächen, Tagzeit in 2 m ü. GOK (~ Erdgeschoss)

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Plan 12 Mögliche Immissionspegel bei einer Ausschöpfung der zulässigen Emissionen auf umliegenden Sonder- und Gewerbegebietsflächen, Nachtzeit in 2 m ü. GOK (~ Erdgeschoss)

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