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Groe KreisstadtTraunstein Landkreis Traunstein
Bebauungsplan ,,Gewerbepark Die Kaserne" mit integriertem GrUnordnungsplan
Anderungfür das Grundstück Flurnummer 888/52 (T) rn Verfahren nach § 13a BauGB
BegrUndung einschl. artenschutzrechtlicherBetrachtung
Vorentwurf Datum:04.05.2021 Projekt: 19087 Bearbeitung:
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PIanunsgruppe HaptbUroTrustei Au6ereRosenheir,,erStr.25 Stpssr 83278T,aunste,n info@plg-strasse.de www.plg-strasser.de Tel.:*49/(0)861/98987-0
Bearbeiter: Dipt-Ing.AndreasJurina,Stadtpner Dipl.-lng. (FH) PeterRubeck,Landschaftsarchitekt
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Stadt Traunstein Anderung Bebauungsplan ,,Gewerbepark Die Kaserne"
- Anlass der Anderung, Erforderlichkeit Die Kreiskiiniken benotigen dringend zusätzlichen Wohnraum für Personal. Dieser soil nördlich des bereits bestehenden Personalwohnheims im Gewerbepark Die Kaserne entstehen. Der Bebauungsplan Iässt dies in der geplanten Form nicht vor.
Daher muss der Bebauungsplan zur Schaffung der baupianungsrechtlichen Voraussetzungen geändert werden.
Der Bebauungsplan ist erforderlich zur Sicherung elner städtebaulichen Entwicklung und entspricht der planerischen Konzeption der Stadt Traunstein.
-
Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Bebauungsplananderung umfasst eine Teilfläche des Grundstuckes Flurnummern 888/53, Gemarkung Traunstein, Stadt Traunstein.
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Verfahren Der Bebauungsplan wird rn beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geandert, da es sich hier urn eirie Nachverdichtung MaBnahme der Innenentwicklung handelt.
Auch die ubrigen Voraussetzungen des § 13a BauGB liegen vor: ¯ die Grundfläche betragt weniger als 20.000 qm ¯ durch den Bebauungsplan wird kein Vorhaben begrundet, das UVP pflichtig 1st ¯ es besteht kein Anhaltspunkt für eine Beeintrachtigung von Natura 2000 Gebieten ¯ es besteht kein Anhaltspunkt dafur, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind
In diesem Verfahren ist die Erstellung eines (Jmweltberichtes und einer Umweltprufung nicht erforderlich. Die relevanten Umweltbelange wurden dennoch ermittelt und im Rahmen der planerischen Abwagung berucksichtigt. Die Eingriffsregelung nach BauGB ist nicht anzuwenden.
- Bestand und Planung
4.1 Bestand Das Grundstuck liegt in der sudwestlichen Ecke des Gewerbeparkes Die Kaserne an der Eugen-Rosner-Stral3e. Die Erschlie6ung erfolgt aus dem Gewerbepark heraus.
Aufdem GrundstUck steht bereits em Wohnheim der Kreiskliniken mit Stellplätzen. NOrdlich des Anderungsbereiches befindet sich die Apotheke des Kilnikums. Ostlich grenzen gewerbliche Gebäude an, im Süden Wohngebaude und im Westen jenseits der Bahnlinie Traunstein-Garching Gebäude der Berufsschule, das Schulamt und das Amt für Landwirtschaft.
Planungsgruppe Strasser GmbH, Traunstein
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Abb. 1: Plangebiet mit Umgebung, Queue: Bayernatlas
DerAnderungsbereich Iiegt innerhaib des Geltungsbereiches Gewerbepark Die Kaserne aus dem Jahr 2006.
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Abb. 2: Auszug Bebauungsplan Gewerbepark Die Kaserne, Queue: StadtTraunstein
Abb. 3: Bestandsfoto, Queue: pig Strasser
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\ ...L ' Abb. 4:Luftbild mit Geltungsbereich, Queue: Bayernatlas
Die Umgebung ist sowohi hinsichtlich der Nutzung als auch hinsichtlich der Struktur sehr heterogen. Auch die Geschossigkeit bzw. Hähe der Gebäude in der Umgebung 1st heterogen, so dass sich aus der Umgebung keine kiare Struktur und kein eindeutiger städtebauticher Rahrnen für die Entwicklung des Grundstuckes ableiten Iässt.
Das Gelände fällt etwas vom Osten nach Westen ab, irn Süden und Westen zur Bahnlinie bestehen Ieichte Boschungen.
4.2 Planung
Ziel der Stadt ist die Errichtung von 2 zusätzlichen Gebäuden mit Personalwohnungen für die Kreiskliniken. Diese sollen närdlich des bestehenden Wohnheimes errichtet werden.
Der Anderungsbereich ist daher wie bisher als Sondergebiet mit der Zweckbestimrnung krankenhausspezifische Einrichtungen festgesetzt.
Das zulassige Ma13 der baulichen Nutzung wird im Vergleich zum bestehenden Bebauungsplan erhOht: bisher sind 3.850 qm Grundfläche und eine seitliche Wandhähe von 9,20 m zulässig. Dies wird erhöhtaufeine Grundfläche von 5.000 qrn und eine seitliche Wandhöhe von 15,50 m, da die Gebaude mit bis zu 5 Volugeschossen errichtet werden sollen, urn die erforderliche Zahi an Zimmern unterzubringen.
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Auf dern Gelände sind nördlich des bestehenden Gebäudes Stellplatze vorhanden. Diese liegen bereits in Teilen auBerhaib der festgesetzten Verkehrsflächen. Daher setzt der Anderungsplan die bereits vorhandenen und die zusätzlichen Stellplatze au13erha1b der Baugrenzen als private Verkehrsfläche fest.
Die Baugrenze, die die uberbaubare Grundflãche definiert, muss inTeilen erweitert werden.
Im Süden werden die festgesetzten Grunflachen und die Erhaltungsgebote für einzelne Bäume soweit moglich in den Anderungsplan übernomrnen.
Der Urbebauungsplan setzt fest, dass 30% der Grundstücksfläche zu begrunen sind. Dies kann im Anderungsbereich aufgrund der geplanten Nachverdichtung und aufgrund des zusätzlichen Stellplatzbedarfes nicht mehr beibehalten werde. Im Anderungsbereich werden dennoch 20% als Grünfläche festgesetzt. Moglich ist die durch em Begrünungskonzept auf der entstehenden Tiefgarage und den Tiefgaragenabfahrten (extensive Dachbegrunung). Der Urbebauungsplan setzt entlang der Grundstucksgrenzen jeweils 3m tiefe Grünbereichefest, die entsprechend zu bepflanzen sind. Im Anderungsplan wird diese Festsetzung auf die festgesetzten privaten Grünflächen ausgerichtet mit einer Mindestbreite von 3,Om. Insgesamt bleibt aber trotz der Reduzierung das Grundkonzept des Bebauungsplanes erhalten.
Da das geplante Wohnheim 5 Vollgeschosse aufweisen wird, entfallen für den Anderungsbereich die festgesetzten Dachüberstände, da diese zu unpassenden Proportionen führen würden.
Das Gebäude soil mit einern Walmdach errichtet werden, daher ist die Dachforrn im Anderungsbereich zusätzlich zur Regelung des Urbebauungsplanes ebenfalls zulassig.
An der Westseite wird voraussichtlich eine Stützrnauer erforderlich werden. Daher enthält der Bebauungsplan hierzu eine Festsetzung.
Die erforderlichen Stellplatze werden teilweise in einerTiefgarage untergebracht, teilweise auch Oberirdisch. Die hierfür zusätzlich erforderlichen Flächen werden irn Bebauungsplan festgesetzt. Im Bebauungsplan ist eine neue Zufahrt von der Eugen-Rosner-Strai3e aus festgesetzt, urn die Stellplatze und Tiefgaragen anfahren zu können. Die zusätzliche Zufahrt dient nurdern Wohnheim und sch1ie13t keine weiteren Flächen an, so dass hierdurch keine verkehrlichen Probleme zu erwarten sind.
4.3 Immissionsschutz Der Anderungsbereich liegt westlich der Bahnlinie Traunstein-Garching. Im Urnfeld befinden sich gewerblich genutzte Betriebe.
Daher wurde zur Untersuchung der schalltechnischen Vertraglichkeit em Gutachten zur Beurteilung der Verkehrslärmimrnissionen und der Gewerbegerausche erstelit. Dieses Gutachten wurde durch Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB, Landshut ersteilt und liegt mit Datum vom 19.03.2021, Bericht TS-5193-01 / 5193-01_E02 vor.
Es kommt zu dern Ergebnis, dass das Vorhaben keinen unzumutbaren bzw. unzulassigen Gerauscheinwirkungen durch Schienenverkehr ausgesetzt ist und gesunde Wohnverhältnisse nicht beeintrachtigt werden.
Auch hinsichtlich anlagenbezogenen Geräuschen ist kein Konflikt mit den umgebenden Gewerbe- und Sondergebietsparzellen verursacht.
Insgesamt sind keine Festsetzungen zum Schallschutz erforderlich.
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Der Boden 1st nicht zur Versickerung geeignet. Daher erfolgt eine Sammiung mit Rückhalt uber Speicherblockrigolen mit gedrosseltem Abfluss in das bestehende Kanalnetz der Stadt.
4.4 solare Strahlungsenergie Zur Forderung der Nutzung regenerativer Energien enthalt der Bebauungsplan Festsetzungen zur Nutzung solarer Strahiungsenergie. Der Anderungsbereich 1st aufgrund seiner Lage grundsatzlich gut für die Nutzung von Solaranergie nutzbar.
Der Bebauungsplan setzt fest, dass mi 50% der nutzbaren Dachfläche für die Photovoitaik zu nutzen sind. Dachfläche im Sinne der Festsetzung 1st die gesamte Dachfläche entlang derAuBenkanten der Dächer der Hauptgebaude. Nutzbar 1st derjenige Tell der Dachflche, der mit Solarmodulen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen belegt werden kann. Dazu sind von der Dachfläche die nicht nutzbaren Flächen abzuziehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um durch andere Dachnutzungen beiegte Flächen wie Wege, durch technische Anlagen beiegte FIchen oder Abstandsfiächen zu den Dachrändern. Als nicht nutzbar gelten auBerdem Dachflchen auf Bestandsgebauden, die statisch nicht für die zusätzliche Aufnahme von PV-Modulen geeignet sind. Nicht zu berucksichtigen sind bei geneigten Dächern die nach Nordwesten bis Nordosten orientierten Dachfiachen.
Durch diese Festsetzung 1st ausreichend Platz auf den Dächern für die üblicherweise erforderlichen technischen Anlagen auf den Dächern, andererseits besteht angemessen viel Platz für die effektive Nutzung der Solarenergie. Es 1st im Ubrigen ausdrückiich erwünscht, auch mehr Fläche als die Mindestfläche für Solarenergie zu nutzen.
Die festgesetzte Solarpfiicht 1st vorrangig auf die Stromerzeugung ausgerichtet. Ersatzweise 1st es auch moglich anstelle von Photovoitaikmodulen Solarwärmekoilektoren zu errichten. Dadurch soil den Bauherren unterschiedliche Gestaltungsmoglichkeiten bei der technischen und wirtschaftlichen Ausgestaltung und Dimensionierung belassen werden. Werden auf einem Dach Solarwarmeanlagen installiert, so kann dieser Anteil auf die zu realisierende Photovoltaik-Mindestfläche angerechnet werden.
Die Festsetzung gilt auch als erfüllt, wenn das Gebäude stattdessen mindestens die Anforderungen der BEG (Bundesforderung für effiziente Gebäude) an em Effizienzhaus 40 EF einhäit. Hierdurch wird die Nutzung alternativeroderzusätziichererneuerbarer Energien ermogiicht und der Bauherr in der Wahl der erneuerbaren Energien nicht eingeschrankt.
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind zum Zeitpunkt der Bebauungsplan-Aufstellung bestehende Gebaude, auch bel AnderungsmaBnahmen die einer neuen Genehmigung bedürfen, sofern die Kosten für die Erfüilung dieser Festsetzung bOb der Gesamtkosten der AnderungsmaBnahmen überschreiten.
Die Eigentümer innerhaib des Anderungsbereiches sind durch diese Festsetzung auch nicht benachteiligt, da das Gebäudeenergiegesetz bel Neubauten ohnehin einen bestimmten Anteil an regenerativen Energien vorgibt, der zum Heizen oder auch kühlen zu verwenden 1st.
Die Festsetzung der Nutzung von Solarenergie dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und erfüllt die stadtebauliche Aufgabe der Nutzung erneuerbarer Energien.
Die Stadt Traunstein erarbeitet seit Dezember 2020 em integriertes Klimaschutzkonzept. Das Konzept soil Klimaschutz als Querschnittsaufgabe in der Stadt nachhaitig verankern und als Grundlage für eine langfristige Pianung und ais Entscheidungshiife im Bereich Klimaschutz dienen. Neben der Erstellung einer Treibhausgasbilanz und der Berechnung von Einsparpotenzialen steht deshaib die Ersteiiung eines MaBnahmenkatalogs im Fokus.
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Die Stadt hat darüber hinaus seit Ende 2020 em Forderprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien aufgelegt.
Die Festsetzung der Nutzung von Solaranergie stellt also ganz im Sinne der städtischen Klimaziele elnen der rnoglichen Bausteine zur Erreichung Ziele der Stadt dar. Durch die Nutzung erneuerbarer Energien kännen C02 Emissionen vermieden werden und somit auch em lokaler Beitrag zur Verlangsarnung des Klimawandels geleistet werden.
- Auswirkungen und Alternativen
Stadtbild Durch die Nachverdichtung àndert sich das Stadtbild an dieser Stelle. Die neue Bebauung 1st häher als die bisherige Bebauung. Der Anderungsbereich ist aber relativ klein, so dass sich keine nachhaltig negativen Auswirkungen ergeben.
Die Stadt hat sich an dieser Stelle bewusst für eine höhere Dichte als in der Umgebung entschieden, da eine Nachverdichtung im Stadtgebiet immer sinnvoller 1st, als die Neuausweisung von bisher nicht baulich genutzten Flächen.
Natur und Landschaft Trotz der Reduzierung des Grünflachenanteils bleibt die Grundidee der Planung, die Schaffung eines durchgrunten Gewerbeparkes erhalten.
Die städtebaulich wichtigen Grünbereiche auf der West- und Südseite bleiben weitgehend unverändert erhalten, ebenso die don: zu erhaltenden Bäume.
Alternativen Ohne Anderung des Bebauungsplanes ware nur em niedrigeres Gebäude mit deutlich wenigerWohneinheiten moglich. Daher müsste aufelnem anderen Grundstuck em weiteres Gebäude errichtet werden, urn den Bedarf an Wohnraum für das Personal zu decken. Eine Kompensation durch eine groBere uberbaubare Grundfläche ist nicht mOglich, da die verbleibenden Flächen als Verkehrs- und Freiflächen benotigt werden.
Andere Grundstücke im Stadtgebiet stehen nicht zur Verfügung.
- Eingriffsbilanzierung
Im Verfahren nach § 13a BauGB ist die Eingriffsregelung nach Baurecht nicht anzuwenden. Em Eingriff nach Naturschutzrecht liegt nicht vor.
Artenschutzrechtliche Belange werden gesondert in Ziff. 7 aufgezeigt.
Schutzgebiete und Biotope:
In der näheren Umgebung zurn Geltungsbereich befinden sich keine amtlich kartierten Biotope oder andere Schutzgebiete. Die nachstgelegenen Biotope befinden sich in einer Entfernung von über 400m.
Aufgrund des Abstandes der Biotopflächen zum Geltungsbereich und der dazwischenliegenden Bebauung ist eine Beeintrachtigung der amtlich kartierten Biotopflächen nicht zu erwarten.
Realnutzung: Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs sind gro6teils durch Parkplätze bzw. Verkehrsflächen versiegelt. Die GehOize im Parkplatzbereich weisen em relativjunges Alter auf (sieh Abb. 3). Im Ubergang zur Bahnlinie besteht em Feldgeholzartiger Bestand, der erhalten wird. Dominierend sind Hartriegel, Hasel, Trauben-Kirsche, Liguster und einzelne
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Solitär-Ahorne und Linden. Im Süden ist das Personalwohnheim von einzelnen Solitär- Bäumen (Ahorn, Hainbuche, einzelne Lärche) umgeben.
- Artenschutzrecht Gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 1st für Vorhaben nach den Vorschriften des BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes während der Planaufstellung (vgl. § 18 Abs. 1 BNatSchG, § la Abs. 3 BauGB) zu prufen, ob die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG, insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, entgegenstehen (spezielle artenschutzrechtliche Prufung saP).
Bestand und Betroffenheit prufrelevanterArten GemäB § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 1st es verboten:
- wildlebenden Tieren derbesonders geschutzten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu täten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschadigen oder zu zerstören,
- wildlebende Tiere der streng geschützten Ar-ten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Uberwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu storen; eine erhebliche Storung liegt vor, wenn sich durch die Storung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschutzten A-rten aus der Natur zu entnehmen, zu beschadigeri oder zu zerstOren,
- wildlebende Pflanzen der besonders geschutzten Ar-ten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschãdigen oder zu zerstOren.
Die Erstellung eines Umweltberichts ist im Verfahren nach §13a BauGB und in Anbetracht der geringen Fläche des Plangebietes gesetzlich nicht erforderlich. Die Belange des Artenschutzes wurden dennoch ermittelt, bewertet und haben in die hiesige Planung Eingang genommen.
Em Eingriff in Gehölzbestände liegt uberwiegend nicht vor, die markanten Baum- und Gehölzbestände sind im Bebauungsplan zudem als zu erhalten festgesetzt. Auf der Westseite entlang des Fuss-/Radweges entfallen 2 Laubbäume, die über einen BHD von < 30cm verfugen. Die Ahorne sind vital und weisen keine Höhlen- oder Spaltenstrukturen auf. Durch die Planung gehen nach derzeitiger Einschatzung keine essentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Brutvögel mit saisonalen Brutplatzen verloren, eine Gefahrdung der lokalen Brutvogelpopulationen ist nicht zu erwarten. Zusätzlich stehen in der näheren Umgebung zum Eingriffsbereich Bäume und Heckenstruktur mit ausreichend NistmOglichkeiten zur Verfugung. Fledermäuse sind ebenfalls nicht betroffen.
Innerhaib des überplanten Bereichs fehien aufgrund der intensiven Nutzung Strukturen oder Habitatrequisiten wie zum Beispiel Altgras- oder Hochstaudenfluren, Kies- und Sandflächen, Gewässer für artenschutzrechtlich relevante Insekten-, Reptilien- und Amphibiengruppen.
Artenschutzrechtliche relevante Tiergruppen sind daher nach derzeitiger Einschatzung von der Planung nicht betroffen.
Dem städtebaulichen Vorhaben stehen somit keine grundsätzlichen artenschutzrechtlichen Aspekte entgegen. Somit kann entsprechend den Hinweisen der Obersten Baubehörde (2008) auf einen detaillierten Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prufung (saP) verzichtet werden.
Potenzielle Natura-2000-Gebiete (FFH- und VS-Richtlinien) sind von dieser Bebauungs- plananderung nicht betroffen. In Waldflächen wird mit dieser Planung nicht eingegriffen.
- Kampfmittelfreiheit
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Durch UPIS, Augsburg wurde eine Luftbildauswertung zur Kampfmittelgefahrdung durchgefuhrt. Diese kommt mit Bericht vom 16.07.2020 zu dem Ergebnis, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Auf weitere Untersuchungert kann derzeit verzichtet werden.
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Anlage:
¯ Gutachten zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen und der Gewerbegeräusche. BerichtTS-5193-01I 5193-01_E02.2 vom 19.03.2021, Hoock & Partner Sachverstandige PartG mbB, Landshut. Luftbildauswertung hinsichtlich Kampfmittelgefahrdung, Bericht vom 16.07.2020, ¯ UPIS, Augsburg
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