[Seite 1]
WARTUNGSVERTRAG FÜR
TECHNISCHE ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN
für: Bezeichnung der technischen Anlage
Standort der Anlage: Gewerbepark Kaserne 3c 83278 Traunstein
zwischen dem: Zweckverband Heimat.Chiemgau Papst-Benedikt-XVI.-Platz 83278 Traunstein
nachfolgend "Auftraggeber" genannt
und der Firma:
nachfolgend "Auftragnehmer" genannt
wird folgender Vertrag geschlossen:
[Seite 2]
2
- Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind Inspektion und Wartung nach Herstellerangaben – nachstehend als Wartung bezeichnet – , sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen und Einrichtungen – nachstehend als Anlagen bezeichnet –, die in der Bestandsliste aufgeführt sind. Die Bestandsliste ist Vertragsbestandteil (Anlage 1).
- Leistungen des Auftragnehmers
2.1 Dem Auftragnehmer werden die in der beiliegenden Arbeitskarte beschriebenen Leistungen übertragen. Die Arbeitskarte nach AMEV ist Vertragsbestandteil (Anlage 2). Mit Rechnungsstellung werden auf der Arbeitskarte festgestellte Mängel bekanntgegeben. Gleichzeitig werden ein Kostenvoranschlag für die erforderlichen Reparaturen, sowie der unterzeichnete Wartungsbericht eingereicht.
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht wesentlich erhöhen.
2.3 Andere Instandsetzungsarbeiten, die einen höheren Aufwand verursachen, kann der Auftragnehmer erst nach Genehmigung des in Punkt 2.1 genannten Kostenvoranschlags ausführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Der Auftragnehmer hat die Ausführung der Arbeiten auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
2.4 Der Auftragnehmer ist – auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine – verpflichtet, Störungen, die die Sicherheit oder den Betrieb der Anlage gefährden oder ausschließen, nach Aufforderung zu beseitigen. Mindestens innerhalb von 24 Stunden, nach deren Meldung an den Auftragnehmer, sofern nicht bei der Meldung eine andere Frist vereinbart wird. Er hat die Arbeiten unverzüglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, Montag bis Freitag von 8.00 Uhr – 17.00 Uhr (Samstage, Sonn- und Feiertage sind von der betriebsüblichen Arbeitszeitregelung ausgenommen), auszuführen.
- Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Die Leistungen sind so auszuführen, dass Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Anlagen erhalten bleiben.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Einbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Leitern, Gerüste, Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu liefern bzw. zu stellen.
3.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit der Anlage gefährden können, hat er sofort folgende Stelle
[Seite 3]
3
Zweckverband Heimat.Chiemgau Papst-Benedikt-XVI.-Platz 83278 Traunstein Tel.: 0861 / 58-0
zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen.
Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den Nrn. 2.1 und 2.2 beschriebenen Leistungen gehört, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der für die Wartung bestehenden Vorschriften andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat der den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
3.5 Die Eigenerklärung für Auftragnehmer/Anbieter (Anlage 3) ist rechtsverbindlich zu bestätigen.
- Ausführung der Leistung
4.1 Der Auftragnehmer hat nach jeder Wartung Art und Umfang der ausgeführten Leistungen einschließlich der eingebauten Teile in die Arbeitskarte einzutragen und die bei der Wartung getroffenen Feststellungen über den Zustand der Anlage, auch über etwaige in absehbarer Zeit notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten, in einem Arbeitsbericht anzugeben.
4.2 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.3 und Nr. 2.4 sind außerdem Zeitaufwand, Namen und Lohn- bzw. Berufsgruppen (z. B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.
4.3 Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigt der
Hausmeister
die Durchführung der Arbeiten.
Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.
4.4 Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.
4.5 Die Wartung ist innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (montags bis freitags von 8.00 – 16.00 Uhr) durchzuführen.
[Seite 4]
4
- Vergütung
5.1 Für die regelmäßige Überprüfung nach 2.1 der in der Bestandsliste aufgeführte(n) Anlage(n) wird/werden nachstehende Jahrespauschale(n) unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart:
NETTO -,-- €
- 19 % MwSt. -,-- €
BRUTTO -,--€
Mit dieser Pauschale sind abgegolten:
-
die Wartung nach Nr. 2.1,
-
die Instandsetzung nach Nr. 2.2, mit Lieferung von Ersatzteilen bis zum Listenpreis von insgesamt 25,-- € je Wartung und Anlage (wegen der Vergütung für teuere Ersatzteile siehe Nr. 5.4),
-
die Kosten für die in Nr. 3.2 bezeichneten Hilfsmittel und -stoffe,
-
die nach der Arbeitskarte zu liefernden Materialien.
Mit der Pauschale sind ferner alle Nebenkosten, z. B. Fahr- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagszuschläge abgegolten.
5.2 Die Vergütung nach 5.1 wird jährlich gezahlt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung (einschließlich unterzeichneter Belege) auf das dort angegebene Konto zu überweisen.
5.3 Die Jahrespauschale nach Nr. 5.1 ist ausschließlich der Umsatzsteuer für die Dauer von 12 Monaten von dem für die Angebotsabgabe festgesetzten Termin Festpreis.
Ändert sich nach Ablauf dieser Frist der maßgebende Lohn, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die Jahrespauschale nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden.
K = K (P + P x L /L) n A L n
Dabei bedeuten: K = Wartungspauschale -ohne Umsatzsteuer- bei Vertragsangebot
K = neue Wartungspauschale n
P = = Allgemeinkostenanteil A
zusammen 1,0
P = = Lohnkostenanteil L
L = €/Std. = Lohn der maßgebenden Lohngruppe bei Vertragsabschluss
L = neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe n
[Seite 5]
5
Maßgebender Tarifvertrag: ___________________
Maßgebende Lohngruppe: ___________________
Die Anpassung erfolgt mit Wirkung vom 1. des dem Verlangen folgenden Monats.
5.4 Die Lieferung von bei der Wartung benötigten Ersatzteilen, die nicht durch die Pauschale in Nr. 5.1 abgegolten sind, sowie für Leistungen zur Beseitigung von Störungen nach Nr. 2.4, werden die Preise vergütet, die der Auftragnehmer nachweislich allgemein und stetig verrechnet. Dies gilt auch für tarifliche Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.
a) Netto-Stundenlohn auf Nachweis je Facharbeiter-/Monteurstunde €/Std.
Netto-Stundenlohn auf Nachweis je Helfermonteurstunde €/Std.
b) Für Einfachfahrten als Sonderanfahrten außerhalb der regelmäßigen Wartungen zur akuten Störungsbehebung werden für die ersten vier Jahre folgende Festsätze vergütet:
Fahrgeld gesamt für Hin- und Rückfahrt pauschal € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
c) Ersatzteile lt. Liste/Angebot zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
5.5 Soweit der Auftragnehmer aus der Errichtung der Anlage(n) Gewähr zu leisten hat, wird für Leistungen zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht keine Vergütung gewährt.
- Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungspflicht für die abgenommenen Teile der Anlage beginnt lt. Festlegung in den Abnahmeprotokollen.
6.2 Für Anlagenteile, die nach Ablauf der in Punkt 6.1 vereinbarten Gewährleistungspflicht ersetzt werden müssen, gilt bei übertragenem Wartungsvertrag die Regelfrist für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen von zwei Jahren. Beginnend ab der jeweiligen Leistung.
- Haftung
7.1 Der Auftragnehmer ersetzt alle im Zusammenhang mit der Wartung verursachten Schäden. Er stellt den Auftraggeber von Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Wartung erheben.
Die Ersatz- oder Freistellungspflicht
- ist gedeckt durch die vom Auftragnehmer abgeschlossene Haftpflichtversicherung, mindestens jedoch mit 1 Mio. EUR für Personalschäden und 500.000,-- EUR für Sachschäden im einzelnen Schadensfall;
- entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.
[Seite 6]
6
- Vertragsdauer, Kündigung
8.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Verpflichtungen der Vertragspartner beginnen mit der Vertragsunterzeichnung. Die Vertragsdauer verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, falls der Vertrag nicht mindestens drei Monate vor Ende des laufenden Kalenderjahres gekündigt wird.
8.2 Der Auftragnehmer verzichtet während der ersten 4 Vertragsjahre auf die Kündigung.
8.3 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.
8.4 Werden eine oder mehrere in der Bestandsliste aufgeführte Anlagen oder Teile vorübergehend – länger als ein Monat – stillgelegt, so ruhen während der Stilllegung die Pflichten beider Vertragspartner; der Auftragnehmer erhält die Wartungskostenpauschale anteilig für die Monate bis zur Stilllegung.
8.5 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen oder Teile dauernd stillgelegt, so erlischt der Vertrag zum Ende des laufenden Monats. Die Stilllegung ist dem Auftragnehmer mindestens drei Monate zuvor anzuzeigen.
8.6 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder auf bestimmte Teile der technischen Anlagen aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
- die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen dauernd stillgelegt werden,
- der Auftragnehmer seine Vertragspflichten einmal vorsätzlich oder grob fahrlässig oder mehrmals leicht fahrlässig verletzt hat,
- wenn der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist.
8.7 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
- Pflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z. B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.
- Streitigkeiten
Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.
- Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, so richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
Gerichtsstand ist Traunstein.
[Seite 7]
7
- Schriftform
12.1Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform.
12.2Falls ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt.
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
Zweckverband Heimat.Chiemgau FIRMA
Traunstein, den ................................ ................, den ..........................................
........................................................... ................................................................... (Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift)