Neubau und Betrieb einer Kindertagesstätte in Eystrup

Status
Vergeben
Angebotsfrist
22.07.2025, 11:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
5.178.443,84 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
24.06.2025
CPV-Codes
Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000)
Bekanntmachung
dtvp.de
Bekanntmachungsnummer
404550-2025
Verfahrensnummer
c96cf218-9043-444e-accc-293780721a75

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Samtgemeinde Grafschaft Hoya beabsichtigt den Neubau einer dreizügigen Kindertagesstätte für insgesamt 75 Kinder inklusive aller Planungs-, Ingenieur- und Ausführungsleistungen sowie Bauzwischenfinanzierung. Das Grundstück wird im Rahmen eines Erbbaurechts mit einer Laufzeit von mindestens 26,5 Jahren überlassen, wobei der Auftragnehmer nach Fertigstellung den Betrieb für rund 25 Jahre übernimmt. Die Vertragsdauer beträgt 9.490 Tage. Der geschätzte Auftragswert liegt bei rund 5,18 Mio. EUR.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Die Samtgemeinde Grafschaft Hoya beabsichtigt den Neubau einer Kindertagesstätte in der Gemeinde Eystrup. Der geplante Neubau soll drei Kindergartengruppen mit einer Gruppengröße von jeweils 25 Kindern (insgesamt 75 Kinder), dem Personal sowie allen erforderlichen Nebenräumen Platz bieten. Neben der baulichen und betriebsbereiten Errichtung der dreizügigen Kindertagesstätte obliegt dem Träger/Auftragnehmer im Anschluss an die Errichtung auch der Betrieb bzw. die Trägerschaft über die Kindertagesstätte. Ziel ist die Versorgung der Samtgemeinde Grafschaft Hoya mit ausreichend Betreuungsangeboten für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren bzw. bis zur Einschulung. Das Grundstück wird dem Auftragnehmer im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrags zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer übernimmt die Planungsleistungen und Ingenieurleistungen sowie alle Ausführungsleistungen und Bauzwischenfinanzierungsleistungen für das Bauvorhaben. Im Anschluss übernimmt der Auftragnehmer den Betrieb der Kindertagesstätte. Die Samtgemeinde Hoya sucht einen zuverlässigen und den qualitativen Anforderungen der Samtgemeinde entsprechenden freien Träger der Jugendhilfe als Betreiber bzw. Träger der Kindertagesstätte. Die Betriebsführung soll auf der Grundlage eines Betriebsführungsvertrages erfolgen. Das Architekturbüro Dieter Kaminski hat vorab ein Musterbeispiel für einen dreizügigen Kindergarten erstellt. Dieser Entwurf liegt den Vergabeunterlagen bei . An diesem Entwurf müssen sich die Bewerber/Bieter jedoch nicht zwingend orientieren.

Ganze Leistungsbeschreibung anzeigen

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Samtgemeinde Grafschaft Hoya - Neubau und Betrieb einer Kindertagesstätte - Totalunternehmerleistungen

    Der Gegenstand des Auftrags umfasst sowohl den Neubau der Kindertagesstätte als auch den sich anschließenden Betrieb der Kindertagesstätte. Das Grundstück wird dem Auftragnehmer im Wege der Einräumung eines Erbbaurechts mit einer Laufzeit von mindestens 26,5 Jahren (Betriebszeit von 25 Jahren zzgl. einer Planungs- und Bauzeit von 1,5 Jahren) überlassen. Der von dem Auftragnehmer und späteren Träger zu entrichtende Erbbauzins wird in einem separaten Erbbaurechtsvertrag geregelt. Gegenstand des Auftrags bezüglich des Neubaus der Kindertagesstätte sind sämtliche Planungsleistungen und Ingenieurleistungen sowie alle Ausführungsleistungen und Bauzwischenfinanzierungsleistungen für das Bauvorhaben der Kindertagesstätte. Dem Auftragnehmer obliegt dabei die Beachtung der geltenden gesetzlichen sowie technischen Vorgaben sowie die von dem Auftraggeber vorgegebenen Rahmenbedingungen. Details zu den Rahmenbedingungen sind den Anlagen der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die Betriebsführung der Kindertagesstätte soll auf der Grundlage eines Betriebsführungsvertrages erfolgen, wobei der Träger die Einrichtung in eigener Verantwortung führt. Die Samtgemeinde Grafschaft Hoya erkennt die Eigenständigkeit des Trägers bei der Führung der Einrichtung an. Die pädagogische Ausgestaltung des Betreuungsangebotes obliegt grundsätzlich dem Träger.Der Betriebsführungsvertrag hat eine Laufzeit von zunächst 15 Jahren. Es besteht eine dreimalige Verlängerungsoption um jeweils 5 Jahre. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt 30 Jahre. Die Einrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungszeiten in Abstimmung mit der Samtgemeinde anbieten. Der Lebensrhythmus der Kinder, die Arbeitszeiten der Sorgeberechtigten, die Bedürfnisse der Kinder und Sorgeberechtigten sowie die Schul- und Ferienzeiten sind zu berücksichtigen. Unabhängig von den Öffnungszeiten soll die Betreuungszeit der Kinder die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs-, und Betreuungsauftrages ermöglichen und ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand sowie ihren Bedürfnissen entsprechen. Die Organisation der Kindertagesstätte sowie die Gestaltung des Dienstplanes und des Tagesablaufes sollen Kontinuität und die Verlässlichkeit der Beziehung zwischen pädagogischen Kräften und Kindern gewährleisten. Der Einsatz des Personals hat nach den Mindestvorgaben des Nds. KiTaG und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung zu erfolgen. Es ist vom Träger sicherzustellen, dass jederzeit ausreichend fachlich geeignetes Personal vorhanden ist. Der Träger hat durch Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass das Personal mit gesetzlichen und/oder pädagogischen Neuigkeiten vertraut ist (3 Fortbildungstage pro Kindergartenjahr). Die Samtgemeinde Grafschaft Hoya beabsichtigt den Neubau einer Kindertagesstätte in der Gemeinde Eystrup. Der geplante Neubau soll drei Kindergartengruppen mit einer Gruppengröße von jeweils 25 Kindern (insgesamt 75 Kinder), dem Personal sowie allen erforderlichen Nebenräumen Platz bieten. Neben der baulichen und betriebsbereiten Errichtung der dreizügigen Kindertagesstätte obliegt dem Träger/Auftragnehmer im Anschluss an die Errichtung auch der Betrieb bzw. die Trägerschaft über die Kindertagesstätte. Ziel ist die Versorgung der Samtgemeinde Grafschaft Hoya mit ausreichend Betreuungsangeboten für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren bzw. bis zur Einschulung. Das Grundstück wird dem Auftragnehmer im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrags zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer übernimmt die Planungsleistungen und Ingenieurleistungen sowie alle Ausführungsleistungen und Bauzwischenfinanzierungsleistungen für das Bauvorhaben. Im Anschluss übernimmt der Auftragnehmer den Betrieb der Kindertagesstätte. Die Samtgemeinde Hoya sucht einen zuverlässigen und den qualitativen Anforderungen der Samtgemeinde entsprechenden freien Träger der Jugendhilfe als Betreiber bzw. Träger der Kindertagesstätte. Die Betriebsführung soll auf der Grundlage eines Betriebsführungsvertrages erfolgen. Das Architekturbüro Dieter Kaminski hat vorab ein Musterbeispiel für einen dreizügigen Kindergarten erstellt. Dieser Entwurf liegt den Vergabeunterlagen bei . An diesem Entwurf müssen sich die Bewerber/Bieter jedoch nicht zwingend orientieren.

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Vergabeunterlagen

Die Bekanntmachung nennt keinen Link zu den Vergabeunterlagen.

Zum Ursprungsportal

Anforderungen

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 21.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 580787-2026

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.