B4_HVA-B Weitere Besondere Vertragsbedingungen 03-23 (1).pdf

Neubau Radwegbrücke und Ersatzneubau Straßenbrücke mit Stützwand, Hochspeyer-Fischbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 16:45 (Europe/Berlin)

Herkunft: lbm.vergabe.rlp.de

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Bezeichnung der Bauleistung:

A 3 2 - 0 3 -0120B 4 8 T e ilausbau mit RGW (Gleisdreieck Hochspeyer)
3 2 - 2 1 0 1_1_BB 4 8 , H ochspeyer-Fischbach, Brückenbauwerke

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Weitere Besondere Vertragsbedingungen

  1. Begriffsdefinition

Die Bezeichnungen „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet:

Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrich- tung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.

Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträch- tigt werden kann.

  1. Abrechnung

Bei elektronischer Rechnungsstellung (XRechnung) hat der Auftragnehmer die Nachweise gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B getrennt und vor der Rechnung digital an den Auftraggeber zu übergeben.

Gegebenenfalls sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung weitere Festlegungen zu treffen.

In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

• Auftragnehmer,

• Auftraggeber,

• Nummer des Aufmaßblattes,

• Bezeichnung der Bauleistung,

• Ordnungszahl (OZ).

Unmittelbar über der Benennung des Aufstellers und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“.

Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrunde- liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.

    1. Getrennte Rechnungserstellung

Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen:

  • Hilfsleistungen bei Kontrollprüfungen (Land Rheinland-Pfalz)
  • SiG eKo (Land Rheinland-Pfalz)
  • Baubüro für AG (Land Rheinland-Pfalz)
  • Kampfmittelsondierung, nur Erkundung (Land Rheinland-Pfalz)

Hinweis: Bei den mit „ 1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll. 132 HVA B-StB Vorlage Weitere Besondere Vertragsbedingungen_RP 03-23 Seite 1

    1. Nachweis der Massen

4.1 Der Verbrauch ist durch Vorlage von Wiegenachweisen laufend nachzuweisen.

Die Wiegenachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:

• Lieferwerk,

• Name der Baustelle,

• Bezeichnung des Wägegutes,

• Nummer des Wiegenachweises,

• Datum und Uhrzeit der Wägung,

• Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),

• Bruttomasse (B),

• Nettomasse (N),

• Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).

Die Wiegenachweise sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu bestätigen und bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle unverzüglich dem Auftraggeber zu übergeben.

4.2 Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des be- ladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung).

Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht gesondert vergütet. Die Kosten für darüberhinausgehende Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber erstattet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kos- ten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu erstatten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.

Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein ent- sprechender Abzug.

    1. Bauabrechnung mit IT-Anlagen

Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberech- nung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

5.1 Rechenverfahren/DV-Programme:

Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektroni- sche Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Ver- fahrens-beschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger, in Textform festgehaltener Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

Hinweis: Bei den mit „ 1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll. 132 HVA B-StB Vorlage Weitere Besondere Vertragsbedingungen_RP 03-23 Seite 2

5.2 Vereinbarung:

Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, ggf. getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), in Textform eine Vereinbarung zur Bauabrech- nung abzuschließen.

5.3 Datenübergabe:

Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu über- geben.

Eingabedaten sind digital zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.

5.4 Berichtigung der Leistungsberechnung:

Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergeb- nisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.

5.5 Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen:

Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte.

Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leis- tungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.

5.6 Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen:

Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsbe- rechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung in Textform Toleranzregelungen zu vereinbaren.

Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Ge- legenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden. 5.7 1) Maßnahmen mit mehreren Kostenträgern (Kostenteilung):

Werden die Kosten der Maßnahme zwischen mehreren Baulastträgern aufgeteilt, kann in der Ver- einbarung zur Bauabrechnung nachstehende Vorgehensweise vereinbart werden:

Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber elektronische Aufmaßdateien in der Datenart D11 mit kumulierten Mengenansätzen. Die gemeinsamen Feststellungen (z.B. Aufmaße) sind dabei ent- sprechend zu benennen und zu gliedern. Die Mengenermittlung nach REB-VB 23.003 muss im Ad- ressbereich der D11-Datei diese Gliederung wiedergeben.

Der Auftraggeber weist die einzelnen Leistungspositionen entsprechend der Anlage „CO-Struk- tur.xlsx, Tabelle CO-Struktur“ den jeweiligen Kostenträgern zu. Er erstellt entsprechende Mengener-

Hinweis: Bei den mit „ 1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll. 132 HVA B-StB Vorlage Weitere Besondere Vertragsbedingungen_RP 03-23 Seite 3

mittlungen und Prüfrechnungen auf der Grundlage der (ungeprüften/geprüften) D11-Datei des Auf- tragnehmers und übergibt diese dem Auftragnehmer als PDF-Datei spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der D11-Datei.

Auf dieser Grundlage erstellt der Auftragnehmer seine Rechnungen an die jeweiligen Kostenträger. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fälligkeit der Zahlungen im Sinne von § 16 VOB/B ist der Zugang der jeweiligen Rechnung, nicht der D11-Datei.

Alternativ kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer die CO-Struktur in digitaler Form zum Ein- spielen in seine AVA-Software übergeben. In diesen Fällen reicht der Auftragnehmer unmittelbar die nach Kostenträgern aufgeteilten elektronischen Aufmaßdateien und Rechnungen ein.

    1. Aufrechnung

Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Rheinland Pfalz oder eines Landkreises des Landes Rheinland-Pfalz an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragneh- mers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden. Diese Einwilligung erstreckt sich nur auf Bauverträge im Straßen- und Brückenbau zwischen den vorgenannten Körperschaften und dem Auf- tragnehmer.

    1. Bauablaufplan

Wenn ein Bauablaufplan vorzulegen ist, gelten folgende Anforderungen:

Der Bauablaufplan gehört zu den durch den Auftragnehmer zu erstellenden Ausführungsunterlagen. Er ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu übergeben.

Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander. Bauablaufpläne sind als Balken- plan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustel- len. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablaufplanes, auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird.

Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vorgänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt.

Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Hauptgewerke und die vertraglichen Termine (siehe Besondere Vertragsbedingungen) sind darzu- stellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustel- len. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben.

Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Ter- minen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist- Terminen ist darzustellen.

Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.

  1. Rechnungsstellung

Bei Abschlagsrechnungen wird die Leistungsposition „Baustelle einrichten“ anteilig, entsprechend dem Baufortschritt, ausgezahlt, es sei denn, der AN liefert nachprüfbar anderslautende Nachweise.

Hinweis: Bei den mit „ 1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll. 132 HVA B-StB Vorlage Weitere Besondere Vertragsbedingungen_RP 03-23 Seite 4

Grundsätzlich sind getrennte Rechnungen für Baukosten und EI-Leistungen zu stellen, darüber hin- aus können weitere getrennte Rechnungen erforderlich sein. Der Mehraufwand für die Erstellung von getrennten Rechnungen für die in Ziffer 3 aufgezählten Leistungen ist in die Baustellengemein- kosten einzukalkulieren.

Alle Rechnungen, sowie die rechnungsbegründenden Unterlagen sind unter Angabe der Projekt-Nr. (z. B. BT-11 = A.11-21.0038.01) und der Referenz-Nr. (z. B. BT-13 = 42 0003 3283), unabhängig vom Auftragswert, elektronisch einzureichen. Zudem ist eine Leitweg-ID (BT 10) anzugeben, welche mit dem Zuschlagsschreiben bekannt gegeben wird. Erläuterungen zu Datenformat und erforderlichem Inhalt sind der Ausschreibung als Anlage beigefügt (Hinweis zur verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung). Rechnungen, die nicht elektronisch eingereicht werden, können nicht bearbei- tet werden. Sie begründen auch keinen Zahlungsverzug.

Für die elektronische Einreichung der Rechnungen stehen folgende Übermittlungswege zur Verfü- gung:

• E-Mail an den Zentralen E-Rechnungseingang RLP (ZRE-RLP@poststelle.rlp.de)

• Upload der extern erstellten E-Rechnung im Zentralen E-Rechnungseingang RLP

• Webformular: Manuelle Erfassung der E-Rechnung über den Zentralen E-Rechnungseingang RLP

• Via Peppol-Netzwerk (Pan-European Public Procurement OnLine)

Für die Einreichung ist vorab eine Registrierung erforderlich – ausgenommen bei Nutzung von Peppol. Hinweise und Erläuterungen zur Registrierung finden Sie unter folgendem Link: https://e- rechnung.service.rlp.de/startseite.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass

• im Rahmen der Rechnungsstellung die Angabe einer von der Adresse des Auftraggebers und ggf. von der Lieferadresse abweichende Adresse für die Vorlage der Rechnung zum Zwecke ei- ner automatisierten, zentralen Rechnungsbearbeitung möglich ist.

• auf allen Rechnungen die Referenznummer des Auftraggebers enthalten ist.

Fehlt die Referenznummer, kann sich die Zahlung bis zur Ausstellung einer neuen, mit der korrekten Referenznummer versehenen Originalrechnung verzögern. Die konkreten Rechnungs-adressen wer- den dem Auftragnehmer im Zuschlagsschreiben bzw. in der Bestellung mitgeteilt.

  1. Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz – LTTG

Nach Maßgabe des „Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öf- fentlichen Auftragsvergaben“ (Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz – LTTG, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334) BS 70-31 wird folgendes verein- bart:

• Der Auftragnehmer führt für sich und für alle seine Nachunternehmer prüffähige und vollstän- dige Unterlagen nach § 6 Abs. 1 LTTG, aus denen der Auftraggeber die Einhaltung der Bestim- mungen des LTTG jederzeit entnehmen kann. Die Einsichtnahme ist dem Auftraggeber jeder- zeit gestattet.

• Die Vertragspartner vereinbaren nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 LTTG für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen aus den §§ 3 – 6 LTTG oder den inso- weit bestehenden Pflichten seiner Nachunternehmer, die ihm bekannt sind oder die er kennen musste, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen höchstens 10% der Auftragssumme. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch,

Hinweis: Bei den mit „ 1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll. 132 HVA B-StB Vorlage Weitere Besondere Vertragsbedingungen_RP 03-23 Seite 5

so kann sie von dem öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

• Dem Auftraggeber steht bei festgestelltem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß ge- gen die Bestimmungen des LTTG das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu.

• Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er bei festgestelltem, grob fahrlässigem oder vorsätzli- chem Verstoß gegen die Bestimmungen des LTTG für die Dauer von bis zu 3 Jahren von öffentli- chen Auftragsvergaben aller Dienststellen des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz aus- geschlossen werden kann. Dieser Ausschluss wird gesondert festgestellt und dem Auftragneh- mer bekannt gegeben.

  1. Digitale Kommunikation zu Vertragsangelegenheiten

10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den vertragsbezogenen Schriftverkehr mit dem Auftraggeber grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals Rheinland-Pfalz zu führen, die bereits im Vergabeverfahren zur Angebotsabgabe genutzt wurde.

10.2 Schlussverhandelte Nachtragsangebote sind ausschließlich über diese revisionssichere Kommuni- kationsfunktion einzureichen. Zwischenstände, Entwürfe oder nicht abschließend verhandelte Nachtragsfassungen sollen nicht über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals übermit- telt werden.

10.3 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber vertragsrelevante Er- klärungen und Mitteilungen, insbesondere Mängelanzeigen, Aufforderungen zur Mängelbeseiti- gung, Schlusszahlungsmitteilungen, Kündigungen, „qualifizierte Mängelrüge“ sowie sonstige nach Vertrag oder VOB/B vorgesehene Erklärungen, über die Kommunikationsfunktion des Vergabepor- tals in Textform übermittelt. Stellungnahmen oder Erwiderungen des Auftragnehmers auf diese Schreiben sind ausschließlich über diese Kommunikationsplattform einzureichen.

10.4 Mit der vertraglichen Vereinbarung der Nutzung des Kommunikationsportals gilt eine Erklärung als zugegangen, sobald sie dem Benutzerkonto des Auftragnehmers im Portal bereitgestellt und dies durch das vom System erzeugte Übermittlungs- oder Zustellprotokoll dokumentiert ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme oder das Öffnen des Dokuments ist für den Zugang grundsätzlich nicht erforderlich. Gesetzliche Nachweisanforderungen und zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.

10.5 Zwingende gesetzliche Formvorschriften oder zwingende Formvorgaben der VOB/B bleiben von dieser Regelung unberührt.

Hinweis: Bei den mit „ 1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll. 132 HVA B-StB Vorlage Weitere Besondere Vertragsbedingungen_RP 03-23 Seite 6

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