Tarifportal_Datenblatt_Abbruch-und_Abwrackgewerbe.pdf

Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens mit Damm und Durchlassbauwerk

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 13:58 (Europe/Berlin)

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Tarifdatenblatt

im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

Tarifbereich/Branche:Abbruch- und Abwrackgewerbe
Letzte Aktualisierung Datenblatt:16.04.2026
Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA gültig ab 01.04.2026: https://evergabe.sachsen- anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok umente_evergabe/Handlungsanleitungen/VergSpez_ML/Handlungsanlei tung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf
Einschlägige Tarifverträge, die gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA für die Ausführung der Leistung am Ort der Ausführung gelten Bundesentgelttarifvertrag vom 8. April 2014 über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten des Abbruch- und Abwrackgewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - vom 8. April 2014, gültig ab 1. April 2014, erstmals kündbar zum 31. Oktober 2014  Im Bundesentgelttarifvertrag werden einzelne Löhne wie folgt durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt:  Vom 01.04. – 31.12.2026: Entgelte der Lohngruppen 1 bis 5  Sofern im Bundesentgelttarifvertrag für einzelne Entgelt- Tarifgehälter lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen.  Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten des Abbruch- und Abwrackgewerbes (RTV) vom 14. Mai 2008 Ermittlung Stundenlohn Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt: Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13

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im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechn er/mindestlohn-rechner.html) Hinweis: Nach dem gegenwärtigen Stand ist der Bundesentgelttarifvertrag zwar ausgelaufen, er wirkt dennoch nach bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags und kommt im Rahmen der Umsetzung von § 11 TVergG LSA somit bis auf Weiteres zur Anwendung.
Allgemeinverbindliche Tarifverträgesiehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave- verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9)

Hinweis Günstigkeitsprinzip

Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer öffentliche Aufträge über Bau- und

Dienstleistungen nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, bei der Auftragsausführung

  1. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des

Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für

allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen,

der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)

  1. ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das

a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder,

b) wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach

Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),

  1. sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei

der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer

(Entgeltgleichheit), und

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für die Öffentliche Auftragsvergabe

  1. tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass bei bestehender tarifvertraglicher Bindung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA der

Vergabemindestlohn nach Abs. 1 Nr. 2b dennoch als untere Lohngrenze maßgeblich ist. Das bedeutet:

Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese

Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den

Vergabemindestlohn zu ersetzen.

Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu der den Vergabeunterlagen beizufügenden „Eigenerklärung zu

Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2

TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen“.

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