B10_ZTV-W_LB216-1_Ausgabe_2015_Aenderung_A3.pdf

Neubau eines einschwimmbaren Revisionsverschlusses für fünf Wehre

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 15:41 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasserbau (ZTV-W) für Stahlwasserbauten (Leistungsbereich 216/1) - Ausgabe 2015

A3-Änderung 07/2026

Die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates wurde am 29.06.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Verordnung (EU) 2023/1230 (EU-Maschinenverordnung) vom 14. Juni 2023 ersetzt die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) vom 17. Mai 2006.

Die EU-Maschinenverordnung gilt ab dem 20. Januar 2027. Ab diesem Zeitpunkt muss eine Maschine, die in Verkehr gebracht wird, die Anforderungen der EU- Maschinenverordnung erfüllen.

Hiermit wird zur Anwendung der ZTV-W LB 216/1, Ausgabe 2015, unter den Ziffern (67) und (68) sowie im Stichwortverzeichnis der Begriff „Maschinenrichtlinie“ durch den Begriff „EU- Maschinenverordnung“ ersetzt. Ziffer (69) entfällt ersatzlos. Ziffer (87) wird wie folgt ergänzt: „(87) Fortschreiben der Risikobeurteilung nach EU-Maschinenverordnung.“

Im Anhang A wird die Richtlinie 2006/42/EG durch die Verordnung (EU) 2023/1230 – Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1) (EU-Maschinenverordnung) ersetzt.

ZTV-W LB 216/1, Ausgabe 2015, Änderung A3 - 07/2026 Seite 1 von 1

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