KiTa-GW_Anlage_1.3.7_DVO NKiTaG.pdf

Neubau einer Kindertagesstätte in Scheden als Totalunternehmerleistung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 13:02 (Europe/Berlin)

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Stand: 24.08.2021

Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und

Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)

Änderung
1. DVO-KiTaGErster Teil - Kindertagesstätten
Erster Abschnitt
Räumlichkeiten, Außenflächen, Größe der Gruppen, Außenstellen
§ 1§ 1
Räumliche MindestausstattungErforderliche Räumlichkeiten
(1) 1Kindertagesstätten müssen über folgende räumliche Mindestausstattung für jede gleichzeitig anwesende Gruppe verfügen: 1. Krippen a) einen Gruppenraum, der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten bietet, mit mindestens 3 m² Bodenfläche je Kind, b) einen Ruheraum für Gruppen, in denen Kinder länger als sechs Stunden betreut werden und Mittagessen erhalten (Ganztagsbetreuung); 2. Kindergärten a) einen Gruppenraum mit mindestens 2 m² Bodenfläche je Kind, b) einen Kleingruppenraum oder eine Spielnische, die auch im Gruppenraum eingerichtet sein kann, c) bei Ganztagsbetreuung einen Ruheraum oder eine Ruhemöglichkeit, die auch im Gruppenraum eingerichtet sein kann; 3.Horte a) einen Gruppenraum mit mindestens 2 m² Bodenfläche je Kind, b) einen Raum für besondere Tätigkeiten wie zum Beispiel für Schularbeiten oder Werken, c) Rückzugsmöglichkeiten, die auch im Gruppenraum vorhanden sein können. 2 Werden die in Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c oder Nr. 3 Buchst. c vorgeschriebenen Spielnischen, Ruhe- oder Rückzugsmöglichkeiten im

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Gruppenraum eingerichtet, so vergrößert sich dadurch die für den Gruppenraum vorgeschriebene Mindestfläche nicht.
(2) 1 Jede Kindertagesstätte muss ferner verfügen über: 1.eine Küche, bei Halbtagsbetreuung eine Teeküche, 2. einen Arbeitsraum für die Fachkräfte; wobei dieser Raum in Kindertagesstätten mit nicht mehr als zwei Gruppen zugleich als Büro genutzt werden darf, 3. Garderobenbereiche außerhalb der Gruppenräume,* (3) In Kindertagesstätten mit mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen muss zusätzlich zu der Mindestausstattung nach Absatz 1 ein abgrenzbarer Bereich vorhanden sein, der auch als Mehrzweck- oder Bewegungsfläche nutzbar ist.(1) 1Jede Kindertagesstätte muss über folgende Räumlichkeiten verfügen: 1. einen ausreichend großen Gruppenraum für jede gleichzeitig anwesende Gruppe, es sei denn, dass es sich um eine Kindertagesstätte mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn Kindern handelt, 2. einen Ruheraum oder einen abgegrenzten Bereich zum Ausruhen, der auch im Gruppenraum eingerichtet sein kann, 3. je Gruppe, der mindestens ein Kind angehört, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht eingeschult ist (Kindergartenkind), einen Raum oder abgrenzbaren Bereich, der für die Förderung einzelner Kinder genutzt werden kann, wobei der abgrenzbare Bereich auch im Gruppenraum eingerichtet werden kann, 4. bei einer Kindertagesstätte mit mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen neben dem Raum oder dem abgrenzbaren Bereich nach Nummer 3 einen Raum oder einen abgrenzbaren Bereich außerhalb der Gruppenräume, der für unterschiedliche Angebote, insbesondere für Bewegungsangebote, genutzt werden kann, 5. je Hortgruppe einen Raum für Tätigkeiten, die ungestört nicht im Gruppenraum stattfinden können, wie zum Beispiel das Erledigen von Hausaufgaben und kreatives Gestalten, 6. mindestens einen altersgerechten Sanitärraum, je nach Anzahl der geförderten Kinder in der Kindertagesstätte auch mehrere altersgerechte Sanitärräume, 7. mindestens einen Garderobenbereich, je nach Anzahl der geförderten Kinder in der Kindertagesstätte auch mehrere Garderobenbereiche, außerhalb des Gruppenraums, 8. eine Küche, wobei bei einer Kindertagesstätte mit einer Kernzeit von nicht mehr als sechs Stunden täglich oder mit nur einer Gruppe, der nicht mehr als zehn Kinder angehören, eine Teeküche ausreicht, 9. einen Arbeitsraum für die Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Tätigkeit, der in einer Kindertagesstätte mit nicht

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mehr als zwei Gruppen auch für das Erledigen von Leitungsaufgaben genutzt werden kann, und 10. bei einer Kindertagesstätte mit mehr als zwei Gruppen neben dem Arbeitsraum nach Nummer 9 einen Raum für das Erledigen von Leitungsaufgaben. 2Beträgt die tägliche Kernzeit in einer Krippen-gruppe mehr als sechs Stunden, so muss die Kindertagesstätte abweichend von Satz 1 Nr. 2 einen separaten Ruheraum für diese Gruppe haben.
(2) 1 […] 4. Außenfläche zum Spielen von mindestens 12 m² je Kind, das gleichzeitig betreut wird.* 2 Abweichend von Satz 1 Nr. 4 kann das Landesjugendamt Ausnahmen von der Mindestgröße zulassen, wenn eine entsprechende Außenfläche nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand bereitgestellt werden kann. 3 Die Außenfläche soll an die Kindertagesstätte anschließen; ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich, so muss die Außenfläche von der Kindertagesstätte aus leicht erreichbar sein.
(4) Unbeschadet des § 69 Abs. 4 der Niedersächsischen Bauordnung ist die Nutzung einer Kindertagesstätte für andere Zwecke nur zulässig, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.
(5) 1 Für Gruppen, denen auch Kinder einer anderen Altersstufe (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaG) angehören (altersübergreifende Gruppen), gelten die räumlichen Anforderungen für die Altersstufe der Mehrzahl der Kinder. 2 Befinden sich mindestens drei Kinder aus einer anderen Altersstufe in einer Gruppe, so ist für Kinder, die sich im Krippenalter befinden, im Gruppenraum mindestens eine Bodenfläche von je 3 m² erforderlich. 3 Befindet sich mindestens ein Drittel der Kinder in einer anderen Altersstufe als die Mehrzahl, so sind auch die zusätzlichen räumlichen Anforderungen für diese Altersstufe nach Absatz 1 zu berücksichtigen.(2) 1Bei einer altersstufenübergreifenden Gruppe, der zu mehr als einem Drittel Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Krippenkinder), ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Bei einer altersstufenübergreifenden Gruppe, der zu mehr als einem Drittel Kinder angehören, die eingeschult sind (Hortkinder), ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entsprechend anzuwenden. 3Gehören der altersstufenübergreifenden Gruppe zu weniger als einem Drittel Hortkinder an, so ist je Hortkind ein Arbeitsplatz für das ungestörte Erledigen der Hausaufgaben erforderlich.

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(3) Die Nutzung der Räumlichkeiten einer Kindertagesstätte für andere Zwecke als für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ist nur zulässig, wenn dies mit der Zweckbestimmung vereinbar ist.

§ 2
Größe des Gruppenraums
(1) 1Kindertagesstätten müssen über folgende räumliche Mindestausstattung für jede gleichzeitig anwesende Gruppe verfügen: 1. Krippen a) einen Gruppenraum, der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten bietet, mit mindestens 3 m² Bodenfläche je Kind, b) einen Ruheraum für Gruppen, in denen Kinder länger als sechs Stunden betreut werden und Mittagessen erhalten (Ganztagsbetreuung); 2. Kindergärten a) einen Gruppenraum mit mindestens 2 m² Bodenfläche je Kind, b) einen Kleingruppenraum oder eine Spielnische, die auch im Gruppenraum eingerichtet sein kann, c) bei Ganztagsbetreuung einen Ruheraum oder eine Ruhemöglichkeit, die auch im Gruppenraum eingerichtet sein kann; 3.Horte a) einen Gruppenraum mit mindestens 2 m² Bodenfläche je Kind, b) einen Raum für besondere Tätigkeiten wie zum Beispiel für Schularbeiten oder Werken, c) Rückzugsmöglichkeiten, die auch im Gruppenraum vorhanden sein können. 2Werden die in Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c oder Nr. 3 Buchst. c vorgeschriebenen Spielnischen, Ruhe- oder Rückzugsmöglichkeiten im Gruppenraum eingerichtet, so vergrößert sich dadurch die für den Gruppenraum vorgeschriebene Mindestfläche nicht.(1) Der Gruppenraum muss 1. bei Krippengruppen eine Bodenfläche von mindestens 3 m² je genehmigtem Platz und 2. bei Kindergartengruppen und Hortgruppen eine Bodenfläche von mindestens 2 m² je genehmigtem Platz haben.

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(5) 1 Für Gruppen, denen auch Kinder einer anderen Altersstufe (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaG) angehören (altersübergreifende Gruppen), gelten die räumlichen Anforderungen für die Altersstufe der Mehrzahl der Kinder. 2 Befinden sich mindestens drei Kinder aus einer anderen Altersstufe in einer Gruppe, so ist für Kinder, die sich im Krippenalter befinden, im Gruppenraum mindestens eine Bodenfläche von je 3 m² erforderlich. 3 Befindet sich mindestens ein Drittel der Kinder in einer anderen Altersstufe als die Mehrzahl, so sind auch die zusätzlichen räumlichen Anforderungen für diese Altersstufe nach Absatz 1 zu berücksichtigen.(2) 1Bei altersstufenübergreifenden Gruppen ist eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je Kind im Gruppenraum erforderlich, wenn mehr als die Hälfte der Kinder Krippenkinder sind; mindestens 2 m2 sind ausreichend, wenn mindestens die Hälfte der Kinder keine Krippenkinder sind. 2Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 sind je Krippenkind mindestens 3 m2 erforderlich, wenn mindestens drei Kinder Krippenkinder sind.
(3) In integrativen Gruppen (§ 16 Satz 1), in der mindestens zwei Kinder mit Behinderung gefördert werden, für die ein heilpädagogischer Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich durch den örtlichen Träger festgestellt worden ist, muss der Gruppenraum abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je Kind haben.
(4) Bei der Bemessung der Bodenfläche bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht.
§ 3 Abweichende Vorschriften für Kleine Kindertagesstätten§ 3
Größe von Kindertagesstätten mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als
zehn Kindern
(1) Abweichend von § 1 müssen Kleine Kindertagesstätten über folgende räumliche Mindestausstattung verfügen: 1. je Kind mindestens 3 m² Bodenfläche, bezogen auf die gesamte Kindertagesstätte, wobei die Bodenfläche einer Küche oder des Sanitärraumes nicht mitzurechnen sind,1Eine Kindertagesstätte mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn genehmigten Plätzen muss eine Bodenfläche von mindestens 3 m² je genehmigtem Platz haben. 2Bei der Berechnung der Bodenfläche bleiben die Küche oder die Teeküche und der Sanitärraum außer Betracht.

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2. einen Ruheraum bei Ganztagsbetreuung, wenn sich die Mehrzahl der betreuten Kinder im Krippenalter befindet, oder ein Raum zur Erledigung von Schulaufgaben, wenn überwiegend Schulkinder betreut werden, 3. Rückzugsmöglichkeiten, 4. einen besonderen Sanitärraum, 5. bei Ganztagsbetreuung die Möglichkeit für die Zubereitung oder Vervollständigung von Mahlzeiten, 6. dem Alter der Kinder entsprechende Spielmöglichkeiten im Freien.
(2) 1 Abweichend von § 2 dürfen Gruppen für Kinder im Krippenalter oder im Kindergartenalter nicht mehr als zehn, Gruppen für Schulkinder nicht mehr als zwölf Kinder umfassen. 2 Die Mindestgröße der Gruppen beträgt jeweils fünf Kinder.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 KiTaG darf für die Betreuung von Kindern, die noch nicht die Schule besuchen, auch eine Kinderpflegerin oder ein Kinderpfleger eingesetzt werden.
(4) Abweichend von § 4 Abs. 3 KiTaG muss für die überwiegende Betreuungszeit eine zweite Kraft vorhanden sein, die auch im Wechseldienst aus dem Kreis der Eltern gestellt werden kann; für die übrige Öffnungszeit muss Rufbereitschaft bestehen.
(5) Abweichend von § 5 KiTaG beträgt die Freistellungs- und Verfügungszeit insgesamt mindestens fünf Stunden wöchentlich.
§ 4
Außenfläche
1Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) erforderliche Außenfläche muss mindestens 12 m2 je gleichzeitig anwesendes Kind umfassen und an die Kindertagesstätte unmittelbar angrenzen. 2Hat eine Kindertagesstätte eine Außenstelle (§ 8), so muss ein angemessener Teil der Außenfläche unmittelbar an die Außenstelle angrenzen. 3Die Erlaubnis nach § 45 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) kann auch erteilt werden, wenn die Außenfläche die Anforderungen nach Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, weil diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt

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werden können. 4Eine nicht unmittelbar angrenzende Außenfläche muss fußläufig in kurzer Zeit und gefahrlos erreichbar sein.

§ 4
Mindestanforderungen an Kinderspielkreise
(1) 1 Kinderspielkreise, in denen Kinder mindestens zehn Stunden in der Woche betreut werden, müssen über folgende räumliche Mindestausstattung für jede gleichzeitig anwesende Gruppe verfügen: 1. ein Gruppenraum mit mindestens 2 m² Bodenfläche je Kind, 2. eine Teeküche oder Küchenzeile, 3. eine Außenfläche zum Spielen. 2 Der Garderobenbereich muss sich außerhalb des Gruppenraums befinden.
(2) 1 Eine Gruppe darf bis zu 20 Kinder umfassen. 2 Bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 4 KiTaG und des § 1 der 1. DVO-KiTaG darf eine Gruppe bis zu 25 Kinder umfassen.
(3) 1 Die Gruppenleitung darf einer Spielkreisgruppenleiterin oder einem Spielkreisgruppenleiter mit entsprechendem Befähigungsnachweis übertragen werden. 2 In jeder Gruppe muss als zweite Kraft eine Spielkreisbetreuerin oder ein Spielkreisbetreuer regelmäßig tätig sein, die oder der mindestens an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen hat. 3 Es können auch Fachkräfte mit einer Befähigung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KiTaG eingesetzt werden.
(4) 1 In Gruppen, durch die der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz erfüllt werden kann (§ 12 Abs. 3 KiTaG), ist den Fach- und Betreuungskräften insgesamt eine Freistellungs- und Verfügungszeit von mindestens fünf Stunden wöchentlich zu gewähren. 2 Die Betreuung in den Gruppen soll in der Regel durch dieselbe Gruppenleitung und zweite Kraft erfolgen.
(5) 1 Besteht im Einzugsbereich eines eingruppigen Kinderspielkreises zusätzlich zu der bestehenden Gruppe Bedarf an Kinderspielkreisplätzen für eine Gruppe von nicht mehr als zehn Kindern, so braucht für eine solche Gruppe abweichend von Absatz 3 Satz 2 eine zweite Kraft nur für den Fall eines besonderen Bedarfs zur Verfügung zu stehen. 2 Die Freistellungs- und

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Verfügungszeit für die Betreuung der Gruppe beträgt insgesamt mindestens drei Stunden.

§ 4§ 5
Bestandsschutz bei räumlichen AnforderungenBestandsschutz für räumliche Anforderungen und Außenflächen
1§ 1 gilt nicht für Kindertagesstätten, soweit diese bis zum 1. Januar 2002 rechtmäßig betrieben worden sind, sowie für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten, für die bis zu diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung erteilt worden ist. 2Räumlichkeiten, die erstmals durch diese Verordnung vorgeschrieben werden, aber bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren, dürfen nicht ersatzlos in einen Gruppenraum umgewandelt werden.1Die §§ 1 bis 4 gelten nicht für Kindertagesstätten, soweit diese bereits vor dem 1. Januar 2002 rechtmäßig betrieben worden sind, und nicht für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Kindertagesstätten, für die vor dem 1. Januar 2002 eine Baugenehmigung erteilt worden ist. 2Räumlichkeiten, die erstmals durch die Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 323), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2004 (Nds. GVBl. S.457), vorgeschrieben worden sind, aber bereits am 1. Januar 2002 vorhanden waren, dürfen nicht ersatzlos in einen Gruppenraum umgewandelt werden.
§ 5 Ausnahmen im Einzelfall§ 6
Ausnahmen von Anforderungen für Räumlichkeiten und Außenflächen
im Einzelfall
1 Das Landesjugendamt kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 und 4 Satz 2 zulassen, wenn der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 12 KiTaG anders nicht erfüllt werden kann. 2 Es kann ferner Ausnahmen von den Erfordernissen des § 1 zulassen, wenn dies der Erfüllung besonderer pädagogischer Ziele dient und dem Zweck der Vorschrift in anderer Weise Rechnung getragen wird.1Das Landesjugendamt kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 4 und des § 5 Satz 2 zulassen, wenn der Anspruch auf Förderung nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII in Verbindung mit § 20 NKiTaG anders nicht erfüllt werden kann. 2Es kann Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 4 auf Antrag auch zulassen, wenn dies der Erfüllung besonderer pädagogischer Ziele dient und dem Zweck der Vorschrift in anderer Weise Rechnung getragen wird.
§ 2§ 7
GruppengrößeGröße der Gruppen

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(1) Die Größe der Gruppen beträgt 1. in Krippen höchstens 15 Kinder; bei mehr als 7 Kindern unter zwei Jahren in der Gruppe jedoch höchstens 12 Kinder, 2. in Kindergärten höchstens 25 Kinder, 3. in Horten höchstens 20 Kinder.(1) 1Die Anzahl der Plätze beträgt 1. in Krippengruppen höchstens 15, 2. in Kindergartengruppen höchstens 25 und 3. in Hortgruppen höchstens 20. 2Gehören einer Krippengruppe mehr als sieben Kinder an, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so beträgt die Anzahl der Plätze höchstens 12.
(2) Gehören einer Kindergartengruppe mehr als drei Kinder anderer Altersstufen an, so ist die in Absatz 1 Nr. 2 zugelassene Höchstzahl 1. je Kind im Alter bis zu drei Jahren um einen Platz, 2. je Schulkind um einen halben Platz zu verringern.(2) 1In einer altersstufenübergreifenden Gruppe beträgt die Anzahl der Plätze 1. höchstens 15, wenn a) in der Gruppe die Teilgruppe der Krippenkinder die größte Teilgruppe ist oder b) in der Gruppe keine Kindergartenkinder und gleich viele Krippenkinder und Hortkinder sind, und 2. höchstens 20, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Hortkinder die größte Teilgruppe ist. 2Im Übrigen beträgt die Anzahl der Plätze in einer altersstufenübergreifenden Gruppe höchstens 25; bei der Belegung der Plätze ist jedes Krippenkind mit dem Faktor 2 und jedes Hortkind mit dem Faktor 1,5 zu zählen, wenn mehr als drei Kinder keine Kindergartenkinder sind.
1. DVO-KiTaG § 3 Abs. 2: 1 Abweichend von § 2 dürfen Gruppen für Kinder im Krippenalter oder im Kindergartenalter nicht mehr als zehn, Gruppen für Schulkinder nicht mehr als zwölf Kinder umfassen. 2 Die Mindestgröße der Gruppen beträgt jeweils fünf Kinder.(3) Für die Randzeit gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) In einer Gruppe, der ausschließlich Schulkinder angehören, genügt es auch dann, dass eine pädagogische Fachkraft und eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig sind, wenn der Gruppe nicht mehr als zwölf Kinder angehören und der Gruppe ein Kind mit Behinderung, bei dem ein örtlicher Träger einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich festgestellt hat, nicht angehört.

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(5) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Anzahl der Plätze in einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477) höchstens 10, in einer Hortgruppe höchstens 12.

§ 8
Außenstellen
(1) 1Kindertagesstätten können mit zwei Standorten betrieben werden (Hauptstandort und Außenstelle). 2Eine Außenstelle darf nicht mehr als eine Kernzeitgruppe umfassen. 3Eine Außenstelle darf nur betrieben werden, wenn 1. sie in der Nähe des Hauptstandorts liegt, 2. sie die Anforderungen an die Räumlichkeiten nach § 1 erfüllt, wobei der Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie die Räume nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 und 10 in der Außenstelle nicht vorhanden sein müssen und eine Teeküche ausreichend ist, wenn der Gruppe in der Außenstelle nicht mehr als zehn Kinder angehören oder die Kernzeit dieser Gruppe nicht mehr als vier Stunden täglich beträgt, und 3. sichergestellt ist, dass die Leitung der Kindertagesstätte und die sonstigen pädagogischen Kräfte trotz der räumlichen Trennung von Hauptstandort und Außenstelle ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. 4Der Träger hat eine Konzeption vorzulegen, aus der sich ergibt, wie die Anforderung nach Satz 3 Nr. 3 erfüllt werden soll.
(2) 1Das Landesjugendamt kann die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII mit Auflagen versehen, um sicherzustellen, dass die Leitung der Kindertagesstätte und die sonstigen pädagogischen Kräfte ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. 2Es kann die Erlaubnis insbesondere mit der Auflage versehen, dass der Träger die Leitungszeit zu erhöhen hat; es kann eine Erhöhung um bis zu fünf Stunden wöchentlich verlangen.

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(3) Absatz 1 findet auf Kindertagesstätten, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII für mehr als eine Außenstelle oder für eine Außenstelle mit mehr als einer Kernzeitgruppe verfügen, keine Anwendung.

Zweiter Abschnitt
Pädagogische Kräfte, andere geeignete Kräfte
§ 9
Leitung mehrerer Kindertagesstätten
(1) 1Der Träger mehrerer Kindertagesstätten kann einer pädagogischen Fachkraft die Leitung von zwei Kindertagesstätten übertragen. 2Die beiden Kindertagesstätten sollen zusammen nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kernzeitgruppen umfassen. 3Die Übertragung bedarf der Erlaubnis des Landesjugendamtes. 4Die Erlaubnis kann auf Antrag des Trägers erteilt werden, wenn 1. die pädagogische Fachkraft, der die Leitung übertragen werden soll, über einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügt und an einer auf die Leitungstätigkeit ausgerichteten Fortbildung teilgenommen hat, 2. sichergestellt ist, dass die Leitung der Kindertagesstätten und die sonstigen pädagogischen Kräfte ihre Aufgaben in beiden Kindertagesstätten ordnungsgemäß erfüllen können, und 3. sichergestellt ist, dass die Leitung grundsätzlich an jedem Arbeitstag in beiden Kindertagesstätten anwesend ist. 5Ist die Fortbildung nach Satz 4 Nr. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis noch nicht absolviert worden, so erteilt das Landesjugendamt die Erlaubnis mit der Auflage, dass die Fortbildung innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nachzuholen ist. 6Mit dem Antrag hat der Träger eine

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Konzeption vorzulegen, aus der sich ergibt, wie die Anforderungen nach Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfüllt werden sollen.
(2) 1Das Landesjugendamt kann die Erlaubnis mit Auflagen versehen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfüllt werden. 2Es kann die Erlaubnis insbesondere mit der Auflage versehen, dass der Träger die Leitungszeit zu erhöhen hat; es kann eine Erhöhung um bis zu fünf Stunden wöchentlich verlangen. 3Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
§ 3§ 10
Abweichende Vorschriften für Kleine KindertagesstättenAbweichende Regelungen für Kleine Kindertagesstätten
(1) Abweichend von § 1 müssen Kleine Kindertagesstätten über folgende räumliche Mindestausstattung verfügen: 1. je Kind mindestens 3 m² Bodenfläche, bezogen auf die gesamte Kindertagesstätte, wobei die Bodenfläche einer Küche oder des Sanitärraumes nicht mitzurechnen sind, 2. einen Ruheraum bei Ganztagsbetreuung, wenn sich die Mehrzahl der betreuten Kinder im Krippenalter befindet, oder ein Raum zur Erledigung von Schulaufgaben, wenn überwiegend Schulkinder betreut werden, 3. Rückzugsmöglichkeiten, 4. einen besonderen Sanitärraum, 5. bei Ganztagsbetreuung die Möglichkeit für die Zubereitung oder Vervollständigung von Mahlzeiten, 6. dem Alter der Kinder entsprechende Spielmöglichkeiten im Freien.

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(2) 1 Abweichend von § 2 dürfen Gruppen für Kinder im Krippenalter oder im Kindergartenalter nicht mehr als zehn, Gruppen für Schulkinder nicht mehr als zwölf Kinder umfassen. 2 Die Mindestgröße der Gruppen beträgt jeweils fünf Kinder.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 KiTaG darf für die Betreuung von Kindern, die noch nicht die Schule besuchen, auch eine Kinderpflegerin oder ein Kinderpfleger eingesetzt werden.(1) 1In einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, in der ausschließlich Kinder bis zur Einschulung gefördert werden, kann abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 NKiTaG anstelle der pädagogischen Fachkraft eine Kinderpflegerin oder ein Kinderpfleger regelmäßig tätig sein. 2Dieser oder diesem darf abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 NKiTaG die Leitung der Kleinen Kindertagesstätte und abweichend von § 10 Abs. 2 NKiTaG die Leitung der Kernzeitgruppe übertragen werden.
(2) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 NKiTaG beträgt die Leitungs- und Verfügungszeit in einer Kleinen Kindertagesstätte insgesamt mindestens fünf Stunden wöchentlich.
(4) Abweichend von § 4 Abs. 3 KiTaG muss für die überwiegende Betreuungszeit eine zweite Kraft vorhanden sein, die auch im Wechseldienst aus dem Kreis der Eltern gestellt werden kann; für die übrige Öffnungszeit muss Rufbereitschaft bestehen.(3) Abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 NKiTaG genügt es, wenn die weitere geeignete Person nicht regelmäßig, sondern überwiegend tätig ist.
(5) Abweichend von § 5 KiTaG beträgt die Freistellungs- und Verfügungszeit insgesamt mindestens fünf Stunden wöchentlich
§ 11
Wahrnehmung von Aufsichtspflichten durch andere geeignete
Personen
(1) Im selben Zeitraum dürfen in der Kindertagesstätte nicht mehrere andere geeignete Personen im Sinne des § 11 Abs. 6 NKiTaG mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut sein.

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(2) 1Die Leitung der Kindertagesstätte hat die Betrauung einer anderen geeigneten Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist drei Jahre lang ab der Betrauung aufzubewahren.
(3) Die Betrauung einer anderen geeigneten Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten nach § 11 Abs. 6 Satz 1 NKiTaG ist nur an solchen Standorten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einer Kindertagesstätte zulässig, die mindestens zwei Kernzeitgruppen umfassen.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.________

Dritter Abschnitt

Besondere Regelungen für Waldkindergartengruppen

§ 12
Nutzung des Waldes und Räumlichkeiten

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(1) 1Für den Betrieb einer Kindertagesstätte mit einer Kindergartengruppe, in der Kinder ausschließlich im Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung gefördert werden (Waldkindergartengruppe), ist eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII nur zu erteilen, wenn der Träger berechtigt ist, mit der Gruppe einen festgelegten Teil des Waldes zu nutzen. 2Die Waldfläche, für die die Berechtigung zur Nutzung vorliegt, ist in der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII anzugeben.
(2) 1Für die Waldkindergartengruppe finden die §§ 1 bis 4 keine Anwendung. 2Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII wird nur erteilt, wenn auf der Waldfläche nach Absatz 1 ein beheizbarer Bauwagen, eine beheizbare Schutzhütte oder eine sonstige beheizbare bauliche Anlage und eine Toilette zugänglich sind sowie zum Aufenthalt bei witterungsbedingten Gefahren ein dauerhaft mit dem Erdboden verbundenes Gebäude zur Verfügung steht.
§ 13
Größe der Gruppe
Seit dem Kindergartenjahr 2017/2018 kann die Aufnahme eines einzelnen Kindes mit Behinderung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 2 KiTaG genehmigt werden, wonach der besondere Aufwand für die Förderung dieser Kinder bei der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen ist.Die Anzahl der Plätze in einer Waldkindergartengruppe beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 höchstens 15.
§ 14
Kernzeit, Randzeit und personelle Mindestausstattung
(1) 1Die Kern- und Randzeit in einer Waldkindergartengruppe beträgt insgesamt höchstens sechs Stunden täglich; die Randzeit darf eine Stunde täglich nicht übersteigen. 2Bei einer Kern- und Randzeit von insgesamt mehr als fünf Stunden täglich muss die Kindertagesstätte den Kindern die Einnahme einer warmen Mahlzeit ermöglichen.

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(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 NKiTaG gilt nicht für Waldkindergartengruppen.

Vierter Abschnitt
Berechnung des zeitlichen Umfangs der Förderung in
Hortgruppen
§ 15
Berechnung des zeitlichen Umfangs der Förderung in Hortgruppen
.(1) Die Kernzeit in Hortgruppen von mindestens 20 Wochenstunden durchschnittlich im Kindergartenjahr nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NKiTaG ist gewährleistet, wenn die Summe aus 1. der außerhalb der Schulferien regelmäßig angebotenen Stunden der Förderung in der Woche einschließlich der Stunden, die im Rahmen eines außerunterrichtlichen Angebots einer Schule im Primarbereich angeboten werden, multipliziert mit 39,4 und 2. der während der Schulferien regelmäßig angebotenen Stunden der Förderung in der Woche multipliziert mit der Differenz aus 12,6 und 0,2 je Tag, an dem während der Schulferien Förderung nicht angeboten wird und der kein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist (Schließtage), geteilt durch die Differenz aus 52 und 0,2 je Schließtag mindestens 20 ergibt.
(2) 1Wird in einer Hortgruppe aufgrund der Berechnung nach Absatz 1 eine Kernzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchschnittlich im Kindergartenjahr wegen der Schließtage in den Schulferien nicht erreicht, so werden nur die über 20 Schließtage hinausgehenden Schließtage bei der

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Berechnung nach Absatz 1 berücksichtigt. 2Die Berechnung nach Satz 1 darf letztmalig für das Kindergartenjahr 2023/2024 angewendet werden.

2. DVO-KiTaGFünfter Abschnitt
Integrative Förderung, besondere Regelungen für integrative
Gruppen
§ 1 Gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung in Kindertagesstätten§ 16
Gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung
(1) 1 Gruppen in Kindertagesstätten einschließlich Kleiner Kindertagesstätten, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden (integrative Gruppen), dürfen nur eingerichtet werden, wenn in einem bestimmten Gebiet die örtliche Betreuung, Förderung und therapeutische Versorgung der Kinder mit Behinderung sowie die Fortbildung der Fachkräfte sichergestellt sind. 2 Die Träger der Einrichtungen, die betroffenen Gemeinden und die öffentlichen Träger der Jugend- und der Sozialhilfe haben über die erforderlichen Maßnahmen eine Vereinbarung zu treffen. 3 Der Betreuung mehrerer Kinder mit Behinderung in einer Gruppe ist Vorrang vor der Betreuung nur eines Kindes mit Behinderung in einer Gruppe (Einzelintegration) zu geben.1Die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte, in der mindestens ein Kind mit Behinderung, für das ein heilpädagogischer Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich festgestellt worden ist, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in einer Kernzeitgruppe gefördert wird (integrative Gruppe), ist zu erteilen, wenn über die allgemeinen Voraussetzungen des § 45 SGB VIII hinaus 1. die heilpädagogische Förderung in der integrativen Gruppe und 2. die Fortbildung der pädagogischen Kräfte zur integrativen Förderung sichergestellt ist. 2Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII wird nur erteilt, wenn der Träger einer Kindertagesstätte, die Gemeinde, in deren Gebiet die Kindertagesstätte liegt, der örtliche Träger der Jugendhilfe und der örtliche Träger der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung über die Einrichtung und konzeptionelle Ausgestaltung der integrativen Gruppe treffen, aus der sich auch ergibt, wie die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt werden sollen.

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(2) 1 Eine Kindertagesstätte mit einer integrativen Gruppe kann auch von einer --- Heilpädagogin oder einem Heilpädagogen, ein Sonderkindergarten mit einer integrativen Gruppe auch von einer Heilpädagogin, einem Heilpädagogen, einer Heilerziehungspflegerin oder einem Heilerziehungspfleger geleitet werden. 2 Für die Leitung einer integrativen Gruppe ist die Ausbildung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge oder als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger (heilpädagogische Fachkraft) gleichwertig im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 KiTaG.

§ 3§ 17 Besondere Regelungen für integrative Krippengruppen
Mindestanforderungen für eine integrative Betreuung in Krippengruppen
und Kleinen Kindertagesstätten
(1) In einer integrativen Krippengruppe ist die heilpädagogische Förderung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 sichergestellt, wenn über die personelle Mindestausstattung nach § 11 NKiTaG hinaus eine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 NKiTaG entsprechend dem in einer Leistungsvereinbarung nach § 125 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs vorgesehenen Umfang tätig ist.
(4) In jeder integrativen Krippengruppe muss mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft regelmäßig tätig sein.
(2) Anstelle der pädagogischen Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 NKiTaG kann eine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 NKiTaG tätig sein, die 1. eine heilpädagogische Qualifikation durch eine Weiterbildung im Umfang von mindestens 260 Unterrichtsstunden erworben hat, die hinsichtlich Zielsetzung und Inhalt den Rahmenplan für die berufsbegleitende Weiterbildung „Integrative Erziehung und Bildung in Tageseinrichtungen für Kinder im Kontext inklusiver Bildungsprozesse“ des für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zuständigen Ministeriums (Fachministerium), im Internet veröffentlicht unter www.mk.niedersachsen.de, zugrunde legt, oder 2. mindestens drei Jahre lang Menschen mit Behinderungen hauptberuflich betreut hat und bei Beginn der Tätigkeit an einer Weiterbildung nach Nummer 1 teilnimmt.

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(3) 1Stehen pädagogische Fachkräfte nach den Absätzen 1 und 2 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so kann das Landesjugendamt von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Sicherstellung der heilpädagogischen Förderung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 erforderlich sind.
(5) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG ist der Gruppenleitung und den weiteren Kräften in der integrativen Krippengruppe eine Verfügungszeit von insgesamt mindestens elf Wochenstunden zu gewähren; davon kann eine Stunde dazu verwendet werden, die Leitung der Einrichtung von der Arbeit in einer Gruppe freizustellen.(4) 1Die Verfügungszeit beträgt für alle pädagogischen Kräfte insgesamt mindestens elf Stunden wöchentlich je integrativer Krippengruppe, in der mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden. 2Zusätzlich zur Leitungszeit nach § 12 Abs. 1 NKiTaG kann von der Verfügungszeit nach Satz 1 eine Stunde für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben verwendet werden.
(1) 1 Die Absätze 2 und 3 gelten nur für integrative Krippengruppen und integrative Kleine Kindertagesstätten, in denen mindestens ein Kind mit Behinderung betreut wird, für das ein besonderer Aufwand für die Förderung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG besteht. 2 § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.-----
(2) 1 In einer integrativen Krippengruppe dürfen nicht mehr als drei Kinder mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 betreut werden. 2 Eine integrative Krippengruppe darf bei der Betreuung von zwei Kindern mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 höchstens zwölf Kinder und bei der Betreuung von drei Kindern mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 höchstens zehn Kinder umfassen. 3 Bei mehr als sieben Kindern unter zwei Jahren darf die Gruppe bei der Betreuung von zwei Kindern mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 höchstens zehn Kinder und bei der Betreuung von drei Kindern mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 höchstens neun Kinder umfassen.(5) 1In einer integrativen Krippengruppe dürfen nicht mehr als drei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden. 2Die Anzahl der Plätze beträgt in einer integrativen Krippengruppe 1. höchstens 14, wenn der Gruppe ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 angehört, 2. höchstens 12, wenn der Gruppe zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 angehören, und 3. höchstens 11, wenn der Gruppe a) drei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 oder b) zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 und sieben Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, angehören.

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(3) 1 Wird nur ein Kind mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 in einer Krippengruppe oder einer Kleinen Kindertagesstätte betreut, so verringert sich die Obergrenze für die Gruppengröße nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2 Satz 1 1. DVO-KiTaG um ein Kind. 2 Wenn in einer Kleinen Kindertagesstätte eine zweite Kraft regelmäßig tätig ist, kann von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden.

§ 2§ 18 Besondere Regelungen für integrative Kindergartengruppen
Mindestanforderungen für eine integrative Betreuung in
Kindergartengruppen
(6) Integrative Kindergartengruppen müssen mindestens fünf Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche betreut werden.(1) In einer integrativen Kindergartengruppe muss an mindestens fünf Tagen in der Woche vormittags eine Kernzeit von mindestens fünf Stunden angeboten werden.

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(4) 1 In jeder integrativen Kindergartengruppe müssen eine heilpädagogische Fachkraft und eine sozialpädagogische Fachkraft sowie zusätzlich eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein. 2 Anstelle der heilpädagogischen Fachkraft kann auch eine sozialpädagogische Fachkraft tätig sein, die 1. eine heilpädagogische Qualifikation durch eine Aus- oder Fortbildung im Umfang von mindestens 260 Unterrichtsstunden erworben hat oder 2. mindestens drei Jahre lang Menschen mit Behinderung hauptberuflich betreut hat und an einer in Nummer 1 bezeichneten Aus- oder Fortbildung teilnimmt.(2) 1In einer integrativen Kindergartengruppe ist die heilpädagogische Förderung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 sichergestellt, wenn über die personelle Mindestausstattung nach § 11 NKiTaG hinaus eine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 NKiTaG 1. mit mindestens zehn Stunden je Woche in der Kernzeit regelmäßig tätig ist, wenn ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 in der Gruppe gefördert wird, und 2. während der gesamten Kernzeit regelmäßig tätig ist, wenn mehr als ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 in der Gruppe gefördert wird. 2§ 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG ist der Gruppenleitung und den weiteren Kräften in der integrativen Kindergartengruppe eine Verfügungszeit von insgesamt mindestens 16 Wochenstunden zu gewähren; davon können bis zu zwei Stunden dazu verwendet werden, die Leitung der Einrichtung von der Arbeit in einer Gruppe freizustellen.(3) 1Die Verfügungszeit beträgt für alle pädagogischen Kräfte insgesamt mindestens 16 Stunden wöchentlich je integrative Kindergartengruppe, in der mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden. 2Zusätzlich zur Leitungszeit nach § 12 Abs. 1 NKiTaG können von der Verfügungszeit nach Satz 1 bis zu zwei Stunden für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben verwendet werden.
(4) 1In einer integrativen Kindergartengruppe dürfen nicht mehr als vier Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden. 2Mit vorheriger Zustimmung des Landesjugendamtes dürfen im Einzelfall fünf Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 für höchstens ein Kindergartenjahr gefördert werden, wenn die Förderung aller Kinder in der Gruppe sichergestellt bleibt.
(7) 1 Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) muss der Gruppenraum für eine integrative Kindergartengruppe mindestens 3 m2 Bodenfläche je Kind umfassen. 2 Die weiteren Räume und Außenflächen zum Spielen müssen den Anforderungen einer integrativen Kindergartengruppe entsprechen.

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(1) 1 Die Absätze 2 und 3 gelten nur für integrative Kindergartengruppen, in denen mindestens zwei Kinder mit Behinderung betreut werden, für die ein besonderer Aufwand für die Förderung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG besteht. 2 Ein besonderer Aufwand für die Förderung besteht, wenn der Träger der Sozialhilfe je Kind einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich festgestellt hat. 3 Bei einem geringeren heilpädagogischen Förderbedarf besteht grundsätzlich kein besonderer Aufwand für die Förderung.
(2) 1 Eine integrative Kindergartengruppe soll nicht weniger als 14 und darf nicht mehr als 18 Kinder umfassen. 2 Unter ihnen dürfen nicht weniger als zwei, höchstens jedoch vier Kinder mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 sein. 3 Aus organisatorischen Gründen darf mit vorheriger Zustimmung des Landesjugendamts die Zahl der Kinder mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 in einer integrativen Kindergartengruppe für höchstens ein Jahr auf fünf erhöht werden, wenn die Förderung der Kinder in der Gruppe sichergestellt bleibt. 4 Innerhalb derselben Einrichtung darf mit vorheriger Zustimmung des Landesjugendamts nur dann eine weitere integrative Kindergartengruppe eingerichtet werden, wenn kein integrativer Platz mehr zur Verfügung steht oder wenn besondere fachliche Gründe dies erforderlich machen.(5) 1Die Anzahl der Plätze in einer integrativen Kindergartengruppe mit mehr als einem Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 soll mindestens 14 und darf höchstens 18 betragen.
§ 2§ 19
Mindestanforderungen für eine integrative Betreuung inBesondere Regelungen für integrative altersstufenübergreifende
KindergartengruppenGruppen
(1) Für integrative altersstufenübergreifende Gruppen ist 1. § 17 anzuwenden, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Krippenkinder die größte Teilgruppe ist, und 2. § 18 anzuwenden, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Kindergartenkinder die größte Teilgruppe ist.

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(3) 1 In einer integrativen Kindergartengruppe, die als altersübergreifende (2)1Einer integrativen altersstufenübergreifenden Gruppe nach Absatz 1 Nr. 2 Gruppe geführt wird, dürfen nicht mehr als drei Kinder unter drei Jahren betreut dürfen nicht mehr als drei Krippenkinder angehören. 2Gehört einer solchen werden. 2 Von den Kindern mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 müssen Gruppe mehr als ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 an, so mindestens zwei Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung sein. müssen mindestens zwei dieser Kinder Kindergartenkinder sein.

§ 3 Mindestanforderungen für eine integrative Betreuung in Krippengruppen und Kleinen Kindertagesstätten§ 20 Besondere Regelungen für integrative Kleine Kindertagesstätten
(1) 1Die Absätze 2 und 3 gelten nur für integrative Krippengruppen und integrative Kleine Kindertagesstätten, in denen mindestens ein Kind mit Behinderung betreut wird, für das ein besonderer Aufwand für die Förderung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG besteht. 2§ 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (3) 1Wird nur ein Kind mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 in einer Krippengruppe oder einer Kleinen Kindertagesstätte betreut, so verringert sich die Obergrenze für die Gruppengröße nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2 Satz 1 1. DVO-KiTaG um ein Kind. 2Wenn in einer Kleinen Kindertagesstätte eine zweite Kraft regelmäßig tätig ist, kann von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden.In einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, in der mindestens ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert wird, und die weitere geeignete Person nicht regelmäßig sondern nur überwiegend tätig ist, beträgt die Anzahl der Plätze höchstens neun, in einer Hortgruppe höchstens elf.
Sechster Abschnitt
Finanzhilfe

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§ 5 Ermittlung der Finanzhilfe nach den §§ 16, 16 a, 16 b und 18 Abs. 1 KiTaG§ 21
Erhöhung der Finanzhilfe
(1) 1 Der Finanzhilfebetrag ergibt sich aus den vertraglich zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitsstunden der gemäß § 4 KiTaG vorgesehenen Fach- und Betreuungskräfte während eines Jahres (Jahreswochenstunden), multipliziert mit einer für jedes Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli) gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ermittelnden Finanzhilfepauschale. 2 Abweichend von Satz 1 sind für die Berechnung des Finanzhilfebetrags für die Fach- und Betreuungskräfte nach § 4 Abs. 4 Satz 1 KiTaG anstelle der vertraglich zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitsstunden die Stunden zugrunde zu legen, für die nach § 16 a Abs. 1 Sätze 4 bis 6 KiTaG Finanzhilfe gewährt wird. 3 Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 ist der 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres. 4 Abweichend hiervon ist Stichtag der Tag des Betriebsbeginns einer Tageseinrichtung oder einer Gruppe, wenn der Betrieb später aufgenommen worden ist.-----
(2) Die Finanzhilfepauschale ergibt sich aus dem nach § 16 Abs. 1, § 16 a oder § 16 b KiTaG maßgeblichen Vomhundertsatz, multipliziert mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 3.----
(3) 1 Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt 1. je sozialpädagogischer Fachkraft a) in einer Kindertagesstätte oder Kleinen Kindertagesstätte als Leitung, deren ständige Vertretung, Gruppenleitung oder zweite Fach- oder Betreuungskraft oder b) in einem Kinderspielkreis als Gruppenleitung 1 113 Euro, 2. je Fachkraft, für die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 3 KiTaG eine Ausnahme zugelassen ist, 1 113 Euro, 3. je zweiter regelmäßig tätiger Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KiTaG mit Ausnahme der sozialpädagogischen Fachkräfte sowie der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten(1) 1Für die Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 NKiTaG wird ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 eine jährlich um 1,5 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erhöhte Jahreswochenstundenpauschale zugrunde gelegt. 2Die Jahreswochenstundenpauschale wird auf volle Euro abgerundet.

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956 Euro, 4. je dritter regelmäßig tätiger Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 4 Satz 1 KiTaG mit Ausnahme der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sowie der Fach- oder Betreuungskräfte nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KiTaG 956 Euro, 5. je Gruppenleiterin oder Gruppenleiter eines Kinderspielkreises mit Ausnahme der sozialpädagogischen Fachkräfte 956 Euro, 6. je Berufspraktikantin und Berufspraktikant der Fachschule oder Fachhochschule für Sozialpädagogik sowie je Fach- oder Betreuungskraft nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KiTaG 532 Euro. 2 Die Beträge in Satz 1 erhöhen sich ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 jährlich um 1,5 vom Hundert auf den jeweils erhöhten Betrag; sie werden auf volle Euro abgerundet.
(5) Für eine in einer integrativen Krippengruppe, in der mindestens zwei Kinder mit Behinderung betreut werden, tätige sozialpädagogische Fachkraft wird der nach § 16 a Abs. 1 KiTaG maßgebliche Vomhundertsatz, gegebenenfalls erhöht um den Vomhundertsatz nach § 16 b Abs. 2 KiTaG, um 25 erhöht, wenn am Stichtag nach Absatz 1 Sätze 3 und 4 die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt sind.(2) Für eine pädagogische Fachkraft nach § 10 Abs. 2 NKiTaG als Leitung einer integrativen Krippengruppe wird der nach § 25 Abs. 1 NKitaG maßgebliche Finanzhilfesatz um 25 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden.
(4) Für die nach § 2 Abs. 4 in einer integrativen Kindergartengruppe erforderlichen Kräfte gilt Folgendes: 1. für die sozialpädagogische Fachkraft nach § 2 Abs. 4 Satz 1 wird abweichend von Absatz 2 der nach § 16 Abs. 1 oder § 16 b Abs. 1 KiTaG maßgebliche Vomhundertsatz um 25 erhöht, wenn am Stichtag nach Absatz 1 Sätze 3 und 4 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt sind, 2. für die dritte Kraft wird Finanzhilfe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gewährt, sofern diese Kraft eine der in § 4 Abs. 3 KiTaG genannten Befähigungen besitzt, 3. für die in den Nummern 1 und 2 genannten Kräfte in integrativen Kindergartengruppen im Sinne des § 2 Abs. 3 gelten die Nummern 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des nach § 16 Abs. 1 oder § 16 b Abs. 1 KiTaG maßgeblichen Vomhundertsatzes der nach § 16 b Abs. 2 KiTaG erhöhte Vomhundertsatz zugrunde zu legen ist.(3) Für eine pädagogische Fachkraft nach § 10 Abs. 2 NKiTaG als Leitung einer integrativen Kindergartengruppe wird der nach § 26 Abs. 1 NKiTaG maßgebliche Finanzhilfesatz um 25 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden.

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(6) Die Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen der Betrieb der Einrichtung oder einzelner Gruppen nicht nur vorübergehend keinen vollen Kalendermonat umfasst.----
(4) Für eine pädagogische Fachkraft nach § 10 Abs. 2 NKiTaG als Leitung einer integrativen altersstufenübergreifenden Gruppe, in der ausschließlich Krippenkinder und Kindergartenkinder gefördert werden, wird der nach § 28 Abs. 1 NKiTaG maßgebliche Finanzhilfesatz um 25 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden.
(5) Für den Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der zusätzlichen Finanzhilfe nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 24 Abs. 7 NKiTaG entsprechend.
§ 6§ 22 Verfahren für die Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 NKiTaG
Gewährung der Finanzhilfe
nach den §§ 16, 16 a, 16 b und 18 Abs. 1 KiTaG
(1) 1 Abrechnungszeitraum ist das Kindergartenjahr. 2 Der Antrag auf Finanzhilfe nach § 16, § 16 a, § 16 b oder § 18 Abs. 1 KiTaG muss für jede Tageseinrichtung gesondert mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum jeweiligen Ende des Abrechnungszeitraumes bei der für die Gewährung der Finanzhilfe zuständigen Behörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3 Er muss Namen, Vornamen und die regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungszeiten der in den Einrichtungen beschäftigten Kräfte enthalten. 4 Abweichend von Satz 2 muss der Antrag auf Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2018/2019 mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum 31. Oktober 2019 bei der für die Gewährung der Finanzhilfe zuständigen Behörde eingegangen sein (Ausschlussfrist).(1) 1Der Antrag auf Finanzhilfe nach den §§ 24 bis § 29 Abs. 1 NKiTaG muss für jede Kindertagesstätte gesondert mit den erforderlichen Angaben bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres beim Landesjugendamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). 2Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt in der Fachanwendung kita.web unter www.login.kita-niedersachsen.de bereitgestellt.

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(2) 1 Die für die Gewährung der Finanzhilfe zuständige Behörde leistet dem Träger der Tageseinrichtung auch ohne vorliegenden Finanzhilfeantrag für die ersten sechs Monate des neuen Abrechnungszeitraumes, im Kindergartenjahr 2018/2019 für den gesamten Abrechnungszeitraum, monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der für den letzten Monat vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraumes für die Tageseinrichtung gewährten Finanzhilfe. 2 Abweichend von Satz 1 leistet die für die Gewährung der Finanzhilfe zuständige Behörde dem Träger einer Tageseinrichtung, die weder 1. ausschließlich der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres noch 2. ausschließlich der Betreuung von Kindern von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres noch 3. ausschließlich der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und der Betreuung von Kindern von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dient, für Kräfte in Gruppen, für die bis zum 31. Juli 2018 Finanzhilfe nach § 16 Abs. 1 KiTaG gewährt worden ist, für das gesamte Kindergartenjahr 2018/2019 auch ohne vorliegenden Finanzhilfeantrag Abschlagszahlungen in Höhe des 2,6- Fachen der zuletzt gewährten Finanzhilfe. 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 4 Übertrifft die Abschlagszahlung die dem Träger gewährte Finanzhilfe, so ist der überschüssige Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. 5 Ist bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 die Finanzhilfe für dieses Kindergartenjahr mit dem Träger einer Einrichtung noch nicht abgerechnet worden, so sind die Sätze 2 bis 4 bis zur Abrechnung entsprechend anzuwenden.(2) 1Das Landesjugendamt leistet, auch wenn ein Antrag auf Finanzhilfe noch nicht gestellt ist, für die ersten sechs Monate des laufenden Kindergartenjahres, im Kindergartenjahr 2021/2022 für den gesamten Abrechnungszeitraum, monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der für den letzten Monat vor Beginn des laufenden Kindergartenjahres für die Kindertagesstätte gewährten Finanzhilfe. 2Bei Kindertagesstätten oder Gruppen, die innerhalb des jeweiligen Kindergartenjahres vor dem 1. Oktober den Betrieb neu aufnehmen, kann das Landesjugendamt auf Antrag für die ersten sechs Monate des laufenden Kindergartenjahres monatliche Abschlagszahlungen leisten, auch wenn ein Antrag auf Finanzhilfe noch nicht gestellt ist; bei der Bemessung der Abschlagszahlungen sind die Anzahl der Kernzeitgruppen und die Dauer der Kern- und Randzeiten zu berücksichtigen.
(4) 1 Nach Eingang des Finanzhilfeantrags kann die für die Gewährung der Finanzhilfe zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Abschlagszahlungen leisten. 2 Maßstab für die Bemessung der Abschläge sind insbesondere die Einrichtungsgröße (Anzahl der Gruppen) sowie der Betreuungsumfang.
(3) Der Träger ist verpflichtet, der für die Gewährung der Finanzhilfe zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Einrichtung oder einer Gruppe unverzüglich anzuzeigen.(3) Der Träger der Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt die Einstellung des Betriebes der Kindertagesstätte oder einer Gruppe unverzüglich mitzuteilen.

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§ 7 Besondere Finanzhilfe nach § 18a KiTaG§ 23 Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung
(1) 1Der örtliche Träger erstellt das regionale Sprachförderkonzept nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 KiTaG im Einvernehmen mit den übrigen Trägern von Tageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich, die sich an der Erstellung beteiligen wollen. 2Das Sprachförderkonzept muss 1. die Verteilung der besonderen Finanzhilfe auf die einzelnen Träger von Tageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers regeln und 2. die Handlungsempfehlungen des Kultusministeriums zum Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder zu Sprachbildung und Sprachförderung berücksichtigen, die im Internet unter www.mk.niedersachsen.de in der Kategorie „Frühkindliche Bildung“ bereitgestellt sind. 3 Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der örtliche Träger die für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe zuständige Behörde zu beteiligen mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen. 4 Gelingt das nicht, so ersetzt die Zustimmung der zuständigen Behörde zu dem Sprachkonzept das Einvernehmen.(1) 1Der örtliche Träger erstellt das regionale Sprachförderkonzept im Einvernehmen mit den übrigen Trägern von Kindertagesstätten in seinem Zuständigkeitsbereich, die sich an der Erstellung beteiligen wollen. 2Das Sprachförderkonzept muss 1. die Verteilung der besonderen Finanzhilfe auf die einzelnen Träger von Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers regeln und 2. die Handlungsempfehlungen des Fachministeriums zum Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder zu Sprachbildung und Sprachförderung berücksichtigen, die im Internet unter www.mk.niedersachsen.de in der Kategorie „Frühkindliche Bildung“ bereitgestellt sind. 3Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der örtliche Träger das Landesjugendamt zu beteiligen mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen. 4Gelingt das nicht, so ersetzt die Zustimmung des Landesjugendamtes zu dem Sprachförderkonzept das Einvernehmen. 5Das Sprachförderkonzept ist regelmäßig fortzuschreiben; die Sätze 1 bis 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend.
(2) Mit den Mitteln nach § 18 a Abs. 2 Satz 2 KiTaG dürfen nur Personalausgaben für Kräfte finanziert werden, die die Anforderungen des § 4 KiTaG erfüllen.(2) Mit den Mitteln nach § 31 Abs. 2 Satz 3 NKiTaG dürfen nur Personalausgaben für Kräfte finanziert werden, die die Anforderungen des § 9 NKiTaG erfüllen.

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(3) Mit den Mitteln nach § 18 a Abs. 2 Satz 3 KiTaG dürfen nur finanziert werden 1. Personalausgaben für Fachberatung durch Kräfte, die einen pädagogischen Hochschulabschluss und mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe haben, oder durch Kräfte, die die Anforderungen des § 4 Abs. 1 oder 2 KiTaG erfüllen und vor dem 1. August 2018 bereits Fachberatung im Schwerpunkt Sprache durchgeführt haben, und 2. Qualifizierungsmaßnahmen für Kräfte in Tageseinrichtungen, die a) von einem Bildungsträger durchgeführt werden, der über das im Auftrag des Kultusministeriums vergebene „Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung“ verfügt oder sich im Kindergartenjahr 2018/2019 im Zertifizierungsverfahren befindet, und b) zur Stärkung der Sprachbildungs- und Sprachförderkompetenz aller in der Tageseinrichtung tätigen Kräfte geeignet sind sowie Handlungskompetenz für die alltagsintegrierte Sprachbildung und Sprachförderung vermitteln.(3) Mit den Mitteln nach § 31 Abs. 2 Satz 4 NKiTaG dürfen nur finanziert werden 1. Personalausgaben für Fachberatung durch Kräfte, die einen pädagogischen Hochschulabschluss und mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe haben, oder durch pädagogische Fachkräfte, die vor dem 1. August 2018 bereits Fachberatung im Schwerpunkt Sprache durchgeführt haben, und 2. Qualifizierungsmaßnahmen für Kräfte in Kindertagesstätten, die a) von einem Bildungsträger durchgeführt werden, der über das im Auftrag des Fachministeriums vergebene „Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung“ verfügt, und b) zur Stärkung der Sprachbildungs- und Sprachförderkompetenz aller in der Kindertagesstätte tätigen Kräfte geeignet sind sowie Handlungskompetenz für die alltagsintegrierte Sprachbildung und Sprachförderung vermitteln.
(4) Das Kultusministerium überprüft die Auswirkungen der im Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 22. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 124) getroffenen Regelungen zur Sprachbildung und Sprachförderung von Tageseinrichtungen bis zum 31. Juli 2022 und berichtet der Landesregierung.
§ 8§ 24
Gewährung der besonderen FinanzhilfeVerfahren für die besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und
nach § 18 a KiTaGSprachförderung

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Stand: 24.08.2021

(1) 1Die besondere Finanzhilfe nach § 18 a KiTaG für Sprachbildung und Sprachförderung wird jeweils für ein Kindergartenjahr gewährt. 2Der Antrag muss mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum Ende des Kindergartenjahres bei der für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe zuständigen Behörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3Er muss die vorgesehene prozentuale Verteilung des Betrages für die Zwecke nach § 7 Abs. 2 und 3 enthalten.(1) 1Die besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung wird jeweils für ein Kindergartenjahr gewährt. 2Der Antrag muss mit den erforderlichen Angaben bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres, für das Kindergartenjahr 2021/2022 bis zum 31. Januar 2022, beim Landesjugendamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt unter www.rlsb.de/themen/fruehkindliche-bildung in der Kategorie „Besondere Finanzhilfe nach dem NKiTaG – Sprachförderung“ bereitgestellt.
(2) Die für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe zuständige Behörde leistet dem örtlichen Träger auch ohne vorliegenden Finanzhilfeantrag für die ersten sechs Monate des Kindergartenjahres monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des sich aus § 18 a Abs. 2 Satz 1 KiTaG ergebenden Betrages.(2) 1Das Landesjugendamt leistet, auch wenn ein Antrag auf besondere Finanzhilfe noch nicht gestellt ist, für die ersten drei Monate des Kindergartenjahres monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des sich aus § 31 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG ergebenden Betrages. 2Das Landesjugendamt leistet für die sich an die ersten drei Monate des Kindergartenjahres anschließenden drei Monate ebenfalls monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des sich aus § 31 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG ergebenden Betrages, wenn der Antrag auf besondere Finanzhilfe innerhalb der Ausschlussfrist nach Absatz 1 Satz 2 eingegangen ist.
(3) Innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kindergartenjahres, für das die besondere Finanzhilfe gewährt worden ist, muss der örtliche Träger bei dem Landesjugendamt eine Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorlegen, die Angaben zur prozentualen Verteilung der Mittel für die Zwecke nach § 23 Abs. 2 und 3 und zur Qualifikation der Kräfte und pädagogischen Fachkräfte nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 sowie zu den durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 enthält.

Zweiter Teil

Kindertagespflege

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§ 25
Grundqualifizierung, Fortbildung und Weiterqualifizierung von
Kindertagespflegepersonen
NKitaG: § 18 Kindertagespflege (1) 1Tagespflegepersonen müssen über 1. eine Qualifikation als pädagogische Kraft nach § 9 Abs. 2 oder 3, 2. eine Grundqualifikation aufgrund von mindestens 160 Unterrichtsstunden gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 39 Nr. 10 oder 3. eine vergleichbare pädagogische Qualifikation verfügen. (…) (2) 1Der örtliche Träger sorgt für die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung von Tagespflegepersonen.2Tagespflegepersonen sollen sich regelmäßig fortbilden. 3Der örtliche Träger soll darauf hinwirken, dass Tagespflegepersonen mindestens 24 Unterrichtsstunden im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. § 35 Art, Umfang und Höhe … (4) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger je Tagespflegeperson eine finanzielle Förderung für die Fortbildung der Tagespflegepersonen in Höhe von bis zu 100 Euro jährlich, höchstens jedoch 50 Prozent der entstehenden Ausgaben für die Fortbildung der Tagespflegepersonen beim örtlichen Träger. 2Voraussetzung für diese Förderung ist, dass die Tagespflegepersonen an mindestens 24 Unterrichtsstunden im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. (5) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger Tagespflegeperson eine finanzielle Förderung für die Ausgaben zur Sicherstellung der Weiterqualifizierung von Tagespflegepersonen in Höhe von bis zu 300 Euro jährlich, höchstens jedoch 90 Prozent der tatsächlichen Ausgaben. 2Voraussetzung für diese finanzielle Förderung ist, dass es sich um eine vom Fachministerium anerkannte Weiterqualifizierung von bis zu 400 Stunden handelt und die Weiterqualifizierung von einem Bildungsträger durchgeführt wird, der über das im Auftrag des Fachministeriums vergebene „Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung“ verfügt. (6)1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die Grundqualifizierung von Tagespflegepersonen nach dem „Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB)“ im Umfang von 300 Unterrichtsstunden je angehender Tagespflegeperson eine(1) 1Die Unterrichtsstunden für die Grundqualifikation der Kindertagespflegepersonen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKiTaG dauern 45 Minuten. 2Von den mindestens 160 Unterrichtsstunden sollen mindestens 105 Unterrichtsstunden der Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten in Bezug auf die Förderung der Kinder, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und die Vernetzung im örtlichen Gemeinwesen dienen. 3In den übrigen Unterrichtsstunden sollen Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die fachliche und wirtschaftliche Organisation der Kindertagespflege vermittelt werden.

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finanzielle Förderung in Höhe von 90 Prozent der hierfür entstehenden Ausgaben von bis zu 4000 Euro. (…)
(2) In den Fortbildungen nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NKiTaG sind Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vertiefen.
(3) In der Weiterqualifizierung nach § 35 Abs. 6 Satz 2 NKiTaG sind 1. die curricularen Grundlagen der „Aufbauqualifizierung Kindertagespflege“ des Fachministeriums, 2. die Inhalte der tätigkeitsbegleitenden Module des „Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs Kindertagespflege“ (QHB) des Deutschen Jugendinstituts oder 3. die curricularen Grundlagen der „Aufbauqualifizierung Kindertagespflege in Ergänzung zum QHB“ des Fachministeriums zu vermitteln.
§ 26
Berechnung der finanziellen Förderung nach § 35 Abs. 4 bis 6 NKiTaG
Die finanzielle Förderung nach § 35 Abs. 4 bis 6 NKiTaG bemisst sich nach der Anzahl der Kindertagespflegepersonen, die am 1. März des vorausgegangenen Kindergartenjahres im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers tätig waren und die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 NKiTaG erfüllt haben.

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§ 27
Pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung nach § 35
NKiTaG
(1) 1Für die finanzielle Förderung nach § 35 Abs. 3 NKiTaG ist ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 eine jährlich um 1,5 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erhöhte Jahreswochenstundenpauschale zugrunde zu legen. 2Die Jahreswochenstundenpauschale wird auf volle Euro abgerundet.
(2) 1Der Antrag des örtlichen Trägers auf pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung nach § 35 NKiTaG muss mit den erforderlichen Angaben bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres beim Landesjugendamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). 2Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt unter www.rlsb.de/themen/fruehkindliche-bildung in der Kategorie „Förderung der Kindertagespflege“ bereitgestellt.
(3) 1Ergeben sich nach Erlass des Bewilligungsbescheids und vor Ende des jeweiligen Kindergartenjahres Änderungen, die zu einer Erhöhung der pauschalierten Finanzhilfe oder der weiteren finanziellen Förderung führen können, so darf der örtliche Träger einmalig einen Änderungsantrag einreichen. 2Für den Änderungsantrag gilt Absatz 2 entsprechend. 3Ergeben sich nach Erlass des Bewilligungsbescheids und vor Ende des jeweiligen Kindergartenjahres Änderungen, die zu einer Verringerung der gewährten Finanzhilfe führen können, so hat der örtliche Träger dies dem Landesjugendamt unverzüglich mitzuteilen.
(4) 1Das Landesjugendamt leistet für das gesamte Kindergartenjahr 2021/2022 monatliche Abschlagszahlungen auf die pauschalierte Finanzhilfe und die weitere finanzielle Förderung nach billigem Ermessen. 2Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 leistet das Landesjugendamt, auch wenn ein Antrag auf pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung noch nicht gestellt ist, monatliche Abschlagszahlungen für die ersten sechs Monate. 3Abschlagszahlungen für die weiteren sechs Monate werden nur geleistet, wenn der Antrag auf pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung gestellt ist. 4Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen beträgt

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ein Zwölftel der dem örtlichen Träger im vorausgegangenen Kindergartenjahr gewährten pauschalierten Finanzhilfe und weiteren finanziellen Förderung.

Dritter Teil
Bedarfsplanung
§ 28
Feststellungen nach § 21 Abs. 1 bis 3 NKiTaG
Die Feststellungen nach § 21 Abs. 1 bis 3 NKiTaG sind jährlich zum 1. Oktober zu treffen.
§ 29
Mitteilung nach § 21 Abs. 4 NKiTaG
Die festgestellten Daten nach § 28 sind dem Fachministerium ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 jährlich bis zum 15. Januar über ein von diesem bereitgestelltes elektronisches Erfassungsverfahren mitzuteilen.

Vierter Teil

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Schlussvorschriften

§ 30
Finanzhilfe für Kinderspielkreise
(1) Je Kraft, die als Gruppenleitung in einem Kinderspielkreis nach § 37 Abs. 1 NKiTaG regelmäßig tätig ist, wird eine pauschalierte Finanzhilfe gewährt, wenn 1. die Kraft a) sich als Gruppenleitung für Kinderspielkreise qualifiziert hat oder b) pädagogische Kraft im Sinne des § 9 NKiTaG ist oder als solche eingesetzt wird, 2. für die Gruppe insgesamt mindestens 5 Stunden wöchentlich Leitungs- und Verfügungszeit gewährt wird und 3. die Kinder in der Gruppe wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag gefördert werden.
(2) 1Die Höhe der pauschalierten Finanzhilfe berechnet sich getrennt für jede Gruppe, in der die Kraft nach Absatz 1 regelmäßig tätig ist, nach dem Finanzhilfesatz, der sich nach den Sätzen 2 bis 6 ergibt, vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 7 und weiter vervielfacht mit der Summe aus der Zahl der von der Kraft nach Absatz 1 in der Kernzeitgruppe regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden und der Zahl der tatsächlich regelmäßig gewährten Stunden Verfügungszeit für die Gruppe während einer Woche. 2Der Finanzhilfesatz für eine Gruppe, der ausschließlich Kindergartenkinder angehören, beträgt 58 Prozent. 3Der Finanzhilfesatz für eine Gruppe, der Krippenkinder und Kindergartenkinder, aber nicht Hortkinder angehören, beträgt 56 Prozent. 4In einer solchen Gruppe erhöht sich der Finanzhilfesatz um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden wird, jedoch auf nicht mehr als 58 Prozent. 5Werden Kindergartenkinder nicht ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung beitragsfrei im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG gefördert, so

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beträgt der Finanzhilfesatz für eine Gruppe abweichend von den Sätzen 2 bis 4 jedoch nur 20 Prozent. 6Der Finanzhilfesatz nach Satz 5 erhöht sich um 2,8 Prozentpunkte je Kind, das am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, jedoch auf nicht mehr als 56 Prozent. 7Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt für eine pädagogische Fachkraft und für eine Kraft, die als solche eingesetzt werden darf, 1 267 Euro, im Übrigen 1 088 Euro.
(3) § 24 Abs. 7 NKiTaG und § 21 gelten entsprechend.
(4) In Bezug auf die §§ 23 und 24 gelten Kinderspielkreise als Kindertagesstätten.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.

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