B37 Besondere Vertragsbedingungen S.pdf

Neubau einer hinterlüfteten Fassade für eine Groß-Kraftfahrzeug-Halle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 07:36 (Europe/Berlin)

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Bezeichnung der Bauleistung:

L000SH002701SM414 Neubau Straßenmeisterei Grande
09_40226_084501Los 106 Hinterlüftete Fassade

(Wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Besondere Vertragsbedingungen

  • Straßenbau -

1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Beginn der Ausführung

Spätestens Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am (Datum)

Frühestens , Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung Frühestens am , Spätestens am 1 6 . 1 1 .2 0 2 6 (Datum)

Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt:

16.11.2026 Aufmaß vor Ort 3. KW 2027 Beginn Bautätigkeit

Wird in vorstehenden Hinweisen keine ausdrückliche Aussage zum zeitlichen Beginn getroffen, ist

davon auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftrag-

nehmers auf der Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.

1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:

Spätestens Werktage nach

Einzelfristen für

1.2.1 = spätestens Werktage nach

1.2.2 = spätestens Werktage nach

1.2.3 = spätestens Werktage nach

1.2.4 = spätestens Werktage nach

1.2.5 = spätestens Werktage nach

1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum

Spätestens am 2 4 .0 2 . 2 0 2 7 (Datum)

Einzelfristen für

1.3.1 = spätestens (Datum)

1.3.2 = spätestens (Datum)

1.3.3 = spätestens (Datum)

1.3.4 = spätestens (Datum)

1.3.5 = spätestens (Datum)

SH SH HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen S 03-23 Seite 1 B

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1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen

1.4.1 = Kalendertage

1.4.2 = Kalendertage

1.4.3 = Kalendertage

1.4.4 von bis (Datum)

1.4.5 von bis (Datum)

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

Vertragsstrafen werden vereinbart.

Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß § 11

VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende

Vertragsstrafe zu zahlen:

2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung

0,2 % der Abrechnungssumme (netto) in ihrer objektiv richtigen Höhe je Werktag

0,2 % der Abrechnungssumme (netto) in ihrer objektiv richtigen Höhe je Kalendertag

2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung

(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:

% nach 1.2.1 % nach 1.2.2 % nach 1.2.3

% nach 1.2.4 % nach 1.2.5

Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung

(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:

% nach 1.3.1 % nach 1.3.2 % nach 1.3.3

% nach 1.3.4 % nach 1.3.5

2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung

(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen

% nach 1.4.1 % nach 1.4.2 % nach 1.4.3

% nach 1.4.4 % nach 1.4.5

2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der Abrechnungssumme

(netto) in ihrer objektiv richtigen Höhe begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-

Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung in ihrer jeweils objektiv richtigen Höhe).

Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist

der Teil der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe, der den bis zu diesem

Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist

vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für

die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

SH SH HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen S 03-23 Seite 2 B

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3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung

gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf 3 0 Kalendertage festgelegt.

4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl.

Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.

Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit für

Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Abrechnungs-

summe inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.

Beläuft sich die Abrechnungssumme (Gesamtbetrag der vom Auftragnehmer erstellten Abschlags-

rechnung(en)) inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme auf einen Betrag, der geringer ist

als 60% der Brutto-Auftragssumme gemäß Zuschlagsschreiben, da seitens des Auftragnehmers

keine oder lediglich in geringem Umfang Abschlagsrechnungen gestellt wurden, beträgt die Si-

cherheit für Mängelansprüche 3% von 80% der Brutto-Auftragssumme gemäß Zuschlagsschreiben.

Ist die Brutto-Abrechnungssumme der Schlussrechnung niedriger als 80% der Brutto-

Auftragssumme, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Reduzierung der Sicherheit für Män-

gelansprüche verlangen.

6 Bürgschaften

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des

Auftraggebers zu verwenden und zwar für

 die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“  die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“  vereinbarte Vorauszahlungen und „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen

europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische

Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen

Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Frei

SH SH HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen S 03-23 Seite 3 B

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9 Beschleunigungsvergütung

Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung wird vereinbart gemäß „HVA B-StB

Beschleunigungsvergütung“ (siehe Anlage)

9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für

Verkehrsbeschränkungen

nach 1.4.1 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.2 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.3 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.4 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.5 EUR (netto)/Kalendertag

9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt EUR

(netto) begrenzt.

10 Preisgleitklauseln

Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:

Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage)

11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Keine

Siehe beigefügte Unterlage

12 Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert

Die Geltung der Sanktionierung für die Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium

Technischer Wert bei der späteren Bauausführung gemäß „HVA B-StB Sanktionierung

Nichterfüllung Technischer Wert“ wird vereinbart (siehe Anlage)

13 Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells

Die Geltung einer bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells gemäß „HVA B-

StB „Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell“ wird vereinbart (siehe

Anlage)

Anlagen: HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen – Straßenbau –

HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel

HVA B-StB Beschleunigungsvergütung

HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert

HVA B-StB Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell

SH SH HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen S 03-23 Seite 4 B

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