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Bezeichnung der Bauleistung:
| L000SH002701 | SM414 Neubau Straßenmeisterei Grande |
|---|---|
| 09_40226_084501 | Los 106 Hinterlüftete Fassade |
(Wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Besondere Vertragsbedingungen
- Straßenbau -
1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Beginn der Ausführung
Spätestens Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am (Datum)
Frühestens , Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung Frühestens am , Spätestens am 1 6 . 1 1 .2 0 2 6 (Datum)
Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt:
16.11.2026 Aufmaß vor Ort 3. KW 2027 Beginn Bautätigkeit
Wird in vorstehenden Hinweisen keine ausdrückliche Aussage zum zeitlichen Beginn getroffen, ist
davon auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftrag-
nehmers auf der Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.
1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:
Spätestens Werktage nach
Einzelfristen für
1.2.1 = spätestens Werktage nach
1.2.2 = spätestens Werktage nach
1.2.3 = spätestens Werktage nach
1.2.4 = spätestens Werktage nach
1.2.5 = spätestens Werktage nach
1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum
Spätestens am 2 4 .0 2 . 2 0 2 7 (Datum)
Einzelfristen für
1.3.1 = spätestens (Datum)
1.3.2 = spätestens (Datum)
1.3.3 = spätestens (Datum)
1.3.4 = spätestens (Datum)
1.3.5 = spätestens (Datum)
SH SH HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen S 03-23 Seite 1 B
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1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
1.4.1 = Kalendertage
1.4.2 = Kalendertage
1.4.3 = Kalendertage
1.4.4 von bis (Datum)
1.4.5 von bis (Datum)
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
Vertragsstrafen werden vereinbart.
Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß § 11
VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende
Vertragsstrafe zu zahlen:
2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung
0,2 % der Abrechnungssumme (netto) in ihrer objektiv richtigen Höhe je Werktag
0,2 % der Abrechnungssumme (netto) in ihrer objektiv richtigen Höhe je Kalendertag
2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung
(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:
% nach 1.2.1 % nach 1.2.2 % nach 1.2.3
% nach 1.2.4 % nach 1.2.5
Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung
(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:
% nach 1.3.1 % nach 1.3.2 % nach 1.3.3
% nach 1.3.4 % nach 1.3.5
2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung
(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
% nach 1.4.1 % nach 1.4.2 % nach 1.4.3
% nach 1.4.4 % nach 1.4.5
2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der Abrechnungssumme
(netto) in ihrer objektiv richtigen Höhe begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-
Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung in ihrer jeweils objektiv richtigen Höhe).
Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist
der Teil der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe, der den bis zu diesem
Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist
vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für
die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
SH SH HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen S 03-23 Seite 2 B
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3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung
gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf 3 0 Kalendertage festgelegt.
4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.
Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl.
Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.
Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit für
Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Abrechnungs-
summe inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.
Beläuft sich die Abrechnungssumme (Gesamtbetrag der vom Auftragnehmer erstellten Abschlags-
rechnung(en)) inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme auf einen Betrag, der geringer ist
als 60% der Brutto-Auftragssumme gemäß Zuschlagsschreiben, da seitens des Auftragnehmers
keine oder lediglich in geringem Umfang Abschlagsrechnungen gestellt wurden, beträgt die Si-
cherheit für Mängelansprüche 3% von 80% der Brutto-Auftragssumme gemäß Zuschlagsschreiben.
Ist die Brutto-Abrechnungssumme der Schlussrechnung niedriger als 80% der Brutto-
Auftragssumme, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Reduzierung der Sicherheit für Män-
gelansprüche verlangen.
6 Bürgschaften
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des
Auftraggebers zu verwenden und zwar für
die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“ die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“ vereinbarte Vorauszahlungen und „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen
europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen
Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Frei
SH SH HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen S 03-23 Seite 3 B
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9 Beschleunigungsvergütung
Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung wird vereinbart gemäß „HVA B-StB
Beschleunigungsvergütung“ (siehe Anlage)
9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für
Verkehrsbeschränkungen
nach 1.4.1 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.2 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.3 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.4 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.5 EUR (netto)/Kalendertag
9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt EUR
(netto) begrenzt.
10 Preisgleitklauseln
Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:
Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage)
11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Keine
Siehe beigefügte Unterlage
12 Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert
Die Geltung der Sanktionierung für die Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium
Technischer Wert bei der späteren Bauausführung gemäß „HVA B-StB Sanktionierung
Nichterfüllung Technischer Wert“ wird vereinbart (siehe Anlage)
13 Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells
Die Geltung einer bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells gemäß „HVA B-
StB „Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell“ wird vereinbart (siehe
Anlage)
Anlagen: HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen – Straßenbau –
HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel
HVA B-StB Beschleunigungsvergütung
HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert
HVA B-StB Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell
SH SH HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen S 03-23 Seite 4 B