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Neubau einer Großbrücke in Stahlverbundbauweise mit Gründung und Straßenbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 21:07 (Europe/Berlin)

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B-MOS Baugruppe Munition Ortungsservice GmbH – Dr.-Buchner-Straße 7 – 84051 Essenbach


Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach Ansprechpartner: Bastian Schumann Brückenbau Mobil: 0162 / 29 278 670 Archivstraße 1 e-mail: bastian.schumann@b-mos.de info@b-mos.de 92224 Amberg www.b-mos.de

Ihre Zeichen / Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen Tag Ihr Auftrag vom 16.04.2026 M02358 22. Apr. 2026

NEW21, „B299 (Hütten) – Mantel“ Verlegung bei Mantel Angebot-Nr. 26-291 Kampfmitteltechnische Stellungnahme zur LBA

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben uns mit der Prüfung eines möglichen Kampfmittelverdachts und die Erstellung einer kampfmittel- technischen Stellungnahme/Gefährdungsabschätzung, falls erforderlich, eines Kampfmittelräumkonzeptes, für das o. a. BV beauftragt. Dazu haben Sie, von der LBDB Carls in Estenfeld, eine Luftbildauswertung (LBA) mit historischer Recherche durchführen lassen. Den Ergebnisbericht haben Sie uns zur Verfügung gestellt.

Hinweise dazu: Die in dieser Stellungnahme von uns gemachten Angaben und Vorschläge beruhen ausschließlich auf den uns vorliegenden Unterlagen sowie Ihren Angaben zum geplanten Bauvorhaben und zum Baugelände/-gebiet. Sollten wir eigene Erkenntnisse oder Ergebnisse aus früheren Maßnahmen mit einfließen lassen, so wird von uns darauf extra hingewiesen.

  1. Geplante Baumaßnahmen gem. Ihren Angaben: Neubau eines Straßenabschnitts inklusive Brückenbauwerke westlich des Ortes Mantel.

  2. Allgemeines, Ergebnis und Bewertung der LBA: 2.1 Die dokumentierten und recherchierten Kriegsereignisse finden Sie unter Ziff. 4.1 im Ergebnisbericht zur LBA. Die zur Verfügung stehende Datenbasis (Luftbilder, Akten und Literatur) lässt eine belastbare Gefährdungsabschätzung zu, was für die Aussagekraft einer LBA und für die Beurteilung einer möglichen Kampfmittelgefahr sehr wichtig ist (Ziff. 3.3).

2.2 Im Auswertegebiet wurden keine Befunde festgestellt, die auf einen Kampfmittelverdacht hinweisen. Die Bodensicht ist auf den Freiflächen uneingeschränkt möglich.

2.3 Allgemeines zur Bedeutung/Wertung von Befunden: Einzelne Bombentrichter (BT), bombardierte Flächen, beschädigte Gebäude, Trümmerflächen, Stellungen, Gruben, sowie militärische Anlagen / Übungsgelände sind nach den allgemeinen Richtlinien grundsätzlich als Kampfmittelverdachtsflächen (KMVF) einzustufen. Für Gewässer aller Art gilt, wenn sie sich in der Nähe von oder auf KMVF befinden das Gleiche. Gründe für diese Einstufung sind u.a., dass in Gruben, Trichtern, Gewässern usw. Munition zurückgelassen/ entsorgt worden sein könnte. An Gewässern ist das zum Teil noch heute der Fall, wie Funde immer wieder zeigen. Bei BT beschädigten Gebäuden und Trümmerflächen besteht außerdem die Gefahr, dass Einschlagsöffnungen von Blindgängern (BVP) durch Trichterauswurf oder Schutt verdeckt wurden und somit auf LB nicht mehr zu erkennen sind.


Steuernr. 241/116/00372 IBAN: DE22 7602 0070 0023 1017 69 Sitz Landshut Geschäftsführer: USt-IdNr. DE223454521 BIC: HYVEDEMM460 Registergericht Landshut Martin Tietjen Handelsregister HRB 15262 IBAN: DE08 7608 0040 0120 9462 00 BIC: DRESDEFF760

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  1. Weitere Maßnahmen / Empfehlungen: 3.1 Nach dem vorliegenden Ergebnis der historischen Recherche und LBA besteht für das Auswertegebiet kein Kampfmittelverdacht. Eine Kampfmittelerkundung (KME) ist deshalb nicht erforderlich. Siehe dazu auch die Arbeitshilfe Kampfmittelräumung (KATEGORIE 1; BMUB & BMVG, BFR KMR 2024, Seite 229).

3.2 Bei der Ausschreibung der Bauleistungen sollte, um bezüglich der Kampfmittelfreiheit Rückfragen zu vermeiden, auf diese Überprüfung und Stellungnahme hingewiesen werden. Ist sie bereits erfolgt, muss die Baufirma spätestens bei Auftragsvergabe über das Ergebnis dieser Vorunter-suchung informiert werden. In der Regel wird sie ohnehin nach der Kampfmittelfreigabe fragen.

  1. Kampfmittelfreigabe: 4.1 Auf Grundlage des vorliegenden Ergebnisberichts zur LBA wird die Kampfmittelfreigabe für das Aus- wertegebiet erteilt (vgl. Freigabekarte). Sie gilt vor allem im Hinblick auf mögliche Sprengbomben- blindgänger.

4.2 Einschränkend müssen wir allerdings hinzufügen, dass wir Zufallsfunde nie ganz ausschließen können. Es handelt sich dabei i. d. R. um so genannte Kleinmunition (Infanterie-, Artillerie-, Flak-, Panzer-, Bordwaffenmunition).

  1. Abschließende Empfehlung: 5.1 Als Beitrag für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit empfehlen wir für die MA der Baufirma/en die Durchführung einer Sicherheitsbelehrung, was i. d. R. auch von SiGeKo`s sehr begrüßt wird. Thema: Allgemeine Verhaltens- und Sicherheitsregeln beim Auffinden von Munition oder „munitionsähnlichen“ (unbekannten) Gegenständen. Im Anschluss an die Belehrung erhält der verantwortliche vor Ort, i. d. Regel der Polier, eine Broschüre, in der das richtige Verhalten beschrieben ist und die auch Bilder über Munition enthält. Diese soll dazu dienen eine erste „Zuordnung“ vornehmen zu können.

5.2 In diesem Fall halten wir eine Sicherheitsbelehrung nicht für erforderlich.

5.3 Wir weisen aber auch ausdrücklich darauf hin, dass eine S-Belehrung niemals als Ersatz für eine notwendige KME dienen kann/darf.

Für Rückfragen bzw. zur Terminabsprache steht Ihnen Herr Schumann gerne zur Verfügung, Sie erreichen ihn unter der Tel-Nr.: 0049 (0)911 / 3607-442 oder Mobil unter 0049 (0)162 / 29 27 670.

Mit freundlichen Grüßen

B-MOS Baugruppe Munition Ortungsservice GmbH

i. V. Bastian Schumann

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