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Ergänzendes Infoblatt zu Arbeiten im Bereich eines Gewässers
(die folgenden Informationen entbindet nicht von der eigenen Überprüfung des Arbeitsschutzes des AN und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
- Anlass und Geltungsbereich
Im Bereich des geplanten Bauwerks verläuft die Haidenaab, als Gewässer 1. Ordnung, mit dessen Hochwassergefahrenfläche HQ100.
Bei Bauarbeiten in der Nähe, oder oberhalb Fließgewässer besteht eine erhebliche Gefährdung durch Absturz und Ertrinken. Zudem können durch Stoffeinträge mögliche Umweltgefährdungen versursacht werden.
Dieses Informationsblatt dient der Vorabinformation der Bieter und Auftragnehmer über besondere Anforderungen bei der Ausführungsplanung und Bauausführung.
Die von den Behörden gestellten Sicherheitsvorschriften, Sicherheitsregeln oder Auflagen sind zwingend zu beachten und vom Bieter, dem Auftragnehmer, möglichen Nachunternehmern sowie sonstigen beteiligten Personen einzuhalten.
- Grundlagen und Regelwerke
Bei Arbeiten im Bereich von Gewässern sind insbesondere folgende Regelwerke zu beachten:
Vorgaben und Sicherheitsregeln, sowie -hinweise der Behörden, z.B. WWA Weiden Baustellenverordnung (BaustellV) DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ DGUV Regel 112-201 „Benutzung von PSA gegen Ertrinken“ BG BAU Baustein C480 „Arbeiten am Wasser“
- Verbindlichkeiten
Die Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten. Mit dem AG und dem SiGeKo ist vor Baubeginn der Baustelleneinrichtungsplan, die Bauausführung, die Sicherstellung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen und der hierfür geplanten technischen und überwachenden Maßnahmen, sowie der Notfall- bzw. Havarieplan abzustimmen. Die Maßnahmen sollten beispielsweise die Themen Absturzsicherungen, Rettungskonzept, Arbeitsmittel und Zugänge, sowie Witterung und Wasserstände abdecken. Zudem ist der Umweltschutz nicht außer Acht zulassen.
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- Gefährdungen bei Bauarbeiten
Es können insbesondere folgende Gefährdungen bei Arbeiten im Bereich von Gewässern auftreten:
Absturz ins Wasser Ertrinken / Unterkühlung Strömungseinflüsse Instabile Arbeitsplattformen (z.B. Pontons, Gerüste) Hochwasser / Pegelschwankungen Gefahrstoffe (z.B. Öle, Treibstoffe) gelangen ins Wasser Erschwerte Zugänglichkeit (Sumpf- bzw. Uferbereiche) Elektrische Gefährdung in feuchter / nasser Umgebung
- Schutzmaßnahmen
Die ausführenden Unternehmen haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung durch die Arbeiten am und über Wasser auszuschließen. Hierzu gehören zum Beispiel:
Organisatorische Maßnahmen
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor Arbeitsbeginn Ausarbeiten eines baustellenspezifischen Notfall- und Havarieplans Unterweisung der Beschäftigten über die besonderen Gefahren Benennung eines verantwortlichen Aufsichtführenden Abstimmung geplanter Arbeiten mit den zuständigen Behörden Festlegung von Maßnahmen bei Hochwasser
Technische Maßnahmen
Vorsehen von Absturzsicherungen (z.B. Seitenschutz, Geländer oder Abdeckungen) Einsatz von geeigneten Arbeitsplattformen mit entsprechender Standsicherheit Absperrung und Kennzeichnung von Gefahrenbereichen Bereitstellung und Nutzung von PSAgA Rettungswesten und geeignete Rettungsmittel Einrichtung sicherer Verkehrs- und Zugangswege Sicherung gegen Stoffeinträge ins Gewässer (z.B. Auffangwannen, Abdichtungen)
Überwachungsmaßnahmen
Regelmäßige Kontrolle durch Aufsichtsführende kontinuierliche Überwachung von Wetter- und Wasserstandsentwicklungen Dokumentation und Unterweisungen, Notfallübung
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- Verhalten im Gefahrenfall
Für ein richtiges Verhalten im Gefahrenfall ist ein entsprechender Notfall- bzw. Havarieplan in Abstimmung mit den Behörden zu erstellen. Dieser ist rechtzeitig vor Baubeginn darzustellen und abzustimmen. Das eingesetzte Personal ist vor Arbeitsaufnahme zu unterweisen. Der Notfall- und Havarieplan ist zudem auf der Baustelle vor Ort gut sichtbar auszuhängen.
- Verantwortlichkeiten
Die Bieter und Auftragnehmer sind verpflichtet,
die Hinweise und Auflagen der Behörden einzuhalten, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und ihre Beschäftigten zu unterweisen, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, abzustimmen und zuverlässig umzusetzen.
Die konkrete Festlegung der Schutzmaßnahmen erfolgt im Rahmen der Arbeitsvorbereitung des Auftragnehmers, unter finaler Abstimmung mit den Behörden, dem AG und dem SiGeKo.
Amberg, April 2026