7.1 Brandschutzkonzept.pdf

Neubau des Alstergymnasiums einschließlich Planungs- und Bauleistungen

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Herkunft: www.dtvp.de

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Bauherr

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Gemeinde Henstedt-Ulzburg p Rathausplatz 1 24558 Henstedt-Ulzburg

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AAurcfhtriategkgte ber
#pp p
architekten + generalplaner GmbH
Kanalstraße 64
23552 Lübeck

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Auftragsbezeichnung Neubau Alstergymnasium, Henstedt-Ulzburg

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Berichttitel

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Brandschutzkonzept

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Gruner Deutschland GmbH Verfasser Niederlassung Hamburg Vicente Estevinho Wiese Raboisen 16 Jan Schön D-20095 Hamburg Telefon +49 40 3562393-0 hamburg@gruner.eu www.gruner-deutschland.de

Auftragsnummer Datum E2401764.001 10.07.2026

Dieses Brandschutzkonzept umfasst 33 Seiten und die im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Anhänge und darf nur vollständig und un- verändert weiterverbreitet werden. Eine Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Gruner Deutschland GmbH.

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Neubau Alstergymnasium Henstedt-Ulzburg Brandschutzkonzept Projektnummer E2401764.001

Inhaltsverzeichnis Seite

1 Einleitung 4 1.1 Anlass und Auftrag 4 1.2 Umsetzung und Verantwortlichkeit 4 1.3 Pflichten des Bauherrn und Betreibers 4

2 Projektbeschreibung 4

3 Grundlagen 6 3.1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und technische Regeln 6 3.2 Projektunterlagen 7 3.3 Schutzziele 7

4 Konzeptansatz 7

5 Baulicher Brandschutz 9 5.1 Allgemein 9 5.2 Brandabschnitte 9 5.2.1 Gebäudeabschlusswände 9 5.2.2 Innere Brandwände 9 5.2.3 Konstruktive Anforderungen 11 5.3 Tragende Wände, Stützen und aussteifende Bauteile 12 5.4 Decken 12 5.5 Dach und Bedachung 13 5.5.1 Photovoltaik 13 5.5.2 Dachbegrünung 13 5.6 Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen 13 5.6.1 Nichttragende Außenwände 13 5.6.2 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen 14 5.7 Trennwände 14 5.8 Bekleidungen, Dämmungen, Bodenbeläge und Einbauten 16 5.9 Rettungswege 16 5.9.1 Rettungswegführung 17 5.9.2 Rettungsweglängen 18 5.9.3 Rettungswegbreiten 19 5.9.4 Fenster und Türen im Zuge von Rettungswegen 19 5.9.5 Kennzeichnung von Rettungswege 20 5.9.6 Rettung von besonderen Personenkreisen 20 5.10 Notwendiger Flure 20 5.11 Notwendige Treppen 21 5.12 Notwendige Treppenräume 22 5.13 Abschottungen und Bauteildurchführungen 23

6 Anlagentechnischer Brandschutz 24 6.1 Rauchableitung 24 6.2 Brandmelde- und Alarmierungsanlage 25

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6.3 Sicherheitsbeleuchtung 25 6.4 Sicherheitsstromversorgung 26

7 Gebäudetechnische Anlagen 26 7.1 Personenaufzug 26 7.2 Blitzschutz 26 7.3 Feuerungsanlagen 26 7.4 Lüftungsanlagen 26 7.5 Leitungsanlagen 26 7.6 Funktionserhalt 27 7.7 Elektrische Betriebsräume 27

8 Abwehrender Brandschutz 27 8.1 Feuerwehr 27 8.2 Zufahrt, Aufstell- und Bewegungsflächen 28 8.3 Löschwasserversorgung 28 8.4 Löschwasserrückhaltung 28 8.5 Feuerwehrpläne 28

9 Organisatorischer Brandschutz 28 9.1 Brandschutzbeauftragter 28 9.2 Brandschutzordnung 29 9.3 Wiederkehrende Prüfungen, Wartung und Instandhaltung 29

10 Erleichterungen 30

11 Abweichungen 30

12 Zusammenfassung 32

13 Anhänge 33 13.1 Löschwasserauskunft 33 13.2 Brandschutzpläne 33

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1 Einleitung

1.1 Anlass und Auftrag

Die Gruner Deutschland GmbH wurde von ppp Architekten + Stadtplaner GmbH mit der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für den Neubau des Alstergymnasiums in Henstedt-Ulzburg an der Maurepass- straße 67 in 24558 Henstedt-Ulzburg beauftragt.

1.2 Umsetzung und Verantwortlichkeit

Im Rahmen des Bauantrages wird dieses Brandschutzkonzept zur Genehmigung bei der zuständigen Bau- behörde eingereicht. Das Brandschutzkonzept und die Baugenehmigung werden vom Architekten und den zuständigen Fachplanern in ihrer Planung berücksichtigt.

Die ausführenden Firmen sind zuständig für den fachgerechten Einbau von Bauprodukten und Bauarten mit brandschutztechnischen Anforderungen gemäß Verwendbarkeitsnachweisen und Einbauvorschriften. Durch die ausführenden Firmen ist spätestens bei der behördlichen Abnahme eine Konformitätsbescheini- gung (Unternehmererklärung) über den vorschriftsgemäßen Einbau auszustellen.

1.3 Pflichten des Bauherrn und Betreibers

Der Bauherr und Betreiber berücksichtigen bei der Umsetzung der Baumaßnahme die Vorgaben aus dem Bauantrag inklusive dem Brandschutzkonzept und der dazugehörigen Baugenehmigung. Sollten in der wei- teren Planung und Umsetzung der Baumaßnahme bauliche Änderungen, sowie Veränderungen der Nut- zungen erfolgen, bedürfen diese u. U. einer entsprechenden Genehmigung.

Außerdem ist der Betreiber während der Nutzungsphase verantwortlich für

die regelmäßige Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen wie unter Abschnitt 9.3 dargestellt,

die Durchführung von regelmäßigen Räumungsübungen und

für die regelmäßige Pflege der Fassadenbegrünung.

Diese Punkte werden in die Brandschutzordnung (siehe Abschnitt 9.2) aufgenommen und sind zu beachten.

2 Projektbeschreibung

Der geplante Neubau des Alstergymnasiums ist an der öffentlichen Maurepasstraße 67 in 24558 Henstedt- Ulzburg geplant. Der Schulneubau für das Alstergymnasium wird auf dem bestehenden Sportplatz im Nord- osten des Schulcampus platziert (siehe Abbildung 2).

Der viergeschossige Neubau besteht aus insgesamt fünf Baukörpern. Es gibt 4 Klassenhäuser (B1-B4) sowie einen zentralen Baukörper (A) in der Mitte dient als verbindendes Element zwischen den genannten Klassenhäusern (siehe Abbildung 2). Neben den Lehrbereichen werden Arbeitsbereiche für die Lehrenden, eine erdgeschossige Lehrküche, eine mehrgeschossige Halle mit Mensabereich sowie eine zweigeschos- sige Aula, die zu Versammlungszecken genutzt werden kann, vorgesehen. Zusätzlich wird neben dem Hauptgebäude der Pufferspeicher für die Wärmeversorgung in einer separaten Einhausung im Norden an- geordnet.

Die Haupterschließung erfolgt für den Hauptteil der Schülerschaft und die Lehrkräfte von Süden über den Haupteingang in Baukörper A. Für einen kleineren Teil der Schülerschaft erfolgt die Erschließung von Wes- ten über einen weiteren Zugang.

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Abbildung 2: Ausschnitt Luftbild mit Verortung Schulcampus und betrachteter Bereich für den Neubau, Quelle: Google Maps

Abbildung 1: Darstellung Gebäudestruktur Neubau, Quelle: ppp Architekten

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Gebäudeabmessungen

Breite: ca. 85 m

Länge: ca. 90 m

Grundfläche (EG): ca. 3.900 m²

Das Gebäude weist eine maßgebliche Höhe von ca. 11,8 m auf OKFF 3.OG über dem Gelände auf.

3 Grundlagen

3.1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und technische Regeln

Die nachfolgenden Vorschriften sind grundsätzlich weiterhin in der Fassung anzuwenden, die zum Zeit- punkt der Einreichung des Bauantrags gültig waren.

Das vorliegende Brandschutzkonzept basiert auf folgenden wesentlichen Gesetzen, Verordnungen, Richt- linien und technischen Regeln in der jeweils gültigen Fassung:

Tabelle 1 Bauordnungsrechtliche Grundlagen

LBOLandesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, Fassung vom 05.07.2024
VV TB SHVerwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Fassung vom 01.03.2025
MSchulbauRMuster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen, in der Fassung von 2009
VStättVOVStättVOVersammlungsstättenverordnung - Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten, Fassung
vom 06.09.2022
FeuVOFeuerungsverordnung, Fassung vom 02.09.2022
EltBauVOLandesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen, Fassung 02.09.2022
MLARMLARRichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, Fassung vom 10.02.2015, zuletzt
geändert am 03.09.2020
M-LüARRichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen, Fassung vom 29.09.2005, zuletzt
geändert 03.09.2020
DIN 14095Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen, Fassung vom 05.2007
DIN 14096Brandschutzordnung - Regeln für das Erstellen und das Aushängen, Fassung vom 05.2014
DIN VDEGefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen, Fas-
0833-2sung vom 06.2022
DIN VDEGefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 4: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmie-
0833-4rung im Brandfall, Fassung vom 10.2014
DVGW W405DVGW W405Arbeitsblatt W405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung, Fassung vom
02.2008

02.2008

Zur Erfüllung der Schutzziele der Bauordnung erlässt die oberste Bauaufsicht des Bundeslands die VV TB und nimmt Bezug auf die erforderlichen technischen Regeln. Technische Baubestimmungen sind die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten, allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Beachtung im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. Daneben sind auch die nicht eingeführten, allgemein anerkann- ten Regeln der Technik zu beachten, soweit sie zur Wahrung der Belange der öffentlichen Sicherheit oder

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Ordnung relevant sind. Technische Baubestimmungen sind vorrangig DIN-Normen sowie in Einzelfällen bauaufsichtliche Richtlinien und solche, die von speziellen Fachgremien herausgegeben werden.

Soweit nachfolgend im Brandschutzkonzept nicht näher oder anderweitig beschrieben, dürfen Bauprodukte, die eine CE-Kennzeichnung tragen, verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen der Bauprodukte den in der jeweiligen Landesbauordnung oder aufgrund der jeweiligen Landesbauordnung festgelegten Anfor- derungen für diese Verwendung entsprechen. In der VV TB des Bundeslandes werden ggf. weitere wesent- lichen Merkmale an die Bauprodukte gestellt, die positiv geprüft und in der Leistungserklärung oder über zusätzliche Prüfberichte ausgewiesen sein müssen, wenn Sie in Deutschland in einer baulichen Anlage verwendet werden sollen.

Vorschriften und Regelwerke anderer Bereiche wie z.B. berufsgenossenschaftliche Vorschriften (z.B. DGUV) versicherungsrechtliche Vorgaben oder arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sind durch den Betreiber bzw. Eigentümer eigenverantwortlich zu prüfen und zu berücksichtigen und sind nicht Bestandteil des Brandschutzkonzeptes.

3.2 Projektunterlagen

Das Brandschutzkonzept inklusive der dazugehörigen Brandschutzpläne basiert auf den nachfolgend auf- geführten Planunterlagen des Entwurfsverfassers.

A4Gr-AB-EG-100-0010-Grundriss EG Teil 1, Stand 29.05.2026

A4Gr-AB-EG-100-0011-Grundriss EG Teil 2, Stand 29.05.2026

A4Gr-AB-OG1-100-0012-Grundriss 1.OG Teil 1, Stand 29.05.2026

A4Gr-AB-OG1-100-0013-Grundriss 1.OG Teil 2, Stand 29.05.2026

A4Gr-AB-OG2-100-0014-Grundriss 2.OG Teil 1, Stand 29.05.2026

A4Gr-AB-OG2-100-0015-Grundriss 2.OG Teil 2, Stand 29.05.2026

A4Gr-AB-OG3-100-0016-Grundriss 3.OG Teil 1, Stand 29.05.2026

A4Gr-AB-OG3-100-0017-Grundriss 3.OG Teil 2, Stand 29.05.2026

2-495 E - Lage-, BE Plan, Stand 29.05.2026

Erlaeuterung der Baumassnahme Teilsanierung_43768

3.3 Schutzziele

Dem Brandschutzkonzept liegen die Schutzziele gemäß § 3 und § 14 LBO zu Grunde, welche primär dem Schutz von Menschen und Tieren dienen und darüber hinaus u.a. wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Das Festlegen von weitergehenden Schutzzielen, wie z.B. ein erhöhter Schutz des Gebäudes oder von besonderen Sachwerten sowie der Schutz vor Betriebsunterbrechungen und Image-Verlusten liegt im Er- messen des Bauherrn. Es wurden keine Schutzziele vorgegeben.

4 Konzeptansatz

Der Neubau wird als bauliche Anlage nach § 2 (3) LBO in die Gebäudeklasse 5 eingestuft, da die maßge- bende Höhe mehr als 7 m beträgt und Nutzungseinheiten ausgebildet werden, welche eine Fläche von mehr als 400 m² aufweisen.

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Der ebenerdige eingeschossige Aufstellraum bzw. die Einhausung für den Pufferspeicher für die Wärme- versorgung wird als bauliche Anlage nach § 2 (3) LBO in die Gebäudeklasse 1 eingestuft, da es sich um ein Nutzungseinheit von weniger als 400 m² aufweist.

Durch die folgende besondere Art und Nutzung werden Sonderbautatbestände nach § 51 (2) LBO ausge- löst:

Nr. 3 Gebäude mit mehr als 1.600 m² des Geschosses mit der größten Ausdehnung

Nr. 6 Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind

Nr. 7a Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben

Nr. 8 Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen

Nr. 13 Schulen, Hochschule und ähnliche Einrichtungen

Neben der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) wird die Verordnung über den Bau und den Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) ebenfalls zur brandschutztechnischen Bewertung des Neubaus herangezogen. Da nur die zweigeschossige Aula mehr als 200 Personen fassen kann, wird nicht das gesamte Gebäude als Versammlungsstätte bewertet. Da die Aula einen Versammlungsraum ge- mäß VStättVO darstellt und diese im 2. und 3. Obergeschoss liegt, handelt es sich aufgrund der Mehrge- schossigkeit des Gebäudes formal um eine mehrgeschossige Versammlungsstätte nach VStättVO. Wenn- gleich es sich formal bei dem Gebäude um eine mehrgeschossige Versammlungsstätte handelt, wird die VStättVO nur in den Bereichen der Versammlungsnutzung angewendet.

Für das Land Schleswig-Holstein ist durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB SH) die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) als Technische Baubestimmung bauordnungsrechtlich eingeführt. Dem Sonderbautatbestand Schule nach § 51 (2) Nr. 12 LBO wird schutzzielorientiert begegnet.

Schulen zeichnen sich durch eine große Personenmenge aus, welche wach und ortskundig ist. Da das Gebäude durch ein Gymnasium genutzt wird, ist von Kindern im Alter zwischen 11 und 18 Jahren auszuge- hen. In diesem Alter können Kinder bzw. Jugendliche in der Regel selbstständig, unter Aufsicht die Räu- mung antreten, da dies im Rahmen von regelmäßig stattfindenden Räumungsübungen geübt wird.

Das ausgedehnte Gebäude wird aufgrund der Ausdehnung von mehr als 60 m durch innere Brandwand in insgesamt fünf Brandabschnitte unterteilt.

Die tragenden und aussteifenden Bauteile im Gebäude (bis auf die Stützen der notwendigen Außentreppen in Stahlbauweise) werden feuerbeständig in Stahlbeton hergestellt.

Die Rettungswege werden alle baulich sichergestellt. In den Obergeschossen werden die Rettungswege im Wesentlichen über die notwendigen Außentreppen sowie über notwendige Treppen innerhalb von notwen- digen Treppenräumen sichergestellt. In den Obergeschossen stehen mindestens zwei gegenüberliegende Treppen als vertikale Rettungswege zur Verfügung. Im Erdgeschoss erfolgt die Rettungswegführung unmit- telbar über direkte Ausgänge ins Freie sowie über notwendige Treppenräume mit direkten Ausgängen ins Freie.

Als anlagentechnischer Brandschutz sind im Gebäude eine flächendeckende selbsttätige Brandmeldean- lage mit automatischen und nichtautomatischen Meldern, eine interne Alarmierungsanlage, Sicherheitsbe- leuchtung und einer Sicherheitsstromversorgung geplant.

Als Maßnahmen des organisatorischen Brandschutzes sind für den Neubau das Vorhandensein einer Brandschutzordnung und regelmäßig stattfindende Räumungsübungen zu nennen.

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Das Gebäude bzw. das Schulgelände kann über die südlich gelegene öffentliche Maurepassstraße erreicht werden. Bewegungsflächen sind in unmittelbarer Nähe des Gebäudes angeordnet.

Alle Erleichterungen und bauordnungsrechtlichen Abweichungen werden im nachstehenden Fließtext im Detail erläutert und um entsprechende Begründungen ergänzt. Unter Abschnitt 10 alle Erleichterungen in einer Tabelle mit Stichpunkten zusammengefasst.

Abweichungen, die von der MSchulbauR entstehen, werden in diesem Dokument als solche beantragt, eine separate Genehmigung der Abweichungen ist somit erforderlich.

Unter Berücksichtigung des vorstehenden Konzeptansatzes werden aus brandschutztechnischer Sicht die bauordnungsrechtlichen Schutzziele im ausreichenden Maße erfüllt.

5 Baulicher Brandschutz

5.1 Allgemein

Baustoffe

Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar und somit als leichtentflammbare Baustoffe einzustufen sind, werden gemäß § 26 (1) LBO nicht verwendet. Dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

Für schwerentflammbare und nichtbrennbare Dämmstoffe, die nach europäischen Regeln geprüft sind, ist zusätzlich sicherzustellen, dass es nicht durch unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung kommen kann. Hierzu ist das Glimmverhalten nach VV TB nachzuweisen.

Diese Grundsatzanforderung ist durch die Beteiligten bei der Planung und Umsetzung am Bau zu beachten.

Feststellanlagen

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen oder Freilauftürschließer haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Das selbsttätige Schließen erfolgt jeweils über autarke Rauchmelder aus dem jeweiligen System der Feststellanlage.

5.2 Brandabschnitte

Nachfolgend werden die Anforderungen an die Brandabschnittsbildung für das betrachtete Gebäude in Ab- hängigkeit der geplanten Nutzungen benannt und bewertet:

5.2.1 Gebäudeabschlusswände

Der Neubau und die Einhausung für den Pufferspeicher werden in offener Bauweise errichtet. Der Abstand der Gebäude zu den Grundstücksgrenzen beträgt dabei jeweils mehr als 2,5 m. Ferner sind Abstände von weniger als 5 m zu anderen Gebäuden auf demselben Grundstück nicht vorhanden, sodass Gebäudeab- schlusswände im Sinne des § 30 (2) LBO nicht erforderlich und nicht vorgesehen werden.

5.2.2 Innere Brandwände

Gemäß § 30 (2) LBO müssen ausgedehnte Gebäude durch innere Brandwände in Abstände von 40 m un- terteilt werden. Im Übrigen lässt die MSchulbauR eine Brandabschnittslänge von max. 60 m in Schulen zu. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber § 30 (2) LBO dar.

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Der Schulbau wird aufgrund einer Ausdehnung von mehr als 60 m durch innere Brandwand in insgesamt fünf Brandabschnitte im Sinne des § 30 (2) LBO unterteilt (siehe Abbildung 3). Die Einhausung bildet einen eigenständigen ohne weitere Unterteilung.

Abbildung 3: Schematische Darstellung Brandabschnittbildung im Schulneubau, farbliche Markierung der Brandabschnitte, Quelle:

Gruner Deutschland GmbH

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5.2.3 Konstruktive Anforderungen

Die inneren Brandwände werden im Einvernehmen mit § 30 (3) LBO unter zusätzlicher mechanischer Be- anspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt.

Im Einvernehmen mit § 30 (4) LBO werden die Brandwände bis auf drei Ausnahmen durchgehend in allen Geschossen übereinander angeordnet und im Dachbereich 0,3 m über die Bedachung geführt.

Abweichend davon werden im Erdgeschoss im Bereich des Technikraumes "SAC.B2.0.014", des Technik- raumes "SAC.B1.0.023" sowie der Sanitärräume im Bereich der Lehrerzimmer "SAC.B4.0.006" jeweils eine innere Brandwand entlang der Außenwand versetzt angeordnet. Die Außenwand im Versatzbereich wird gemäß § 30 (4) LBO feuerbeständig und öffnungslos hergestellt. Ferner werden die Decken, die mit dem Brandwandversatz in Verbindung stehen, feuerbeständig und ohne Öffnungen hergestellt. Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, werden ebenfalls feuerbeständig hergestellt.

Öffnungen in inneren Brandwände werden gemäß § 30 (8) LBO mindestens feuerbeständig, dicht und selbstschließend hergestellt. Öffnungen in Brandwänden, die an Lernbereiche grenzen, werden schutzziel- orientiert feuerbeständig, rauchdicht- und selbstschließend hergestellt.

Die Brandwände werden weitgehend im Einklang mit § 30 (6) LBO jeweils bauordnungskonform mit einem Abstand zu Eckbereichen in denen Brandabschnitte zusammenstoßen von mindestens 5 m angeordnet, sodass weitere Maßnahmen nicht erforderlich sind.

Brennbare Bauteile des Daches und der Außenwände gemäß § 30 (7) LBO werden nicht über diese Wände geführt.

Abweichend von § 30 (7) LBO wird konstruktionsbedingt eine brennbare Abdichtungsbahn über Brand- wände hinweggeführt. Aus Sicht der Verfassenden bestehen gegenüber der Abweichung von § 30 (7) LBO aus folgenden Gründen keine brandschutztechnischen Bedenken:

Der Dachaufbau im Bereich der Brandwand einschließlich der Dämmstoffe besteht mit Ausnahme der Abdichtungsbahn aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Die Abdichtungsbahn wird dreiseitig durch Bleche bedeckt.

Das Dach ist für wirksame Löschmaßnahmen für die Feuerwehr über das Rettungsgerät der Feuer- wehr erreichbar.

Ferner werden nichtbrennbare Lüftungsleitungen der Lüftungsanlagen (Zu- und Abluft) auf dem Dach über Brandwände hinweggeführt (siehe dazu Abschnitt 7.4). Aus Sicht der Verfassenden bestehen hiergegen aus folgenden Gründen keine brandschutztechnischen Bedenken:

Die Lüftungsgeräten werden jeweils durch die geplante flächendeckende selbsttätige Brandmelde- und Alarmierungsanlage überwacht. Bei Brandmeldung im jeweiligen Lüftungsgerät oder in den von den Lüftungsanlagen versorgten Einheiten, werden die Lüftungsanlagen abgeschaltet, sodass eine Brandausbreitung über die Brandabschnitte hinweg vorgebeugt wird.

Die Lüftungsleitungen auf dem Dach erhalten zusätzlich je nachdem, ob es sich um eine Leitung für Zuluft oder für Abluft handelt, eine Rauchschutzklappe in dem jeweiligen Brandabschnitt, sodass eine Rauchausbreitung über einen Brandabschnitt hinweg ausreichend lang vorgebeugt wird.

Um die Lüftungsgeräte herum werden allseitig mineralische Bodenplatten angeordnet, sodass eine Brandausbreitung über die Dachflächen hinaus zusätzlich vorgebeugt wird.

Das Dach ist für wirksame Löschmaßnahmen für die Feuerwehr über das Rettungsgerät der Feuer- wehr erreichbar.

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Durch die beschriebenen Maßnahmen wird das Schutzziel im Sinne des § 30 (1) LBO aus Sicht der Ver- fassenden in ausreichendem Maße erfüllt.

Bauteile, Leitungen sowie Leitungsschlitze werden so hergestellt, dass sie in die Brandwand nur so weit eingreifen, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Brandwand nicht beeinträchtigt wird.

5.3 Tragende Wände, Stützen und aussteifende Bauteile

Die tragenden und aussteifenden Bauteile des Gebäudes werden in Übereinstimmung mit § 27 (1) LBO und § 3 (1) VStättVO feuerbeständig aus Stahlbeton hergestellt. Damit wird auch die Anforderung gemäß Ab- schnitt 2.1 MSchulbauR erfüllt.

Der Nachweis wird durch den Tragwerksplaner erbracht.

5.4 Decken

Die Decken im Gebäude werden in Übereinstimmung mit § 32 (1) LBO und § 3 (1) VStättVO feuerbeständig aus Stahlbeton hergestellt.

Im Gebäude wird im Einklang mit Abschnitt 2.4 MSchulbauR eine mehrgeschossige Halle zwischen Erd- und 3. Obergeschoss vorgesehen. Die dafür erforderliche Deckenöffnungen über insgesamt vier Geschosse stellt hierbei eine Erleichterung gegenüber des § 31 (4) LBO dar.

Die Wände der Halle werden mit Ausnahme der Außenwände im Einklang mit Abschnitt 2.4 MSchulbauR, gemäß dem Feuerwiderstand der Geschossdecken, mindestens feuerbeständig hergestellt. Türen in diesen Wänden zu notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und zu Aufenthaltsräumen werden mindes- tens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend hergestellt.

Ferner wird im 2. und 3. Obergeschoss eine zweigeschossige Aula als Versammlungsraum im Sinne der VStättVO vorgesehen. Die Deckenöffnung stellt hierbei ebenfalls eine Erleichterung gegenüber des § 31 (4) LBO dar. Der Versammlungsraum von den angrenzenden Bereichen, die nicht zur Versammlungs- nutzung gehören, gemäß § 3 (3) VStättVO durch mindestens feuerbeständige Trennwände abgetrennt.

Nachfolgend werden die Anforderungen an die Unterdecken in Abhängigkeit der jeweiligen Berieche be- schrieben.

Notwendige Treppenräume

Unterdecken in notwendigen Treppenräumen werden gemäß § 35 (5) LBO aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt.

Notwendige Flure

Unterdecken in notwendigen Fluren werden gemäß § 36 (6) LBO aus nichtbrennbaren Baustoffen herge- stellt.

Aula (2.- 3. Obergeschoss)

Unterdecken, einschließlich ihrer Aufhängungen, müssen gemäß § 5 (3) VStättVO aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.

Die Unterdecken, einschließlich ihrer Halterungen, Befestigungen und Unterkonstruktionen, werden in der gemäß § 5 (3) VStättVO aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt. Die Bekleidungen an Decken werden im Einklang § 5 (3) VStättVO aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt. Mindestens

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schwerentflammbare Unterdecken und Bekleidungen, werden aus nicht brennend abtropfenden Baustoffen hergestellt.

5.5 Dach und Bedachung

Das Dach des geplanten Schulbaus und der Einhausung für den Wärmespeiche ist jeweils als Flachdach geplant. Die Bedachung wird jeweils gemäß § 32 (1) LBO gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig hergestellt (harte Bedachung). Dies gilt gemäß § 32 (3) LBO nicht für:

lichtdurchlässige Bedachungen aus nicht brennbaren Baustoffen (dabei sind brennbare Fugendichtun- gen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen zulässig),

Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen.

5.5.1 Photovoltaik

Auf dem Dach des Schulbaus wird eine Photovoltaikanlage angeordnet. Gemäß § 32 (5) LBO ist ein Ab- stand von mindestens 0,50 m zwischen Brandwänden und Photovoltaikanlagen, die (bzw. deren Module) maximal 0,30 m über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind erforderlich. Für Photovoltaikan- lagen, deren Module mehr als 0,30 m über der Dachhaut installiert werden, ist ein Abstand zu Brandwänden von jeweils mindestens 1,25 m² erforderlich.

Die Photovoltaik-Module werden bauordnungskonform unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstände von mindestens 1,25 m zu Brandwänden angeordnet.

5.5.2 Dachbegrünung

Auf dem Dach des Schulbaus sind extensive Dachbegrünungen vorgesehen. Extensive begrünte Dächer gelten gemäß Abschnitt 11.4.7 DIN 4102-4 widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung), wenn diese folgende Eigenschaften aufweisen:

mineralische bestimmte Vegetationsschichten mit maximal 20 % (Massenanteil) organischer Bestand- teile;

Vegetationstragschicht mit einer Schichtdicke ≥ 30 mm

Ein Abstandsstreifen aus massiven Platten oder Grobkies von ≥ 0,5 m Breite ist gegenüber Öffnungen in der Dachfläche oder aufgehenden Wänden mit Fenster auszubilden, wenn sich deren Brüstung ≤ 0,8 m oberhalb der Vegetationstragschicht befindet.

Alternativ können auch extensive begrünte Dachaufbauten verwendet werden, die nach DIN 4102-7 oder DIN EN 13501-5 geprüft sind. Bedachungen nach DIN EN 13501-5 müssen mindestens die Klassifikation B (t1) erfüllen. ROOF

5.6 Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen

5.6.1 Nichttragende Außenwände

Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen auf Grundlage von § 28 (2) LBO in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder aus brennbaren Baustof- fen, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Folgende Bauteile sind davon ausge- nommen und dürfen aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden:

Fensterprofile

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Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen,

Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen,

Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.

Die Außenwände werden bauordnungskonform hergestellt.

Versammlungsstätte (Aula 2.- 3. Obergeschoss)

Bei dem Schulgebäude handelt es sich formal um eine mehrgeschossige Versammlungsstätte, sodass die Außenwände § 3 (2) VStättVO aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden müssen.

Die Außenwände werden im Bereich der Aula bauordnungskonform aus nichtbrennbaren Baustoffen (Stahl- beton) hergestellt.

5.6.2 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen

Die Außenwandbekleidungen müssen im Bereich der Aula gemäß § 3 (2) VStättVO in all ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

In den übrigen Bereichen müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen ein- schließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen gemäß § 28 (3) LBO mindestens aus schwerentflamm- baren Baustoffen bestehen. Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn eine Brandausbreitung auf und in diesen ausreichend lang begrenzt wird.

Die Außenwandbekleidungen werden bauordnungskonform als Sandwichelemente mit in Beton eingelas- senen hellen Verblendsteinen ausgebildet.

5.7 Trennwände

Nachfolgend werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die brandschutztechnische Untertei- lung in Abhängigkeit der geplanten Nutzungen im Gebäude genannt:

Brandmelderzentrale

Im Erdgeschoss befindet sich die Brandmelderzentrale im separaten Raum "SAC.B1.0.023 TGA Elek. + EDV". Der Aufstellraum wird durch mindestens feuerhemmende Trennwände aus nichtbrennbaren Baustof- fen abgetrennt. Türen in diesen Wänden werden mindestens feuerhemmend, dicht und selbstschließend hergestellt. Der gemäß Abschnitt 5.3 MLAR erforderliche Funktionserhalt von 30 Minuten ist somit gewähr- leistet (siehe auch Abschnitt 7.6 Funktionserhalt).

Haustechnikräume

Bei den Haustechnikräumen im Erdgeschoss handeln es sich um elektrische Betriebsräume mit Anlagen für Nennspannungen unter 1 kV. Die Wärmeversorgung erfolgt über Luft-Wasser-Wärmepumpen auf dem Dach. Zusätzlich wird für die Wärmeversorgung ein Pufferspeicher außerhalb des Gebäudes in einem eige- nem Raum angeordnet.

Diese Räume fallen nicht in die Anwendungsbereiche der FeuVO bzw. werden nicht nach EltBauVO bewer- tet und müssen nicht gesondert brandschutztechnisch abgetrennt werden.

Elektrische Betriebsräume

Die Anforderungen an elektrische Betriebsräume (Batterieräume) sind unter Abschnitt 7.7 aufgeführt.

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Mensa/Halle (Erd- 3. Obergeschoss)

Die Halle wird im Einklang mit Abschnitt 2.4 MSchulbauR mit Ausnahme, der an diese angrenzende not- wendigen Flure, durch mindestens feuerbeständige Wände von angrenzenden Räumen abgetrennt.

Abweichend von Abschnitt 2.4 MSchulbauR werden Räume innerhalb der Halle konzeptionell dieser zu- geordnet und auf eine brandschutztechnische Abtrennung verzichtet. Insbesondere zählen die Sanitär- räume, der Kiosk inkl. zugehörigem Lager, die Stuhl- bzw. Lehrmittellager, die Putzmittelräume, der Raum für die Schülervertretung und die Lehrmittelausgabe. Aus Sicht der Verfassenden bestehen hiergegen keine brandschutztechnischen Bedenken, da es sich bei den Sanitärräumen um brandlastarme Räume handelt und eine Brandausbreitung über diese nicht zu erwarten ist und der Kiosk inkl. Lager, die kleinzelligen La- gerräume (Stühle/Lehrmittel jeweils ca. 10 m²), die Putzmittelräume, der Raum für die Schülervertretung und die Lehrmittelausgabe jeweils im Überwachungsumfang der flächendeckenden selbsttätigen Brandmel- deanlage sind, sodass eine frühzeitige Alarmierung der Feuerwehr und in der Folge dessen wirksame Löschmaßnahmen frühzeitig ermöglicht werden können.

Öffnungen in Trennwänden, welche der Trennung der Halle von anderen Räumen dienen, erhalten im Ein- klang mit Abschnitt 2.4 MSchulbauR mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Ab- schlüsse (siehe Abschnitt 5.4). Zur genauen Lage der Trennwände wird auf die Brandschutzpläne verwie- sen.

Aula (2.-3. Obergeschoss)

In Übereinstimmung mit § 3 (3) VStättVO wird die zweigeschossige Aula durch feuerbeständige Trenn- wände von angrenzenden Räumen abgetrennt. Abweichend davon werden im 2. und 3. Obergeschoss die Wände zwischen der Aula und den angrenzenden Räumen

"SAC.HA.2.023 NR Saal",

"SAC.HA.2.024 NR Saal",

"SAC.HA.2.025 NR Saal",

"SAC.HA.3.001 Stuhllager",

"SAC.HA.3.003 Lager 2",

"SAC.HA.3.004 Lager 3",

"SAC.HA.3.005 Technik Saal

entwurfsbedingt nicht als feuerbeständige Trennwände hergestellt. Dies stellt eine Abweichung von § 3 (3) VStättVO dar. Aus Sicht der Verfassenden bestehen hiergegen aus folgenden Gründen keine brand- schutztechnischen Bedenken:

Die genannten Räume werden der Aula-Nutzung zugeordnet und werden von den angrenzenden Räu- men durch feuerbeständige Trennwände mit feuerbeständigen Brandschutzverglasungen und mindes- tens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen abgetrennt, sodass eine Brand- ausbreitung ausreichend lang vorgebeugt wird. Die Aula wird in den beiden Geschossen dreiseitig von einem brandlastarmen notwendigen Flur umgeben, sodass dieses ebenfalls dazu beiträgt eine Brand- ausbreitung vorzubeugen.

Die genannten Räume befinden sich im Überwachungsumfang der flächendeckenden selbsttätigen Brandmeldeanlage, sodass eine frühzeitige Alarmierung der Feuerwehr und wirksame Löscharbeiten frühzeitig ermöglicht werden können.

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In mit der geplanten Alarmierungsanlage wird zudem eine frühzeitige Selbstrettung der anwesenden Personen ermöglicht.

Raum mit Brennofen, Chemie-Sammlung

Der Aufstellraum des Brennofens im Erdgeschoss sowie die Chemie-Sammlung im 3. Obergeschoss wer- den schutzzielorientiert durch mindestens feuerbeständige Wände mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen von den angrenzenden Räumen abgetrennt.

Sonstige Bereiche

Trennwände werden zur Abtrennung der Nutzungseinheiten voneinander angeordnet. In Übereinstimmung mit § 29 (3) LBO werden die Trennwände als raumabschließende Bauteile feuerbeständig ausgebildet und gemäß § 29 (4) LBO als raumabschließende Bauteile jeweils bis an die Rohdecke geführt.

Öffnungen in diesen Trennwänden erhalten einen mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschlie- ßenden Abschluss.

5.8 Bekleidungen, Dämmungen, Bodenbeläge und Einbauten

Außenwände

Dämmstoffe in den Außenwänden werden in Übereinstimmung mit § 5 (1) VStättVO im Bereich der Aula aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In den übrigen Bereichen werden Dämmstoffe gem

Notwendiger Flur

Innerhalb der notwendigen Flure werden Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe in Überein- stimmung mit § 36 (6) LBO aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen erhalten Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke. Die Anforderun- gen aus § 36 (6) LBO werden somit erfüllt.

Notwendige Treppenräume

Innerhalb der notwendigen Treppenräume werden Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Ein- bauten aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen erhal- ten eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, werden aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt. Die Anforderun- gen aus § 35 (5) LBO werden somit erfüllt.

Aula (2.-3. Obergeschoss)

Bekleidungen an den Wänden und an den Decken werden im Einklang mit § 5 VStättVO aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, welche nicht brennend abtropfen. Die Bekleidungen können auch als geschlossene, nicht hinterlüftete Holzverkleidungen vorgesehen werden. Die Unterdecken werden aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt. Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Un- terdecken und Bekleidungen werden aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Anforderungen aus § 5 VStättVO werden somit erfüllt.

5.9 Rettungswege

Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsraum muss gemäß § 33 (1) LBO über zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen. Dabei dürfen beide Rettungswege jedoch innerhalb des Geschosses über densel- ben notwendigen Flur führen.

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Mit der oben genannten Anforderung werden auch die Anforderungen an die Rettungswege gemäß Ab- schnitt 3.1 MSchulbauR erfüllt, wonach für jeden Unterrichtsraum im selben Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein müssen. Beide Rettungswege dürfen ebenfalls über einen gemeinsamen notwendigen Flur geführt werden. Einer dieser Rettungswege darf über eine notwendige Außentreppe ohne notwendigen Treppenraum geführt werden, wenn diese im Brandfall nicht gefährdet wird. Für die Bemessung der Rettungswege gilt diese notwendige Außentreppe gemäß Abschnitt 3.1 MSchulbauR als Ausgang ins Freie. Ferner darf gemäß Abschnitt 3.2. MSchulbauR einer dieser der Rettungswege über eine Halle führen, wenn diese nicht als Raum zwi- schen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dient.

Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten nicht erforder- lich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist. Im gegenständigen Bauvorhaben werden die Rettungswege zur Begegnung der Sonderbautatbestände alle baulich sicherge- stellt.

In Versammlungsstätten (Aula) müssen gemäß § 6 VStättVO in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege vorhanden sein. Versammlungsräume mit mehr als 100 m² Fläche, müssen mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Gemäß § 6 VStättVO dürfen Rettungswege durch Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit für jedes Geschoss mindestens ein weiterer von der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben (siehe Plananlagen).

Für Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsräume ist ein zweiter Rettungsweg bauordnungsrechtlich nicht er- forderlich.

5.9.1 Rettungswegführung

Im Folgenden wird die Rettungswegführung aus den einzelnen Bereichen/ Nutzungen differenziert beschrie- ben. Zur Darstellung der Rettungswegführung aus den jeweiligen Flächen wird zusätzlich auf die Planunter- lagen verwiesen.

Mensa/Halle (Erd- 3. Obergeschoss)

Die Rettungswege aus der mehrgeschossigen Halle werden im jeweiligen Geschoss über direkte Ausgänge ins Freie (Erdgeschoss) bzw. über notwendige Treppenräume mit teilweise vorgelagerten notwendigen Flu- ren (übrige Geschosse) sichergestellt. Die beschriebene Rettungswegführung gilt auch insbesondere für die Räume innerhalb der Halle u.a. die Lehrmittelausgabe und der Raum für die Schülervertretung. Hiergegen bestehen aus Sicht der Verfassenden keine brandschutztechnischen Bedenken, da aus der Halle mindes- tens zwei entgegengesetzte Rettungswege vorhanden sind und die genannten Räume im Überwachungs- umfang der flächendeckenden selbsttätigen Brandmeldeanlage enthalten sind, sodass eine frühzeitige Alar- mierung der Feuerwehr und i.V.m. mit der Alarmierungsanlage der anwesenden Personen ermöglicht wird. Letztere ermöglicht im Brandfall die frühzeitige Einleitung der Selbstrettung der anwesenden Personen.

Aula (2.-3. Obergeschoss)

Die Rettungswege aus der Ebenen im 2 und 3. Obergeschoss führen jeweils mittelbar über einen, dem Versammlungsraum vorgelagerten und brandschutztechnisch abgetrennten, Gang in einen gemeinsamen notwendigen Flur zu zwei notwendigen Treppenräumen mit direkten Ausgängen ins Freie. Von dort kann die öffentliche Verkehrsfläche fußläufig erreicht werden.

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Gegenüber der Rettungswegführung aus dem Versammlungsraum über den jeweils vorgelagerten internen Gang zum genannten notwendigen Flur bestehen aus folgenden Gründen keine brandschutztechnischen Bedenken:

Bei vorgelagerten internen Gängen handeln es sich um eine der Aula-Nutzung zugehörigen Verkehrs- flächen, die von den angrenzenden Flächen brandschutztechnisch abgetrennt sind, sodass eine Brandausbreitung über den Gang vorgebeugt wird.

Die internen Gänge sind entgegengesetzt angeordnet und befinden sich im Überwachungsumfang der flächendeckenden selbsttätigen Brandmeldeanlage, sodass bei einem Brandereignis in einem der Gänge eine frühzeitige Selbstrettung der anwesenden Personen in die entgegengesetzte Fluchtrich- tungen ermöglicht wird.

Restliche Flächen im Gebäude einschließlich Einhausung Wärmespeicher

Im Erdgeschoss werden zwei Lernbereiche sowie zwei Bereiche für Lehrende ausgebildet. Ferner befindet sich eine Lehrküche und zugehörige Nebenräume im Erdgeschoss. In den oberirdischen Geschossen wer- den in jedem Geschoss jeweils vier Lernbereiche ausgebildet.

Der Rettungsweg aus den Technikräumen im Erdgeschoss einschließlich dem Aufstellungsraum für den Pufferspeicher außerhalb des Gebäudes sowie aus der Lehrküche und den zugehörigen Nebenräumen wird jeweils über direkte Ausgänge ins Freie sichergestellt.

Im Erdgeschoss verfügen die Lernbereiche sowie die Bereiche für die Mitarbeitenden der Schule jeweils über direkte Ausgänge ins Freie. In den Obergeschossen verfügen die Lernbereiche jeweils einen direkten Zugang zu einer notwendigen Außentreppe als ersten Rettungsweg. Zusätzlich verfügen die genannten Lern- und Arbeitsbereiche in den oberirdischen Geschossen über einen Zugang zu einem notwendigen Treppenraum, welcher mittelbar über einen vorgelagerten Flur, notwendigen Flur oder über die Halle erreicht werden kann, und somit über zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 33 (1) LBO.

Durch die oben beschriebene Rettungswegführung werden die Anforderungen gemäß § 33 (1) LBO und Abschnitt 3 MSchulbauR erfüllt.

5.9.2 Rettungsweglängen

Mensa/Halle (Erd- 3. Obergeschoss)

Die maximale Entfernung von jeder Stelle der Halle bis zu einem Ausgang ins Freie oder zum Eintritt in einen notwendigen Treppenraum beträgt in Übereinstimmung mit § 35 (2) LBO nicht mehr als 35 m.

Aula (2.-3. Obergeschoss) In der Aula, welche als Versammlungsraum bewertet wird, beträgt die Entfernung (gemessen in Lauflänge) bis zu einem Ausgang in Übereinstimmung mit § 7 (1) VStättVO nicht mehr als 30 m. Ferner beträgt die Entfernung von jeder Stelle der notwendigen Flure, die für die Sicherstellung der Rettungswege aus der Aula im 2. und 3. Obergeschoss jeweils erforderlich sind, weniger als 30 m.

Elektrische Betriebsräume

Die elektrischen Betriebsräume u.a. für

Batterieraum der Sicherheitsbeleuchtung im Erdgeschoss

müssen entsprechend § 4 EltBauVO innerhalb von 35 m verlassen werden können. Diese Anforderung wird durch die Planung eingehalten.

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Restliche Flächen im Gebäude Die maximale Entfernung von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes bis zu einem Ausgang ins Freie oder zum Eintritt in einen notwendigen Treppenraum beträgt in Übereinstimmung mit § 35 (2) LBO nicht mehr als 35 m.

5.9.3 Rettungswegbreiten

Nachfolgend werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Rettungswegbreiten genannt. Un- abhängig davon können sich weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen, wie z. B. dem Arbeitsstättenrecht, ergeben. Diese werden im Rahmen dieses Brandschutzkonzeptes nicht bewertet.

Aula (2.-3. Obergeschoss)

Gemäß § 7 (4) VStättVO ist die erforderliche Breite der Rettungswege nach der größtmöglichen Personen- anzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewie- senen Personen mindestens 1,20 m je 200 Personen, jedoch mindestens 1,20 m betragen. Bei Rettungs- wegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Aus Sicht der Verfassenden gilt dies analog für die Ebene der Aula im 3. Obergeschoss, da hier weniger als 200 Besucherplätze angeordnet sind. Die erforderlichen Rettungswegbreiten sind der Tabelle 1 zu entnehmen:

Tabelle 2:Ausgangsbreiten in der Veranstaltungsnutzung

GeschossAnzahl Besucher/GästeErforderliche Breite gem. VStättVO in mVorhandene Breite in m
2. OG3772,402 x 1,20 m = 2,40 m
3. OG1181,202 x 1.15 m = 2,30 m

Die erforderlichen Rettungswegbreiten gemäß § 7 (4) VStättVO werden eingehalten.

Halle (2.-3. Obergeschoss)

Gemäß Abschnitt 3.4 MSchulbauR muss die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens eine nutzbare Laufbreite von 0,90 m für Ausgänge aus Unterrichts- und sonstigen Aufenthaltsräumen, 1,50 m für notwendige Flure sowie 1,20 m für notwendige Treppen betragen. Die erforderlichen Rettungswegbreiten gemäß Abschnitt 3.4 MSchulbauR werden eingehalten.

5.9.4 Fenster und Türen im Zuge von Rettungswegen

Die Türen im Zuge von Rettungswegen schlagen in der Regel in Fluchtrichtung auf. Abweichend dazu schla- gen in den Obergeschossen die Türen, welche zu den notwendigen Fluren oder zur mehrgeschossigen Halle führen, entgegen der Fluchtrichtung auf. Hiergegen bestehen aus Sicht der Verfassenden keine brand- schutztechnischen Bedenken, da:

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es sich ausschließlich um die Türen handelt, die nicht zur Sicherstellung des ersten Rettungsweges erforderlich sind

die Räume aufgrund der Klassenstärke mit maximal mit 30 Personen belegt sind. Bei dieser geringen Personenanzahl ist nicht mit einer derartigen Stauung vor der Tür zu rechnen, dass die Türen nicht mehr geöffnet werden könnten.

Ein Abweichungsantrag ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich.

5.9.5 Kennzeichnung von Rettungswege

Aula (2.-3.Obergeschoss)

Die Ausgänge werden innerhalb der Aula in Übereinstimmung mit § 6 (6) VStättVO mittels Sicherheitszei- chen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

Sonstige Bereiche

Im Erdgeschoss werden die Ausgänge ins Freie sowie die Ausgänge auf die notwendigen Außentreppen, die Zugänge zu den notwendigen Treppenräumen in den Obergeschossen nach Abschnitt 3.4 MSchulbauR mittels Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet.

5.9.6 Rettung von besonderen Personenkreisen

Bauordnungsrechtlich wird nicht direkt auf die Rettung / Selbstrettung von besonderen Personenkreisen eingegangen, wobei die bauordnungsrechtlichen Maßnahmen auch für die Rettung von Personen mit Be- hinderung genutzt werden können. So ist grundsätzlich eine horizontale Selbstrettung in sichere Bereiche auch für mobilitätseingeschränkte Personen möglich. Hierzu zählen insbesondere die angrenzenden Brand- abschnitte, die notwendigen Treppenräume und die brandschutztechnisch abgetrennten notwendigen Flure bzw. Halle.

5.10 Notwendiger Flure

Die Rettungswege aus den Lernbereichen werden teilweise (2. Obergeschoss) über notwendige Flure im Sinne des § 36 (1) LBO in notwendige Treppenräume mit direkten Ausgängen ins Freie geführt. Die Wände werden in Übereinstimmung mit § 36 (4) LBO mindestens feuerhemmend und bis zur Rohdecke geführt. Abweichend davon werden die Außenwände der notwendigen Flure jeweils ohne Feuerwiederstand herge- stellt. Aus Sicht der Verfasser bestehen gegenüber der Abweichung von § 36 (4) LBO aus folgenden Grün- den keine brandschutztechnischen Bedenken:

Das Gebäude ist mit einer selbsttätigen Brandmelde- und Alarmierungsanlage ausgestattet, die eine flächendeckende Überwachung in den Geschossen gewährleistet. Durch diese Maßnahmen wird eine frühzeitige Alarmierung der Feuerwehr ermöglicht, wodurch wirksame Lösch- und Rettungsmaßnah- men zeitnah eingeleitet werden können und zur Begrenzung der Brandausbreitung beiträgt.

Die sichere Benutzung der Rettungswege aus den oberirdischen Geschossen wird durch von diesen notwendigen Fluren unabhängige bauliche Rettungswege sichergestellt. Durch die genannten Maß- nahmen werde die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Lösch- und Rettungsmaßnah- men durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr ermöglicht.

Türen in diesen Wänden zu den Sanitär- und Putzmittelräumen sowie zu den Nebenräumen im 2. und 3. Obergeschoss werden mindestens dichtschließend hergestellt. Die Öffnungen zu den an die Aula

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vorgelagerten internen Fluren und den angrenzenden Lager- und den übrigen Bereichen der Aula werden mindestens feuerhemmend, rauchdicht- und selbstschließendend hergestellt. Der genannte notwendige Flur bildet einen Rauchabschnitt; eine weitere Unterteilung in Rauchabschnitte gemäß § 36 (4) LBO ist nicht erforderlich und nicht vorgesehen. In den Obergeschossen wird auf die Ausbildung von notwendigen Fluren verzichtet, gleichwohl die Lernbe- reiche eine BG-Fläche von bis zu ca. 600 m² (>200 m²) aufweisen. Die Ausbildung von großen Lernberei- chen ist vorgesehen, um offene, gemeinsame und miteinander verbundene Flächen, welche die Kommuni- kation und das Lernen voneinander ermöglichen und fördern. Mehrer Bundesländer haben diese neuen Schulformen bereits in ihren Schulbaurichtlinien berücksichtigt und ermöglichen Lernbereiche von bis zu 600 m² (vgl. SchulbauR NRW) Ferner soll auf die Ausbildung der internen Flure in folgenden Bereichen verzichtet werden:

Die internen Flure vor den Treppenräumen in Baustein B2 und B3 im Erd- und 1. Obergeschoss

Die internen Flure vor dem notwendigen Treppenraum B4 im Erd- bis 3. Obergeschoss

Der Verzicht auf die genannten notwendige Flure stellt eine Abweichung von § 36 (1) LBO dar. Aus Sicht der Verfassenden bestehen hiergegen aus den folgenden Gründen keine brandschutztechnischen Beden- ken:

Die Schule verfügt über eine flächendeckende selbsttätige Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Meldern und einer Alarmierungsanlage, welche eine frühe Branddetektion und eine unmittelbare Alarmierung der Nutzer des Gebäudes ermöglicht.

Die vorhandene Brandlast und mögliche Zündquellen in Schulen, sind geringer als bei einer Büro- und Verwaltungsnutzung, bei der bis zu 400 m² BGF zulässig wären. In Verbindung mit einem schnellen Eingreifen durch die Feuerwehr (anwesende Personen können dank der Brandmeldeanlage, rasch die Feuerwehr alarmieren) und den kurzen Angriffswegen, sind wirksame Löschmaßnahmen aus diesem Grund auch bei bis zu 600 m² Fläche uneingeschränkt möglich.

Aus Sicht der Verfassenden bestehen unter Berücksichtigung der Maßnahmen keine brandschutztechni- schen Bedenken. Die Schutzziele Ermöglichung von Personenrettung und wirksamen Löschangriff werden im gegenständigen Gebäude ausreichend gewürdigt.

5.11 Notwendige Treppen

Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes muss über mindestens eine Treppe zu- gänglich sein (notwendige Treppe). Im Gebäude sind mehrere notwendige Treppen vorhanden, welche einschließlich der Anforderung an die tragenden Teile dieser in der nachstehenden Tabelle 3 aufgeführt sind.

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Tabelle 3: notwendige Treppen im Gebäude mit der geplanten Ausführung

Notwendige TreppeAngebundene GeschosseAnforderung an tragende TeileAusführung
der notwendigen Treppe aus
VStättVO bzw. LBO
Außentreppe Ost (B3)EG - 3. OG§ 34 (4) LBO: aus nichtbrennbarenaus nichtbrennbaren Bau-
Baustoffenstoffen (Stahl)
Außentreppe Süd (B4)EG - 3. OG§ 34 (4) LBO: aus nichtbrennbarenaus nichtbrennbaren Bau-
Baustoffenstoffen (Stahl)
Außentreppe Süd-WestEG - 3. OG§ 34 (4) LBO: aus nichtbrennbarenaus nichtbrennbaren Bau-
(B1)Baustoffenstoffen (Stahl)
Außentreppe West (B2)Außentreppe West (B2)EG - 3. OG§ 34 (4) LBO: aus nichtbrennbarenaus nichtbrennbaren Bau-
Baustoffenstoffen (Stahl)
Treppenraum Nord 1 (B2)EG - 3. OG§ 35 (4) LBO: feuerhemmend undMassive feuerhemmende
aus nichtbrennbaren BaustoffenKonstruktion und aus
bzw. mindestens nichtbrennbarnichtbrennbaren Baustof-
gem. § 8 (2) VStättVOfen (Stahlbeton)
Treppenraum Nord 2 (B3)EG - 3. OG§ 35 (4) LBO: feuerhemmend undMassive feuerhemmende
aus nichtbrennbaren BaustoffenKonstruktion und aus
bzw. mindestens nichtbrennbarnichtbrennbaren Baustof-
gem. § 8 (2) VStättVOfen (Stahlbeton)
Treppenraum Süd (1)EG - 3. OG§ 35 (4) LBO: feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen§ 35 (4) LBO: feuerhemmend undMassive feuerhemmende
aus nichtbrennbaren BaustoffenKonstruktion und aus
nichtbrennbaren Baustof-
fen (Stahlbeton)
Treppenraum Süd-Ost (B1)EG - 3. OG§ 35 (4) LBO: feuerhemmend und aus nichtbrennbaren BaustoffenMassive feuerhemmende
Konstruktion und aus
nichtbrennbaren Baustof-
fen (Stahlbeton)

Alle notwendigen Treppen weisen eine Breite von weniger als 2,40 m auf, sodass in Übereinstimmung mit § 8 (3) VStättVO keine Bedenken bestehen. Alle notwendigen Treppen werden über Tritt- und Setzstufen verfügen.

Durch die in Tabelle 2 beschriebene Ausführung werden die Anforderungen an die notwendigen Treppen gemäß § 34 (4) LBO und § 8 (2) VStättVO erfüllt.

5.12 Notwendige Treppenräume

Die notwendigen Treppen innerhalb des Gebäudes werden jeweils in Übereinstimmung mit § 35 (1) LBO in jeweils durchgehenden außenliegenden notwendigen Treppenräumen angeordnet. Die notwendigen Trep- penräume führen jeweils in einem Zuge aus allen angeschlossenen Geschossen zu einem direkten Aus- gang ins Freie.

Die notwendigen Außentreppen in Tabelle 3 werden nicht innerhalb von notwendigen Treppenräumen ge- führt. Um die Nutzbarkeit der notwendigen Außentreppen als Rettungsweg ausreichend lang zu

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ermöglichen, werden die angrenzenden Außenwände in den Eckbereichen zwischen den notwendigen Au- ßentreppen und angrenzenden Gebäudeteilen von innen nach außen mindestens feuerbeständig ausge- führt (siehe Plananlagen).

Der Verzicht auf die Ausbildung von notwendigen Treppenräumen für die insgesamt vier Außentreppe ge- schieht somit in Übereinstimmung mit § 35 (1) Nr.3 LBO, da aus Sicht der Verfassenden eine Gefährdung dieser im Brandfall ausreichend lang nicht zu befürchten ist.

Die Treppenraumwände werden entsprechend den Anforderungen aus § 35 (4) LBO als Wände in der Bau- art von Brandwänden ausgebildet. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände der notwendigen Treppen- räume, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und nicht durch angrenzende Bauteile im Brand- fall gefährdet werden.

Die Außenwände der notwendigen Treppenräume B2 und B3 werden im Erdgeschoss aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Feuerwiderstand hergestellt. Hiergegen bestehen aus folgenden Gründen keine brand- schutztechnischen Bedenken:

Um die Nutzbarkeit der notwendigen Treppenräume als Rettungsweg gemäß § 35 (1) LBO insbeson- dere für die Rettungswegführung aus der Aula ausreichend lang zu ermöglichen, werden im Erdge- schoss die angrenzenden Außenwände in den Inneneckbereichen zwischen den notwendigen Trep- penräumen und angrenzenden Gebäudeteilen mit Ausnahme der Oberlichter der Lehrküchen von in- nen nach außen mindestens feuerhemmender Bauart ausgeführt (siehe Plananlagen). Die genannte Verglasung in feuerhemmender Bauart wird dabei bis zur einer Höhe von mindestens 2 m hergestellt.

Durch die beschriebene Ausführung wird im Falle eines Brandereignisses in den angrenzenden Nut- zungseinheiten ein Brandüberschlag in den Ausgang ins Freie bzw. in den Rettungsweg ausreichend lang behindert und die Nutzung im Brandfall ausreichend lang ermöglicht. Ferner wird durch die ge- plante flächendeckende selbsttätige Brandmeldeanlage eine frühzeitige Alarmierung ermöglicht.

Die Öffnungen in den Treppenraumwänden erhalten zu den Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m² sowie zu Lagerräumen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Ab- schlüsse. Die Öffnungen zu notwendigen Fluren werden mindestens rauchdicht und selbstschließend her- gestellt. Die Wände der notwendigen Treppenräume werden bis unter das Dach geführt wird, sodass dieses jeweils den oberen Abschluss darstellt. Die Anforderungen aus § 35 (4) LBO werden somit erfüllt.

Zu den Anforderungen an Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe und Unterdecken in den Treppenräumen wird auf Abschnitt 5.8 dieses Brandschutzkonzeptes verwiesen.

5.13 Abschottungen und Bauteildurchführungen

Entsprechend § 40 (1) LBO und § 41 (2) LBO dürfen Lüftungsleitungen und Leitungsanlagen durch raum- abschließende Bauteile, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist, oder wenn Vorkehrungen gegen eine Brand- ausbreitung getroffen sind.

Diese Anforderungen an die Ausführung werden in der Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie und in der Muster- Leitungsanlagenrichtlinie konkretisiert. Hiernach werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt, wenn die Leitungen

durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder

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innerhalb von Installations- bzw. Lüftungsschächten oder -kanälen geführt werden, die - einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen - mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Für Leitungsdurchführungen durch feuerhemmende Wände sowie für einzelne Leitungen können die Er- leichterungen nach Abschnitt 4.2 bzw. 4.3 MLAR in Anspruch genommen werden.

6 Anlagentechnischer Brandschutz

6.1 Rauchableitung

Nachfolgend werden die Anforderung an die Rauchableitung für die jeweiligen Bereiche beschrieben.

Aula (2.-3. Obergeschoss)

Versammlungsräume mit einer Grundfläche von mehr als 50 m² müssen in Übereinstimmung mit § 16 (1) VStättVO entraucht werden können.

Für die Aula erfolgt die Rauchableitung im Einklang mit § 16 (2) VStättVO über Öffnungen zur Rauchablei- tung an oberster Stelle mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1% der Grundfläche.

Die Zuluft erfolgt über Öffnungen in der Fassade in den unmittelbar vor der Aula im 2. Obergeschoss ange- ordneten internen Flure, welche im Brandfall händisch von der Feuerwehr geöffnet werden können. Flächen für die Zuluft werden in gleicher Größe im unteren Raumdrittel (bezogen auf die zweigeschossige Aula) vorgesehen.

Die Türen und Fenster bzw. Öffnungen an oberster Stelle, welche für die Rauchableitungs- und Zuluftöff- nungen angesetzt werden, werden in Übereinstimmung mit § 16 (7) VStättVO über Vorrichtungen zum Öff- nungen verfügen, welche von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können. Die Bedienstellen werden in Übereinstimmung mit § 16 (9) VStättVO mit dem Hinweis "RAUCHABZUG" und der Angabe des jeweiligen Raumes versehen. Die Betriebsstellung wird erkennbar sein.

Mensa/Halle (Erd- 3. Obergeschoss)

Hallen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 6 MSchulbauR zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.

Für die Halle erfolgt die Rauchableitung im Einklang mit Abschnitt 6 MSchulbauR über Öffnungen zur Rauchableitung an oberster Stelle mit einem freien Querschnitt von mindestens 1% der Grundfläche der Halle. Die Bedienstellen zum Betätigen der Öffnungen zur Rauchableitung werden so angeordnet, dass diese leicht von Hand bedient werden können.

Notwendige Treppenräume

Die notwendigen Treppenräume werden über eine Öffnung zur Rauchableitung an oberster Stelle verfügen, welche jeweils über einen freien Querschnitt von mindestens 1,0 m² aufweisen. Letztere können vom Erd- geschoss und vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden. In den notwendigen Treppenräumen im Norden, die auch zur Sicherstellung der Rettungswege aus der Aula dienen, werden die Auslöseeinrichtun- gen von jedem Geschoss bedient werden können.

Die Anforderungen an die Rauchableitung aus notwendigen Treppenräumen aus § 36 (8) LBO i.V.m. § 16 (7) VStättVO werden somit erfüllt.

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Aufzugsanlagen

Der Fahrschacht für den Personenaufzug erhält in Übereinstimmung mit § 39 (3) LBO an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit 2,5 % der Grundfläche des Fahrschachtes jedoch mindestens 0,10 m². Die Lage der Rauchaustrittsöffnung muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Wind nicht be- einträchtigt wird.

Der Fahrschacht des Personenaufzuges erhält eine entsprechende Öffnung zur Rauchableitung.

6.2 Brandmelde- und Alarmierungsanlage

Im Gebäude wird betreiberseitig eine flächendeckende selbsttätige Brandmeldeanlage der Kategorie 1 (Voll- schutz) nach DIN 14675-1 mit Brandmeldern nach EN 54 mit der Kenngröße "Rauch" ausgestattet.

Ausnahmen vom Überwachungsumfang sind unter den Randbedingungen der DIN VDE 0833-2 zulässig. Durchgängige Lüftungsschächte werden explizit von der Überwachung und Alarmierung mittels Brandmel- der ausgenommen, da hier keine Brandlasten zu erwarten sind.

Zusätzlich zu den automatischen Brandmeldern sind Handfeuermelder an allen Ausgängen ins Freie sowie an allen Zugängen zu notwendigen Treppenräumen vorzusehen.

Die Anlage ist in der Betriebsart TM (Technische Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen) zu be- treiben.

Bei einer Brandmeldung muss eine unmittelbare und automatische Alarmweiterleitung an zuständige Leit- stelle der Feuerwehr erfolgen (Fernalarm). Bei der Ausbildung sind die maßgebenden technischen An- schlussbedingungen für Brandmeldeanlagen (TAB) zu beachten.

Des Weiteren wird für das Gebäude eine automatische akustische Alarmierung der anwesenden Personen über die Brandmeldeanlage über akustische Signalgeber ermöglicht (Internalarm).

Auf Grundlage von Abschnitt 6.3.2.2 DIN VDE 0833-2 werden in Bereichen in denen akustische Signale unwirksam sein könnten, z.B. wegen zu hohem Hintergrundlärm, bei schwerhörigen Personen oder wo Ge- hörschutz zu tragen ist, optische Melder im Sinne der DIN EN 54-23 vorgesehen.

Neben der automatischen Alarmierung über die Brandmeldeanlage, wird gemäß Punkt 9 MSchulbauR auch eine Möglichkeit (Zentrale Alarmierungsstelle) zur manuellen Alarmierung der Schule über eine Alarmie- rungsanlage geplant, um im Gefahrenfall die Räumung der Schule einzuleiten (Hausalarmierung). Das Alarmsignal wird sich vom Pausensignal unterscheiden. An der Alarmierungsstelle werden sich Einrichtun- gen befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

6.3 Sicherheitsbeleuchtung

In der Aula als Versammlungsraum ist eine Sicherheitsbeleuchtung geplant, sodass sich Anwe- sende§ 15 (1) VStättVO bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen gut zurechtfinden können.

Ferner wird eine Sicherheitsbeleuchtung gemäß Abschnitt 10 der MSchulbauR vorgesehen

in Hallen, durch die Rettungswege führen,

in notwendigen Fluren,

in notwendigen Treppenräumen,

in fensterlosen Aufenthaltsräumen und

für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen.

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Die Sicherheitsbeleuchtung wird nach den anerkannten Regeln der Technik bemessen und ausgeführt.

6.4 Sicherheitsstromversorgung

Für folgende sicherheitstechnische Anlagen wird nach Punkt 10 MSchulbauR i.V.m. § 14 (1) VStättVO eine Sicherheitsstromversorgungsanlage vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der entsprechenden Anlagen übernimmt:

Sicherheitsbeleuchtung,

Alarmierungsanlage,

Brandmeldeanlage,

Die Sicherheitsstromversorgung wird nach den anerkannten Regeln der Technik bemessen und ausgeführt.

7 Gebäudetechnische Anlagen

7.1 Personenaufzug

Im Gebäude ist ein Personenaufzug zur vertikalen Erschließung des Gebäudes geplant. Dieser wird in Über- einstimmung mit § 39 (1) LBO innerhalb eines eigenen feuerbeständigen Fahrschachts angeordnet.

Die Fahrschachttüren sowie andere Öffnungen in den Fahrschachtwänden, an die Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden, werden so hergestellt, dass eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang vorgebeugt wird. Hierfür werden die Türen mindestens mit der Klassifikation E90 nach DIN EN 81-58 ausgeführt.

7.2 Blitzschutz

Für das Gebäude wird gemäß Abschnitt 6 MSchulbauR i.V.m. § 14 (4) VStättVO aufgrund der möglichen schweren Folgen, welche aus einem Blitzschlag resultieren könnten, ein innerer und äußerer Blitzschutz vorgesehen.

Der Blitzschutz wird nach den anerkannten Regeln der Technik bemessen und ausgeführt.

7.3 Feuerungsanlagen

Im Gebäude ist keine Feuerungsanlage vorgesehen. Die Wärmeversorgung erfolgt über eine Wärmepumpe auf dem Dach. Zusätzlich wird ein Pufferspeicher außerhalb des Gebäudes vorgesehen.

Gemäß FeuVO werden keine zusätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen an diese gestellt.

7.4 Lüftungsanlagen

Die Belüftung im Gebäude erfolgt über natürliche Öffnungen, sowie über Lüftungsanlagen auf dem Dach (siehe dazu auch Abschnitt 5.2.3).

Für die Lüftungsanlagen sind die Anforderungen gemäß § 42 (2) LBO i.V.m. M-LüAR bei der Planung und Umsetzung zu beachten.

7.5 Leitungsanlagen

Es wird hinsichtlich der geplanten Verlegung von Leitungsanlagen, insbesondere bestehend aus Kabel- und Rohrleitungen sowie aus den zugehörigen Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Verteilungen und Dämmstoffe für die Leitungen auf die Muster-Leitungs- anlagenrichtlinie (MLAR) verwiesen.

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Insbesondere werden an die Leitungsanlagen im notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren besondere brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Darüber hinaus bestehen Anforderungen an die Leitungsquerung durch feuerwiderstandsfähige Bauteile, hierfür wird auf Abschnitt 5.13 verwiesen.

In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen gemäß § 5 (6) VStättVO Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nicht- brennbaren Baustoffen verlegt werden.

7.6 Funktionserhalt

Für elektrische Leitungsanlage von notwendigen Sicherheitseinrichtungen gelten ebenfalls besondere An- forderungen gemäß MLAR. In Abschnitt 5.3 MLAR werden die Anforderungen hinsichtlich des Funktionser- halts von sicherheitsrelevanten Anlagen geregelt.

Hinsichtlich des Funktionserhalts werden folgende Anforderungen umgesetzt:

Die Leitungen folgender Anlagen müssen einen Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten aufweisen:

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betragen.

Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind Lei- tungsanlagen,

die durch automatische Brandmelder überwacht werden,

in Bereichen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben.

Alarmierungsanlagen, ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheits- beleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Trep- penraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betragen.

7.7 Elektrische Betriebsräume

Im Erdgeschoss ist eine zentrale Batterieanlage für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage vorgesehen. Die Anlage wird in einem Batterieraum im Sinne des § 7 EltBauVO aufgestellt.

Die raumabschließenden Wände und Decken zu anderen Räumen werden, ausgenommen der Außen- wände, entsprechend dem erforderlichen Funktionserhalt mindestens feuerhemmend ausgeführt. Die Zu- gangstür zum inneren des Gebäudes wird feuerhemmend, dicht und selbstschließend hergestellt und von außen mit einem Schild "Batterieraum" gekennzeichnet.

Der Fußboden wird aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt, nicht betroffen davon sind Fußbodenbe- läge. Die Deckendämmung wird aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt.

8 Abwehrender Brandschutz

8.1 Feuerwehr

Das Gebäude liegt im Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Gemeindefeuerwehr Henstedt-Ulzburg. Es wird davon ausgegangen, dass die Ausrückzeiten und die Personalstärke derart bemessen sind, dass sowohl die Rettungsmaßnahmen als auch wirksame Löscharbeiten durchgeführt werden können.

Der Anlaufpunkt für die Feuerwehr befindet sich im Erdgeschoss am Haupteingang des Gebäudes.

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Im Raum "SAC.B1.0.023 TGA I Elek. TGA" werden das Feuerwehranzeigetableau nach DIN 14662 und das Feuerwehrbedienfeld nach DIN 14661 (Feuerwehr-Informations- und Bediensystem - FIBS), die Feuerwehr- lauflaufkarten, die Feuerwehrpläne für das Gebäude angeordnet.

Aufgrund der Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur zuständigen Leitstelle der Feuerwehr muss das Ge- bäude für die Feuerwehr jederzeit gewaltfrei zugänglich sein. Dies wird über ein Feuerwehrschlüsseldepot gewährleistet, in dem die Objektschlüssel deponiert sind. Das Feuerwehrschlüsseldepot wird am Hauptan- laufpunkt für die Feuerwehr angeordnet. Über dem Feuerwehrschlüsseldepot wird im Blickfeld der ankom- menden Feuerwehr eine rote Blitzleuchte angeordnet.

8.2 Zufahrt, Aufstell- und Bewegungsflächen

Der Zugang auf das Schulgelände erfolgt im Bestand im Süden über die öffentliche Maurepassstraße im Süden. Vond dort kann das Gebäude über eine bestehende Umfahrt erreicht werden.

Die Rettungswege aus dem Gebäude werden ausschließlich baulich sichergestellt, sodass keine Aufstell- flächen für die Feuerwehr erforderlich sind.

Die Zufahrten und Bewegungsflächen sind im Bestand bereits vorhanden und sind so befestigt, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können.

Die Zufahrten werden mit Hinweisschildern mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" und die Bewegungsflächen mit einem Hinweisschild "Flächen für die Feuerwehr" gekennzeichnet Die Schilder werden der DIN 4066 entsprechen. Die Hinweisschilder auf die Feuerwehrzufahrt müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Die Bewegungsflächen erhalten eine jederzeit deutliche sichtbare Randbegrenzung.

8.3 Löschwasserversorgung

Nach den Vorgaben des DVGW Arbeitsblatt W405 ist für das Gebäude eine Löschwassermenge von 96 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich.

Diese kann über das öffentliche Hydrantennetz im Umkreis von 300 m geliefert werden, sodass die Anfor- derungen erfüllt werden.

Der Nachweis liegt als Anhang bei.

8.4 Löschwasserrückhaltung

Aufgrund der Nutzung werden wassergefährdende Stoffe nicht in solchen Mengen gelagert, dass eine Löschwasserrückhaltung erforderlich wird.

8.5 Feuerwehrpläne

Es werden gemäß Abschnitt 11 MSchulbauR im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle Feuerwehr- pläne angefertigt bzw. die bestehenden Feuerwehrpläne angepasst und der örtlichen Feuerwehr zur Verfü- gung gestellt.

9 Organisatorischer Brandschutz

9.1 Brandschutzbeauftragter

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich.

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9.2 Brandschutzordnung

Es wird gemäß Abschnitt 11 MSchulbauR im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brand- schutzordnung angefertigt und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung gestellt.

9.3 Wiederkehrende Prüfungen, Wartung und Instandhaltung

Prüfungen, Wartungen und Instandhaltungen der technischen Anlagen und Einrichtungen (z.B. Feuerlö- scher) werden nach Anforderungen der Berufsgenossenschaften, der entsprechenden Normen und Herstel- lerangaben durchgeführt.

Außerdem unterliegen folgende Sicherheitstechnische Anlagen einer Prüfpflicht gemäß PrüfVO, da es sich bei dem gegenständigen Gebäude um eine Versammlungsstätte und Schule handelt:

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

Sicherheitsstromversorgungen inkl. Sicherheitsbeleuchtung

Diese Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen der baulichen Anlage oder der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie innerhalb eines Prüfintervalls von 3 Jah- ren (wiederkehrende Prüfung) zu prüfen.

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10 Erleichterungen

Auf Grundlage von § 51 (1) LBO sind in der nachfolgenden Tabelle die Erleichterungen von technischen Bauvorschriften und die entsprechenden Kompensationsmaßnahmen bzw. Begründung genannt.

Tabelle 4: Auflistung der Erleichterungen

lfd . Nr.GegenstandErleichte- rung vonKompensationsmaßnahmenDetaillierte Begrün- dungGenehmigt
1Brandabschnitte > 40 m (60 m)§ 30 (2) LBO> Ausführung gem, MSchulbauRSiehe Ab- schnitt 5.2.2
2Ausbildung einer viergeschossigen Halle§ 31 (4) LBOAusführung gem, MSchulbauR u.a.: > Brandschutztechnsiche Abtrennung der Halle, Maßnahmen zur Rauch- ableitung und zusätzlich Brandmel- deanlageSiehe Ab- schnitt 5.4
3Ausbildung einer zweigeschossigen Aula > 400 m²§ 31 (4) LBOAusführung gem, VStättVO u.a.: Brandschutztechnsiche Abtrennung der Halle, Maßnahmen zur Rauchablei- tung und zusätzlich Brandmeldean- lageSiehe Ab- schnitt 5.4

11 Abweichungen

Auf Grundlage von § 67 (1) LBO sind in der nachfolgenden Tabelle die Abweichungen von technischen Bauvorschriften und die entsprechenden Kompensationsmaßnahmen bzw. Begründung genannt.

lfd. Nr.GegenstandAbweichung vonKompensationsmaßnahmenDetaillierte Begründung
1Brennbare Abdich- tungsbahn über Brandwand geführt§ 30 (7) LBO> Der Dachaufbau im Bereich der Brand- wand einschließlich der Dämmstoffe be- steht mit Ausnahme der Abdichtungs- bahn aus nichtbrennbaren Baustoffen. > Die Abdichtungsbahn wird dreiseitig durch Bleche bedeckt. > Das Dach ist für wirksame Löschmaß- nahmen für die Feuerwehr über das Rettungsgerät der Feuerwehr erreichbarSiehe Ab- schnitt 5.2.3
2Verzicht auf Abtren- nung von Räumen zu HalleAbschnitt 2.4 MSchulbauR> Räume sind weitgehend brandlastarm > Überwachung durch selbsttätige Brand- meldeanlageSiehe Ab- schnitt 5.7

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3Verzicht auf Abtren- nung von Räumen zu Halle§ 3 (3) VStät- tVO> Räume gehören konzeptionell zu Ver- sammlungsnutzung > Überwachung durch selbsttätige Brand- meldeanlageSiehe Ab- schnitt 5.7
4Verzicht auf feuer- hemmend Ausbildung Außenwände d. notw. Flure§ 36 (4) LBO> Überwachung der angrenzenden Räume durch selbsttätige Brandmelde- anlage > Mehrere unabh. Bauliche RettungswegeSiehe Ab- schnitt 5.10
5Verzicht Ausbildung notw. Flure in Lehrbe- reichen mit bis zu 600 m²§ 36 (1) LBO> Überwachung durch selbsttätige Brand- meldeanlage > Gute Angriffswege für FW > Brandlast geringer als in BüronutzungSiehe Ab- schnitt 5.10
6Verzicht Ausbildung interne Flure notw. Flure in B2-4§ 36 (1) LBO> Überwachung durch selbsttätige Brand- meldeanlage > Gute Angriffswege für FW > Brandlast geringer als in BüronutzungSiehe Ab- schnitt 5.10

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12 Zusammenfassung

Im Auftrag der Gemeinde Henstedt-Ulzburg wurde ein Brandschutzkonzept für den Neubau des Alstergym- nasiums Henstedt-Ulzburg an der Maurepasstraße 67 erstellt.

Unter Berücksichtigung des im Abschnitt 4 beschriebenen Konzeptansatzes sind unter dem maßgeblichen baurechtlichen Beurteilungskriterium der ausreichenden Personensicherheit keine brandschutztechnisch relevanten Risiken für Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer und der Einsatzkräfte im Brandfall zu erwarten. Die Erreichung der in Abschnitt 3.3 beschriebenen Schutzziele ist damit in ausreichendem Maße gesichert. Somit kann dem Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die im Brandschutzkonzept be- schriebenen Maßnahmen umgesetzt werden, aus brandschutztechnischer Sicht zugestimmt werden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Erleichterungen von Einzelmaßnahmen immer im Kontext zum Gesamtkonzept beurteilt werden müssen.

Eine Übertragung des vorliegenden Brandschutzkonzeptes auf andere Bauvorhaben ist grundsätzlich nicht zulässig.

Hamburg, den 10.07.2026

Gruner Deutschland GmbH

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13 Anhänge

13.1 Löschwasserauskunft

Abbildung 4: Ausschnitt Nachweis Löschwasserversorgung, Quelle: Gemeinde Henstedt-Ulzburg

13.2 Brandschutzpläne

PlanNummerIndexPlotdatum
Erdgeschoss01-08.07.2026
1. Obergeschoss02-08.07.2026
2. Obergeschoss03-08.07.2026
3. Obergeschoss04-08.07.2026
Dachaufsicht05-08.07.2026

Maßgebend ist der Textteil des Brandschutzkonzeptes.

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