Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasserbau (ZTV-W)
für
Wasserhaltung
(Leistungsbereich 208)
Ausgabe 1989
INHALTSVERZEICHNIS
1 Allgemeines (zu Nr. 1) 2 Ausführung (zu Nr. 3) 2.1 Betrieb der Wasserhaltungsanlage 2.2 Fördern und Ableiten des Wassers 2.3 Einzelteile der Wasserhaltungsanlage
ZTV-W LB 208 Ausgabe 1989 Seite 1 von 2
Vorbemerkung:
Die hinter den Abschnittsüberschriften in Klammern gesetzten Ziffern beziehen sich auf die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Wasserhaltungsarbeiten - DIN 18 305" (VOB/C).
1 Allgemeines (zu Nr. 1)
(1) Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Wasserhaltung" gelten für das vollständige und sichere Abhalten, Fassen und Ableiten sowohl des Grund- und Sickerwassers als auch des oberirdisch zu- fließenden Wassers.
2 Ausführung (zu Nr. 3) 2.1 Betrieb der Wasserhaltungsanlage
(2) Anzeichen für die Gefahr eines Dammbruchs oder der Überflutung der Baugrube, z.B. durch plötzlich an- steigenden Außenwasserspiegel, sind dem Auftraggeber sofort mitzuteilen. Die sofort notwendigen Siche- rungen hat der Auftragnehmer unverzüglich zu treffen. Weitere erforderliche Maßnahmen sind gemeinsam festzulegen. Soweit die Ursache nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind die Maßnahmen besondere Leistungen.
(3) Die zur Wasserhaltung errichteten Anlagen dürfen nur mit Genehmigung des Auftraggebers in und außer Betrieb gesetzt, entfernt oder in ihrem Bestand geändert werden. Betriebsstörungen, wie der Ausfall von Pumpen oder Stromausfall, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der mit dem Absenkziel vorgegebene Wasserstand darf nicht tiefer als vereinbart abgesenkt werden.
2.2 Fördern und Ableiten des Wassers
(5) Bei offener Wasserhaltung darf vor der Einleitung in den Vorfluter der Gehalt an absetzbaren Stoffen (Bodenteilchen) den Wert von 0,3 ml/l nicht übersteigen.
(6) Gefördertes Wasser ist soweit von der Baugrube fortzuleiten, daß ein Rückfluß (= hydraulischer Kurz- schluß) ausgeschlossen ist.
2.3 Einzelteile der Wasserhaltungsanlage
(7) Beim Abbau von Pumpensümpfen und -schächten, Sickerleitungen und -gräben, Filterlagen und Brunnen dürfen keine ungewollten bevorzugten Wasserwege in den Bauwerken und dem Untergrund zurückbleiben.
(8) Dränleitungen oder Brunnen sind so zu verpressen, daß vorhandene Filterlagen dichtgesetzt werden.
(9) Wenn in der Leistungsbeschreibung die Abrechnung nach kWh oder nach m3 vorgesehen ist, sind nur vollautomatisch gesteuerte Pumpen zugelassen. Sie müssen bei Wasserandrang eingeschaltet, nahezu dauernd voll beaufschlagt laufen und kurz vor Trockenlaufen abschalten. Die Messung der für die Wasser- haltung geleisteten kWh muß über gesonderte Zähler erfolgen, die in einem verschließbaren Verteilerschrank unterzubringen sind.
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