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LL 4
Besondere Vertragsbedingungen
Vergabenummer: 43/2026 Projekt: Netzersatzanlage für Kritische Infrastruktur Lieferung bzw. Leistung Lieferung einer Netzersatzanlage
Besondere Vertragsbedingungen
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1 Überwachung der Anlieferung
Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom Beauftragten getroffen werden.
2 Anlieferungs- oder Annahmestelle
Ort: Am Feuerwehrhaus 2, 52477 Alsdorf Gebäude: Feuer und Rettungswache Raum:
3 Ausführungsfristen Anlieferung: schnellstmöglich Ende der Ausführung: 03/2027 Als Einzelfristen werden vereinbart:
4 Vertragsstrafen (§ 11)
Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen
4.1 bei Überschreitung der unter 3 genannten Fristen für jede vollendete Woche % für jeden Werktag % desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 3 % der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.
4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhalten verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) erden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
5 Rechnungen
Rechnungsadresse: rechnungen@alsdorf.de
Stand: Januar 2026
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6 Sicherheitsleistung
6.1 Stellung der Sicherheit Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint. Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt % der Abrechnungssumme einschließlich erteilter Nachträge.
6.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Die Bürgschaftsurkunde enthält folgende Erklärung des Bürgen:
- „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht“
- Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
7 Zahlungsbedingungen (§ 17) Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist.
8 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Stand: Januar 2026