260901_EIS_WOL_Instandhaltungsvertrag.pdf

Nachrüstung des Eisberg- und Wolfsbergtunnels an der B 463 in Nagold

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 14:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.landbw.de

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Vertrag über die

Instandhaltung und

Störungsbeseitigung der

technischen Ausstattung im

Straßentunnel

Tunnelnamen: Wolfsbergtunnel und Eisbergtunnel

Bauwerksnummern: 7418-720 und 7418-721

Straßenklasse und Nummer: B 463

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Vertrag über die Instandhaltung und Störungsbeseitigung der technischen Ausstattung im Wolfsbergtunnel und Eisbergtunnel

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis................................................................................................. 2

1. Gegenstand des Vertrags ....................................................................... 5

2. Vertragsbestandteile ............................................................................... 5

3. Leistungen des AN ................................................................................... 7

3.1. Instandhaltung .............................................................................................................................................. 7 3.2. Störungsbeseitigung .................................................................................................................................. 7 3.3. Sonstige Leistungen ................................................................................................................................... 7

3.3.1 Verkehrssicherung ...................................................................................................................................... 7 3.3.2 Verbesserung ................................................................................................................................................ 8

4. Pflichten des AN ....................................................................................... 8

4.1. Vertragssprache ........................................................................................................................................... 8 4.2. Qualifikation des Personals .................................................................................................................... 8 4.3. Nachunternehmer ....................................................................................................................................... 8 4.4. Sicherheitsbestimmungen ....................................................................................................................... 9 4.5. Hilfsmittel, Betriebs-/Verbrauchsstoffe, Fahrzeuge/Geräte ..................................................... 9 4.6. Ersatzteile ....................................................................................................................................................... 9 4.7. Entsorgung ..................................................................................................................................................... 9 4.8. Erkennen von Mängeln und Schäden ................................................................................................. 9 4.9. Änderung rechtlicher Bestimmungen .............................................................................................. 10 4.10. Fernwartung ................................................................................................................................................. 10

5. Ausführung der Leistung ....................................................................... 11

5.1. Instandhaltung ............................................................................................................................................. 11 5.2. Störungsbeseitigung ................................................................................................................................. 11 5.3. Verkehrssicherung .................................................................................................................................... 12 5.4. Beginn und Ende der Arbeiten ............................................................................................................. 12 5.5. Abschalten von Anlagen oder Anlagenteilen ............................................................................... 12

6. Dokumentation ........................................................................................ 12

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6.1. Betriebsbuch ............................................................................................................................................... 12 6.2. Berichte .......................................................................................................................................................... 13 6.3. Betriebstechnische Ausstattung ........................................................................................................ 13

7. Vergütung ................................................................................................. 13

7.1. Instandhaltung ............................................................................................................................................ 13

7.1.1 Instandhaltung ........................................................................................................................................... 13

7.2. Störungsbeseitigung ................................................................................................................................ 14 7.3. Ersatzteile ..................................................................................................................................................... 14 7.4. Optionale Leistungen............................................................................................................................... 15 7.5. Gesamtbetrag ............................................................................................................................................. 15 7.6. Preisanpassung .......................................................................................................................................... 15 7.7. Rechnungsadresse ................................................................................................................................... 16

8. Haftung...................................................................................................... 17

8.1. Allgemeines ................................................................................................................................................. 17 8.2. Haftpflichtversicherung .......................................................................................................................... 17

9. Verjährungsfrist für Mängelansprüche ............................................. 18

10. Vertragsdauer/Kündigung ................................................................... 18

10.1. Gültigkeit ....................................................................................................................................................... 18 10.2. Dauernde Stilllegung ............................................................................................................................... 18 10.3. Vorübergehende Außerbetriebnahme .............................................................................................. 18 10.4. Wechsel Straßenbaulast ........................................................................................................................ 19 10.5. Änderung Leistungsumfang durch den AG ................................................................................... 19 10.6. Kündigung durch den AG ....................................................................................................................... 19 10.7. Streitigkeiten ............................................................................................................................................... 19 10.8. Nebenabreden, Vertragsänderungen ............................................................................................... 19

11. Pflichten des AG .................................................................................... 20

11.1. Versorgungsanschlüsse ......................................................................................................................... 20 11.2. Störungsmeldung durch AG ................................................................................................................ 20 11.3. Veränderungen der Anlage .................................................................................................................. 20

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12. Ansprechpartner der Vertragsparteien ........................................... 20

12.1. Ansprechpartner ....................................................................................................................................... 20 12.2. Aufgabenübertragung an Dritte durch den AG ........................................................................... 20

13. Schlussbestimmungen .......................................................................... 21

13.1. Salvatorische Klausel............................................................................................................................... 21 13.2. Abtretung von Rechten und Pflichten .............................................................................................. 21 13.3. Anwendbares Recht ................................................................................................................................. 21 13.4. Gerichtsstand .............................................................................................................................................. 21

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1. Gegenstand des Vertrags

Der AN übernimmt die Instandhaltung und Störungsbeseitigung sowie sonstige Leistungen an allen technischen Anlagen in den Tunneln, in den Tunnelvorfeldern sowie in den Betriebsgebäuden. Hierunter fallen alle Maßnahmen zum Feststellen und Beurteilen des Ist- Zustands sowie zum Bewahren und Wiederherstellen des Soll-Zustands. Die Maßnahmen sind so auszuführen, dass die Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Anlagen erhalten bleiben. Anlagenspezifische Arbeitsanweisungen des Herstellers sind zu beachten.

Ziel ist es, eine maximale Verfügbarkeit des Straßentunnels zu gewährleisten.

2. Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind:

dieser Vertrag Arbeitskarten mit Inhaltsverzeichnis und Wartungsbericht (Anlagen 1a/1b und 2a/2b) Bestätigung des Umfangs der Wartungsarbeiten durch den AN (Anlage 3) Kostenblatt Instandhaltung und Störungsbeseitigung (Anlage 4) Kostenblatt Instandhaltung einzelner Anlagenteile Wolfsbergtunnel (Anlage 5) Kostenblatt Instandhaltung einzelner Anlagenteile Eisbergtunnel (Anlage 6) Kostenblatt für Stundenlohnarbeiten (Anlage 7) Kostenblatt für Fahrt- und Übernachtungskosten (Anlage 8) Preisliste für Ersatzteile (Anlage 9)

In der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden vereinbart:

das „Merkblatt für die Kontrolle, Wartung und Pflege von Straßentunneln (M KWPT)“ der Leitfaden „Minimale Betriebsbedingungen für Straßentunnel“ der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) die „Richtlinien für Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ die „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“

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alle technischen Normen und Vorschriften, wie z.B. DIN-, EN-, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien, insbes. DIN-VDE 0100, 0105, 0800, 0832, DIN 31051 sowie die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik die „Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)“ die „Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING)“ die EVU-Vorschriften die DGUV-Vorschriften die Anschlussbedingungen der örtlichen Versorgungsträger und der Gas-, Wasser, Fernwärme und Stromversorgungsunternehmen die „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)“ die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“

Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen hinsichtlich des Leistungsumfangs hat der AN den AG vor der Ausführung der Leistung aufzufordern, die Unstimmigkeit in den Vertragsbestandteilen zu klären und eine Entscheidung über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung zu treffen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung.

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3. Leistungen des AN

3.1. Instandhaltung

Die Instandhaltung im Sinne dieses Vertrags umfasst alle regelmäßigen Arbeiten der Wartung sowie erforderlich werdende Instandsetzungsarbeiten.

Als Wartung werden Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates einer technischen Anlage verstanden. Die Wartung umfasst z.B. das Nachstellen, Schmieren, funktionserhaltendes Reinigen, Konservieren, Nachfüllen oder Ersetzen von Betriebs- oder Verbrauchsstoffen innerhalb der vereinbarten Wartungsintervalle. Die Leistungen sind gemäß den Arbeitskarten (Anlagen 2a/2b) und dem Umfang der Wartungsarbeiten (Anlagen 3a/3b) in den jeweils vorgeschriebenen Abständen auszuführen. Hierbei ist das „Merkblatt für die Kontrolle, Wartung und Pflege von Straßentunneln“ zu beachten.

Als Instandsetzungsarbeiten werden alle Maßnahmen zur Rückführung einer technischen Anlage in den funktionsfähigen Zustand verstanden. Die Instandsetzung umfasst z.B. das Liefern und Auswechseln der für die einwandfreie Funktion und Betriebssicherheit erforderlichen Teile der Anlage, den Austausch von bis an die Abnutzungsgrenze abgenutzten, beschädigten oder nicht mehr funktionsfähigen Teilen oder das Ersetzen von fehlerhafter, unvollständiger Software.

3.2. Störungsbeseitigung

Der AN ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet, Störungen und Schäden nach Eingang der Störungsmeldung zu beseitigen. Der AN hat zu gewährleisten, dass er jederzeit zur Entgegennahme von Störungsmeldungen erreichbar ist.

3.3. Sonstige Leistungen

3.3.1 Verkehrssicherung

Der AN hat bei allen Arbeiten in oder neben dem Verkehrsraum die notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die Arbeitsstelle ist entsprechend der dem AN erteilten verkehrsrechtlichen Anordnung abzusichern.

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3.3.2 Verbesserung

In Einzelfällen können Leistungen erforderlich werden, die den Gebrauchswert oder die Nutzungsmöglichkeit einer Anlage deutlich erhöhen, z.B. wenn bisherige Bauteile nicht mehr verfügbar sind oder der Einbau neuerer Teile wirtschaftlicher ist. Diese Leistungen stellen eine Verbesserung der Anlage dar. Sie können als optionale Leistungen (s. Kap.7.4) beim AN abgerufen werden.

4. Pflichten des AN

4.1. Vertragssprache

Die Vertragssprache sowie die Sprache für sämtliche Kommunikation im Rahmen der Leistungserbringung - einschließlich Besprechungen, Protokolle, technische Unterlagen und Schriftverkehr - ist Deutsch.

4.2. Qualifikation des Personals

Der AN ist verpflichtet, den Anforderungen dieses Vertrags entsprechend qualifiziertes Fachpersonal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss aufgrund seiner Ausbildung oder einer gleichwertigen Qualifikation sowie einschlägiger praktischer Erfahrung über die für die vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und mit vergleichbaren Leistungsinhalten sowie den zu betreuenden technischen Anlagen vertraut sein. Der AN hat dem AG die Qualifikation und die einschlägige Erfahrung des von ihm eingesetzten Personals auf Anforderung nachzuweisen.

Das eingesetzte Fachpersonal muss in der Lage sein, technische Sachverhalte auf Deutsch zu erläutern, zu diskutieren und zu dokumentieren. Der AG behält sich vor, Nachweise über das Sprachniveau des eingesetzten Personals (mindestens Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER) anzufordern.

4.3. Nachunternehmer

Der AN hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit Zustimmung des AG in Schriftform darf er Teile der Leistung an Nachunternehmer übertragen. Die Einarbeitung eines Nachunternehmers erfolgt auf Kosten des AN.

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4.4. Sicherheitsbestimmungen

Soweit vorhanden, müssen die zusätzlichen örtlichen Sicherheitsbestimmungen von den Mitarbeitern des AN vollständig beachtet werden. Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Sicherheitsbestimmungen kann der AG ein sofortiges und dauerhaftes Betretungsverbot aussprechen.

4.5. Hilfsmittel, Betriebs-/Verbrauchsstoffe, Fahrzeuge/Geräte

Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistung benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte, Werkzeuge) sowie Betriebs- und Verbrauchsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) vorzuhalten, ebenso die erforderlichen Fahrzeuge und Geräte (z.B. Steiger, Leiter).

Hilfsmittel sowie Betriebs- und Verbrauchsstoffe sind vom AN auf eigene Kosten zu stellen, zu liefern und einzubauen. Die Vergütung der Fahrzeug- und Gerätekosten ist in Kap. 7 geregelt.

4.6. Ersatzteile

Es dürfen nur Original-Ersatzteile oder mindestens gleichwertige Teile verwendet werden. Die Gleichwertigkeit der Ersatzteile ist dem AG nachzuweisen. Die Ersatzteile sind frei Einbauort zu liefern. Ausgebaute Teile, die ersetzt worden sind, werden Eigentum des AN, sofern sie zuvor dem AG fruchtlos zur weiteren Aufbewahrung (z.B. für versicherungsrelevante Feststellungen) angeboten worden sind. Sie sind durch den AN zu entfernen und zu entsorgen.

4.7. Entsorgung

Der AN verpflichtet sich, anfallende Altstoffe und Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Der AG behält sich vor, bei der Entsorgung stichprobenartig die Entsorgungsnachweise in Kopie anzufordern. Die Kosten für die Entsorgung trägt der AN.

4.8. Erkennen von Mängeln und Schäden

Erkennt oder vermutet der AN Mängel oder Schäden, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit der Anlage gefährden können, hat er sofort die Ansprechpartner des AG zu

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benachrichtigen. Soweit möglich hat er in Abstimmung mit dem AG provisorische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs durchzuführen oder erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu empfehlen, was nur auf Grundlage einer schriftlichen Begründung erfolgen darf. Sofern ein sofortiges Handeln zu erfolgen hat, ist die schriftliche Begründung spätestens am nächsten dienstüblichen Arbeitstag zu übermitteln. Der AN hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen.

Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

4.9. Änderung rechtlicher Bestimmungen

Der AN hat den AG schriftlich über Maßnahmen zu benachrichtigen, die aufgrund von Änderungen der rechtlichen Bestimmungen erforderlich werden; dies betrifft z.B. geänderte Wartungsintervalle. Der AN soll den AG auch über wesentliche technische Weiterentwicklungen informieren.

4.10. Fernwartung

Der AN stellt technische Einrichtungen, die eine Fernwartung ermöglichen, zur Verfügung und stellt sicher, dass die Anlagen des Tunnels durch die Fernwartung nicht gestört werden. Die technischen Einrichtungen zur Fernwartung, z. B. zur automatischen Übermittlung oder Abfrage von Störungsdaten, darf der AN nur nach schriftlicher Genehmigung des AG einbauen und benutzen. Dies gilt auch für spätere Änderungen der technischen Einrichtungen zur Fernwartung. Der AN übernimmt alle einmaligen Kosten für die Fernwartung sowie die laufenden Kosten.

Der AN hat den Schutz der Daten des AG gegen missbräuchliche Verarbeitung und gegen Zugriff Dritter nach den geltenden Bestimmungen sicherzustellen. Der AN verpflichtet sich, die Datensicherheit durch technische (z.B. Verschlüsselung, Multi-Faktor-Authentifizierung) und organisatorische (z.B. Protokollierung, Rechteverwaltung) Maßnahmen zu gewährleisten und personenbezogene Daten nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu schützen.

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5. Ausführung der Leistung

5.1. Instandhaltung

Der AN hat die Arbeiten in zusammenhängenden Arbeitsvorgängen in Absprache mit dem AG auszuführen. Hierbei ist der in den Arbeitskarten (Anlagen 1a/1b und Anlagen 2a/2b) vereinbarte Turnus zu berücksichtigen.

Der Zeitpunkt der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten sowie dafür evtl. erforderlich werdende Außerbetriebnahmen sind mit dem AG mindestens zwei Wochen vor Beginn abzustimmen.

5.2. Störungsbeseitigung

Störungsbeseitigungen sind wie folgt abzuarbeiten:

Ständige Rufbereitschaft an 365 Tagen und 24 Stunden am Tag.

Fernwartung: Ferndiagnose mit Entscheidung und Veranlassung der weiteren Verfahrensweise zur Störungsbeseitigung bis spätestens 1 Stunde nach Eingang der Störungsmeldung. Soweit möglich, ist die Störung per Fernzugriff unmittelbar zu beheben. Andernfalls gilt:

Störungen, welche den Verkehr bzw. die Sicherheit oder den Betrieb der Anlage gefährden, sind unverzüglich zu beheben. Der erste Montageeinsatz muss innerhalb von 2 h erfolgen.

Sonstige Störungen und Schäden sind innerhalb von 14 Tagen zu beheben. Der erste Montageeinsatz muss innerhalb von 8 h erfolgen.

Nach einer provisorischen Inbetriebnahme hat die weitere Störungsbeseitigung unverzüglich zu erfolgen.

Zur Sicherstellung der Reaktions- und Wiederherstellungszeiten hat der AN mit eventuellen Nachunternehmern entsprechende Vereinbarungen zu treffen und den AG davon in Kenntnis zu setzen.

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Kommt der AN seinen Verpflichtungen zur Störungsbeseitigung, insbesondere zur Einhaltung der vereinbarten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten, nicht nach und ist wegen der Dringlichkeit der Störung ein unverzügliches Tätigwerden zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebssicherheit, Verkehrssicherheit oder Funktionsfähigkeit der Tunnelanlage erforderlich, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Fristsetzung selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN durchführen zu lassen. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.

5.3. Verkehrssicherung

Der AN hat bei Arbeiten in, neben oder über dem Verkehrsraum eine Absicherung des Verkehrs nach den RSA auszuführen. Dafür ist bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung zu beantragen. Der Antrag ist auf der Grundlage der StVO und den RSA zu stellen.

5.4. Beginn und Ende der Arbeiten

Beginn und Ende der Arbeiten sind täglich dem AG unmittelbar mitzuteilen.

5.5. Abschalten von Anlagen oder Anlagenteilen

Das Abschalten von Anlagen oder von Anlagenteilen bedarf in jedem Fall der Zustimmung des AG. Zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren muss diese Genehmigung nicht eigens eingeholt werden, jedoch muss der AG umgehend benachrichtigt werden.

Vor der Wiederinbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen, die mehr als drei Monate ununterbrochen außer Betrieb waren, sowie vor der Übernahme der Instandhaltung einer bestehenden Anlage ist eine Inbetriebnahmeprüfung durchzuführen.

6. Dokumentation

6.1. Betriebsbuch

In der Betriebszentrale ist ein Betriebsbuch vorzuhalten, in dem die Zugangsbefugten unter Angabe von Namen, Firma, Datum und Uhrzeit sowie Arbeitsort (z.B. Ebene und Raum) alle Kontrollen, Überprüfungen und Eingriffe vermerken müssen. Die Angaben müssen aus Sicherheitsgründen vollständig und aktuell sein.

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6.2. Berichte

Der AN hat für jede Maßnahme im Rahmen der Instandhaltung, der Störungsbeseitigung und der jährlichen Funktionskontrollen sowie Funktionstests einen Bericht zu führen. Der AN legt dem AG unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten den vollständig ausgefüllten Bericht in digitaler Form zur Anerkennung vor. Die Anerkennung des AG ist der Rechnung beizufügen und Voraussetzung für die entsprechende Vergütung.

Der Wartungsbericht beinhaltet:

 Mess- und Prüfprotokolle (Arbeitskarten gemäß Anlagen 1a/1b und 2a/2b)  Art und Umfang der ausgeführten Leistungen, einschließlich der eingebauten Teile  getroffene Feststellungen über den Zustand der Anlage sowie etwaige in absehbarer Zeit notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten

6.3. Betriebstechnische Ausstattung

Über die ausgeführten Leistungen ist eine Dokumentation nach ZTV-ING Teil 7 Abschnitt 4 vorzulegen. Alle Eingriffe in die technischen Anlagen des Tunnels sind in der Dokumentation sowie in den Anlagen des Instandhaltungsvertrags kenntlich nachzuführen. Der AN hält die Dokumentation (analoge Dokumentation in dem Betriebsgebäude und digitale Dokumentation) stets auf dem aktuellsten Stand.

Sämtliche Softwareänderungen sowie neue Programmstände sind detailliert zu dokumentieren. Unfallschäden sind mit Hilfe der amtlichen Unfallmeldung zu dokumentieren. Blitzschäden müssen mit einer amtlichen Blitzauskunft z.B. DWD nachgewiesen werden.

7. Vergütung

7.1. Instandhaltung

Die Vergütung erfolgt pauschal pro Vertragsjahr.

7.1.1 Instandhaltung

Die Leistungen werden nach den Anlagen 4 bis 6 vergütet. Mit der vereinbarten Pauschale sind abgegolten:

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 Die nach Kap. 3.1 beschriebenen Leistungen  Die Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstundenzuschläge sowie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit oder einer Kombination z.B. Nacht- und Feiertagsarbeit  Die Kosten für Fahrzeuge/Geräte, Verkehrssicherung, Dokumentation und Rufbereitschaft.

Die Vergütung der Ersatzteile ist in Kap. 7.3 geregelt.

7.2. Störungsbeseitigung

Die Leistungen für die Störungsbeseitigung (Kap. 3.2) werden nach den Anlagen 4 bis 6 wie folgt vergütet:

 Die Arbeitszeiten werden nach den Verrechnungssätzen für Stundenlohnarbeiten (Anlage 7) vergütet  Die Zeiten für An- und Abfahrt, die Fahrzeug- und Gerätekosten, die Verkehrssicherungskosten und die Übernachtungskosten werden nach den Kostenpauschalen (Anlage 7) vergütet  Die Kosten für die Dokumentation sind mit den Kosten der Anlagen 7 und 8 abgegolten.

Die Vergütung der Ersatzteile ist in Kap. 7.3 geregelt.

Im Leistungsnachweis (Arbeitsbericht) der Anlage 11 sind Zeitaufwand, Name und Lohn- bzw. Berufsgruppe des eingesetzten Personals sowie die verwendeten Betriebs-/Verbrauchsstoffe und die Maßnahmen zur Störungsbeseitigung sowie die Störungsörtlichkeit anzugeben.

Alle Leistungen für die Beseitigung von Störungen und Schäden ausgelöst ohne äußere Gewalteinwirkung gehen innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu Lasten des AN.

7.3. Ersatzteile

Die Leistungen für Ersatzteile werden wie folgt vergütet.

 Die Einzelpreise werden nach der Preisliste (Anlage 9) oder – sofern nicht darin enthalten - auf gesonderten Nachweis vergütet.

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Für Leistungen bis zu einem Einzelpreis von 500,- € je Bauteil (ohne MWSt.) und bis zu einer Gesamtsumme von 5.000,- € pro Vertragsjahr (ohne MWSt.) gilt die Zustimmung des AG als erteilt. Für Leistungen, welche die vorgenannten Beträge überschreiten, ist die Zustimmung des AG einzuholen. Die Überschreitung der Beträge ist vom AN nachzuweisen. Auf Verlangen hat der AN die Angemessenheit und Ortsüblichkeit nachzuweisen.

Alle Leistungen für Ersatzteile gehen innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu Lasten des AN. Hiervon ausgenommen sind Leistungen für Ersatzteile im Zuge der Beseitigung von Störungen und Schäden ausgelöst durch äußere oder höhere Gewalteinwirkung.

7.4. Optionale Leistungen

Der AN verpflichtet sich, optionale Leistungen nach Maßgabe des AG auszuführen. Optionale Leistungen werden durch Einzelabruf des AG beauftragt und sind gesondert abzunehmen, abzurechnen und zu vergüten. Optionale Leistungen werden grundsätzlich als werkvertragliche Leistungen erbracht, es sei denn, im Einzelabruf erfolgt ausdrücklich eine abweichende Festlegung. Die übrigen Maßgaben dieses Vertrags gelten ohne weiteres auch für optionale Leistungen.

7.5. Gesamtbetrag

Der Gesamtbetrag der durchzuführenden Leistungen ist in Anlage 4. Der Gesamtbetrag stellt eine Sammelrechnung dar und beinhaltet die Vergütung der Instandhaltung und der Störungsbeseitigung.

Die Vergütung erfolgt in Teilbeträgen halbjährlich (nach Abschluss aller in diesem Halbjahr erforderlichen Instandhaltungsarbeiten) nach Anerkennung der Leistungen durch den AG. Die Vergütung erfolgt nur dann vollständig, wenn alle Leistungen ausgeführt werden und eine prüffähige Rechnung einschließlich der zugehörigen Anlagen (z.B. anerkannter Leistungsnachweis, Aufmaße) vorgelegt wird. Bei fehlender oder unvollständiger Durchführung bzw. bei fehlenden oder unvollständigen Nachweisen/Unterlagen erfolgt keine Vergütung.

7.6. Preisanpassung

Grundlage für die Vergütung sind die in den Anlagen festgelegten Kosten.

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Ändert sich das Grundentgelt nach ERA um mehr als 5 % gegenüber dem in Anlage 8 genannten Grundentgelt nach ERA, so können die Beträge auf Verlangen jedes Vertragspartners mit folgender Preisgleitklausel angepasst werden:

100 Ln 𝑉 = 0,85 𝐾 = 0,85 ( −100) La

Dabei bedeuten: 𝑉 = Veränderungswert [%] 𝐾 = Angleichungswert Ln = neues ERA-Monatsgrundentgelt La = altes ERA-Monatsgrundentgelt

Beispiel: Erhöhung des Grundentgelts um 6% 𝑉 = 0,85 𝐾 = 0,85 (100∗1,06−100)= 5,1 % Bei einem Instandhaltungspreis von z.B. 5.000,00 € beträgt der neue Instandhaltungspreis 5.255,00 € (=5000,00€*1,051).

Liegt eine Lohnänderung unter 5% vor, so ist die Änderung bei künftigen Lohnänderungen zu berücksichtigen. Die Berechnung der neuen Pauschale erfolgt dann schrittweise. Ausgehend von dem o. g. „maßgebenden ERA-Monatsgrundentgelt“ erfolgt die Neuberechnung mit der

  1. Änderung. Dieses Ergebnis ist wiederum Ausgangspunkt für die Berechnung bei der
  2. Änderung. Dies wird solange fortgeführt, bis die Summe aller Lohnänderungen die Grenze von 5% des o. g. „maßgebenden ERA-Monatsgrundentgelt“ übersteigt.

Im Falle einer Änderung der vereinbarten Kosten sind die betroffenen Anlagen vom AN unter Nachweis der Grundentgeltänderung neu zu erstellen. Die neuen Anlagen werden als Ersatz für die bisherigen Anlagen Vertragsbestandteil.

Die neuen Kosten gelten mit Wirkung ab dem auf das Verlangen der Anpassung folgende Halbjahr, sofern der jeweilige Vertragspartner die Anpassung in Schriftform genehmigt hat.

7.7. Rechnungsadresse

Die Abrechnung der Leistungen des AN erfolgt über folgende Dienststelle:

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Vertrag über die Instandhaltung und Störungsbeseitigung der technischen Ausstattung im Wolfsbergtunnel und Eisbergtunnel

Landratsamt Calw - Straßenbau und Straßenverkehr Vogteistraße 42-46 75365 Calw

8. Haftung

8.1. Allgemeines

Der AN haftet

 bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie  bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln Schäden aller Art

unbeschränkt.

Im Übrigen haftet der AN wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten nach den gesetzlichen Regelungen.

Der AN haftet dann ebenso gegenüber Dritten (z.B. Verkehrsteilnehmern, Baufirmen) für Schäden unmittelbar. Dies gilt auch für von ihm eingesetzte Nachunternehmen. Der AN stellt den AG bei Inanspruchnahme durch Dritte frei, es sei denn, dass ihn oder seine Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten nach diesem Vertrag kein Verschulden trifft.

8.2. Haftpflichtversicherung

Der AN muss eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der nachfolgend genannten Deckungssummen besteht

Die Deckungssummen betragen mindestens

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für Personenschäden 5.000.000,- € für Sachschäden 5.000.000,- € für Vermögensschäden 100.000,- €

für jeden einzelnen Schadensfall. Auf Verlangen des AG sind die Versicherungspolicen in Kopie zu übergeben.

9. Verjährungsfrist für Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre.

Die Verjährungsfrist gilt für alle Bauteile und Leistungen, die innerhalb dieses Vertrags geliefert und eingebaut bzw. erbracht werden. Sie hat ebenso Gültigkeit für die vom AN eingebauten Ersatzteile.

10. Vertragsdauer/Kündigung

10.1. Gültigkeit

Der Vertrag beginnt mit der VOB-Abnahme der Bauleistung und wird zunächst für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

10.2. Dauernde Stilllegung

Werden die in den Anlagen aufgeführten Anlagen dauernd stillgelegt, kann der AG den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

10.3. Vorübergehende Außerbetriebnahme

Wird die Anlage oder werden einzelne Anlagenteile für mehr als 3 Monate vorübergehend außer Betrieb genommen, so ruhen für diese Zeit die Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Dies muss der AG dem AN mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitteilen.

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10.4. Wechsel Straßenbaulast

Der AG oder der neue Straßenbaulastträger ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen, wenn durch einen Wechsel der Straßenbaulast oder durch eine anderweitige Regelung die Zuständigkeit für die Anlage auf einen anderen Unterhaltungspflichtigen übergeht.

10.5. Änderung Leistungsumfang durch den AG

Der AG kann jederzeit (einseitig) den Leistungsumfang des AN reduzieren oder erweitern. Die Änderungskündigungsfrist beträgt hierbei 3 Monate.

10.6. Kündigung durch den AG

Der AG ist berechtigt, den Vertrag nach den Regelungen des §8 VOB/B zu kündigen und einem Dritten die anfallenden Arbeiten zu übertragen, wenn der AN seine Vertragspflichten verletzt oder die ihm obliegenden Leistungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

10.7. Streitigkeiten

Der AN ist auch bei Streitigkeiten für Betriebsbereitschaft und Sicherheit der technischen Anlagen verantwortlich. Unstimmigkeiten bzgl. Ersatzlieferung von technischen Anlagen stellen ebenfalls Streitigkeiten dar. Eine Streitigkeit berechtigt den AN nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.

10.8. Nebenabreden, Vertragsänderungen

Vorbehalte, Nebenabreden, Veränderungen oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der beiderseitigen schriftlichen Bestätigung.

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Nebenabreden und/oder Ergänzungen sind in der beigefügten Anlage 15 enthalten.

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Vertrag über die Instandhaltung und Störungsbeseitigung der technischen Ausstattung im Wolfsbergtunnel und Eisbergtunnel

11. Pflichten des AG

11.1. Versorgungsanschlüsse

Der AG stellt dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Versorgungs- anschlüsse einschließlich Verbrauch (Strom, Wasser) kostenlos zur Verfügung und verschafft diesem Zugang zu den Versorgungsanschlüssen.

11.2. Störungsmeldung durch AG

Der AG meldet an die vom AN zu benennende Stelle Störungen und Schäden an der Anlage. Diese Meldungen sollen, soweit bekannt, Informationen über Ort, Datum, Zeit, Art oder Ursache der Störungen oder Schäden enthalten.

11.3. Veränderungen der Anlage

Über geplante Erweiterungen, Verlegungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen an der Anlage, die sich unmittelbar auf die Leistungen gemäß Kap. 3 auswirken, wird der AN spätestens 3 Monate vorher unterrichtet.

12. Ansprechpartner der Vertragsparteien

12.1. Ansprechpartner

Die für die Vertragsparteien zuständigen Ansprechpartner werden zwischen den Vertragsparteien in einer separaten Liste vereinbart.

Im Falle eines Personal- oder Zuständigkeitswechsels ist der jeweilige Vertragspartner unverzüglich per E-Mail und Übersendung einer aktualisierten Liste zu informieren.

12.2. Aufgabenübertragung an Dritte durch den AG

Der AG ist berechtigt, einzelne seiner Aufgaben auf einen Dritten zu übertragen und dem AN diesen Dritten als weiteren Ansprechpartner auf Seiten des AG zu benennen.

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Vertrag über die Instandhaltung und Störungsbeseitigung der technischen Ausstattung im Wolfsbergtunnel und Eisbergtunnel

13. Schlussbestimmungen

13.1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind von den Parteien unverzüglich durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmungen mit größtmöglicher Näherung erreicht.

13.2. Abtretung von Rechten und Pflichten

Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei in Schriftform zulässig. Ausgenommen hiervon ist die Übertragung auf einen neuen/anderen Straßenbaulastträger.

13.3. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13.4. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist: Sitz des AG

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