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Nachrüstung des Eisberg- und Wolfsbergtunnels an der B 463 in Nagold

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 14:02 (Europe/Berlin)

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Bezeichnung der Bauleistung: B 463, 1. Nachrüstung Eisberg- und Wolfsbergtunnel in Nagold

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Weitere Besondere Vertragsbedingungen

  1. Begriffsdefinition

Die Bezeichnungen „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet: Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt wer- den kann.

Als Bauteil im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B gelten auch unbearbeitete Stahlbleche, die in das Montage-/Fertigungswerk geliefert werden.

  1. Abrechnung

Bei elektronischer Rechnungsstellung (XRechnung) hat der Auftragnehmer die Nachweise gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B getrennt und vor der Rechnung an den Auftraggeber zu übergeben. Gegebenenfalls sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung weitere Festlegungen zu treffen.

In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens fol- gende Angaben gemacht werden: – Auftragnehmer, – Auftraggeber, – Nummer des Aufmaßblattes, – Bezeichnung der Bauleistung, – Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“.

Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrundelie- genden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berech- nungen ist nicht zulässig.

    1. Getrennte Rechnungserstellung

Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen: SiGeKo Baubüro Kontrollprüfungen

    1. Nachweis der Massen

(1) Der Verbrauch ist durch Vorlage von Wiegenachweisen laufend nachzuweisen.

Die Wiegenachweise müssen die folgenden Angaben enthalten: – Lieferwerk, – Name der Baustelle,

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– Bezeichnung des Wägegutes, – Nummer des Wiegenachweises, – Datum und Uhrzeit der Wägung, – Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), – Bruttomasse (B), – Nettomasse (N), – Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).

Die Wiegenachweise sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu be- stätigen und bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle unverzüglich dem Auftraggeber zu übergeben.

(2) Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen: – Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage han- delt. – Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Lade- gutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (La- devorgänge). – Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waa- gen zu unterschreiben.

(3) Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des bela- denen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragneh- mer nicht gesondert vergütet. Die Kosten für darüberhinausgehende Kontrollwägungen werden vom Auf- traggeber erstattet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiege- gebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwä- gung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu erstatten sind, sind sie im Einzel- nen nachzuweisen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechen- der Abzug.

    1. Bauabrechnung mit IT-Anlagen

Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  1. Rechenverfahren/DV-Programme:

Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfah- rens-beschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

  1. Vereinbarung:

Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, ggf. getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.

  1. Datenübergabe:

Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu überge- ben. Eingabedaten sind digital zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.

  1. Berichtigung der Leistungsberechnung:

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Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergeb- nisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen. 5. Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen:

Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Ab- weichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auf- tragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Ein- sichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht auf- grund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.

  1. Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen:

Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberech- nung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinba- ren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gele- genheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.

    1. Aufrechnung Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Baden-Württemberg oder eines Landkreises des Landes Baden-Württemberg an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden. Diese Einwilligung erstreckt sich nur auf Bauverträge im Straßen- und Brückenbau zwischen den vorgenannten Körperschaften und dem Auftragnehmer.
    1. Bauablaufplan

Wenn ein Bauablaufplan vorzulegen ist, gelten folgende Anforderungen:

Der Bauablaufplan gehört zu den durch den Auftragnehmer zu erstellenden Ausführungsunterlagen. Er ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu übergeben.

Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwen- digen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander.

Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablauf- planes auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird.

Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vor- gänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt.

Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Haupt-gewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsfüh- rungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben.

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Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustellen. Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.

Zu Ziffer 4 und 5 der Besonderen Vertragsbedingungen (Sicherheitsleistung)

Die Sicherheiten für Vertragserfüllung und Mängelansprüche erstrecken sich auch auf alle Änderungen des Bauentwurfs und zusätzliche Leistungen nach § 1 Abs. 3 und Abs. 4 S.1 VOB/B.

  1. Pflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den anzeigepflichtigen Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß §22 der Ersatzbaustoffverordnung vorzunehmen inklusive der Abschlussanzeige. Hierbei sind die Fristen zu beachten. Die Anzeige ist nach den Vorgaben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirt- schaft mit einem Musterformular auf Basis einer Excel-Datei vorzunehmen. Dieses Formular kann mit nachfolgend angegebenem Link abgerufen werden:

https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/abfall-und-kreislaufwirtschaft/rechtliche-grundla- gen/gesetze-verordnungen-und-sonstige-regelungen/mineralische-abfaelle/ersatzbaustoffverordnung

  1. Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren im Sinne von § 18 Abs. 2 VOB/B:

Zuständig für das Verfahren nach § 18 Abs. 2 VOB/B ist das Regierungspräsidium. Die Aufgaben werden Bediensteten übertragen, die bei der Vertragsabwicklung nicht maßgeblich mitgewirkt haben.

    1. Vertragsbedingungen für Rahmenverträge

1.Die Gesamtleistung wird mit Einzelaufträgen abgewickelt in denen Leistungsumfang und Ausführungs- frist jeweils festgelegt werden.

2.Die Laufzeit des Vertrages beträgt 12 Monate nach Zuschlagserteilung. wird die Vertragssumme bereits früher erreicht, ist die Laufzeit des Vertrages zu diesem Zeitpunkt beendet.

3.Wird die Vertragssumme innerhalb der Laufzeit nicht erreicht, wird der Vertrag um 3 Monate verlängert. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B.

4.Eine geringfügige Überschreitung von mehr als 10 v. H. der Vertragssumme ist unschädlich, wenn eine begonnene Teilleistung zu einem qualifizierten Abschluss gebracht wird.

  1. Weitere Bedingungen: Zu Ziffer 5 BVB, Sicherheitsleistung für Mängelansprüche Ergänzend zu Ziffer 5 der BVB wird festgelegt, dass die Sicherheit für Mängelansprüche nach erfolgter Abnahme bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu leisten ist.

Hinweis: Bei den mit „ 1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Eintrag fest- zulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll.

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