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Baubeschreibung
Allgemeine Baubeschreibung
B 463
Tunnelgruppe Nagold
Bauwerks-Nr. (ASB): Eisbergtunnel: 7418 721
Bauwerks-Nr. (ASB): Wolfsbergtunnel: 7418 720
Baumaßnahme: Sanierung und Nachrüstung
Stand: 25.08.2026
Bei Widersprüchen innerhalb der Leistungsbeschreibung gelten nacheinander:
- Leistungsverzeichnis
- Baubeschreibung/Technische Vorbemerkungen
- Instandhaltungsvertrag
- Planunterlagen/Anlagen
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung ................................................................................................................ 5 1.1 Auszuführende Leistungen .......................................................................................................................................... 5 1.1.1 Allgemeines ................................................................................................................................................................. 5 1.1.2 Tunneldaten................................................................................................................................................................. 5 1.1.3 Umfang der Maßnahme .............................................................................................................................................. 6
1.2 Gleichzeitig laufende Arbeiten und Behinderungen .................................................................................................... 7 1.2.1 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen ............................................................................................................ 7 1.2.2 Schnittstellenabstimmung ........................................................................................................................................... 7 1.2.3 Sonstiges ...................................................................................................................................................................... 8
1.3 Mindestanforderungen für Nebenangebote ............................................................................................................... 8
2 Angaben zur Baustelle ......................................................................................................................................... 9 2.1 Lage der Baustelle........................................................................................................................................................ 9 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ....................................................................................................................... 9 2.2.1 Straße .......................................................................................................................................................................... 9 2.2.2 Zugänge, Zufahrten ...................................................................................................................................................... 9
2.3 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ..................................................................................... 10 2.3.1 Stromversorgung ....................................................................................................................................................... 10 2.3.2 Baubeleuchtung ......................................................................................................................................................... 10 2.3.3 Bau-Telefon ............................................................................................................................................................... 12
2.4 Wasserversorgung/Abwasserentsorgung .................................................................................................................. 12 2.5 Lager- und Arbeitsplätze ............................................................................................................................................ 12 2.6 Gewässer ................................................................................................................................................................... 15 2.7 Baugrundverhältnisse ................................................................................................................................................ 15 2.7.1 Wegekreuze, Meilensteine ........................................................................................................................................ 15
2.8 Schutz-Bereiche und –Objekte .................................................................................................................................. 16 2.8.1 Immissionsschutzbereiche und -objekte ................................................................................................................... 16
2.9 Anlagen im Baubereich .............................................................................................................................................. 16 2.10 Öffentlicher Verkehr im Baubereich .......................................................................................................................... 17 2.10.1 Straßenverkehr .......................................................................................................................................................... 17
3 Angaben zur Ausführung ................................................................................................................................... 18 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ........................................................................................................................ 18 3.1.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................... 18
3.2 Bauablauf ................................................................................................................................................................... 18 3.2.1 Zeitliche Beschränkungen .......................................................................................................................................... 19 3.2.2 Prüfung der baulichen Voraussetzungen ................................................................................................................... 19 3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit ................................................................................. 20
3.3 Wasserhaltung ........................................................................................................................................................... 20 3.4 Baubehelfe ................................................................................................................................................................. 20 3.4.1 Arbeitsgerüste ........................................................................................................................................................... 21 3.4.2 Sonstiges .................................................................................................................................................................... 21
3.5 Stoffe, Bauteile .......................................................................................................................................................... 21
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
3.5.1 Lieferung und Montage ............................................................................................................................................. 21 3.5.2 Werkstoffe/ Korrosionsschutz ................................................................................................................................... 22 3.5.3 Installationsmaterial .................................................................................................................................................. 23 3.5.4 Bezeichnungen .......................................................................................................................................................... 24 3.5.5 Kabelverlegearbeiten ................................................................................................................................................. 24 3.5.6 Datenübertragung ..................................................................................................................................................... 24 3.5.7 Lastannahmen ........................................................................................................................................................... 25 3.5.8 Überspannungsschutzmaßnahmen ........................................................................................................................... 25
3.6 Abfälle ........................................................................................................................................................................ 26 3.7 Winterbau .................................................................................................................................................................. 26 3.8 Beweissicherung ........................................................................................................................................................ 27 3.9 Sicherungsmaßnahmen ............................................................................................................................................. 27 3.10 Belastungsannahmen ................................................................................................................................................ 27 3.10.1 Windlasten ................................................................................................................................................................. 27 3.10.2 Schnee- und Eislasten ................................................................................................................................................ 28 3.10.3 Temperaturschwankungen ........................................................................................................................................ 28 3.10.4 Ersatzlasten für Personen und Material .................................................................................................................... 28 3.10.5 Lasten für Geländer ................................................................................................................................................... 28 3.10.6 Fahrzeuganprall ......................................................................................................................................................... 28 3.10.7 Montagelasten ........................................................................................................................................................... 28
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ............................................................................................................... 28 3.12 Prüfungen .................................................................................................................................................................. 29 3.12.1 Eigenüberwachungsprüfungen .................................................................................................................................. 29 3.12.2 Prüfungen beim Hersteller ........................................................................................................................................ 29 3.12.3 Prüfungen nach dem Einbau vor Ort ......................................................................................................................... 30 3.12.4 Messungen durch den AN ......................................................................................................................................... 30 3.12.5 Sachverständigen-Abnahme ...................................................................................................................................... 30 3.12.6 Funktionsprüfungen .................................................................................................................................................. 31 3.12.7 Inbetriebnahme ......................................................................................................................................................... 33 3.12.8 Abnahme ................................................................................................................................................................... 33 3.12.9 Mängel ....................................................................................................................................................................... 34
3.13 Dem Auftragnehmer zu übertragende Auftraggeberaufgaben gemäß BaustellV ..................................................... 34 3.13.1 Sozialer Arbeitsschutz ................................................................................................................................................ 37 3.13.2 Technischer Arbeitsschutz – Arbeitsstoffe ................................................................................................................ 37
3.14 Einfahrbetrieb und Instandhaltung............................................................................................................................ 37 3.14.1 Einfahrbetrieb mit Einweisung des Auftraggebers .................................................................................................... 37 3.14.2 Instandhaltung ........................................................................................................................................................... 38
3.15 Nebenleistungen........................................................................................................................................................ 38 3.15.1 Bemusterung und Werksabnahmen .......................................................................................................................... 38 3.15.2 Reinigung ................................................................................................................................................................... 39 3.15.3 Anträge ...................................................................................................................................................................... 39 3.15.4 Messungen durch den Auftragnehmer ...................................................................................................................... 39 3.15.5 Koordinierungen ........................................................................................................................................................ 39 3.15.6 Bautagesberichte ....................................................................................................................................................... 40
3.16 Grundlagen der IT-Sicherheit ..................................................................................................................................... 41
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
3.16.1 Allgemeine Vorgaben nach IT-Grundschutz .............................................................................................................. 41 3.16.2 Client- und Serverhardware ....................................................................................................................................... 41 3.16.3 Betriebssystem und Treiber ....................................................................................................................................... 41 3.16.4 Kein Internetzugriff vor Ort ....................................................................................................................................... 42 3.16.5 VPN-Einwahl .............................................................................................................................................................. 42 3.16.6 USB-Ports ................................................................................................................................................................... 42 3.16.7 Softwaresicherheit und Updatemanagement ........................................................................................................... 42 3.16.8 Virenschutz ................................................................................................................................................................ 42 3.16.9 Fremdsysteme ........................................................................................................................................................... 43 3.16.10 Netzwerksicherheit .................................................................................................................................................... 43 3.16.11 Remotezugriff ............................................................................................................................................................ 43
4 Ausführungsunterlagen ..................................................................................................................................... 44 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ........................................................................ 44 4.1.1 Beigefügte Unterlagen ............................................................................................................................................... 44 4.1.2 Beim AG einsehbare Unterlagen ............................................................................................................................... 44
4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende Ausführungsunterlagen .................................................................................... 44 4.2.1 Bauzeiten- und Personaleinsatzplan, Zahlungsplan ................................................................................................... 44 4.2.2 Montagepläne des Auftragnehmers .......................................................................................................................... 45 4.2.3 ZTV-ING-Koordination ............................................................................................................................................... 47 4.2.4 Genehmigungslauf für die Ausführungsmontageplanung ......................................................................................... 47 4.2.5 Gemeinsame Datenumgebung (CDE) ........................................................................................................................ 48 4.2.6 Auswertungen der Werkstests und Messungen im Tunnel ....................................................................................... 48 4.2.7 Dokumentation .......................................................................................................................................................... 49
5 Zusätzliche Technische Vorschriften .................................................................................................................. 55 5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) ........................................................................ 55 5.2 Anzuwendende Normen ............................................................................................................................................ 55 5.3 Anzuwendende Sonstige Technische Vorschriften .................................................................................................... 55
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
1.1.1 Allgemeines
Bestandteil dieser Ausschreibung ist die Sanierung der betriebstechnischen Ausstattung der Tunnelgruppe Nagold besteht aus zwei Verkehrstunneln, dem Eisbergtunnel und dem Wolfsbergtunnel samt zugehöriger Bauwerke, wie z. B. die Betriebszentralen sowie der Vorfeldbereiche.
1.1.2 Tunneldaten
Die Tunnel wurden im September 2000 in Betrieb genommen. Nach über 20 Jahren Betrieb hat die betriebstechnische Ausstattung das Ende ihrer Lebensdauer erreicht und ist nun zu erneuern.
Beide Tunnelröhren sind in offener Bauweise mit Rechteckprofil ausgeführt und im Gegenverkehr befahrbar. Die lichte Durchfahrtshöhe beträgt 4,80 m. Je Tunnelröhre sind 2 Fahrstreifen á 3,50 m angeordnet, ergänzt durch beidseitige Notgehwege mit jeweils 1,0 m Breite.
Jeweils in den südlichen Portalwänden der Tunnel ist eine Betriebszentrale untergebracht, welche die Steuerung und Überwachung der betriebstechnischen Ausstattung übernimmt.
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1.1.2.1 Tunneldaten
| Bauteil | Station | Länge/Abstand |
|---|---|---|
| Tunnelportal Eibergtunnel Nordportal Südportal | km 0+280,00 km 0+470,00 | |
| Tunnelportal Wolfsbergtunnel Nordportal Südportal | km 0+630,553 km 0+839,553 | |
| Tunnellänge Eisbergtunnel Wolfsbergtunnel | 191,00 m 210,00 m |
1.1.3 Umfang der Maßnahme
| 1. Energieversorgung | |
|---|---|
| Niederspannungsanlage | Erneuerung im Betriebsgebäude |
| USV-Anlage | Erneuerung im Betriebsgebäude |
| 2. Kabelwege / Verkabelung | |
| Verkabelungen | Erneuerung der Verkabelung aller Anlagenteile |
| Kabelwege | Erneuerung Kabelwege im Betriebsgebäude Erneuerung E90-Kabelrinne im Tunnel (Tunneldecke) |
| 3. Beleuchtungsanlage | |
| Leuchten | Erneuerung Adaptationsbeleuchtungen in LED Erneuerung Durchfahrtsbeleuchtung in LED |
| Beleuchtungssteuerung | Erneuerung der Beleuchtungssteuerung über Leuchtdichtekameras |
| 4. Belüftungsanlage | |
| Messwerterfassung | Demontage der CO-Sensoren |
| 5. Verkehrsanlagen | |
| Verkehrszeichen | Demontage der statischen Verkehrszeichen und Erneuerung Wechsellichtzeichen als beidseitig 2-feldrige Wechsellichtzeichen |
| 6. Sicherheitsanlagen | |
| Brandmeldeanlage | Erneuerung Brandmeldezentrale, Hand- und Rauchmelder im Betriebsgebäude des jeweiligen Tunnels |
| Notrufstationen | Vorrüstung für Erweiterung (Energie- und Datenkabel) |
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| 7. Betriebszentralen | |
|---|---|
| Installation Zentrale | Erneuerung Steckdosen, Leuchten, Brandschutz, Kabelrinnen |
| Doppelboden | Erneuerung Doppelboden im Betriebsgebäude |
| Raumbelüftungsanlage | Erneuerung Dezentrallüfter im Betriebsgebäude sowie Klimagerät im USV- Raum |
| 8. Leittechnik | |
| Steuerungen | Erneuerung der hochverfügbaren und redundanten Steuerungen im Betriebsgebäude |
| Zentrale Leittechnikanlage | Erneuerung Hard- und Software im Betriebsgebäude |
| 10. Sonstiges | |
| Brandschutz | Schließen aller Brandschottungen im Betriebsgebäude und im Tunnel |
| Lärmschutzverkleidung | Austausch der vorhandenen Holz-Lärmschutzverkleidung in den Portalbereichen durch Lärmschutzelemente aus Aluminium |
Altanlagen im Betriebsgebäude, im Tunnel sowie im Tunnelvorfeld sind nach Abstimmung mit dem AG/BÜ zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.
1.2 Gleichzeitig laufende Arbeiten und Behinderungen
Folgende zeitgleich laufende Arbeiten werden während der Baumaßnahme innerhalb des Baufeldes von Dritten durchgeführt:
- Verkehrssicherung
Der AN hat seinen Bauablauf so zu planen und durchzuführen, dass Behinderungen des eigenen Bauablaufs als auch des Bauablaufs Dritter verhindert oder zumindest minimiert werden. Mehrforderungen wegen gegenseitiger Behinderungen werden nicht anerkannt. Hieraus entstehende Kosten und Erschwernisse werden nicht zusätzlich vergütet.
1.2.1 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen
Der AN hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwischen den beteiligten AN hingewiesen. Die Ergebnisse der Abstimmung sind zu dokumentieren und an den AG zu übergeben. Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten AN entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf. entstehende Verzögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind im LV unter „Abstimmung & Koordinierung Bauausführung“ einzukalkulieren.
1.2.2 Schnittstellenabstimmung
Der AN ist verpflichtet, sich mit den AN zeitgleich laufender Baumaßnahmen abzustimmen. Die Abstimmung hat in Vorbereitung der jeweiligen Baubesprechung zu den Schnittstellen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der jeweiligen Gewerke unter Beteiligung der BÜ des AG zu erfolgen.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
Reine Bauablaufabstimmungen werden federführend durch die AN durchgeführt und protokolliert.
Der AG hat das Recht, jederzeit die Federführung zu übernehmen, insbesondere, wenn sich aus der Schnittstellenabstimmung ein Konflikt ergibt, der die Projektziele gefährden könnte. Die Abstimmung wird dann durch die BÜ protokolliert.
Der AN gewährleistet die termingemäße Fertigstellung seiner jeweiligen Leistungen als Voraussetzung für die nachfolgenden Gewerke.
1.2.3 Sonstiges
Die Sanierung erfolgt im Bestand, im Doppelboden sind diverse Vorrichtungen (Kabeltrassen) zur Kabelführung vorhanden. Aufgrund der vorhanden Kabelführung kann nicht gewährleistet werden, dass der Doppelboden durchgängig begehbar ist.
Der Zugang zum Doppelboden kann an verschiedenen Stellen erfolgen.
Es ist durch die vorhandenen Bestandsanlagen mit beengten Platzverhältnissen zu rechnen.
1.3 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Die Tunnelgruppe Nagold besteht aus zwei Verkehrstunneln, dem Eisbergtunnel und dem Wolfsbergtunnel, die Teil der Bundesstraße B 463 sind. Mit ihren Längen von rund 190 m (Eisbergtunnel) und 210 m (Wolfsbergtunnel) bilden sie die Umfahrung von Nagold und tragen zur Entlastung des innerstädtischen Verkehrs bei. Die Bundesstraße verbindet Pforzheim mit Sigmaringen und stellt eine wichtige regionale Verkehrsachse dar.
Beide Tunnelröhren sind in offener Bauweise mit Rechteckprofil ausgeführt und im Gegenverkehr befahrbar.
Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe durch Besichtigung des zukünftigen Baufeldes, insbesondere hinsichtlich des Umfeldes einschließlich aller kreuzenden Wege und Zufahrtsmöglichkeiten, ein genaues Bild über Art und Umfang der auszuführenden Leistungen sowie der örtlichen Verhältnisse zu verschaffen. Spätere Forderungen, die auf Unkenntnis der Gesamtsituation zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
2.2.1 Straße
Die Baustelle ist über die Bundesstraße B463 zu erreichen.
Die beiden Betriebsgebäude die Tunnel befinden sich an den jeweiligen Südportalen und sind über das innerstädtische Straßennetz in Nagold zugänglich.
2.2.2 Zugänge, Zufahrten
Das Nordportal des Eisbergtunnels ist über die Lange Straße (B463) erreichbar. Nach dem Kreisverkehr folgt das Nordportal des Wolfsbergtunnels an der Vorderen-Kernen-Straße. Das Südportal des Wolfsbergtunnels liegt ebenfalls auf der B463 und ist von Nagold über die Grafenwiesenstraße nach dem Kreisverkehr erreichbar.
Baustellenbedingte Verunreinigungen der öffentlichen Straßen sind laufend und sofort zu beseitigen.
Beabsichtigt der AN die Benutzung privater oder kommunaler Wege als Zufahrten bzw. Zugänge, so hat er dafür die Genehmigung des Wegeeigentümers einzuholen. Vor Benutzung sind die Wege auf ihre Beschaffenheit und ihren Zustand gemeinsam zu begutachten und ggf. zu dokumentieren. Nach Ablauf der Benutzung sind die Wege vom AN wieder ordnungsgemäß herzustellen. Eine besondere Vergütung erfolgt dafür nicht. Dabei ist zu beachten, dass das Befahren von Wohngebieten auf ein Mindestmaß zu reduzieren ist.
Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Reinigung bei Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern und in die Positionen der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
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Das Einholen der notwendigen Genehmigung zur Sondernutzung von klassifizierten Straßen, Gemeinde- und Privatstraßen sowie Wegen oder Grundstücken ist Sache des AN.
Beim Transport der Geräte, Baustoffe usw. über öffentliche Straßen sowie Wirtschaftswege sind entstandene Schäden und Verunreinigungen der Fahrbahnen unverzüglich zu beseitigen.
2.3 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Die Heranführung von Strom und Wasser im Baufeld sowie die ordnungsgemäße Ableitung des Abwassers sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Die hierfür anfallenden Kosten sind durch den AN in den Leistungspositionen der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen.
Eine Wasserentnahme für die Baustelle aus öffentlichen Gewässern ist nicht zugelassen.
Über die Anschlussmöglichkeiten der Baustelle und der Baustelleneinrichtungsfläche an das Ver- und Entsorgungsnetz hat sich der AN selbst zu informieren. Die Heranführung von elektrischer Energie und Wasser sowie die ordnungsgemäße Abführung von Abwasser und Fäkalien ist Sache des AN.
Vom AG können keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
2.3.1 Stromversorgung
Der AN hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Strom durch den AG. Wird Strom mit besonderen Spezifikationen benötigt, hat der AN den Strom über ein Energieversorgungsunternehmen zu beziehen. Die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Sämtliche anfallenden Kosten für die verbrauchte Energie (z. B. Beleuchtung, Baumaschinen, Probeläufe, Inbetriebnahme etc.) sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.
Die Tunnel werden aus dem Niederspannungsnetz des Energieversorgers versorgt. Das Energieversorgungskabel endet im Betriebsgebäude.
Der AN hat in eigener Regie sich um die Versorgung mit Baustrom zu kümmern. Ob die o.g. Niederspannungskabel für die Baustromversorgung durch den AN verwendet werden können, muss der AN mit dem EVU abstimmen. Eventuell notwendige provisorische Schaltanlagen für die Baustromversorgung sind durch den AN einzukalkulieren.
2.3.2 Baubeleuchtung
Gemäß den gültigen Vorschriften (u. a. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Arbeitsstättenrecht (ASR)) ist durch den Auftragnehmer eine Baubeleuchtung für die Arbeitsbereiche im Tunnel und gegebenenfalls im Betriebsgebäude zu errichten, ständig zu betreiben und zu warten.
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Durch den gesamten Bauablauf ist sicherzustellen, dass die Baubeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung unterbrechungsfrei in Betrieb ist (Batteriepufferung bei Netzausfall).
Die Stromkosten für die Baubeleuchtung werden gemäß Kapitel 2.3.1 „Stromversorgung“ verrechnet.
Bzgl. der Auslegung der Baubeleuchtung sind mindestens die nachfolgenden Vorgaben gemäß BGV C 22, § 39 anzuwenden.
Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage dürfen von Beschäftigten nur betreten werden, wenn eine Allgemeinbeleuchtung und eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sind.
Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung selbsttätig und unverzüglich wirksam werden.
Die mittlere Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens betragen:
- bei Verkehrswegen 10 Lux,
- bei Arbeitsplätzen, Abbau- und Ladestellen 60 Lux,
- bei anderen Betriebsanlagen und stationären Einrichtungen 120 Lux.
Die mittlere Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss mindestens betragen:
- bei Flucht- und Rettungswegen 1 Lux, gemessen in 0,20 m Höhe über dem Boden,
- bei Arbeitsplätzen 15 Lux
Bei gleislosem Fahrzeugbetrieb unter Tage müssen maschinell angetriebene Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte zur Beleuchtung ihres Fahr- und Arbeitsbereiches mit
- zwei Scheinwerfern,
- einem Rückfahrscheinwerfer und
bei einer durch die Bauart bedingten Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h zusätzlich mit
- zwei Schlussleuchten für rotes Licht,
- zwei roten Rückstrahlern,
- zwei Bremsleuchten für rotes Licht und
- an der Vorder- und Rückseite mit Fahrtrichtungsanzeigern für gelbes Blinklicht
ausgerüstet sein.
Aufgrund der eingeschränkten Licht- und Sichtverhältnisse im/vor dem Tunnel sind alle Gerüste und Baumaschinen mit retroreflektierenden Elementen zu kennzeichnen oder zu beleuchten.
Die Nennbeleuchtungsstärke wird in Lux (Lx) gemessen.
Die Messung wird mit Beleuchtungsstärkenmessgeräten 0,20 m über dem Boden an mehreren Stellen durchgeführt.
Der Nachweis der erforderlichen Nennbeleuchtungsstärke der verschiedenen Bereiche für die vom Auftragnehmer vorgesehene Bauabwicklung hat rechtzeitig vor Baubeginn zu erfolgen (Beleuchtungsplan, Berechnungen, Demonstrationen u. ä.).
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2.3.3 Bau-Telefon
Ein Standard-Telefonanschluss ist im BG vorhanden. Eine Mitbenutzung durch den AN ist nicht vorgesehen.
Der Auftragnehmer hat eigene Telefon- und Datenanschlüsse direkt bei einer der verfügbaren Telekommunikationsanbieter zu beantragen bzw. sich mittels mobiler Alternativen zu behelfen. Alle Kosten für die vom Auftragnehmer beantragten Bau-Telefon- und -Datenanschlüsse sowie für die laufenden Unterhaltskosten trägt der Auftragnehmer.
Sollte der Auftragnehmer für den Endausbau einen Fernzugriff auf die Tunnelsysteme vorsehen, so sind von ihm die erforderlichen Kommunikationsanschlüsse auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.
2.4 Wasserversorgung/Abwasserentsorgung
Siehe Punkt 2.3.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Die Beschaffung und Bereitstellung von Materiallagern, Werkstätten, Sanitär- und Personalaufenthaltsräumen für die Dauer der Montagetätigkeit ist - soweit erforderlich - Sache des AN und in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Der AG kann als Lager- und Aufstellfläche für die Baucontainer dem AN zwei räumlich begrenzte BE-Flächen zur Verfügung stellen.
Die Positionierungen sind:
- Standstreifen am Südportal Eisbergtunnel
- Standstreifen am Südportal Wolfbergtunnel
Weitere Flächen für Baustelleneinrichtungen können nicht zu Verfügung gestellt werden.
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Die Straßenflächen in den für den öffentlichen Verkehr gesperrten Tunnelzufahrten stehen in Abstimmung mit dem AG bedingt als Lagerflächen zur Verfügung. Auf freizuhaltende Durchfahrtsmöglichkeiten insbesondere für die Feuerwehr und für Baufahrzeuge im Tunnel wird hingewiesen. Alle Aufwendungen und Kosten für die Absicherung der Lagerflächen trägt ausschließlich der AN.
Die Tunnelröhre ist im Bereich der BE-Flächen durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Entstehen trotz aller Sorgfalt Beschädigungen oder Verschmutzungen, sind diese ohne gesonderte Vergütung durch den AN zu beheben.
Der AN verpflichtet sich an sämtlichen von ihm beanspruchten Flächen nach Beendigung der Baustelle den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen.
Alle notwendigen Absperrungen und die damit zusammenhängende Beleuchtung sind vom AN zu stellen, zu betreiben sowie auf- und abzubauen. Die anfallenden Kosten sind, sofern hierfür keine gesonderten Positionen ausgewiesen sind, in die Baustelleneinrichtungskosten mit einzurechnen.
Lager- und Arbeitsplätze, die sich entlang öffentlicher Verkehrsflächen befinden, sind entsprechend der RSA 21 und der Straßenverkehrsordnung kenntlich zu machen und abzusichern (einschließlich erforderlicher Beleuchtung). Kosten hierfür werden
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nicht gesondert vergütet und sind in die BE einzurechnen. Es muss sichergestellt werden, dass der Straßenverkehr durch die Beleuchtung der Baustelle nicht geblendet wird, andernfalls sind hier geeignete Schutzvorkehrungen vorzunehmen.
Alle Bereiche des Baufelds sind der BÜ des AG ständig zugänglich zu machen. Alle hierfür erforderlichen Maßnahmen sind vom AN auszuführen. Alle Zugänge haben den geltenden Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.
Evtl. mehrmaliges Umstellen der Einrichtungsgegenstände ist in die BE- Position einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Für Zeiten der Arbeitsruhe ist eine Absperrung der Baustelle erforderlich.
2.6 Gewässer
Während der Bauarbeiten ist alles zu unterlassen, was zu einer Verunreinigung von Gewässern oder Einzugsgebieten von Wasserfassungen führen kann.
Das gesamte Baufeld liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Es wird auf die „Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten“ (RiStWag) verwiesen. Für den Umgang mit Kraftstoffen, Ölen und Schmiermitteln oder sonstigen wassergefährdeten Stoffen sind folgenden Vorschriften und Richtlinien zu beachten.
- VbF-Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande,
- Technische Vorschriften zu Paragraph 6 der BvF,
- Ölbehälter-Richtlinie,
- Der VLwF,
- Altöl und unbrauchbar gewordene Kraft- und Schmierstoffe sind ausnahmslos in dichten Behälter zu sammeln und abzutransportieren,
- Das Betanken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nicht zulässig. Müssen Geräte aufgetankt werden, so ist dies über einer undurchlässigen Wanne aus Beton, Blech oder dergleichen durchzuführen,
- Die bei den Bauarbeiten anfallenden Abwässer sind aufzufangen und sicher abzuführen.
Sollten bei den Bauarbeiten unvorhergesehene Situationen eintreten, die zu einer Verunreinigung oder sonstigen nachteiligen Veränderung der Gewässer führen könnten, sind die Umweltämter der Stadt Nagold unverzüglich zu benachrichtigen.
2.7 Baugrundverhältnisse
2.7.1 Wegekreuze, Meilensteine
Vermessungspunkte, Wegekreuze, Meilensteine oder dergleichen im Erdreich oder an Gebäudeteilen dürfen nur in Absprache und mit Zustimmung des zuständigen Vermessungsamts entfernt werden. Bei Entfernungen von nicht freigegebenen Vermessungspunkten, Wegekreuzen, Meilensteinen oder dergleichen werden diese auf Kosten des Auftragnehmers neu eingemessen und eingebracht.
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2.8 Schutz-Bereiche und –Objekte
2.8.1 Immissionsschutzbereiche und -objekte
2.8.1.1 Allgemein
Der AN hat während der Bauzeit dafür zu sorgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm-, Geruchs-, Staub- und Erschütterungsimmissionen nach dem Stand der Technik vermieden und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Der AN hat über die Baumaßnahmen, die Bauverfahren, die Dauer und die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen aus dem Baubetrieb vorab den AG, die Anwohnenden und die beteiligten Behörden umfassend zu informieren, insbesondere bei Durchführung immissionsintensiver Arbeiten im Nahbereich zu Bebauungen bzw. Schutzgebieten.
2.8.1.2 Schutz gegen Baulärm
Bei der Bauausführung hat der AN die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen und die Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes zu beachten sowie die geltenden technischen Regelwerke entsprechend einzuhalten.
Während der Bauausführung sind vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (insbesondere Lärm) auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Bereiche gemäß § 22 BlmSchG zu verhindern.
Es sind lärmarme Maschinen und Verfahren anzuwenden.
2.8.1.3 Immissionen durch Luftschadstoffe:
Der AN ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen während der Bauausführung negative Auswirkungen durch Luftschadstoffe, insbesondere durch Staubentwicklungen gemäß § 22 BlmSchG zu verhindern.
Zur Minimierung von Dieselrußemissionen und Staubemissionen ist während der Bauausführung sicherzustellen, dass insbesondere sowohl auf der Baustelle, als auch auf öffentlichen Straßen nur Fahrzeuge mit schadstoffarmen Verbrennungsmotoren eingesetzt werden, Motoren von Fahrzeugen und Geräten nicht länger als notwendig ungenutzt betrieben werden, Flächen, die zur Staubentwicklung neigen regelmäßig befeuchtet werden, Staubentwicklungen bei Abbrucharbeiten durch regelmäßiges Befeuchten vermieden werden.
2.8.1.4 Erschütterungsschutz:
Die von den Baustellen und Materialtransporten ausgehenden Erschütterungen müssen die Werte der DIN 4150 Teil 3 einhalten.
2.9 Anlagen im Baubereich
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über die Lage und den Umfang aller vorhandenen Versorgungsleitungen zu informieren und einweisen zu lassen. Weiter liegen in den Tunnelvorfeldern sowie im Bereich der Betriebsgebäude diverse Medien (Wasser, Energie, Telekomunikation, Gas etc.). Diese können während der Bauzeit nicht stillgelegt werden.
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2.10 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
2.10.1 Straßenverkehr
Der Tunnel ist während der Baumaßnahme für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Der AN hat jedoch in den Tunnelvorfeldern und in den angrenzenden Straßen, in denen der Verkehr aufrechterhalten werden muss, Kabelzugarbeiten, Aufstellung und Anschluss der Verkehrsanlagen (Wechselwegweiser, Verkehrszeichen etc.) durchzuführen. In diesen Baustellenbereichen sind entsprechende Verkehrssicherungsmaßnahmen durch den AN vorzusehen.
Der Verkehr, auf den die Baustelle berührenden Straßen ist, aufrecht zu erhalten oder nur geringfügig und kurzzeitig beeinträchtigt werden. Werden infolge von Bauarbeiten verkehrslenkende Maßnahmen auf öffentlichen Straßen notwendig, so ist die hierfür erforderliche Genehmigung in Abstimmung mit der Bauleitung bei der zuständigen Verkehrsbehörde einzuholen.
Die Zufahrtswege zur Baustelle sind für Rettungsfahrzeuge ständig freizuhalten. Während der Bauarbeiten im Tunnel und im Tunnelvorfeld ist eine Fahrspur (3,00 x 4,00m (B x H)) für die Durchfahrt von Rettungskräften (Feuerwehr / Polizei / Rettungsdienst) ständig freizuhalten.
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3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
3.1.1 Allgemeines
Alle Arbeitsfahrzeuge und -geräte des AN, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch nehmen, müssen mit weiß-rot- weißen Warneinrichtungen gekennzeichnet sein und gelbes Rundumlicht gem. § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO besitzen und einschalten. Dies gilt auch für Arbeitsfahrzeuge und geräte des AN innerhalb des Baustellenbereiches.
Alle Leistungen zur Verkehrsführung und Verkehrssicherung sind entsprechend der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), der ZTV-SA, sowie ergänzenden Bestimmungen der Bundesländer auszuführen. Für Schäden und Unfälle, die nachweislich durch mangelnde Sicherheitseinrichtungen verursacht oder begünstigt wurden, haftet der AN. Die an den Baustellen, Lagerplätzen und Zufahrtswegen erforderlichen Maßnahmen bezüglich Verkehrssicherung, Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtung sowie deren Überwachung und Unterhaltung, hat der AN in eigener Verantwortung durchzuführen. Dies gilt auch für Sonn- und Feiertage und sonstige Betriebsruhetage.
Die Zufahrtswege zur Baustelle und die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge und Baufahrzeuge sind ständig freizuhalten. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, zu Vermessungspunkten und dergleichen, darf nicht mehr als durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden.
Der AN hat Verunreinigungen der Straßenoberflächen gemäß den Vorschriften der Länder und des § 823 BGB unverzüglich zu beseitigen. Die Kosten hierfür trägt uneingeschränkt der AN.
Für alle Personen (Arbeitskräfte, Bauleitung, Bauaufsicht, Lieferanten, Besucher, etc.), die sich im Baubereich und auf der Baustelle befinden, ist das Tragen von Schutzbekleidung im Tunnel Pflicht.
Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen, für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)“ ist nachzuweisen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis anerkannt.
3.2 Bauablauf
Der Bauablaufplan ist so zu gestalten, dass für jeden Titel der Ausschreibung das entsprechende Zeitfenster zugeordnet werden kann.
Während der Arbeiten werden die Tunnel nacheinander voll gesperrt. Der Eisbergtunnel wird vor dem Wolfsbergtunnel saniert.
Die zeitliche Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten richtet sich nach dem vom AN bei der Bauanlaufbesprechung (unmittelbar nach der Beauftragung) vorgelegten Bauzeitenplan.
Dieser ist zwei Tage vor der Bauanlaufbesprechung dem AG digital zu übermitteln und wird bei der Besprechung detailliert mit dem AG abgestimmt. Während der Bauzeit ist der Bauzeitenplan mind. 14-tägig fortzuschreiben und dem AG zu übermitteln.
Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Unterpunkte als Termine enthalten:
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- Bauanlaufbesprechung
- Fertigstellung der Werkstatt-und Montagepläne (jedes Gewerk einzeln)
- Prüfung der Werkstatt-und Montageplanung durch den AG (je Gewerk 4 Wochen)
- Bestellfristen für jedes Gewerk (Die Komponenten sind so zu bestellen, dass keine Beeinträchtigung der Baumaßnahme durch Lieferverzug entsteht)
- Zeitraum der Tunnelvollsperrung
- Ausführungen im Tunnel (getrennt nach Gewerken)
- Inbetriebnahmen einzelner Gewerke
- Prüfungen und Messungen der Einzelgewerke
- Gesamtinbetriebnahme
- VOB-Abnahme
- Verkehrsfreigabe
- Einfahrbetrieb unter Verkehr
Um einen reibungslosen Bauablauf sicherzustellen, ist der AN verpflichtet, die Durchführung seiner Arbeiten zu koordinieren.
Der AN muss in der Lage sein, die beschriebenen Leistungen einschließlich der Technischen Abnahme Betriebstechnik in dem genannten Zeitraum zu erbringen.
Bei Unklarheiten, die bei der Bauausführung auftreten und deren Klärung für das Vertragsverhältnis wichtig ist, aber durch die Fortsetzung der Bauarbeiten oder durch andere Einflüsse erschwert oder unmöglich gemacht würde, ist der Sachverhalt im gegenseitigen Benehmen von AN und AG unverzüglich festzustellen. Nachträglich vorgelegte Gutachten über Tatbestände, deren Nachprüfung dem anderen Teil nicht mehr möglich ist, bleiben unberücksichtigt.
3.2.1 Zeitliche Beschränkungen
Die Arbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass die Beeinträchtigung für den Straßenverkehr und der Zeitraum der Tunnelvollsperrung minimiert wird. Die Ausführungszeit bzw. der Ausführungszeitraum sind mit dem AG abzustimmen. Es gelten die in den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegten Ausführungsfristen.
Um ein zügiges Arbeiten zur Einhaltung der Sperr- und Endtermine zu gewährleisten, müssen leistungsfähige Geräte in genügender Anzahl eingesetzt werden. Es ist für eine reichliche Besetzung der Baustelle mit Arbeitskräften (mehrere Montagekolonnen) zu sorgen. Hierzu gehört bei Bedarf das Arbeiten rund um die Uhr in 3 Schichten, einschl. Sonn- und Feiertage. Eine besondere Vergütung für vorgenannte Maßnahmen erfolgt nicht.
Die Nachrüstung des Eisbergtunnels soll Januar 2027 bis März 2027 abgewickelt werden. Die Nachrüstung des Wolfsbergtunnels von April 2027 bis Juni 2027.
3.2.2 Prüfung der baulichen Voraussetzungen
Die Prüfung der baulichen Voraussetzungen zur Durchführung der Montage der betriebstechnischen Ausstattung (insbesondere Kabelleerrohre, Aussparungen, Durchbrüche, Bauschäden, etc.) hat rechtzeitig vor Bestellung bzw. Ausführungsbeginn zu erfolgen. Unstimmigkeiten sind sofort zu klären.
Vor Ausführungsbeginn der Arbeiten des AN erfolgt eine gemeinsame Zustandsfeststellung durch AG und AN. Über die Zustandsfeststellung wird ein Protokoll erstellt und unterschrieben mit der Formulierung „Anlage geeignet zur Durchführung der
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vertraglichen Arbeiten des AN“. Mit der Unterschrift übernimmt der AN die Anlage für seine Arbeiten. Ohne diesen Vermerk ist die Durchführung von Montageleistungen grundsätzlich nicht zugelassen.
Bei der Zustandsfeststellung werden alle Beschädigungen am Bestand bzw. den baulichen Vorleistungen in einem Vermerk festgehalten (Beweissicherung). Nach der Zustandsfeststellung gehen sämtliche Beschädigungen an den Vorleistungen zu Lasten des AN und sind durch den AN zu beseitigen. Des Weiteren sind zwingend Flecken durch Öl oder Diesel auf Asphalt und Kappenbeton zu vermeiden bzw. auf Kosten des AN fachgerecht zu beseitigen.
Versäumt der Unternehmer die Prüfung der Vorleistungen, so hat er später nicht das Recht auf Nachbesserung des Vorunternehmers, sondern hat die Richtigstellung zu eigenen Lasten vorzunehmen. Des Weiteren können keine Terminverzögerungen daraus abgeleitet werden.
Die Übereinstimmung der Ausführungs- und Projektpläne ist vor Ort durch den AN festzustellen. Sämtliche Zeichnungsmaße sind am Bau zu prüfen. Eine besondere Vergütung für vorgenannte Maßnahme erfolgt nicht.
3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit
Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Der AN hat die dafür erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
Lärmintensive Arbeiten nachts und am Wochenende sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber, Umweltschutzamt, Gewerbeaufsichtsamt und der Polizei abzustimmen.
Der AG wird betroffene Anwohner bei Bedarf durch Pressemitteilung informieren; der AN durch Informationsschreiben.
Um die vorgegebene Bauzeit einzuhalten, muss an allen Werktagen gearbeitet werden.
Für die genannten Vorgaben erfolgt keine gesonderte Vergütung, dies gilt auch für den Einsatz von Nachunternehmern. Alle aufgrund der genannten Vorgaben entstehenden Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
Sämtliche Mehrkosten die durch vermehrten Personaleinsatz und verlängerte Arbeitszeiten entstehen, auch durch Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
Für Arbeiten außerhalb der örtlichen zulässigen Arbeitszeiten hat der AN schriftliche Genehmigungen von den zuständigen Behörden vor Ausführung einzuholen. Evtl. Kosten trägt der AN.
3.3 Wasserhaltung
Durch den AN ist das Einleiten von Abwasser (außer bei der Tunnelreinigung) in die Schlitzrinne zu verhindern. Sollte trotzdem Wasser in die Bereiche eingeleitet worden sein, so sind die Schlitzrinne bzw. auf Kosten des AN zu entleeren/ entsorgen und zu reinigen.
3.4 Baubehelfe
Sämtliche Baubehelfe, deren Vorhaltung, Wartung und Beseitigung werden nicht gesondert vergütet, sofern sie nicht gesondert im LV aufgeführt sind. Sie sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
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Trag-, Montage- und Arbeitsgerüste müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass der Tunnelquerschnitt in allen Abschnitten auch während der Arbeiten für Einsatzkräfte durchgehend befahrbar bleibt.
3.4.1 Arbeitsgerüste
Für die Montage der betriebstechnischen Ausstattung sind entsprechende Arbeitsgerüste erforderlich.
Hinsichtlich der Verantwortung für die Herstellung und Unterhaltung der Gerüste gelten die einschlägigen Vorschriften. Insbesondere sind die Unfallverhütungsvorschriften und die DIN 4420 zu beachten.
Für Traggerüste gilt insbesondere ZTV-ING, Teil 5, Abschnitt 1.
Für die betriebssichere Herstellung, Instandhaltung und Benutzung der Gerüste ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Gerüstherstellers derjenige Unternehmer verantwortlich, dessen Beschäftigte die Gerüste benutzen.
Die Arbeitsgerüste sind ebenfalls nach den gültigen Vorschriften abzusichern. Die Absturzsicherungen werden, sofern keine gesonderte Position vorhanden ist, über die Position Baustelleneinrichtung vergütet.
Es ist so einzurüsten, dass alle zu bearbeitenden Flächen gut erreichbar bearbeitet und überprüft werden können. Die Zugänge müssen sicher zu erreichen und zu benutzen sein.
Alle für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Montage- und Arbeitsgerüste und sonstige Schutzgerüste sind in die Einheitspreise der entsprechenden Pauschalpositionen einzurechnen.
Schutz- und Arbeitsgerüste können im Allgemeinen nach Wahl des AN ausgeführt werden. Die Entwicklung eines entsprechenden Gerüstes obliegt der ausführenden Firma. Die statischen und sicherheitstechnischen Vorschriften sind hierbei zu beachten.
Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse sind nach ZTV-ING Teil 5 Abschnitt 3 auszuführen.
Für Korrosionsschutzgerüste gelten zusätzlich die Angaben und Anforderungen der ZTV-ING Teil 4 Abschnitt 3.
3.4.2 Sonstiges
Zur Erstellung von Baugruben ist die Sicherheitstechnische Festlegung für Baugruben und Gräben einzuhalten sowie die DIN 4124. Die anfallenden Kosten für die Mehrleistungen der Baugrubensicherung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
3.5 Stoffe, Bauteile
3.5.1 Lieferung und Montage
Alle Teile verstehen sich frei Verwendungsstelle fertig montiert und betriebsbereit angeschlossen; sofern nicht ausdrücklich anders beschrieben, gehören hierzu:
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- Die Anlieferung des in der jeweiligen Pos. aufgeführten Teils hat in fabrikneuer Ausführung, aus der neuesten Bauserie einschl. Entsorgung der Verpackung frei Verwendungsstelle zu erfolgen
- Alle erforderlichen Beschreibungen, Abbildungen, Skizzen oder Maßzeichnungen, alle erforderlichen Sicherungen, Leuchtmittel, Schlüssel und das zum Betrieb erforderliche Zubehör sind mitzuliefern, auch wenn dies im Text nicht besonders aufgeführt ist.
- Es ist vom Auftragnehmer zu gewährleisten, dass die eingesetzten Teile/Geräte nach Abnahme der Gesamtanlage noch mindestens 10 Jahre lang als Original Ersatzteil oder in gleichwertiger Qualität lieferbar sind.
- Die betriebsfertige Montage an der Verwendungsstelle, bestehend aus Zusammenbau der einzelnen angelieferten Teile, dem Einbau oder der Aufstellung der gelieferten Teile samt Befestigung sowie das Anschließen aller Leitungen, Einsetzen der Zubehörteile etc.
- Alle Transporte innerhalb der Baustelle.
- Sämtliche Klein- und Befestigungsmaterialien wie z. B. Schrauben, Dübel, Befestigungsschellen, Lötarbeiten, Spezialzement und Sand, etc..
- Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführungen, gegen Werkstoffe oder die Vorarbeiten anderer Auftragnehmer, so hat er sie dem Auftraggeber bzw. dem Fachingenieur unter Angabe der Gründe vor Erteilung oder Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dies, so übernimmt der Auftragnehmer die volle Verantwortung für die Ausführung. Treten Bedenken vorgenannter Art während der Durchführung der Arbeiten auf, so sind diese nicht nur schriftlich mitzuteilen, sondern die in Frage kommenden Arbeiten sind sofort einzustellen, bis eine Einigung über die Weiterführung erzielt wird. Daraus resultierende Stillstandzeiten werden nicht gesondert vergütet. Es gilt § 4 Nr. 3 VOB/B.
- Das Auf- und Abbauen sowie das Vorhalten von Gerüsten, Leitern, Abdeckungen, Werkzeugen deren Arbeitshöhe nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen etc. gemäß VOB/C DIN 18382, Pkt. 4.1.1 2. Bei Arbeiten in größeren Höhen ist der Aufwand hierfür (auch ohne weitere Erwähnung) in die entsprechenden LV-Positionen der Arbeitsgerüste einzukalkulieren.
- Bei allen Montagearbeiten im Tunnelfahrraum ist mit Hilfe eines Bewehrungsmessgerätes sicher zu stellen, dass bei der Montage die Bewehrung nicht beschädigt wird. Die Kosten für die Vorhaltung sind in den Montagekosten der entsprechenden Gewerke enthalten.
- Hilfsaggregate, die zur beschriebenen Funktion der im LV aufgeführten Positionen und Anlagen benötigt werden, sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Hilfsaggregate direkt bezeichnet und im Text benannt sind.
- Alle erforderliche Software, Treiber, etc. inkl. der erforderlichen Lizenzen für alle vorgesehenen Arbeitsplätze. Die Software inkl. aller Programmcodes geht ins Eigentum des Auftraggeber über.
- Fracht, Transport und Verpackung der Materialien und Werkzeuge. Der Rücktransport der Werkzeuge und des Rest- bzw. Verpackungsmaterials ist Angelegenheit des Auftragnehmers. Der Transport der Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers. Dieser hat eine Versicherung für den Transport und die Montage abzuschließen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Transport der Bauteile zur/von der Baustelle entstehen, wie z. B. Schwer-/Sondertransporte einschl. aller Begleitfahrzeuge und Begleitmaßnahmen, hierfür notwendige Genehmigungen, Sondererlaubnisse, Vorbereitungen im Vorfeld für die Transporte, alle Behördengebühren, etc. sind in die Einheitspreise einzurechnen.
3.5.2 Werkstoffe/ Korrosionsschutz
Sämtliche Werkstoffe und Materialien sind gemäß ZTV-ING auszuführen. Insbesondere ist die ZTV-Ing. Teil 7 Abschnitt 4 zu beachten.
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3.5.2.1 Sonstige konstruktive Anforderungen
Aufhängekonstruktionen sind konstruktiv so auszuführen, dass im Brandfall der lichte Raum des Tunnels vollständig frei bleibt und in keiner Weise durch abgestürzte oder herunterhängende Bau- und Anlagenteile eingeschränkt ist.
Einzelne Kabel, insbesondere Brandmeldekabel oder Kabelantennen, dürfen mit Elementen aus Kunststoff befestigt werden, wenn sie in Abständen von ca. 10 m mit Elementen aus Material verankert sind, das der Anforderungsklasse II gemäß Tabelle 1 genügt.
Montagebefestigungsteile sind der Anforderungsklasse II zugeordnet. Montagelaschen die unter Berücksichtigung der Vorgaben der ZTV-ING dem Gehäuse zugeordnet werden können, können als Bauteil der Anforderungsklasse I gewertet werden.
3.5.2.2 Sonstige Anforderungen
Abhängungen von Anlagen unter Verwendung von Dübeln aller Art sind:
- für bewehrte Wände und Decken
- für unbewehrte Wände und Decken
getrennt statisch nachzuweisen und eine entsprechende Verdübelung in Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. der Bauüberwachung vorzusehen.
Als Schwerlastanker sind nur in Zug- und Druckzonen zugelassenen Metallanker Edelstahl Anforderungsklasse II zugelassen. Setztiefe ist generell mindestens 65 mm für alle Einbauten im Tunnel und gemäß den statischen Anforderungen.
Alle Betriebsmittel, Kabeltragsysteme, Kabelbefestigungen, Blechverwahrungen und Verkehrszeichen, die an der Tunneldecke bzw. Vorfeld über dem Fahrraum sowie über dem Notgehweg installiert werden sind mit einer zusätzlichen Kontermutter zu sichern.
3.5.3 Installationsmaterial
Alle verwendeten bzw. angebotenen Materialien müssen, soweit es sich um Elektromaterial handelt, das VDE-Zeichen (auch Kennfaden) besitzen und den gültigen DIN-Vorschriften entsprechen bzw. eine gleichwertige Kennzeichnung nach EU-Regularien aufweisen.
In allen Betriebsgebäuden der Tunnelgruppe Nagold ist halogenfreies Installationsmaterial zu verwenden.
Soweit es sich bei den verwendeten Bauprodukten um geregelte Bauprodukte handelt die in Übereinstimmung mit einer bekannt gemachten technischen Regel (allgemein anerkannte Regel der Technik) erstellt werden, reicht eine Bestätigung durch den Auftragnehmer mit seiner Fachunternehmererklärung.
Wenn es jedoch keine technische Regel gibt oder von dieser wesentlich abgewichen wird, handelt es sich um ein ungeregeltes Bauprodukt. Als Verwendbarkeitsnachweise nennen die Bauordnungen der Länder für ungeregelte Bauprodukte:
- die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
- das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP)
- die Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
diese sind dann durch den Auftragnehmer entsprechend in der Werks- und Montageplanung vorzulegen.
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3.5.4 Bezeichnungen
Vor der Erstellung der Montageplanung ist mit dem Auftraggeber das Bezeichnungssystem abzustimmen, wie z. B.:
- Projektname
- Bezeichnung der Tunnelröhre, der Tunnelportale und des Betriebsgebäudes
- Bezeichnungssystem und Nummerierung der Betriebsmittel im Tunnel, Vorfeld und in den Betriebsräumen
- Bezeichnung gemäß ÜLT-Anforderungskatalog
- Ausführung der Bezeichnungsschilder für Betriebsmittel und Kabel
- anzuwendende Betriebs-km, Strecken-km, Bau-km
- Farbvorgaben für Schaltschränke, Bedienelemente, etc.
Kabel und Leitungen sind mit Kunststoffkabelmarker beidseitig an den Kabelanschlüssen zu bezeichnen (ist in die Einheitspreise einzukalkulieren). Sicherungen, Schalter etc. sind mit Bezeichnungsschildern aus Schichtstoffplatten graviert zu fertigen und alterungsbeständig zu befestigen (ist in die Einheitspreise einzukalkulieren).
Alle Anlagenteile/Betriebsmittel und Kabelschächte im Tunnel und Tunnelvorfeld sind mit witterungsbeständigen Bezeichnungsschildern aus Schichtstoffplatten graviert zu versehen. Diese sind alterungsbeständig mit Edelstahlschrauben aus Edelstahl Anforderungsklasse I im Tunnelfahrraum zu befestigen bzw. im Tunnelvorfeld mittels geeignetem Monatekleber zu befestigen.
3.5.5 Kabelverlegearbeiten
Die Kabelverlegung erfolgt im Tunnel und Tunnelvorfeld im Wesentlichen über die bestehenden Leerrohrtrassen unter den Notgehwegen, im Erdreich sowie in Leerrohren in der Tunnelwand/-decke. Im Tunnel wird für die Versorgung der Beleuchtung und der Leuchtdichtekameras die Verlegung über Kabelrinnen mit und ohne Funktionserhalt an der Tunneldecke vorgesehen.
In die Kabeleinheitspreise sind alle Leistungen für den kompletten Kabeleinzug, wie z. B. Zugseile, Einzugmaschinen, Umlenkrollen, Schleifschalen, etc. einschl. Einfettarbeiten mit Fettgleitmittel einzukalkulieren.
Bei Kabelzugarbeiten welche nicht durch den händischen Kabelzug erfolgen können, sind Einzugsmaschinen zu verwenden und in die Parameter sind einem Messprotokoll festzuhalten (IST-Zugkraft inkl. der max. Zugkraft als Herstellervorgabe vom jeweiligen Kabeltypen, der IST-Temperatur bei Verlegung, etc.). Alle eingezogenen Kabel sind in einem Protokoll/Liste aufzulisten und diese(s) ist der Bauüberwachung nach dem Kabelzug zu übergeben.
3.5.6 Datenübertragung
Die Übertragungen der Datenpunkte erfolgt je Gewerk getrennt mittels eigenen Übertragungseinrichtungen, die im Wesentlichen als angesetzte Ein-/ Ausgabebaugruppen der zentralen Steuerungen ausgeführt werden.
Für die analogen Messwerte wird einheitlich ein 4 – 20 mA-Signal festgelegt, für Ansteuerungen ist 1 – 10 V bzw. 4 – 20 mA vorgesehen.
Bei Unterschreitung der Stromsignale von 4 mA bzw. der Spannungssignale von 1 V ist eine Störmeldung (Drahtbruch) auszugeben.
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3.5.7 Lastannahmen
Sämtliche Lastenannahmen sind gemäß ZTV-ING Teil 7, Tunnelbau auszuführen.
Zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften gelten folgende Lastannahmen:
- Für die im Tunnel befestigten Ausstattungsteile bzw. -konstruktionen sind längs und quer zur Fahrtrichtung die Einwirkungen aus Druck und Sog mit mindestens 0,5 kN/m2 anzusetzen, sofern nicht ein höherer Wert gemäß ZTV-ING Teil 7 Abschnitt 1 Nr. 3.2.3 maßgebend ist.
- Windlasten für die Verkehrseinrichtungen und dessen Aufstellvorrichtungen sowie der Blitzschutzfangeinrichtungen sind nach der erforderlichen Windlastzone anzusetzen.
3.5.8 Überspannungsschutzmaßnahmen
Die gesamte betriebstechnische Tunnelausstattung (dazu gehören auch alle Anlagen im Tunnelvorfeld, und im Betriebsgebäude) ist so auszulegen, dass störende und zerstörerische Einflüsse auf allen elektrischen und elektronischen Bauteilen und Anlagensystemen bei Blitzeinschlägen und Überspannungen an beliebiger Stelle der baulichen Anlagen sowie bei Schalthandlungen in den Anlagensystemen verhindert werden.
Der Auftragnehmer und die Hersteller der Bauteile und Anlagensysteme haben alle notwendigen Blitzstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen in den entsprechenden Positionen mit anzubieten.
Es ist nur ein Hersteller aller Überspannungsableiter als Gesamtsystem zugelassen. Werden unterschiedliche Hersteller verwendet, ist die Gleichwertigkeit nachzuweisen und ein schriftlicher Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Überspannungsableiter aufeinander abgestimmt sind und den erforderlichen Schutzgrad erfüllen.
Ausgenommen hiervon sind die Leitungen zu den Leuchtdichtekameras an den Nordportalen des jeweiligen Tunnels, die ohne Überspannungsschutzmaßnahmen zu verlegen sind.
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3.6 Abfälle
Bauschutt, Restmaterialien etc. die das gegenständliche Bauvorhaben betreffen sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu entsorgen. Alle auf der Baustelle anfallenden Abfälle im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Abfallgesetz des Bundes, Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, Abfallgesetz des Landes sowie entsprechende Verordnungen und Erlässe) sind der Wiederverwertung, der Deponierung oder der Kompostierungen zuzuführen.
Sollte der Auftragnehmer nach Aufforderung durch den Auftraggeber der Entsorgung nicht nachkommen, behält sich der Auftraggeber vor, die Materialien auf Kosten des Auftragnehmers zu entsorgen.
Die fachgerechte Entsorgung der Abfälle ist Aufgabe des Auftragnehmers und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Zwischenlagern von Abfällen auf der Baustelle ist nicht gestattet.
Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung, die Begleitscheine stets in Kopie dem AG vorzulegen.
Die Kosten für die Abfälle, Verwertung und Entsorgung sind in die entsprechenden LV-Positionen einzukalkulieren.
Reinigung
Vor Verkehrsfreigabe erfolgt eine komplette Reinigung der betriebstechnischen Einrichtungen in der Tunnelröhre sowie in den Betriebsräumen durch den AN gemäß den Leistungspositionen.
Die Reinigung und Beseitigung der verursachten Abfälle hat durch den AN ohne separate Vergütung in mit dem AG abgestimmten Zeitabständen zu erfolgen.
3.7 Winterbau
Die Arbeiten erfolgen teilweise auch im Winter. Durch den Auftragnehmer sind alle hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und zu betreiben um seine Arbeiten komplett in den genannten Zeiträumen ausführen zu können. Hierzu gehört u. a.
- Vorheizen der Kabel in einem geeigneten Raum bzw. Zelt/Container
- inkl. Raum-/Containermiete, Heizgeräten und sämtlichen Betriebs- und Unterhaltungskosten
- Lagerung der Materialien in frostfreien Räumen
- lokale Beheizungen
- Alle Zufahrten zur Baustelle und Wege/Straße innerhalb der Baustelle sind schnee- und eisfrei zu halten, Schutz von Witterungseinflüssen bei +5°C bis -20°C.
Der Auftragnehmer hat die von ihm errichteten Anlagenteile und übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Winterschäden zu schützen.
Die Aufwendungen zur Durchführung von Leistungen des Auftragnehmers unter den winterlichen Voraussetzungen sind in die Position „Winterbaumaßnahme“ einzurechnen.
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3.8 Beweissicherung
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden am Eigentum Dritter und am Eigentum des Auftraggebers, die von der Bauausführung herrühren.
Vor Montagebeginn erfolgt eine gemeinsame Zustandsfeststellung durch Auftraggeber, Auftragnehmer, Bauüberwachung. Des Weiteren werden dem Auftragnehmer die Ergebnisse der Bauwerksprüfung übergeben.
Zur Beweissicherung ist vor Beginn der Arbeiten der Zustand von Tunnel, Betriebsräumen, Straßen, Wegen, Entwässerungsleitungen und benutzten Grundstücken, etc. durch entsprechende aussagekräftige Beweismittel (ggf. Fotografien und Videoaufnahmen im Beisein der Auftraggebers festzuhalten.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen richten sich ausschließlich nach den Gesetzen des Arbeitsrechts: Arbeitsschutzrecht, Arbeitsstättenrecht und Arbeitszeitschutz. Die Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind Nebenleistungen.
Trag-, Schutz- und Arbeitsgerüste im Bereich von Verkehrswegen sind durch unabhängige Schutzeinrichtungen gemäß den Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen gegen Anprall zu sichern.
Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Straßenverkehrsordnung zu sichern. Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des AN, sofern sie nicht als Leistungen im LV aufgeführt sind. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der BaustellV sind bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für die Arbeiten die Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung – BaustellV) ist zu beachten.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass Notrufsäulen stets zugänglich gehalten werden.
Die Anforderungen bezüglich Erdung sind geschlossen, für alle Teilleistungen in einem übergeordneten Erdungs- und Blitzschutz, vom AN als Konzept auszuarbeiten. Alle Aufwendungen zur Erstellung dieses Konzepts, das auch Anlagen des Bestands mit einbeziehen muss, werden gesondert vergütet. Darin muss die Abstimmung des Konzepts mit dem AG einkalkuliert werden.
Der Berührungsschutz ist für alle spannungsführenden Bauteile nach VDE 0660-514 vorzusehen.
3.10 Belastungsannahmen
3.10.1 Windlasten
Die Lasten sind gemäß ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 8 anzusetzen.
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3.10.2 Schnee- und Eislasten
Die Lasten sind gemäß ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 8 anzusetzen.
3.10.3 Temperaturschwankungen
Die Lasten sind gemäß ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 8 anzusetzen.
3.10.4 Ersatzlasten für Personen und Material
Die Lasten sind gemäß ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 8 anzusetzen.
3.10.5 Lasten für Geländer
Die Lasten sind gemäß ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 8 anzusetzen.
3.10.6 Fahrzeuganprall
Die Lasten sind gemäß ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 8 anzusetzen.
3.10.7 Montagelasten
Die Lasten sind gemäß ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 8 anzusetzen.
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Vgl. ZTV-ING. Teil 7 Abschnitt 4
Die räumliche Lage der im Tunnel zu montierenden Ausstattungselemente ist unter Berücksichtigung des einzuhaltenden lichten Raumes in Lage und Höhe auf die Fahrbahnachse zu beziehen.
Bei der Abnahme ist ein Einmess-Protokoll mit Nachweis der Einhaltung der Lichtraum- und sonstigen Bedingungen des Tunnelquerschnitts vorzulegen.
Die Bauabrechnung mit DV-Anlagen erfolgt gemäß den Anforderungen der zuständigen Straßenbauverwaltung.
Die Leistungen werden grundsätzlich durch gemeinsames, örtliches Aufmaß und gemäß den Ausführungszeichnungen festgehalten. Werden örtliche Feststellungen für nachher nicht mehr zugänglich und von den Ausführungszeichnungen abweichende Leistungen notwendig, so sind diese rechtzeitig und schriftlich bei der örtlichen Bauleitung zu beantragen und dann gemeinsam vom Auftragnehmer und Auftraggeber bzw. deren örtlichen Vertretern vorzunehmen und schriftlich festzuhalten. Messprotokolle sind mit der Abrechnung einzureichen. Die Vergütung der pauschalen Positionen erfolgt anteilig/abhängig vom gemeinsam festgestellten Leistungsstand/Baufortschritt.
Die Gliederung und Form des Aufmaßes erfolgt gemäß Leistungsverzeichnis (LV) der Ausschreibung.
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Der Auftragnehmer hat Mehr- und Minderleistungen zu den einzelnen Positionen in einer einfach nachvollziehbaren Tabelle darzustellen. Details sind mit dem AG abzusprechen. Der Aufwand, inkl. der Stellung von Hilfskräften zur Vornahme des Aufmaßes, ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Die bei Aufmaßversäumnis entstehenden zusätzlichen Kosten für nachträgliche Feststellungen (auch die des Auftraggebers) trägt der Auftragnehmer allein.
Aufmaß-Erfassung
Von der Aufmaßerfassung durch den AN sind die Aufmaße dem AG auch digital als Datenart 11 (DA.11) bei jeder Abschlagsrechnung zu übergeben (GAEB 90).
Die Aufmaße sind zur Abrechnung kumuliert zu übergeben.
- Aufmaße Aufmaßpläne
- Massenermittlungen
- Bauabrechnungspläne
- Abrechnungszusammenstellung, Übersicht. Den Aufmaßen sind maßstäbliche Aufmaßskizzen bzw. maßstäbliche Abrechnungspläne beizufügen, aus denen alle für die Massenberechnung benötigten Maße zu ersehen sind.
Gliederung der Abrechnungsunterlagen, Rechnungsstellung
Die Abrechnungsunterlagen sind in Ordner einzuheften und wie folgt zu gliedern:
- Schlussrechnung
- Massenermittlungen nach LV- Abschnitten und OZ getrennt
- Lieferscheine einschl. Sammelblätter
- Abrechnungspläne
- Eigenüberwachungsprüfungen
- Fremdüberwachung
- Bautagesberichte
3.12 Prüfungen
Die Eignungs- und Eigenüberwachungsprüfungen sind entsprechend den Festlegungen der Vorschriften vom AN zu veranlassen, durchzuführen und die Ergebnisse dem AG unaufgefordert laufend vorzulegen.
3.12.1 Eigenüberwachungsprüfungen
Prüfung und Protokollierung sind durch den Auftragnehmer oder dessen Beauftragten, durchzuführen um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffe/Geräte und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen sowie der ZTV-ING entsprechen.
3.12.2 Prüfungen beim Hersteller
Die Feststellung des Zustandes von werksgefertigten Bau- und Anlagenteilen (sogenannte „Werksabnahmen“) ist durchzuführen.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
Dem AG sind für sämtliche zu liefernde Bauteile die Qualitätsnachweise gemäß Qualitätsmanagement (z. B. DIN ISO 9001) bzw. ein Werksabnahmezeugnis des Herstellers vorzulegen. Dies ist bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen.
3.12.3 Prüfungen nach dem Einbau vor Ort
Vgl. ZTV-ING. Teil 7 Abschnitt 4
Der Auftragnehmer hat die Prüfungen im Beisein des Auftraggebers durchzuführen.
Bestimmte Prüfungen können erst nach Verkehrsübergabe des Tunnels durchgeführt werden.
3.12.4 Messungen durch den AN
Rechtzeitig vor der Sachverständigenabnahme hat der Auftragnehmer Prüfprotokolle mit Unterschrift anzufertigen über alle für die Betriebsabnahme erforderlichen Prüfungen und Messungen u. a.:
a) Erprobungen und Messungen nach DIN EN 61439 und VDE 0100/T 610, Pkt.5.2 - 5.11., mit Angaben der zulässigen Grenzwerte • Durchgängigkeit der Schutzleiter (5.2) • Isolationswiderstand aller Anlagenteile (5.3) • Schutz durch sichere Trennung der Stromkreise (5.4) • Widerstände von isolierenden Fußböden und Wänden (5.5) • Schutz durch automatisches Abschalten der Stromversorgung (5.6) (u. a. Messung der Schleifenimpedanz und des Betriebserderwiderstands, Überprüfung der Abschaltzeiten und Ströme, Prüfung der Schutzorgane etc.) • Spannungspolarität (5.7) • Spannungsfestigkeit (5.8) • Funktionsprüfung (5.9) • Thermische Einflüsse (5.10) • Spannungsfall (5.11) b) Prüfung der Schalt- und Steuerschränke, Verteilungen nach DIN EN 60439, Teil 1 / DIN VDE 0660 Teil 500 bzw. DIN EN 60439, Teil 3 / DIN VDE 0660, Teil 504 c) Prüfung von sämtlichen Sicherheitsanlagen (Lüftung, Beleuchtung, Brandmeldeanlage) in Abstimmung mit dem Auftraggeber und den zuständigen Behörden d) Nachweis der Selektivität der gesamten Energieversorgung. e) Einhaltung des Lichtraumprofils im Tunnel f) EX-Schutz-Nachweise
Die o. g. Protokolle sind zur Sachverständigen-Abnahme vorzulegen und den Bestandsunterlagen beizufügen.
3.12.5 Sachverständigen-Abnahme
Die gesamten elektrotechnischen Anlagen sind einer Abnahme durch einen vereidigten Sachverständigen (TÜV, Dekra etc.) zu unterziehen.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
Zur Abnahme durch den Auftraggeber und der Bauüberwachung hat der Auftragnehmer das Sachverständigen-Abnahmeprotokoll einschließlich einer Bestätigung über erfolgte Nachbesserung der beanstandeten Mängel/Restarbeiten vorzulegen. Sind aufgrund festgestellter Mängel zusätzliche Sachverständigenabnahmen von Nöten sind diese in den Einheitspreis einzukalkulieren.
Zur Sachverständigen-Abnahme müssen alle vom AN erstellten Protokolle gemäß Punkt „Messungen durch den AN“ dem Prüfer vorgelegt werden.
Das Sachverständigen-Abnahmeprotokoll muss auf Grundlage der DIN VDE-Bestimmungen durchgeführt werden und mindestens folgende Prüfungen enthalten:
- Prüfung der Schalt- und Steuerschränke, Verteilungen nach DIN EN 60439, Teil 1 / DIN VDE 0660 Teil 500 bzw. DIN EN 60439, Teil 3 / DIN VDE 0660, Teil 504
- Prüfung der Elektrischen Installation nach DIN VDE 0100, Teil 610 (4.3 und 5.2 bis 5.11) • durch Besichtigung und • durch Erprobung anhand der Messungen des Auftragnehmers. Prüfen der Messungen des Auftragnehmers für kritische Stromkreise und Vergleich der richtigen Einstellungen vor Ort.
- Überprüfung des selektiven Aufbaues und der Abschaltbedingungen der Anlage • durch Besichtigung und • durch Erprobung anhand des Selektivitätsnachweises des Auftragnehmers. Prüfen der Selektivitätsberechnungen des Auftragnehmers für kritische Stromkreise und Vergleich der richtigen Einstellungen vor Ort. • Prüfung der Abschaltbedingungen der Leistungsschalter und Sicherungsorgane.
- Erdungsanlage nach DIN 18014 und von Blitzschutzsystemen nach DIN EN 62305-3 und DIN EN 62305-3, Beiblatt 3
- Prüfung sämtlicher Sicherheitsanlagen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
Prüfung des ordnungsgemäßen Aufbaus, des baulichen Zustands, der Funktionen aller Anlagen sowie der Einhaltung aller sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen.
3.12.6 Funktionsprüfungen
Vgl. ZTV-ING. Teil 7 Abschnitt 4
3.12.6.1 Allgemeines
Vor der Abnahme sind die fertigen Leistungen (aller Anlagenteile des LV) mit einer Inbetriebnahme und einer erfolgreichen betriebsmäßigen vollständigen Prüfung (Funktionsprüfung) der Anlagenteile auf alle möglichen Betriebszustände abzuschließen. Für jeden Funktionsbereich ist dessen planmäßige Funktion durch eine Funktionsprüfung in schriftlicher Form nachzuweisen.
Neben der stichprobenartigen Prüfung der Funktion einzelner gleichartiger Abschnitte oder Teile der Anlage ist eine Prüfung der Gesamtfunktion (Zusammenwirken mehrerer oder aller Anlagenteile) durchzuführen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren und schriftlich nachzuweisen.
Sämtliche zu prüfenden Parameter sind zu messen. Die Auswertung der Prüfung erstreckt sich auf den Erfüllungsgrad des Parameters (Soll-Ist-Vergleich). Jede Abweichung vom Sollwert ist zu analysieren. Bei ungenügender Erfüllung des Solls ist nach Beseitigung der Ursachen die Prüfung zu wiederholen.
Funktionsprüfungen sind Nebenleistungen, wenn sie sich auf Anlagen oder Anlagensysteme beziehen.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
Für die Funktionsprüfungen/Messungen muss das entsprechende Personal (Qualifikation) des Auftragnehmers in erforderlicher Anzahl teilnehmen. Die Kosten sind in die Einzelpositionen mit einzurechnen. Zusätzlich hat der Auftragnehmer zu allen Funktionsprüfungen Messprotokolle zu erstellen, die rechtzeitig vor der Abnahme vorgelegt werden müssen. Sämtliche im Leistungsverzeichnis geforderte Prüfungen sind schriftlich zur Abnahme zu bestätigen und vorzulegen.
Die nachfolgenden Anforderungen stellen Mindestanforderungen dar. Weitergehende Anforderungen sind den technischen Vorbemerkungen zu entnehmen.
3.12.6.2 Beleuchtung
Für die Beleuchtung erfolgt eine messtechnische Prüfung der lichttechnischen Gütekriterien der einzelnen Tunnelzonen (Einsichtsstrecke, Übergangsstrecke, Innenstrecke) bei verschiedenen Schaltzuständen der Beleuchtungsanlage. Hierzu sind auch die technischen Vorbemerkungen zu beachten.
Die Messung ist nach DIN 67524-2 durchzuführen.
3.12.6.3 Messeinrichtungen
Von jedem Messgerät im Tunnel und im Tunnelvorfeld sind die Messwerte durch eine unabhängige Vergleichsmessung zu bestätigen. Diese ist nach Verkehrsübergabe des Tunnels unter Verkehr mit Hilfe eines mobilen geeichten Gerätes über eine Dauer von mindesten 6 Stunden durchzuführen.
3.12.6.4 Automatisierung/ Anlagenleitebene/ Verkehrssteuerung
Es sind sowohl die einzeln erstellten Bestandsteile der Steuer- und Leittechnik (DV-Teilsysteme) zu prüfen als auch ihre Gesamtfunktion im Zusammenwirken aller Teile der betriebstechnischen Ausstattung. Zu unterscheiden sind Abläufe im Normalbetrieb und bei Störungen.
Die Prüfung der Gesamtfunktion ist im Rahmen eines Probebetriebes durchzuführen. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass die erstellten Bestandteile der Steuer- und Leittechnik sowohl im Zusammenspiel untereinander als auch im Umfeld ihrer Einsatzumgebung den geforderten Leistungsumfang im Dauerbetrieb erbringen.
In Abhängigkeit von den Funktionen der erstellten Bestandteile der Leittechnik gliedert sich der Probebetrieb in die Phasen Blindbetrieb und Normalbetrieb.
- Im Blindbetrieb werden die DV-Teilsysteme in vollem Umfang in das Gesamtsystem integriert. Von den DV-Teilsystemen gelieferte Ergebnisse (Schaltungen, Meldungen) werden aber nicht an die Anlagenteile weitergeleitet.
- Im Normalbetrieb werden die DV-Teilsysteme in vollem Umfang in das Gesamtsystem integriert. Von den DV- Teilsystemen gelieferten Ergebnisse (Schaltungen, Meldungen) werden an die Anlagenteile weitergeleitet.
Im Probebetrieb sind zu prüfen:
- Kennung, Meldung (z. B. Brandmeldeanlage), Auslösung der festgelegten Reaktionen (z. B. Verkehrsanlage mit Tunnelsperrung) bei bzw. nach Grenzwertüberschreitung bestimmter Messwerte oder automatischer Brandmeldung,
- Kennung, Meldung, Auslösung der festgelegten Reaktionen (z. B. die Ersatzstromversorgung der angeschlossenen Verbraucher) bei bzw. nach Netzausfall,
- Kennung, Meldung, Versorgung der angeschlossenen Verbraucher bei bzw. nach Netzwiederkehr,
- Funktion der Steuereinheiten und der Handbedienebene bei bzw. nach Ausfall der Steuer- und Leittechnik
- Störungsmeldungen aller Anlagenteile.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
Durch den Auftragnehmer sind alle möglichen Ereignisse (vgl. Ereignisliste/Wirkmatrix in der Anlage – diese stellt einzelne Ereignisse dar) zu überprüfen und schriftlich mit Unterschrift zu protokollieren. Hierbei sind alle Anlagenbereiche komplett zu überprüfen (alle Energieverteilungen, alle Steuerungen, ...).
3.12.7 Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme aller Anlagenteile für Tunnel, Tunnelvorfelder sowie das Betriebsgebäude des jeweiligen Tunnels ist als Position im Leistungsverzeichnis anzubieten. Die Inbetriebnahme der Gesamtanlage ist in enger Zusammenarbeit mit dem AG vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere das Zusammenarbeiten der verschiedenen Einzelanlagen zu überprüfen.
Für die Inbetriebnahme sind das Programm und die personelle Ausstattung mit qualifizierten Technikern in der erforderlichen Anzahl dem AG zur Abstimmung und Bestätigung vorzulegen.
Die Dokumentation ist zumindest im Konzeptzustand 1 Woche vor der Verkehrsfreigabe des jeweiligen Tunnels dem AG vorzulegen.
Die Inbetriebnahme ist erst mit der mängelfreien Abnahme der Gesamtanlage durch den Auftraggeber und dessen Beauftragte sowie mit der vollständigen Dokumentation abgeschlossen.
3.12.8 Abnahme
Nach Gesamtfertigstellung aller Anlagen, der Sachverständigen-Abnahme und dem Einfahrbetrieb unter Verkehr erfolgt die VOB- Abnahme. Die Gewährleistungsdauer ist den gesonderten Vertragsbedingungen zu entnehmen und beginnt für alle Anlagenteile mit der VOB-Abnahme. Die Abnahme ist rechtzeitig in schriftlicher Form durch den Auftragnehmer gemäß VOB/B §12 „Abnahme“ beim Auftraggeber anzuzeigen.
Die VOB-Abnahme kann erst beantragt werden, wenn die Funktionsprüfungen und der Einfahrbetrieb unter Verkehr durchgeführt wurden und die Protokolle über den mängelfreien Zustand durch den Auftraggeber gegengezeichnet sind.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
Gesamtfertigstellung inkl. bestätigter Funktionstests des Auftragnehmers
getestete und mängelfreie Gesamtanlage (durch BÜ und Sachverständige)
Verkehrsfreigabe
Einfahrbetrieb unter Verkehr + vollständige Revisionsunterlagen
VOB-Abnahme
Beginn der Gewährleistung gemäß Vertragsbedingungen
3.12.9 Mängel
Mängel, die vor der Abnahme von der BÜ festgestellt werden, sind vor der Abnahme zu beheben. Bei der Mängelbeseitigung werden die ZTV-ING zugrunde gelegt.
Über jede Mängelbeseitigung ist vom AN ein Protokoll in Schrift und Bild in einfacher Ausfertigung zu führen. Vor der Mängelbeseitigung ist dem AG ein Konzept zur Genehmigung vorzulegen. Die einzelnen Instandsetzungsphasen sind von der BÜ abzunehmen. Instandsetzungsarbeiten dürfen nur durch Fachpersonal ausgeführt werden.
Werden Arbeiten zur Mängelbeseitigung nach dem vertraglich vereinbarten Bauende durchgeführt, trägt der AN die Kosten der BÜ.
3.13 Dem Auftragnehmer zu übertragende Auftraggeberaufgaben
gemäß BaustellV
Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10.06.1998 (BGBl I, Seite 1283), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden, ist zu beachten.
Die Aufgaben der „Planung der Ausführung ab der Auftragsvergabe“ und alles Weitere gemäß Baustellenverordnung führt der Auftragnehmer dieses Bauvorhabens unter Berücksichtigung seines auf der Grundlage der BaustellV abgegebenen Angebotes aus.
Der Auftragnehmer ist ab Auftragserteilung der anstelle des Auftraggebers im Sinne der BaustellV verantwortliche Dritte.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
Vorankündigung
Unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle ist der zuständigen Behörde eine Vorankündigung gemäß § 2 (2) BaustellV zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I BaustellV enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen
Die Erstellung und ggf. Anpassung des SiGe-Planes gemäß Baustellenverordnung werden durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer übertragen.
Der SiGe-Plan ist in enger Abstimmung mit der vorgesehenen Baustelleneinrichtung und dem geplanten Bauablauf und unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer aufzustellen. Technische Nebenangebote sind im Fall der Beauftragung entsprechend zu berücksichtigen.
Der Sige-Plan ist gemäß RAB 31 aufzustellen. Er beinhaltet
– die zu erwartenden Gefährdungen während der Bauausführung für die einzelnen Arbeiten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht,
– die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdungen,
– die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und
– die abstimmende Koordination gegenüber anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.
Die Darstellung hat in übersichtlicher Form zu erfolgen. Hierzu liegen bei verschiedenen Stellen, z.B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, unverbindliche Musterpläne sowie Leitfäden zur Erstellung des SiGe-Planes vor. Derartige Muster sind jeweils konkret auf die Baumaßnahme abzustellen. Eine pauschale Übernahme bzw. die Verwendung von schematischen Pflichtenheften und Aufstellungen als SiGe-Plan genügen nicht.
Bei Veränderungen der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufs müssen die daraus sich ergebenden Veränderungen im SiGe-Plan leicht nachvollziehbar sein. Es empfiehlt sich, bei der Aufstellung des Baustelleneinrichtungsplanes und des Bauablaufplanes die Inhalte der SiGe-Planung bereits zu berücksichtigen.
Der SiGe-Plan besteht zumindest aus
- Deckblatt mit
– Bezeichnung der Baumaßnahme
– Name / Anschrift des Auftragnehmers
– Name / Anschrift / Tel.-Nr. des AN-Vertreters für die Leitung der Ausführung
– Name / Anschrift / Tel.-Nr. des Koordinators nach BaustellV
– Name / Anschrift / Tel.-Nr. des Vertreters des Koordinators nach BaustellV und
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
– Inhaltsangabe über die nachfolgenden Einzelteile
- Beschreibender Teil mit
– konkret auf die Baustelle bezogenen Organisationsregeln (Erste Hilfe, Arbeitsplätze, Verkehrs- und Fluchtwege, Unterkünfte, persönliche Schutzausrüstungen u. dgl.)
– Auflagen / Gefährdungen aus der Umfeld-Situation und daraus sich ergebende Anweisungen an die Beschäftigten (Hochspannungsleitungen, Arbeiten neben öffentlichem Verkehr u. dgl.)
– Angaben zur Koordination Hauptunternehmer / Nachunternehmer / Unternehmer ohne Beschäftigte
– Angaben zur Koordination mit anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.
- Planteil
– entsprechend vorgenannter Beschreibung konkretisierte Musterpläne bzw. alternativ:
– im Sinne der BaustellV ergänzter Baustelleneinrichtungsplan und Bauzeitenplan des Auftragnehmers;
– ggf. weitere Planunterlagen und Darstellungen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator stellen
Die RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.
Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme übertragen.
Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind:
– Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten lassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und abstimmen. Prüfen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und Kontrolle der Anpassung sowie Hinwirken auf dessen Einhaltung.
– Wahrnehmen der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 BaustellV.
– Kontrolle der Vorankündigung(en).
– Ggf. Hinwirken auf das Einhalten der Baustellenordnung sowie des Baustelleneinrichtungsplanes der Baustelle(n) unter 1. zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
– Berücksichtigen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderer betrieblicher Tätigkeiten oder Einflüsse auf oder in der Nähe der Baustelle.
– Kontrolle der Absicherung der Baustelle(n) unter 1. mit dem Ziel, gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
– Organisieren und Durchführen der Sicherheitsbesprechungen und –begehungen, Auswertung der Ergebnisse und Unterrichtung des Auftraggebers.
– Abstimmungen führen mit den unter 2. angegebenen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordinatoren zu sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechselwirkungen aus örtlichen und / oder zeitlichen Überschneidungen der Baustelle(n) unter 1. und 2.; Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftragnehmers.
– Bei Bedarf: Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV).
3.13.1 Sozialer Arbeitsschutz
Werden AN eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Es müssen für die der deutschen Sprache nicht mächtige AN die entsprechenden Übersetzungen der Baustellenordnung, der Arbeitsanweisungen sowie der allgemeinen Sicherheitsnachweise in den auf der Baustelle vertretenen Landessprachen zwingend auf der Baustelle vorhanden sein. Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und sich entsprechender arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen unterzogen hat. Der Nachweis hierfür muss dem SiGeKo auf Verlangen vorgelegt werden.
3.13.2 Technischer Arbeitsschutz – Arbeitsstoffe
Der SiGeKo ist über die mit dem Umgang der verwendeten Arbeitsstoffe verbundenen Gefahren und die vom Unternehmen getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnisse und Gefahrstoff- Betriebsanweisungen müssen auf der Baustelle vorhanden sein und dem SiGeKo auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
3.13.4 Technischer Arbeitsschutz – Arbeitsmittel
Prüfbedürftige Arbeitsmittel der beteiligten Unternehmen sind in deren jeweiliger Verantwortung regelmäßig zu prüfen, instand zu halten und ggf. zu reparieren. Prüfbescheinigungen sind auf der Baustelle mitzuführen und auf Verlangen dem SiGeKo vorzuweisen. Er wird im Zuge der bautechnischen Ausführungen, Stichproben auf die Gültigkeit dieser Prüfungen durchführen.
3.14 Einfahrbetrieb und Instandhaltung
3.14.1 Einfahrbetrieb mit Einweisung des Auftraggebers
Ab mängelfreier technischer Gesamtübergabe ist ein Einfahrbetrieb vorgesehen. Hierbei muss der AN von Montag bis Freitag von 8:00 – 17:00 Uhr anwesend sein. Zwischen 17:00 – 8:00 Uhr muss er für das Betriebspersonal erreichbar sein. Samstags und an Sonn- und Feiertagen muss der AN nicht anwesend, aber rund um die Uhr erreichbar sein.
Der Einfahrbetrieb dient nicht zur Mängelbeseitigung, sondern zur Einweisung des AG und zur Anpassung von Parametern, die erst im laufenden Betrieb ermittelt werden können.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
Die Stromkosten des Einfahrbetriebes unter Verkehr trägt der AG.
3.14.2 Instandhaltung
Es ist die Instandhaltung aller betriebstechnischen Anlagen der vorliegenden Ausschreibung anzubieten.
Die Instandhaltungskosten werden in die Wertung der Angebote einbezogen.
Ein Instandhaltungsvertragsmuster ist dem Angebot beigefügt. Mit dem Angebot ist dieses Instandhaltungsvertragsmuster auszufüllen. Mit Abgabe des Angebotes wird der Wortlaut des Instandhaltungsvertragsmusters einschl. aller Anlagen allein verbindlich anerkannt.
Die Instandhaltung wird durch den Betreiber erst nach Ausführung der Arbeiten, zum Zeitpunkt der VOB-Abnahme beauftragt, dazu müssen alle Anlagen vollständig, geprüft und freigegeben vorliegen. Der Auftragnehmer versichert mit Abgabe des Angebotes, dass dieses auch für den Betreiber gültig ist.
Der AN versichert mit der Unterzeichnung des Angebotes, dass für alle Anlagenteile Ersatzteile für mind. 10 Jahre nach der Schlussabnahme vorgehalten werden bzw. erhältlich sind.
3.15 Nebenleistungen
Die nachfolgenden Leistungen sind in die Einzelpreise mit einzukalkulieren:
3.15.1 Bemusterung und Werksabnahmen
3.15.1.1 Bemusterung
Muster der nachfolgenden Anlagenteile sind dem Auftraggeber zur Bemusterung und Genehmigung vorzulegen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
Folgende Betriebsmittel sind dem Auftraggeber als Bemusterung vorzulegen:
- Tunnelleuchten (Adaptation, Durchfahrt)
- Leuchtdichtekameras
- Doppelbodenplatte
3.15.1.2 Werksabnahmen
Nachfolgende Werksabnahmen sind gemäß den Leistungspositionen durchzuführen für:
- USV-Anlage
- NSHV-Anlage
- Tunnelsteuerung und Leittechnik (Software/Hardware/Visualisierung)
Dem Auftraggeber sind für sämtliche zu liefernde Bauteile die Qualitätsnachweise gemäß Qualitätsmanagement (z.B. DIN ISO 9001) bzw. ein Werksabnahmezeugnis des Herstellers vorzulegen. Dies ist bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
Der Auftraggeber behält sich vor mit mindestens 3 Personen des AG/BÜ an der Werksabnahme teilzunehmen. Entsprechend anfallende Kosten (z. B. Durchführung der Werksabnahme beim Hersteller, Gebühren für Personal und Prüfstände, Spesen, Fahrtkosten, Übernachtung, etc.) trägt der AN und sind einzukalkulieren. Die Termine für die Werksabnahmen sind mit dem AG abzustimmen und rechtzeitig mitzuteilen.
3.15.2 Reinigung
Es muss zur Entsorgung der entstandenen Abfälle ein Müllcontainer (verschließbar) vom Auftragnehmer geliefert und entsorgt werden. Die anfallenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen.
Vor Verkehrsfreigabe hat eine komplette Reinigung der betriebstechnischen Einrichtungen in der Tunnelröhre sowie in dem BG durch den AN zu erfolgen.
Die Reinigung und Beseitigung der verursachten Abfälle hat in regelmäßigen Zeitabständen durch den Auftragnehmer zu erfolgen.
3.15.3 Anträge
Eigenständige Abstimmungen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber sowie Anfertigen von Eingabeplänen, Anträgen etc. bei Brand- und Katastrophenschutzbehörden, Telekom, Polizei, Verkehrsbehörden, VNB, etc. sind als Nebenleistung in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
3.15.4 Messungen durch den Auftragnehmer
Messungen durch den Auftragnehmer gemäß Auflistung in Punkt „Prüfungen“ sind als Nebenleistung in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
3.15.5 Koordinierungen
Der Auftragnehmer benennt für die Durchführung aller Leistungen einen Koordinator, welcher u.a. für alle technischen Bearbeitungen zeichnungsberechtigt ist. Der Koordinator oder sein Vertreter müssen vor Ort für den Auftraggeber erreichbar sein.
Für die Überwachung sind vom Auftragnehmer bei Auftragserteilung ein verbindlicher technischer Sachbearbeiter und ein Bauleiter zu benennen. Sämtliche Unterlagen von Fremdgewerken sind rechtzeitig einzuholen und sind Nebenleistung. Alle koordinierenden Besprechungen mit den entsprechenden Gewerken sind Nebenleistung.
Das Weiterleiten von Besprechungsergebnissen an die betroffenen Stellen, Nachunternehmer etc., gehört zur Nebenleistung sowie die Teilnahme an den örtlichen Baubesprechungen. Die dem Auftragnehmer genannten Termine sind einzuhalten.
Nachfolgende Koordinierungen sind gemäß den Leistungspositionen durchzuführen für:
- Abstimmung EVU/VNB bzgl. der Energieversorgung
- Abstimmung Telekom bzgl. der Telefonanschlüsse
- Abstimmung Feuerwehr, Konzessionär bzgl. Aufschaltung Brandmeldeanlage
- Abstimmung mit TÜV / DEKRA bzgl. der Abnahme der elektrotechnischen Anlage
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
Die Koordinierungen obliegen vollständig dem Auftragnehmer und sind von diesem eigenverantwortlich, ohne Zutun des Auftraggebers, durchzuführen.
Gefährdete End- bzw. Teiltermine des Auftragnehmers sind rechtzeitig schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen.
3.15.6 Bautagesberichte
Bautagesberichte sind täglich zu führen und dem Auftraggeber bzw. der Bauüberwachung wöchentlich vorzulegen.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
3.16 Grundlagen der IT-Sicherheit
Nachfolgende Vorgaben sind bei der Ausführung und dem zukünftigen Betrieb des Tunnels zu beachten und bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
3.16.1 Allgemeine Vorgaben nach IT-Grundschutz
Bei der Leistungsumsetzung sind die Anforderungen der aktuell gültigen IT-Grundschutzkataloge auf Basis ISO 27001 des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zu beachten und umzusetzen. Die Kataloge enthalten u.a. Anforderungen an die sichere Installation/ Konfiguration von Server- und Clientsysteme oder auch der Visualisierungstechnik.
Für die vorliegende Leistung sind u. a. folgende Bausteine des BSI zu beachten und die darin enthaltenen technischen Maßnahmen bei der Werk- und Montageplanung sowie bei der Umsetzung (Installation und Konfiguration sowie Vernetzung) der Systeme zu beachten und umzusetzen:
- IT-Verkabelung
- Allgemeiner Server
- Allgemeiner Client
- Router und Switches
- Speicherlösungen
- Virtualisierung
Abweichungen zu den Maßnahmen des BSI sind mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Darüber hinaus ist die Konfiguration auf Plattformbasis (z. B. Windows Server (aktuellste Version) oder Windows 10) in Abstimmung mit dem Auftraggeber in der Art einzurichten, dass ein sicherer Betrieb der Server und Clients sowie aller weiteren Systeme im Sinne der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit gewährleistet wird.
3.16.2 Client- und Serverhardware
Im Zuge der Inbetriebnahme der Client- und Serverhardware sind alle hardwareseitigen BIOS- und Firmware-Module auf den aktuellen Stand zu bringen. Die Downloadquelle ist zu verifizieren und es ist sicherzustellen, dass es sich um unveränderte Original- Herstellersoftware handelt.
Bei Kompatibilitätsproblemen oder dem Einsatz von „Beta“-Software ist Rücksprache mit dem Auftraggeber zu halten und dessen Zustimmung einzuholen.
3.16.3 Betriebssystem und Treiber
Alle Clients, Bedienstationen, Switche, Router und Server etc. sind durch den Auftragnehmer mit Software zu bespielen. Die Verwendung von vorinstallierten Betriebssystemen und Treiberpaketen ist nicht zulässig.
Das Betriebssystem ist sofort nach Installation zu patchen und bis zur Übergabe an den Betreiber aktuell zu halten.
Insbesondere die Treiber sind auf Signierung und Aktualität zu prüfen.
Management Tools und 3rd Party Software sind nur zu installieren, wenn dies notwendig ist und mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
Malware oder Bloatware ist unbedingt zu vermeiden. Die Downloadquelle ist zu verifizieren und sicherzustellen, dass es sich um unveränderte Original-Herstellersoftware handelt.
3.16.4 Kein Internetzugriff vor Ort
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Systeme in Netzwerken in Betrieb genommen wird, die über keinen Internetzugriff verfügen.
Eine Verbindung dieser Netzwerke mit dem Internet ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Ferneinwahlzugänge, wie VPN oder Remotesessions wie TeamViewer.
Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten vor Ort auszuführen und hat kein Anrecht auf einen Internetzugang. Ist ein Zugriff auf das Internet für die Einrichtung unerlässlich, ist dies mit dem Auftraggeber abzustimmen und dessen Vorgaben hierfür einzuhalten.
3.16.5 VPN-Einwahl
Der AN muss die Genehmigung für VPN-Einwahlen zu Wartungszwecken bei jedem Zugriff einholen. Hierfür ist je Mitarbeiter ein personenbezogener Zugang zu beantragen.
Diese Zugänge haben gewisse Restriktionen und ein Teil des Datenverkehrs wird protokolliert.
Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten vor Ort auszuführen und hat kein Anrecht auf einen Fernzugang.
3.16.6 USB-Ports
Im Zuge der Inbetriebnahme sind alle nicht erforderlichen USB-Ports an den Geräten zu deaktivieren.
3.16.7 Softwaresicherheit und Updatemanagement
Jedes Softwaresystem benötigt regelmäßig Updates. Mit dem Auftraggeber ist abzustimmen in welchen Intervallen Updates installiert werden sollen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Installation von Updates zum Ausfall von Anlagenteilen kommen kann. Sicherheitsupdates zum Schließen von Sicherheitslücken sind unverzüglich in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu installieren.
Im Vorfeld der Inbetriebnahme der Anlage ist ein Konzept für zukünftige Systemupdates vorzulegen und das Betriebspersonal entsprechend zu schulen.
3.16.8 Virenschutz
Alle Computersysteme sind mit einem Virenschutz zu versehen. Mit dem Auftraggeber ist ein Konzept für den Einsatz des Virenscanners zu erstellen:
- zentrales Management ggf. Integration in die Anlagenleittechnik (SNMP)
- Monitoring der Systemauslastung (Virenscanner sollen nicht den Betrieb beeinträchtigen)
- Download und Verteilung von Updates
- Zeitfenster für komplette Systemscans festlegen
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
- Festlegung von Ausnahmen
3.16.9 Fremdsysteme
Fremdsysteme des Auftragnehmers (mobile Computer und USB-Speichermedien), welche für die Programmierung und Inbetriebnahme der Anlagen notwendig sind müssen alle genannten Vorgaben zur IT-Sicherheit erfüllen. Insb. sind die Geräte mit aktuellem und gepatchten Betriebssystem zu versehen. Speichermedien dürfen nur nach vorheriger Überprüfung auf Schädlinge an einem aktuellen Virenscanner an die Anlage angeschlossen werden.
3.16.10 Netzwerksicherheit
Das Netzwerk ist gegen unbefugten Zugriff zu sichern:
- physischen Zugriffsschutz wie abschließbare und überwachte Schränke
- nicht benötigte Netzwerkschnittstellen sind zu deaktivieren
- der Zugriff auf Netzwerkschnittstellen ist einzuschränken (z.B. MAC Adressen)
- die aktiven Netzwerkschnittstellen sind zu überwachen (z.B. Funktionskontrolle)
- Anlagen von Dritten bzw. Fremdgewerken sind in eigene vLANs zu kapseln
- der Zugriff auf das zentrale Netzwerk ist einzuschränken.
Wenn das Tunnelnetzwerk nur ein Teilbereich eines größeren Netzwerks des Auftraggebers ist, ist im Vorfeld zu prüfen, ob es zu Konflikten mit anderen Netzwerken oder Teilnehmern kommen kann.
3.16.11 Remotezugriff
Remotezugriffe auf die Anlagen (z.B. Wartungszugriff des Auftragnehmers für Fernüberwachung und Störungsbeseitigung) dürfen nur mit schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers eingerichtet werden. Der Remotezugriff ist mit dem Auftraggeber abzustimmen und zu dokumentieren.
Die Vorgabe des Auftraggebers an einen zentralen Einwahlpunkt oder in Ausnahmefällen eine Einwahl in den Tunnel ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Die Zugänge sind wie folgt einzuschränken:
- nur personenbezogen
- mit Ablaufdatum (mit Ausnahme von einem Administratorkonto)
- beschränkt auf Teilnetzwerke oder Anlagen
- Dokumentation der herausgegebenen Zugänge
Die Einwahlhardware muss regelmäßig gewartet werden:
- installieren von Betriebssystemupdates
- Funktionskontrolle, Überprüfung der Verschlüsselungsmethode und Kontrolle der Zertifikate
- Zugriffskontrolle (wer wählt sich wann von wo aus ein) ggf. Einschränkung der Einwahladressen (IPs des Auftraggebers und der Wartungsfirma)
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4 Ausführungsunterlagen
Alleinige Vertragssprache ist Deutsch. Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden.
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte
Ausführungsunterlagen
4.1.1 Beigefügte Unterlagen
Dem Auftragnehmer werden die dem LV beigefügten Unterlagen als PDF-Dateien zur Verfügung gestellt.
Die in den Ausführungsplänen dargestellten Maße des Bestandes sind aus den Bestandsplänen übernommen und sind für die Baudurchführung nicht verbindlich. Alle diesbezüglichen Angaben sind durch örtliche Aufmaße zu überprüfen. Die daraus resultierenden Kosten werden nicht extra vergütet.
Sie sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Alle vom AG zur Verfügung gestellten Maße in Plänen, etc. müssen nicht zwingend mit der Örtlichkeit übereinstimmen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle für die Planung und Ausführung erforderlichen Maße und Angaben vom AN im Vorfeld durch örtliche Aufmaße zu überprüfen sind. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind auf Grundlage dieser örtlichen Aufmaße zu erstellen.
4.1.2 Beim AG einsehbare Unterlagen
Auskünfte/Einsicht sind bei der im Formblatt „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ genannten Stelle einzuholen.
4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende Ausführungsunterlagen
4.2.1 Bauzeiten- und Personaleinsatzplan, Zahlungsplan
Der Bauzeitenplan muss einen Monat vor Baubeginn vorgelegt werden.
Spätestens 20 Werktage nach Auftragsvergabe sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber vorgegebenen Ausführungsfristen (siehe Besondere Vertragsbedingungen und Abschnitt 3.2 „Bauablauf“) vom Auftragnehmer Personaleinsatzpläne mit Rasterung in Wochen aufzustellen. Die Personaleinsatzpläne und die Bauzeitenpläne sind regelmäßig in Abstimmung mit dem Auftraggeber fortzuschreiben. Die Pläne sollen alle LV-Titel und Bauabläufe enthalten und Auskunft geben, in welcher Form und zeitlichen Reihenfolge der Auftragnehmer die Arbeiten mit welchem Montagepersonal innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist abzuwickeln gedenkt. Es müssen die jeweiligen Zeiten für Montageplanung, Prüfung/Freigabe (im Allgemeinen 20 Werktage), Fertigung/ Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Sachverständigenabnahmen, Verkehrsfreigabe, Einfahrbetrieb, VOB-Abnahme, etc. zu ersehen sein.
Nach Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber wird dieser Bauzeiten- und Personaleinsatzplan zum Vertragsbestandteil.
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Terminliche Verschiebungen der Arbeiten bedürfen der Genehmigung des Auftraggebers. Der Bauzeitenplan ist spätestens alle 2 Wochen an den tatsächlichen Stand der Arbeiten anzupassen und während der gesamten Bauzeit fortzuführen. Dabei sind die Vertragstermine nicht zu überschreiten, sondern parallel mitzuführen als Soll-Ist-Vergleich.
Weiterhin ist durch den AN nach Aufforderung ein Zahlungsplan aufzustellen, aus dem der Mittelabfluss für den AG erkennbar ist. Der Zahlungsplan ist gemäß dem Baufortschritt fortzuschreiben.
4.2.2 Montagepläne des Auftragnehmers
Die Ausführungspläne und -unterlagen (vgl. Sonstige Anlagen zur Ausschreibung) werden vom AG dem AN digital als PDF-Dateien zur Verfügung gestellt.
Die Unterlagen für die technischen Anlagenteile einschließlich der Fortschreibung der Ausführungsplanung des Auftraggebers, der Werkstatt- und Konstruktionszeichnungen und den statischen Nachweisen mit Prüfstatik sind durch den Auftragnehmer zu erstellen und gemäß der im Punkt „Genehmigungslauf“ aufgeführte Prüflaufvorgabe zur Genehmigung vorzulegen. Vorabzüge werden nicht gesondert vergütet.
Alle Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers müssen das Schriftfeld des Auftraggebers haben. Die Planköpfe sind nach Vorgaben des Auftraggebers mit allen erforderlichen Unterschriftsfeldern zu erstellen.
Unterlagen, die dem Vertrag und seinen Bestandteilen nicht entsprechen, werden vom Auftraggeber ungenehmigt zurückgegeben. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen zu berichtigen oder zu ergänzen und neu einzureichen. Die hierdurch eintretenden Verzögerungen hat der Auftragnehmer mit allen sich ergebenden Folgen zu vertreten. Die aufgrund der Prüfung erforderlichen Korrekturen sind vom Auftragnehmer unentgeltlich vorzunehmen und bei der Ausführung zu beachten.
Alle Stationierungen auf den Planunterlagen, bei den Geräten im Tunnel sowie auf Bezeichnungsschildern sind in der vom Auftraggeber festgelegten Kilometrierung anzugeben.
Der Auftragnehmer hat die Planungsunterlagen und Berechnungen des Auftraggebers auf Grundlage der angebotenen Komponenten auszuarbeiten und dem Auftraggeber als Montage- und Werkplanungen nach DIN EN 61082 (VDE 0040-1) und der Richtlinie VDI 6026 Blatt 1 vor Ausführung zur Abstimmung zu übergeben. Dazu gehören, sofern zutreffend, insbesondere:
- Ausführungspläne (Anordnungspläne) mit eingetragenen Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnischen Komponenten,
- Übersichtsplan aller betriebs- und Verkehrstechnischen Anlagenteile mit Angabe der Gerätebezeichnungen und Kilometrierungen. Bei mehreren Versorgungsabschnitten sind die einzelnen Versorgungsabschnitte farblich zu kennzeichnen.
- Einzelne Übersichtspläne für alle Gewerke, wie Beleuchtungs-, Brandmelde-, Einbruchmelde-, Raumbelüftungs-, Steuerung, etc.
- Übersichtsplan der Steuerungen und Leittechnikanlagen mit Darstellung aller angeschlossenen Anlagenteile sowie den Schnittstellen zwischen den Anlagenteilen.
- Übersichtsschaltpläne, getrennt je Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnischer Anlage
- Übersichtsplan aller Verkabelungen mit Leerrohr- und Kabeltrassenbelegungen inkl. Schnittzeichnungen.
- Einpoliger Übersichtsstromlaufplan für die gesamte Energieversorgung.
- Detaillierte Leistungsbedarfsrechnungen aller Anlagenteile mit Auslegungsnachweisen auf der Basis der Leistungsberechnung des Auftraggebers.
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- Stromlaufpläne 3-polig mit Schaltschrankansichten und Schaltschrankaufbauzeichnungen für alle Schaltschränke, Außenverteiler und Verteilungen inkl. Klemmen-, Kabel- und Gerätelisten.
- Last-, Kurzschluss- und Spannungsfallberechnungen sowie Selektivitätsnachweis aller Anlagenteile. Die Selektivität der kompletten Elektroanlage ist in nachvollziehbarer Form zu belegen. Hierzu gehören neben der reinen Selektivitätsprüfung durch Überlagern der Kennlinien auch die Berechnung der erforderlichen Kabelquerschnitte in Abhängigkeit von Kabellänge und Auslösestrom sowie die Berechnung der Kurzschlussströme.
- Datenmengenberechnungen
- Verkabelungspläne für alle Gewerke mit Kabelnummern, Leitungsart, Querschnitt und Anzahl der Adern
- Installationspläne für alle Gebäude, den Tunnel
- Funktions- und Übersichtsschemata für alle Gewerke inkl. der Schnittstellen zu den anderen bzw. Fremdgewerken.
- Anschlusstabellen, z. B. Klemmenpläne, Umsetzung Schnittstellenliste
- Konstruktions- und Aufbauzeichnungen für alle Bedieneinrichtungen.
- Datenpunktliste auf Grundlage der beigefügten Datenpunktliste mit Angaben zu Alarm- und Störmeldungs-Prioritäten, Zuordnung der Datenpunkte zu AWAG-Meldelinien, Zuordnung der Datenpunkte zu Ereignissen im Maßnahmenplan.
- Ereignisliste auf Grundlage der beigefügten Ereignisliste.
- Automationsschemata mit Darstellung der wesentlichen Funktionen auf Basis der Anlagenschemata entsprechend Anlagenplanung
- Automationsstations-Belegungspläne einschließlich Adressierung
- Übersichtsplan mit Eintragung der Standorte der Bedieneinrichtungen und Informationsschwerpunkte
- Funktionsbeschreibungen
- Montagepläne mit Einbauorten der Feldgeräte
- Kabellisten mit Funktionszuordnung und Leistungsangaben
- Stücklisten
- Technische Datenblätter zu allen eingesetzten Geräten und Unterlagen zur Lebensdauer der Leuchtmittel. Bei Bedarf sind auch Installationshandbücher vorzulegen.
- für den sicheren und effizienten Betrieb der Anlage und eingebauten Komponenten erforderliche Bedienungs- und Wartungsanleitungen, notwendige Dokumentationen sowie Pflege- und Reinigungsanleitungen
- Konstruktionszeichnungen zu allen Befestigungen und Geräteanordnungen mit detaillierten statischen Nachweisen einschl. Prüfstatiken, von einem vom AG anerkannten Prüfingenieur, wie in den Positionen beschrieben.
- Komplette Beleuchtungsberechnungen für alle Querschnitte (Tag-/Nacht-Durchfahrt, Adaptation beider Portale).
- Nachweis der erforderlichen Nennbeleuchtungsstärke von der Baubeleuchtung der verschiedenen Bereiche mittels Beleuchtungsplan, Berechnungen, Demonstrationen, Messprotokolle u. ä.).
- Pflichtenhefte für Steuerung, Leittechnikanlage, Beleuchtungsanlagen, Verkehrsanlagen, Raumbelüftung
- Montageplanung für Brandmeldeanlagen nach DIN 14675
- Unterschriftsreif vorbereitete Genehmigungsunterlagen und Anträge für Brandmeldeanlage.
- Überspannungs-, Blitzschutz- und Erdungspläne
- Beschreibungen zu den durchzuführenden Prüfungen und Messungen inkl. der Mess- und Prüfprotokolle. Datenblätter und Eichprotokolle zu den Messgeräten und Prüfständen
Diese Pläne und Unterlagen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen, dass diesem für die Prüfung und die Genehmigung ein Zeitraum von mind. 20 Werktagen zur Verfügung steht, ohne dass dieser den Baufortschritt beeinflusst. Montagen ohne freigegebene Montagepläne sind nicht zulässig. Montagearbeiten die mit nicht vom Auftraggeber freigegeben Montageplanunterlagen ausgeführt wurden, gehen voll und ganz zum Risiko des Auftragnehmers. Sollten sich durch die freigegebenen Montageplanunterlagen Änderungen in der Ausführung ergeben, gehen diese voll zu Lasten des Auftragnehmers und werden nicht weiter vergütet.
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Der Auftragnehmer ist für die Richtigkeit seiner Pläne voll verantwortlich. Er hat die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Diese Prüfung entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung, dass die Anlagen den geltenden Vorschriften und Gesetzen sowie den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen müssen.
4.2.3 ZTV-ING-Koordination
Bei der komplexen Aufgabe mit hohen Ansprüchen an die Ausführungsqualität und Koordination mit allen Beteiligten ist durch den AN eine umfassende und qualifizierte Gesamtkoordination sicherzustellen. Hierzu ist vom AN ein Gesamtkoordinator mit nachweislich langjähriger Erfahrung und entsprechenden Referenzen zu benennen und exklusiv für diese Baumaßnahme freizustellen. Die Gesamtkoordination des AN beinhaltet auch ausdrücklich die Technische Koordination gem. ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2 – Technische Bearbeitung.
4.2.4 Genehmigungslauf für die Ausführungsmontageplanung
Der Freigabeprozess der Ausführungsmontageplanung erfolgt digital über die in Kapitel 4.2.5 beschriebene Gemeinsame Datenumgebung (CDE). Gemäß Prüflauf des AG erfolgt zunächst die Prüfung durch einen vom AG beauftragten externen Planprüfer. Nach Einarbeitung von ggf. anfallenden Korrekturen werden die Planunterlagen mit einem Prüfbericht der Planprüfers zur Prüfung und Freigabe durch den AG an diesen weitergeleitet. Die Korrekturanmerkungen des AG sind einzuarbeiten.
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4.2.5 Gemeinsame Datenumgebung (CDE)
Der Austausch und die Freigabe digitaler Liefergegenstände erfolgt ausschließlich über die AG-seitig bereitgestellte gemeinsame Datenumgebung (Engl. „Common Data Environment, CDE“). Als CDE-Lösung stellt das Land Baden-Württemberg die Software- Produkte „Dalux Box“ und „Dalux InfraField“ der Dalux Germany GmbH zur Verfügung, welche den Bestimmungen der VDI- Richtlinie 2552 Blatt 5 sowie des Kriterienkatalogs C5 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI - Kriterienkatalog C5) entsprechen. Die Verwendung der durch den AG bereitgestellten Workflows zur Übergabe, Prüfung und Freigabe von digitalen Liefergegenständen ist verpflichtend für alle Projektbeteiligten.
Die in der CDE-Lösung verankerte Dateinamenskonvention ist verbindlich und konsistent im gesamten Projekt anzuwenden. Erforderliche Anpassungen sind zu Projektbeginn zwischen AN und AG abzustimmen und durch AN im BAP zu dokumentieren.
Der AN gewährleistet die sachgemäße Verwendung der CDE-Lösung während der Projektabwicklung gemäß Prinzipien der DIN EN ISO 19650-1. Alle vom AG bestätigten Nutzer müssen hierzu vorab mindestens einmalig an einer ca. zweistündige Online- Einführung für die CDE-Lösung durch den AG teilnehmen. Die voreingestellten Workflows werden im Rahmen der Online- Einführung erläutert.
Die Firma Dalux Germany GmbH stellt für jedes Projekt einen persönlichen Customer Success Manager (CSM) zur Verfügung, der als zentraler Ansprechpartner fungiert und für den AG und den AN umfassende Supportleistungen gewährleistet. Supportdienstleistungen werden via Ticketsystem zur Verfügung gestellt. Die dafür zur verwendenden Emailadresse ist support@dalux.com. Die Erreichbarkeit wird von Mo-Fr, mit Ausnahme der bundeseinheitlichen Feiertage zwischen 8:00-17:00 Uhr gewährleistet.
4.2.5.1 Datenschutz
Für die Nutzung der CDE durch den AN werden zur Benutzerverwaltung personenbezogene Daten nach Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet.
Für die einzelnen Projektbeteiligten werden rollenbasiert individuelle Benutzerkonten eingerichtet. Eine Weitergabe der Zugangsdaten ist nicht zulässig. Alle Zugriffe auf die CDE werden protokolliert und unter Einhaltung des Datenschutzes gespeichert. Einmal übertragene Daten können nicht mehr gelöscht werden. Für jede Funktion bzw. Person ist ein Stellvertreter zu benennen und zu registrieren, der im Falle einer Abwesenheit die Aufgaben wahrnehmen kann.
4.2.5.2 Lizenzierung
Die Bereitstellung von Lizenzen erfolgt über das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg.
Sollte eine Lizenz über einen längeren Zeitraum nicht benötigt werden, ist dies beim AG anzuzeigen. Der AG verwaltet in seinem Projekt selbstständig die Zugänge des AN. Personen, die eine Lizenz des Projektvertrages der SBV BW besitzen, können diese für mehrere Projekte verwenden. Jede Lizenz muss einer bestimmten Person zugeordnet sein, Funktions-E-Mail-Adressen sind nicht zulässig.
4.2.6 Auswertungen der Werkstests und Messungen im Tunnel
Die Auswertungen der Werkstests und Messungen im Tunnel sind rechtzeitig vor Lieferung und Montage (bei Werktest), vor Einreichung der Montagepläne (bei Messungen) bzw. vor der Abnahme (bei Messungen nach Ausführung) dem Auftraggeber vorzulegen. Dieser gibt dann die Lieferung, die Einreichung der Montagepläne bzw. die Abnahme frei. Ggf. sind Änderungen durch den Auftragnehmer kostenfrei und ohne Einschränkung der Termine durchzuführen.
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4.2.7 Dokumentation
Vgl. ZTV-ING Teil 7 Abschnitt 4
Die Dokumentation besteht aus:
- den Bestandsunterlagen
- den Prüfunterlagen
- den Betriebs- und Wartungsunterlagen
- dem Bedien- / Betriebshandbuch zur ZLT-Anlage
- der Kurzdokumentation
- der Fotodokumentation
- Übergabe der Quellcodes und der ausgelesenen Konfigurationsdateien
Der Planlauf für die Freigabe der Dokumentation erfolgt wie in Kapitel 4.2.4 beschrieben.
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4.2.7.1 Allgemeines
Über die ausgeführten Leistungen ist eine Dokumentation vorzulegen.
Sämtliche Teile der Dokumentation sind für die analoge und digitale Form, nach Gewerken (LV-Form) geordnet, mit Inhaltsverzeichnissen in DIN A4-Ordnern eingeheftet (bei analoger Form) vorzulegen. Die Strukturierung der digitalen Form muss der analogen Form exakt gleichen. Planunterlagen in größeren Formaten als DIN A4 sind zusätzlich in kopier- bzw. pausfähiger Form beizufügen. Für die digitale Dokumentation sind die Datenträger mit Beschriftungen und Inhaltsangaben zu versehen. Die Datenformate sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Soweit vom Auftraggeber keine Vorgaben bestehen sind folgende Datenformate vorzusehen:
- alle CAD-Zeichnungen in einem bearbeitbaren Format (DWG / DXF) sowie als PDF-Dateien
- alle Technischen Unterlagen und Schriftverkehr als PDF-Dateien
- alle Beschreibungen in einem bearbeitbaren Format (DOC / RTF) sowie als PDF-Dateien
- alle Berechnungen in einem bearbeitbaren Format (XLS / CSV) sowie als PDF-Dateien
- alle Programm-Codes in einem bearbeitbaren Format sowie als PDF-Dateien
- Fotos in JPG oder TIFF-Format
Die Übereinstimmung mit der Ausführung ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bescheinigen.
Spätestens 14 Tage vor Beginn des Probebetriebes ist eine umfassende, allgemein verständliche Systembeschreibung in deutscher Sprache mit Dokumentation sämtlicher Teilkomponenten zu liefern. Der Systembeschreibung sind leicht verständliche Bedienungs- und Wartungsanleitungen aller Geräte in deutscher Sprache beizulegen.
Die komplette Dokumentation ist spätestens eine Woche vor der Abnahme als Prüfexemplar zur Prüfung einzureichen. Sind Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, sind diese vorzunehmen und die betroffenen Blätter, Dokumente, Pläne etc. kostenlos auszutauschen. Die Beschriftung der Unterlagen ist mit dem AG abzustimmen.
Nach Abschluss des Probebetriebes ist die End-Dokumentation max. 4 Wochen auf die hierbei geänderten Parametereinstellungen und sonstigen Änderungen hin anzupassen und dem Auftraggeber zu überreichen. In allen Exemplaren der vorgelegten End- Dokumentation sind die Austauschseiten durch den Auftragnehmer einzulegen.
Zusätzlich zu den Bestandsplänen sind in jeder Verteilung/Streckenstation die aktuellen Stromlaufpläne in einer Tasche aus Klarsichtfolie mitzuliefern und an der Innenseite der Türen zu befestigen.
4.2.7.2 Prüfunterlagen
Alle Funktionsprüfungen nach Abschnitt 3 sind zu dokumentieren und der Gesamtdokumentation beizufügen.
Hierzu zählen auch die Auswertungen aller durchgeführten Messungen mit Gegenüberstellung zu den LV-Vorgaben (Beleuchtungsmessungen) sowie die Sachverständigenabnahme.
4.2.7.3 Bestandsunterlagen
Es gilt die ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 4.
Die betriebstechnischen Belange sind entsprechend zu berücksichtigen.
Die Bestandsunterlagen müssen alle eingebauten bzw. gelieferten Anlagen umfassen.
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Zu den Bestandsunterlagen gehören, neben den unter Punkt 4.2.2 aufgeführten Unterlagen, mindestens:
- Beschreibungen der Funktion der Gesamtanlage und aller Teilanlagen
- Bestandskarten aller Anlagen(teile) mit vollständigen und detaillierten Angaben zu • Bezeichnung, • Fabrikaten, Typen, Geräte- und Bestellnummern, • Hauptabmessungen und Gewichten, • technischen Daten, • Material, Korrosionsschutz, • Datum der Inbetriebnahme
- Revidierte und fortgeschriebene Montagepläne
- Aufstellungspläne
- Prinzipschaltpläne
- Stromlaufpläne 3-polig
- Einmessungs-Protokolle mit Nachweis der Einhaltung der Lichtraum- und sonstigen Bedingungen des Tunnelquerschnitts
- Werksabnahmeprotokolle, Sachverständigenabnahmeprotokolle, Inbetriebnahmeprotokolle des Auftragnehmers, Gutachten und Auswertungen/Nachweise (Beleuchtung), Messungen durch den Auftragnehmer
- Kabelverlegungspläne mit vollständiger Darstellung der Leitungsführung und Angabe von Querschnitten und Adern
- Klemmenpläne und Schaltbild für jede Verteilung; zusätzlich ist ein Exemplar in einer Tasche aus Klarsichtfolie an der Innenseite der Schaltschranktür zu befestigen
- Datenpunktliste für Überwachung, Steuerung, Regelung, Meldung
- Fortschreibung der Ereignisliste bzw. Wirkmatrix
- Konfigurationsdateien (inkl. Parametereinstellungen, Codierungen etc.) sämtlicher Betriebsmittel als aktuelle Sicherungskopie
- Auflistung aller Passwörter und IP- und MAC-Adresse für SPSen, Server, Switche, Router, Bedienstationen, Notruf- und Telefonanlage, Telefonwählgerät, Brandmeldeanlage, USV-Anlage etc. vollständig im geschlossenen Umschlag
- Regelungsschema zur Darstellung der zusammenhängenden Funktion der Anlagenteile unter Angabe der Sollwerte, Leistungen, Kenndaten, Wirkungsweise der Steuerung und Regelung, Funktionsabhängigkeiten, Verriegelungen und Einstellungsdiagramme
- Programme mit aktueller, vollständiger Softwaredokumentation: • als kommentierter Quellcode • als Softwarebeschreibungen mit Programmablaufplänen • als Sicherungskopie auf Datenträger
- Blitzschutz- und Erdungskonzept inkl. der Blitzschutz- und Überspannungsableiter sowie der Potenzialausgleich- und Erdungspläne.
- Berechnungen der Trennungsabstände, Fangstangenlänge und Windlast der Fangeinrichtungsbefestigung nach EUROCODE 1 Teil 1-4/NA
- Erdungspläne aller Schutz-, Betriebs- und Hilfserden mit Übersichts- und Lageplan mit Messangaben und Messwerten, Lage aller Messstellen. Anfertigen eines pausfähigen Revisionsplanes Maßstab: 1:100. Mit Symbolen gemäß VDE 0185
- Dokumentation der Erdungsanlage nach DIN 18014 und von Blitzschutzsystemen nach DIN EN 62305-3 und DIN EN 62305-3, Beiblatt 3
- Ausführliche Erläuterung und Kommentierung der Störmeldungen
- Einstellwerte sämtlicher Schutzeinrichtungen (Selektivnachweis)
- Kopien der Verträge für Strom- und Telefonanschlüsse, Konzessionär Brandmeldeanlage etc.
- Sämtliche Messprotokolle (Erdungs- und Blitzschutz aller Mess- und Trennstellen nach DIN,
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
- VDE-Messprotokolle für elektrische Anlagen (Erst- und Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen), TDR-Messprotokolle (Kupfer- Datenleitungen), OTDR-Messprotokolle (LWL-Leitungen), Zugkraftprotokolle der Leitungsverlegung, Gauß-Krüger Koordinatensystem Leerrohrtrasse, etc.)
- Protokolle der Installationsprüfungen nach DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600) „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen“
- Sachverständigenprotokolle (gesamte elektrotechnische Anlagen, Blitzschutz- und Erdungsanlage)
- Niederschriften der Prüfergebnisse • Installationsbescheinigung entsprechend der Ex-Verordnung für explosionsgeschützte Anlagen. • Leerrohrbelegungspläne für alle Leerrohre unter den Notgehwegen im Tunnel sowie in den Banketten des Tunnelvorfeldes. Schachtkarten für alle Kabelschächte mit Angabe und Belegung aller abgehender Leerrohre.
- Sämtliche Lizenzschlüssel aller erworbenen Programme (z. B. MS-Office, Windowsbetriebssystem etc.)
- Dokumentation nach RL 94/9/EG • EG-Konformitätserklärung (formales Dokument) • Betriebsanleitungen • Sämtliche EG-Baumusterbescheinigungen/ ATEX-Nachweise der Betriebsmittel in den Ex-Schutzzonenbereichen
- Rechnerische Nachweise der eigensicheren Stromkreise
- Messprotokolle der Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnischen Anlage
- Ersatzteile-/Stücklisten
- Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise, Betriebstagebücher und Prüfbücher für den Betrieb der Anlage
- vorgeschriebene Werk- und Prüfbescheinigungen
- Errichtererklärung
- bauaufsichtliche Prüfzeugnisse
- Konformitätserklärungen für Einzelkomponenten
- Automationsschemata
- Stromlaufpläne nach DIN EN 61082-1 (VDE 0040-1)
- Automationsstations-Belegungspläne einschließlich Adressierung
- Verbindungsschaltplan nach DIN EN 61082-1 (VDE 0040-1)
- Übersichtsplan mit Eintragung der Standorte der Bedieneinrichtungen und Informationsschwerpunkte
- Funktionsbeschreibungen
- Protokolle der Inbetriebnahme und Einregulierung
- alle für einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Bedienungsanleitungen und Wartungshinweise
- projektspezifische Programme und Daten auf Datenträgern
- Protokoll über die Einweisung des Bedienpersonals
- Sollwerte, Grenzwerte und Betriebszeiten
- Anlagenschemata
- Funktionslisten
- Kabellisten mit Funktionszuordnung und Leistungsangaben
Auf sämtlichen Prüf und Messprotokollen sind Messgerätename, Messgerätetyp, Ort und Datum, Art der Prüfung mit Umfang und Name vom Prüfer aufzuführen.
4.2.7.4 Betriebs- und Wartungsunterlagen
Die Betriebs- und Wartungsunterlagen sind für jede selbständig funktionierende und einzeln zu wartende Anlage getrennt zu erstellen. Zu den Betriebs- und Wartungsunterlagen gehören:
- Bedienungsanleitung für alle Anlagen(teile) und Geräte
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- Funktion und Lage der Bedienungsorgane
- Arbeitskarten mit Kurzbeschreibung der Anlagen(teile), Art der Inspektions- und Wartungsarbeiten, zeitlicher Abstand (Turnus) bzw. Termine der Arbeiten
- Liste der Spezialwerkzeuge
- Eigenschaften der erforderlichen Betriebsmittel
- Angaben zur Entsorgung ausgemusterter Anlagenteile, verbrauchter Betriebsmittel und Restbetriebsmittel.
4.2.7.5 Bedien- und Betriebshandbuch
Es ist ein Betriebshandbuch für den Betreiber sowie die Außenstellen zu erstellen. Das Betriebshandbuch soll:
- einen schnellen Überblick über die Bedienung und Beseitigung von Störungen geben
- eine Anleitung für die Bedienung und Auswertung der Programme der ZLT enthalten
- Vorschläge für durchzuführende Maßnahmen, bei Eintreten von Ereignissen (Störungsmeldung, Alarme) enthalten
- eine Kurzanleitung zum Bedienen der Bediengeräte, den Handbedienfeldern an den Schaltschränken und dem Notbedienfeld enthalten. Es sind Hinweise / Warnungen über die Gefahren der Handschaltungen darzustellen.
Im Handbuch sind die entsprechenden Querverweise auf die einzelnen Ordner und Register der Bestandsunterlagen einzuarbeiten.
Das Handbuch ist als DIN A4-Ordner mit Inhaltsverzeichnis sowie als digitale Version (PDF-Datei) mit Browserfunktion für schnelles Suchen auszuführen. Der Umfang soll ca. 100 DIN-A4-Seiten nicht übersteigen.
4.2.7.6 Fotodokumentation
Nach Abschluss aller Arbeiten ist eine Fotodokumentation der gesamten Baumaßnahme zu erstellen. Hierbei sind sämtliche Kabelzugschächte, die betriebstechnische Ausstattungen im Tunnel, Tunnelvorfeldern und den Außenstellen, die Schaltschränke/ Verteilungen (innen) sowie die Betriebsräume beim Tunnel etc. mit einer Digitalkamera zu fotografieren und auf Datenträger abzuspeichern oder per Datenübermittlung zu übergeben.
Nicht mehr zugängliche/verbaute Einrichtungen, wie z.B. Kabelzugschächte, Fundamente mit Leerrohranbindung, Leerrohrtrassen inkl. Erdungsband, Verkleidungen, etc. sind vor Verschließen zu fotografieren.
Die Dateien der Digitalbilder sind mit eindeutigen Bezeichnungen wie Standortsangaben und Namen zu versehen und den Bauwerken mit entsprechenden Datei-Ordnern zu zuteilen.
4.2.7.7 Quellcodes und ausgelesene Konfigurationsdateien
Nach Abschluss aller Arbeiten sind dem AG sämtliche Quellcodes aller für das Projekt speziell erstellten Software (z. B. SPS- Programmcodes, Visualisierungscodes etc.) sowie die aus den Betriebsmitteln ausgelesenen Konfigurationsdateien (inkl. Parametereinstellungen, Codierungen etc.) die im Zuge der beauftragten Leistung durch den AN erstellt wurde, auszuhändigen.
Hierzu zählt unter anderem die Software folgender Gewerke:
- SPS/Automation
- Leitsystem/Visualisierung
- Bedienstationen/Server/NAS-Server
- Router/Switche, Panel und Notebooks, Tablets
- Telefonanlage/Wählgerät
- Brandmeldeanlagen
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
- Messtechnik/Messsensoren
- Anbindung von externen/autarken Anlagen
4.2.7.7.1 Medium zur Softwarehinterlegung
Jedes Softwarepaket ist jeweils zu übergeben auf:
- Datenträger
- Datenübermittlung
4.2.7.7.2 Vereinbarungen zur Softwarehinterlegung
Das zu übergebende Softwarepaket ist durch den Auftragnehmer mit einem Siegel zu versehen. Die versiegelten Zugangsdaten sind vom Auftraggeber sicher zu hinterlegen und können regelmäßig vom Wartungspersonal oder im Störfall auf Siegelbruch überprüft werden.
Folgender Text ist auf das versiegelte Paket anzubringen:
Achtung versiegeltes Dokument!
Öffnen durch unbefugte Personen streng verboten!
In diesem Dokument ist der Softwarequellcode des Projektes XXX hinterlegt.
Das Dokument darf ausschließlich unter der Zustimmung von Firma XXXXX (hier AN eintragen) geöffnet und verwendet werden. Im Falle einer Siegelöffnung ohne Zustimmung erlischt die Gewährleistung des AN für die Software und die daraus resultierenden Bedienungsfehler.
Das Siegel verliert mit dem Tag der Gewährleistungsabnahme und mit dem damit verbundenen Ende der Gewährleistungsverpflichtung durch den AN seine Gültigkeit.
4.2.7.7.3 Zeitpunkt der Softwarehinterlegung
Die Software ist in aktualisierter Version der Enddokumentation beizulegen.
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Baubeschreibung Teil A – Allgemeine Baubeschreibung
5 Zusätzliche Technische Vorschriften
Ergänzend zu HVA B-StB werden die nachfolgenden Normen/ Vorschriften Vertragsbestandteil.
Ergänzend zu den ZTV wird, unter Beachtung des Artikels 30, EWG-Vertrag, festgelegt:
Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die diesen technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen.
Darüber hinaus werden folgende sonstige technische Regelwerke vereinbart und Vertragsbestandteil:
5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
(ZTV)
Es sind die in den Besonderen Vertragsbedingungen und den Ergänzungen zu den Besonderen Vertragsbedingungen aufgeführten zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) anzuwenden.
5.2 Anzuwendende Normen
Es gelten alle einschlägigen DIN-, EN-Normen in der 3 Monate vor Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung.
5.3 Anzuwendende Sonstige Technische Vorschriften
Alle einschlägigen DIN-, EN-, IEC-, VDE-Vorschriften, Arbeitsstättenrichtlinien ASR, Vorschriften des zuständigen Energieversorgungsunternehmens (TAB- und EVU-Vorschriften).
Als zusätzliche technische Vorschriften gelten:
- VOB in der zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung
- RE-ING
- ZTV-ING Teil 7, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
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