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Wichtiger Hinweis der Vergabestelle!
Hier: Prüfung und Wertung der Angebote
Abgabe elektronischer Angebote: Die Leistungsverzeichnisse werden von der ausschreibenden Stelle als GAEB D-/X-83- Datei übergeben. Das Leistungsverzeichnis kann als GAEB D-/X-84-Datei oder als PDF- Datei abgegeben werden. Die gesamten Angebotsunterlagen sind vom Bieter zwingend über die Vergabeplattform tender24 einzureichen.
Es sind im vorliegenden Verfahren ausschließlich elektronische Angebote zugelassen!
Für die Abgabe elektronischer Angebote sieht das Vergaberecht grundsätzlich die Textform nach § 126b BGB vor: Angebote in Textform benötigen keine eigenhändige Namensunterschrift mehr und müssen nicht elektronisch signiert werden. Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform ist lediglich der Bieter zu benennen (=Aussteller der Erklärung gemäß § 126b BGB). Der Einreichungsprozess sieht entsprechende Abfragen vor. Wenn Sie den vorgegebenen Prozess durchlaufen, wird der Textformerfordernis genüge getan. Ein auf postalischem Wege sowie per E-Mail, per Telefax oder auch rein über die Bieterkommunikation der Vergabeplattform übermitteltes Angebot ist nicht zugelassen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Angebot, das nicht form- und fristgerecht eingegangen ist, ausgeschlossen wird, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.
Wenn Sie beabsichtigen, erstmalig ein elektronisches Angebot über die Vergabeplattform abzugeben, würden wir Sie bitten, frühzeitig mit der Angebotsabgabe zu beginnen, um bei etwaig auftretenden technischen Problemen schnell Abhilfe leisten zu können. Jedoch möchten wir betonen, dass Sie grundsätzlich berechtigt sind, die von uns eingeräumte Angebotsfrist sprichwörtlich bis zur letzten Minute zu nutzen. Je näher allerdings der Abgabetermin rückt, desto höher ist das Risiko gemessen an dem gewählten Übermittlungsweg (VK Bund, Beschluss vom 15.08.2017 – VK 2-84/17). Mit zunehmender Nähe zum Abgabetermin trifft den Bieter eine erhöhte Gefahr, sein Angebot nicht rechtzeitig einreichen zu können. Der Staatsanzeiger Baden-Württemberg rät den Bietern, mit der Abgabe der elektronischen Angebote spätestens 3 Stunden vor Ablauf der Angebotsfrist zu beginnen. Der Bieter-Support des Staatsanzeigers Baden-Württemberg steht Ihnen unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 0711.66601-476. Ein Handbuch für das Bietercockpit und die Systemvoraussetzungen finden Sie hier: https://www.staatsanzeiger.de/vergabe/bieter/servicebereich/
Bearbeitung von GAEB-Dateien: Sollten Sie kein Programm zur Bearbeitung von GAEB-Dateien besitzen, können Sie aus mehreren im Internet zur Verfügung stehenden Programmen auswählen. Exemplarisch (nicht abschließend aufgezählt) sei hier genannt: Wingaeb: https://www.wingaeb.de/download-ai Heitker: https://www.heitker.de/download-bieterprogramm.php
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Beifügen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Bieter Anschreiben ohne „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) oder „anderen Bedingungen“ (z. B. vorbehaltlich der Vereinbarung einer Gleitklausel, Änderung der Bindefrist, etc.) verwenden sollte. Grundsätzlich sollte auf jegliche Formen von Anschreiben verzichtet werden, es sei denn, es liegt ein sachlicher Grund für die Verwendung vor. Eine Erklärung auf dem Anschreiben, dass die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) oder „anderen Bedingungen“ nicht gelten sollen, wäre auch ausreichend, um einen Angebotsausschluss zu vermeiden.
Bieterfragen Fragen und Anmerkungen zu den Vergabeunterlagen sind vorrangig über die Kommunikationsebene der Vergabeplattform bis spätestens fünf Kalendertage vor Ablauf der Abgabefrist zu richten. Verbindliche Stellungnahmen werden als Erläuterungen, Konkretisierungen oder Änderungen zu den Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform veröffentlicht. Nach Fristablauf eingegangene Fragen bzw. Anmerkungen werden nur noch beantwortet, wenn sie Defizite oder Unklarheiten der Vergabeunterlagen aufdecken und insoweit eine sachliche Klarstellung bzw. Korrektur herbeizuführen ist. Die Bieter sind verpflichtet, sich bis zum Ablauf der jeweiligen Frist auf der Vergabeplattform zu informieren, ob sich Erläuterungen, Konkretisierungen oder Änderungen in den Vergabeunterlagen ergeben haben.
Änderung der Vergabeunterlagen Weiterhin muss darauf hingewiesen werden, dass die Vertragsunterlagen – auch die Positionen der Leistungsbeschreibung – NICHT geändert werden dürfen! Sollten Unklarheiten oder fehlerhafte Beschreibungen in den Unterlagen vorhanden sein, ist die Vergabestelle rechtzeitig darauf hinzuweisen. Sollte die Zeitspanne zwischen Feststellung der Tatsache und einer Anzeige bei der Vergabestelle zu kurz sein, unbedingt die Feststellung auf einem gesonderten Blatt einreichen!
Aktuelle Version der Vergabeunterlagen Achten Sie bei der Angebotserstellung darauf, dass Sie stets die aktuellste Version der Vergabeunterlagen verwenden. Sollten sich inhaltliche Änderungen an den Vergabeunterlagen ergeben, wird dies durch die ausschreibende Stelle entsprechend kommuniziert und eine neue Version der Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Verwendung einer veralteten Version der Vergabeunterlagen kann u.U. zum Angebotsausschluss führen.
Bearbeitung aller Unterlagen Bitte bearbeiten Sie alle zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ihren Eintragungen. Insbesondere bei fehlenden Preisen und wertungsrelevanten Angaben sind die Möglichkeiten der Nachforderung stark beschränkt.
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Nachweisführung durch PQ-Eintragung Grundsätzlich steht es Ihnen frei, Ihre Eignung durch Vorlage von Einzelnachweisen, durch Abgabe einer Eigenerklärung oder durch die vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragungen in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. nachzuweisen. Wählen Sie den letztgenannten und für Sie zeit- und kostengünstigeren Weg der Präqualifikation, müssen Sie die dort hinterlegen Informationen auch gegen sich gelten lassen. Insbesondere tragen Sie auch das Risiko, dass die im Präqualifikationssystem hinterlegten Informationen für den konkreten Nachweis nicht geeignet sind. Achten Sie deshalb darauf, dass die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Nachweise – insb. im Bereich der Referenzen – die gestellten Mindestanforderungen an die Eignung erfüllen (siehe Fragebogen zur Eignungsprüfung). Sollten die im PQ- Verzeichnis hinterlegen Nachweise nicht die Anforderungen erfüllen, muss das Angebot im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung von der Vergabe ausgeschlossen werden. Eine Nachforderung oder Nachbesserung ist leider nicht möglich.