04 Verpflichtung auf den Datenschutz.docx

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 10:30 (Europe/Berlin)

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Verpflichtung des Vertragspartners auf den Datenschutz

    1. Verpflichtung auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten und Sozialdaten (Sozialdatengeheimnis)

Der Auftragnehmer sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verpflichten sich personenbezogene Daten (alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare oder identifizierte natürliche Person beziehen – Art. 4 Nr. 1 DSGVO) sowie Sozialdaten (personenbezogene Daten, die der Aufgabenerfüllung der BG BAU dienen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Mitgliedsunternehmen mit Geheimnischarakter – § 67 Abs. 2 SGB X), zu denen sie im Rahmen der Vertragsausführung Zugang haben oder Kenntnis erlangen, nicht unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten oder absichtlich/unabsichtlich die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung führt.

Die Daten dürfen nur für Zwecke verarbeitet werden, für die von der BG BAU ein Zugriff erlaubt wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erhaltenen Daten und Unterlagen nach Erledigung der Aufgabe zurückzugeben bzw. nach Ablauf der geltenden Aufbewahrungsfristen eine datenschutzgerechte Vernichtung oder Löschung zu veranlassen.

Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

Verstöße gegen die Vertraulichkeit (Datengeheimnis) und das Sozialgeheimnis können nach Art. 83 DSGVO, §§ 42, 43 BDSG, §§ 85, 85a SGB X sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Sollte die BG BAU wegen eines datenschutzwidrigen Verhaltens schadenersatzpflichtig werden, kann sie Regress nehmen.

  1. Verpflichtung zur Verschwiegenheit über betriebliche Umstände (Geschäftsgeheimnisse)

Der Auftragnehmer sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind verpflichtet, über sämtlichen Daten, Unterlagen, Erkenntnisse, sowie sonstigen geschäftlichen und betrieblichen Umstände (Geschäftsgeheimnisse) die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung bekannt werden, während des Vertragsverhältnisses und auch nach dessen Beendigung streng vertraulich zu behandeln und in keiner Weise Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

Verstöße gegen die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen können nach § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

Erklärung gegenüber der BG BAU: Wir verpflichten uns zur Wahrung des Sozialdatengeheimnisses und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das Merkblatt (Auszüge aus der DSGVO, dem SGB I, dem BDSG, dem SGB X und dem Geschäftsgeheimnisgesetz) wurde zur Kenntnis genommen.
Erklärende Person (Vor- und Zuname):
Unternehmensbezeichnung des Bieters:
Anschrift des Bieters:
Datum:

Merkblatt (Auszug aus den Rechtsvorschriften)

  1. Rechtliche Grundlagen Wahrung der Vertraulichkeit (Datengeheimnisse)

Artikel 4 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) [Verordnung (EU) 2016/679] Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identi­fizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizier­bar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpas­sung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]

Artikel 5 DSGVO Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); […]

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“); […]

Art. 32 Abs. 4 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung

(4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.

§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Sozialgeheimnis

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

Bußgeldvorschriften

Art. 83 Abs. 4 DSGVO

(4) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

a) die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;

b) die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43;

c) die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4.

§ 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder

  2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

§ 85a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

(1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

Strafvorschriften

§ 42 BDSG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  1. einem Dritten übermittelt oder

  2. auf andere Art und Weise zugänglich macht und hierbei gewerbsmäßig handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

  1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder

  2. durch unrichtige Angaben erschleicht

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere

  1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie

  2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

§ 85  SGB X

(1) Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle.

  1. Rechtliche Grundlagen Wahrung der Verschwiegenheit (Geschäftsgeheimnisse)

Auszug aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,

  2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder

  3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein

Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder

zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,

  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder

  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.

(7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.

(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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