511_EU_Bewerbungs- und Vergabebedingungen.pdf

Mobile Netzersatzanlagen mit 60 Kilovoltampere auf Anhängerfahrgestell

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 17:42 (Europe/Berlin)

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VHB NRW Formular 511 EU 02/2024 Bewerbungs- und Vergabebedingungen

Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes NRW für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen nach der Vergabeverordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)

  1. Allgemeines

1.1 Der Auftraggeber verfährt nach den Vorschriften des GWB bzw. der VgV. Die Bestimmungen können im Internetportal „www.vergabe.nrw.de“ eingesehen werden.

Der Bewerber bzw. Bieter hat einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmungen. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen diese Vergabebestimmungen kann sich der Bewerber bzw. Bieter an die in der Bekanntmachung genannte Vergabekammer wenden. 1.2 Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW unter www.evergabe.nrw.de durchgeführt.

  1. Angebotsbedingungen

2.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber für das Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen. 2.2 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe elektronisch über den Kommunikationsraum des Vergabemarktplatzes des Landes NRW unter www.evergabe.nrw.de darauf hinzuweisen. 2.3 Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und alle geforderten Angaben und Erklärungen enthalten; die Möglichkeit zu einer Nachforderung von Unterlagen im Sinne von § 56 VgV bleibt unberührt.

Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen sind unzulässig. Das gilt insbesondere für eigene AGB des Auftragnehmers.

Nebenangebote können nur abgegeben werden, wenn sie in der Angebotsanfrage ausdrücklich zugelassen oder vorgeschrieben wurden. Sie müssen die darin verlangten Mindestforderungen erfüllen. Die in den Nebenangeboten enthaltenen Leistungen sind eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.

Bei elektronischer Angebotsabgabe ist das Angebot elektronisch in Textform nach § 126b BGB abzugeben oder ggf. in Ausnahmefällen auf Anforderung der Vergabestelle zu signieren.

Näheres zur Form der Angebotsabgabe kann dem beiliegenden Formular 312_322 EU entnommen werden.

Bei Angebotsabgabe auf dem Postweg, sofern diese von der Vergabestelle ausdrücklich zugelassen worden ist, sind das Angebotsschreiben (Formular 324 EU) und alle zu unterschreibenden Anlagen mit Namen (Firma) und Unterschrift des Bieters zu versehen.

Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen:

Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden.

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Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

In der Anfrage zur Angebotsabgabe ausdrücklich zugelassene oder vorgeschriebene Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Nicht formgerecht eingereichte Nebenangebote können ausgeschlossen werden. 2.1 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. 2.2 Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot eines Skontos bei der Wertung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Skontofrist von mindestens 14 Kalendertagen eingeräumt wird. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die beigefügten Vertragsbedingungen des Landes NRW (Formular 512 EU) verwiesen. 2.3 Für die Angebotserstellung wird keine Vergütung gewährt. 2.4 Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in der Angebotsanfrage nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.

  1. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen/Mittelstandskartelle

Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertragsverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. die Bildung von Mittelstandskartellen von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) freigestellt. Die Voraussetzungen können in §§ 2, 3 GWB nachgelesen werden. Eine entsprechende Erklärung ist im Angebotsschreiben (Formular 324 EU) abzugeben.

  1. Bewerber- und Bietergemeinschaften

Bewerbergemeinschaften, Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in der Interessenbestätigung, im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen (Formular 531 EU). Die diesbezügliche Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung ist mit der Interessenbestätigung oder im Teilnahmewettbewerb mit dem Teilnahmeantrag, ansonsten mit dem Angebot einzureichen. Die Interessenbestätigung, der Teilnahmeantrag bzw. das Angebot ist von dem Bevollmächtigen einzureichen.

Etwaige Eigenerklärungen, die von allen beteiligten Mitgliedern der Gemeinschaft einzureichen sind, gelten durch elektronische Abgabe unter Nennung des Namens, Vornamens oder der Unternehmensbezeichnung auf dem Formular der Eigenerklärung als eingereicht.

Die Gründe zur Bildung der Bewerber-/Bietergemeinschaft sind auf Anforderung darzulegen.

Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch.

  1. Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)

5.1 Unteraufträge

Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Unterauftragnehmer), so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen in seinem Angebot benennen

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(Formular 533a EU). Die Vergabestelle kann vor Zuschlagserteilung zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt vom Bieter den Nachweis verlangen, dass ihm die erforderlichen Mittel der Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (Formular 533b EU).

Hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe nach § 123 GWB bzw. § 124 GWB wird auf § 36 Abs. 5 VgV verwiesen.

Die Vergabestelle kann anlassbezogen die Vorlage der Nachweise der Unterauftragnehmer gegenüber dem Bieter vor Zuschlagserteilung verlangen. 5.2 Eignungsleihe

Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe), so muss er die hierfür vorgesehenen Kapazitäten im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbes in seinem Teilnahmeantrag, ansonsten im Angebot benennen.

Der Bieter hat nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind.

Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, können diese auf Verlangen des Auftraggebers gemeinsam für die Auftragsausführung haften. Die Haftungserklärung (Formular 534b EU) ist vom Eignungsleiher zu unterschreiben und eingescannt – im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbes mit dem Teilnahmeantrag, ansonsten mit dem Angebot – einzureichen.

Hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe nach § 123 GWB bzw. § 124 GWB wird auf § 47 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 42 Abs. 1 VgV verwiesen.

Die Vergabestelle kann anlassbezogen die Vorlage der Nachweise der Eignungsleiher gegenüber dem Bieter zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens verlangen.

  1. Präqualifizierung

Unternehmen, die in den Präqualifizierungsdatenbanken https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/ oder www.pq-verein.de bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrages, einer Interessenbestätigung bzw. eines Angebotes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern vom Auftraggeber Nachweise gefordert werden, die nicht in den v. g. Datenbanken enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Ansonsten kann das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Nicht präqualifizierte Unternehmen können als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung mit dem Angebot, Teilnahmeantrag oder der Interessenbestätigung eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung abgeben. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf gesondertes Verlangen durch Vorlage in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 5 sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Registrierungsnummer ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

  1. Zuschlagskriterien und Gewichtung

Der Auftrag wird an denjenigen Bieter erteilt, der im Rahmen der nachfolgend genannten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Das

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wirtschaftlichste Angebot wird anhand der höchsten Gesamtpunktzahl ermittelt. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der gewichteten Bewertung der nachfolgend genannten Zuschlagskriterien: • Anzahl der innerhalb des Grundbudgets beschaffbaren Netzersatzanlagen (Gewichtung 95) • Bruttogesamtpreis für die optionale Beschaffung von fünf Netzersatzanlagen (Gewichtung 5)

Die Angebotswertung erfolgt anhand der vorgenannten Zuschlagskriterien im Rahmen einer Bewertungsmatrix. Sie dient zum einen der objektiven, vollständigen Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien. Zum anderen werden durch die Anwendung der Bewertungsmatrix ein einheitlicher Bewertungsmaßstab sowie eine vollständige und transparente Dokumentation der Abfolge der Wertungsschritte sowie der Einhaltung der Ermessensspielräume sichergestellt.

7.1 Kriterium „Anzahl der innerhalb des Grundbudgets beschaffbaren Netzersatzanlagen“ (Gewichtung 95)

Für das Zuschlagskriterium „Anzahl der innerhalb des Grundbudgets beschaffbaren Netzersatzanlagen“ wird im Rahmen der Bewertungsmatrix je nach Erfüllung der in der Bewertungsmatrix festgelegten Maßgaben eine Bepunktung vorgenommen.

Sofern nachfolgend nichts anderes ausgewiesen wird, kann minimal der Erfüllungsgrad (EG) 1 und maximal der EG 3 erzielt werden. Sofern nachfolgend nichts anderes ausgewiesen wird, findet die Festlegung des erzielten Erfüllungsgrades zwischen dem minimalen und dem maximalen Erfüllungsgrad statt, wobei über dem EG 1 und unterhalb des EG 3 linear interpoliert wird.

Den EG 3 erhält das wertbare Angebot mit der höchsten Anzahl der zu beschaffenden Netzersatzanlagen. Maßgeblich ist jeweils die vom Bieter angebotene und innerhalb des Grundbudgets finanzierbare ganze Stückzahl.

EG 1 entspricht 60 % der höchsten angebotenen Anzahl der innerhalb des Gesamtbudgets zu beschaffenden Netzersatzanlagen. Sofern sich hierbei kein ganzzahliger Wert ergibt, wird auf die nächstniedrigere ganze Stückzahl abgerundet. Angebote, deren angebotene Anzahl unterhalb von EG 1 liegt, erhalten für dieses Zuschlagskriterium 0 Punkte.

Hierbei kommt folgende Formel zum Einsatz:

𝑦2− 𝑦1 𝑦=𝑦1+ ∗ (𝑥−𝑥1) y = festzulegender Erfüllungsgrad 𝑥2−𝑥1 y = minimaler EG, hier: Erfüllungsgrad 1 1

y = maximaler EG, hier: Erfüllungsgrad 3 2

x = das zu prüfende Angebot betreffender kriteriumsspezifischer Wert

x = 60 % der höchsten wertungsfähigen angebotenen Beschaffungsmenge 1

x = höchste wertungsfähige angebotene Beschaffungsmenge 2

Mit diesem Zuschlagskriterium wird bewertet, wie viele wertungsfähige Netzersatzanlagen der Bieter innerhalb des Grundbudgets anbieten kann. Für die Grundbeschaffung steht ein Budget von 4.605.042,01 € netto zur Verfügung.

Beispiel: Es wird unterstellt, dass die höchste wertungsfähige Beschaffungsmenge 44 Netzersatzanlagen beträgt. Ein zu bewertendes Angebot weist eine wertungsfähige Beschaffungsmenge von 42 Netzersatzanlagen auf.

Dabei gilt:

y= festzulegender Erfüllungsgrad

y = minimaler EG (Erfüllungsgrad 1) 1

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y = maximaler EG (Erfüllungsgrad 3) 2

x = das zu prüfende Angebot betreffender kriteriumsspezifischer Wert, hier beispielhaft: 42

x = 60 % der höchsten wertungsfähigen angebotenen Beschaffungsmenge, hier: = 1 = 26 ⌊0,60∗44⌋ ⌊26,4⌋ x = höchste wertungsfähige angebotene Beschaffungsmenge, hier: 44 2

In die Formel eingetragen:

3− 1 𝑦=1+ ∗ (42−26) 44−26 Das Angebot erhält somit einen Erfüllungsgrad von 2,78. Multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 95 𝑦 =2,78 ergibt dies eine Bepunktung von 264,10 Punkten.

Der erreichte Erfüllungsgrad wird mit dem Gewichtungsfaktor 95 multipliziert. Ungerade Punktwerte werden stets auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

Sonderfall: Identische Beschaffungsmengen

Sofern sämtliche wertungsfähigen Angebote dieselbe Beschaffungsmenge aufweisen, ist eine lineare Interpolation nicht erforderlich. Sämtliche Angebote erhalten für dieses Zuschlagskriterium den EG 3 und damit die Höchstpunktzahl von 285 Punkten, da jedes Angebot die höchste angebotene Beschaffungsmenge erreicht. Lässt sich auch unter Inbezugnahme der weiteren Zuschlagskriterien kein wirtschaftlichstes Angebot ermitteln, wird eine Losentscheidung herbeigeführt werden.

Für dieses Zuschlagskriterium können maximal 285 von 300 Punkten erzielt werden.

7.2 Bruttogesamtpreis für die optionale Beschaffung von fünf Netzersatzanlagen (Gewichtung 5)

Mit diesem Zuschlagskriterium wird der Bruttogesamtpreis für die optionale Beschaffung von fünf weiteren Netzersatzanlagen bewertet.

Maßgeblich ist der vom Bieter im Wertungsblatt unter Ziff. 1.2 angegebene Bruttogesamtpreis für fünf optionale Netzersatzanlagen. Ein gewährter Skonto-Nachlass wird bei der Wertung berücksichtigt, sofern die angebotene Skontofrist mindestens 14 Kalendertage beträgt. In diesem Fall wird der um den Skontobetrag reduzierte Bruttogesamtpreis als wertungsrelevanter Preis zugrunde gelegt. Wird keine ausreichende Skontofrist angeboten, bleibt der Skonto bei der Wertung unberücksichtigt.

Da bei der Option die Stückzahl von fünf Netzersatzanlagen vorgegeben ist, wird hier nicht die Menge, sondern ausschließlich der Gesamtpreis brutto für die fünf optionalen Netzersatzanlagen bewertet. Das Angebot mit dem niedrigsten wertungsfähigen Bruttogesamtpreis für fünf optionale Netzersatzanlagen erhält den maximalen Erfüllungsgrad 3. Der Erfüllungsgrad der übrigen Angebote wird nach der folgenden Preisformel ermittelt:

𝑛𝑖𝑒𝑑𝑟𝑖𝑔𝑠𝑡𝑒𝑟 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 ∗3∗𝐺𝑒𝑤𝑖𝑐ℎ𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑓𝑎𝑘𝑡𝑜𝑟 (ℎ𝑖𝑒𝑟:5)=𝑃𝑢𝑛𝑘𝑡𝑒 𝑑𝑒𝑠 𝐾𝑟𝑖𝑡𝑒𝑟𝑖𝑢𝑚𝑠 Hier lassen sich somit 15 von 300 Punkten erzielen. 𝐴𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠

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  1. Sonstiges

8.0 Die Preise sind in Euro anzugeben. 8.1 Die Interessenbestätigung, der Teilnahmeantrag/das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind auf Verlangen des Auftraggebers beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Fehler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen.

Die Kommunikation mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen. 8.2 Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften. 8.3 Informationen nach § 62 Abs. 2 VgV über nicht berücksichtigte Bewerbungen oder über nicht berücksichtigte Angebote können vom Bewerber oder Bieter beim Auftraggeber elektronisch über den Kommunikationsraum des Vergabemarktplatzes NRW beantragt werden. 8.4 Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

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