Anlage 7 - AGB LHH Stand 26042016.pdf

Mittagessenverpflegung an städtischen Ganztagsschulen in Hannover

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 20:02 (Europe/Berlin)

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Anlage 7

Allgemeine Geschäftsbedingungen (4) Verzichtet die Stadt ausdrücklich auf die Rücknahme § 9 Vertragsstrafe der Landeshauptstadt Hannover für Lieferungen und der Verpackungen, so gehen diese – wenn nichts an- Leistungen – ausgenommen Bauleistungen und freibe- deres vereinbart ist – ohne Anspruch auf Vergütung in (1) Der Auftragnehmer haftet für die fristgerechte Erledigung rufliche Leistungen - das Eigentum der Stadt über. des Auftrages. Im Falle des Verzuges beträgt die Ver- tragsstrafe für jede volle Woche 0,25 % des Wertes des § 1 Grundlagen (5) Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der noch ausstehenden Teiles der Leistung, der nicht genutzt Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist – werden kann. Die Vertragsstrafe ist auf 5 v. H. der Ge- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Landeshaupt- keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung der Miet- samtvergütung begrenzt. stadt Hannover (im Folgenden: Stadt) für Lieferungen und gebühren. Leistungen sind Zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § (2) Eine Vertragsstrafe im Sinne von Abs. 1 kann die Stadt 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von § 7 Lieferung und Abnahme auch dann verlangen, wenn der Auftragnehmer mit der Leistungen (VOL/B). Beseitigung von Mängeln in Verzug gerät. (1) Die Liefergegenstände sind – wenn nichts anderes § 2 Vertragsbestandteile vereinbart ist – auf Gefahr des Auftragnehmers frei Lager (3) Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben der Stadt oder der in dem Auftragsschreiben angegebenen Annah- vorbehalten. (1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden mestelle zu liefern zu liefern. Liefertermine sind mit der durch den Vertrag bestimmt. Stadt rechtzeitig abzustimmen. (4) Der Anspruch auf Vertragsstrafe erlischt erst, wenn die Schlusszahlung ohne Vorbehalte geleistet wird. § 341 (2) Vertragsbestandteile werden: (2) Teilleistungen sind nur mit Zustimmung der Stadt Abs. 3 BGB findet insoweit keine Anwendung. zulässig. a) die Leistungsbeschreibung § 10 Rechnung b) Besondere Vertragsbedingungen (3) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die c) etwaige Ergänzende Vertragsbedigungen Auftragsnummer der Stadt, die Warenbezeichnung und (1) Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete d) diese AGB (Zusätzliche Vertragsbedigungen) die Liefermenge (in der vorgegebenen Einheit) ausweist. Dienststelle unter Angabe der Auftragsnummer und e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen Bei Teilleistungen sind die Lieferscheine fortlaufend zu Haushaltsstelle auszustellen. Zeit, Art und Umfang der f) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung nummerieren. Leistung müssen eindeutig und allgemein verständlich von Leistungen (VOL/B). angegeben werden. Die Rechnung soll der Ordnung (4) Für eine gesetzlich vorgesehene oder vertraglich verein- des Auftrages entsprechen. Rechnungen ohne geson- (3) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in barte Abnahme ist ausschließlich die beauftragende Stelle derte Bezeichnung werden als Schlussrechnung be- der oben genannten Rangfolge. oder die in dem Auftragsschreiben bezeichnete Stelle der handelt. Stadt zuständig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, er- (4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers folgt die Abnahme schriftlich. (2) Teilrechnungen sind als solche zu bezeichnen und werden nicht Bestandteil des Vertrages. fortlaufend zu nummerieren. Die gelieferten bzw. aus- (5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen geführten Mengen/Werke müssen klar ersichtlich sein. (5) Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmun- Verschlechterung geht erst auf die Stadt über, wenn die Dieses gilt auch für vertraglich vereinbarte Voraus- und gen wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht oder der zuständige Mitarbeiter/in der in Abs. 4 bezeich- Abschlagszahlungen. berührt. neten Stelle die Leistung des Auftragnehmers abgenom- men (3) Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht § 3 Preise oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Leis- noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftrag- tung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies ge- (1) Die angebotenen Preise sind feste Preise. nehmers angenommen hat. schieht in der Regel mithilfe quittierter Lieferscheine bzw. Leistungsnachweise. (2) Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten für § 8 Kündigung, Rücktritt Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anliefe- (4) Rechnungen, die den Bedingungen nicht entsprechen, rungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der (1) Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder können von der Stadt zurückgewiesen werden. Zah- Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Per- lungsverzögerungen infolge unvollständig ausgefüllter sonen, die aufseiten der Stadt mit der Vorbereitung, Rechnungen oder fehlender Unterlagen gehen zulasten (3) Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages des Auftragnehmers. durch den Preis für die Leistung abgegolten. befasst sind oder ihnen nahe stehende Personen Vor- teile (§§ 331 ff StGB) anbietet, verspricht oder ge- (5) Durch Nachnahme darf ein Rechnungsbetrag nur (4) Die Preisvereinbarung dieses Auftrages unterliegt den währt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst erhoben werden, wenn es vorher schriftlich vereinbart Bestimmungen der jeweils geltenden Fassung der Ver- stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten wurde. ordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Ab- Aufträgen und ggf. einer Preisprüfung. Die in diesem schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst § 11 Zahlung Auftrag vereinbarten Preise gelten als Marktpreise im sind. Sinne der o.a. Verordnung, soweit nicht in dem Auftrag (1) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach ausdrücklich ein anderer Preistyp angegeben ist. (2) Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder Erfüllung der Leistung bargeldlos und, soweit nichts von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer aus anderes vereinbart ist, nach Wahl der Stadt innerhalb § 4 Änderung der Vergütung Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen von 14 Tagen unter Abzug eines ggf. vereinbarten hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug auf (1) Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. darstellt. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen eine von dem Auftragnehmer angegebene Bankver- 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies der sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen bindung. Stadt unverzüglich – möglichst vor Ausführung der und Verabredungen mit anderen Bietern über Leistung und möglichst der Höhe nach - anzeigen. - Abgabe und Nichtabgabe von Angeboten, (2) Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem

  • die zu fordernden Preise, Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der be- (2) Der Auftragnehmer hat die durch die Änderung der - Bindungen sonstiger Entgelte, nannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeit- Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzu- - Gewinnaufschläge, punkt des Gefahrenüberganges gemäß § 7 Abs. 5 die- weisen. - Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandtei- ser Vertragsbedingungen. le,
  • Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, (3) Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den § 5 Erfüllungsort soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, überzahlten Betrag zu erstatten. Auf einen Wegfall der
  • Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Ab- Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht beru- Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart standszahlungen, fen. Sonstige Ansprüche der Stadt aus §§ 812 ff BGB ist – der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). - Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben bleiben unberührt. sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 22 § 6 Verpackungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – § 12 Abtretung GWB – zulässig sind. Solchen Handlungen des Auf- (1) Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die tragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen Der Auftragnehmer darf Forderungen aus diesem Vertrag nur stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. mit schriftlicher Zustimmung der Stadt abtreten. § 354 a HGB herzustellen. bleibt unberührt. (3) Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder (2) Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer § 13 Schriftform dass Verpackungen - Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusam- menhang mit illegaler Beschäftigung, Schwarzar- Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform,
  1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz beit oder Verstößen gegen gesetzlich vorgeschrie- soweit nicht eine andere Form vereinbart ist. des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, bene Mindestlöhne,
  2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederver- - Steuerhinterziehung, § 14 Anwendbares Recht wendbar sind, soweit dies technisch möglich und - weitere Straftaten im Geschäftsverkehr wie Betrug, zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut Untreue oder Urkundenfälschung (1) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutsch- bezogenen Vorschriften ist, begangen hat. land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. stofflich verwertet werden, soweit die Vorausset- zungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorlie- (4) Tritt die Stadt gemäß Abs. 1 bis 3 vom Vertrag zurück, (2) Der Schriftverkehr mit der Stadt muss in deutscher gen. so finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Sprache erfolgen. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, so- (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch wenn dies weit die Stadt für sie Verwendung hat, nach den Ver- nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorge- tragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten § 15 Gerichtsstand sehen ist, Verpackungen nach Gebrauch kostenfrei zu- Teiles zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der rückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht Gerichtsstand ist Hannover. einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer ge- dessen Kosten zurückgewährt. währleistet die umweltgerechte Entsorgung.

Stand: April 2016

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