Mängelhaftungsbürgschaft_03_2021_PP.pdf

Mietstromtransformator für den Wohnungsneubau in der Slatan-Dudow-Straße in Potsdam

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.09.2026, 01:06 (Europe/Berlin)

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BAUVORHABEN: Wohnungsneubau Slatan-Dudow-Straße - Gartenstadt Drewitz,

Potsdam

Mängelhaftungsbürgschaft

Die Firma (Name und Anschrift de Auftragnehmers)

als Auftragnehmer hat am

mit der ProPotsdam GmbH, Pappelallee 4, 14469 Potsdam

einen Vertrag für

Auftrags-Nr.

abgeschlossen.

Der ursprüngliche Vertragsumfang ist u. U. durch geänderte und zusätzliche Leistungen abgeändert oder erweitert werden; unsere nachfolgend erklärte Bürgenhaftung erstreckt sich ausdrücklich auch auf diese Veränderungen und Erweiterungen des ursprünglichen Vertragsumfangs.

Gemäß des uns vorliegenden Bauvertrags hat der Auftragnehmer im Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche Sicherheit zu leisten in Höhe von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Sicherstellung der dort genauer bezeichneten Ansprüche inklusive Schadensersatzansprüchen des Auftrag- gebers, Ansprüchen des Auftraggebers auf Erstattung von Überzahlungen und Regress-, Rückgriffs- und Freistel- lungsansprüchen des Auftraggebers. Diese Sicherheit kann durch eine Bürgschaft gestellt werden.

Dies vorausgeschickt, übernehmen wir (Name und Anschrift des Bürgen)

Hiermit gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung sämtlicher dem Auftragnehmer nach dem Bauvertrags ob- liegender Verpflichtungen die selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von

€ (in Worten: Euro )

Wir können aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ist ausgeschlossen.

Die Forderungen des Auftraggebers aus dieser Bürgschaft verjähren grundsätzlich auf der Grundlage der für den Bürgschaftsanspruch geltenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung: Für den Fall, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften für den Bürgschaftsanspruch berechnete Verjährungsfrist früher als 7 Jahre nach Abnahme der vom Hauptschuldner erbrachten Leistungen endet, verjährt der Anspruch des Auftraggebers gegen den Bürgen aus der Bürgschaft erst mit Verstreichen von 7 Jahren nach Abnahme der vom Hauptschuldner erbrachten Leistungen.

Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Ort des Bauvorhabens.

Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

Änderungen und Ergänzungen dieser Bürgschaft bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform.

, Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Bürgen

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