260831_HUO_305_Metallbau I_WBVB.pdf

Metallbauarbeiten mit Aluminiumfenstern, Fassaden, Türen, Wandbekleidungen und Wartung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.09.2026, 14:00 (Europe/Berlin)

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Anlage____

Abteilung V - Hochbau und Ministerielle Angelegenheiten des Bauens

Projekt: HU, Forschungsneubau „Optobiologie“
Liegenschaft: Philippstr. 13, 10115 BerlinDatum: 31.08.2026
Maßnahme: 14410E70002Vergabenummer: VM_26126_VOB_O_Kr
Leistung: Metallbau I

10 Weitere besondere Vertragsbedingungen (WBVB)

10.1 Objektüberwachung

Der Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) überträgt die Objektüberwachung (nachfolgend OÜ genannt) einem Dritten (Bauleiter des AG). Die OÜ erteilt die technischen Anordnungen auf der Baustelle. Ansonsten sind die OÜ und die anderen Mitarbeiter der Planungsbüros nicht bevollmächtigt, den mit dem AN geschlossenen Vertrag zu ändern oder zu ergänzen sowie den AG rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Der Generalplaner (nachfolgend GP genannt) ist vom AG zur Vornahme folgender Handlungen bzw. Abgabe folgender Erklärungen bevollmächtigt:

  • Entgegennahme von Bautagesberichten;

  • Erteilung von Weisungen auf der Baustelle (im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B);

  • Aufnahme eines gemeinsamen Aufmaßes mit den ausführenden Firmen;

  • alle weiteren Erklärungen, die zur vertragsgemäßen, mangelfreien und rechtzeitigen Ausführung der Leistungen der beteiligten Planer und Bauunternehmer notwendig sind

10.2 Bauanlaufbesprechung und Baubesprechung

Nach Auftragserteilung wird grundsätzlich zeitnah eine Anlaufbesprechung durchgeführt, in der der AN u. a. über die vom AG für die Auftragsabwicklung festgelegten Regelverfahren und -abläufe informiert wird. Der AN ist zur Einhaltung der vorgegebenen Verfahren und zur Verwendung der an ihn überreichten Formularvordrucke verpflichtet. Baubesprechungen finden im Baubüro in der Regel einmal wöchentlich zu regelmäßigen Terminen statt. Der AN ist innerhalb seines Leistungszeitraumes verpflichtet, an diesen Besprechungen teilzunehmen. Der Vertreter des AN muss eine geeignete, bevollmächtigte Person sein, die befugt und verpflichtet ist, verbindliche Abstimmungen zu treffen, Anweisungen des AG entgegenzunehmen und falls erforderlich, sofort ausführen zu lassen. Über das Ergebnis jeder Baubesprechung erstellt die Objektüberwachung ein Protokoll. Im Protokoll getroffene Vereinbarungen sind einzuhalten.

10.3 Baufristenplan

Der AN hat auf Grundlage der vom AG festgelegten Vertragsfristen einen Detailablaufplan über seine Vertragsleistungen zu erstellen. Innerhalb von 12 Werktagen nach Erhalt des Auftragsschreibens ist der Bauablaufplan zur Prüfung zu übergeben. Der AN ist verpflichtet an monatlichen Terminanpassungen vorbereitet teilzunehmen. Dazu gehört auch die Durchsicht und die Zuarbeit zum Gesamtterminplan.

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10.4 Baustellenbesetzung

Der AN ist verpflichtet, die Baustelle während der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung arbeitstäglich, bei Samstagsarbeiten auch samstags, zu den Regelarbeitszeiten ohne Unterbrechung innerhalb des Zeitraums der Leistungserbringung mit ausreichend Personal zu besetzen und seine Erreichbarkeit für den AG sicher zu stellen.

10.5 Bauleitung des Auftragnehmers, Erklärung verantwortlicher Fachbauleiter LBO und Vertreter

Der Bauleiter des AN übernimmt die Fachbauleitung im Sinne der Landesbauordnung (LBO) und muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Falls Fragen auftreten, für deren Entscheidung sich der Bauleiter des AN nicht für uneingeschränkt befugt hält, muss unverzüglich ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des AN zur Verfügung stehen. Dieser verantwortliche Vertreter des AN und der Fachbauleiter des AN sind vor Baubeginn schriftlich gegenüber dem AG zu benennen (Erklärung des Fachbauleiters und Benennung des verantwortlichen Vertreters). Der Einsatz des benannten Personals ist bindend und kann nur bei gleichwertigem Ersatz und Freigabe durch den AG erfolgen. Der AN hat dem AG einen vorgesehenen Austausch des bevollmächtigten Bauleiters und sonstiger Führungskräfte rechtzeitig mitzuteilen.

10.6 Anwendungsverpflichtung Projektplattform „winplan 2.0“

Der Datenaustausch der Projektbeteiligten erfolgt über die vom AG eingerichtete Internetplattform, der Projektplattform „winplan 2.0“, auch kurz mit „winplan“ bezeichnet. Der AN ist verpflichtet, sämtliche projektbezogene Unterlagen in der Projektplattform einzustellen und die über die Projektplattform zugesandten Dateien herunterzuladen. Diese Festlegung umfasst unter anderem auch Rechnungen, Nachtragsangebote, Nachtragvereinbarungen und im Allgemeinen den rechtsgeschäftlichen Schriftverkehr des AN.

10.7 Planunterlagen

Die Übergabe der Werkplanung bzw. deren Prüfung erfolgt ausschließlich über die Projektplattform. Die Planunterlagen (Dokumente und Pläne) werden dem AN vom AG über die Projektplattform digital zur Verfügung gestellt. Der AN erhält bei jeder neuen Planeinstellung eine entsprechende Benachrichtigung. Der AN druckt sich die Planunterlagen nach den eigenen Erfordernissen über die gesamte Ausführungszeit selber aus und verteilt diese entsprechend. Dies gilt auch bei Planänderungen. Der AN ist verpflichtet jeweils einen Satz der aktuellen Planunterlagen, in Papierform, auf der Baustelle vorzuhalten. Werk- und Montagepläne sind über den vorgenannten Planserver an den AG weiterzuleiten.

10.8 Planlieferliste

Der AN hat eine Aufstellung über die von ihm geplanten Planlieferungen (Planlieferliste) zu erarbeiten. Diese Aufstellung muss die vorgesehenen Planinhalte, Vorlagetermine sowie Korrekturumlaufzeiten und Freigabe- bzw. Bearbeitungszeiten enthalten. Die Aufstellung ist unmittelbar nach Auftragserteilung zu erstellen und dem AG spätestens 12 Werktage nach Auftragserteilung vorzulegen. Die Planlieferliste ist monatlich fortzuschreiben. Der Bezug zum Baufristenplan ist herzustellen.

10.9 Zeichnungen, Unterlagen, Werk- und Montageplanung, Prüf- und Vorlagefristen

Der AN hat rechtzeitig, gemäß der bestätigten Planlieferliste, vor der Ausführung die von ihm zu erstellenden Unterlagen, z.B. Baustelleneinrichtungsplan, Werkstatt- und Montagepläne dem Architekten bzw. Logistikdienstleister zur Genehmigung vorzulegen. Es gelten folgende Fristen: Die Pläne sind rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Wochen vor Ausführungsbeginn, beim AG bzw. der zuständigen Behörde zur Freigabe einzureichen. Bei einer notwendigen Überarbeitung ist die Planung spätestens 6 Werktage nach Aufforderung durch den AG/den Generalplanenden zu übergeben. Dabei ist mit einer Prüf- und Freigabefrist des AGs von bis zu 12 Werktagen je Lauf, nach Eingang aller vollständigen Unterlagen, zu rechnen. Die Werk- und Montageplanung kann nach Abstimmung mit

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dem AG schrittweise gemäß den Bauabschnitten und bestätigter Planlieferliste erfolgen. Nach Rückgabe der Pläne sind etwaige Korrektureintragungen durch den AN zu übernehmen (Gleichstellung). Der AN hat den Projekt-Dokumentenschlüssel und -Planschlüssel für alle Dokumente zu verwenden. Die Werk- und Montagepläne sind in den entsprechenden Ordner auf der Projektplattform abzulegen.

10.10 Baulogistikhandbuch und Arbeitszeiten

Das Baulogistikhandbuch (BLH) (Version Index G vom 31.08.2026) ist Vertragsbestandteil. Dem BLH sind die Arbeitszeiten und Baustellenöffnungszeiten zu entnehmen.

10.11 Sanitäre Anlagen, Unterkünfte und soziale Einrichtungen

Durch den AG werden Aufenthaltsräume (Tagesunterkünfte) für das Baustellenpersonal sowie Büroräume für die Bauleitung des AN über einen Logistikdienstleister (LDL) kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der AN ist verpflichtet diese Räume pfleglich zu behandeln.

Die Beseitigung von Schäden an der Mietsache, die durch den Mieter/AN verursacht wurden, gehen zu Lasten des Verursachers und werden in der Schlussrechnung zum Abzug gebracht. Etwaige Schäden an der Mietsache sind zum Zeitpunkt des Einzuges durch den AN an den LDL und den AG zu melden. Auf Basis der Terminplanung hat der AN seine Kapazitäten auszuweisen. Auf dieser Grundlage ist der Raumbedarf spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung bei der Objektüberwachung und beim LDL anzumelden.

Sanitäre Anlagen

Der AG stellt die sanitären Anlagen zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung.

Magazin- und Materialcontainer

Container oder Räume für die Lagerung von Geräten, Maschinen und Bauhilfsstoffen etc. des AN werden durch den AG im geringen Umfang zur Verfügung gestellt. Die Aufstellung AN-eigener Magazin- und Materialcontainer innerhalb des Baufeldes kann nur im geringen Umfang auf den durch den AG zugewiesenen, beschränkten Flächen erfolgen. Materiallagerungen im Gebäude sind ohne Zustimmung der OÜ und des LDL untersagt.

Sämtliche Informationen zu den zur Verfügung gestellten Sanitäre Anlagen, Unterkünfte und Magazincontainern und sozialen Einrichtungen sind dem Baulogistikhandbuch zu entnehmen.

10.12 Baustrom-/Bauwasserversorgung, Baustellenbeleuchtung

Baustrom und Bauwasser stehen an Übergabepunkten gemäß Baustelleneinrichtungsplan auf dem Baustellengelände zur Verfügung. Die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch werden vom Auftraggeber getragen und sind deswegen nicht in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ein Gasanschluss steht nicht zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sorgfältig und kostensparend mit den zur Verfügung gestellten Medien umzugehen. Eine Beleuchtung der Verkehrswege im Außenbereich wird durch den Auftraggeber sichergestellt. Die Arbeitsplatzbeleuchtung sowie die Beleuchtung der Verkehrswege im Inneren des Gebäudes liegt im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.

10.13 Zutrittsberechtigung

Der Zutritt zur Baustelle wird über eine elektronische Zutrittskontrolle geregelt. Beschäftigte des AN erhalten zur Baustelle nur Zutritt, wenn sie im Besitz eines vom Auftraggeber ausgestellten Ausweises sind. Der Zugang zur Baustelle hat ausschließlich über einen Zugang mit Kartenlesegerät zu erfolgen. Erfolgt der Zugang zur Baustelle mit Fahrzeugen, sind die AN weiterhin verpflichtet sich über das Kartenlesegerät anzumelden.

Die Beantragung und Genehmigung der Baustellen- und Tagesausweise erfolgt entsprechend des Ablaufschemas aus dem Baulogistikhandbuch. Der AN hat die Ausweise rechtzeitig gemäß den

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Fristen des Baulogistikhandbuchs vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Der Antrag ist entsprechend der Formblätter und Angaben des Baulogistikhandbuchs auszufüllen. Für kurzzeitige Tätigkeiten können Tagesausweise beantragt werden.

Der Ausweis muss während des Aufenthaltes auf dem Gelände gut sichtbar getragen werden. Nicht mehr benötigte Ausweise sind unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben. Dort ist auch unverzüglich der Verlust eines Ausweises anzuzeigen.

10.14 Bautagesberichte

Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte täglich, jeder Arbeitstag getrennt, mindestens 1 DIN A4 Blatt, zu führen und dem AG eine Ausfertigung zu überlassen. Aus den Bautagesberichten müssen mindestens die Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Art, Umfang und genauer Ort der erbrachten Leistungen, Behinderungen, Anlieferungen sowie die ggf. eingesetzten Geräte hervorgehen. Die Bautageberichte sind vom AN einmal wöchentlich, beim Bauleiter des AG als .pdf und als .xls offenes Format sowie über die Projektplattform einzureichen. Für die Erstellung der Bautageberichte wird ein Formular im Excelformat verteilt, welches für die Erstellung der Bautageberichte zu verwenden ist.

10.15 Baureklame / Bauschild

Das Aufstellen eigener Firmenwerbung jeglicher Art ist auf dem gesamten Gelände der Baustelle untersagt, einschl. Bauzaun, Gerüste, Container, Drehkran etc. Besichtigung der Baustelle durch Dritte ist nur mit Genehmigung des AG gestattet.

Der AG kann ein gemeinsames Bauschild aufstellen lassen. Der Auftragnehmer erhält dann auf Anordnung des Auftraggebers verpflichtend eine Firmentafel, die mit seinen Angaben zu Gewerk, Name, Anschrift, Telefon und Faxnummer anzubringen ist. Die Nutzung des Bauschildes durch den Auftragnehmer wird pauschal mit 250,00 Euro brutto von der Schlussrechnung abgezogen.

10.16 Beginn der Zahlungsfristen / Rechnungen

Für den Fristenlauf gemäß § 16 VOB/B ist der Eingang der Rechnung beim AG maßgeblich. Rechnungen sind kumulativ aufzustellen und dem AG als PDF-Format zu übergeben. Die Projektsteuerung, OÜ und GP erhalten das Exemplar mit Versand über die Projektplattform.

Für die Abrechnung sind vom AN zu jeder Rechnung nachvollziehbare Abrechnungsmengenberechnungen und die dazugehörigen Aufmaßpläne für die abzurechnenden Leistungen vorzulegen. In den Mengenberechnungen verwendete Maße sind durch die vom AN anzufertigenden Aufmaßpläne prüfbar zu belegen.

Die Aufmaße und zugehörigen Planunterlagen müssen eindeutig, schlüssig und ohne zusätzlichen Klärungsbedarf prüfbar sein.

Für jede Position sind separate Aufmaßblätter anzulegen, die dann mit den fortschreitenden Abschlagsrechnungen kumulierend ergänzt werden.

Darüber hinaus ist jedes Rechnungsblatt im Kopf so zu beschriften, dass eindeutig die Zuordnung zur jeweiligen Rechnung und der Position gewährleistet ist. In der Rechnung gestellte Mengensummen müssen im Aufmaßblatt per Mengenzusammenstellung nachvollziehbar aufgestellt und ablesbar sein.

10.17 Abrechnung und Nachweisführung nichtgefährlicher Abfälle

gemäß der Anlage Besondere Vertragsbedingungen – Bauabfallentsorgungsleistungen (V 2411 F, Pkt. 3) sind folgende Einzelbelege für die Nachweisführung und Abrechnung der sach- und fachgerechten Entsorgung auch für nichtgefährlicher Abfälle bereitzustellen:

  • Übernahmeschein/ Begleitschein
  • Wiegenote

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Die Abrechnung und Nachweisführung gefährlicher Abfälle erfolgt nach den Festlegungen in den jeweiligen Leistungsverzeichnissen.

10.18 Dokumentation

Die komplette Bestandsdokumentation gemäß aktueller Dokumentationsrichtlinie ist vom AN bis spätestens 21 Kalendertage vor Abnahme der Bauleistung an die Bauleitung des AGs zwecks Prüfung (Inhalt und Struktur) im Original zu übergeben, sowie digital mit Versand über die Projektplattform.

10.19 Sicherheit für Mängelansprüche

Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B): Mit Ablauf der Frist für den Mängelanspruch (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B)

10.20 Anordnung von Stundenlohnarbeiten

Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist – mit Ausnahme von Gefahr in Verzug - erst nach schriftlicher Anordnung des AGs/der OÜ zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenzettel sind arbeitstäglich bei der OÜ des AG im Original einzureichen, sowie digital als .pdf. Nur im Original von der OÜ bestätigte Stundenzettel können bei der Rechnungslegung berücksichtigt werden.

10.21 Compliance

Die Parteien dieser Vereinbarung werden vertrauensvoll, loyal und respektvoll zusammenarbeiten und wechselseitig auf die schutzwürdigen Belange der jeweils anderen Partei Rücksicht nehmen. Insbesondere werden die Parteien die Reputation und das Ansehen der jeweils anderen Partei stets nach besten Kräften wahren.

Der AN garantiert im Allgemeinen und während der Dauer dieses Vertrages die Einhaltung und Beachtung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich (aber nicht ausschließlich) aller Anti-Korruptionsgesetze und –Vorschriften. Der AN hat im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen aus diesem Vertrag, sowie sonstigen für den AG erbrachten Leistungen keine Verbotenen Handlungen begangen, weder direkt noch indirekt, und wird dies auch künftig nicht tun. Verbotene Handlungen beinhalten das Versprechen, Anbieten oder Gewähren, oder das Anfordern oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils oder Nutzens um Handlungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Der AN garantiert, die geltenden Arbeitsschutzstandards zu beachten und einzuhalten und dem AG, auf dessen Anforderung, entsprechende Unterlagen und Informationen als Nachweis auszuhändigen oder Überprüfungen durch den AG oder seiner Vertreter zu zulassen und zu unterstützen.

10.22 Freistellungsbescheinigung

Der AN hat den AG unverzüglich über jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG), insbesondere einer Rücknahme oder einem Widerruf, schriftlich zu unterrichten.

10.23 Videoüberwachung / Baustellenbewachung

Für den Schutz der Baustelle sowie seines Eigentums richtet der AG über den Logistikdienstleister eine Baustellenbewachung ein. Diese besteht auch aus einer stichprobenartigen bzw. permanenten personifizierten Bewachung innerhalb der Baustellenöffnungszeiten. Diese Bewachung ersetzt nicht die Eigenverantwortung der Firmen zum Schutz ihrer Materialien sowie Werkzeuge und Geräte. Ab dem Zeitpunkt des Baustarts der Ausbaugewerke besteht die Bewachung zusätzlich aus einer Videoüberwachung der Baustellenbegrenzung sowie der Zu- und Ausfahrten.

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10.24 Webcam Baustelle

Vom Auftraggeber wird an geeigneter Stelle eine Baustellenkamera installiert, die zur visuellen Veranschaulichung des Baufortschritts automatisiert und regelmäßig eine Übersichtsaufnahme des Baustellenbereichs anfertigt. Eine Überwachung der Bautätigkeit erfolgt hierdurch nicht. Es werden keine personenbezogenen Daten erhoben. Das so gewonnene Bildmaterial soll im Internet veröffentlicht werden, um den aktuellen Baufortschritt darzustellen und nach Fertigstellung der Baumaßnahme einen Zeitrafferfilm zu präsentieren. Der Auftragnehmer erklärt sich hiermit einverstanden.

10.25 Projekthandbuch

Das Projekthandbuch (Version vom 11.06.2025) ist Vertragsbestandteil.

10.26 Entsorgungs- und Reinigungslogistik

Ab Beginn der Phase Ausbau stellt der Ausbau-GU den restlichen Gewerken inkl. dem AN am vorgesehenen Wertstoffhof geeignete Müllgroßbehälter für die getrennte Entsorgung zur Abholung bereit. Für das Sammeln der Abfälle und den Transport der Behälter vom Arbeitsplatz bis zum Wertstoffhof ist der jeweilige AN verantwortlich.

Die Organisation der Abfallsammlung und des Abfalltransportes und die damit ggf. verbundene Gestellung von Müllgroßbehältern hat dabei auf den dem AN zugewiesenen BE-Flächen und im Bereich der Arbeitsräume der AN zu erfolgen. Eine Behältergestellung außerhalb dieser Flächen ist nicht zulässig. Die AN dienen diese Abfälle der zentralen Entsorgungseinrichtung des Ausbau-GU im Bereich des Wertstoffhofes an. Die Abfallmengen werden vom Ausbau-GU erfasst und dokumentiert. Der Weitertransport erfolgt durch den Ausbau-GU, der auch eine Abfallbilanz erstellt. Die Regelungen des Logistikhandbuchs sind zu beachten.

Das Mitbringen von Baustellenabfällen, welche nicht durch eine Bautätigkeit vor Ort angefallen sind, ist verboten.

Die Entsorgung von Sonderabfällen bzw. gefährlichen Abfällen erfolgt durch den AN. Hierbei sind solche Abfälle gemeint, die nicht mit dem normalen Baustellenabfall entsorgt werden können und/ oder von denen eine Gefahr für die Umwelt oder für die Öffentlichkeit ausgeht.

Die Entsorgungskosten sind nicht in die Einheitspreise des AN einzukalkulieren. Diese werden vom AG übernommen.

Verstöße gegen die Regelungen des Baulogistikhandbuches werden gemäß Preisliste (Anlage 04 zum Logistikhandbuch) berechnet.

Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

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