Zusätzliche Vertragsbedingungen VOB LKGI.pdf

Metallbauarbeiten im Innenbereich der Gesamtschule Busecker Tal

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 02:19 (Europe/Berlin)

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Hinweise und Zusätzliche Vertragsbedingungen des

Landkreises Gießen für die Ausführung von Bauleistungen

(Stand April 2022)

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1), rechtsgeschäftliche Vertretung des Auftraggebers

1.1 Die Bauleitung ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Sie kann insbesondere den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Zudem ist die Bauleitung berechtigt, schriftlich zu mahnen und dem Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung die Kündigung und die Geltendmachung eines Verzugsschadens anzudrohen

1.2 Die Bauleitung ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Stellvertretung des Auftraggebers bevollmächtigt. Aufträge werden vom Auftraggeber erteilt, dem zudem alle relevanten Entscheidungen vorbehalten sind. Insbesondere darf die Bauleitung keine finanziellen Verpflichtungen für den Auftraggeber eingehen; dies gilt auch für die Änderung oder Ergänzung bestehender Verträge sowie die Vereinbarung neuer Preise. Vertragsänderungen sind ausschließlich dem Landkreis Gießen als Auftraggeber vorbehalten.

1.3 Es wird darauf hingewiesen, dass die Sachbearbeiter/innen, Ingenieure/innen und Architekten/innen des Fachdienstes Bauen des Landkreises Gießen keine Berechtigung haben, zusätzliche oder geänderte Bauleistungen über dem Grenzwert von 5.000,00 Euro netto anzuordnen. Bei Überschreitung dieser Wertgrenze muss die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Vergabeberechtigten (Fachdienstleiter, Fachbereichsleiter oder zuständiger Dezernent) eingeholt werden, um eine wirksame Beauftragung durch den Landkreis Gießen herbeizuführen. Mehrere einzelne zusätzliche Leistungen bzw. Nachträge werden kumuliert zur Berechnung der Wertgrenze für die Vergabeberechtigung herangezogen.

2 Geänderte Vergütung (§ 2 VOB/B)

2.1 Jede Änderung der beauftragten Leistungen, die eine Erhöhung der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme zur Folge hätte, ist dem Auftraggeber unverzüglich und vor dem Entstehen der Kosten zu melden. Hierzu hat der Auftragnehmer unverzüglich ein prüffähiges Nachtragsangebot mit sämtlichen Kostenfolgen der Änderung vorzulegen.

2.2 Jede Auftragsänderung bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten.

2.3 Auf Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen wird hingewiesen.

3 Ausführung (§ 4)

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

4 Abrechnung (§ 14)

Rechnungen sind in prüffähigem Zustand unter Angabe der Auftragsnummer sowie Bezeichnung der Maßnahme und des Objektes über das im Auftragsschreiben genannte Bauleitungsbüro beim Auftraggeber einzureichen.

5 Stundenlohnarbeiten (§ 15)

5.1 Stundenlohnarbeiten dürfen – wenn nicht im Vertrag bereits nach Art und Umfang vorgesehen – nur auf Anweisung des Auftraggebers ausgeführt werden, § 2 Abs. 10. Die Anweisung erfordert mindestens die Textform.

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5.2 Für Stundenlohnarbeiten sind Stundenlohnzettel werktäglich vorzulegen. Die Stundenlohnzettel müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 folgende weitere Angaben enthalten:

  • das Datum
  • die Bezeichnung der Baustelle
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
  • die Art der Leistung
  • die Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe der eingesetzten Arbeitskräfte
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

5.3 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.

6 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

6.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter

a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung) fallen.

6.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 6.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungs- summe verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

6.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 6.1 b oder 6.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

6.4 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

7 Zahlung (§ 1)

7.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

7.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut.

7.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.

Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

8 Überzahlungen (§ 17)

8.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftrag- nehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

8.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.

Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befin- det er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in

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Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

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