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Metallbauarbeiten: Gitterroste und Stahltüren für Umweltbundesamt Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 13:44 (Europe/Berlin)

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Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBVB

Stand: 04.06.2025

10.1 Bautagesberichte

Der AN hat Bautageberichte arbeitstäglich zu führen und dem für die Objektüberwachung

beauftragten Architekten / Fachingenieur wöchentlich zu übergeben. Die Tagesberichte sind zu

unterschreiben und müssen Angaben enthalten über das Kalenderdatum, Anzahl und Art der auf

der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Anzahl und Art der eingesetzten Geräte, zur

Arbeitsleistung, den wesentlichen Baufortschritt größerer Teilabschnitte, Wetterverhältnisse,

Angaben zu Materiallieferungen, von der Objektüberwachung erhaltene Unterlagen und

Anordnungen sowie besondere Vorkommnisse.

10.2 Befugnisse der Objektüberwachung/ Projektsteuerung

Der AG hat eine Projektsteuerung beauftragt. Der AN hat sämtliche Korrespondenz mit dem AG

nachrichtlich gleichzeitig dem beauftragten Projektsteuerer zur Kenntnis zu geben. Neben der

Projektsteuerung hat der Auftraggeber zur Kontrolle der Leistungen des AN Architekten und

Ingenieure mit der Objektüberwachung beauftragt. Die vom AG beauftragte

Objektüberwachung, Projektsteuerung oder sonstige Dritte (einschließlich des Nutzers) sind

nicht dazu bevollmächtigt, Abweichungen vom Vertrag, Änderungen der Ausführung oder Mehr-

und Minderleistungen zu vereinbaren oder anzuordnen. Das gilt auch im Übrigen für

rechtsgeschäftliche Erklärungen mit finanziellen Auswirkungen bzw. rechtsgestaltende

Erklärungen für den AG. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass weder in der Vorlage geänderter

Pläne, in der Freigabe von Werk- und Montageplänen oder in anderen Vorgaben durch die an

der Planung/ Objektüberwachung fachlich Beteiligten eine Beauftragung geänderter/ zusätzlicher

Leistungen des AG zu sehen ist. Die vom AG beauftragte Objektüberwachung ist jedoch dazu

befugt, dem AN Anweisungen in Bezug auf den allgemeinen Bauablauf, insbesondere die

allgemeine Ordnung auf der Baustelle sowie in Bezug auf die Art und Weise der Durchführung

der übertragenen Leistungen zu erteilen und die Rechte des AG aus dem Vertrag für den AG

wahrzunehmen Die beauftragte Objektüberwachung ist insbesondere zu folgendem befugt:

  • Abrufen vertraglich vereinbarter Leistungen

  • Aufforderung zur Leistungserbringung, Abhilfeaufforderungen, Inverzugsetzung

  • Mängelrügen und Aufforderung zur Mangelbeseitigung

  • Aussprechen von Mahnungen

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  • Abruf von Stundenlohnleistungen im Umfang der beauftragten Stunden

  • Bestätigung von angeordneten Stundenlohnarbeiten

  • Fachtechnische und rechnerische Prüfung der Rechnung

Die Leistungspflichten des AN werden durch den Einsatz der Objektüberwachung und

Projektsteuerung nicht eingeschränkt. Der AN bleibt für seine Leistungen voll verantwortlich.

Hinsichtlich etwaiger Weisungen der an der Objektüberwachung Beteiligten gilt § 4 Abs. 3

VOB/B.

Die OÜ, der Wachschutz sowie der AG sind zudem berechtigt sich von dem auf der Baustelle

tätigen gewerblichen Personal auf Verlangen die Ausweisdokumente vorzeigen zu lassen.

10.3 Einsatz des Projektkommunikationssystems (PKMS)

Zur Unterstützung der Projektkommunikation wird der Einsatz eines internetbasierten PKMS der

Firma think project! GmbH (nachfolgend: Systemanbieter tp!) vereinbart.

Der Auftragnehmer verwendet dieses Programm während der Durchführung der ver traglichen

Leistungen. Die Bereitstellung, Datenerhaltung und Datensicherung sowie die Master-

Administration werden entsprechend der jeweiligen Vertragsbedingungen (verfügbar unter

http://www.thinkproject.com/de) vom Systemanbieter vorgenommen.

Der Auftragnehmer erhält mit Vertragsabschluss Zugang zum vom Auftraggeber (AG)

eingesetzten Projektkommunikationssystem PKMS des Systemanbieters und den darin

enthaltenen Projektinformationen.

Der AG hat bestimmte Kommunikationsabläufe in sog. „workflows“ im PKMS standarisiert. Der

AN hat die – auch fortgeschriebenen - Vorgaben des AG zu den Kommunikationsabläufen

einzuhalten. Dies entbindet ihn nicht von seinen sich aus dem Vertrag und seinen

Grundlagen, insbesondere den sich aus den Bestimmungen der VOB/B ergebenden Pflichten.

10.4 Übergabe von Zeichnungen und Unterlagen

Der Auftraggeber stellt als Grundlage für die vom Auftragnehmer zu erstellende

• Montage – und Werkstattplanung

• Baubestandsdokumentation

die Ausführungszeichnungen und -unterlagen ausschließlich digital über das

Projektkommunikationssystem „think project!“ (tp!) zur Verfügung. Sollten weitere Zeichnungen

und Unterlagen im Zuge der Ausführung benötigt werden, so erfolgt die Verteilung über das

PKMS.

Die über das PKMS in der zur Übergabe durch den AG vorgesehenen Weise zur Verfügung Seite 2 von 11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

gestellten Ausführungsunterlagen mit dem Status „F – Freigabe“ gelten als durch den AG

freigegeben und bedürfen keines ausdrücklichen Freigabevermerks durch den AG.

Ausführungsunterlagen, die dem AN auf andere Weise übergeben werden, darf der AN erst nach

Freigabe durch den AG der Ausführung zugrunde legen.

Der AN hat sich eigenständig und rechtzeitig zu informieren, ob die für seine Leistungen

benötigten Ausführungsunterlagen im PKMS zur Verfügung stehen und die Unterlagen

abzurufen.

Der AN hat die als Grundlage für die Ausführung übergebenen Unterlagen auch unter

Berücksichtigung der vorliegenden Planlisten auf Vollständigkeit, Unstimmigkeiten und auf

inhaltliche Richtigkeit hin unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und den Auftraggeber innerhalb von

10 Werktagen über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu informieren. Die Regelungen des § 4

Abs. 3 VOB/B bleiben unberührt.

10.5 Herstellen von Zeichnungen Unterlagen

Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung bzw. spätestens zehn Werktage

nach Abruf durch den Auftraggeber eine Planvorschauliste (Plansoll-Liste) zu erstellen und an

den Auftraggeber zu übermitteln (als Excel- und PDF-Dateien über PKMS). In dieser Plansoll-

Liste sind die vom AN als Grundlage seiner Leistungserbringung zu erstellenden Pläne und

Unterlagen, die Bestandteil der Werk- und Montageplanung sind, vollständig und detailliert

aufzuführen. Die Unterlagen sind in dieser Planvorschauliste konkret zu bezeichnen, und zwar

unter Angabe der Plannummer (gemäß AKS-Schlüssel der Dokumentationsrichtlinie des BBR),

Planbezeichnung, Maßstab. Der geplante Termin für die Übergabe ist je Plan/Unterlage ebenso

anzugeben. Soweit zum Verständnis erforderlich, sind besondere Bemerkungen zu den

jeweiligen Unterlagen aufzunehmen. Die Plansoll-Liste dient der Abstimmung über Umfang,

Inhalt und Detaillierung sowie terminlichem Verlauf der Planungsleistungen des Auftragnehmers.

Die Planvorschauliste ist durch den Auftragnehmer laufend fortzuschreiben.

Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erstellende Werkstatt- und Montageplanung auf

Grundlage der ihm für die Ausführung seiner Leistungen übergebenen freigegebenen

Ausführungsunterlagen zu erarbeiten. Die Werkstatt- und Montageplanung hat grundsätzlich

neben den Planungen für den Endzustand, auch folgende Angaben zu umfassen und

darzustellen:

  • alle erforderlichen Planungen und Berechnungen für etwaige Zwischenbauzustände während

der Bauzeit, sowie Planungen aller Baubehelfsmaßnahmen,

  • erforderliche Sicherheit- und Gesundheitsschutzeinrichtungen für den Leistungsbereich des Seite 3 von 11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

AN,

  • Berücksichtigung der ausführungsrelevanten und herstellerabhängigen Detaillierungen,

  • Alle Details, einschließlich sämtlicher konstruktiver Befestigungsmittel entsprechend den

allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den statisch vorgegebenen

Befestigungsmitteln,

  • genaue Materialbezeichnungen, Oberflächenbehandlungen sowie ggf. Berechnungen und

Nachweise der eingesetzten Konstruktionen,

  • notwendige Angaben zu Farbigkeit und Oberfläche für den Denkmalschutz

  • die zulässigen Maßtoleranzen sowie die durch Aufmaß auf der Baustelle ermittelten

Ausführungsmaße,

  • Fertigungstoleranzen an den Schnittstellen zu Nachfolgegewerken.

Mit der Werk- und Montageplanung vollständig zu übergeben sind: Prüfzeugnisse,

Herstellerdatenblätter, Verwendbarkeitsnachweise und Zulassungen, Bauprodukteliste nebst

Nachweisen, sowie etwaige Unterlagen über ein Verfahren „Zustimmung im Einzelfall (ZiE)“ für

die vom Auftragnehmer zum Einbau oder zur zeitweisen Überlassung vorgesehenen Stoffe und

Bauteile, sowie sämtliche erforderlichen weiteren Nachweise über die Eignung und Güte der

verwendeten Stoffe.

Der Auftragnehmer hat alle von ihm zu erstellenden und beizubringenden Unterlagen und Pläne,

soweit nichts anderes vereinbart wird, spätestens 18 Werktage vor Ausführung der jeweiligen

Leistung dem vom Auftraggeber beauftragten Planer zur Freigabe zu übergeben.

Auftraggeberseitige Prüffristen von mindestens 12 Werktagen sind in die Bauablaufplanung

bezüglich der Fertigungs- und Bestellvorlauffristen einzukalkulieren. Diese Unterlagen,

Nachweise, Zulassungen etc. müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Prüfung durch den AG

Die vom AN in Papierform und digital übergebene Werkstatt- und Montageplanung wird vom AG

bzw. den beauftragten Planungsbeteiligten geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem AN durch

Übergabe der geprüften Pläne im Originalmaßstab mit Eintragungen mitgeteilt (ausschließlich

digital). Die Planunterlagen werden im Ergebnis der Prüfung mit dem Status

"A", "B" oder "C" versehen:

  • Status "A" = zur Ausführung freigegeben,

  • Status "B" = unter Berücksichtigung der Prüfanmerkungen zur Ausführung freigegeben,

mit der Verpflichtung, die eingetragenen Korrekturen vorzunehmen und die Ausführung zu

beginnen. Einer erneuten Freigabe zur Ausführung bedarf es dabei nicht.

  • Status "C" = zur Ausführung nicht freigegeben,

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da die Konstruktionen die Anforderungen nicht erfüllen.

Ergibt die Prüfung den Status B oder C, hat der AN die Werk- und Montageplanung unverzüglich,

jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen, korrigiert und überarbeitet - erneut inklusive aller

zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einfach in Papierform sowie digital im PKMS dem AG zu

übergeben. Im Falle des „Status C“ bedarf es einer Freigabe, bevor der AN mit der Ausführung

der entsprechenden Leistungen beginnen darf. Etwaige Änderungen gegenüber bereits

geprüften Plänen hat der Auftragnehmer ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem

Änderungsindex nachvollziehbar fortzuführen.

Freigabe durch den AG

  • Der AN darf seine Leistungen nur auf Grundlage einer freigegebenen Werk- und

Montageplanung (Status A oder B) ausführen.

  • Soweit die Prüfung durch einen Prüfingenieur erforderlich ist, darf der AN mit der Ausführung

der betreffenden Leistung nicht vor der finalen Freigabe durch den Prüfingenieur beginnen. Diese

Freigabe erfolgt durch Aufbringen eines grünen Stempels (bauaufsichtlich geprüft) im Plankopf

und Übergabe des gestempelten Planes in 2-facher Papierausfertigung sowie digital an den

Auftragnehmer.

Gescheiterte Freigabe

Die Freigabe befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung zur vertragsgemäßen

Ausführung und Planung der geschuldeten Leistungen (Mängelhaftung). Es wird vorausgesetzt,

dass dieser Plan nur vertragskonforme, geschuldete Leistungen enthält und mit den sonstigen

vertraglichen Festlegungen übereinstimmt.“ Darüber hinaus bedarf die Freigabe und Übergabe

der Werkstatt- und Montageplanung keiner weiteren Erklärung. Eine Unterzeichnung des

Freigabevermerks (Stempel) ist nicht erforderlich.

Der Auftraggeber darf die Freigabe der W&M-Planung verweigern, insbesondere, wenn z.B.:

  • zusätzliche genehmigungsrechtliche Anforderungen zu erfüllen sind,

  • Änderungen der bereits geprüften Pläne nicht gekennzeichnet

(Umwolkung) wurden, insbesondere kein ordnungsgemäßer Änderungsindex vorliegt,

  • Planungsfehler vorliegen (etwa die Planungsqualität nicht gegeben ist),

  • die Planung und/ oder erforderliche Nachweise nicht vollständig vorgelegt wurden,

  • die Planung keine systemgerechte Fortentwicklung genehmigter Pläne darstellt, oder

  • die geplante Leistung von sonstigen funktionalen oder gestalterischen Belangen der

vertragsgegenständlichen Anforderungen und Unterlagen abweicht.

In den genannten Fällen, sind die Umstände, die zur Verweigerung der Freigabe führen, dem AN

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zuzuschreiben, so dass etwaige hieraus resultierende Verzögerungen zu Lasten des AN gehen.

Wirkung der Freigabe

Nach der Freigabe der Werk- und Montageplanung sind die Unterlagen in der dafür

vorgesehenen Rubrik des PKMS einzustellen. Die Freigabe der Pläne hat lediglich den

Aussagegehalt, dass der AN auf dieser Grundlage seine Leistungen ausführen darf.

Mit der Freigabe ist kein Anerkenntnis des Auftraggebers verbunden. Ebenso wenig erfolgt mit

der Freigabe eine Aussage dahingehend, dass die sich aus den Plänen ergebende Leistung

vertragskonform und im Übrigen mangelfrei ist. Der AN bleibt für die Vertragsgemäßheit seiner

Leistungen auch trotz Freigabe von Plänen allein und voll verantwortlich. In der Freigabe von

Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zu Änderungen des

vertraglichen Planungs- und/ oder Bausolls, sowie keine Anordnung zusätzlicher oder geänderter

Leistungen. Sofern Pläne eine Änderung des vertraglichen Bausolls beinhalten, hat der

Auftragnehmer den Auftraggeber gesondert darauf hinzuweisen. Unterlässt der Auftragnehmer

einen solchen Hinweis, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass mit den vorgelegten

Plänen Änderungen des vertraglichen Bausolls nicht verbunden sind.

10.6 Dokumentation der eigenen Leistung

Der Auftragnehmer hat alle Unterlagen und Pläne zur Dokumentation der eigenen Leistung sowie

alle Eigen- und Fremdüberwachungsunterlagen, Vermessungsnachweise, Prüfprotokolle etc.,

die seine Leistung in geeigneter Weise dokumentieren, spätestens 12 Werktagen nach

Ausführung der jeweiligen Leistung vollständig im PKMS hochzuladen.

10.7 Prüfung durch den Prüfingenieur

Unterlagen der Werk- und Montageplanung des Auftragnehmers, die vom Prüfingenieur des

Auftraggebers zu prüfen sind, sind als solche zu kennzeichnen und mit Übergabe zur Prüfung

auszuweisen. Soweit Freigaben durch den vom AG eingesetzten Prüfingenieur erforderlich sind,

hat der AN sämtliche für die Prüfung und Freigabe der erforderlichen statisch konstruktiven

Nachweise erforderlichen Abstimmungen eigenständig und selbst mit dem Prüfingenieur

vorzunehmen. Hinsichtlich der Kosten des Prüfingenieurs gilt das folgende:

Der AG übernimmt die Kosten des Prüfingenieurs für die Prüfung und Freigabe der nach dem

Vertrag vorgesehenen Leistung unter Berücksichtigung der nach dem Vertrag vorgesehenen Art

der Ausführung. Sind im Leistungsverzeichnis keine besonderen Vorgaben zur Art der

Ausführung getroffen worden, so übernimmt der AG die Kosten des Prüfingenieurs, die sich für

die einfachste Art der Herstellung des Werks unter Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheiten

und allgemein anerkannten Regeln der Technik ergibt. Abweichungen von vertraglich

vorgesehenen Fertigungsweisen/ Ausführungsarten bedürfen der schriftlichen und

ausdrücklichen Zustimmung des AG und entbinden den AN nicht von der Verpflichtung im

Übrigen die vertraglichen Vorgaben in Bezug auf das von ihm zu erstellende Werk zu erfüllen. Seite 6 von 11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Es wird klargestellt, dass etwaige sich aus einer solchen Abweichung ergebenden Folgekosten,

wie etwa Prüfgebühren/-kosten für Zwischenbauzustände, Baubehelfskonstruktionen und

Provisorien, etc., die für die ursprünglich nach dem Vertrag vorgesehene Leistung/ Art der

Ausführung nicht angefallen wären, vom AN in jedem Fall selbst zu tragen sind. Das gilt auch für

Prüfgebühren im Zusammenhang mit Sondervorschlägen des AN oder Kosten/ Gebühren für

durch den AN veranlasste erforderliche Wiederholungsprüfungen.

Prüffristen des Prüfingenieurs

Folgende Prüffristen sind vom AN im Zuge der Leistungserbringung in der Regel zu

berücksichtigen:

  • Planunterlagen. Berechnungsunterlagen/ statische Berechnungen und andere Nachweise, die

der Prüfung und Freigabe durch den Prüfingenieur bedürfen in der Regel 36 Werktage.

Anmerkungen/ Prüfeintragungen des Prüfingenieurs sind im Rahmen der Gleichstellung der

Werkplanung unverzüglich (maximal 6 Werktage) umzusetzen und erforderliche Korrekturen

vorzunehmen, sowie dem Prüfingenieur erneut zur finalen Prüfung (einfach in Papierform und

digital über das PKMS) vorzulegen. Die Regelprüfzeit des Prüfingenieurs der finalen

Überarbeitung beträgt weitere 12 Werktage.

10.8 Baustellenausweise

Als Voraussetzung für den Zutritt zur Baustelle wird vom Auftragnehmer für die Zutrittskontrolle

ein Baustellenausweis nach Vorlage eines amtlich bestätigten, gültigen Identifikationsdokuments

(Personalausweis Reisepass, oder Sozialversicherungsausweis) im Rahmen des täglichen

Passwechselverfahrens ausgegeben. Personen, deren geplanter Zutritt zur Baustelle in der

Gesamtheit vier Wochen übersteigt, erhalten einen personalisierten Baustellenausweis mit

Lichtbild. Dazu müssen sie sich persönlich zu einem Fototermin am Schalter Ausweiserstellung

im Container der Zutrittskontrolle (Einlasscontainer der Baustelle) mit einem amtlich bestätigten

Identifikationsdokument (Personalausweis Reisepass, oder Sozialversicherungsausweis)

vorstellen. Die Möglichkeit zur Erstellung des persönlichen Ausweises ist grundsätzlich in einem

festgelegten Zeitfenster während der Baustellenöffnungszeiten gegeben. Der persönliche

Baustellenausweis ist auf Anfrage des Wachschutzpersonals zusammen mit einem amtlich

bestätigten Identifikationsdokument (Personalausweis Reisepass, oder

Sozialversicherungsausweis) bei jedem Zugang zur Baustelle dem Sicherheitspersonal

vorzulegen. Der Sozialversicherungsausweis ist täglich mitzuführen.

Der Baustellenausweis ist grundsätzlich auf der Baustelle mitzuführen und sichtbar zu tragen.

Tägliches Ein- und Ausbuchen an den Ein- bzw. Ausgängen der Baustelle ist aus

Sicherheitsgründen zwingend erforderlich.

Bei Verlust des Baustellenausweises ist umgehend die Objektüberwachung sowie der

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Wachschutz zu informieren. Die Kosten für die Neuausstellung des Baustellenausweises sind

vom AN zu tragen.

10.9 Baustrom und Bauwasser

Baustrom und -wasser werden vom AG kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die vom AG gestellten

Anschlüsse gem. dem BE-Plan und der Nr. 2.6 der LV Vorbemerkungen sind von allen auf der

Baustelle tätigen Unternehmern gemeinsam zu nutzen. Die allgemeinen Verkehrswege der

Baustelle (innen und außen) werden bauseits beleuchtet.

Der AN ist verpflichtet sorgfältig und sparsam mit den Medien umzugehen. Übergabestellen für

Baustrom und Bauwasser werden nach Art und Lage gemäß den Vortexten zum LV bzw. dem

allgemeinen Baustelleneinrichtungsplan zur Verfügung gestellt.

10.10 Wasch- und Toilettenanlagen

Es werden Sanitäreinrichtungen (WC, Wasch- und Duschmöglichkeiten) vom AG zur

kostenfreien Nutzung und gem. den ASR Richtlinien zur Verfügung gestellt.

10.11 Aufenthaltscontainer / Tagesunterkünfte

Aufenthaltscontainer (Standard 2,5 x 6 m) mit einer einfachen Ausstattung (Spinde, Tisch und

Stühle für 8 Arbeitskräfte) werden vom AG im Bereich Königsallee im nordöstlichen Teil des

Baufeldes bereitgestellt, vorgehalten, betrieben und wöchentlich gereinigt. Die

Aufenthaltscontainer sind nicht mit Telefon- und Internetverbindung ausgestattet.

Da die BE-Flächen innerstädtisch begrenzt sind, dürfen eigene Aufenthaltscontainer des AN o.ä.

temporäre Unterkünfte nicht gestellt werden. Zur Bedarfssteuerung hat der AN auf Basis seiner

Terminplanung seine Kapazitäten auszuweisen und seinen Raumbedarf spätestens 1 Woche

nach Auftragserteilung beim AG anzumelden. Die Belegung eines vom AG gestellten

Einzelcontainers ist mit gleichzeitig bis zu 8 Arbeitskräfte möglich.

Für die Nutzung eines bereitgestellten Aufenthaltscontainers ist ein Nutzungsentgelt in Höhe von

10 € netto/Kalendertag einzukalkulieren. Das Nutzungsentgelt ist bei den Rechnungen durch den

AN zu verrechnen.

Material- und Werkstattcontainer können vom AN in begrenzten Umfang selbst gestellt werden.

Dies ist vorab mit der zuständigen Objektüberwachung abzustimmen.

10.12 Baubesprechung / Baubegehung

Der Auftragnehmer hat nach Aufforderung des Auftraggebers oder der Objektüberwachung, bzw.

eigenständig sollte ein Erfordernis vorliegen, zu den Baubesprechungen und Baubegehungen,

die die Objektüberwachung regelmäßig durchführt, einen qualifizierten deutschsprechenden

Mitarbeiter, unter dessen Leitung die Ausführung der hier beauftragten Leistung erfolgt, zu

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entsenden.

Die Besprechungen finden in der Regel wöchentlich statt. Die Teilnahme ist eine zu erbringende

Pflicht als Auftragnehmer und wird nicht separat vergütet. Ort der Baubesprechungen: Baustelle,

Bürocontainer der Objektüberwachung / ggf. abweichend bei einer Besprechung mit Bauherrn,

siehe Inhalt der jeweiligen Einladungen.

10.13 Baustelleneinrichtung

Durch den Auftragnehmer ist spätestens 12 Werktagen nach Leistungsabruf ein detaillierter

Baustelleneinrichtungsplan auf Grundlage des allgemeinen Baustelleneinrichtungsplanes

vorzulegen.

Folgende Angaben müssen im vorzulegenden Baustelleneinrichtungsplan mindestens enthalten

sein:

  • Gesamte BE des AN (inkl. temporärer Hebezeuge)

  • Notwendige Sicherheitsmaßnahmen

  • Eigene Werkstatt- und Materialcontainer

  • Notwendige Flächen für Lager, Silo, Mischplätze etc.

Der eigene Baustelleneinrichtungsplan ist bei Erfordernis dem Baufortschritt anzupassen und der

Objektüberwachung rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.

10.14 Baufristenplan

Der AN hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung / Leistungsabbruf auf Grundlage des

Rahmenterminplans und unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsfristen einen

Bauablaufplan über die vom AN zu erbringenden Leistungen zu erstellen und an den AG digital

über das PKMS als pdf.-Datei und als MS-Project-Datei zu übergeben.

Der Terminplan muss alle zur Durchführung der Leistungen des AN erforderlichen Bau- und

sonstigen Leistungen, auch Termine für Entscheidungen und Genehmigungen Dritter darstellen.

Außerdem muss der Terminplan Angaben zur Kapazitätsplanung enthalten und die jeweiligen

Zuständigkeiten darstellen. Soweit sich aus der vertragsgegenständlichen

Leistungsbeschreibung weitere Anforderungen in Bezug auf den vom AN zu erstellenden

Terminplan oder Festlegungen zur baufachlichen/ terminlichen Koordinierung mit den übrigen

Leistungsbereichen ergeben, sind diese ebenso zu berücksichtigen.

Bei einer Fortschreibung des Rahmenterminplans, bei Abweichungen des tatsächlichen

Bauablaufs von der ursprünglichen Terminplanung oder auf Anforderung des AG ist der vom AN

erstellte Terminplan durch den AN unverzüglich – spätestens innerhalb von 12 Werktagen –

fortzuschreiben.

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Weder die Übersendung fortgeschriebener Terminpläne durch den AG oder dessen

Objektüberwachung, noch die Aufforderung zur Fortschreibung des Terminplans stellt eine

rechtsgeschäftliche Anordnung des AG in zeitlicher Hinsicht im Sinne einer Änderung des

vertraglichen Leistungssolls, insbesondere keine „andere Anordnung“ im Sinne des § 2 Abs. 5

VOB/B dar. Dasselbe gilt auch hinsichtlich etwaiger Mitteilungen des AG über fehlende

Vorleistungen, den Verzug eines Vorunternehmers oder den Umstand, dass mit den Arbeiten

des AN nicht wie geplant begonnen werden kann (sog. Verzugsmitteilung).

10.15 Arbeitssicherheit, Baustellenordnung

Für die Baumaßnahme wurde seitens des Bauherrn ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator

(SigGeKo) nach Baustellenverordnung bestellt. Die Bauleistungen sind entsprechend der

Baustellenordnung durchzuführen. Der SiGe-Plan ist zu berücksichtigen. Die protokollierten

Hinweise des SiGeKo sind bei der Objektüberwachung und beim SiGeKo fristgerecht schriftlich

frei zu melden.

10.16 Fertigstellung der Leistung und Abnahme

Nach VOB-Abnahme muss der Auftragnehmer die Baustelle spätestens zwei Wochen später

geräumt haben. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und

Zufahrtswege sind nach der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben.

Zu Beginn der Leistungen ist bei Nutzung von Flächen im Außenbereich ein Protokoll vor und

nach Leistungsausführung bezüglich der zu nutzenden Flächen zu erstellen. Der Zustand ist

gemeinsam mit dem Objektüberwacher aufzunehmen und durch den Auftragnehmer ein

Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist der Schlussrechnung beizufügen.

10.17 Dokumentationsrichtlinie (DRL) des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Dokumentationsrichtlinie des Bundesamtes für Bauwesen

und Raumordnung einzuhalten. Die vollständige Dokumentationsrichtlinie ist dem baufachlichen

Service auf der BBR Homepage einzusehen. Liegt vor geplanter Abnahme nicht die vollständigen

Dokumentationsunterlagen vor, kann der AG aufgrund eines wesentlichen Mangels die VOB-

Abnahme der Leistungen verweigern.

10.18 Denkmalschutz / Schutz umliegender Gebäude

Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass das gesamte Gebäude unter

Denkmalschutz steht und dass daher alle auszuführenden Arbeiten unter größtmöglicher

Schonung der vorhandenen Bausubstanz bzw. nach Schutz, vor Ausführung der Leistung

durchgeführt werden müssen.

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10.19 Nachhaltigkeit BNB Zertifizierung

Aus der angestrebten BNB-Zertifizierung des Projekts heraus ergeben sich für den

Auftragnehmer Verpflichtungen bei der Wahl der Baustoffe, welche konkret dem

Leistungsverzeichnis zu entnehmen sind.

Der AN hat spätestens 18 Werktage vor Bestellung der Bauprodukte (gilt für die Erstbestellung

und nachfolgende Bestellungen mit von der Erstbestellung abweichenden Materialien

gleichermaßen), das ausgeschriebene „Produkt-Kataster“ der BNB-Koordination (bzw. das

Fachplanungsbüro für die Nachhaltigkeitsaspekte) vollständig ausgefüllt zur Überprüfung

vorzulegen.

Im Weiteren hat ein Verantwortlicher des Auftragnehmers an einer Schulung des BNB-

Koordinators teilzunehmen, bei der die wesentlichen Anforderungen gemäß angestrebter BNB-

Zertifizierung und Umsetzung dieser am Bauvorhaben vermittelt werden.

Der AN hat die für die Umsetzung auf der Baustelle relevanten Ergebnisse dieser Schulung, im

Wesentlichen zur Lärm- und Staubvermeidung, zum Boden- und Gewässerschutz sowie zur

Abfallentsorgung seinen auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern zu vermitteln und dies mit einem

von den jeweiligen Mitarbeitern zu unterzeichnenden Protokoll zu dokumentieren. Dieses

Protokoll ist spätestens 12 Werktage nach Teilnahme an der Schulung des BNB-Koordinators

der Objektüberwachung vorzulegen.

10.20 Dokumentation GewerbeabfallVO

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. dem von diesem benannten

Verfahrensbevollmächtigten eine Dokumentation über die Erfassung und ordnungsgemäße

Entsorgung der auf der Baustelle anfallenden Bau- und Abbruchabfälle gemäß § 8 Abs. 3

GewAbfV vorzulegen.

Die Übergabe dieser Dokumentation hat nach schriftlicher Aufforderung durch die

Bauüberwachung, oder den Verfahrensbevollmächtigten, innerhalb einer Frist von 12 Werktagen

zu erfolgen. Die Dokumentation ist einmal bei ca. 50 % Leistungsstand und ein weiteres Mal

spätestens drei Wochen vor der Abnahme der Leistung nach VOB/B vollständig, prüffähig und in

nachvollziehbarer Form vorzulegen.

Die Übergabe hat elektronisch im Dateiformat PDF- und Excel zu erfolgen. Wiegescheine als

Entsorgungsnachweis sind vom AN eingescannt zu übergeben. Für die

Entsorgungsdokumentation ist ausschließlich die die mit den Vergabeunterlagen übergebene

Dokumentationsvorlage zu verwenden.

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