Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBVB
Stand: 04.06.2025
10.1 Bautagesberichte
Der AN hat Bautageberichte arbeitstäglich zu führen und dem für die Objektüberwachung
beauftragten Architekten / Fachingenieur wöchentlich zu übergeben. Die Tagesberichte sind zu
unterschreiben und müssen Angaben enthalten über das Kalenderdatum, Anzahl und Art der auf
der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Anzahl und Art der eingesetzten Geräte, zur
Arbeitsleistung, den wesentlichen Baufortschritt größerer Teilabschnitte, Wetterverhältnisse,
Angaben zu Materiallieferungen, von der Objektüberwachung erhaltene Unterlagen und
Anordnungen sowie besondere Vorkommnisse.
10.2 Befugnisse der Objektüberwachung/ Projektsteuerung
Der AG hat eine Projektsteuerung beauftragt. Der AN hat sämtliche Korrespondenz mit dem AG
nachrichtlich gleichzeitig dem beauftragten Projektsteuerer zur Kenntnis zu geben. Neben der
Projektsteuerung hat der Auftraggeber zur Kontrolle der Leistungen des AN Architekten und
Ingenieure mit der Objektüberwachung beauftragt. Die vom AG beauftragte
Objektüberwachung, Projektsteuerung oder sonstige Dritte (einschließlich des Nutzers) sind
nicht dazu bevollmächtigt, Abweichungen vom Vertrag, Änderungen der Ausführung oder Mehr-
und Minderleistungen zu vereinbaren oder anzuordnen. Das gilt auch im Übrigen für
rechtsgeschäftliche Erklärungen mit finanziellen Auswirkungen bzw. rechtsgestaltende
Erklärungen für den AG. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass weder in der Vorlage geänderter
Pläne, in der Freigabe von Werk- und Montageplänen oder in anderen Vorgaben durch die an
der Planung/ Objektüberwachung fachlich Beteiligten eine Beauftragung geänderter/ zusätzlicher
Leistungen des AG zu sehen ist. Die vom AG beauftragte Objektüberwachung ist jedoch dazu
befugt, dem AN Anweisungen in Bezug auf den allgemeinen Bauablauf, insbesondere die
allgemeine Ordnung auf der Baustelle sowie in Bezug auf die Art und Weise der Durchführung
der übertragenen Leistungen zu erteilen und die Rechte des AG aus dem Vertrag für den AG
wahrzunehmen Die beauftragte Objektüberwachung ist insbesondere zu folgendem befugt:
-
Abrufen vertraglich vereinbarter Leistungen
-
Aufforderung zur Leistungserbringung, Abhilfeaufforderungen, Inverzugsetzung
-
Mängelrügen und Aufforderung zur Mangelbeseitigung
-
Aussprechen von Mahnungen
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-
Abruf von Stundenlohnleistungen im Umfang der beauftragten Stunden
-
Bestätigung von angeordneten Stundenlohnarbeiten
-
Fachtechnische und rechnerische Prüfung der Rechnung
Die Leistungspflichten des AN werden durch den Einsatz der Objektüberwachung und
Projektsteuerung nicht eingeschränkt. Der AN bleibt für seine Leistungen voll verantwortlich.
Hinsichtlich etwaiger Weisungen der an der Objektüberwachung Beteiligten gilt § 4 Abs. 3
VOB/B.
Die OÜ, der Wachschutz sowie der AG sind zudem berechtigt sich von dem auf der Baustelle
tätigen gewerblichen Personal auf Verlangen die Ausweisdokumente vorzeigen zu lassen.
10.3 Einsatz des Projektkommunikationssystems (PKMS)
Zur Unterstützung der Projektkommunikation wird der Einsatz eines internetbasierten PKMS der
Firma think project! GmbH (nachfolgend: Systemanbieter tp!) vereinbart.
Der Auftragnehmer verwendet dieses Programm während der Durchführung der ver traglichen
Leistungen. Die Bereitstellung, Datenerhaltung und Datensicherung sowie die Master-
Administration werden entsprechend der jeweiligen Vertragsbedingungen (verfügbar unter
http://www.thinkproject.com/de) vom Systemanbieter vorgenommen.
Der Auftragnehmer erhält mit Vertragsabschluss Zugang zum vom Auftraggeber (AG)
eingesetzten Projektkommunikationssystem PKMS des Systemanbieters und den darin
enthaltenen Projektinformationen.
Der AG hat bestimmte Kommunikationsabläufe in sog. „workflows“ im PKMS standarisiert. Der
AN hat die – auch fortgeschriebenen - Vorgaben des AG zu den Kommunikationsabläufen
einzuhalten. Dies entbindet ihn nicht von seinen sich aus dem Vertrag und seinen
Grundlagen, insbesondere den sich aus den Bestimmungen der VOB/B ergebenden Pflichten.
10.4 Übergabe von Zeichnungen und Unterlagen
Der Auftraggeber stellt als Grundlage für die vom Auftragnehmer zu erstellende
• Montage – und Werkstattplanung
• Baubestandsdokumentation
die Ausführungszeichnungen und -unterlagen ausschließlich digital über das
Projektkommunikationssystem „think project!“ (tp!) zur Verfügung. Sollten weitere Zeichnungen
und Unterlagen im Zuge der Ausführung benötigt werden, so erfolgt die Verteilung über das
PKMS.
Die über das PKMS in der zur Übergabe durch den AG vorgesehenen Weise zur Verfügung Seite 2 von 11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
gestellten Ausführungsunterlagen mit dem Status „F – Freigabe“ gelten als durch den AG
freigegeben und bedürfen keines ausdrücklichen Freigabevermerks durch den AG.
Ausführungsunterlagen, die dem AN auf andere Weise übergeben werden, darf der AN erst nach
Freigabe durch den AG der Ausführung zugrunde legen.
Der AN hat sich eigenständig und rechtzeitig zu informieren, ob die für seine Leistungen
benötigten Ausführungsunterlagen im PKMS zur Verfügung stehen und die Unterlagen
abzurufen.
Der AN hat die als Grundlage für die Ausführung übergebenen Unterlagen auch unter
Berücksichtigung der vorliegenden Planlisten auf Vollständigkeit, Unstimmigkeiten und auf
inhaltliche Richtigkeit hin unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und den Auftraggeber innerhalb von
10 Werktagen über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu informieren. Die Regelungen des § 4
Abs. 3 VOB/B bleiben unberührt.
10.5 Herstellen von Zeichnungen Unterlagen
Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung bzw. spätestens zehn Werktage
nach Abruf durch den Auftraggeber eine Planvorschauliste (Plansoll-Liste) zu erstellen und an
den Auftraggeber zu übermitteln (als Excel- und PDF-Dateien über PKMS). In dieser Plansoll-
Liste sind die vom AN als Grundlage seiner Leistungserbringung zu erstellenden Pläne und
Unterlagen, die Bestandteil der Werk- und Montageplanung sind, vollständig und detailliert
aufzuführen. Die Unterlagen sind in dieser Planvorschauliste konkret zu bezeichnen, und zwar
unter Angabe der Plannummer (gemäß AKS-Schlüssel der Dokumentationsrichtlinie des BBR),
Planbezeichnung, Maßstab. Der geplante Termin für die Übergabe ist je Plan/Unterlage ebenso
anzugeben. Soweit zum Verständnis erforderlich, sind besondere Bemerkungen zu den
jeweiligen Unterlagen aufzunehmen. Die Plansoll-Liste dient der Abstimmung über Umfang,
Inhalt und Detaillierung sowie terminlichem Verlauf der Planungsleistungen des Auftragnehmers.
Die Planvorschauliste ist durch den Auftragnehmer laufend fortzuschreiben.
Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erstellende Werkstatt- und Montageplanung auf
Grundlage der ihm für die Ausführung seiner Leistungen übergebenen freigegebenen
Ausführungsunterlagen zu erarbeiten. Die Werkstatt- und Montageplanung hat grundsätzlich
neben den Planungen für den Endzustand, auch folgende Angaben zu umfassen und
darzustellen:
- alle erforderlichen Planungen und Berechnungen für etwaige Zwischenbauzustände während
der Bauzeit, sowie Planungen aller Baubehelfsmaßnahmen,
- erforderliche Sicherheit- und Gesundheitsschutzeinrichtungen für den Leistungsbereich des Seite 3 von 11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
AN,
-
Berücksichtigung der ausführungsrelevanten und herstellerabhängigen Detaillierungen,
-
Alle Details, einschließlich sämtlicher konstruktiver Befestigungsmittel entsprechend den
allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den statisch vorgegebenen
Befestigungsmitteln,
- genaue Materialbezeichnungen, Oberflächenbehandlungen sowie ggf. Berechnungen und
Nachweise der eingesetzten Konstruktionen,
-
notwendige Angaben zu Farbigkeit und Oberfläche für den Denkmalschutz
-
die zulässigen Maßtoleranzen sowie die durch Aufmaß auf der Baustelle ermittelten
Ausführungsmaße,
- Fertigungstoleranzen an den Schnittstellen zu Nachfolgegewerken.
Mit der Werk- und Montageplanung vollständig zu übergeben sind: Prüfzeugnisse,
Herstellerdatenblätter, Verwendbarkeitsnachweise und Zulassungen, Bauprodukteliste nebst
Nachweisen, sowie etwaige Unterlagen über ein Verfahren „Zustimmung im Einzelfall (ZiE)“ für
die vom Auftragnehmer zum Einbau oder zur zeitweisen Überlassung vorgesehenen Stoffe und
Bauteile, sowie sämtliche erforderlichen weiteren Nachweise über die Eignung und Güte der
verwendeten Stoffe.
Der Auftragnehmer hat alle von ihm zu erstellenden und beizubringenden Unterlagen und Pläne,
soweit nichts anderes vereinbart wird, spätestens 18 Werktage vor Ausführung der jeweiligen
Leistung dem vom Auftraggeber beauftragten Planer zur Freigabe zu übergeben.
Auftraggeberseitige Prüffristen von mindestens 12 Werktagen sind in die Bauablaufplanung
bezüglich der Fertigungs- und Bestellvorlauffristen einzukalkulieren. Diese Unterlagen,
Nachweise, Zulassungen etc. müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Prüfung durch den AG
Die vom AN in Papierform und digital übergebene Werkstatt- und Montageplanung wird vom AG
bzw. den beauftragten Planungsbeteiligten geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem AN durch
Übergabe der geprüften Pläne im Originalmaßstab mit Eintragungen mitgeteilt (ausschließlich
digital). Die Planunterlagen werden im Ergebnis der Prüfung mit dem Status
"A", "B" oder "C" versehen:
-
Status "A" = zur Ausführung freigegeben,
-
Status "B" = unter Berücksichtigung der Prüfanmerkungen zur Ausführung freigegeben,
mit der Verpflichtung, die eingetragenen Korrekturen vorzunehmen und die Ausführung zu
beginnen. Einer erneuten Freigabe zur Ausführung bedarf es dabei nicht.
- Status "C" = zur Ausführung nicht freigegeben,
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da die Konstruktionen die Anforderungen nicht erfüllen.
Ergibt die Prüfung den Status B oder C, hat der AN die Werk- und Montageplanung unverzüglich,
jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen, korrigiert und überarbeitet - erneut inklusive aller
zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einfach in Papierform sowie digital im PKMS dem AG zu
übergeben. Im Falle des „Status C“ bedarf es einer Freigabe, bevor der AN mit der Ausführung
der entsprechenden Leistungen beginnen darf. Etwaige Änderungen gegenüber bereits
geprüften Plänen hat der Auftragnehmer ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem
Änderungsindex nachvollziehbar fortzuführen.
Freigabe durch den AG
- Der AN darf seine Leistungen nur auf Grundlage einer freigegebenen Werk- und
Montageplanung (Status A oder B) ausführen.
- Soweit die Prüfung durch einen Prüfingenieur erforderlich ist, darf der AN mit der Ausführung
der betreffenden Leistung nicht vor der finalen Freigabe durch den Prüfingenieur beginnen. Diese
Freigabe erfolgt durch Aufbringen eines grünen Stempels (bauaufsichtlich geprüft) im Plankopf
und Übergabe des gestempelten Planes in 2-facher Papierausfertigung sowie digital an den
Auftragnehmer.
Gescheiterte Freigabe
Die Freigabe befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung zur vertragsgemäßen
Ausführung und Planung der geschuldeten Leistungen (Mängelhaftung). Es wird vorausgesetzt,
dass dieser Plan nur vertragskonforme, geschuldete Leistungen enthält und mit den sonstigen
vertraglichen Festlegungen übereinstimmt.“ Darüber hinaus bedarf die Freigabe und Übergabe
der Werkstatt- und Montageplanung keiner weiteren Erklärung. Eine Unterzeichnung des
Freigabevermerks (Stempel) ist nicht erforderlich.
Der Auftraggeber darf die Freigabe der W&M-Planung verweigern, insbesondere, wenn z.B.:
-
zusätzliche genehmigungsrechtliche Anforderungen zu erfüllen sind,
-
Änderungen der bereits geprüften Pläne nicht gekennzeichnet
(Umwolkung) wurden, insbesondere kein ordnungsgemäßer Änderungsindex vorliegt,
-
Planungsfehler vorliegen (etwa die Planungsqualität nicht gegeben ist),
-
die Planung und/ oder erforderliche Nachweise nicht vollständig vorgelegt wurden,
-
die Planung keine systemgerechte Fortentwicklung genehmigter Pläne darstellt, oder
-
die geplante Leistung von sonstigen funktionalen oder gestalterischen Belangen der
vertragsgegenständlichen Anforderungen und Unterlagen abweicht.
In den genannten Fällen, sind die Umstände, die zur Verweigerung der Freigabe führen, dem AN
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zuzuschreiben, so dass etwaige hieraus resultierende Verzögerungen zu Lasten des AN gehen.
Wirkung der Freigabe
Nach der Freigabe der Werk- und Montageplanung sind die Unterlagen in der dafür
vorgesehenen Rubrik des PKMS einzustellen. Die Freigabe der Pläne hat lediglich den
Aussagegehalt, dass der AN auf dieser Grundlage seine Leistungen ausführen darf.
Mit der Freigabe ist kein Anerkenntnis des Auftraggebers verbunden. Ebenso wenig erfolgt mit
der Freigabe eine Aussage dahingehend, dass die sich aus den Plänen ergebende Leistung
vertragskonform und im Übrigen mangelfrei ist. Der AN bleibt für die Vertragsgemäßheit seiner
Leistungen auch trotz Freigabe von Plänen allein und voll verantwortlich. In der Freigabe von
Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zu Änderungen des
vertraglichen Planungs- und/ oder Bausolls, sowie keine Anordnung zusätzlicher oder geänderter
Leistungen. Sofern Pläne eine Änderung des vertraglichen Bausolls beinhalten, hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber gesondert darauf hinzuweisen. Unterlässt der Auftragnehmer
einen solchen Hinweis, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass mit den vorgelegten
Plänen Änderungen des vertraglichen Bausolls nicht verbunden sind.
10.6 Dokumentation der eigenen Leistung
Der Auftragnehmer hat alle Unterlagen und Pläne zur Dokumentation der eigenen Leistung sowie
alle Eigen- und Fremdüberwachungsunterlagen, Vermessungsnachweise, Prüfprotokolle etc.,
die seine Leistung in geeigneter Weise dokumentieren, spätestens 12 Werktagen nach
Ausführung der jeweiligen Leistung vollständig im PKMS hochzuladen.
10.7 Prüfung durch den Prüfingenieur
Unterlagen der Werk- und Montageplanung des Auftragnehmers, die vom Prüfingenieur des
Auftraggebers zu prüfen sind, sind als solche zu kennzeichnen und mit Übergabe zur Prüfung
auszuweisen. Soweit Freigaben durch den vom AG eingesetzten Prüfingenieur erforderlich sind,
hat der AN sämtliche für die Prüfung und Freigabe der erforderlichen statisch konstruktiven
Nachweise erforderlichen Abstimmungen eigenständig und selbst mit dem Prüfingenieur
vorzunehmen. Hinsichtlich der Kosten des Prüfingenieurs gilt das folgende:
Der AG übernimmt die Kosten des Prüfingenieurs für die Prüfung und Freigabe der nach dem
Vertrag vorgesehenen Leistung unter Berücksichtigung der nach dem Vertrag vorgesehenen Art
der Ausführung. Sind im Leistungsverzeichnis keine besonderen Vorgaben zur Art der
Ausführung getroffen worden, so übernimmt der AG die Kosten des Prüfingenieurs, die sich für
die einfachste Art der Herstellung des Werks unter Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheiten
und allgemein anerkannten Regeln der Technik ergibt. Abweichungen von vertraglich
vorgesehenen Fertigungsweisen/ Ausführungsarten bedürfen der schriftlichen und
ausdrücklichen Zustimmung des AG und entbinden den AN nicht von der Verpflichtung im
Übrigen die vertraglichen Vorgaben in Bezug auf das von ihm zu erstellende Werk zu erfüllen. Seite 6 von 11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Es wird klargestellt, dass etwaige sich aus einer solchen Abweichung ergebenden Folgekosten,
wie etwa Prüfgebühren/-kosten für Zwischenbauzustände, Baubehelfskonstruktionen und
Provisorien, etc., die für die ursprünglich nach dem Vertrag vorgesehene Leistung/ Art der
Ausführung nicht angefallen wären, vom AN in jedem Fall selbst zu tragen sind. Das gilt auch für
Prüfgebühren im Zusammenhang mit Sondervorschlägen des AN oder Kosten/ Gebühren für
durch den AN veranlasste erforderliche Wiederholungsprüfungen.
Prüffristen des Prüfingenieurs
Folgende Prüffristen sind vom AN im Zuge der Leistungserbringung in der Regel zu
berücksichtigen:
- Planunterlagen. Berechnungsunterlagen/ statische Berechnungen und andere Nachweise, die
der Prüfung und Freigabe durch den Prüfingenieur bedürfen in der Regel 36 Werktage.
Anmerkungen/ Prüfeintragungen des Prüfingenieurs sind im Rahmen der Gleichstellung der
Werkplanung unverzüglich (maximal 6 Werktage) umzusetzen und erforderliche Korrekturen
vorzunehmen, sowie dem Prüfingenieur erneut zur finalen Prüfung (einfach in Papierform und
digital über das PKMS) vorzulegen. Die Regelprüfzeit des Prüfingenieurs der finalen
Überarbeitung beträgt weitere 12 Werktage.
10.8 Baustellenausweise
Als Voraussetzung für den Zutritt zur Baustelle wird vom Auftragnehmer für die Zutrittskontrolle
ein Baustellenausweis nach Vorlage eines amtlich bestätigten, gültigen Identifikationsdokuments
(Personalausweis Reisepass, oder Sozialversicherungsausweis) im Rahmen des täglichen
Passwechselverfahrens ausgegeben. Personen, deren geplanter Zutritt zur Baustelle in der
Gesamtheit vier Wochen übersteigt, erhalten einen personalisierten Baustellenausweis mit
Lichtbild. Dazu müssen sie sich persönlich zu einem Fototermin am Schalter Ausweiserstellung
im Container der Zutrittskontrolle (Einlasscontainer der Baustelle) mit einem amtlich bestätigten
Identifikationsdokument (Personalausweis Reisepass, oder Sozialversicherungsausweis)
vorstellen. Die Möglichkeit zur Erstellung des persönlichen Ausweises ist grundsätzlich in einem
festgelegten Zeitfenster während der Baustellenöffnungszeiten gegeben. Der persönliche
Baustellenausweis ist auf Anfrage des Wachschutzpersonals zusammen mit einem amtlich
bestätigten Identifikationsdokument (Personalausweis Reisepass, oder
Sozialversicherungsausweis) bei jedem Zugang zur Baustelle dem Sicherheitspersonal
vorzulegen. Der Sozialversicherungsausweis ist täglich mitzuführen.
Der Baustellenausweis ist grundsätzlich auf der Baustelle mitzuführen und sichtbar zu tragen.
Tägliches Ein- und Ausbuchen an den Ein- bzw. Ausgängen der Baustelle ist aus
Sicherheitsgründen zwingend erforderlich.
Bei Verlust des Baustellenausweises ist umgehend die Objektüberwachung sowie der
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Wachschutz zu informieren. Die Kosten für die Neuausstellung des Baustellenausweises sind
vom AN zu tragen.
10.9 Baustrom und Bauwasser
Baustrom und -wasser werden vom AG kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die vom AG gestellten
Anschlüsse gem. dem BE-Plan und der Nr. 2.6 der LV Vorbemerkungen sind von allen auf der
Baustelle tätigen Unternehmern gemeinsam zu nutzen. Die allgemeinen Verkehrswege der
Baustelle (innen und außen) werden bauseits beleuchtet.
Der AN ist verpflichtet sorgfältig und sparsam mit den Medien umzugehen. Übergabestellen für
Baustrom und Bauwasser werden nach Art und Lage gemäß den Vortexten zum LV bzw. dem
allgemeinen Baustelleneinrichtungsplan zur Verfügung gestellt.
10.10 Wasch- und Toilettenanlagen
Es werden Sanitäreinrichtungen (WC, Wasch- und Duschmöglichkeiten) vom AG zur
kostenfreien Nutzung und gem. den ASR Richtlinien zur Verfügung gestellt.
10.11 Aufenthaltscontainer / Tagesunterkünfte
Aufenthaltscontainer (Standard 2,5 x 6 m) mit einer einfachen Ausstattung (Spinde, Tisch und
Stühle für 8 Arbeitskräfte) werden vom AG im Bereich Königsallee im nordöstlichen Teil des
Baufeldes bereitgestellt, vorgehalten, betrieben und wöchentlich gereinigt. Die
Aufenthaltscontainer sind nicht mit Telefon- und Internetverbindung ausgestattet.
Da die BE-Flächen innerstädtisch begrenzt sind, dürfen eigene Aufenthaltscontainer des AN o.ä.
temporäre Unterkünfte nicht gestellt werden. Zur Bedarfssteuerung hat der AN auf Basis seiner
Terminplanung seine Kapazitäten auszuweisen und seinen Raumbedarf spätestens 1 Woche
nach Auftragserteilung beim AG anzumelden. Die Belegung eines vom AG gestellten
Einzelcontainers ist mit gleichzeitig bis zu 8 Arbeitskräfte möglich.
Für die Nutzung eines bereitgestellten Aufenthaltscontainers ist ein Nutzungsentgelt in Höhe von
10 € netto/Kalendertag einzukalkulieren. Das Nutzungsentgelt ist bei den Rechnungen durch den
AN zu verrechnen.
Material- und Werkstattcontainer können vom AN in begrenzten Umfang selbst gestellt werden.
Dies ist vorab mit der zuständigen Objektüberwachung abzustimmen.
10.12 Baubesprechung / Baubegehung
Der Auftragnehmer hat nach Aufforderung des Auftraggebers oder der Objektüberwachung, bzw.
eigenständig sollte ein Erfordernis vorliegen, zu den Baubesprechungen und Baubegehungen,
die die Objektüberwachung regelmäßig durchführt, einen qualifizierten deutschsprechenden
Mitarbeiter, unter dessen Leitung die Ausführung der hier beauftragten Leistung erfolgt, zu
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entsenden.
Die Besprechungen finden in der Regel wöchentlich statt. Die Teilnahme ist eine zu erbringende
Pflicht als Auftragnehmer und wird nicht separat vergütet. Ort der Baubesprechungen: Baustelle,
Bürocontainer der Objektüberwachung / ggf. abweichend bei einer Besprechung mit Bauherrn,
siehe Inhalt der jeweiligen Einladungen.
10.13 Baustelleneinrichtung
Durch den Auftragnehmer ist spätestens 12 Werktagen nach Leistungsabruf ein detaillierter
Baustelleneinrichtungsplan auf Grundlage des allgemeinen Baustelleneinrichtungsplanes
vorzulegen.
Folgende Angaben müssen im vorzulegenden Baustelleneinrichtungsplan mindestens enthalten
sein:
-
Gesamte BE des AN (inkl. temporärer Hebezeuge)
-
Notwendige Sicherheitsmaßnahmen
-
Eigene Werkstatt- und Materialcontainer
-
Notwendige Flächen für Lager, Silo, Mischplätze etc.
Der eigene Baustelleneinrichtungsplan ist bei Erfordernis dem Baufortschritt anzupassen und der
Objektüberwachung rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
10.14 Baufristenplan
Der AN hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung / Leistungsabbruf auf Grundlage des
Rahmenterminplans und unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsfristen einen
Bauablaufplan über die vom AN zu erbringenden Leistungen zu erstellen und an den AG digital
über das PKMS als pdf.-Datei und als MS-Project-Datei zu übergeben.
Der Terminplan muss alle zur Durchführung der Leistungen des AN erforderlichen Bau- und
sonstigen Leistungen, auch Termine für Entscheidungen und Genehmigungen Dritter darstellen.
Außerdem muss der Terminplan Angaben zur Kapazitätsplanung enthalten und die jeweiligen
Zuständigkeiten darstellen. Soweit sich aus der vertragsgegenständlichen
Leistungsbeschreibung weitere Anforderungen in Bezug auf den vom AN zu erstellenden
Terminplan oder Festlegungen zur baufachlichen/ terminlichen Koordinierung mit den übrigen
Leistungsbereichen ergeben, sind diese ebenso zu berücksichtigen.
Bei einer Fortschreibung des Rahmenterminplans, bei Abweichungen des tatsächlichen
Bauablaufs von der ursprünglichen Terminplanung oder auf Anforderung des AG ist der vom AN
erstellte Terminplan durch den AN unverzüglich – spätestens innerhalb von 12 Werktagen –
fortzuschreiben.
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Weder die Übersendung fortgeschriebener Terminpläne durch den AG oder dessen
Objektüberwachung, noch die Aufforderung zur Fortschreibung des Terminplans stellt eine
rechtsgeschäftliche Anordnung des AG in zeitlicher Hinsicht im Sinne einer Änderung des
vertraglichen Leistungssolls, insbesondere keine „andere Anordnung“ im Sinne des § 2 Abs. 5
VOB/B dar. Dasselbe gilt auch hinsichtlich etwaiger Mitteilungen des AG über fehlende
Vorleistungen, den Verzug eines Vorunternehmers oder den Umstand, dass mit den Arbeiten
des AN nicht wie geplant begonnen werden kann (sog. Verzugsmitteilung).
10.15 Arbeitssicherheit, Baustellenordnung
Für die Baumaßnahme wurde seitens des Bauherrn ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
(SigGeKo) nach Baustellenverordnung bestellt. Die Bauleistungen sind entsprechend der
Baustellenordnung durchzuführen. Der SiGe-Plan ist zu berücksichtigen. Die protokollierten
Hinweise des SiGeKo sind bei der Objektüberwachung und beim SiGeKo fristgerecht schriftlich
frei zu melden.
10.16 Fertigstellung der Leistung und Abnahme
Nach VOB-Abnahme muss der Auftragnehmer die Baustelle spätestens zwei Wochen später
geräumt haben. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und
Zufahrtswege sind nach der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben.
Zu Beginn der Leistungen ist bei Nutzung von Flächen im Außenbereich ein Protokoll vor und
nach Leistungsausführung bezüglich der zu nutzenden Flächen zu erstellen. Der Zustand ist
gemeinsam mit dem Objektüberwacher aufzunehmen und durch den Auftragnehmer ein
Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist der Schlussrechnung beizufügen.
10.17 Dokumentationsrichtlinie (DRL) des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Dokumentationsrichtlinie des Bundesamtes für Bauwesen
und Raumordnung einzuhalten. Die vollständige Dokumentationsrichtlinie ist dem baufachlichen
Service auf der BBR Homepage einzusehen. Liegt vor geplanter Abnahme nicht die vollständigen
Dokumentationsunterlagen vor, kann der AG aufgrund eines wesentlichen Mangels die VOB-
Abnahme der Leistungen verweigern.
10.18 Denkmalschutz / Schutz umliegender Gebäude
Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass das gesamte Gebäude unter
Denkmalschutz steht und dass daher alle auszuführenden Arbeiten unter größtmöglicher
Schonung der vorhandenen Bausubstanz bzw. nach Schutz, vor Ausführung der Leistung
durchgeführt werden müssen.
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10.19 Nachhaltigkeit BNB Zertifizierung
Aus der angestrebten BNB-Zertifizierung des Projekts heraus ergeben sich für den
Auftragnehmer Verpflichtungen bei der Wahl der Baustoffe, welche konkret dem
Leistungsverzeichnis zu entnehmen sind.
Der AN hat spätestens 18 Werktage vor Bestellung der Bauprodukte (gilt für die Erstbestellung
und nachfolgende Bestellungen mit von der Erstbestellung abweichenden Materialien
gleichermaßen), das ausgeschriebene „Produkt-Kataster“ der BNB-Koordination (bzw. das
Fachplanungsbüro für die Nachhaltigkeitsaspekte) vollständig ausgefüllt zur Überprüfung
vorzulegen.
Im Weiteren hat ein Verantwortlicher des Auftragnehmers an einer Schulung des BNB-
Koordinators teilzunehmen, bei der die wesentlichen Anforderungen gemäß angestrebter BNB-
Zertifizierung und Umsetzung dieser am Bauvorhaben vermittelt werden.
Der AN hat die für die Umsetzung auf der Baustelle relevanten Ergebnisse dieser Schulung, im
Wesentlichen zur Lärm- und Staubvermeidung, zum Boden- und Gewässerschutz sowie zur
Abfallentsorgung seinen auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern zu vermitteln und dies mit einem
von den jeweiligen Mitarbeitern zu unterzeichnenden Protokoll zu dokumentieren. Dieses
Protokoll ist spätestens 12 Werktage nach Teilnahme an der Schulung des BNB-Koordinators
der Objektüberwachung vorzulegen.
10.20 Dokumentation GewerbeabfallVO
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. dem von diesem benannten
Verfahrensbevollmächtigten eine Dokumentation über die Erfassung und ordnungsgemäße
Entsorgung der auf der Baustelle anfallenden Bau- und Abbruchabfälle gemäß § 8 Abs. 3
GewAbfV vorzulegen.
Die Übergabe dieser Dokumentation hat nach schriftlicher Aufforderung durch die
Bauüberwachung, oder den Verfahrensbevollmächtigten, innerhalb einer Frist von 12 Werktagen
zu erfolgen. Die Dokumentation ist einmal bei ca. 50 % Leistungsstand und ein weiteres Mal
spätestens drei Wochen vor der Abnahme der Leistung nach VOB/B vollständig, prüffähig und in
nachvollziehbarer Form vorzulegen.
Die Übergabe hat elektronisch im Dateiformat PDF- und Excel zu erfolgen. Wiegescheine als
Entsorgungsnachweis sind vom AN eingescannt zu übergeben. Für die
Entsorgungsdokumentation ist ausschließlich die die mit den Vergabeunterlagen übergebene
Dokumentationsvorlage zu verwenden.
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