VE 31.2_ LSRE_Besondere VB.docx

Metallbauarbeiten beim Bau eines Verwaltungsgebäudes im Kreis Recklinghausen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 12:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Besondere Vertragsbedingungen

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
    1. Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Mit der Ausführung ist zu beginnen

[ ] am ___________________

[ ] spätestens _________ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.

[ ] in der ______ KW ________, spätestens am letzten Werktag dieser KW.

[x] innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B), die innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Zuschlagserteilung ergeht. Die Aufforderung wird Ihnen unter diesen Voraussetzungen voraussichtlich bis zum 02.12.2026 zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.

[ ] nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)

[ ] am __________________

[x] innerhalb von 135 Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.

[ ] in der KW___________, spätestens am letzten Werktag dieser KW.

[ ] __________________________________________________________________

    1. Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:

[x] vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn

[x] vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung

[x] folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen

[ ] aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

[x] Vorabmaßnahme innerhalb 8 Werktage nach Beauftragung

  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
    1. Gerät der Auftragnehmer mit den unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung in Verzug hat er als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

[ ] _________________ € (ohne Umsatzsteuer)

[x] 0,1 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

    1. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Gerät der Auftragnehmer mit von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen in Verzug, ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
    2. Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung nachfolgender als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen sowie auf die Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Die Vertragsstrafe ist daher stets für jeden einzelnen Werktag insgesamt auf 0,25 Prozent der höchsten maßgeblichen Bezugsgröße begrenzt; eine Kumulierung findet somit nicht statt.
    3. Die Vertragsstrafe beträgt, auch bei gleichzeitigem Vorliegen von Vertragsstrafen für den Verzug mit den als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen und für den Verzug mit der Frist für die Vollendung der Leistung, insgesamt maximal 5 Prozent der Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; die Höchstbeträge gelten daher nicht jeder für sich.
    4. Verändert sich die im Auftragsschreiben ausgewiesene Auftragssumme ohne Umsatzsteuer nach Vertragsschluss (Erhöhung oder Verringerung), ist der jeweils aktuelle Wert ohne Umsatzsteuer maßgeblich für die Berechnung der Vertragsstrafe.
    5. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Die entstandene Vertragsstrafe ist jedoch auf Verzugsschadensersatzansprüche anzurechnen, die auf demselben Grund beruhen wie die Vertragsstrafe.
  1. Zahlung (§ 16 VOB/B)
    1. Für Zahlungen gilt § 16 VOB/B.
    2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss / Zuschlagserteilung eine wirksame Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nach § 48b EStG vorzulegen und den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, sofern die von ihm vorgelegte Freistellungsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen wird. Ohne Vorlage einer wirksamen Freistellungsbescheinigung wird der Auftraggeber von fälligen Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers 15% des jeweiligen Bruttobetrages einbehalten und mit befreiender Wirkung gegenüber dem Auftragnehmer an das zuständige Finanzamt zahlen (§ 48 EStG).
    3. Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf 60 Tage.
  2. Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

[ ] Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

[x] Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von zehn Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

  1. Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

[ ] Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet.

[x] Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt fünf Prozent der Nettoschlussrechnungssumme.

  1. Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“
  1. Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

  1. Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

  1. frei
  2. Weitere Besondere Vertragsbedingungen
    1. Dem Vertrag liegen zugrunde:

Das Anschreiben, das Leistungsverzeichnis inkl. Vorbemerkungen (allgemeine, zusätzliche/technische Vertragsbedingungen) zur Vergabe, die Anlagen zur Ausschreibung, besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen des Kreises Recklinghausen, die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB, Teil B, die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB, Teil C, die einschlägigen DIN-Normen, Verfügungen und Bestimmungen in ihrer jeweils letzten Fassung.

Es gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen VOB/C, insbesondere die ATV DIN 18360 mit Berücksichtigung der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschl. der Änderungen entsprechender Normen und Regeln, Berichtigungen und Beiblätter.

Die Arbeiten sind auf der Grundlage der zum Ausführungszeitpunkt gültigen Gesetze und Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der behördlichen Bestimmungen und insbesondere der Baugenehmigung durchzuführen.

Die EU-Richtlinie "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen", die Vorschriften der BauONRW und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft sind einzuhalten. Das zu erstellende Gesamtwerk muss den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, insbesondere den Bestimmungen und Richtlinien des VdE und VdS sowie den IEC-Normen und der Betriebssicherheitsverordnung.

Wenn aufgrund bestimmter Voraussetzungen ein Leitfabrikat mit dem Hinweis "oder glw." benannt wird, wird dieses bei fehlender Fabrikatsangabe automatisch vertraglich fixiert. Der Bieter hat zur Angebotsabgabe erforderliche Nachweise der Gleichwertigkeit einzureichen.

    1. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
  1. die Leistungsbeschreibung,

  2. die Besonderen Vertragsbedingungen,

  3. etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen,

  4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,

  5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C),

  6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

Die VOB/B wird in jedem Fall unverändert vereinbart. Sollte durch den Vertrag oder seine übrigen Bestandteile ein Widerspruch zu den Regelungen der VOB/B entstehen, gehen die Regelungen der VOB/B der widersprechenden Regelung vor.

    1. Umlage
      1. Baustrom:

Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Einrichtungen (Hauptverteiler und Verteiler mit entsprechenden Unterverteilern je Etage) zur Entnahme von Baustrom dem Auftragnehmer zur Verfügung. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Kosten für diese Einrichtungen einschl. des Verbrauchs mit einer Umlage von pauschal 0,25 % der Netto-Schlussrechnungssumme, sofern der Auftragnehmer Baustrom – gleich in welchem Umfang - in Anspruch nimmt. Dem Auftragnehmer verbleibt die Möglichkeit zur Abrechnung nach tatsächlich entstandenem Aufwand und tatsächlichem Verbrauch; die hierfür etwaig notwendigen Mess- und Zähleinrichtungen hat der Auftragnehmer zu stellen und diese wie den Verbrauch zu dokumentieren. Im Übrigen stellt der Auftraggeber hierfür etwaig notwendige Informationen zur Verfügung.

      1. Bauwasser:

Der Auftraggeber stellt eine gewerkeübergreifende Bauwasserversorgung (Bauwasseranschlüsse im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen, ebenerdig außerhalb des Gebäudes) zur Entnahme von Bauwasser dem Auftragnehmer zur Verfügung. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Kosten für die Bauwasserversorgung einschl. des Verbrauchs mit einer Umlage von pauschal 0,25 % der Netto-Schlussrechnungssumme, sofern der Auftragnehmer Bauwasser – gleich in welchem Umfang - in Anspruch nimmt. Dem Auftragnehmer verbleibt die Möglichkeit zur Abrechnung nach tatsächlich entstandenem Aufwand und tatsächlichem Verbrauch; die hierfür etwaig notwendigen Mess- und Zähleinrichtungen hat der Auftragnehmer zu stellen und diese wie den Verbrauch zu dokumentieren. Im Übrigen stellt der Auftraggeber hierfür etwaig notwendige Informationen zur Verfügung.

      1. Sanitärcontainer:

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Sanitärcontainer zur Nutzung für Toiletten-, Dusch- und Waschgänge zur Verfügung und übernimmt auch die Reinigung dergleichen. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Kosten für die Sanitärcontainer einschl. des Verbrauchs mit einer Umlage von pauschal 0,25 % der Netto-Schlussrechnungssumme, sofern der Auftragnehmer die Sanitärcontainer – gleich in welchem Umfang - in Anspruch nimmt. Dem Auftragnehmer verbleibt die Möglichkeit zur Abrechnung nach tatsächlich entstandenem Aufwand und tatsächlichem Verbrauch; die hierfür etwaig notwendigen Mess- und Zähleinrichtungen hat der Auftragnehmer zu stellen und diese wie den Verbrauch zu dokumentieren. Im Übrigen stellt der Auftraggeber hierfür etwaig notwendige Informationen zur Verfügung.

      1. frei
      2. Baustellenversicherung:

Der Auftraggeber schließt für die gesamte Bauzeit eine Bauleistungsversicherung ab, die einen Versicherungsschutz für Sachschäden durch unvorhersehbare Ereignisse wie z. B. durch höhere Gewalt, Vandalismus, Diebstahl fest verbundener Bestandteile, Erdbeben, Sturm oder anderer außergewöhnlicher Witterungseinflüsse bietet. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Kosten für die Bauleistungsversicherung mit einer Umlage von pauschal 0,35 % der Netto- Schlussrechnungssumme.

    1. Arbeitsschutz, SiGe-Plan, Baustellenordnung, Unfallverhütung

Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter, einschließlich seiner Nachunternehmer, die erforderlichen Kenntnisse über den SiGe-Plan, die Baustellenordnung und die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter bei Arbeitsbeginn auf der Baustelle mit den vorstehenden Bestimmungen vertraut zu machen und für die Einhaltung zu sorgen. Auch die Mitarbeiter von Nachunternehmern sind zur Weiterleitung an den SiGe-Koordinator zu benennen, um an den Einweisungen teilzunehmen.

Vor Beginn der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung seiner Baustellentätigkeit durchzuführen und seine Mitarbeiter anhand dieser Analyse zu unterweisen.

Die Gefährdungsbeurteilung sowie die Unterweisungen sind auf der Baustelle vorzuhalten und werden bei Bedarf eingesehen.

    1. Personal

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass durch sein Personal keine Gefahr für andere Arbeitskräfte ausgeht. Ebenso darf er eine Gefährdung seines Personals nicht dulden.

Der AN verpflichtet sich, für die Durchführung seiner vertraglichen Leistungen und zur Einhaltung der vereinbarten Termine qualitativ und quantitativ ausreichendes Personal einzusetzen.

Personen, die erheblich gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten auch nach erfolgter Abmahnung nicht Folge leisten, sind von der Baustelle zu weisen und zu ersetzen.

Auf der Baustelle besteht grundsätzlich Alkohol-, Rauch- und Drogenverbot. Bei erheblichen Verstößen gegen diese Vorschriften, insbesondere bei fruchtloser vorheriger Abmahnung, behält sich der Auftraggeber ebenfalls vor, die jeweiligen Personen von der Baustelle dauerhaft zu verweisen.

Das Personal des beauftragten Unternehmens darf sich nur in den Baustellenbereichen aufhalten, deren Betreten zur Durchführung der zugeteilten Arbeiten notwendig ist. Alle Mitarbeiter haben sich über die Notrufkette der Baustelle zu informieren.

    1. Fachbauleiter / Polier

Der Auftragnehmer hat die Baustelle durch qualifizierte Fachbauleiter / einen qualifizierten Polier zu betreuen, die in Abstimmung mit dem Bauherrn / der Bauleitung die Aufsicht und sämtliche Auftragnehmerpflichten auf der Baustelle wahrnehmen.

    1. Projektleiter, stellvertretender Projektleiter

Zudem verpflichtet sich der AN, dass zu jeder Zeit während der Ausführung seiner Leistungen im Rahmen der Baustellenöffnungszeiten, die leitenden Personen aus Projektleiter, stellvertretender Projektleiter, wenn nicht vor Ort anwesend, mindestens telefonisch erreichbar sein müssen.

    1. Sprachkenntnisse

Alle leitenden Personen aus Projektleiter, stellvertretender Projektleiter, Polier und Fachbauleiter müssen die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen, damit die notwendige Kommunikation zwischen AN und dem AG und seiner Bevollmächtigten vor Ort sichergestellt ist.

Sollte der AN Subunternehmer hinzuziehen, so bleiben die zuvor aufgeführten Plichten hiervon unberührt.

    1. Änderungen bei leitenden Personen

Die leitenden Personen aus Projektleiter, stellvertretender Projektleiter, Polier und Fachbauleiter des Auftragnehmers werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder auf dessen Wunsch abgelöst.

Die Zustimmung des Auftraggebers darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Die Zustimmung des Auftraggebers ist zu erteilen, wenn es dem Auftragnehmer unmöglich oder nicht zumutbar ist, Mitarbeiter für das Projekt weiterhin vorzuhalten (z. B. im Fall einer dauernden Erkrankung, Tod oder Behinderung des Mitarbeiters oder einer mitarbeiterseitigen oder auftraggeberseitigen Kündigung).

    1. Projektbesprechungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den wöchentlichen Projektbesprechungen regelmäßig teilzunehmen. Zur Teilnahme sind berufen:

  • Der Projektleiter
  • Der Polier / Fachbauleiter
  • Ggf. auf Anordnung des AG die verantwortlichen Ansprechpartner einzelner Nachunternehmer

Dies gilt im Vorfeld des beginnenden Ausführungszeitraumes eines Gewerkes und mind. in der Länge der Ausführung auf der Baustelle. Ausnahmsweise kann einer Nichtteilnahme bei vorheriger Abstimmung mit dem AG zugestimmt werden. Wenn die Teilnahme jedoch nicht verzichtbar ist, kann der AG bzw. die Bauleitung die Anwesenheit zum Besprechungstermin verlangen.

Die Besprechungen werden vor Ort oder im Kreisgebiet in einem Umkreis von max. 15 km zur Baustelle stattfinden und werden frühzeitig vom Planer bzw. Auftraggeber festgelegt. Für die Teilnahme an Besprechungen erfolgt keine besondere Vergütung. Die Anwesenheit des Bauleiters des Kreises Recklinghausen an der Baustelle entbindet den Unternehmer nicht von der Pflicht, seine Beschäftigten selbständig zu überwachen.

    1. Bauzeitenplan (§ 5 VOB/B)

Der Ausschreibung beigefügt ist ein Bauzeitenplan. Die in diesem Bauzeitenplan dargestellten Termine mit Kalendertagen und genauem Datum gelten nicht als Vertragsfristen. Vertragsfrist ist die sich aus Ziff. 1 dieser Besonderen Vertragsbedingungen ergebende Ausführungsfrist in Kalendertagen.

    1. Einzelterminplan (§ 5 VOB/B)

Der AN ist verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung einen detaillierten Einzelterminplan mit allen erheblichen Einzelschritten, die schnittstellenrelevant sein können, anzufertigen, welcher die aus dem Bauzeitenplan hervorgehenden Arbeitsschritte und die ineinandergreifende Reihenfolge der Arbeitsschritte in Tagesschärfe berücksichtigt und der Objektüberwachung zur Abstimmung vorzulegen. Dieser Terminplan hat die benannten Ausführungstermine seiner Leistung und wichtige Einzel- und Vorlauffristen wie Freigabetermine und seine Montageplanung zu beinhalten, um die beauftragten Leistungen frist- und vertragsgerecht zu beginnen und abzuschließen.

Der Auftragnehmer hat die Durchführung seiner Arbeiten mit anderen Handwerkern so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet wird.

Sollen an Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausgeführt werden, ist eine entsprechende Arbeitsgenehmigung vom Auftragnehmer eigenverantwortlich bei der zuständigen Behörde nach Vorabstimmung mit dem Bauherrn oder seines Beauftragten einzuholen und anschließend in Kopie vorzulegen.

Die Anweisungen der Bauleitung u. Rücksichtnahme auf andere Handwerker sind zu beachten.

    1. Vergütung (§ 2 VOB/B)

Vertraglich festgelegte Nachlässe gelten auch für die Nachtragspositionen. In Nachträgen sind alle Nebenkosten, wie Baustelleneinrichtung, Vorhalten, Räumen, Unterkünfte sowie alle weiteren Kosten, die zu einer fachgerechten Ausführung notwendig sind, zu berücksichtigen. Nachträge haben auch etwaige Ansprüche des AN für Bauzeitverlängerungsansprüche zu berücksichtigen; sind sie im Nachtrag nicht enthalten, hat der AN dies ausdrücklich im Nachtrag anzugeben.

Sofern und soweit der Auftragnehmer beabsichtigt, vom erteilten Auftrag eigenmächtig abzuweichen, müssen diese Abweichungen grundsätzlich vorab durch den AG nachbeauftragt oder anderweitig angeordnet werden. Die Änderungsleistungen sind dem AG 10 Kalendertage vor Ausführung und in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung in Form eines Nachtragsangebotes mitzuteilen. Die Regelungen der §§ 2 Abs. 3 und Abs. 8 VOB/B bleiben ausdrücklich unberührt.

    1. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)

Stundenlohnarbeiten für Unvorhergesehenes und für im LV nicht erfasste Arbeiten kommen nur auf besondere Anweisung und Beauftragung durch den Auftraggeber ausnahmsweise zur Ausführung und sind vor Arbeitsbeginn anzuzeigen.

In allen Fällen ist der Nachweis über die ausgeführten Arbeiten über tägliche Stundenlohnzettel zu erbringen, welche dem Auftraggeber spätestens am nächsten Arbeitstag zur Bestätigung vorzulegen sind. Die Leistungen müssen nach Grad der Qualifikation durchgeführt und abgerechnet werden.

Auch bei der Mengenüberschreitung von Stundenlohnarbeiten sind hierfür begründete Nachträge vorzulegen.

Zuschläge für Wochenend- und Nachtarbeit werden bei Stundenlohnarbeiten nur dann vergütet, wenn von Seiten des Auftraggebers oder seines Beauftragten oder vom Auftragnehmer vor Beauftragung von Stundenlohnarbeiten auf die Notwendigkeit von Wochenend- oder Nachtarbeit hingewiesen wurde.

    1. Abrechnung (§ 14 VOB/B)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Rechnungsunterlagen, zusätzlich zu den vertraglichen Vorgaben, entweder als E-Rechnung in digitaler Form oder im PDF- Format, gem. der auf einem gesonderten Beiblatt beigefügten Anleitung zur Einreichung von E-Rechnungen des Kreises Recklinghausen einzureichen.

Zudem ist der AN verpflichtet, dass er zusätzlich seine Rechnungen den Fachplanern/ der Bauüberwachung als XRechnung zur Verfügung stellt. Hierzu muss in die XRechnung eine X89-Datei oder eine X89b-Datei eingebettet sein. Hierzu gehört auch eine zusätzliche, vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellende Aufmaß-Datei im Format X31.

Nachträge sind ebenso im PDF-Format durch den AN einzureichen. Auch insoweit ist der AN verpflichtet, den Fachplanern/ der Bauüberwachung, zusätzlich zu den vertraglichen Regelungen, die Nachträge in digitaler Form im Format X82/ X84 zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist zu beachten, dass das Nachtragsleistungsverzeichnis der gleichen GAEB-Struktur, wie das Auftragsleistungsverzeichnis entspricht.

Die digitale Einreichung der Rechnungs- und Nachtragsunterlagen dient der effizienten und transparenten Abwicklung der Prozesse. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die digitalen Dateien alle erforderlichen Informationen enthalten und mit den anderen Dateien/Dokumenten übereinstimmen.

      1. Anforderungen zur Rechnungsprüfung

Der Leistungsstand ist durch prüffähige Aufmaße zu belegen. Jeder Rechnung, somit auch jeder Zwischen-/ Abschlagsrechnung, ist der Leistungszuwachs durch Aufmaße, die durchgehend nummeriert werden müssen (auch positionsweise), zu belegen, die Nummerierung hat der Vorgabe aus LV/ Auftrag zu folgen. Das heißt, jeder Rechnung sind die Aufmaße, die den Zuwachs zur letzten Rechnung dokumentieren, beizufügen. In jeder Rechnung wird jedoch nicht der Zuwachs, sondern die bis dahin erbrachte Gesamtleistung je Position aufgeführt (Kumulierte Rechnung).

Sowohl Rechnungen als auch Aufmaße sind kumuliert aufzustellen.

Bleistiftaufmaße und Aufmaße nur in Papierform sind unzulässig und werden nicht anerkannt.

Alle Zwischenrechnungen und auch die Schlussrechnung sind durchlaufend zu nummerieren und als solche zu kennzeichnen.

Etwaige Aufmaße müssen Rechnungen, mit denen den Aufmaßen zuzuordnende Leistungen abgerechnet werden, eindeutig zugeordnet werden; hierzu sind die Aufmaße um die zugehörige Rechnungsnummer zu ergänzen.

      1. Bautagebuch

Der AN ist verpflichtet, ein tägliches Bautagebuch zu führen.

Dieses muss sämtliche Angaben über die Zahl der beschäftigten Kräfte, die Dauer und die Art der durchgeführten Arbeiten, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte und den Verbrauch von beigestellten Stoffen und Bauteilen enthalten. Die Bautageberichte sind der örtlichen Fachbauleitung wöchentlich zu übergeben.

    1. Abnahme (§ 12 VOB/B)

Die Parteien vereinbaren die Durchführung einer förmlichen Abnahme.

Nach Fertigstellung der Leistung hat der Auftragnehmer die förmliche Abnahme bzw. bei Bedarf, auch die Teilabnahme rechtzeitig schriftlich zu beantragen.

Alle erforderlichen Anmeldungen und Abnahmen durch Institutionen und/oder Behörden wie Bauaufsicht, Bezirksregierung, Berufsgenossenschaft, Unfallversicherungsverband etc. sind vom AN vorher rechtzeitig zu beantragen und durchzuführen.

Der AN hat 2 Kalenderwochen vor anvisierter Abnahme seiner Leistung die nachfolgend aufgeführten Revisionsunterlagen 2-fach in Papierform (Original und Kopie mit Inhaltsverzeichnis, in Farbe soweit Original in Farbe) und 1-fach digital auf CD in Ordnern bei der Objektüberwachung zur Prüfung einzureichen.

Fehlen für die Beurteilung der Abnahmereife des Werkes oder dessen Nutzung wesentliche und erforderliche Dokumentations- oder Revisionsunterlagen oder sind sie derart unvollständig/unrichtig, dass eine Beurteilung der Abnahmereife des Werkes nicht vollständig möglich ist oder das Werk nicht sinnvoll genutzt werden kann, erfolgt keine Abnahme durch den AG / die Objektüberwachung.

Dokumentations- / Revisionsunterlagen enthalten insbesondere:

  • Inhaltsverzeichnis
  • Fachunternehmererklärung
  • Übereinstimmungserklärung
  • ggf. Nachunternehmererklärung
  • Herstellernachweise
  • Datenblätter über Systeme und Systemkomponenten
  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen von Einbauteilen / Produkten / Systemen
  • Desinfektions-, Pflege- und Reinigungsanleitung aller sichtbaren Einbauteile
  • Wartungs-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen technischer Einbauten
  • Protokolle über die Einweisungen von Wartungs- und Bedienpersonal in technische Anlagen
  • Protokolle über Funktionsprüfungen
  • Prüfbücher technischer Einrichtungen
  • Benutzerhandbücher
  • Sachverständigenabnahmebescheinigungen
  • Prüfzeugnisse über Brandschutz, Schallschutz und - Luftdichtigkeit für Systeme und Komponenten mit entsprechender Anforderung
  • Nachweise über Standsicherheit während der Bauausführung
  • Werk- und Montageplanung einschl. Planverzeichnis
  • Lieferscheine
  • Entsorgungsnachweise
  • Gemäß Ausschreibung oder auf Anforderung des AG abgegebene Wartungsangebote
    1. Besondere Vereinbarung / Überprüfungsklausel

Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grunde endgültig ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 auf der Grundlage ihrer Angebote anzutragen.

Preisanpassungsklausel für die auszuführende (Rest-) Arbeit:

100 % + 3 %

ab < 70 %    RA + 4 %

bei < 50 %    RA + 5 %

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung