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Besondere Vertragsbedingungen
Vergabe: Messkampagne zur Prüfung der Eignung des Satellitenfunks für eine TK-Mindestversorgung
Geschäftszeichen: Z25-3-2026-0012
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Inhaltsverzeichnis
I. Geltungsreihenfolge .................................................................................................................................. 3
II. Vertragslaufzeit und -umfang ................................................................................................................. 3
III. Abnahme des Gutachtens ........................................................................................................................3
IV. Abrechnung ................................................................................................................................................. 3
V. Reisekosten .................................................................................................................................................. 3
VI. Preis ...............................................................................................................................................................4
VII. Vertragsstrafe bei Verzug .........................................................................................................................4
VIII. Auftragsänderungen .................................................................................................................................. 4
IX. Unabhängigkeit ........................................................................................................................................... 4
X. Ressourcenverfügbarkeit und fachliche Expertise .............................................................................. 4
XI. Nutzungsrechte .......................................................................................................................................... 4
XII. Veröffentlichung sowie entgeltliche und/oder unentgeltliche Weiterverwertung .................... 5
XIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte ................................................................................... 5
XIV. Verhältnis zu Dritten.................................................................................................................................. 5
XV. Verschwiegenheit und Vertraulichkeit .................................................................................................. 5
XVI. Datenschutz ................................................................................................................................................. 6
XVII. Schlechtleistung ......................................................................................................................................... 6
XVIII. Haftung .........................................................................................................................................................6
XIX. Haftpflichtversicherung ............................................................................................................................7
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I. Geltungsreihenfolge
Als Bestandteile der Vertragsbedingungen gelten nacheinander:
- der Inhalt der Leistungsbeschreibung, des Frage-Antwort-Katalogs mit finalem Stand sowie die vorliegenden besonderen Vertragsbedingungen,
- das Angebot mit finalem Stand,
- die ZVB der BNetzA (in der Fassung in der sie der Ausschreibung zu Grunde liegen; einsehbar unter www.bundesnetzagentur.de/beschaffung)
- die VOL/B.
Firmeneigene AGB des Auftragnehmers sind ausgeschlossen und kein Vertragsbestandteil.
Speziellere Regelungen gelten vorrangig vor allgemeineren Normen. Allgemeinere Regelungen finden Anwendung, sofern und soweit sie vom Vertragstyp einschlägig sind.
Für den Fall, dass im Rahmen der Ausschreibung im Frage-Antwort-Katalog einzelfallbezogene Aussagen zur Geltung von Regelungen getätigt werden, werden diese Vertragsbestandteil (vgl. erster Spiegelstrich), ohne dass es einer Anpassung der allgemeineren Dokumente bedarf.
II. Vertragslaufzeit und -umfang
Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2027. Ein detaillierter Zeitplan ist mit der Auftraggeberin zeitnah nach der Zuschlagserteilung abzustimmen. Terminliche Abweichungen sind nur mit Zustimmung der Auftraggeberin in Textform zulässig und sofern die Vertragslaufzeit dadurch nicht überschritten wird.
III. Abnahme des Gutachtens
Die Auftraggeberin prüft die finalen Gutachten innerhalb von 15 Werktagen auf die Erfüllung der Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung und bestätigt anschließend die jeweilige Abnahme in Textform durch Abnahmebestätigung.
IV. Abrechnung
Die Abrechnung des Gutachtens erfolgt im Anschluss an die Abnahmebestätigung.
Die Abrechnung der optionalen Leistung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und gegen Nachweis. Ein Personentag entspricht 8 Stunden. Sofern nur anteilige Personentage abgerechnet werden, ist entsprechend der anteilige Tagessatz anzusetzen. Der Tagessatz kann bis auf eine volle abgeleistete Viertelstunde heruntergebrochen werden.
Nur Leistungen, die innerhalb der Vertragslaufzeit erbracht werden, können über den Vertrag abgerechnet werden.
V. Reisekosten
Reisekosten, die im Rahmen der Leistungserfüllung anfallen sind im Angebotspreis miteinkalkuliert und damit abgegolten. Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet.
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VI. Preis
Bei den angegebenen Stundensätzen handelt es sich um Nettoendpreise, die alle Nebenkosten, insbesondere auch Material- und Sachkosten sowie Reisekosten, beinhalten.
Alle Preise sind in Euro auszuweisen.
VII. Vertragsstrafe bei Verzug
Die festgelegten Termine sind zwingend einzuhalten. Von den Terminen darf nur im Ausnahmefall und nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin in Textform abgewichen werden.
Sollte der Auftragnehmer ohne Zustimmung der Auftraggeberin den vereinbarten Termin zur Vorlage des finalen Gutachtens um mehr als einen Tag überschreiten, wird eine Vertragsstrafe i. H. v. 250 Euro pro Tag (ohne Umsatzsteuer), höchstens jedoch 5 % des Auftragswerts (ohne Umsatzsteuer) vereinbart. Die Verwirkung der Vertragsstrafe erfolgt unabhängig von einem Verschulden.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt.
VIII. Auftragsänderungen
Alle Auftragsänderungen bzw. -ergänzungen werden durch das Vergabereferat der Bundesnetzagentur (Z25) vorgenommen. Sie bedürfen der Textform. Ggf. erforderlich werdende mündliche Vereinbarungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.
IX. Unabhängigkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Unabhängigkeit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, die beauftragten Arbeiten unabhängig von den Interessen der von der Bundesnetzagentur regulierten Unternehmen sowie deren Wettbewerbern auszuführen. Dies gilt ebenso für mögliche im Rahmen des Auftrags mit dem Unternehmen kooperierenden Firmen oder Institutionen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Rahmen der Angebotsabgabe erklärte Unabhängigkeit über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg zu gewährleisten. Sollten Umstände hinzutreten, die Zweifel am Vorliegen der Unabhängigkeit begründen könnten, ist dies der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen. Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, steht der Auftraggeberin ein Sonderkündigungsrecht zu.
X. Ressourcenverfügbarkeit und fachliche Expertise
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die notwendigen personellen Ressourcen mit entsprechender fachlicher Expertise, die für eine erfolgreiche Durchführung des Projekts sowohl in inhaltlich- methodischer als auch in betrieblich-organisatorischer Hinsicht notwendig sind, für die gesamte Vertragslaufzeit bereitzustellen.
XI. Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer räumt der Bundesnetzagentur ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare und alle Nutzungsarten umfassende Nutzungsrechte an sämtlichen auf der Grundlage dieser Verträge entstandener Werke ein und willigt in die Bearbeitung und Änderung, sowie Veröffentlichung und Verwertung, auch der bearbeiteten und geänderten Werke durch die
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Bundesnetzagentur oder durch von der Bundesnetzagentur hierzu beauftragte Dritte ein. Der Auftragnehmer unterlässt eine Nutzung der auf der Grundlage dieser Verträge entstandenen Werke außerhalb der vertraglich vorgesehenen Zwecke.
Für den Fall, dass vom Auftragnehmer Dritte zur Auftragserfüllung hinzugezogen werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, sich von diesen entsprechende, ausschließliche Rechte einräumen zu lassen und diese auf die Bundesnetzagentur zu übertragen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass eingesetztes Material frei von Rechten Dritter ist bzw. verpflichtet sich, sich von Dritten entsprechende Rechte einräumen zu lassen und diese auf die Bundesnetzagentur zu übertragen. Der Auftragnehmer stellt die Bundesnetzagentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Bundesnetzagentur aufgrund einer Verletzung gewerblicher oder sonstiger Schutzrechte durch die Nutzung oder Änderung der vom Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages erstellten Werke bzw. von Teilen der Werke erhoben werden.
XII. Veröffentlichung sowie entgeltliche und/oder unentgeltliche
Weiterverwertung
Eine Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse, des Gutachtens sowie sämtlicher Zwischenprodukte erfolgt nur durch die Auftraggeberin. Die Auftraggeberin darf das Gutachten nach eigenem Ermessen veröffentlichen, Dritten zugänglich machen und in sonstiger Form verwerten. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weiterverwertung des Gutachtens oder von Teilen davon durch den Auftragnehmer ist nicht zulässig.
XIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
An den sich aus diesem Auftrag ggf. ergebenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten erwirbt die Auftraggeberin ohne zusätzliche Vergütung ein ausschließliches, übertragbares, uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht.
XIV. Verhältnis zu Dritten
Die Bedingungen dieses Auftrags gelten ebenfalls für Dritte, deren sich der Auftragnehmer zur Leistungserbringung bedient. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses eingesetzten Unterauftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus ist jede avisierte Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer der Auftraggeberin frühzeitig schriftlich anzuzeigen. Es ist immer die vorherige Zustimmung der Auftraggeberin für die Aufgabenübertragung an Dritte erforderlich. Im Übrigen gilt § 4 Nr. 4 VOL/B.
XV. Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer und sein Personal sind verpflichtet, über alle Vorgänge, die ihnen in Ausübung des Vertrages bekanntwerden, strengstens Stillschweigen zu waren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit bis zu 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Danach sind die erlangten Daten zu vernichten, vgl. auch Ziffer XVI.
Die Daten dürfen nur insoweit veröffentlicht werden, als sie die berechtigten Interessen Dritter, insbesondere die Methoden, Analysen, Modelle, Modellsimulationen und Ergebnisse Dritter oder ihrer Auftragnehmer und sonstige Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht verletzt. Soweit die Auftraggeberin
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Untersuchungsergebnisse Dritter oder Teile hiervon zur vertraulichen Kenntnis bekommen hat und diese Ergebnisse Gegenstand der vorliegenden Datenbereitstellung geworden sind, dürfen die Daten ohne Einverständnis des Eigentümers der Daten und/oder des Verfügungsberechtigten nicht veröffentlicht werden. Die Daten oder Teile hiervon dürfen auch insoweit nicht veröffentlicht werden, als sie Rückschlüsse auf vertrauliche Informationen Dritter ermöglichen, ohne diese explizit zu benennen. Auch in aggregierter Form dürfen Informationen nur dann veröffentlicht werden, wenn Rückschlüsse auf Informationen Dritter (selbst bei besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten etwa in der Informationstechnologie) vollkommen ausgeschlossen werden können. Geschäftsgeheimnisse – auch unbeteiligter – Dritter gelten in diesem Sinne als besonders vertrauliche und damit schützenswerte Interessen. Im Zweifel steht in allen oben genannten Fällen das Interesse der Dritten am Schutz ihrer Informationen über dem Interesse einer Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Bearbeitung des Auftrags im Allgemeinen Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren, es sei denn, die Auftraggeberin entbindet den Auftragnehmer von der Verschwiegenheit, zum Beispiel zum Einholen weiterer Informationen oder zur Diskussion der Bearbeitung mit Dritten im Rahmen von Veranstaltungen der Bundesnetzagentur. Veröffentlichungen von (Teil-) Ergebnissen des Vorhabens sind nur mit Genehmigung der Auftraggeberin gestattet.
XVI. Datenschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm in Ausführung dieses Auftrags zur Kenntnis gekommenen Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse von Dritten und des Auftraggebers sowie personenbezogene und sonstigen Daten absolut vertraulich zu behandeln. Auskünfte über oder zu vorgenannten Daten gegenüber Dritten sind strikt zu unterlassen. Er ist verpflichtet, diese Vertraulichkeit auch durch seine Bediensteten oder sonstige bei der Vertragserfüllung mitwirkende Dritte sicherzustellen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse von Dritten sowie personenbezogene Daten nach dem endgültigen Abschluss des Auftrags nach Weisung des Auftraggebers zurückzugeben bzw. zu löschen und sämtliche Kopien solcher Daten zu vernichten.
Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten zum Datenschutz schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
XVII. Schlechtleistung
Wird die Leistung nicht vertragsgemäß oder mangelhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für die Auftraggeberin innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge der Auftraggeberin, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnis.
Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer von der Auftraggeberin ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
XVIII. Haftung
Abweichend von § 32 ZVB wird die Haftung für den vorliegenden Auftrag auf das Zweifache der Auftragssumme begrenzt.
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Des Weiteren werden abweichend zu § 32 ZVB folgende Regelungen zur Haftungsbeschränkung getroffen:
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Dies schließt die Haftung für an der Auftragsdurchführung beteiligte Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen mit ein.
Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für an der Auftragsdurchführung beteiligte Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
XIX. Haftpflichtversicherung
Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Nachweis über das Bestehen bzw. den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe des zweifachen des Auftragswertes spätestens zehn Tage nach Zuschlagserteilung beim Auftraggeber vorgelegt wird.
Die Versicherung ist in der genannten Höhe über die gesamte Vertragslaufzeit hin aufrechtzuerhalten. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
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