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JVA Plötzensee 13627 Berlin, 09.09.2026 Vergabenummer 5460-756-26
Anlage zu „Wirt 215 – Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/Besondere Vertragsbedingungen – BVB, Punkt 8“
Liefertermin
Kann der Ausführungszeitraum (vgl. Wirt 215 Punkt 8.) nicht eingehalten werden, so kommt eine Bürgschaft in Betracht (näheres siehe Vorauszahlungen und Bürgschaften).
Vorauszahlungen
Eine Vorauszahlung über den Gesamtbetrag wird durch den Auftraggeber nur geleistet, wenn diese vom Auftragnehmer durch Vorlage einer Bürgschaft in gleicher Höhe abgesichert wird (näheres siehe Bürgschaften).
Bürgschaften
(1) Das Original der Bürgschaft ist dem Auftraggeber vor Leistung der Vorauszahlung zu übergeben.
(2) Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
(3) Der Bürge hat erst auf Anforderung zu zahlen.
(4) Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
(5) Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Leistung durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß und ohne Beanstandungen geliefert worden ist.
(6) Die Kosten, die für die Bürgschaft anfallen, trägt der Auftragnehmer.
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