08 - 2026-076 Zusätzliche Vertragsbedingungen.pdf

Mauer-, Trockenbau-, Putz-, Fliesen-, Estrich-, Abbruch- und Rückbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 15:42 (Europe/Berlin)

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ZR 3 - Vergaben

Zusätzliche Vertragsbedingungen

der Verwaltung des Deutschen Bundestages

1 Vertragsbestandteile, Vertragsänderungen, Rahmenverträge 1.1 Vertragsbestandteile Es gelten die nachfolgenden Bedingungen der Auftraggeberin (AG), sofern nichts Abweichen- des schriftlich vereinbart oder in der Ausschreibung vorgegeben ist. Allgemeine Geschäftsbe- dingungen (insbesondere Liefer- und Zahlungsbedingungen) des Auftragnehmers (AN) sind ausgeschlossen.

Vertragsbestandteil werden bei Bauleistungen die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB/B) in der Fassung vom 7. Januar 2016. Für sämtliche andere Leistungen, die keine freiberuflichen Leistungen sind, werden die "Allgemeinen Ver- tragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen" (VOL/B) vom 5. August 2003 Vertrags- bestandteil.

1.2 Vertragsänderungen/Nebenabreden Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen - unbeschadet des Rechts der AG nach § 2 VOL/B und bei Bauleistungen nach § 1 Absatz 3 VOB/B - zu ihrer Gültigkeit der Text- form. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

1.3 Spezielle Regelungen für Rahmenverträge Bei Rahmenverträgen werden Art und Umfang der Leistung sowie die Ausführungsfrist durch Einzelabrufe näher bestimmt. Die Einzelabrufe werden in der Regel dem AN von der AG in Textform mitgeteilt. Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelabrufe mündlich oder tele- fonisch beauftragt werden; sie werden nachträglich schriftlich bestätigt.

Anordnungen dürfen nur von dem Beauftragten der AG (oder dessen Vertreter) getroffen wer- den, der den jeweiligen Einzelabruf veranlasst hat. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.

2 Bestimmungen zur Leistungserbringung des Auftragnehmers 2.1 Erfüllungsort und Empfänger Soweit der Erfüllungsort nicht vertraglich festgelegt wurde, bestimmt ihn die AG nachträg- lich. Der AN hat zu liefernde Gegenstände an die in dem Vertrag bezeichnete Stelle zu lie- fern, wenn eine solche Vereinbarung fehlt, an eine von der AG zu bezeichnende Stelle. Die genaue Zeit der Anlieferung ist mit der empfangenden Stelle abzustimmen. Sofern nichts an- deres vereinbart ist, hat der AN die zu liefernden Gegenstände dort zu entladen und in einen von der AG zu bezeichnenden Raum oder an einen von dieser zu bezeichnenden Platz zu ver- bringen.

2.2 Zustimmung zum Betreten von Räumen zur Durchführung von Arbeiten Es dürfen nur die Räume betreten werden, in denen die vertraglich vereinbarten Arbeiten durchgeführt werden. Ist es zur Erfüllung eines Auftrages erforderlich, weitere Räume zu be- treten, ist dies nur mit Zustimmung der AG zulässig.

Stand: 13. Mai 2026

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2.3 Arbeitszeiten Termine für den Arbeitsbeginn und die Ausführungsfristen eines Auftrages sind vor Auf- nahme der Arbeit im Deutschen Bundestag mit der AG verbindlich zu vereinbaren. Die Ar- beitszeiten sind abzustimmen. Soweit nicht anders geregelt, gelten folgende Regelarbeitszei- ten: Montag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr

2.4 Transportgefahr Bis zur Zustellung der Gegenstände gemäß Punkt 2.1 trägt der AN die Transportgefahr.

2.5 Verpackung und Entsorgung Die Anlieferung und Verpackung zu liefernder Gegenstände muss deren Art und Gewicht ent- sprechen. Es sind vorzugsweise Mehrwegverpackungen zu verwenden. Das Verpackungsma- terial ist von dem AN kostenfrei zurückzunehmen, sofern nicht schriftlich eine andere Ver- einbarung getroffen wurde. Den Zeitpunkt der Rückgabe bestimmt die AG nach billigem Er- messen. Transportverpackungen aus Karton müssen mindestens 85 Prozent (Masse) recycel- tes Material enthalten, sofern der Auftragnehmer hinreichenden Einfluss auf die Gestaltung der Transportverpackung hat. Bei Elektro- und Elektronikgeräten stellt der AN die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umwelt- verträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) sicher.

2.6 Lieferscheine, Stundenlohnzettel Der AN hat über jede Lieferung einen Lieferschein in mindestens zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Auf einer Ausfertigung hat er sich die Lieferung bescheinigen zu lassen, eine Ausfertigung verbleibt bei der AG.

Über Stundenlohnarbeiten hat der AN für jeden Arbeitstag Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Er hat sich diese auf einer Ausfertigung von der AG bescheinigen zu lassen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der AG.

Die Stundenlohnzettel müssen bei der Erbringung von Bauleistungen außer den Angaben nach § 15 Absatz 3 VOB/B

  • das Datum
  • fortlaufende Nummerierung (je Auftrag bzw. Einzelabruf)
  • die genaue Bezeichnung der Baustelle
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
  • die Art der Leistung
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe
  • Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausenzeiten
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggfs. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Er- schwernissen (Zuschlägen) und
  • die Gerätekenngrößen

enthalten.

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3 Bauleistungen 3.1 Ausführungsunterlagen Der Ausführung einer Bauleistung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von der AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

3.2 Abnahme Ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer wird die Bauleistung förmlich abgenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4 Nutzung von Strom und Wasser Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Wasser und Strom unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei der Nutzung von Wasser- und Stromanschlüssen hat der AN sich an die Anwei- sungen der AG zu halten. Soweit nicht vorhanden, hat der AN die erforderlichen Anschlüsse im Einvernehmen mit der AG auf eigene Kosten herzustellen und nach Beendigung der Ar- beiten wieder abzubauen.

5 Personen- und Sachschäden Der AN hat Personen- oder Sachschäden, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung entstanden sind, der AG unverzüglich mitzuteilen.

6 Vergütung 6.1 Allgemeine Zahlungsbedingungen Alle Zahlungen werden grundsätzlich bargeldlos in Euro auf ein vom AN mit IBAN und BIC zu bezeichnendes Konto geleistet.

Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sind alle Leistungen, Nebenleistungen, Aufwen- dungen und Kosten des AN abgegolten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die vertrag- lich festgelegten Preise feste Preise. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben von dieser Regelung unberührt. Wenn ein Dauerschuldverhältnis Gegenstand des Vertrages ist, gelten diese Regelungen während dessen gesamter Laufzeit.

Bei Gesamtgläubigern ist ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen, an den oder nach des- sen schriftlicher Weisung Zahlungen mit befreiender Wirkung für die AG geleistet werden.

Ein vereinbartes oder einseitig angebotenes Skonto wird bei jeder einzelnen Zahlung (Ab- schlags-, Voraus-, Teilschluss- und Schlusszahlung) abgezogen, bei der die Zahlungsfrist ein- gehalten wird.

Vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen werden nur gewährt, nachdem der AN Sicherheit in Höhe der Vorauszahlung zuzüglich 10 % geleistet hat. Sicherheit kann nur in Form einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bankbürgschaft geleistet werden. Wenn eine Obergrenze bei Selbstkostenrichtpreisen oder Selbstkostenerstattungspreisen ver- einbart wurde, gehen Überschreitungen zu Lasten des AN. Dies gilt nicht, wenn die Über- schreitung der Obergrenze durch die AG zu vertreten ist. Außerhalb des Anwendungsberei- ches der VOB/B werden Abschlagszahlungen nur geleistet, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Teil(-schluss-)rechnungen.

Für von der AG angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrech- nungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne

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Wege- und Pausenzeiten bezahlt; die vereinbarten Verrechnungssätze gelten unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

Von der AG zu vertretende und anerkannte Warte- und Arbeitsunterbrechungszeiten werden wie Stundenlohnarbeiten vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Anspruch des AN aus § 6 Absatz 6 VOB/B bleibt unberührt.

Ist der Vertrag im Auf- und Abgebotsverfahren auf der Grundlage von § 4 Absatz 4 VOB/A zustande gekommen, wird der Preis vergütet, der sich aus den Preisen des Leistungsverzeich- nisses unter Berücksichtigung des Auf- oder Abgebots zuzüglich Umsatzsteuer ergibt.

Auf- und Abgebote gelten nicht für Stundenlohnarbeiten, Kleinstauftragszuschläge, Zu- schläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten sowie für gesondert vereinbarte Preise für im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene Leistungen.

Sind nach § 2 Absatz 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nummer 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der AN seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheits- preise (Zeiteinsatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzule- gen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6.2 Preisnachlässe Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als von Hundert (v. H.) Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Skonti.

6.3 Preisrecht Sofern vertraglich vereinbart ist, dass Kosten Dritter übernommen werden können, ist eine Erstattung bis maximal in Höhe der marktüblichen Vergütung möglich. Der Vertrag unterliegt den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts. Der AN versichert, dass die von ihm geforder- ten Preise die nach diesen Vorschriften höchstens zulässige Preishöhe nicht überschreiten und von ihm alle üblichen Skonti und Rabatte gewährt werden. Sind die vertraglichen Preise als Marktpreise vereinbart und können im Rahmen einer Preisprüfung nach § 9 der Verord- nung Preisrecht Nummer 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PreisV 30/53) durch die zuständige Preisprüfungsbehörde Marktpreise nicht festgestellt werden, gelten die vereinbarten Preise ersatzweise als Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6 Absatz 3 PreisV 30/53. Sie werden dann - ebenso wie Verrechnungssätze nach § 7 Absatz 2 PreisV 30/53 - mit der Maßgabe vereinbart, dass für die kalkulatorische Verzinsung 3,5 % pro Jahr des betriebsnot- wendigen Kapitals in Ansatz gebracht werden und als kalkulatorischer Gewinn ein Satz von 2,5 % vereinbart wird. Ermittelt die Preisprüfungsbehörde im Rahmen einer Preisprüfung nach § 9 PreisV 30/53 einen preisrechtlich höchstzulässigen Preis, der niedriger als der ver- einbarte (Markt- oder Selbstkosten-)Preis ist, wird der niedrigere Preis verbindlich. Die ver- traglich vereinbarte Vergütung bildet stets die Preishöchstgrenze.

6.4 Überzahlungen Im Falle der Überzahlung hat der AN überzahlte Beträge zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der von der Preisprüfungsbehörde ermittelte preisrechtlich höchstzulässige Preis unter dem

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an den AN gezahlten Betrag liegt. Bei Rückforderungen der AG aus Überzahlungen (§§ 812-822 BGB) kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen. Leistet der AN innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforde- rungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Rückzahlungsver- pflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen.

6.5 Rechnung Der AN hat eine den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften entsprechende Rechnung bei der AG mit den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Solange eine solche Rechnung nicht vorliegt, gerät die AG nicht in Zahlungsverzug. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; Ab- schlags- und Teilschlussrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.

Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung gesondert auszuweisen und mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert wer- den.

Ist die Gewährung von Skonti vereinbart oder in den Rechnungen angeboten, beginnt die Skontofrist nach dem Tage, an dem eine korrekt adressierte und den vertraglichen Vereinba- rungen entsprechende Rechnung bei der AG eingeht, jedoch frühestens mit Fälligkeit der Ver- gütung. Geben die Leistungen oder Lieferungen des AN zu Beanstandungen Anlass, die die AG berechtigen, die Zahlung zu verweigern, beginnt die Skontofrist nicht vor der Behebung der Mängel beziehungsweise ordnungsgemäßer Lieferung und Kenntnis der AG hiervon.

6.6 Abrechnung bei Bauleistungen Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält die AG, die Durchschriften der AN.

Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Raumin- halte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.

6.7 Abtretung Forderungen des AN gegen die AG können nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Vertrag einschließlich aller etwaigen Nachträge erstreckt. Eine Abtretung wirkt gegenüber der AG erst, wenn sie ihr von dem alten Gläubiger (AN) und von dem neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der ver- tragsschließenden Stelle und des Vertrages schriftlich angezeigt worden ist. Abtretungen aus mehreren Vertragsbeziehungen sind für jeden Vertrag gesondert anzuzeigen.

7 Antikorruptionsklausel Mitarbeitern der AG ist es untersagt, Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile, auf die kein gesetzlich begründeter Anspruch besteht, anzunehmen. Der AN verpflichtet sich,

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Mitarbeitern der AG keine derartigen Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile anzu- bieten und/oder an diese zu erbringen. Der AN verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwider- handlung gegen diese Antikorruptionsklausel eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Netto- gesamtauftragssumme an die AG zu zahlen. Bei schweren Verstößen gegen die Klausel steht der AG das Recht der fristlosen Kündigung zu. Die AG weist zudem darauf hin, dass schwere Verfehlungen dazu führen können, dass der AN von der Teilnahme am Wettbewerb bei der Vergabe künftiger Leistungen ausgeschlossen werden kann.

8 Wettbewerbsbeschränkungen Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzu- lässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 % der Nettogesamtauftragssumme an die AG zu zahlen, sofern der AN nicht einen geringeren Schaden nachweist. Ist der tatsächli- che Schaden höher, ist dieser zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird/wurde oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der AG, insbesondere solche aus § 8 Absatz 4 VOB/B bei Bauleistungen oder aus § 8 Nummer 2 VOL/B, bleiben unberührt.

9 Sonstige Regelungen 9.1 Änderung der Kontaktdaten Der AN verpflichtet sich, der AG unverzüglich Änderungen seiner Anschrift, Telefonnum- mern und sonstigen Kontaktdaten mitzuteilen.

9.2 Sicherheit, Geheimschutz Der AN verpflichtet sich, Forderungen der AG hinsichtlich der Sicherheit sowie des Geheim- und Datenschutzes nachzukommen.

Soweit die Leistungserbringung den Zutritt zu den Bundestagsliegenschaften oder den Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages erfordert, bedarf es einer Zuverlässigkeits- überprüfung.

Der entsprechende Antrag ist mindestens 10 Werktage vor Arbeitsaufnahme zu stellen. An- tragsformulare werden von der AG zur Verfügung gestellt. Es wird ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder ein Reisepass mit Meldebescheinigung) benötigt. De- tails sind mit der jeweils von der AG benannten Ansprechperson zu klären.

Die Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO) sowie die Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften (ZuV) sind zu beachten und wurden mit den Vergabeunterlagen bekanntgemacht beziehungsweise dem Vertragspartner übersandt.

Der Zutritt zu den Bundestagsliegenschaften und/oder der Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages kann abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverläs- sigkeit der antragstellenden Person bestehen oder wenn die Einwilligung in die Zuverlässig- keitsüberprüfung (vgl. Anlage 3 der ZuV) oder in eine im Einzelfall notwendige erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erteilt wird (§ 2 Absatz 6 a) und § 2a HO). Dadurch be- dingte Kosten können der AG nicht in Rechnung gestellt werden.

Der Zutritt zu den Bundestagsliegenschaften erfolgt mit personalisiertem Bundestagsausweis oder mit einem Tagesausweis des Deutschen Bundestags (wenn kein personalisierter

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Bundestagsausweis ausgestellt wird). Diese sind bei Beendigung der Arbeiten oder spätestens mit Ablauf des Gültigkeitsdatums zurückzugeben. Tagesausweise sind am Ende eines jeden Tages zurückzugeben. Bei Bedarf müssen sich Personen, die von dem AN für die Durchführung des Vertrages vorge- sehen sind, vor ihrem ersten Einsatz einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüber- prüfungsgesetz unterziehen. Sofern Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) erforderlich ist, hat der AN mit der AG eine Vereinbarung über deren Behandlung abzuschließen. Die AG kommt diesbezüglich auf den AN zu. Diese Vereinbarung richtet sich nach dem "Merkblatt für die Behandlung von Ver- schlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD- Merkblatt)" des Geheimschutzhandbuchs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener- gie. Wenn es die Leitung des für den Polizei- und Sicherungsdienst zuständigen Referates oder die/der Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundestages verlangt, sind bestimmte Personen für die Auftragserfüllung nicht einzusetzen. Dadurch bedingte Kosten können der AG nicht in Rechnung gestellt werden. 9.3 Datenschutz, Vertraulichkeit Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzrechts einzuhalten. Werden von dem AN personenbezogene Daten im Auftrag der AG verarbeitet, verpflichtet sich der AN, mit der AG eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (VAV) im Sinne von Arti- kel 28 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung abzuschließen oder eine bestehende VAV bei einer Änderung von Inhalt, Umfang oder Zweck der Datenverarbeitung anzupassen.

Der AN hat sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Infor- mationen aus dem Bereich der AG vertraulich zu behandeln, soweit es sich nicht um allge- mein bekannte Tatsachen handelt. Diese Informationen darf der AN nur den zur Vertrags- durchführung eingesetzten Personen und Unterauftragnehmern bekannt machen. Ohne vor- herige schriftliche Zustimmung der AG darf der AN diese Informationen nicht an Dritte wei- tergeben oder anderweitig verwerten. Der AN hat alle zur Vertragsdurchführung eingesetzten Personen, Unterauftragnehmer und Rechtsnachfolger zu entsprechender Vertraulichkeit zu verpflichten.

9.4 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, Werbung Der AN darf Veröffentlichungen über die Lieferung oder Leistung nur nach schriftlicher Ein- willigung der AG vornehmen. Der AN ist nicht befugt, ohne Einwilligung der AG mit dem Auftrag oder dem Namen der AG zu werben. Dies gilt nicht für die Benennung der AG als Re- ferenzkunden, soweit diese nicht öffentlich erfolgt und die Verpflichtungen zur Vertraulich- keit beachtet werden.

Die AG darf die von dem AN zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Durchführung des Ver- trages sowie zur Erhaltung und Nutzung der Leistungen verwenden und mit Zustimmung des AN vervielfältigen (gegebenenfalls auch durch Dritte). Durch die bloße Übermittlung von Un- terlagen, die Informationen aus dem Bereich der AG enthalten, erwirbt der AN keine Rechte an diesen Informationen. Auf Verlangen der AG hat der AN Unterlagen, die ihm von der AG bei der Vertragsanbahnung und -durchführung zur Verfügung gestellt wurden, – einschließ- lich Vervielfältigungen – zurückzugeben. Soweit solche Unterlagen beim AN in

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elektronischer Form vorliegen, hat er diese auf Verlangen der AG vollständig und nicht wie- derherstellbar zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an Unterlagen der AG – auch in elektronischer Form – besteht nicht. Der AN stellt sicher, dass er diesen Herausgabe- und Löschpflichten auch nachkommen kann, wenn die Unterlagen bei von ihm zur Vertrags- durchführung eingesetzten Personen oder Unterauftragnehmern vorliegen oder in den Besitz eines Rechtsnachfolgers übergehen.

Werbung in und an den Liegenschaften der AG sowie auf den Baustellen ist unzulässig. An- gemessen große Hinweisschilder in Baustellenbereichen sind mit vorheriger Zustimmung der AG zulässig.

9.5 Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung Nach der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“ (Mitteilungsverordnung - MV) vom 7. September 1993 in der jeweils gültigen Fassung hat die AG den Finanzbehörden unter bestimmten Vo- raussetzungen Mitteilungen über Zahlungen an den AN zu machen. In den Mitteilungen über Zahlungen werden die anordnende Stelle, die Bezeichnung des Zahlungsempfängers (Name, Vorname, Firma, Anschrift) und, wenn bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsda- tum, der Grund der Zahlung (Art des Anspruchs), die Höhe der Zahlung, der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung angegeben. Der AN wird hiermit auf seine steuerlichen Auf- zeichnungs- und Erklärungspflichten hingewiesen. Er verpflichtet sich, auf Anforderung der AG die für die Durchführung der Mitteilungsverordnung erforderlichen Angaben auf dem da- für vorgesehenen Vordruck der AG zu machen.

9.6 Vertragssprache Vertragssprache ist deutsch. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Ausführung der Leistung jederzeit ein deutsch sprechender Ansprechpartner zur Verfügung steht.

9.7 Anwendbares Recht Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

9.8 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche und Rechts- streitigkeiten ist Berlin.

9.9 Salvatorische Klausel Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Lücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien ge- wollt haben. Zur Ausfüllung der Lücke gilt diejenige angemessene Regelung, die die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, sofern sie bei seinem Abschluss diesen Punkt bedacht hätten.

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