03 - 2026-076 Leistungsbeschreibung.pdf

Mauer-, Trockenbau-, Putz-, Fliesen-, Estrich-, Abbruch- und Rückbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 15:42 (Europe/Berlin)

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ZR3-16150-2026-076-14-BG2

Leistungsbeschreibung

Ausführung von Mauer-, Trockenbau-, Putz-, Fliesen-, Estrich-, Ab-

bruch- und Rückbauarbeiten in den Liegenschaften des Deutschen

Bundestages

1 Rahmenvereinbarungsgegenstand Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind die im Leistungsverzeichnis (LV) beschriebenen Leis- tungen. Die Leistungen sind nach Liegenschaften in zwei Lose aufgeteilt und werden unter Zif- fer 2 näher beschrieben.

2 Leistungen des Auftragnehmers (AN) Bei den nachfolgend ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um die Ausführung von Mauer-, Trockenbau-, Putz-, Fliesen-, Estrich-, Abbruch- und Rückbauarbeiten als Rahmenverein- barung in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages in Berlin gemäß dem nachfolgenden Liegenschaftsverzeichnis.

Kurzbezeichnung mit Los 1Liegenschaftsbezeichnung
ASRMöbellager Spandau, Askanierring 107
BS02Bunsenstraße 2
DDDeutscher Dom, Gendarmenmarkt 1
DS88Helene-Weber-Haus, Dorotheenstraße 88
DS90Dorotheenstraße 90
GE38Genthiner Straße 38
KITAKindertagesstätte, Otto-von-Bismarck-Allee 2
LS32Luisenstraße 32 - 34
LS35Luisenstraße 35
MI66Amtshaus, Miquelstraße 66 / 68
MI72Miquelstraße 72
MODBModulbau, Adele-Schreiber-Krieger-Straße 6
RTGReichstagsgebäude, Platz der Republik 1
SD17Schiffbauerdamm 17
SH04*Schadowstraße 4
UESUnterirdisches Erschließungssystem
UESKKontrollgebäude UES
UL50Otto-Wels-Haus, Unter den Linden 50
UL71Matthias-Erzberger-Haus, Unter den Linden 71
UL74Unter den Linden 74
W60Wilhelmstraße 60
NK4*Neustädtische Kirchstraße 4 - 5

Revisionsstand: 22.02.2024

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Kurzbezeichnung mit Los 2Liegenschaftsbezeichnung
MELHMarie-Elisabeth-Lüders-Haus, Luisenstraße 30
PLHPaul-Löbe-Haus, Konrad-Adenauer-Straße 1
DS93Dorotheenstraße 93
SH10Schadowhaus, Schadowstraße 10
SH12Schadowstraße 12 - 13
ESH*Elisabeth-Selbert-Haus, Unter den Linden 62 - 68

*Liegenschaften befinden sich aktuell noch in der Fertigstellung

Die Leistungen dienen als bauliche Instand- und Unterhaltungsmaßnahmen zur Sicherung und Wiederherstellung des baulichen Sollzustandes im Rahmen des allgemeinen Bauunterhaltes.

Die oben genannten Liegenschaften befinden sich außer dem Amtshaus sowie dem Möbellager Spandau in Berlin-Mitte. Park-, Stell- und sonstige Lagerflächen können durch die Auftraggebe- rin (AG) nicht bereitgestellt werden.

Erkennt oder vermutet der AN Mängel oder Schäden, die die Betriebssicherheit oder sonstige Si- cherheit gefährden könnten, hat er sofort folgende Stelle zu benachrichtigen:

Referat BG 2 - Bauunterhalt Hochbau unter Tel.: 030 227 35296 (Vorzimmer)

Alle Leistungen sind so auszuführen, dass die Betriebssicherheit und sonstige Sicherheit jeder- zeit erhalten bleiben. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik und die Unfallverhütungs- vorschriften zu beachten.

Alle zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Hilfsmittel (zum Beispiel Geräte und Werk- zeuge) und Hilfsstoffe sind durch den AN zu liefern und zu stellen.

3 Rahmenvereinbarung - Laufzeit und Mengenangaben 3.1 Laufzeit der Rahmenvereinbarung Die Rahmenvereinbarung wird für die Zeit vom 01.01.2027 bis 31.12.2030 geschlossen.

Die AG hat das Recht, diese Rahmenvereinbarung ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten entweder zum Ende des zweiten Vertragsjahres (31.12.2028) oder zum Ende des dritten Vertragsjahres (31.12.2029) zu kündigen. Die Kündigung erfolgt in Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Nach einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren hat der AN das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende zu kündigen.

Die Erteilung von Einzelaufträgen erfolgt durch das Fachreferat BG 2 – Hochbau, Sachbereich 4.

3.2 Mengen- und Positionsschätzungen Der im Leistungsverzeichnis angegebene Leistungsumfang ist eine Schätzung aufgrund betriebli- cher Erfahrungen für ein Vertragsjahr. Der AN hat keinen Anspruch auf Beauftragung der gesam- ten Positionen und Mengen. Die Abrechnung der tatsächlich beauftragten Positionen und

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Mengen erfolgt zu den im Leistungsverzeichnis angegebenen Preisen. Mehrkosten des AN auf- grund von Mengenunterschreitungen können nicht geltend gemacht werden und werden nicht berücksichtigt.

3.3 Regelmäßiger und besonderer Personalbedarf Der AN muss in der Lage sein, arbeitstäglich mindestens einen Mitarbeiter einzusetzen. In der Regel werden jedoch zwei Mitarbeiter zur Abarbeitung der täglich eingehenden Auftragsanforde- rungen benötigt. Im sehr seltenen Bedarfsfall (zum Beispiel aufgrund von Konferenzen oder Man- datswechseln) sind jedoch bis zu acht Mitarbeiter gleichzeitig einzusetzen. Je nach Auftragsanfor- derung ist mit Mehr- beziehungsweise Minderbedarf an Personal zu rechnen. Die Abstimmung zum Personaleinsatz erfolgt in der Regel fünf Arbeitstage vor Arbeitsbeginn.

Bei diesen Angaben handelt es sich um Erfahrungswerte, aus denen sich kein Anspruch auf Ab- ruf ergibt und die sowohl über- als auch unterschritten werden können.

4 Weitere Leistungen des Auftragnehmers 4.1 Rufbereitschaft Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus (siehe Ziffer 6.1) ist keine Rufbereitschaft mit entspre- chendem Personal vorzuhalten.

4.2 Dokumentation der Leistung Für die Ausführung besonderer Einzelmaßnahmen ist durch den AN ein Bautagebuch zu führen.

Für Einzelabrufe ist bei Instandsetzungsarbeiten oder Neumontagen die fertige Leistung zu doku- mentieren. Zur Dokumentation gehören mindestens alle aktuellen Unterlagen, die das neue Bau- teil für den Betrieb und die Nutzung beschreiben und für eine fachgerechte Instandhaltung not- wendig sind. Im Einzelnen sind das zum Beispiel Genehmigungen/Zustimmungen, Produktda- tenblätter, Werkstattzeichnungen, Lieferscheine, Dokumentationen zur Statik, Montage- und Be- dienungsanweisungen, Reinigungs- und Pflegehinweise, Farb-, Material- und Dimensionierungs- angaben. Die Aufwendungen für die Dokumentationen sind mit den Einheitspreisen abgegolten, es sei denn, im LV ist etwas anderes beschrieben.

4.3 Abnahme der Leistung Nach Fertigstellung erfolgt eine förmliche Abnahme der Leistung.

4.4 Vermeidung von Störungen Die Liegenschaften werden auch während der Durchführung der Arbeiten genutzt. Die Leistun- gen sind daher so zu erbringen, dass Gebäudenutzer und Besucher nicht mehr als unvermeidbar behindert werden.

Ist eine längere Arbeitsunterbrechung erforderlich, sind die Instandsetzungsarbeiten so zu koor- dinieren, dass gegebenenfalls die Arbeiten an einem anderen Einsatzort weitergeführt werden.

4.5 Schutzmaßnahmen In den Räumlichkeiten, in denen die Leistungen zu erbringen sind, wird in der Regel Baufreiheit durch die AG geschaffen. In Ausnahmefällen noch störende Möbel und Einrichtungsgegenstände sind durch die Mitarbeiter des AN in Abstimmung mit den Nutzern der Räumlichkeiten umzu- stellen. Bodenbeläge, Einrichtungsgegenstände, Elektro- und EDV-Geräte sowie Akten und Bü- cher sind durch den AN vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen. Derartige

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Schutzmaßnahmen gelten als unentgeltliche Nebenleistungen, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Der AN ist zur sofortigen unentgeltlichen Beseitigung von Verunreinigungen ver- pflichtet, die von seinen Arbeiten herrühren. Unnötige Geräusch-, Geruchs- und Schmutzbelästi- gungen sind zu vermeiden. Sind Arbeiten durchzuführen, die besondere Lärmbelästigungen er- warten lassen, ist die AG rechtzeitig zu informieren.

5 Regelungen zu den Mitarbeitern Der AN hat für die jeweiligen Arbeiten fachlich kompetente und erfahrene Personen einzusetzen, die die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

5.1 Qualifikation der Mitarbeiter Die zur Vertragsdurchführung eingesetzten Facharbeiter müssen über eine abgeschlossene Be- rufsausbildung als Maurer, Trockenbaumonteur oder vergleichbar und mindestens drei Jahre Be- rufserfahrung im Bereich Bauunterhalt mit einschlägiger Tätigkeit in Hoch- und Ausbaugewerken verfügen.

Anstelle der oben beschriebenen Ausbildungen wird auch eine mindestens fünfjährige Berufser- fahrung im Bereich Bauunterhalt mit einschlägiger Tätigkeit in Hoch- und Ausbaugewerken ins- besondere Estrich-, Putz-, Fliesen- und Trockenbauarbeiten, die innerhalb der letzten sieben Jahre gesammelt wurde, anerkannt.

Es sind nur Facharbeiter einzusetzen, die alle Ordnungszahlen des LV selbstständig und fachge- recht ausführen können.

5.2 Besondere personelle Anforderungen Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass jeweils genügend Personal für die Ausführung der Arbei- ten bereitsteht, um diese innerhalb des von der AG vorgesehenen Zeitraumes beziehungsweise zum jeweiligen Fertigstellungstermin auszuführen. Die telefonische Erreichbarkeit des eingesetz- ten Personals ist sicherzustellen.

5.3 Fachbauleiter Für die Vorbereitung, Ausführung und Beaufsichtigung ist durch den AN eine sachkundige und erfahrene Fachbauleitung zu stellen. Diese ist der AG mit Ausführungsbeginn zu benennen. Die telefonische Erreichbarkeit der Fachbauleitung ist während der regelmäßigen Arbeitszeit sicher- zustellen. Ein Wechsel der Fachbauleitung ist der AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.4 Vorlage von Qualifikationsnachweisen Der AN darf nur Personal einsetzen, das den unter Ziffer 5.1 genannten Anforderungen ent- spricht. Zu diesem Zweck legt der AN nach Rahmenvereinbarungsabschluss auf Anforderung der AG alle geforderten Qualifikationsnachweise (zum Beispiel Zeugnisse, Zertifikate, Nachweise von Ausbildungen, Berufsabschlüssen und Fortbildungen, Erklärungen zur Berufserfahrung) für das zum Einsatz vorgesehene Personal vor, sofern die Qualifikationsnachweise nicht bereits mit dem Angebot vorgelegt wurden.

6 Weitere Vertragsbedingungen 6.1 Arbeitszeiten Termine für den Arbeitsbeginn und die Ausführungsfristen eines Einzelabrufes sind vor Auf- nahme der Arbeit im Deutschen Bundestag mit der AG verbindlich zu vereinbaren. Die Arbeits- zeiten sind abzustimmen.

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Die Arbeiten sind grundsätzlich innerhalb folgender Arbeitszeiten und vorzugsweise außerhalb der Sitzungswochen des Deutschen Bundestages durchzuführen: Montag bis Donnerstag: 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag: 7:00 Uhr bis 14:30 Uhr

Eine Übersicht über die Sitzungswochen findet sich unter nachstehender Internetadresse:

https://www.bundestag.de/sitzungskalender

6.2 Ansprechpartner der AG Die Ausführung der Arbeiten wird durch Mitarbeiter des Referates BG 2 - Bauunterhalt Hochbau koordiniert; nur diese sind fachlich zuständig. Erkennt oder vermutet der AN Mängel oder Schä- den, die die Betriebssicherheit oder sonstige Sicherheit gefährden können, hat er sofort das Refe- rat BG 2 - Bauunterhalt Hochbau unter der Tel.: 030 227 35296 (Vorzimmer) oder der E-Mail: vor- zimmer.bg2@bundestag.de zu benachrichtigen.

6.3 Einhaltung von Vorschriften und Regelungen des öffentlichen Rechts und des Arbeits- schutzrechts Der AN sichert die Einhaltung beziehungsweise Anwendung aller Vorschriften und Regelungen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, sowie aller anderen Re- geln der Technik, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sowie für den Betrieb der vorgesehenen Einrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel maßgebend sind, zu.

Der AN sichert weiterhin die Einhaltung aller einschlägigen arbeits- und beschäftigungsrechtli- chen Vorschriften und Regelungen zu, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Arbeitneh- mern maßgebend sind.

Bei Vertragsbeginn sind durch den AN Gefährdungsbeurteilungen zu den spezifischen Arbeiten zu erstellen und der AG vorzulegen. Diese sind gegebenenfalls während der Vertragslaufzeit an- zupassen.

Die Mitarbeiter des AN sind durch diesen jährlich in Bezug auf den Arbeitsschutz und zu den Gefährdungsbeurteilungen zu belehren. Die Belehrung hat der AN bei der AG jährlich ohne ge- sonderte Aufforderung schriftlich zu bestätigen.

6.4 Haftung für Schäden Der AN hat von ihm verursachte Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Ist die Beseitigung der Schäden nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der AN Schadensersatz zu leisten.

Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden abzuschließen und den Versicherungsschutz während des gesamten Vertragszeitraums aufrechtzuerhalten. Dies ist auf Verlangen nachzuwei- sen. Sollte sich der Versicherungsschutz des AN während der Vertragslaufzeit ändern, ist die AG darüber umgehend in Textform zu informieren.

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6.5 Entsorgung von Abfällen Der AN hat sämtliche Materialien, die nicht zur geforderten Leistung gehören, wie zum Beispiel Verschnitte, Verpackungsmaterialien und Hilfskonstruktionen, unverzüglich zu räumen und zu entfernen. Dies gilt auch für Verunreinigungen, die von seinen Arbeiten herrühren. Eine Zwi- schenlagerung in den Liegenschaften darf nur nach Genehmigung durch die AG erfolgen. Die Ar- beits- und Lagerplätze müssen täglich zum Arbeitsende schuttfrei und sauber sein.

Kommt der AN dem nicht nach, so erfolgt nach zweimaliger Aufforderung durch die AG ohne weitere schriftliche Abmahnung die Beräumung durch eine Fremdfirma zu Lasten des AN.

Die Entsorgung von Abfallprodukten erfolgt durch den AN arbeitstäglich getrennt entsprechend den geltenden Landesabfallgesetzen, der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und der Abfall- verzeichnis-Verordnung (AVV). Der AN hat dies entsprechend zu dokumentieren und der AG den Nachweis bei Rechnungsstellung beizufügen.

Für die Entsorgung von Abfällen aus dem Bereich des AN gilt die VOB/C DIN 18299 Ziffer 4.1.11 und 4.1.12.

6.6 Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen Sofern der AN eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b Einkommensteuergesetz) vorgelegt hat, ist jede vom Finanzamt vorgenommene Änderung, insbesondere der Widerruf, unverzüglich mitzu- teilen.

7 Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung 7.1 Brandmeldeanlagen Die Gebäude sind mit Brandmeldeanlagen (BMA) ausgestattet. In den gesamten Gebäuden sind Rauchmelder installiert, die auch bei geringer Staub- und Wärmeentwicklung auslösen können. Ferner sind in einigen Gebäuden Linienmelder verbaut, die auch durch Bauteile (zum Beispiel Leitern) ausgelöst werden können. Alle im Gebäude tätigen Mitarbeiter des AN sind durch ihn entsprechend einzuweisen. Die Einweisung der Mitarbeiter ist der AG vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen.

Fehlverhalten durch unsachgemäßes Arbeiten (zum Beispiel Staubentwicklung) kann einen Bran- dalarm und Feuerwehreinsatz auslösen. Sind Arbeiten durchzuführen, die erhöhte Staub- und/oder Wärmeentwicklung erwarten lassen, ist die AG rechtzeitig zu informieren, so dass ge- eignete Vorsorgemaßnahmen getroffen werden können. Kosten, die für Wartezeiten, Feuerweh- reinsätze, die Rücksetzung der Übertragungseinrichtung der BMA und dergleichen entstehen, sind durch den AN zu tragen, wenn er diese Hinweise nicht beachtet hat.

Weiterhin sind Schweißerlaubnisscheine bei Schweiß-, Schneid-, Auftau- und Trennschleifarbei- ten sowie Arbeiten mit offener Flamme rechtzeitig, spätestens fünf Tage vor der Durchführung, bei der AG schriftlich zu beantragen.

7.2 Zufahrt und Anlieferung über das Unterirdische Erschließungssystem Die Lieferung von Material für die Einsatzorte Reichstagsgebäude/Marie-Elisabeth-Lüders- Haus/Paul-Löbe-Haus müssen grundsätzlich über das Unterirdische Erschließungssystem des Deutschen Bundestages (UES), Adele-Schreiber-Krieger-Straße 1, 10117 Berlin erfolgen. Der Ein- satzort in der Liegenschaft ist durch Aufzugsanlagen barrierefrei zu erreichen.

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Die Lieferung hat montags bis donnerstags von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr und freitags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr frei Verwendungsstelle zu erfolgen.

Das UES darf aufgrund baulicher Vorgaben nur von Fahrzeugen befahren werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

­ zulässiges Gesamtgewicht bis maximal 7,5 Tonnen

­ tatsächliche Länge bis maximal 10,00 Meter, tatsächliche Breite bis maximal 2,50 Meter, tat- sächliche Höhe bis maximal 3,80 Meter

­ LKW ohne Anhänger

­ Zufahrt für Fahrzeuge mit nach oben ausgerichteter Auspuffanlage ist nur in Ausnahmefäl- len gestattet

Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der AG zurückgewiesen. Gerät der AN dadurch mit seiner Leistung in Verzug, wird er gegenüber der AG schadenersatzpflichtig. Das Be- und Entladen der Fahrzeuge ist grundsätzlich nur an den Warenannahmen möglich. Es stehen im UES sowie im unmittelbaren Umfeld der Liegenschaften keine Parkplätze zur Verfü- gung.

Aus sicherheitstechnischen und logistischen Gründen ist die Zufahrt zum UES nur zu dem zuvor mit der AG abzustimmenden Liefertermin und nur auf der Grundlage eines Antrags auf Zufahrts- berechtigung möglich. Dieser Antrag muss in der Regel spätestens drei Arbeitstage (Montag bis Freitag) im Voraus bei der AG vorliegen.

Das UES befindet sich in der Umweltzone in Berlin. Diese Umweltzone ist ein Gebiet, in dem nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klima- schutz.

7.3 Versorgungsanschlüsse Die AG stellt dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Versorgungsanschlüsse kostenlos zur Verfügung.

7.4 Lager- und Personalaufenthaltsräume Von der AG können keine Lager- und Personenaufenthaltsräume zur Verfügung gestellt werden.

7.5 Zutritt zu den Liegenschaften Unverzüglich nach Auftragserteilung werden dem AN Antragsformulare für Hausausweise oder zur Aufnahme in die Zutrittsliste übergeben. Die Formulare sind von allen Mitarbeitern auszufül- len, die für die Ausführung der Leistungen vorgesehen sind. Zusätzlich benötigtes Personal ist mit einem Vorlauf von mindestens fünf Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Zutritt zu den Liegenschaften des Deutschen Bundestages für sämtliches Personal des AN nur über Eingänge mit Sicherheitsstrecke erfolgen kann. Ferner ist beim Zugang zu den Liegenschaften zu beachten, dass sämtliches mitgeführtes Material und Werkzeug in Röntgenprüfstrecken sicherheitstechnisch überprüft wird. Dabei kann es zu War- tezeiten kommen, die nicht gesondert vergütet werden.

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7.6 Auftragserteilung Störungsmeldungen, planbare Arbeiten Aufträge aufgrund von Störungsmeldungen werden mit dem Formular „Auftragsanforderung“ (per E-Mail) erteilt. Diese sind zeitnah, spätestens am folgenden Arbeitstag bzw. innerhalb von drei Arbeitstagen und in Abstimmung mit der AG auszuführen.

Planbare Arbeiten sind nach Terminvorgaben der AG oder innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Aufforderung der AG durch Einzelabruf vom AN auszuführen. Die AG ist berechtigt, dem AN den Fertigstellungstermin der Arbeiten bindend vorzuschreiben. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass jeweils genügend Personal für die Ausführung der Arbeiten zur Verfügung steht, um diese innerhalb des von der AG vorgeschriebenen Zeitraumes auszuführen.

8 Vergütung 8.1 Allgemeine Regelungen zur Vergütung Für die Laufzeit des Vertrages sind die im Leistungsverzeichnis angebotenen Preise fest verein- bart. Hiervon ausgenommen ist die Anpassung der Preise für Baustoffe nach der Ziffer 8.4.

Vom AN sind die notwendige Einrichtung (einschließlich Räumung) sowie der An- und Abtrans- port aller erforderlichen Anlagen, Maschinen, Geräte, Hilfsmittel und Hilfsstoffe und deren Vor- haltung in die Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.

Bei kurzfristigen Baustoffbestellungen und der Lieferung dieser am Folgetag werden die eventu- ell erforderlichen zusätzlichen Lieferkosten durch die AG übernommen. Zu beachten ist jedoch, dass Vergütungen oder Rückvergütungen, zum Beispiel von Leihpaletten oder Ähnlichem, grund- sätzlich nicht berücksichtigt werden. Umstände, die zu einer erheblichen Leistungsänderung füh- ren, sind der AG unverzüglich mitzuteilen.

Die An- und Abfahrten zu den einzelnen Einsatzstellen innerhalb der Liegenschaften werden nur gesondert vergütet, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.

Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen beinhalten jeweils die technisch wie op- tisch vollständige, abgeschlossene und ohne weitere Nacharbeiten fertige und benutzbare Leis- tung, inklusive Aufmaßen, Herstellung, Lieferung und Austausch von Bauteilen.

8.2 Arbeitsberichte und Stundenlohnzettel, Beschaffung von Material Für jede Ausführung von Leistungen ist ein Arbeitsbericht/Stundenlohnzettel anzulegen. Dieser ist Grundlage der Rechnungslegung. Der AN hat nach jeder Ausführung von Arbeiten, Art und Umfang der ausgeführten Leistungen, einschließlich der verwendeten Geräte und Materialien, in den Arbeitsbericht einzutragen. Die Beschaffung von Materialien, die nicht konkret als Position im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, jedoch in Einzelfällen zur Erbringung der Leistung er- forderlich werden, ist mit der AG zuvor abzusprechen. Die Abrechnung des eingesetzten Materi- als erfolgt auf Basis der durch Vorlieferantenrechnung (an den AN) nachzuweisenden Netto-Ein- kaufspreise unter Berücksichtigung eines Zuschlages gemäß OZ 1.12.10 des LV.

Stundenlohnarbeiten werden nur anerkannt, wenn diese von der AG angeordnet oder von ihr vor der Ausführung genehmigt wurden.

Arbeitsberichte und Stundenlohnzettel sind spätestens an dem der Ausführung folgenden Ar- beitstag vorzulegen, gegebenenfalls auch per E-Mail.

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Die fachlich zuständigen Mitarbeiter des Referates BG 2 - Bauunterhalt Hochbau unterschreiben die arbeitstäglich zu führenden Arbeitsberichte oder die eventuell angefallenen Stundenlohnzet- tel. Arbeitsberichte oder Stundenlohnzettel ohne Unterschrift werden bei der Vergütung nicht berücksichtigt.

Abrechnungsgrundlage sind die vereinbarten Preise dieses Rahmenvereinbarung.

8.3 Rechnungen und Fälligkeit Gemäß der E-Rechnungsverordnung des Bundes ist der AN zur elektronischen Rechnungsstel- lung verpflichtet. Zur Übermittlung dieser E-Rechnung steht ihm die Rechnungseingangsplatt- form des Bundes (abrufbar unter https://e-rechnung-bund.de) zur Verfügung.

Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an die AG ist neben der Auftragsnummer die An- gabe der Leitwegidentifikationsnummer (Leitweg-ID) zwingend erforderlich. Die Leitweg-ID wird dem AN von der AG im Zuschlagsschreiben mitgeteilt.

Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Ab- satz 3 BGB.

Die notwendigen Rechnungsunterlagen (zum Beispiel Mengenabrechnungen, Abrechnungszeich- nungen, Handskizzen) sind beizufügen oder der vertragsbegleitenden Stelle der AG zu übermit- teln. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

8.4 Preisanpassungsklausel Material 8.4.1 Die Preise sind feste Preise für die ersten zwei Jahre der Vertragslaufzeit. Nach Ablauf die- ses Zeitraums kann der AN eine Anpassung der Preise beantragen, wenn und soweit sich der Einkaufspreis für einzelne Baustoffe des Leistungsverzeichnis um mindestens 5 Pro- zent erhöht hat. Die Anpassung ist auf den Anteil begrenzt, der 5 Prozent des Einkaufs- preises übersteigt.

8.4.2 Ist in der Vertragslaufzeit bereits eine Preisanpassung erfolgt, findet eine erneute Preisan- passung nur statt, wenn sich der in Nummer 8.4.1 Satz 2 genannte Einkaufspreis noch- mals um mindestens 5 Prozent erhöht hat. Nummer 8.4.1 Satz 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.

8.4.3 Der AN übermittelt der AG eine detaillierte Kalkulation der Materialkosten des Angebots- preises (Urkalkulation) spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zuschlagserteilung. Unterlässt er dies, so findet eine Preisanpassung nicht statt. Hiervon unberührt ist die Verpflichtung zu Preissenkungen nach Nummer 8.4.6.

8.4.4 Der AN hat den Nachweis über Kostenerhöhungen durch Vorlage der Materialrechnungen oder, falls dies nicht möglich ist, durch drei aktuelle Vergleichsangebote zu erbringen. Die Kostenerhöhung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Entwicklung des Preises des in Nummer 8.4.1 genannten Materials stehen. Anhaltspunkt hierfür ist der Index der Er- zeugerpreise gewerblicher Produkte des Statistischen Bundesamtes oder ein an seine Stelle getretener Nachfolgeindex. Das Ausmaß der Kostenerhöhung ist durch Vorlage einer detaillierten Kalkulation des neuen Preises zu belegen.

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8.4.5 Die Preiserhöhung bedarf der schriftlichen Zustimmung der AG. Erklärt die AG ihre Zu- stimmung, so gilt die Preiserhöhung zum ersten des Monats, in dem der Antrag bei der AG eingegangen ist. Stimmt die AG der Preiserhöhung nicht zu, so darf der AN den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

8.4.6 Soweit sich der in Nummer 8.4.1 genannte Einkaufspreis um mindestens 5 Prozent verrin- gert, ist der AN verpflichtet, seine Preise gegenüber der AG um den Anteil zu senken, der 5 Prozent übersteigt.

9 Kündigung Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich.

Als wichtiger Grund gilt neben den in § 6 Absatz 7 und § 8 Absatz 2 bis 4 VOB/B genannten Gründen insbesondere, wenn:

  • der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist,
  • die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen,
  • die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen,
  • der Betrieb des AN infolge wesentlicher Änderungen der Anlagen nicht mehr auf die dann er- forderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist,
  • der AN seine Vertragspflichten in drei Fällen jeweils erst nach schriftlicher Mahnung erfüllt hat,
  • wenn die Leistungserbringung durch den AN erhebliche qualitative Mängel aufweist, die den Auftragnehmer als ungeeignet für die weitere Vertragserfüllung erscheinen lassen oder
  • wenn der AN seine Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht vollständig erbringt oder er- bringen kann, beispielsweise wenn der Auftragnehmer dauerhaft nicht hinreichend qualifi- ziertes Personal für die Vertragsdurchführung zur Verfügung stellt.

10 Produktvorgaben Positionen im Leistungsverzeichnis, die mit einem bestimmten Fabrikat versehen sind, dienen der Beschreibung des geforderten Qualitätsstandards. Sofern nicht ausdrücklich gleichwertige Produkte zugelassen sind, handelt es sich um Produkte für Bestandsanlagen. Die ausgeschriebene Produktvorgabe ist in diesem Fall aus technischen Gründen erforderlich und zwingend einzuhal- ten.

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