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Beschreibung der Einzelheiten
der Durchführung des
Vergabeverfahrens
für die Angebotsabgabe (AA)
Bewerbungsbedingungen-AA
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INHALTSVERZEICHNIS
- Allgemeine Hinweise.............................................................................................4 1.1. Hinweis auf vergaberechtliche Vorschriften ..............................................................4
1.2. Auftraggeber, Vergabe- und Kontaktstelle ................................................................4
1.3. Verfahrenssprache ...................................................................................................4
1.4. Einsatz elektronischer Mittel .....................................................................................5
1.5. Rechtsmittel .............................................................................................................6
1.6. Eigentum ..................................................................................................................7
1.7. Teilnehmer am Vergabeverfahren ............................................................................7
1.7.1. Bietergemeinschaften ........................................................................................7
1.7.2. Unterauftragnehmer ..........................................................................................8
1.7.3. Eignungsleihe....................................................................................................9
1.7.4. Mehrfachbeteiligungen eines Unternehmens...................................................10
- Einzelheiten zur Angebotsabgabe.......................................................................10 2.1. Inhalt der Angebote ................................................................................................10
2.1.1. Allgemeine Hinweise .......................................................................................10
2.1.2. Preisangaben ..................................................................................................11
2.2. Form und Übermittlung der Angebote.....................................................................12
2.2.1. Unterlagen des (bevollmächtigten) Bieters ......................................................12
2.2.2. Unterlagen weiterer beteiligter Unternehmen ..................................................13
2.3. Angebotsfrist ..........................................................................................................14
2.4. Kennzeichnung von Angeboten ..............................................................................14
2.5. Fragen und Auskünfte ............................................................................................15
2.6. Änderung, Berichtigung oder Rücknahme von Angeboten .....................................15
- Prüfung und Wertung der Angebote....................................................................15 3.1. Formelle Prüfung (Wertungsstufe 1) .......................................................................16
3.2. Prüfung der Eignung (Wertungsstufe 2) .................................................................17
3.3. Prüfung der Angemessenheit der Preise (Wertungsstufe 3) ...................................17
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3.4. Wirtschaftlichkeitsbewertung nach den Zuschlagskriterien (Wertungsstufe 4) ........17
3.4.1. Qualitätsbezogene Kriterien ............................................................................17
3.4.2. Wertung Preis .................................................................................................18
3.4.3. Zusammenfassende Bewertung ......................................................................20
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1. Allgemeine Hinweise
Die Bewerbungsbedingungen enthalten Regelungen und Informationen zum Verlauf des
Vergabeverfahrens sowie formelle und inhaltliche Anforderungen an die Angebote. Die Be-
werbungsbedingungen sind bei der Teilnahme am Vergabeverfahren zu beachten. Sie wer-
den nicht Vertragsbestandteil.
1.1. Hinweis auf vergaberechtliche Vorschriften
Die Bewerbungsbedingungen gelten
für EU-weite Vergaben
auf der Grundlage des Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
i. V. m. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV),
für nationale Vergaben
auf der Grundlage der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und
Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVgO) sowie
für alle weiteren Verfahren,
die nicht unter den Anwendungsbereich des GWB bzw. der UVgO fallen.
Das für die jeweilig zutreffende Vergabe festgelegte Vergabeverfahren ist dem Anschreiben
„Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ zu entnehmen.
1.2. Auftraggeber, Vergabe- und Kontaktstelle
Auftraggeber (AG) ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministe-
rium für Verkehr (BMV). Vergabe- und Kontaktstelle ist das BMV, Referat H14/ Servicestelle
Vergabe, erreichbar unter der E-Mailadresse servicestelle-vergabe@bmv.bund.de .
1.3. Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache ist deutsch. Schriftstücke sind in deutscher Sprache vorzulegen. An-
derssprachige Schriftstücke sind mit beglaubigter deutscher Übersetzung oder Übersetzung
durch einen staatlich anerkannten oder vereidigten Übersetzer einzureichen. Abweichungen
können seitens des AG in den Vergabeunterlagen festgelegt werden.
Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind mit (ausgewählter) Bieter und (erfolgreicher)
Bieter sowohl einzelne Unternehmen als auch Unternehmensgemeinschaften (Bietergemein-
schaften) gemeint.
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachfor-
men männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Wenn in den Bewerbungsbedingungen
oder in den Vergabeunterlagen für Personenbezeichnungen oder Begrifflichkeiten die männ-
liche Form verwendet wird, so sind damit alle Geschlechter gemeint. Sämtliche Personenbe-
zeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
1.4. Einsatz elektronischer Mittel
Grundsätzlich werden die Vergabeverfahren elektronisch über die e-Vergabe-Plattform des
Bundes (e-Vergabe-Plattform) durchgeführt. Das Angebot sowie Bieterfragen sind elektro-
nisch über die e-Vergabe-Plattform des Bundes zu übermitteln.
Voraussetzung für die Abgabe eines elektronischen Angebotes ist die Registrierung auf der
e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) und anschließende Aktivierung der Teil-
nahme am Verfahren. Die Registrierung und Teilnahme ist für Unternehmen kostenfrei.
Nur ordnungsgemäß registrierte am Verfahren teilnehmende Unternehmen werden automa-
tisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten auf Fragen zum
Vergabeverfahren informiert.
Bieter, die von der Möglichkeit der freiwilligen Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform kei-
nen Gebrauch machen, sind verpflichtet, sich selbstständig über den aktuellen Stand des
Verfahrens zu informieren z.B. durch den eigenverantwortlichen regelmäßigen Abruf, etwa
ob zusätzliche Auskünfte gegeben, oder Vergabeunterlagen geändert wurden. Ergänzend
wird ausdrücklich auf die Nutzungsbedingungen der e-Vergabe-Plattform des Bundes hinge-
wiesen (einzusehen z.B. unter: https://www.evergabe-online.info/e-Vergabe/DE/Menue-
Top/Nutzungsbedingungen/node_Nutzungsbedingungen.html). Informationen über die e-
Vergabe-Plattform und die technischen Voraussetzungen für die Registrierung und Übermitt-
lung von verfahrensrelevanten Unterlagen erhalten Sie unterwww.evergabe-online.info unter
dem dortigen Menüpunkt „Unternehmen“. Telefonischen Support zur e-Vergabe-Plattform
leistet die Hotline des BMI, die unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
Soweit diese Bewerbungsbedingungen Regelungen zur Nutzung von elektronischen Signa-
turen oder Siegeln enthalten, gelten die Vorschriften der eIDAS-Verordnung (Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Bin-
nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG).
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Zusätzlicher Hinweis: Sofern Ausnahmen zugelassen werden, sind diese dem Anschreiben
„Aufforderung zur Angebotsabgabe“ zu entnehmen.
1.5. Rechtsmittel
Hinweis: gilt nur bei EU-weiten Vergabeverfahren nach VgV
Bieter haben gegenüber dem AG einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Best-
immungen über das Vergabeverfahren.
Sieht sich ein Bieter durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten
verletzt, ist der Verstoß gemäß § 160 Absatz 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB fristgerecht gegen-
über dem AG zu rügen. Rügen sind über die e-Vergabe-Plattform oder per E-Mail an die im
Abschnitt 1.2 genannte Vergabe- und Kontaktstelle zu übermitteln.
Die zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren ist die:
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Kaiser-Friedrich-Str. 16, 53113 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 9499 0
Telefax: +49 (0) 228 9499 163
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einrei-
chen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB
bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsab-
gabe gegenüber dem AG gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhel-
fen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem
Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach
Absendung dieser Information durch den AG geschlossen werden. Wird die Information auf
elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den AG; auf den Tag
des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
1.6. Eigentum
Die Angebote und alle mit ihnen eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum des AG
über, es sei denn, der Bieter behält sich die Rückgabe einzelner Dokumente nach Abschluss
des Vergabeverfahrens ausdrücklich vor und weist den AG im Angebot darauf hin. Dem AG
ist bekannt, dass jegliche Schutzrechte, die in dem Angebot enthalten sind und vom Bieter
zur Verfügung gestellt werden, im Eigentum bzw. in der Rechtsinhaberschaft des Bieters sind
und bleiben.
1.7. Teilnehmer am Vergabeverfahren
Zum Vergabeverfahren werden natürliche und juristische Personen als Einzelunternehmen
(Bieter) oder als Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen als Bie-
tergemeinschaften zugelassen.
Jeder Teilnehmer am Vergabeverfahren (auch Unterauftragnehmer und einzelne Mitglieder
einer Bietergemeinschaft) muss das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB ge-
nannten Ausschlussgründe unter Verwendung der gestellten Formblätter individuell und voll-
ständig nachweisen.
1.7.1. Bietergemeinschaften
Der Begriff der Bietergemeinschaft erfasst den Zusammenschluss mehrerer selbstständiger
Unternehmen (natürliche und/oder juristische Personen), die gemeinsam das Ziel verfolgen,
den durch die Vergabeunterlagen umrissenen Auftrag gemeinsam zu erhalten und nach er-
folgreichem Vertragsabschluss die geschuldete Leistung arbeitsteilig als Arbeitsgemein-
schaft durchzuführen. Bietergemeinschaften sind wie Einzelbieter zu behandeln. Soweit eine
Bietergemeinschaft gegründet werden soll, ist - in Vergabeverfahren ohne vorgeschalteten
Teilnahmewettbewerb - mit Abgabe des Angebotes von allen Mitgliedern eine Erklärung
(siehe Formblatt Erklärung Bewerber-/Bieter-/Arbeitsgemeinschaft) abzugeben, in der:
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die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist
und erklärt wird, dass:
o der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechts- verbindlich vertritt,
o der bevollmächtigte Vertreter mit uneingeschränkter Wirkung berechtigt ist, für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen,
o alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Die Erklärung ist auszudrucken, an den entsprechend gekennzeichneten Stellen im Original
handschriftlich rechtsverbindlich zu unterzeichnen und dann eingescannt als pdf-Datei dem
Angebot beizufügen. Der AG kann vor Zuschlag die Vorlage des Originaldokuments verlan-
gen.
Das Einfügen von bereits vorgefertigten Bildern mit der eingescannten Unterschrift (Abbild
des Schriftzuges z.B. im GIF-, JPEG- oder PNG-Format) ist nicht zulässig und ersetzt nicht
die geforderte handschriftliche rechtsverbindliche individuelle Unterzeichnung der Erklärung.
Alternativ ist auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektro-
nische Signatur gemäß eIDAS-Verordnung zulässig. Die Verwendung eines fortgeschrittenen
oder qualifizierten elektronischen Siegels gemäß eIDAS-Verordnung ist zulässig, sofern die
Erklärung auch die Angabe zur natürlichen Person enthält. Im Übrigen gelten die Hinweise
auf dem Formblatt.
1.7.2. Unterauftragnehmer
Unterauftragnehmer sind alle rechtlich selbständigen Drittunternehmen oder dritte Personen,
die ohne unmittelbares Vertragsverhältnis zum Auftraggeber im Auftrag und auf Rechnung
des Auftragnehmers bestimmte Teile des Auftrags übernehmen und ausführen. Der Unter-
auftragnehmer schuldet dem Auftragnehmer im Innenverhältnis meist einen werkvertragli-
chen Erfolg mit einem für die Auftragserfüllung gewissen Gewicht. Unterauftragnehmer kön-
nen auch konzernverbundene Unternehmen des Bieters sein.
Nur der (Haupt-)Auftragnehmer wird Vertragspartner und ist für die Vertragserfüllung gegen-
über dem Auftraggeber vollständig verantwortlich.
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Regelmäßig keine Unterauftragnehmer sind (Vor-)Lieferanten des Auftragnehmers oder Un-
ternehmen, die lediglich Hilfsleistungen wie beispielsweise Zulieferleistungen, sonstige un-
tergeordnete Sachmittel zur Verfügung stellen oder sonstige Hilfstätigkeiten erbringen.
Die Abgrenzung, ob eine Leistung als Unterauftragnehmerleistung oder reine Hilfsleistung zu
beurteilen ist, wird in Zweifelsfällen einzelfallbezogen anhand der konkreten Leistungsbe-
schreibung durch den Auftraggeber getroffen.
Beabsichtigt der Bieter bei der Erfüllung des Auftrages Unterauftragnehmer in Anspruch zu
nehmen, hat er - bei Vergabeverfahren ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb - mit
dem Angebot die Teile des Auftrags anzugeben, die er im Wege der Unterauftragsvergabe
an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Zudem sind die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu
benennen, es sei denn, der Bieter weist nach, dass ihm dies zum geforderten Zeitpunkt un-
zumutbar ist.
Zum Nachweis, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Ver-
fügung stehen, hat der Bieter diese Unternehmen zu benennen und entsprechende Verpflich-
tungserklärungen der Unternehmen vorzulegen.
1.7.3. Eignungsleihe
Erfüllt ein Bieter nicht die für einen bestimmten öffentlichen Auftrag bekanntgegebenen Eig-
nungsanforderungen, so kann er (auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft) im Hinblick auf
die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit die
Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe gemäß § 47 VgV/
§ 34 UVgO), ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unterneh-
men bestehenden Verbindungen (auch zugleich als Unterauftragnehmer gemäß
§ 36 VgV/ § 26 UVgO).
Betrifft die Eignungsleihe den Nachweis der erforderlichen beruflichen Leistungsfähigkeit wie
Ausbildungs- und Befähigungsnachweise (§ 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV) oder die einschlägige be-
rufliche Erfahrung (Referenzen), so hat das eignungsverleihende Unternehmen im Rahmen
der Auftragsausführung auch zwingend den Teil des Auftrags zu erbringen, auf den sich der
Nachweis der Eignung bezieht (§ 47 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 VgV / § 34 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 UVgO).
D.h. in diesem Fall ist das Unternehmen zugleich auch für diesen Leistungsanteil als Unter-
auftragnehmer zu benennen und einzusetzen.
Den Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Kapazitäten des anderen Unternehmens
zur Verfügung stehen, hat er mit den Eignungsnachweisen vorzulegen.
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Daher sind - bei Vergabeverfahren ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb - mit Abgabe
des Angebots die anderen (eignungsverleihenden) Unternehmen zu benennen und die für
diese geforderten Eignungsnachweise sowie entsprechende Verpflichtungserklärungen die-
ser Unternehmen vorzulegen.
Im Rahmen der Eignungsprüfung wird überprüft, ob das Drittunternehmen, dessen Kapazitä-
ten der Bieter in Anspruch nehmen möchte, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und
ob Ausschlussgründe vorliegen.
Erfüllt das Drittunternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht, nicht vollständig o-
der liegt ein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB vor, muss der Bieter dieses
Unternehmen ersetzen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Ersetzung des Drittunterneh-
mens zu verlangen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB vorliegt. Hier-
für wird dem Bieter eine angemessene Frist gesetzt.
Es kann verlangt werden, dass der Bieter und das Drittunternehmen im Falle der wirtschaft-
lichen und finanziellen Eignungsleihe gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend
dem Umfang der Eignungsleihe haften, § 47 Abs. 3 VgV.
Hinweis: Entsprechende Formblätter sind den Vergabeunterlagen beigefügt.
1.7.4. Mehrfachbeteiligungen eines Unternehmens
Die mehrfache Teilnahme eines Unternehmens als Einzelbieter und als Mitglied einer Bieter-
gemeinschaft kann unzulässig sein und zum Ausschluss aller so beteiligten Bieter vom
Vergabeverfahren führen.
Eine mehrfache Beteiligung von Unterauftragnehmern ist nur zulässig, wenn der Bieter nach-
weist, dass durch geeignete Maßnahmen eine Beeinträchtigung des Geheimwettbewerbs in-
folge der mehrfachen Teilnahme ausgeschlossen ist.
2. Einzelheiten zur Angebotsabgabe
2.1. Inhalt der Angebote
2.1.1. Allgemeine Hinweise
Das Angebot ist auf der Grundlage der bereitgestellten Vergabeunterlagen zu erstellen. Die
hierzu vorgesehenen Formulare müssen vom Bieter vollständig ausgefüllt werden. Die
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Regelungen zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß § 50 VgV bzw. § 35 Ab-
satz 3 UVgO bleiben hiervon unberührt.
Die erforderlichen Unterlagen/Angaben, die im Angebot enthalten sein müssen, sind als
Checkliste im Anschreiben „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ enthalten.
Dem Bieter steht für die Erarbeitung seines Angebots kein Anspruch auf Entschädigung sei-
nes Aufwandes oder Vergütung zu. Erfolgt keine Vergabe, so sind Entschädigungsansprüche
der Bieter ausgeschlossen.
2.1.2. Preisangaben
Alle geforderten Preispositionen müssen ausgefüllt werden. Der Angebotspreis ist in Euro
und Cent mit zwei Nachkommastellen anzugeben.
Wenn ein Gesamtbetrag nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Ein-
heitspreis entspricht, ist der Einheitspreis maßgebend.
Ein Bieter, der in seinem Angebot, die für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheits-
preise auf verschiedene andere Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt
nicht die geforderten Preise.
Alle Preise der Einzelpositionen sind zunächst ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der geltende
Umsatzsteuersatz ist auszuweisen (s. Formblatt Angebotsschreiben). Wird vom Bieter ein
ermäßigter Umsatzsteuersatz oder kein Umsatzsteuersatz zugrunde gelegt, ist der entspre-
chende Berechtigungsnachweis (in Kopie) dem Angebot beizufügen.
Bei ausländischen Unternehmen ist keine Umsatzsteuer anzugeben. Bei der Ermittlung der
Wertungssumme im Sinne des Zuschlagskriteriums „Preis“ werden in diesem Fall jedoch dem
Angebotspreis/Netto-Summe die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer hinzu gerechnet, da diese im Auftragsfall vom AG an das zuständige Finanz-
amt abgeführt werden muss.
Preisnachlässe werden nur gewertet, wenn sie vom öffentlichen Auftraggeber zugelassen
wurden und keine Bedingungen enthalten (Hinweis: z. B. losübergreifende Preisnachlässe
gelten als Bedingung). Sie müssen als solche gekennzeichnet sein. Nicht zu wertende Preis-
nachlässe bleiben Inhalt des Angebots und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsin-
halt.
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2.2. Form und Übermittlung der Angebote
Angebote sind grundsätzlich elektronisch von dem ordnungsgemäß registrierten Unterneh-
men (Bieter) über die e-Vergabe-Plattform des Bundes einzureichen.
Für die Erstellung des (finalen) Angebotes sind die von der Auftraggeberin zur Verfügung
gestellten Unterlagen in der aktuellsten Fassung zu verwenden. Angebote, die auf der Grund-
lage veralteter Vergabeunterlagen erstellt wurden, können von dem Vergabeverfahren aus-
geschlossen werden.
Bei Bietergemeinschaften (siehe Kapitel 1.7.1) muss das Angebot (sog. Angebotsschrei-
ben/Preisblatt nebst den geforderten Unterlagen) von dem ordnungsgemäß auf der e-
Vergabe-Plattform des Bundes registrierten bevollmächtigten Vertreter (Mitglied) der Bieter-
gemeinschaft eingereicht werden.
2.2.1. Unterlagen des (bevollmächtigten) Bieters
Für die Unterlagen des (bevollmächtigten) Bieters, d.h. für Formblätter, Eigenerklärungen,
Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise, die von dem ordnungsgemäß auf der
e-Vergabe-Plattform des Bundes registrierten bewerbenden Unternehmen (bei Bieterge-
meinschaften, dem bevollmächtigten Vertreter) selbst ausgestellt und diesem daher zweifels-
frei als eigene Erklärungen zugeordnet werden können genügt zunächst die Einreichung in
Textform gem. § 126b BGB mit einer sog. „einfachen“ elektronischen Signatur gemäß Art 3
Nr. 10 eIDAS-Verordnung.
Dies setzt eine lesbare Erklärung voraus, in der die Person genannt ist, die die Erklärung im
Namen des Unternehmens abgibt. Soweit im entsprechenden Formblatt vorgesehen, ist der
Abschluss der Erklärung durch eine „einfache“ elektronische Signatur kenntlich zu machen.
Die „einfache“ elektronische Signatur hat folgende Angaben zu enthalten:
a) vollständiger Name der (natürlichen) Person, die die Erklärung abgibt und
b) vollständige Bezeichnung des Unternehmens inkl. Rechtsform (bei natürlichen Perso-
nen ist der Name zu nennen (§ 12 BGB), bei juristischen Personen und Handelsgesell-
schaften der Firmenname („Firma“, § 17 HGB)
Alternativ ist auch eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur gemäß
eIDAS-Verordnung zulässig. Die Verwendung eines fortgeschrittenen oder qualifizierten
elektronischen Siegels gemäß eIDAS-Verordnung ist zulässig, sofern die Erklärung auch die
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Angabe zur natürlichen Person (Angabe zu a) enthält. Im Übrigen gelten die Hinweise auf
dem Formblatt.
Abweichend hiervon ist in den elektronischen Angebotsschreiben die Angabe zu b) nicht im
Zusammenhang mit der Abschlusskennzeichnung („Unterzeichnung“), sondern vorangestellt
im Zusammenhang mit der Nennung des Firmennamens zu machen.
Der Auftraggeber behält sich in Zweifelsfällen vor, eine handschriftlich rechtsverbindlich un-
terzeichnete Originalausfertigung oder als anschließend eingescannte im pdf-Format zu
übermittelnde, elektronische Ausfertigung zu verlangen.
Ausgenommen hiervon ist die einzureichende „Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Aus-
schlussgründen". Der (bevollmächtigte) Bieter hat diese wie nachfolgend unter 2.2.2 darge-
stellt, zu unterzeichnen oder zu signieren.
2.2.2. Unterlagen weiterer beteiligter Unternehmen
Erklärungen, die nicht von dem ordnungsgemäß auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes
registrierten anbietenden Unternehmen selbst, sondern von einem weiteren (nicht bevoll-
mächtigten) Mitglied einer Bietergemeinschaft oder einem benannten Unterauftragnehmer
oder einem anderen „eignungsverleihenden“ Unternehmen (i. S. d. § 47 VgV/§ 34 UVgO)
stammen, können nicht ohne Weiteres eindeutig zugeordnet sowie deren Urheberschaft und
Rechtsverbindlichkeit geprüft werden.
Daher sind solche Unterlagen nicht lediglich in Textform gem. § 126b BGB einzureichen,
sondern auszudrucken, an den entsprechend gekennzeichneten Stellen im Original hand-
schriftlich rechtsverbindlich zu unterzeichnen und dann eingescannt als pdf-Datei dem Ange-
bot beizufügen.
Das Einfügen von bereits vorgefertigten Bildern mit der eingescannten Unterschrift (Abbild
des Schriftzuges z.B. im GIF-, JPEG- oder PNG-Format) ist nicht zulässig und ersetzt nicht
die geforderte handschriftliche rechtsverbindliche individuelle Unterzeichnung der Erklärung.
Alternativ ist auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektro-
nische Signatur gemäß eIDAS-Verordnung zulässig. Die Verwendung eines fortgeschrittenen
oder qualifizierten elektronischen Siegels gemäß eIDAS-Verordnung ist zulässig, sofern die
Erklärung auch die Angabe zur natürlichen Person enthält. Im Übrigen gelten die Hinweise
auf dem Formblatt.
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Hierzu ggf. abweichende Regelungen sind dem Anschreiben „Aufforderung zur Angebotsab-
gabe“ zu entnehmen.
2.3. Angebotsfrist
Das Angebot einschließlich sämtlicher Unterlagen ist vom Bieter bis zu dem vom AG festge-
legten Termin zu übersenden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der vollständige Eingang
bei der in der Angebotsaufforderung angegebenen Stelle. Elektronisch einzureichende An-
gebote müssen vor Ablauf der benannten Frist vollständig auf der e-Vergabe-Plattform ein-
gegangen sein (vollständiger Upload).
Die für das Vergabeverfahren festgelegte Angebotsfrist ist dem Anschreiben „Aufforderung
zur Angebotsabgabe“ zu entnehmen.
Angebote, die nicht rechtzeitig eingehen, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der ver-
spätete Eingang ist durch Umstände verursacht worden, die nicht vom Bieter zu vertreten
sind. Angebote, deren verspäteter Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht
vom Bieter zu vertreten sind, können berücksichtigt werden. Will sich ein Bieter darauf beru-
fen, dass er den verspäteten Eingang seines Angebotes nicht zu vertreten hat, muss er diese
Umstände, auf welche er diese Auffassung stützt, der Vergabestelle unverzüglich darlegen
und glaubhaft machen.
2.4. Kennzeichnung von Angeboten
Die Bieter haben diejenigen Teile ihrer Angebotsunterlagen deutlich – bspw. mit einem Stem-
pel „vertraulich“ o. ä. – zu kennzeichnen, die Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
nisse enthalten oder nach ihrer Auffassung aus anderen wichtigen Gründen der Geheimhal-
tung unterliegen.
Außerdem hat der (bevollmächtigte) Bieter/die Bietergemeinschaft mit dem Angebot anzuge-
ben, wenn für einen Gegenstand des Angebotes gewerbliche Schutzrechte (Patent- oder
Musterschutz) bestehen, vom Bieter/Mitglied einer Bietergemeinschaft und/oder anderen Un-
ternehmen beantragt sind oder der Bieter/Mitglied einer Bietergemeinschaft und/oder andere
Unternehmen eine solche Anmeldung erwägt (§ 53 Abs. 8 VgV / § 38 Abs. 11 UVgO).
Zur Beachtung bei EU-weiten Vergaben:
Auf das den Beteiligten eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens gem. § 165 Absatz 1 GWB
zustehende Akteneinsichtsrecht wird ebenso hingewiesen wie darauf, dass die
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Vergabekammer von der Zustimmung der Beteiligten zur Akteneinsicht ausgehen kann,
wenn eine Kennzeichnung nicht erfolgt ist (§ 165 Absatz 3 Satz 2 GWB).
2.5. Fragen und Auskünfte
Enthalten die Bekanntmachung/Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Un-
klarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat der Bieter unverzüglich die Vergabestelle
vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen (Präklusion).
Fragen zur den Vergabeunterlagen bzw. zur Bekanntmachung sind mittels der entsprechen-
den Kommunikationsfunktion über die e-Vergabe-Plattform an den AG zu richten (siehe Ziffer
1.4, Einsatz elektronischer Mittel).
Sofern Fragen nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden die Fragen und Ant-
worten in anonymisierter Form allen interessierten Unternehmen über die e-Vergabe-Platt-
form zur Verfügung gestellt. Die den Bietern übermittelten anonymisierten Fragen und Ant-
worten werden verbindlicher Teil der Vergabeunterlagen.
Um die Fragen im Sinne der vergaberechtlichen Gleichbehandlung gegenüber allen Bietern
beantworten zu können, wird eine Frist für die Einreichung von Bieterfragen festgelegt. Auf
die Beantwortung später gestellter Fragen besteht kein Anspruch.
Die für das Vergabeverfahren festgelegte Fragefrist ist dem Anschreiben „Aufforderung zur
Angebotsabgabe“ zu entnehmen.
2.6. Änderung, Berichtigung oder Rücknahme von Angeboten
Änderungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des
Angebotes zulässig. Sie sind als solche zweifelsfrei zu kennzeichnen. Angebote mit nicht
zweifelsfreien Änderungen werden von der Bewertung ausgeschlossen. Angebote können
bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurückgezogen werden.
Nach Ablauf der Angebotsfrist bleibt der Bieter bis zum Ablauf der vom öffentlichen Auftrag-
geber festgelegten Bindefrist an sein Angebot gebunden.
3. Prüfung und Wertung der Angebote
Grundsätzlich erfolgt die Wertung der Angebote in der Reihenfolge der nachfolgend darge-
stellten Wertungsstufen. Der Auftraggeber behält sich gemäß § 42 Abs. 3 VgV/§ 31 Abs. 4
UVgO vor, die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung vorzunehmen.
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3.1. Formelle Prüfung (Wertungsstufe 1)
Die Angebote werden zunächst auf Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit überprüft.
Der AG behält sich nach § 56 Absatz 2 VgV/§ 41 Absatz 2 UVgO vor, unter Beachtung der
Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung die Bieter aufzufordern, ggf. fehlende,
unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigener-
klärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervoll-
ständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige Unterlagen nachzureichen
oder zu vervollständigen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der AG hierzu nicht verpflichtet ist und das Fehlen
geforderter Unterlagen zum Ausschluss des betroffenen Angebotes führen kann. Die Bieter
haben daher sorgfältig darauf zu achten, dass ihr Angebot alle erforderlichen Angaben, Nach-
weise und Erklärungen enthält.
Im Rahmen der Prüfung der fachlichen Richtigkeit (§ 56 Abs. 1 VgV) werden die Angebote
auf Einhaltung zwingend zu erfüllender wesentlicher Merkmale (Mindestanforderungen) ge-
prüft.
Bei Nichterfüllung einer solchen Mindestanforderung wird das Angebot ausgeschlossen.
Hinweis: Soweit Mindestanforderungen in den Vertragsunterlagen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 VgV/§
12 Abs. 1 Nr. 3 UVgO) nicht ausdrücklich als solche oder „Ausschlusskriterien“ (A-Kriterien)
gekennzeichnet sind, sind die Vertragsunterlagen auszulegen. Dabei deutet die Verwendung
entsprechender modaler Hilfsverben („muss/darf nicht“) regelmäßig auf zwingend zu erfül-
lende wesentliche Merkmale, mithin also Mindestanforderungen hin. Mindestanforderungen
können auch im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien aufgeführt sein.
Gemäß § 57 VgV bzw. § 42 UVgO werden insbesondere folgende Angebote von der Wertung
ausgeschlossen:
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der
Bieter hat dies nicht zu vertreten
-
Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten
-
Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zwei-
felsfrei sind
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen
vorgenommen worden sind,
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BMV-Servicestelle Vergabe
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es
handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamt-
preis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht
beeinträchtigen oder
- Nicht zugelassene Nebenangebote.
3.2. Prüfung der Eignung (Wertungsstufe 2)
(entfällt, wenn vorab ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchgeführt wurde)
Die Angebote, die form- und fristgerecht eingegangen sind, werden daraufhin geprüft, ob die
bekannt gegebenen Eignungsanforderungen (s. Eignungskriterien) erfüllt werden.
Das Angebot eines Bieters/einer Bietergemeinschaft, das nach dem Ergebnis dieser Prüfung
die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, wird ausgeschlossen.
3.3. Prüfung der Angemessenheit der Preise (Wertungsstufe 3)
Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebotes im Verhältnis zu der zu erbringenden
Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.
Kann der öffentliche Auftraggeber nach Prüfung gemäß § 60 Absatz 1 und 2 VgV/
§ 44 Absatz 1 und 2 UVgO die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen
Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.
3.4. Wirtschaftlichkeitsbewertung nach den Zuschlagskriterien
(Wertungsstufe 4)
Die zu berücksichtigenden Angebote werden entsprechend den für das jeweilige Vergabe-
verfahren bekannt gegebenen qualitätsbezogenen und preislichen Zuschlagskriterien (ein-
schließlich Gewichtung, Bewertungsmaßstab sowie Berechnung der Punkte) gewertet.
3.4.1. Qualitätsbezogene Kriterien
a) Mindestanforderungen
Sofern bei den qualitätsbezogenen Zuschlagskriterien ergänzend zu den Vertragsunterlagen
konkrete Mindestanforderungen aufgeführt sind und deren Prüfung nicht bereits im Rahmen
der formellen Prüfung erfolgt ist (vgl. Kapitel 3.1 „Formelle Prüfung (Wertungsstufe 1), wird
das Angebot zunächst auf Einhaltung dieser Mindestanforderungen überprüft.
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Bei Nichterfüllung einer Mindestanforderung wird das Angebot ausgeschlossen.
b) Punktwertung
Sofern in den Vergabeunterlagen im Einzelfall keine abweichenden Regelungen enthalten
sind, werden die Angebote, die die Mindestanforderungen erfüllen, bezogen auf die Quali-
tätskriterien wie folgt gewertet:
Bewertungsmaßstab
Die Angaben im Angebot entsprechen aus Sicht des Auftraggebers
- in besonderer Weise den Anforderungen und lassen hinsichtlich der für das jeweilige
Kriterium aufgeführten Bewertungsaspekte auf eine sehr gute Qualität/ein sehr ho-
hes Niveau der Auftragsausführung schließen
= 4 Bewertungspunkte
- vollumfänglich den Anforderungen und lassen hinsichtlich der für das jeweilige Krite-
rium aufgeführten Bewertungsaspekte auf eine gute Qualität/ein hohes Niveau der
Auftragsausführung schließen
= 3 Bewertungspunkte
- im Wesentlichen den Anforderungen und lassen hinsichtlich der für das jeweilige Kri-
terium aufgeführten Bewertungsaspekte auf eine befriedigende Qualität/ein mittleres
Niveau der Auftragsausführung schließen
= 2 Bewertungspunkte
- mit Einschränkungen den Anforderungen und lassen hinsichtlich der für das jewei-
lige Kriterium aufgeführten Bewertungsaspekte auf eine ausreichende Qualität/ein
niedriges Niveau der Auftragsausführung schließen
= 1 Bewertungspunkt
- nur mit erheblichen Einschränkungen den Anforderungen und lassen hinsichtlich der
für das jeweilige Kriterium aufgeführten Bewertungsaspekte auf eine mangelhafte
Qualität/ein sehr niedriges Niveau der Auftragsausführung schließen
= 0 Bewertungspunkte
3.4.2. Wertung Preis
Sofern in den Vergabeunterlagen im Einzelfall keine abweichenden Regelungen enthalten
sind, wird der Angebotspreis (€/brutto) oder die ermittelte Wertungssumme (€/brutto) in eine
Punkteskala von 0 bis 4 Punkten normiert.
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In den Vergabeunterlagen ist eindeutig festgelegt, ob die Normierung zwischen dem Angebot
mit dem niedrigsten Preis und einem fiktiven Angebot mit dem 2-fachen oder 3-fachen des
niedrigsten Preises erfolgt.
3.4.2.1. Interpolation 2-fach
Für die Normierung zwischen dem Angebot mit dem niedrigsten Preis und einem fiktiven
Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises gilt:
4 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten (wertungsfähigen) Preis.
0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten (wer-
tungsfähigen) Preises.
Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punkteermitt-
lung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation nach folgen-
der Formel:
[(2 ×𝑛𝑖𝑒𝑑𝑟𝑖𝑔𝑠𝑡𝑒𝑊𝑒𝑟𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑠𝑢𝑚𝑚𝑒)−𝑊𝑒𝑟𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑠𝑢𝑚𝑚𝑒𝑑𝑒𝑠𝑗𝑒𝑤𝑒𝑖𝑙𝑖𝑔𝑒𝑛𝐴𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡𝑠] = 4× 𝑛𝑖𝑒𝑑𝑟𝑖𝑔𝑠𝑡𝑒𝑊𝑒𝑟𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑠𝑢𝑚𝑚𝑒
Beispiel:
Niedrigste (wertbare) Wertungssumme/brutto = 200.000 € => 4,00 Punkte
(wertbare) Wertungssumme des Bieters A = 275.200 € => 2,496 Punkte
[(2 ×200.000)−275.200] 4× = 2,496𝑃𝑢𝑛𝑘𝑡𝑒 200.000
Bei ausländischen Unternehmen wird die Wertungssumme wie folgt ermittelt: Wertungs-
summe = Angebotsnettopreis + Einfuhr-/Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die
Steuerschuldnerschaft.
3.4.2.2. Interpolation 3-fach
Für die Normierung zwischen dem Angebot mit dem niedrigsten Preis und einem fiktiven
Angebot mit dem 3-fachen des niedrigsten Preises gilt:
4 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten (wertungsfähigen) Preis.
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0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 3-fachen des niedrigsten (wer-
tungsfähigen) Preises.
Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punkteermitt-
lung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation nach folgen-
der Formel:
[(3 ×𝑛𝑖𝑒𝑑𝑟𝑖𝑔𝑠𝑡𝑒𝑊𝑒𝑟𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑠𝑢𝑚𝑚𝑒)−𝑊𝑒𝑟𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑠𝑢𝑚𝑚𝑒𝑑𝑒𝑠𝑗𝑒𝑤𝑒𝑖𝑙𝑖𝑔𝑒𝑛𝐴𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡𝑠] = 4× (2 ×𝑛𝑖𝑒𝑑𝑟𝑖𝑔𝑠𝑡𝑒𝑊𝑒𝑟𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑠𝑢𝑚𝑚𝑒)
Beispiel:
Niedrigste (wertbare) Wertungssumme/brutto = 200.000 € => 4,00 Punkte
(wertbare) Wertungssumme Angebot A = 500.500 € => 0,995 Punkte
[(3 ×200.000)−500.500] 4× = 0,995𝑃𝑢𝑛𝑘𝑡𝑒 (2 ×200.000)
Bei ausländischen Unternehmen wird die Wertungssumme wie folgt ermittelt: Wertungs-
summe = Angebotsnettopreis + Einfuhr-/Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Steuerschuld-
nerschaft.
3.4.3. Zusammenfassende Bewertung
Es wird das Produkt aus den Gewichtungspunkten und den jeweiligen Bewertungspunkten
pro Kriterium gebildet. Die je Kriterium errechneten Produkte werden summiert. Als Summe
(Gesamtpunktzahl) können maximal 400 Punkte erreicht werden.
Der Zuschlag wird auf das Angebot erteilt, das die höchste Punktzahl erreicht hat und somit
als wirtschaftlichstes Angebot gewertet wurde.
Belegen zwei (oder mehrere) Bieter den ersten Platz in der Rangfolge, wird der Zuschlag
nach dem Grundsatz der Sparsamkeit auf das Angebot mit dem niedrigeren Angebotspreis
erteilt. Sofern auch identische Angebotspreise vorliegen, ist für die Zuschlagserteilung die
höhere erreichte Punktzahl bei dem Qualitätskriterium mit der höchsten Gewichtung maßge-
bend.
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