01 Angebotsbedingungen.pdf

Logistik- und Materialwirtschaftsdienstleistungen für Importe, Transporte, Lager und Zustellung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.09.2026, 15:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324

KIT-Dienstleistungen in der Materialwirtschaft

Angebotsbedingungen

A. Allgemeines zum Vergabeverfahren Das Vergabeverfahren wird nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) durchgeführt.

  1. Angebotsbedingungen Diese Angebotsbedingungen des KIT ergänzen, soweit dort nichts anderes geregelt ist, die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die weiteren Vergabeunterlagen sowie (soweit zutreffend) die Auftragsbekannt- machung, etwaige Antworten des KIT auf Bieterfragen und zusätzliche Informationen des KIT an die Bieter im Laufe des Vergabeverfahrens. Die Angebotsbedingungen sind von den Bietern bei der Erstellung und Abgabe ihrer Angebote zusätzlich zu beachten.

  2. Bekanntmachung(en) Sofern neben einer Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt weitere Bekanntmachungen zu einem Vergabeverfahren auf Internetseiten, in Internetportalen oder in Printmedien veröffentlich sind, ist die Fassung der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt allein maßgeblich.

  3. Begrifflichkeiten Öffentlicher Auftraggeber in diesem Vergabeverfahren ist das KIT. Bieter ist das interessierte Unternehmen, das sich mit einem Angebot am Vergabeverfahren beteiligt.

  4. Registrierung Die interessierten Unternehmen haben sich zur Teilnahme am Vergabeverfahren auf der von dem KIT verwendeten e-Vergabe-Plattform zu registrieren und über die dort bereit gestellte Web-Anwendung ihre Teilnahme für das Vergabeverfahren zu aktivieren. Die Registrierung umfasst mindestens die eindeutige Bezeichnung des Unternehmens und eine aktive E-Mail-Adresse, unter der das Unternehmen während des Vergabeverfahrens erreichbar ist. Den Interessenten obliegt es, die Registrierung und Aktivierung der Teilnahme am Vergabeverfahren unverzüglich ab Kenntnis vom Vergabeverfahren vorzunehmen. Etwaige Antworten auf Bieterfragen, zusätzliche Informationen sowie Änderungen, Ergänzungen und Aktualisie- rungen der Vergabeunterlagen wird das KIT nur registrierten Teilnehmern über die e-Vergabe-Plattform mitteilen. Unterlässt ein Interessent die rechtzeitige Registrierung und Teilnahmeaktivierung, so liegt das sich daraus ergebende Risiko unvollständiger, veralteter oder verspäteter Informationen bei ihm.

  5. Kommunikation im Vergabeverfahren Die Kommunikation mit dem KIT während des Vergabeverfahrens erfolgt ausschließlich unter Verwen- dung elektronischer Mittel über die von dem KIT verwendeten e-Vergabe-Plattform (s.o. zur Registrierung Ziffer A.4). Eine mündliche bzw. telefonische Kommunikation findet nicht statt, soweit nicht das KIT aus- drücklich dazu einlädt. Die Mitarbeiter und Beauftragten des KIT sind nicht befugt, auf mündlichem oder telefonischem Wege das KIT zu vertreten, Auskünfte über die Vergabeunterlagen oder zur Angebotsab- gabe zu erteilen, von den Vergabeunterlagen abweichende Festlegungen zu treffen oder Erklärungen der Bieter entgegenzunehmen.

Seite 1 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324

  1. Fragen und Auskünfte Fragen und Auskunftsersuchen der Bieter um zusätzliche Informationen zu den Vergabeunterlagen oder zum laufenden Verfahren sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen nachstehender Frist, in Textform ausschließlich über die von dem KIT verwendeten e-Vergabe-Plattform (s.o. zur Registrierung Ziffer A.4) einzureichen. Soweit nicht ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird und/ oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht etwas anderes angegeben ist, müssen Fragen und Auskunftsersuchen der Bie- ter bei dem KIT eingehen bis spätestens (allgemeine Frage- und Auskunftsfrist): 10 Kalendertage vor dem Tag des Ablaufs der Angebotsfrist. Im Falle einer Verlängerung der Angebotsfrist bleibt der ursprüngliche Ablauf der Frage- und Auskunftsfrist (ohne Berücksichtigung der Verlängerung) maßgeblich, soweit nicht die Frage- und Auskunftsfrist (gegebenenfalls auch nur für bestimmte Teile der Vergabeunterlagen) aus- drücklich ebenfalls verlängert wird. Bei der Formulierung ihrer Fragen bzw. Auskunftsersuchen haben die Bieter darauf zu achten, dass darin oder in der absehbaren Antwort keine vertraulichen Informationen enthalten sind. Andernfalls haben die Bieter auf etwaige vertrauliche Informationen deutlich, konkret und in jedem Einzelfall gesondert hinzuweisen.

  2. Fragen und Auskünfte zur e-Vergabe-Plattform, Erreichbarkeit Technische Fragen der Bieter im Zusammenhang mit der von dem KIT verwendeten e-Vergabe-Plattform sollen die Bieter vorrangig über die technische Hotline der von dem KIT verwendeten e-Vergabe-Plattform klären. Bei technischen Störungen ist von den Bietern umgehend die technische Hotline zu kontaktieren. Nur in dem Fall, dass die von dem KIT verwendeten e-Vergabe-Plattform (und auch deren technische Hot- line) für die Bieter nicht erreichbar sein sollte, haben die Bieter unverzüglich Kontakt mit dem KIT aufzu- nehmen unter der im Briefkopf der „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ genannten E-Mail-Adresse

  3. Prüfung der Vergabeunterlagen Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Vergabeunterlagen vollständig durchgear- beitet und geprüft hat und anerkennt. Enthalten die Vergabeunterlagen nach der Auffassung des Bieters Unklarheiten, Lücken, Widersprüche oder Fehler, die die Erstellung des Angebotes einschließlich der Preisermittlung beeinflussen können, oder hat der Bieter Zweifel an der rechtlichen, fachlichen oder rech- nerischen Richtigkeit der Vergabeunterlagen (insgesamt „Fehler“ genannt), so hat er das KIT unverzüglich in Textform darüber zu informieren, um möglichst frühzeitig vor Angebotsabgabe eine Klärung im noch laufenden Vergabeverfahren herbeizuführen. Der Bieter kann sich auf einen solchen Fehler später im Vergabeverfahren und in der Auftragsausführung nicht mehr berufen, wenn er den Fehler dem KIT nicht binnen zehn Kalendertagen ab Kenntnis des Fehlers oder im Falle der Erkennbarkeit des Fehlers nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist mitgeteilt hat, es sei denn, der Bieter hat die unterlassene Mitteilung nicht zu vertreten. Als erkennbar gelten Fehler, die ein durchschnittlich sorgfältiger, fachkun- diger und mit dem Gegenstand der Vergabe vertrauter Bieter erkennen kann, es sei denn, dass aufgrund der individuellen subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten des Bieters ein höherer Maßstab anzulegen ist, dann gilt dieser. Im Falle einer Verlängerung der Angebotsfrist ist deren ursprünglich festgelegter Ablauf (ohne Berücksichtigung der Verlängerung) maßgeblich. § 160 Abs. 3 GWB bleibt unberührt (s. Abschnitt G - Nachprüfung). Sofern die Vergabeunterlagen den Bietern uneingeschränkt und direkt zum elektroni- schen Abruf bereitgestellt werden, obliegt es den (auch registrierten) Bietern, die zum Abruf bereitge- stellten Vergabeunterlagen wiederholt und jedenfalls vor Angebotsabgabe nochmals zu prüfen. Etwaige Antworten auf Bieterfragen, zusätzliche Informationen sowie Änderungen, Ergänzungen und Aktualisie- rungen der Vergabeunterlagen können durch das KIT bis sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgen. § 20 Abs. 3 Nr. 2 VgV bleibt unberührt. Den Bietern obliegt es, ihre Angebote möglichst nicht vor diesem Zeitpunkt (vorzeitig) abzugeben. Sofern ein Angebot dennoch vorzeitig abgegeben wurde, ist der Bieter verpflichtet, die letztgültigen Vergabeunterlagen (nach dem vorgenannten Zeitpunkt) nochmals zu

Seite 2 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324 prüfen und, sofern erforderlich, sein Angebot anzupassen bzw. erneut einzureichen. Unterbleibt eine ent- sprechende Anpassung/ Erneuerung führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebotes, wenn dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehen ist oder ein anderer zwingender Ausschlussgrund vorliegt (z.B. unzulässige Änderung der letztgültigen Vergabeunterlagen infolge der unterbliebenen Anpassung/ Erneuerung). Sofern kein Ausschluss in Betracht kommt, wird angenommen, dass das vorzeitig abgege- bene Angebot auch nach Prüfung und in Ansehung der letztgültigen Vergabeunterlagen unverändert auf- recht erhalten bleiben soll, soweit sich aus dem Angebot oder den Umständen der Angebotsabgabe nicht eindeutig etwas abweichendes ergibt.

  1. Verfahrenssprache Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Angebot und alle seine Anlagen sowie nach Angebotsabgabe durch das KIT gegebenenfalls verlangte Angaben und Unterlagen sind – sofern nicht im Dokument „Auf- forderung zur Angebotsabgabe“ anders angegeben - in deutscher Sprache abzufassen bzw. vorzulegen. Anderssprachigen Unterlagen (z.B. Nachweise oder Bestätigungen ausländischer Stellen) ist stets gleich- zeitig eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das KIT behält sich vor, zur Gewährleistung der Richtigkeit der Übersetzung, eine amtlich beglaubigte Übersetzung bzw. Übersetzung durch einen staatlich beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu verlangen bzw. nachzufordern.

B. Form/Einreichung der Angebote, E-Vergabe

  1. Elektronische Abgabe des Angebots Die elektronische Angebotsabgabe über die von dem KIT verwendete e-Vergabe-Plattform ist verbindlich vorgeschrieben. Für eine Abgabe in Textform (§ 126b BGB) müssen das Angebot und alle in Textform geforderten Erklärungen sowohl das Unternehmen des Bieters, für das das Angebot abgegeben wird, als auch den/ die vollständigen Namen der natürlichen Person/ en, die die Erklärung(en) zum Angebot für den Bieter abgibt/ abgeben, eindeutig erkennen lassen. Im Falle einer Vertretung (z.B. § 164 BGB) muss das Angebot den Umstand der Vertretung selbst und sowohl den vertretenen Bieter, für den das Angebot abgegeben wird, als auch den Vertreter, der das Angebot im Namen des Bieters abgibt, vollständig und eindeutig erkennen lassen. Das gilt auch im Falle einer Bietergemeinschaft, wobei eine eindeutige Kurz- bezeichnung der Bietergemeinschaft genügt, wenn die Kurzbezeichnung und alle Mitglieder in der Bieter- gemeinschaftserklärung vollständig aufgeführt sind (s. Ziffer D.8). Die Bevollmächtigung einer natürlichen Person bzw. eines Vertreters, die/der die Angebotserklärung(en) abgibt, ist auf Verlangen des KIT vor Zu- schlagserteilung nachzuweisen, soweit sich die Bevollmächtigung nicht bereits aus dem Angebot ergibt (z.B. Handelsregisterauszug, Bietergemeinschaftserklärung). Ist nach Auffassung des Bieters ein Bestand- teil des Angebotes nicht geeignet, um elektronisch über die e-Vergabe-Plattform eingereicht zu werden, so hat er das KIT unverzüglich darüber zu informieren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein An- gebotsbestandteil (a) aufgrund seiner besonderen Art nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel ist, (b) Dateiformate erfordert, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen ver- arbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, (c) die Verwendung von (Büro-)Geräten voraussetzt, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen, oder (d) besonders schutzwürdige Daten enthält.

Seite 3 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324

  1. Technische Parameter der elektronischen Bewerbungs-/ Angebotseinreichung Das Angebot ist elektronisch über die von dem KIT verwendete e-Vergabe-Plattform zu übermitteln. Hierzu ist es erforderlich, sich zuvor auf der von dem KIT verwendeten e-Vergabe-Plattform zu registrieren und die Teilnahme für das Vergabeverfahren zu aktivieren (s.o. Ziffer A.4). Die technischen Parameter der zur Einreichung von Angeboten verwendeten elektronischen Mittel sind durch die elektronischen Werk- zeuge der von dem KIT verwendeten e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Plattform selbst und der elektronischen Werkzeuge der e- Vergabe-Plattform des KIT. Als Dateiformat für mit dem Angebot eingereichte Dokumente sind vorzugs- weise das PDF-Format und im Übrigen allgemein verfügbare und lesbare Formate zu verwenden (z.B. *.txt, *.docx, *.jpg, *.tif etc.). Im PDF-Format bereitgestellte Formblätter sollen mit dem Programm Adobe Reader ausgefüllt werden; andere PDF-Programme speichern die eingegebenen Daten möglicherweise nicht bzw. sind sie diese später nicht sichtbar. In der Regel (sofern nicht zur Lesbarkeit oder zum Verständ- nis anders erforderlich) sind Scans von Dokumenten in schwarz-weiß und mit durchschnittlicher Auflösung (z.B. 300dpi) ausreichend. Alle zu einem Angebot gehörenden Dokumente sollen möglichst in einem ein- heitlichen Sendevorgang an die von dem KIT verwendeten e-Vergabe-Plattform übertragen werden. Zur besseren Prüfbarkeit sollen die mit dem Angebot elektronisch eingereichten Dokumente in der im Ange- botsformblatt/-vordruck angegebenen Reihenfolge und Nummerierung nach (sinngemäß) folgendem Schema benannt sein: [Nummerierung][Ausschreibungsdatum][Bieterkurzbezeichnung]_Dokumenten- name.pdf Beispiel: 1_20180131_FirmaXY_Angebotsvordruck.pdf 2_20180131_FirmaXY_Eigenerklä- rungXY.pdf

  2. Änderung des Angebotes, Bindefrist Für die Änderung oder Rücknahme eines Angebotes gelten die Bedingungen für die Angebotsabgabe ent- sprechend. Änderungen des Bieters an seinem Angebot müssen zweifelsfrei sein. Bei der Abgabe eines überarbeiteten bzw. erneuerten Angebotes ist klarzustellen, ob und inwieweit ein vorheriges Angebot weiterhin gültig bleiben soll (andernfalls droht der Ausschluss beider Angebote). Nach Ablauf der Ange- botsfrist ist eine Änderung oder Rücknahme der abgegebenen Angebote ausgeschlossen (s.u. Ziffer E.5). Mit Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden (Bindefrist), soweit nicht in den Vergabeunterlagen etwas abweichendes ausdrücklich geregelt ist (z.B. für indikative Angebote in einem Verhandlungsverfahren).

C. Inhalt der Angebote

  1. Vorgaben der Vergabeunterlagen Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss. Das betrifft einerseits formelle Änderungen am vorgegebenen Text bzw. an vorgegebenen graphischen Bestandteilen (Skizzen, Pläne, Tabellen usw.) der Vergabeunterlagen durch eigenmächtige Streichungen, Änderungen oder Zu- sätze. Das betrifft andererseits auch inhaltliche Änderungen durch Erklärungen im Angebot, mit denen die verbindlichen Vorgaben und Bedingungen der Vergabeunterlagen nicht eingehalten bzw. mit denen diese inhaltlich abgeändert werden. Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Vorgaben und Bedingun- gen sind verbindlich, soweit nicht dem Bieter ausdrücklich Spielräume (z.B. zur Ausführungsart, Pro- duktauswahl) zur Ausfüllung im Angebot überlassen sind. Hinweis: Die Beifügung von Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB) oder der Verweis darauf im Angebot (z.B. auf dem Briefpapier des Bieters, etwa: „Es gelten unsere AGB“) stellt in aller Regel eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen dar und führt deshalb nach den vorstehenden Regelungen zum Ausschluss des Angebotes.

Seite 4 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324

  1. Inhalt und Gestaltung des Angebotes Für die Erstellung und Einreichung der Angebote sind die von dem KIT bereitgestellten Formulare/ Vor- drucke oder vorformulierten Erklärungen (insgesamt „Formulare“ genannt) zu verwenden. Soweit ein sol- ches Formular bereitgestellt wurde, ist vom Bieter keine selbstgefertigte Erklärung einzureichen, andern- falls versichert der Bieter mit Angebotsabgabe, dass die selbstgefertigte Erklärung dem Formular ent- spricht. Sofern die Abgabe des Leistungsverzeichnisses mit dem Angebot verlangt ist und darin Bieteran- gaben zu machen sind, ist die Erstellung und Einreichung einer vom Bieter selbst gefertigten Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses zulässig. Die Struktur und die Gliederung des Leistungsverzeichnisses, insbe- sondere etwaige Ordnungsziffern, sind beizubehalten. Die von dem KIT vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses bleibt allein verbindlich. Alle Eintragungen des Bieters in seinem Angebot (ein- schließlich etwaiger Änderungen dieser Eintragungen) müssen eindeutig und zweifelsfrei sein. Durch eine ausgefallene, aufwändige Gestaltung des Angebots entsteht kein Vorteil. Die in den Vergabeunterlagen (z.B. Aufforderung zur Angebotsabgabe, Leistungsbeschreibung, Fragenkatalog) angelegte Struktur soll im Angebot möglichst eingehalten werden, um eine leichtere Vergleichbarkeit der Angebote zu ermöglichen (s. auch Ziffer B.2 zur Bezeichnung der elektronisch eingereichten Dokumente). Zu allen im Leistungsver- zeichnis bzw. der Leistungsbeschreibung an den Bieter gestellten Fragen werden ausführliche, konkrete und unmissverständliche Aussagen des Bieters an der geforderten Stelle im Angebot erwartet. Verweise auf Literatur, Broschüren oder ähnliche Unterlagen dürfen nur als ergänzende Informationen und nicht als Ersatz der geforderten Erklärungen erfolgen. Die Anlagen zum Angebot (einschließlich etwaiger Mus- ter, s. Ziffer B.4) sind im Angebotsformblatt eindeutig und vollständig zu bezeichnen (aufzulisten). Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich sein sollten, sind diese auf einer gesonderten Anlage beizufügen. Die Erläuterungen dürfen jedoch nicht zu einer Änderung der in den Vergabeunterla- gen festgelegten Bedingungen führen, andernfalls wird das Angebot zwingend ausgeschlossen. Es wird daher empfohlen, von zusätzlichen Erläuterungen (etwa auch in einem Angebotsanschreiben) abzusehen; sofern Klärungs- oder Erläuterungsbedarf besteht, ist dieser bis zum Ablauf der Frage- und Auskunftsfrist vor Angebotsabgabe zu klären.

  2. Nebenangebote, mehrere Hauptangebote Nebenangebote sind unzulässig und werden ausgeschlossen. Vorschläge zur Änderung der verbindlichen Vorgaben in den Vergabeunterlagen (Änderungsvorschläge) sind (soweit nicht als zugelassenes Nebenan- gebot) im Angebot nicht erlaubt und führen in der Regel zum Ausschluss des Angebotes, soweit nicht Änderungsvorschläge von dem KIT ausdrücklich abgefragt wurden. Soweit sich aus den Vergabeunterla- gen nach der Auffassung des Bieters ein Änderungsbedarf ergibt, gilt Ziffer A.8. Sofern Änderungsvor- schläge ausdrücklich abgefragt wurden, sind diese auf gesonderter, entsprechend bezeichneter Anlage zum Angebot einzureichen; sie sind nicht Angebotsbestandteil und werden im Auftragsfalle vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Vereinbarung (z.B. im Rahmen einer Verhandlung) nicht Vertragsin- halt. Die Abgabe mehrerer Hauptangebote durch einen Bieter ist nur zulässig, wenn jedes Hauptangebot jeweils für sich alle verbindlichen Vorgaben der Vergabeunterlagen einhält und sich die Hauptangebote im zulässigen Rahmen (z.B. bei ausdrücklich dem Bieter überlassenen Spielräumen) hinsichtlich der darin jeweils angebotenen Leistung bzw. Leistungsspezifikationen (nicht lediglich preislich) voneinander unter- scheiden. Die Hauptangebote sind auf eine zur eindeutigen Unterscheidung geeignete Art zu kennzeich- nen (z.B. Nummerierung). In jedem Hauptangebot ist auf gesonderter Anlage nachvollziehbar kenntlich zu machen, worin die Abweichung der Hauptangebote zueinander besteht.

Seite 5 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324

D. Angaben/ Unterlagen zum Bieter und zur Eignung

  1. Unternehmensangaben Das Angebot muss eindeutige und vollständige Angaben über das Unternehmen des Bieters bzw. die Mit- glieder einer Bietergemeinschaft enthalten (insbesondere: Firma/Unternehmensbezeichnung, Rechts- form, Sitz, Anschrift, E-Mail-Adresse, gesetzliche Vertreter, Name der Ansprechpartner). Die Angaben müssen aktuell sein und den Eintragungen im Berufs- bzw. Handelsregister entsprechen (soweit dort eine Eintragung erfolgt). Im Falle einer Bietergemeinschaft kann eine (abgekürzte) Bezeichnung der Gemein- schaft als „Bieter“ gewählt werden, wenn diese Bezeichnung hinreichend eindeutig und bestimmt ist und die geforderten Angaben zu den Mitgliedern aus den weiteren Angaben und Unterlagen im Angebot (z.B. Bietergemeinschaftserklärung) hervorgehen. Ist die Vorlage eines Auszugs aus dem Berufs- bzw. Handels- register verlangt, soll dieser (sofern mit Rücksicht auf die Rechtsform des Unternehmens vorhanden) bei Angebotsabgabe grundsätzlich nicht älter als drei Monate sein. Im Falle von Personengesellschaften (z.B. KG, GbR) ist auch für die persönlich haftenden Gesellschafter des Bieters (soweit mit Rücksicht auf deren Rechtsform vorhanden) jeweils ein Auszug aus dem Berufs- bzw. Handelsregister vorzulegen. Das gilt ins- besondere im Fall von Bietergemeinschaften. Bei fehlender Registerpflicht ist anstelle des Registerauszugs eine Darstellung des Unternehmens (insbesondere zur Rechtsform, zu dem/den Inhaber/n bzw. Gesell- schaftern und zu dem/den gesetzlichen Vertreter/n) vorzulegen.

  2. Ausschlussgründe Der Bieter hat die in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen bezeichneten Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der §§ 123, 124 GWB mit dem Angebot einzureichen. Soweit ein Ausschlussgrund vorliegt, hat der betroffene Bieter bereits im Angebot anzugeben, welche Selbstreinigungsmaßnahmen er in Bezug auf diesen Ausschlussgrund ergriffen hat und gegebenenfalls mit welchem Erfolg bzw. Ergebnis. Unbeschadet des § 124 Abs. 1 Nr. 3 und 9 GWB schließt das KIT Bieter (samt ihren Angeboten) aus, die demjenigen, der für das KIT mit der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens befasst ist, einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbieten, versprechen oder gewähren.

  3. Mehrfachbeteiligung, Konzernverbundenheit Die Mehrfachbeteiligung eines Unternehmens am Vergabeverfahren (z.B. als Mitglied mehrerer Bieterge- meinschaften, als Einzelbieter und Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Bieter und Unterauftrag- nehmer eines anderen Bieters o.ä.) ist nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen (etwa in organi- satorischer, technischer und personeller Hinsicht) sichergestellt ist, das die eingehenden Angebote in Un- kenntnis der jeweils anderen Angebote und ihrer wesentlichen Bestandteile erstellt und eingereicht wer- den. Dasselbe gilt für den Fall, dass mehrere Unternehmen rechtlich oder faktisch konzernverbunden sind (vgl. §§ 17, 18 AktG). In diesen Fällen haben alle betroffenen Unternehmen die von ihnen zur Einhaltung des Geheimwettbewerbs ergriffenen Maßnahmen im Angebot darzustellen, es sei denn, dass einem Un- ternehmen der Umstand der Mehrfachbeteiligung bzw. Beteiligung konzernverbundener Unternehmen bei Angebotsabgabe unbekannt ist. Die Darstellung der ergriffenen Maßnahmen nach ihrer Art und Wir- kung hat nachvollziehbar in einer gesonderten Anlage zum Angebot zu erfolgen.

  4. Erklärung und Nachweise zur Eignung Die in der Auftragsbekanntmachung und/ oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen geforderten Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und zur Eignung sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, von den Bietern mit dem Angebot einzureichen. Soweit den Vergabeunterlagen eine „Checkliste“ für die mit dem Angebot einzureichenden Angaben und Unter- lagen beigefügt ist, ist diese von den Bietern zu beachten. Seite 6 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324

  1. Zusatz für ausländische Unternehmen Ausländische Unternehmen haben die in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur An- gebotsabgabe und deren Anlagen geforderten Bescheinigungen (sofern zutreffend) als gleichwertige Be- scheinigungen ihres Herkunftslandes zum jeweils geforderten Zeitpunkt vorzulegen. Alle anderen Erklä- rungen und Nachweise sind auch von ausländischen Unternehmen so wie gefordert vorzulegen. Für die Ausführung der Leistung müssen ausländische Unternehmen, soweit sie auf dem Gebiet der Bundesre- publik Deutschland tätig werden, bei der für die Arbeiten zuständigen deutschen Berufsgenossenschaft angemeldet sein; sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist das Unternehmen aufgrund internationaler Vereinbarungen von dieser Verpflichtung befreit, so hat es dies durch eine Bescheinigung der deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen. Das KIT kann Erklärungen und Nachweise hierzu vor Zuschlagserteilung verlangen (s. Ziffer E.2)

  2. Präqualifikation Das KIT akzeptiert anstelle der geforderten Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Aus- schlussgründen und zur Eignung das Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle bzw. die Be- scheinigung über die Eintragung in einem anerkannten Präqualifizierungssystem. Das Zertifikat bzw. die Bescheinigung müssen die Erklärungen und Nachweise aufführen, die in dem Präqualifizierungssystem niedergelegt sind. Sofern die im Präqualifizierungssystem niedergelegten Erklärungen und Nachweise elektronisch abrufbar sind, genügt anstelle des Zertifikats bzw. der Bescheinigung die Bezeichnung der Stelle und ggf. der Registrierungsnummer, unter denen der Abruf erfolgen kann. Der Bieter hat hierzu die Zugangsstelle (URL) und die ggf. erforderlichen Zugangsdaten (Zugangscode) anzugeben, sodass ein di- rekter Zugang für das KIT gewährleistet ist. Mit Angabe der Zugangsinformationen erklärt der Bieter seine Zustimmung, dass das KIT die entsprechenden Erklärungen und Nachweise abruft und zum Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens sowie ggf. zur Auftragsausführung speichert und nutzt. Die in dem Präqualifizierungssystem niedergelegten Erklärungen und Nachweise müssen den in der Auftragsbe- kanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen aufgeführten Anforde- rungen entsprechen und die Erfüllung der geforderten Eignungskriterien belegen. Geforderte Erklärungen oder Nachweise, die in dem Präqualifizierungssystem nicht niedergelegt sind oder die Erfüllung der gefor- derten Eignungskriterien nicht oder nicht hinreichend belegen, sind vom Bieter zusätzlich vorzulegen. Im Übrigen gelten Ziffern E.2 und E.3 entsprechend.

  3. Einheitliche Europäische Eigenerklärung Sofern nicht in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe anders angege- ben (vgl. § 65 Abs. 4 VgV) akzeptiert das KIT als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV. In Teil II Abschnitt D der EEE ist von den Bietern zunächst nur die Angabe zu machen, inwieweit ein Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist; im Übrigen gelten die nachstehenden Regeln für Unterauf- tragnehmer (s. Ziffer D.9 sowie Ziffer D.10). In Teil IV der EEE ist ein Globalvermerk zur Erfüllung aller Eignungskriterien gemäß Teil IV Abschnitt α nicht zugelassen. Die Abschnitte A bis D des Teils IV sind voll- ständig auszufüllen. Soweit der Bieter in der EEE angibt, dass die Bescheinigungen oder sonstigen Nach- weise für den KIT elektronisch abrufbar sind, gelten die vorstehenden Bedingungen für den elektronischen Abruf von Erklärungen und Nachweisen im Rahmen von Präqualifizierungssystemen entsprechend. Seit dem 18. April 2018 wird die EEE ausschließlich voll elektronisch ausgestellt, entweder über das e-Vergabe- Portal des Bundes oder über den Onlinedienst der Europäischen Kommission unter folgender Internet- Adresse:

  • https://ec.europa.eu/espd. Soweit die Vergabeunterlagen eine Vorlage für den Onlinedienst der Europäischen Kommission enthalten (s. die Datei espd-request.xml), sollen die Bieter zur Fehlervermeidung diese Vorlage beim Onlinedienst Seite 7 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324 der Europäischen Kommission verwenden. Hierzu ist die bereitgestellte Vorlage-Datei (espd-request.xml) beim o.g. Onlinedienst zu importieren. Danach können die erforderlichen Angaben (soweit sie nicht vor- eingestellt sind) vom Bieter eingetragen werden. Weitere Informationen hierzu sind unter der o.g. Inter- net-Adresse erhältlich.

  1. Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt; soweit in diesen Angebotsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen vom „Bieter“ gesprochen wird, sind damit auch Bietergemeinschaften gemeint, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Angebot vom be- vollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft (s. nachstehende Bietergemeinschaftserklärung) für die Bietergemeinschaft abzugeben. Ist für die Angebotsabgabe eine bestimmte elektronische Signatur oder ein bestimmtes elektronisches Siegel verlangt, genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Ange- bot entsprechend signiert bzw. siegelt. Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot eine Bietergemein- schaftserklärung mit folgenden Inhalten abzugeben:
  • Alle Mitglieder sind mit vollständigem Namen (Unternehmensbezeichnung) in der Erklärung anzuge- ben. Eine Nachbenennung weiterer Mitglieder ist unzulässig;
  • Eines der Mitgliedsunternehmen ist in der Erklärung als bevollmächtigter Vertreter der Bietergemein- schaft im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfalle für den Abschluss und die Durchführung des Ver- trags zu benennen;
  • Die Mitglieder der Bietergemeinschaft bilden im Auftragsfalle eine Arbeitsgemeinschaft und haften für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch, soweit nicht nach den Vergabeunterlagen vorgesehen ist, dass Bietergemeinschaften nach Vertragsschluss eine bestimmte andere Rechtsform annehmen;
  • Art und Umfang der von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft im Auftragsfall jeweils zu überneh- menden Leistungsteile sind in der Erklärung anzugeben. Zur Form der Bietergemeinschaftserklärung gelten folgende Vorgaben:
  • Bei Abgabe des Angebotes in Textform (§ 126b BGB) gelten die Vorgaben zur Textform in Ziffer B.1 auch für die Erklärungsabgabe durch jedes Bietergemeinschaftsmitglied. Für jedes Bietergemein- schaftsmitglied müssen daher insbesondere das Mitgliedsunternehmen und der/die vollständige/n Name/n der natürlichen Person/en, die die Erklärung für das Mitgliedsunternehmen abgibt/abgeben, eindeutig erkennbar sein.
  • Ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für das Angebot eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel vorgeschrieben; so ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen, einzuscannen und mit dem Angebot einzureichen. Unter dieser Voraussetzung genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot elektronisch signiert bzw. siegelt.
  • Soweit die Bietergemeinschaftserklärung in elektronischer Form eingereicht wurde, kann das KIT vor Zuschlagserteilung eine von allen Mitgliedern (schriftlich) unterzeichnete oder elektronisch signierte bzw. elektronisch gesiegelte Erklärung anfordern.
  • Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechts- verbindlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen (Fax, Scan oder Farb-/Kopie sind unzuläs- sig). Soweit nicht in den Vergabeunterlagen gesonderte Regelungen getroffen sind, etwa für eine be- stimmte nach Vertragsschluss von einer Bietergemeinschaft anzunehmende Rechtsform, gelten hin- sichtlich des Nachweises der Eignung von Bietergemeinschaften folgende allgemeine Besonderheiten:
  • Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind von jedem bzw. für jedes Mitglied jeweils gesondert beizubringen. Etwa- ige, für nur ein einzelnes Mitglied vorliegende Ausschlussgründe schlagen auf die Bietergemeinschaft durch; Seite 8 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324

  • Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der Mitglieder (§§ 45, 46 VgV) sind grund- sätzlich ebenfalls von jedem bzw. für jedes Mitglied gesondert beizubringen, allerdings mit folgenden Besonderheiten: • Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft wird insgesamt (kumulativ) betrachtet, wenn die Mitglieder für die Durchführung des Vertrags ge- samtschuldnerisch haften; • Soweit eine Haftpflichtversicherung gefordert ist, ist diese in der geforderten Höhe entweder je- weils für jedes Mitglied gesondert oder für die Bietergemeinschaft insgesamt unter Einschluss aller Mitglieder (z.B. Projektversicherung) zu erfüllen und ggf. nachzuweisen; • Die technische Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft (z.B. Beschäftigte, Aus- rüstung oder Ausstattung) wird insgesamt (kumulativ) betrachtet. Durch Abgabe des Angebotes verpflichten sich die Mitglieder, sich zur Auftragsausführung gegenseitig und insbesondere dem einen Leistungsteil ausführenden Mitglied die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel der technischen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen; • Soweit im Angebot einer Bietergemeinschaft auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsys- teme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines Mitglieds verwiesen wird, ver- pflichtet sich die Bietergemeinschaft mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (durch alle Mitglieder) zu erstrecken und das betroffene Mitglied in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls durch Ausführung der betreffenden Leistungsteile). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen; • Die berufliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder hinsichtlich einschlägiger Referenzen und berufli- cher Erfahrungen oder Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die beruf- liche Befähigung des Unternehmens und/oder seiner Führungskräfte wird für jedes Mitglied ge- sondert in Bezug auf den jeweils von diesem Mitglied übernommenen Leistungsteil betrachtet. Eine vom jeweiligen Leistungsanteil der Mitglieder losgelöste (kumulative) Gesamtbetrachtung der Bietergemeinschaft findet hinsichtlich dieser beruflichen Leistungsfähigkeit nicht statt. In der Bietergemeinschaftserklärung sind daher Art und Umfang der von den Mitgliedern im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile anzugeben. Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen für ein Mitglied einer Bietergemeinschaft eine Einheit- liche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorgelegt wird, gelten die oben genannten Bedingungen für die EEE (Ziffer D.7) entsprechend. Von jedem Mitglied ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzureichen. Im Teil IV der EEE (Eignungskriterien) ist der Abschnitt B (wirt- schaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leis- tungsfähigkeit) stets insoweit auszufüllen, wie es für das jeweils betroffene Mitglied der Bieterge- meinschaft zutrifft.
  1. Unterauftragnehmer (ohne Eignungsleihe) Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer weiter zu beauftragen, so hat der Bie- ter bereits im Angebot diejenigen Leistungsteile zu benennen, die für die Ausführung durch Unterauftrag- nehmer vorgesehen sind. Die Leistungsteile sind exakt unter Angabe der betreffenden Ordnungsziffer des Leistungsverzeichnisses oder der Leistungsbeschreibung anzugeben, um eine genaue Zuordnung zu er- möglichen. Soweit nur Teile einer Einzelposition zur Ausführung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind, ist das entsprechend anzugeben. Unterauftragnehmer (auch Nach- oder Subunternehmer) sind rechtlich selbstständige Unternehmen, die Teile der zu vergebenden Leistung für den Hauptauftragneh- mer erbringen sollen. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Lieferanten, wenn entweder (a) die zu vergebende Leistung selbst Lieferleistungen beinhaltet oder

Seite 9 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324 (b) eine Lieferung wesentliche Voraussetzung der zu vergebenden Leistung ist. Die Bedingungen für Unterauftragnehmer gelten auch für weitere Unter-Unterauftragnehmer (Sub-Sub- unternehmer) in der gesamten Unterauftragnehmer- bzw. Lieferanten-Kette. Hinweis: Soweit sich ein Bie- ter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) eines Unterauftragneh- mers beruft, gelten vorrangig die Bedingungen der „Eignungsleihe“ in Ziffer D.10. Auf gesondertes Ver- langen des KIT (nach Angebotsabgabe) vor Zuschlagserteilung hat der Bieter die vorgesehenen Unterauf- tragnehmer namentlich zu benennen. Des Weiteren hat der Bieter dann nachzuweisen, dass ihm die Un- terauftragnehmer zur Ausführung der für sie vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stehen werden, in- dem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer vorlegt. Weiterhin hat der Bieter auf gesondertes Verlangen des KIT (nach Angebotsabgabe) auch die zum Nicht- vorliegen von Ausschlussgründen geforderten Erklärungen und Nachweise der Unterauftragnehmer vor- zulegen. Das KIT behält sich außerdem vor, für den Fall der beabsichtigten Unterbeauftragung kritischer Aufgaben oder Leistungsteile, Erklärungen und Nachweise zur Eignung der betroffenen Unterauftragneh- mer zu verlangen. Die Unterauftragnehmer müssen die Anforderungen und Kriterien zur Eignung im sel- ben Umfang erfüllen, wie der Bieter für den zur Unterbeauftragung vorgesehen Leistungsteil. Das betrifft insbesondere solche Leistungsteile, für die nach der Auftragsbekanntmachung bzw. Aufforderung zur An- gebotsabgabe bestimmte Anforderungen oder Kriterien an die berufliche Leistungsfähigkeit (z.B. einschlä- gige Referenzen, Studien- und Ausbildungsnachweise) aufgestellt wurden. Unterauftragnehmer, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen des KIT binnen einer von ihm festgelegten Frist zu ersetzen.

  1. „Eignungsleihe“ von anderen Unternehmen Beabsichtigt der Bieter, sich zum Nachweis oder zur Ergänzung seiner wirtschaftlichen, finanziellen, tech- nischen und/oder beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) anderer Unternehmen zu berufen („Eignungsleihe“), gelten die nachstehenden Vorgaben: „Andere Unternehmen“ sind alle Unternehmen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernver- bundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Unterauftragnehmer (s.o. Ziffer D.9), wenn sich der Bieter zwecks Eignungsleihe auf deren Kapazitäten beruft. Das betrifft insbesondere auch technische Fachkräfte und technische Stellen, die nicht dem Unternehmen des Bieters angehören, z.B. externe Prüf- stellen, die mit der Fremdüberwachung oder Qualitätskontrolle beauftragt sind. Für eine Eignungsleihe hat der Bieter im Angebot die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmen anzugeben. Des Weiteren hat der Bieter mit dem Angebot nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten der anderen Unternehmen, auf die er sich beruft, tatsächlich zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen vorlegt. Sofern die Verpflich- tungserklärung mit dem Angebot in Textform oder als Kopie bzw. Scan/ Fernkopie vorgelegt wird, ist auf Verlangen des KIT eine (schriftlich) unterzeichnete bzw. elektronisch signierte Erklärung nachzureichen. Die zur Beurteilung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen der anderen Unterneh- men vorzulegenden Erklärungen und Nachweise hat der Bieter zu demselben Zeitpunkt vorzulegen, zu dem er die ihn selbst betreffenden Erklärungen und Nachweise zu seiner Eignung bzw. zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorzulegen hat. Dabei gelten hinsichtlich des Nachweises der Eignung von ande- ren Unternehmen folgende allgemeine Besonderheiten:
  • Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind für jedes andere Unternehmen jeweils gesondert beizubringen. Hinsicht- lich der Erlaubnis zur Berufsausübung genügt die Berufsausübung des anderen Unternehmens, die notwendig ist, um dem Bieter die betroffenen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.
  • Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der anderen Unternehmen (§§ 45, 46 VgV) sind grundsätzlich ebenfalls für jedes andere Unternehmen gesondert beizubringen. Dabei genügt es,

Seite 10 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324 wenn die anderen Unternehmen diejenigen Eignungskriterien (-anforderungen) erfüllen, die die Ka- pazitäten betreffen, die sie dem Bieter zur Verfügung stellen, mit folgenden Besonderheiten: • Eine Berufung auf die wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit eines anderen Unterneh- mens (z.B. Umsätze, Bilanzen) ist nur zulässig, wenn der Bieter mit dem Angebot eine rechtsver- bindliche Erklärung des anderen Unternehmens oder eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem anderen Unternehmen beifügt, wonach der Bieter und das andere Unternehmen für die Auf- tragsausführung gemeinsam haften. Der (Mit-)Haftungsumfang des anderen Unternehmens muss mindestens dem Umfang der Eignungsleihe entsprechen. Die gemeinsame Haftung kann entweder als gesamtschuldnerische Haftung oder als Bürgschaft des anderen Unternehmens ausgestaltet sein. Für die Bürgschaft gelten die Anforderungen, die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen des KIT für die Vertragserfüllungsbürgschaft aufgestellt sind, entsprechend (klarstellend: die nach den ZVB KIT verlangte Sicherheit bleibt unberührt); • Die Berufung auf die Haftpflichtversicherung eines anderen Unternehmens ist ausgeschlossen (so- weit der Bieter vom Versicherungsschutz eines anderen Unternehmens mit umfasst - also mitver- sichert - ist, bedarf es keiner Eignungsleihe); • Soweit im Angebot auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qua- lität, Umwelt oder Lieferanten) eines anderen Unternehmens verwiesen wird, verpflichtet sich der Bieter mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurch- führung (auch soweit er die Leistung selbst erbringt) zu erstrecken und das andere Unternehmen in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls als Unterauftragnehmer). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen; • Eine Berufung auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens hinsichtlich ein- schlägiger Referenzen und beruflicher Erfahrungen oder der Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des anderen Unternehmens und/ oder seiner Führungskräfte ist nur zulässig, wenn der Bieter das andere Unternehmen zugleich als Unterauf- tragnehmer für diejenigen Leistungsteile einsetzt, für die diese berufliche Leistungsfähigkeit erfor- derlich ist. Eine Eignungsleihe ohne gleichzeitigen Unterauftragnehmereinsatz ist in diesen Fällen somit unzulässig. Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschluss- gründen für ein anderes Unternehmen eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorge- legt wird, gelten die oben genannten Bedingungen für die EEE (Ziffer D.7) entsprechend. Von je- dem anderen Unternehmen ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzu- reichen. Im Teil IV der EEE (Eignungskriterien) ist der Abschnitt B (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) stets inso- weit auszufüllen, wie er für das andere Unternehmen zutrifft und sich der Bieter auf die Kapazitä- ten (Mittel und Fähigkeiten) des anderen Unternehmens beruft. Andere Unternehmen, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen des KIT binnen einer von ihm festgelegten Frist zu ersetzen.

  1. Änderungen während des Vergabeverfahrens Etwaige Veränderungen in Bezug auf die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wäh- rend des laufenden Vergabeverfahrens haben die Bieter dem KIT unaufgefordert und unverzüglich mitzu- teilen. Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen bei Unterauftragnehmern sowie auf Veränderungen bei anderen Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bieter beruft (Eignungsleihe). Die Mitteilungspflicht umfasst sämtliche Veränderungen, soweit sie Erklärungen oder Nachweise zur Eig- nung oder zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen betreffen, die die Bieter im Zuge des Vergabever- fahrens abgegeben haben. Die Beurteilung, ob eine Veränderung für die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bedeutsam ist, obliegt dem KIT. Die Nichteinhaltung dieser Mitteilungspflichten,

Seite 11 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324 kann zum Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren führen.

E. Prüfung der Angebote

  1. Öffnung der Angebote Zur Öffnung der Angebote sind die Bieter nicht zugelassen.

  2. Nach Angebotsabgabe einzureichende Unterlagen Angaben und Unterlagen (Erklärungen, Nachweise oder Bescheinigungen), die das KIT von den Bietern nach Angebotsabgabe verlangt, sind zu dem von dem KIT bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Ist in dem Verlangen kein bestimmter Zeitpunkt zur Beibringung genannt, so gilt die generelle Beibringungsfrist von sechs Kalendertagen ab Zugang des Verlangens beim Bieter. Das Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn der Bieter dem Verlangen bis zum Ablauf der Beibringungsfrist nicht vollständig nachgekommen ist. Sofern nach der Auftragsbekanntmachung und/ oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht schon eine Vorlage mit dem Angebot verlangt ist, kann das KIT im Zuge der Angebotsprüfung insbesondere fol- gende Angaben und Unterlagen vom Bieter bzw. von den vom Bieter benannten Unterauftragnehmern und anderen Unternehmen (Eignungsleihe) anfordern:

  • Ausführliche Unternehmensdarstellung mit Angaben zur Struktur, Größe und zu den Tätigkeitsschwer- punkten sowie Angaben zur (Konzern-)Verbundenheit mit anderen Unternehmen;
  • Nachweis der Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft;
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes (sofern dieses solche Bescheinigungen ausstellt);
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger;
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 GewO);
  • Auszüge aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnisse) für die gesetzlichen Vertreter des Unter- nehmens und die zur Leistungserbringung eingesetzten Führungskräfte;
  • Haftpflichtversicherungsnachweis;
  • Jahresabschlüsse bzw. Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei abgeschlossenen Geschäfts- jahre;
  • Liquiditätsnachweis;
  • Vollmacht der natürlichen Person(en) bzw. des Vertreters, die/der das Angebot und/oder die Erklä- rungen im Angebot abgibt/abgeben, soweit sich diese nicht bereits aus dem Angebot ergibt (z.B. Han- delsregister, Bietergemeinschaftserklärung). In begründeten Fällen kann das KIT auch die Originale bzw. amtlich beglaubigte Abschriften von Nachweisen oder Bescheinigungen anfordern.
  1. Aufklärung Das KIT ist (soweit erforderlich auch mehrfach) zur Aufklärung der Angebote sowie der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen, auch hinsichtlich etwaiger Unterauftragnehmer sowie anderer Unternehmen (Eignungsleihe) berechtigt. Zur Aufklärung kann das KIT insbesondere erläuternde, ergän- zende oder klarstellende Angaben des Bieters verlangen. Ist in dem Aufklärungsverlangen kein bestimm- ter Zeitpunkt zur Beibringung genannt, so gilt die generelle Beibringungsfrist von sechs Kalendertagen ab Zugang des Verlangens beim Bieter. Das Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn der Bieter dem Auf- klärungsverlangen bis zum Ablauf der Beibringungsfrist nicht vollständig nachgekommen ist. Das KIT ist darüber hinaus zur selbstständigen Aufklärung berechtigt. Durch Abgabe des Angebotes erklären die Bie- ter ihr Einverständnis, dass das KIT bei den Stellen, die die Bieter zum Nachweis ihrer Eignung bzw. des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen angegeben haben, Erkundigungen zum Gegenstand des Nachwei- ses einholt. Den Bietern obliegt es ein entsprechendes Einverständnis auch von etwaigen Unterauftrag- nehmern sowie anderen Unternehmen (Eignungsleihe) einzuholen.

Seite 12 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324 4. Ungewöhnlich niedrige Preise Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung unge- wöhnlich niedrig, verlangt das KIT vom Bieter Aufklärung. Das KIT prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterla- gen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:

1.die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung der
Dienstleistung,
2.die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die
das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
3.die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder Dienstleistung,
4.die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeits-
rechtlichen Vorschriften, oder
5.die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.

Kann das KIT nach der Prüfung die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, behält es sich vor, den Zuschlag auf dieses Angebot abzulehnen. Das KIT lehnt das Angebot ab, wenn es festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots unge- wöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, nicht eingehalten werden. Stellt das KIT fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe er- halten hat, so lehnt das KIT das Angebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Das KIT teilt die Ablehnung der Europäischen Kommission mit.

  1. Wettbewerbs-/ Gewerbezentralregister Das KIT prüft vor der Zuschlagserteilung, ob gegen den Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen ist, ab Inkrafttreten von § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) Eintragungen im Wettbewerbsregister gespei- chert sind. Vor Inkrafttreten von § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) wird das KIT für den Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen ist, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregis- ter nach § 150a GewO anfordern. Bieter, für die Eintragungen im Wettbewerbs- bzw. Gewerbezentralre- gister gespeichert sind, können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

  2. Zuschlags- und Bindefrist Ist für die Zuschlags- und Bindefrist ein Zeitraum bestimmt, so beginnt sie mit dem Ablauf der Angebots- frist. Im Falle einer etwaigen Verlängerung der Angebotsfrist verschiebt sich die Zuschlags- und Bindefrist, auch wenn ihr Ablauf nach einem konkreten Datum oder Zeitpunkt bestimmt ist, um denjenigen Zeitraum, um den die Angebotsfrist verlängert wird. Die Zuschlags- und Bindefrist verlängert sich einmalig um 15 Kalendertage ab Absendung einer Bieterinformation gemäß § 134 Abs. 1 GWB bzw. einer Mitteilung über die beabsichtigte Zuschlagserteilung durch den KIT an den Bieter, wenn (ohne diese Verlängerung) bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist kein entsprechender Zeitraum mehr verbleiben würde. Die Zu- schlags- und Bindefrist endet mit Ablauf des letzten Tages um 24:00 Uhr. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass eine Zuschlagserklärung des KIT (z.B. per Fax oder E-Mail) bei dem Bieter, der den Zuschlag erhal- ten soll, eingeht. Auf etwaige Büro- oder Dienstzeiten des Bieters kommt es dabei nicht an. Etwaige Form- vorschriften (z.B. zwingende Schriftform) bleiben unberührt. Wird der Bieter dazu aufgefordert oder will Seite 13 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324 der Bieter unaufgefordert die Bindefrist seines Angebotes verlängern, so hat der Bieter vor seiner Erklä- rung über die Bindefristverlängerung zu prüfen und das KIT darauf hinzuweisen, inwieweit sich eine Ver- zögerung der Zuschlagserteilung auf die angebotenen Ausführungsfristen und diese sich auf die Preis- grundlagen auswirken. Ist die Bindefrist bereits abgelaufen und erhält der Bieter von dem KIT ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage seines ursprünglichen Angebotes, so trifft den Bieter vor der Annahme dieses Angebots dieselbe Prüf- und Hinweispflicht in Bezug auf eine Verzögerung des Vertragsschlusses mit der Maßgabe, dass das KIT sein Angebot binnen zwei Wochen ab Zugang eines ent- sprechenden Hinweises zurückziehen kann. Das KIT ist berechtigt, das Ergebnis der Angebotswertung an- hand der Hinweise der Bieter zu überprüfen. Verletzt der Bieter die vorstehenden Prüf- und Hinweispflich- ten, so kann er aus der Verzögerung des Zuschlags bzw. Vertragsschlusses keine Mehrvergütungsansprü- che ableiten, es sei denn, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 313 BGB bleibt unberührt.

F. Sonstiges

  1. Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen Auch soweit das KIT die Vergabeunterlagen zum uneingeschränkten und direkten Abruf im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt hat, sind die Bieter verpflichtet, die Vergabeunterlagen nur zum Zwecke der Erstellung eines Angebotes zu verwenden. Eine weitere Veröffentlichung oder Verbreitung der Vergabeunterlagen, insbesondere gegen Entgelt, ist ohne schriftliche Zustimmung des KIT nicht ge- stattet. Eine Weitergabe der Vergabeunterlagen an Dritte ist nur in dem zur Erstellung des Angebotes erforderlichen Umfang zulässig und nur, soweit diese Dritten vom Bieter ebenfalls dazu zu verpflichtet werden, die vorgenannten Pflichten zur Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen ihrerseits einzuhalten. So- weit der Zugang der Bieter zu den Vergabeunterlagen durch den KIT von gesonderten Bedingungen (z.B. einer vorherigen Verpflichtungserklärung über die Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen) abhängig ge- macht wurde, bleiben diese Bedingungen unberührt und sind von den Bietern einzuhalten.

  2. Vertraulichkeit der Angebote Die Bieter haben in ihren Angeboten enthaltene oder sonst im Laufe des Vergabeverfahrens an den KIT übermittelte Informationen, soweit sie vertraulich sind, bei ihrer Übermittlung konkret und in jedem Ein- zelfall gesondert sowie deutlich erkennbar als vertraulich zu kennzeichnen. Insbesondere auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter ist bei deren Übermittlung ausdrücklich hinzuweisen. Im Falle eines Nachprüfungsverfahrens ist das KIT verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote und die von den Bietern übermittelten, gegebenenfalls vertraulichen Informationen enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens haben ein Recht auf Akten- einsicht. Das KIT kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nur auf solche vertraulichen Informati- onen Rücksicht nehmen, die deutlich entsprechend gekennzeichnet sind. Über die Gewährung der Akten- einsicht und deren Umfang entscheiden die Vergabenachprüfungsinstanzen. Mit der Abgabe seines An- gebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot sein Name und allgemeine Unternehmensdaten (Sitz, Anschrift, Größe usw.), das Datum des Vertrags- schlusses, der beauftragte Auftragswert, der genauere Auftragsgegenstand und die für die Zuschlagsent- scheidung relevanten Merkmale und Vorzüge des Angebotes im Zuge der Mitteilung über die Nichtbe- rücksichtigung der Angebote an die anderen Bieter, in einer öffentlichen Bekanntmachung über den ver- gebenen Auftrag sowie im Rahmen statistischer Pflichten (z.B. nach VergStatVO) an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Sofern Gründe gegen derartige Bekanntgaben bestehen, sind diese vom Bie- ter vor Zuschlagserteilung des KIT mitzuteilen.

Seite 14 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324 3. Schutzrechte der Bieter Erwägt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts zu verwerten oder bestehen solche Schutzrechte in Bezug auf den Auftragsgegenstand oder sind sie bean- tragt, so hat er dies in seinem Angebot anzugeben.

  1. Kosten der Teilnahme, Schadensersatz Für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren und die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung ge- währt, soweit nicht in den Vergabeunterlagen etwas abweichendes ausdrücklich geregelt ist. Die Bieter tragen die ihnen im Zuge der Teilnahme an dem Vergabeverfahren bzw. Erstellung des Angebotes entste- henden Kosten und Auslagen selbst; eine Erstattung wird nicht gewährt. Die von den Bietern im Zuge des Vergabeverfahrens eingereichten Unterlagen und Angebotsbestandteile (z.B. auch Muster, Pläne, Zeich- nungen/Skizzen oder Fotographien) werden auch im Falle der Nichtberücksichtigung des Angebotes nicht zurückgegeben und gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf Vergütung in das Sacheigentum des KIT über, es sei denn, der Bieter verlangt im Falle der Nichtberücksichtigung seines Angebotes ausdrücklich deren Rückgabe auf seine Kosten. Die Rückgabe ist spätestens binnen eines Mo- nats nach der Mitteilung des KIT über die Nichtberücksichtigung des Angebotes zu verlangen. Unbescha- det des § 181 Satz 1 GWB sind Schadensersatzansprüche der Bieter für Vermögensschäden aufgrund eines geltend gemachten Verstoßes des KIT gegen Vergabevorschriften ausgeschlossen, soweit nicht die als ver- letzt gerügte Vorschrift den Schutz des Bieters bezweckt, der Bieter ohne diesen Verstoß eine echte Chance auf den Erhalt des Auftrags gehabt hätte und dem KIT Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ein auf den Erfüllungsschaden (positives Interesse) gerichteter Schadensersatzanspruch eines Bieters ist unbeschadet der dafür geltenden, weiteren Voraussetzungen jedenfalls ausgeschlossen, wenn entwe- der a) eine Auftragserteilung an den Anspruchsteller vergaberechtlich untersagt gewesen wäre oder b) der Anspruchsteller in Kenntnis der Umstände, die den Schadensersatzanspruch begründen, ein An- gebot abgegeben hat, ohne sich den Schadensersatzanspruch ausdrücklich vorzubehalten oder c) der Anspruchsteller in einem gegebenenfalls nachfolgenden oder zurückversetzten Verfahren zur Vergabe desselben oder eines diesem wirtschaftlich gleichzusetzenden Auftrags eine erneute Gele- genheit zum Erhalt des Auftrags („zweite Chance“) hatte, ohne dass dabei ein den Schadensersatzan- spruch begründender Verstoß durch den KIT erneut begangen bzw. fortgesetzt wurde. Im Falle des Buchstaben (c) des vorstehenden Satzes genügt eine echte Gelegenheit; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller sie wahrgenommen hat.

G. Nachprüfung

Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich die Bieter an folgende Nachprüfungsbehörde wenden:

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe Durlacher Allee 100 76137 Karlsruhe E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de Tel.: +49 721 926-0

Diese Nachprüfungsbehörde bietet derzeit die Möglichkeit der Einreichung eines Nachprüfungsantrages per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an. Dieser Hinweis ist nur informatorisch. Es obliegt dem Antragsteller, sich über diese Möglichkeit vor der Antragseinreichung bei der Vergabekammer zu informieren. Für Nachprüfungsanträge der Bieter gelten die §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet Seite 15 von 16

Anlage Angebotsbedingungen zur KIT-Ausschreibung Nr. 35540738-324 ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzu- reichen und unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem KIT erfolgt ist und dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
  2. der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat;
  3. der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat;
  4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsbehörde nicht aufgehoben werden. Der Zu- schlag kann ab dem in der Bieterinformation gem. § 134 Abs. 1 GWB genannten, frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses erteilt werden. In den Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Zuschlag auch ohne eine Bieterinformation erteilt werden.

Seite 16 von 16

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung