Lizenzierung und Einführung einer Process-Mining-Plattform
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 03.11.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Hessisches Polizeipräsidium für Technik
- Erfüllungsregion
- Hessen, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 05.10.2026
- CPV-Codes
- Softwareprogrammierung und -beratung (72200000)
- Bekanntmachung
- vergabe.hessen.de
- Bekanntmachungsnummer
- 682223-2026
- Verfahrensnummer
- e98df29f-010b-4bf1-afd7-633846df8c04
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
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Kurzbeschreibung
Das Hessische Polizeipräsidium für Technik in Wiesbaden sucht eine Process-Mining-Plattform zur Analyse von Geschäftsprozessen anhand vorhandener Daten. Vorgesehen ist eine Abrufoption mit Abnahmeverpflichtung für die Plattformlizenz und die Umsetzung von drei Anwendungsfällen sowie eine weitere Option ohne Abnahmeverpflichtung für bis zu 21 zusätzliche Anwendungsfälle und Weiterentwicklungen. Die angegebene Laufzeit beträgt 2.520 Tage; der Auftrag ist der Region Wiesbaden zugeordnet.
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Auf einen Blick
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Leistungsbeschreibung
1x Abrufoption 1 mit Abnahmeverpflichtung 1x Abrufoption 2 ohne Abnahmeverpflichtung
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Process Mining Plattform
1x Abrufoption 1 mit Abnahmeverpflichtung: Lizenzierung einer Process-Mining-Plattform und Umsetzung einer Erstellung von 3 Uses-Cases auf der Plattform 1x Abrufoption 2 ohne Abnahmeverpflichtung: Lizenzierung einer Process-Mining-Plattform, Erstellung der bis zu 21 verbleibenden Use-Cases, Weiterentwicklung, etc.
Anforderungen an deinen Betrieb
Die Vergabestelle behält sich im pflichtgemäßen Ermessen vor, die am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen gemäß § 38 Abs. 2 VSVgV aufzufordern, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten angemessenen Nachfrist fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige bzw. fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Gehen die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist oder nicht vollständig ein, führt dies zum Ausschluss des Unternehmens vom weiteren Vergabeverfahren. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht; die Unternehmen haben lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vergabestelle. Sofern Unklarheiten oder Zweifel in den Teilnahmeanträgen oder Angeboten bestehen, behält sich die Vergabestelle nach pflichtgemäßem Ermessen vor, die betreffenden Unternehmen analog § 15 Abs. 5 VSVgV zur Aufklärung aufzufordern. Ein Anspruch auf Aufklärung besteht nicht; die Unternehmen haben lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vergabestelle.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0000 · Process Mining Plattform
- Technik
- 70 %
- Preis
- 30 %
Vergabeunterlagen
17 Dateien laut Portal · Stand 05.10.2026| Vertragsbedingungen | 317 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 6 KB | |
| Sonstiges | 110 KB | |
| Formular | 1,1 MB | |
| Sonstiges | 728 KB | |
| Formular | 505 KB | |
| Sonstiges | 575 KB | |
| Sonstiges | 3 MB | |
| Anschreiben | 151 KB | |
| Anschreiben | 624 KB | |
| Sonstiges | 151 KB | |
| Sonstiges | 623 KB | |
| Sonstiges | 67 KB | |
| Anschreiben | 164 KB | |
| Anschreiben | 46 KB | |
| Vertragsbedingungen | 663 KB | |
| Sonstiges | 713 KB |
Anforderungen
Die Vergabestelle behält sich im pflichtgemäßen Ermessen vor, die am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen gemäß § 38 Abs. 2 VSVgV aufzufordern, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten angemessenen Nachfrist fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige bzw. fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Gehen die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist oder nicht vollständig ein, führt dies zum Ausschluss des Unternehmens vom weiteren Vergabeverfahren. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht; die Unternehmen haben lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vergabestelle. Sofern Unklarheiten oder Zweifel in den Teilnahmeanträgen oder Angeboten bestehen, behält sich die Vergabestelle nach pflichtgemäßem Ermessen vor, die betreffenden Unternehmen analog § 15 Abs. 5 VSVgV zur Aufklärung aufzufordern. Ein Anspruch auf Aufklärung besteht nicht; die Unternehmen haben lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vergabestelle.
Änderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
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