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634 (Besondere Vertragsbedingungen - Liefer-/Dienstleistungen)
Vergabenummer 25/26/69
Maßnahme Lieferung von zwei Kanalreinigungsfahrzeugen in 2 Losen
Leistung Lieferung von zwei Kanalreinigungsfahrzeugen in 2 Losen
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). 1 Überwachung der Anlieferung Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten/Ingenieur ............ mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom beauftragten Architekten/Ingenieur getroffen werden.
2 Anlieferungs- oder Annahmestelle Ort Stadt Mannheim, Eigenbetrieb Stadtentwässerung, Käfertaler Str. 265, 68167 Mannheim Gebäude Raum
3 Ausführungsfristen Anlieferung Ende der Ausführung folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen
4 Vertragsstrafen(§ 11) Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: 4.1 bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen für jede vollendete Woche ............ Prozent für jeden Werktag ............ Prozent desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt ............ Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. 4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
5 Rechnungen (§ 15) Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber 1 -fach und zugleich bei ............ ............ -fach einzureichen.
6 Sicherheitsleistung (§ 18) 6.1 Stellung der Sicherheit
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Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint. 6.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
7 Zahlungsbedingungen (§ 17) Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist.
8 - frei -
9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 9.1 Grundsätzliche Leistungsvorgaben Alle relevanten europäischen und nationalen (deutschen) Gesetze, Vorschriften, Normen und Richtlinien (z. B. EG - Richtlinien, StVZO, DIN EN, arbeitssicherheitstechnische Vorschriften) sind in der zum Zeitpunkt der Auslieferung jeweils neuesten Fassung zu beachten.
9.2 Vertragsinhalt (1) Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem mit Zuschlagserteilung durch den öffentlichen AG abgeschlossenen Vertrag. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des öffentlichen AG. Vom Vertragsinhalt abweichende Auftragsbestätigungen des AN sind unwirksam. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Änderungen der Rechtslage die Vertragsbedingungen im gegenseitigen Einvernehmen anzupassen. (3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Nachtragsvereinbarung.
9.3 Nachunternehmer Gem. § 22(4) Mittelstandsförderungsgesetz Baden-Württemberg verpflichtet der AG den AN für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer
- bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
- Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
- bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL Teil B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
- den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem AN und dem öffentlichen AG vereinbart sind.
9.4 Lieferfrist
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Die Lieferfrist ab Auftragseingang ist vom Bieter im Leistungsverzeichnis verbindlich anzugeben und gilt bei Auftragserteilung als verbindliche Lieferfrist. Für die Aufbauten ist die Lieferzeit ab Fahrgestelleingang und die benötigte Vorlaufzeit anzugeben. Der Fahrgestelleingang ist abhängig von der Lieferzeit der Fahrgestelle. Die Zuschlags- und Auftragserteilung ist für Dezember 2026 geplant. Ausschreibungsbedingt kann der Zuschlag auch früher oder später erteilt werden, er wird jedoch spätestens zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist erteilt worden sein.
9.5 Anlieferung (1) Die Lieferung der Fahrgestelle erfolgt durch den AN der Fahrgestelle an den AN der Fahrzeugaufbauten. Das Datum des Fahrgestelleingangs ist dem AG unmittelbar schriftlich mitzuteilen. (2) Die Lieferung der Komplettfahrzeuge erfolgt durch den AN der Fahrzeugaufbauten frei AG. (3) Anlieferungsstelle für die kompletten Fahrzeuge ist die Stadt Mannheim, Stadtraumservice Mannheim, Käfertaler Str. 269-271, 68167 Mannheim (4) Die Anschrift für die Lieferung der Fahrgestelle wird bei Auftragserteilung, spätestens mit Ablauf der angegebenen Lieferzeit, mitgeteilt (5) Der Anlieferungstag ist spätestens 3 Tage vor der geplanten Anlieferung mit dem folgenden Ansprechpartner abzustimmen: Herr Thomas Röhling, thomas.röhling@mannheim.de, Tel. 0621/293-5271
9.6 Abnahme und Einweisung Die Abnahme der Fahrgestelle erfolgt beim AN von Los 1. Die Rohbauabnahme, Endabnahme und Einweisung des Fahr- und Bedienpersonals erfolgt beim AN von Los 2. Die Einweisung erfolgt erst nach Beseitigung bei der Abnahme eventuell festgestellter Mängel. Die Abnahme gilt erst nach Beseitigung aller Mängel als erfolgt. Der Zeitpunkt zur Einweisung ist mit folgendem Ansprechpartner abzustimmen: Herr Thomas Röhling, thomas.röhling@mannheim.de, Tel. 0621/293-5271
9.7 Abrechnung (1) Sämtliche Angebotspreise sind Festpreise. (2) Der AN stellt die Rechnung per E-Mail an die Stadt Mannheim, Eigenbetrieb Stadtentwässerung Mannheim, Käfertaler Str. 265, 68167 Mannheim
unter Angabe der Vergabe-Nummer 25/26/69
(3) Dir Rechnung des AN enthält die Konto/Fipo 0850 und Kostenstelle 1500.
Bei Nichtbeachtung entstehende Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
9.8 Gerichtsstand (1) Gerichtsstand ist Mannheim. ----- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -----
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